List view for cases

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    "date": "2006-01-04",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGRLP:2006:0104.9C10679.04.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Klage wird abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tr&#228;gt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Verfahren ist geb&#252;hrenpflichtig. Ein Kostenpauschsatz wird nicht festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger wendet sich gegen den Flurbereinigungsbeschluss der vereinfachten Flurbereinigung B.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Die vom Kulturamt B.-K. im Jahr 2001 erstellte agrarstrukturelle Entwicklungsplanung B. kam zu dem Ergebnis, dass mit einem Bodenordnungsverfahren B. notwendige Verbesserungen erreicht werden k&#246;nnten. Im Ergebnis wurde eine Reduzierung des Arbeitsaufwandes von 1.200 bis 1.400 Stunden pro Hektar und Jahr auf 400 bis 600 h/ha/Jahr bei Direktzug und 500 bis 800 h/ha/Jahr bei Seilzug f&#252;r m&#246;glich gehalten. Allerdings wurde die erforderliche Akzeptanz der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer und bewirtschafteten Betriebe aufgrund der Ergebnisse einer im Dezember 2000 durchgef&#252;hrten schriftlichen Information und Befragung aller voraussichtlich Beteiligten als nicht ausreichend angesehen. Dieses Ergebnis wurde den Grundst&#252;ckseigent&#252;mern in einer Informationsveranstaltung am 16. Januar 2001 vorgestellt. Im Anschluss daran &#228;nderten einige der Befragten ihre Einstellung zur Flurbereinigung oder gaben erstmals eine Stellungnahme ab, so dass - nach Fl&#228;chengr&#246;&#223;e - etwa 2/3 der abgegebenen Stimmen die Ma&#223;nahme bef&#252;rworteten. Nachdem der Stadtrat von B.-K. der Ma&#223;nahme zugestimmt hatte, hielt die Flurbereinigungsbeh&#246;rde die notwendige Akzeptanz f&#252;r gegeben. Mit Beschluss vom 6. August 2001 ordnete das Kulturamt das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B. f&#252;r vorwiegend weinbaulich genutzte Fl&#228;chen von 64 ha n&#246;rdlich der Ortslage von B. an, um Ma&#223;nahmen der Verbesserung der Agrarstruktur, der naturnahen Entwicklung von Gew&#228;ssern sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszuf&#252;hren oder zu erm&#246;glichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger legte mit Schreiben vom 13. September 2001 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluss ein und verwies zur Begr&#252;ndung auf eine Stellungnahme vom 7. Dezember 2000, mit der er sich gegen eine Flurbereinigung gewandt hatte, weil seine Eigentums- und Pachtfl&#228;chen bereits arrondiert und direktzugf&#228;hig seien, so dass ihm eine Flurbereinigung keine Vorteile bringe. Er stellte klar, der Widerspruch beziehe sich nur auf die Flurst&#252;cke, die in seinem Alleineigentum st&#252;nden, n&#228;mlich Flur 1 Nrn. 142, 147/1, 1435/147 und 1631/145 mit zusammen 1.393 m&#178;. Er verwies darauf, dass in seinen Weinbergen keine Umweltgifte wie Atrazin, Simazin, Prefix usw. eingebracht worden seien. Anders sei dies bei von anderen Betrieben bewirtschafteten Fl&#228;chen. Eine Bewirtschaftung derart kontaminierter B&#246;den lehne er wegen seiner Philosophie und der Sensibilit&#228;t seines Hauptabsatzgebiets Japan ab. Im &#220;brigen sei die Finanzierung des Bodenordnungsverfahrens nicht gesichert, weil das entsprechende F&#246;rderprogramm nicht der Europ&#228;ischen Union zur Notifizierung oder Genehmigung vorgelegt worden sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Nach Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft am 12. September 2001 wurde das Flurbereinigungsgebiet mit &#196;nderungsbeschluss vom 17. Dezember 2002 auf 57 ha verkleinert. Der Kl&#228;ger erstreckte seinen Widerspruch auch auf diesen &#196;nderungsbeschluss.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Mit Widerspruchsbescheid vom 5. M&#228;rz 2004 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion den Widerspruch zur&#252;ck. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte sie aus: Das allein ma&#223;gebliche objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft liege nach dem Ergebnis der agrarstrukturellen Entwicklungsplanung vor. Darin seien agrarstrukturelle M&#228;ngel wie kleinparzellierte Besitzstruktur, unzureichende wegem&#228;&#223;ige Erschlie&#223;ung sowie teilweise &#252;beralterte Rebanlagen festgestellt worden. Durch Zusammenfassung und Arrondierung zu gr&#246;&#223;eren Wirtschaftseinheiten und die Verbesserung der Erschlie&#223;ung werde eine Umstellung auf moderne Erziehungsarten und gr&#246;&#223;ere Gassenbreiten sowie die Einf&#252;hrung moderner Mechanisierungssysteme m&#246;glich. Durch die Bodenordnung k&#246;nnten die Nutzungskonflikte zwischen dauerhaft weinbaulich genutzten Fl&#228;chen und k&#252;nftig brachfallenden Fl&#228;chen gel&#246;st werden, so dass langfristig die Kernlage in der weinbaulichen Bewirtschaftung verbleibe. Diesem Zweck entspreche die Abgrenzung des Verfahrensgebietes. Der Ausschluss der Eigentumsfl&#228;chen des Kl&#228;gers stehe dazu in Widerspruch. Ein freiwilliger Landtausch scheide angesichts der erheblichen agrarstrukturellen M&#228;ngel und der erforderlichen Freiwilligkeit als Alternative aus. Auch Beteiligten, die keinen Vorteil von der Flurbereinigung h&#228;tten, sei die Beteiligung am Verfahren zuzumuten, um den Gesamterfolg der Ma&#223;nahme zu sichern. Die Finanzierung sei gew&#228;hrleistet, weil das entsprechende F&#246;rderprogramm von der Kommission der Europ&#228;ischen Gemeinschaften am 29. September 2000 genehmigt worden sei. Der Einsatz von Bodenherbiziden schlie&#223;e eine Bodenordnung nicht von vornherein aus. Es bestehe ein Anspruch auf Abfindung mit Land von gleichem Wert, der dazu f&#252;hren k&#246;nne, dass ein Grundst&#252;ck alt wie neu zugeteilt werde.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 11. M&#228;rz 2004 hat der Kl&#228;ger am 13. April 2004 Klage erhoben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er vor:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes sei fehlerhaft. Sie sei rein willk&#252;rlich erfolgt, die Herausnahme der Lage &#8222;J...&#8220; sei nicht damit zu begr&#252;nden, dass es sich um eine Mantellage handele, dies treffe nur teilweise zu. Das Grundst&#252;ck der Mosel sei in einem Ma&#223; einbezogen, das nicht durch ein Einlaufbauwerk gerechtfertigt sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Lagen &#8222;D...&#8220; und &#8222;A... B...&#8220; herausgenommen worden seien, weil dort Flurbereinigungsma&#223;nahmen in gleicher Weise notwendig seien wie im Verfahrensgebiet. Der Ausschluss sei wegen der hohen Einheitswerte erfolgt, die sich nachteilig auf die H&#246;he der Zusch&#252;sse auswirkten. Bautechnische, wasserwirtschaftliche oder landespflegerische Schwierigkeiten gebe es nicht. Die Abgrenzung sei m&#246;glicherweise erfolgt, um eine Fl&#228;chenmehrheit der Bef&#252;rworter zu erreichen. Sie stimme nicht &#252;berein mit der Grenze zwischen Mantel- und Kernlage und der Gebietsabgrenzung nach der Besitzstandskarte. Die Einbeziehung des Projektes &#8222;L...&#8220; sei nicht durch &#167; 86 Abs. 1 FlurbG gedeckt, da hier nur eine Sanierung der Mauern erfolgen solle, ohne dass eine Bodenordnung beabsichtigt sei. Auswirkungen der &#196;nderung des Verfahrensgebietes auf die Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft seien nicht ber&#252;cksichtigt worden, obwohl die &#196;nderung des Flurbereinigungsgebietes nicht geringf&#252;gig sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung sei nicht gegeben. Die vom Beklagten selbst f&#252;r entscheidend gehaltene Akzeptanz liege nicht vor. Die Mehrheit der Eigent&#252;mer sei weiterhin gegen das Verfahren, es werde bestritten, dass eine Mehrheit nach Fl&#228;che das Verfahren bef&#252;rworte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Die Flurbereinigung k&#246;nne nicht wirtschaftlich durchgef&#252;hrt werden. Die Finanzierung sei nicht gesichert. Die angenommenen Zusch&#252;sse von 90 % seien nicht zugesichert. Die vorgesehene Finanzierung lasse die erforderliche Bodenuntersuchung und Bodensanierung unber&#252;cksichtigt. Es bestehe eine Bodenbelastung mit Blei, Arsen, Zink und Nickel, die auf dem Eintrag von Schadstoffen aus einer oberhalb gelegenen Blei- und Silbermine und durch Aufsch&#252;ttung mit belastetem Erdreich entstanden sei. Weiter bestehe eine Bodenbelastung durch Herbizide, wie Atrazin, sowie auch mit PCB, vermutlich durch Holzschutzmittel f&#252;r Weinbergspf&#228;hle verursacht. Auf diese Belastungen habe er hingewiesen. Werte der Kl&#228;rschlammverordnung und des Bodenschutzgesetzes seien &#252;berschritten, so dass eine Sanierung erforderlich sei, um zu verhindern, dass kontaminierte Fl&#228;chen als Abfindung f&#252;r nicht kontaminierte Einlagefl&#228;chen zugewiesen w&#252;rden. Bereits bei der Wertermittlung m&#252;sse die Kontamination untersucht werden. Dies f&#252;hre zu nicht eingeplanten Kosten. Der Beklagte habe erkl&#228;rt, es w&#252;rden keine Bodenuntersuchungen durchgef&#252;hrt. Deshalb mache es keinen Sinn, die M&#246;glichkeit einer sp&#228;teren Einstellung des Verfahrens in Betracht zu ziehen. &#220;berdies seien die Umst&#228;nde, die eine Einstellung begr&#252;nden w&#252;rden, bereits bei Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses vorhanden und bekannt gewesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger verweist auf eine umwelttechnische Ergebnisdokumentation des Instituts f&#252;r Geotechnik Dr. J. Z. vom 11. April 2005. Danach wurden im Verfahrensgebiet Schwermetalle mit zum Teil deutlichen &#220;berschreitungen von Richtwerten der Bodenschutzverordnung f&#252;r den Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze und der ALEX 02-Richtlinie festgestellt. Eine negative Beeintr&#228;chtigung der Weinpflanzen durch Schwermetallaufnahme wurde nicht ausgeschlossen, eine weiterf&#252;hrende umwelttechnische Untersuchung deshalb empfohlen. In einer erg&#228;nzenden Stellungnahme dieses Instituts vom 18. Januar 2006 wird auf der Grundlage weiterer Daten der Bedarf nach weiteren Untersuchungen auch hinsichtlich anderer Wirkungspfade best&#228;tigt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>den Anordnungsbeschluss f&#252;r das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B. vom 16. August 2001 in Gestalt des &#196;nderungsbeschlusses vom 17. Dezember 2002 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. M&#228;rz 2004 aufzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er aus: Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes sei nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung von Teilen der Mosel sei notwendig, da das Gew&#228;sserflurst&#252;ck der Mosel f&#252;r Bauma&#223;nahmen (Auslaufbauwerk des neuen Vorfluters) betroffen sei. Die Weinlage &#8222;J...&#8220; sei ausgeschlossen worden, weil Teile dieser Lage bei der Abgrenzung von Kern- und Mantellage durch die Stadt B.-K. und die Landwirtschaftskammer als Mantellage ausgewiesen worden seien, so dass mittelfristig mit einem Ausscheiden aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen sei. Die Weinlagen &#8222;D...&#8220; und &#8222;A... B...&#8220; seien wegen besonderer bautechnischer, wasserwirtschaftlicher und landespflegerischer Schwierigkeiten nicht einbezogen worden. Durch das Einbeziehen von Fl&#228;chen der Lage &#8222;L...&#8220; werde ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung der Weinkulturlandschaft Mosel geleistet. Durch die Instandsetzung der durch einen Felssturz zerst&#246;rten Terrassen k&#246;nne das Landschaftsbild, das durch diese Terrassen gepr&#228;gt werde, erhalten werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Die Verkleinerung des Verfahrensgebietes von 62 auf 57 ha sei eine geringf&#252;gige &#196;nderung. &#220;ber die Abberufung oder Neuwahl von Vorstandsmitgliedern sei nach &#167; 21 Abs. 6 FlurbG nur bei einer erheblichen &#196;nderung zu entscheiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Die erforderliche Akzeptanz der Teilnehmer sei gegeben. Bei einer zweiten Abstimmung h&#228;tten mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen, bemessen nach den vertretenen Fl&#228;chen, zugestimmt. Insbesondere die gr&#246;&#223;eren, zukunftsf&#228;higen Betriebe h&#228;tten sich f&#252;r eine Bodenordnung ausgesprochen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Die Eigent&#252;mer seien &#252;ber die voraussichtlich entstehenden Kosten aufgekl&#228;rt worden. Der Kl&#228;ger sei aufgefordert worden, konkrete Angaben zu Lage und Art von Kontaminationen zu machen. Die nunmehr vorgelegte &#8222;Umwelttechnische Ergebnisdokumentation&#8220; sei wegen fehlender Dokumentation der Entnahme der Bodenproben und ihres Transportes bis zur Analyse nicht verwertbar. Selbst wenn man sie als Indiz f&#252;r eine Bodenbelastung ber&#252;cksichtige, folge daraus nicht, dass bereits vor Anordnung der Flurbereinigung eine fl&#228;chendeckende Bodenuntersuchung h&#228;tte erfolgen m&#252;ssen. Vielmehr handele es sich um eine Frage der Abfindungsgestaltung, inwieweit eine Bodenbelastung die Wertgleichheit der Abfindung ber&#252;hre. Die gemessene Schwermetallbelastung sei wegen der hohen pH-Werte nicht pflanzentoxisch, deshalb sei das Verfahrensgebiet als Weinanbaufl&#228;che geeignet. Hierzu k&#246;nne auf die Stellungnahme von Dr. K., RLP Agroscience GmbH, vom 22. Dezember 2005 verwiesen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>Die Beigeladene hat sich nicht ge&#228;u&#223;ert.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, zu denen auch die Umwelttechnische Ergebnisdokumentation vom 11. April 2005 geh&#246;rt, sowie auf 2 Stehordner und 1 Heft Widerspruchs- und Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Klage ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses vom 6. August 2001 in Gestalt des &#196;nderungsbeschlusses vom 17. Dezember 2002 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 5. M&#228;rz 2004, denn dieser ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger deshalb auch nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Die gesetzlichen Voraussetzungen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind erf&#252;llt. Ermessensfehler bei der Anordnung der Flurbereinigung und der Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes sind nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>1. Zun&#228;chst sind die verfahrensm&#228;&#223;igen Voraussetzungen f&#252;r den Flurbereinigungsbeschluss erf&#252;llt. Insbesondere wurden die Beteiligten gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 1 FlurbG &#252;ber das Flurbereinigungsverfahren aufgekl&#228;rt. Nach dieser Vorschrift sind die voraussichtlich beteiligten Eigent&#252;mer in geeigneter Weise eingehend &#252;ber das geplante Flurbereinigungsverfahren einschlie&#223;lich der voraussichtlichen Kosten aufzukl&#228;ren. Zweck der Aufkl&#228;rung ist es, die Beteiligten f&#252;r das geplante Verfahren zu gewinnen und die notwendigen Unterlagen f&#252;r die Beurteilung ihres Interesses zu erhalten. Dabei ist es der Flurbereinigungsbeh&#246;rde freigestellt, in welcher Form sie die Aufkl&#228;rung vornehmen will. Diese muss nur geeignet sein, ihren Zweck zu erf&#252;llen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 26.83 -, BVerwGE 68, 290 = RdL 1984, 67).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Diesen Anforderungen entspricht das hier durchgef&#252;hrte Verfahren. Zwar waren zu den Veranstaltungen am 30. Mai 2000 und 16. Januar 2001 nur die gr&#246;&#223;eren Betriebe eingeladen. Durch die &#246;ffentliche Bekanntmachung vom 8. Dezember 2000 und das in Verbindung damit verteilte Faltblatt sowie das Schreiben vom 23. November 2000, dem das Faltblatt und ein Fragebogen beilagen, waren die voraussichtlich beteiligten Grundst&#252;ckseigent&#252;mer jedoch ausreichend &#252;ber das Flurbereinigungsverfahren informiert. Das Faltblatt enthielt konkrete Angaben zum beabsichtigten Verfahren, insbesondere zu den Gesamtkosten des Verfahrens, der F&#246;rderung und der verbleibenden Eigenleistung. Durch die Veranstaltungen und die Fragebogenaktion konnte die Beh&#246;rde das Interesse der Beteiligten beurteilen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Die nach &#167; 5 Abs. 2 FlurbG zu h&#246;renden Beh&#246;rden und Organisationen wurden im Rahmen der agrarstrukturellen Vorplanung angeh&#246;rt. Der Flurbereinigungsbeschluss wurde gem&#228;&#223; &#167; 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FlurbG i.V.m. &#167; 1 Abs. 3 AGFlurbG von der zust&#228;ndigen Flurbereinigungsbeh&#246;rde erlassen und entsprechend &#167; 6 FlurbG &#246;ffentlich bekannt gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>2. Auch die materiellen Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung der Flurbereinigung liegen vor. Die Flurbereinigungsbeh&#246;rde durfte die Flurbereinigung f&#252;r erforderlich und das Interesse der Beteiligten f&#252;r gegeben halten (&#167; 4 FlurbG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>a) Hinsichtlich der Erforderlichkeit weist die Begr&#252;ndung des Flurbereinigungsbeschlusses zutreffend auf agrarstrukturelle M&#228;ngel infolge von Besitzzersplitterung und mangelnder Erschlie&#223;ung sowie die Sanierungsbed&#252;rftigkeit vorhandener Mauern in der Lage &#8222;L..&#8220; hin. Diese M&#228;ngel sind durch die agrarstrukturelle Vorplanung belegt, ebenso die M&#246;glichkeit, ihnen durch eine Flurbereinigung abzuhelfen. Danach kann durch Bildung gr&#246;&#223;erer Wirtschaftseinheiten, bessere Erschlie&#223;ung und eine Erweiterung der direktzugf&#228;higen Fl&#228;chen sowie Sanierung der Mauern die Wettbewerbsf&#228;higkeit des Weinbaus verbessert werden. Diese Ma&#223;nahmen dienen zugleich der langfristigen Erhaltung der durch den Weinbau gepr&#228;gten Kulturlandschaft, die auch f&#252;r den Tourismus von erheblicher Bedeutung ist. Die m&#246;glichen Vorteile werden am offensichtlichsten bei den Fl&#228;chen, die nach der Flurbereinigung statt im Seilzug im Direktzug bewirtschaftet werden k&#246;nnen, so dass der Arbeitsaufwand entscheidend verringert wird. Dabei ist unerheblich, wenn nicht bei jedem einzelnen Teilnehmer ein betriebswirtschaftlicher Erfolg eintritt. Auch solchen Beteiligten - wie etwa dem Kl&#228;ger - muss, um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern, die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. M&#228;rz 1974 - VB 14.72 -, BVerwGE 45, 112). Deshalb stellen die Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers, dass er keine Vorteile von der Flurbereinigung erwarten k&#246;nne, weil seine Einlagefl&#228;chen bereits arrondiert, direktzugf&#228;hig und erschlossen seien, die Erforderlichkeit der Flurbereinigung in dem vorgesehenen Flurbereinigungsgebiet nicht in Frage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die Erforderlichkeit der Flurbereinigung ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil ihr Zweck, die Schaffung wettbewerbsf&#228;higer Wirtschaftseinheiten, wegen der Schadstoffbelastung von Grundst&#252;cken im Verfahrensgebiet nicht in ausreichendem Umfang erreichbar erscheint. Nach Ansicht des Kl&#228;gers wird die vorgesehene Zusammenlegung durch die Belastung der Grundst&#252;cke mit Herbiziden, Schwermetallen und Mineralkohlenwasserstoffen in Frage gestellt. Dies steht - zum ma&#223;geblichen Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung - mit der f&#252;r die Verneinung der Anordnungsbefugnis nach &#167; 4 FlurbG erforderlichen Gewissheit jedoch noch keineswegs fest.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger auf die Belastung mit Herbiziden abgestellt hat, kann nach der dazu von der Flurbereinigungsbeh&#246;rde eingeholten Stellungnahme der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt f&#252;r Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau - Berufsbildende Schule - ... vom 4. Januar 2001 zwar nicht in jedem Fall eine Beeintr&#228;chtigung des Rebenwachstums ausgeschlossen werden. Es wird deshalb empfohlen, entsprechende Verdachtsfl&#228;chen kartographisch zu erfassen und im Falle der Neuzuteilung bodenanalytisch zu bewerten. Nach langj&#228;hriger Erfahrung k&#246;nnten jedoch selbst kontaminierte Oberb&#246;den durch sorgf&#228;ltiges Rigolen soweit abgereichert werden, dass ein befriedigendes Rebenwachstum ohne jegliche Beeinflussung der Weinqualit&#228;t gesichert werden k&#246;nne. Angesichts dieser sachverst&#228;ndigen Stellungnahme besteht kein Anlass, den Erfolg der beabsichtigten Flurbereinigung bereits von vornherein in Zweifel zu ziehen. Wenn der Kl&#228;ger unter Hinweis auf seine Betriebsphilosophie und seine besonders sensible Kundschaft besondere Anforderungen stellt, ist im Rahmen der Abfindungsgestaltung zu pr&#252;fen, ob ihm Fl&#228;chen zugeteilt werden k&#246;nnen, die st&#228;rker belastet sind als seine Einlagefl&#228;chen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger auf eine Belastung mit Schwermetallen abstellt, wurden nach der von ihm vorgelegten umwelttechnischen Ergebnisdokumentation des Instituts f&#252;r Geotechnik Dr. J. Z. vom 11. April 2005 Konzentrationen festgestellt, welche die in der Bundesbodenschutzverordnung f&#252;r den Wirkungspfad Boden/Nutzpflanze und in der ALEX 02-Richtlinie festgelegten Pr&#252;fwerte - vereinzelt auch die Ma&#223;nahmewerte - zum Teil deutlich &#252;berschreiten. Eine Aussage zur Pflanzenverf&#252;gbarkeit wurde allerdings nicht getroffen, insofern wurden weitere Untersuchungen empfohlen. Diese Ausf&#252;hrungen sind durch die Stellungnahme vom 17. Januar 2006 best&#228;tigt worden; darin wird betont, dass die erh&#246;hten Schwermetallkonzentrationen geogen bedingt seien und auch m&#246;gliche Gef&#228;hrdungen bei anderen Wirkungspfaden weiterer Untersuchungen bed&#252;rften. Nach der vom Beklagten hierzu vorgelegten Stellungnahme von Dr. R. K. von der RLP Agroscience GmbH Institut f&#252;r Agrar&#246;kologie vom 22. Dezember 2005, die in der m&#252;ndlichen Verhandlung erl&#228;utert wurde, sind die gemessenen Schwermetallkonzentrationen indessen wegen der pH-Werte in keinem Fall als pflanzentoxisch einzusch&#228;tzen. Angesichts dessen ist auch hinsichtlich des Schwermetallgehalts der B&#246;den nicht erkennbar, dass der beabsichtigte Austausch von Grundst&#252;cken nicht m&#246;glich sein wird. Es wird allerdings im Rahmen des Wertermittlungsverfahrens zu kl&#228;ren sein, in welchem Umfang weitere Untersuchungen erforderlich sind, um eine angemessene Grundst&#252;cksbewertung vornehmen zu k&#246;nnen, die als Grundlage f&#252;r den Fl&#228;chenaustausch von den Teilnehmern akzeptiert wird. Dabei kann angenommen werden, dass die Teilnehmer umso eher einen Austausch akzeptieren werden, je mehr die Schadstoffbelastung mehr oder weniger das ganze Verfahrensgebiet in &#228;hnlicher Weise betrifft.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Soweit der Kl&#228;ger die Belastung mit Mineralkohlenwasserstoffen geltend macht, wurde eine solche nur bei einer einzigen Probe festgestellt. Auch insoweit ist eine Ber&#252;cksichtigung im Rahmen der Wertermittlung und bei der Abfindungsgestaltung m&#246;glich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>b) Die Flurbereinigungsbeh&#246;rde durfte auch das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung f&#252;r gegeben halten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Das Interesse der Beteiligten darf dann angenommen werden, wenn bei Ber&#252;cksichtigung aller planungsrelevanten Umst&#228;nde und objektiver Abw&#228;gung der sachlichen Gesichtspunkte der betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung nicht in Frage gestellt werden kann. Ma&#223;gebend ist nicht die subjektive Meinung, sondern das wohlverstandene Interesse der Beteiligten. Auf eine Mehrheitsentscheidung kommt es daher nicht an. Dieses objektive Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe muss f&#252;r die &#252;berwiegende Fl&#228;che des Gesamtgebietes vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 26. M&#228;rz 1974 - V B 14.72 -, BVerwG 45, 112). Hier haben die Teilnehmer bezogen auf die ihnen zuzurechnende Fl&#228;che im Verfahrensgebiet &#252;berwiegend Interesse an der Flurbereinigung bekundet. Gegen die Umfrage, die zu diesem Ergebnis gef&#252;hrt hat, bestehen keine Bedenken, insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte f&#252;r eine Manipulation des Ergebnisses. Der Unterschied zum ersten Ergebnis der Umfrage l&#228;sst sich dadurch erkl&#228;ren, dass inzwischen die staatliche F&#246;rderung f&#252;r die Flurbereinigung in B. in gleicher Weise wie f&#252;r das Flurbereinigungsverfahren W. klargestellt worden war, Eigent&#252;mer von Grundst&#252;cken in beiden Gebieten also nicht mehr gezwungen waren, sich f&#252;r die Durchf&#252;hrung eines der beiden Verfahren zu entscheiden. Unabh&#228;ngig von dieser Umfrage liegt auch das objektive Interesse der Beteiligten vor. Hierzu kann auf die Ausf&#252;hrungen zur Erforderlichkeit der Flurbereinigung verwiesen werden, wonach die Teilnehmer durch die Flurbereinigung erhebliche Vorteile erwarten k&#246;nnen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Das Interesse der Beteiligten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der drohenden Kostenlast zu verneinen. Der Kl&#228;ger bef&#252;rchtet wegen der von ihm aufgezeigten Schadstoffbelastung der B&#246;den einen erheblichen Aufkl&#228;rungs-, eventuell auch einen Sanierungsbedarf. Die dadurch entstehenden Kosten k&#246;nnten seines Erachtens den betriebswirtschaftlichen Erfolg der Flurbereinigung aufzehren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Das Kosteninteresse ist zwar bei der Durchf&#252;hrung des Flurbereinigungsverfahrens zu ber&#252;cksichtigen, geh&#246;rt aber grunds&#228;tzlich nicht zu den Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung des Verfahrens und bildet deshalb in der Regel kein Hindernis f&#252;r die Anordnung des Verfahrens (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1976 - V B 2.74 - RdL 1976, 324). Hier gilt nicht ausnahmsweise etwas anderes.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Zwar hat der Beklagte in der m&#252;ndlichen Verhandlung einger&#228;umt, dass der angenommene Finanzierungsrahmen nicht eingehalten werden kann, wenn eine fl&#228;chendeckende Untersuchung nach Schadstoffen erforderlich wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Interesse der Beteiligten an der Flurbereinigung wegen der entstehenden Kosten nicht gegeben ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Zun&#228;chst ist nicht erkennbar, ob eine fl&#228;chendeckende Schadstoffanalyse &#252;berhaupt notwendig ist. Denn der angestrebte Fl&#228;chenaustausch erfordert nicht zwingend eine solche umfangreiche Untersuchung. Bislang wurden die Weinbergsfl&#228;chen im Flurbereinigungsgebiet f&#252;r den Weinbau genutzt, ohne dass Unterschiede zwischen einzelnen Teilen des Flurbereinigungsgebietes gemacht wurden, die einen R&#252;ckschluss auf eine Einschr&#228;nkung der Austauschbarkeit der im Verfahrensgebiet liegenden Fl&#228;chen untereinander zulassen, die &#252;ber das in jeder Weinbergsflurbereinigung bestehende Ma&#223; hinausgeht. Sollten Unterschiede im Rebenwachstum erkennbar sein, wie der Kl&#228;ger dies vortr&#228;gt, k&#246;nnten diese bei der Wertermittlung ber&#252;cksichtigt werden. Einer Untersuchung der Ursachen bed&#252;rfte es nicht unbedingt, zumal nach der Stellungnahme von Dr. K., wie oben bereits erw&#228;hnt, eine pflanzentoxische Wirkung der festgestellten Schwermetalle nicht anzunehmen ist. Daf&#252;r, dass der im Flurbereinigungsgebiet erzeugte Wein in unzul&#228;ssigem Ma&#223; Schadstoffe enth&#228;lt, gibt es keine Anhaltspunkte. Dies ist auch deshalb unwahrscheinlich, weil, wie dem sachverst&#228;ndig besetzten Senat bekannt ist, selbst im Most vorhandene Schwermetalle bei dem G&#228;rungsprozess oder in anderen Stadien der Weinbereitung ausgeschieden oder so gebunden werden k&#246;nnen, dass der Wein ohne Gefahr genossen werden kann. Auch nachteilige Einfl&#252;sse auf den Geschmack des Weines sind nicht bekannt. Der Kl&#228;ger hat insofern nichts vorgetragen, obwohl die analysierten Bodenproben aus seinem Weinberg stammen. Gegen derartige Wirkungen spricht auch, dass in der benachbarten Lage &#8222;D...&#8220; von einer &#228;hnlichen Belastung des Bodens mit Schwermetallen ausgegangen werden muss, da diese im Wesentlichen geogen bedingt ist. Diese Lage erfreut sich jedoch international eines besonders guten Rufes.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Eine zus&#228;tzliche Kostenlast k&#246;nnte sich allerdings ergeben, wenn sich die Fl&#228;chen im Verfahrensgebiet als sanierungsbed&#252;rftig erwiesen. Denn die Sanierungsbed&#252;rftigkeit ist ein Umstand, der bei der Flurbereinigung zu ber&#252;cksichtigen ist und deshalb ermittelt werden m&#252;sste. Hierbei ist zu beachten, dass nach &#167; 37 Abs. 1 FlurbG im Flurbereinigungsgebiet bodensch&#252;tzende und bodenverbessernde Ma&#223;nahmen vorzunehmen sind. Diese Regelung f&#252;hrt dazu, dass der Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes sich nicht auf diesen im Flurbereinigungsgesetz geregelten Bereich erstreckt (vgl. &#167; 3 Abs. 1 Nr. 7 Bodenbodenschutzgesetz). Andererseits d&#252;rften an die nach dem Flurbereinigungsgesetz vorzunehmenden Ma&#223;nahmen inhaltlich entsprechende Anforderungen zu stellen sein, wie an solche nach dem Bundesbodenschutzgesetz (vgl. Bickel, Bundesbodenschutzgesetz, 4. Aufl. 2004, &#167; 3 Rn. 14). Das bedeutet, dass einem Fl&#228;chenaustausch m&#246;glicherweise eine Sanierung vorausgehen m&#252;sste. Aber auch diese Umst&#228;nde f&#252;hren nicht zwingend dazu, das Interesse der Beteiligten bereits jetzt zu verneinen. Denn die Aufwendungen f&#252;r eine derartige Sanierung sind Kosten, die den Grundst&#252;ckseigent&#252;mern ohnehin entstehen w&#252;rden und nicht durch die Flurbereinigung, sondern durch den sanierungsbed&#252;rftigen Zustand des Bodens verursacht w&#252;rden. Im &#220;brigen k&#246;nnte sich die Flurbereinigung f&#252;r die beteiligten Eigent&#252;mer sogar vorteilhaft auswirken. W&#228;hrend die Sanierungskosten bei einer Sanierung au&#223;erhalb des Flurbereinigungsverfahrens von den Grundst&#252;ckseigent&#252;mern zu tragen w&#228;ren, stellen sie im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens n&#228;mlich Ausf&#252;hrungskosten dar, die der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallen (&#167; 105 FlurbG) und zu denen die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer nur zu Beitr&#228;gen heranziehen kann, soweit sie dem Interesse der Teilnehmer dienen (&#167; 19 Abs. 1 FlurbG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Insgesamt dr&#228;ngt sich demnach nicht auf, dass infolge der Belastung des Bodens mit Schadstoffen im Flurbereinigungsverfahren Kosten entstehen, die geeignet sind, das Interesse der Beteiligten in Frage zu stellen. Andererseits ist es aber auch nicht ganz ausgeschlossen. Sollte sich dies erweisen, so kann dem jedoch noch im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen werden. Rechtsgrundlage hierf&#252;r bildet &#167; 9 Abs. 1 FlurbG. Danach kann die obere Flurbereinigungsbeh&#246;rde die Einstellung des Verfahrens anordnen, wenn die Flurbereinigung infolge nachtr&#228;glich eingetretener Umst&#228;nde nicht zweckm&#228;&#223;ig erscheint. Solche Umst&#228;nde liegen vor, wenn sich durch die entstehenden Kosten die Beitragslast so sehr erh&#246;ht, dass die Flurbereinigung keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr verspricht (Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, &#167; 9 Rn. 2). Das k&#246;nnte hier eintreten, wenn wegen der Schadstoffbelastung besonders kostenaufwendige Untersuchungen und Ma&#223;nahmen erforderlich w&#252;rden. Dabei handelt es sich um einen nachtr&#228;glich eingetretenen Umstand. Denn ob solche Kosten entstehen ist jetzt noch nicht absehbar. Ebenso steht nicht fest, dass die angek&#252;ndigten Zusch&#252;sse letztlich nicht zur Verf&#252;gung stehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>3. Schlie&#223;lich ist die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes in der Gestalt des &#196;nderungsbeschlusses vom 17. Dezember 2002 rechtlich nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>a) Die Flurbereinigungsbeh&#246;rde durfte eine vereinfachte &#196;nderung nach &#167; 8 Abs. 1 FlurbG vornehmen. Diese Vorschrift l&#228;sst ausnahmsweise geringf&#252;gige &#196;nderungen des Flurbereinigungsgebietes unter vereinfachten Voraussetzungen zu. Nur f&#252;r erhebliche &#196;nderungen des Flurbereinigungsgebietes gelten nach &#167; 8 Abs. 2 FlurbG die Vorschriften der &#167;&#167; 4 bis 6 FlurbG. Die Auslegung des Begriffes &#8222;geringf&#252;gige &#196;nderung&#8220; hat sich au&#223;er an dem Wortlaut, der umfangreiche &#196;nderungen ausschlie&#223;t, auch an dem Sinn der Regelung des &#167; 8 Abs. 1 im Verh&#228;ltnis zu &#167; 8 Abs. 2 FlurbG zu orientieren. Als geringf&#252;gige &#196;nderungen sind danach solche anzusehen, die gerade nicht die Frage aufwerfen, ob die Voraussetzungen f&#252;r eine Flurbereinigung, n&#228;mlich ihre Erforderlichkeit und das Interesse der Beteiligten gegeben sind (&#167; 4 FlurbG), so dass es lediglich darum geht, das Gebiet, f&#252;r das diese Voraussetzungen vorliegen, so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung m&#246;glichst vollkommen erreicht wird (&#167; 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). F&#252;r die Abgrenzung zwischen geringf&#252;gigen und erheblichen &#196;nderungen ist ma&#223;geblich, ob die &#196;nderung so wesentlich ist, dass das f&#246;rmliche Verfahren nach &#167;&#167; 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - IV C 36.68 - D&#214;V 1972, 173). Eine geringf&#252;gige &#196;nderung des Flurbereinigungsgebietes ist nur anzunehmen, wenn sie ihrem Umfang nach keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung hat, so dass die betroffenen Eigent&#252;mer vor der Anordnung der Gebietserweiterung nicht angeh&#246;rt werden m&#252;ssen und auch ihre Mitwirkungsrechte nicht durch eine andere Zusammensetzung des Teilnehmervorstandes nach &#167; 21 Abs. 6 FlurbG beachtet werden m&#252;ssen (vgl. Flurbereinigungsgericht B-Stadt, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 9 B 5/88 - in RdL 1989, 217 sowie Urteil vom 1. Oktober 2003 - 9 C 10827/03.OVG - in NuR 2004, 251).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Hier wurde das Flurbereinigungsgebiet von ca. 62 ha um ca. 5 ha auf ca. 57 ha und damit um etwa 8 % verringert. Es handelt sich im Wesentlichen um einen Ausschluss von Fl&#228;chen aus dem urspr&#252;nglichen Flurbereinigungsgebiet. Zugezogen wurden nur zwei Splittergrundst&#252;cke, die den Eigent&#252;mern bereits ins Verfahren einbezogener angrenzender Grundst&#252;cke geh&#246;ren. F&#252;r eine Verkleinerung des Gebietes - wie hier - erscheint jedoch das f&#246;rmliche Verfahren nach &#167;&#167; 4 und 6 FlurbG bereits grunds&#228;tzlich weniger notwendig als f&#252;r eine Erweiterung des Verfahrensgebietes, durch die Fl&#228;chen neu in das Verfahren einbezogen werden. Die Verkleinerung ist auch von ihrem Umfang her als geringf&#252;gig zu betrachten, denn sie bezieht sich auf weniger als 10 % der urspr&#252;nglichen Verfahrensfl&#228;che und beschr&#228;nkt sich auf Randbereiche des Verfahrensgebietes, deren weinbauliche Nutzung in Zukunft nicht sichergestellt erscheint und in denen die Zustimmung der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer zum Verfahren gering ist, wie der Kl&#228;ger selbst einr&#228;umt. Au&#223;erdem sind diese Fl&#228;chen, worauf der Beklagte ausdr&#252;cklich hinweist, auch von geringerem Wert. Insgesamt wurde das Flurbereinigungsgebiet lediglich um einen Bereich verkleinert, in dem eine Flurbereinigung f&#252;r weniger dringlich gehalten wurde. Es ist danach nicht ermessensfehlerhaft, dass die Flurbereinigungsbeh&#246;rde den &#196;nderungsbeschluss vom 17. Dezember 2002 erlassen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\">45</a></dt>\n<dd><p>b) Die mit dem &#196;nderungsbeschluss vorgenommene Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist gleichfalls nicht zu beanstanden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\">46</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist das Verfahrensgebiet so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung m&#246;glichst vollkommen erreicht wird. Danach liegt die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets im Ermessen der Flurbereinigungsbeh&#246;rde. Rechtswidrig w&#228;re nur eine Abgrenzung, die erkennbar nicht auf eine Abw&#228;gung aller f&#252;r einen gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Erfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und der f&#252;r die einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zur&#252;ckgeht und sich als ganz ungeeignet erweist, den Flurbereinigungserfolg zu f&#246;rdern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1966 - IV B 291.65 - RdL 1967, 217). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere sind die Einw&#228;nde des Kl&#228;gers gegen die Abgrenzung nicht begr&#252;ndet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\">47</a></dt>\n<dd><p>Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Lagen &#8222;J...&#8220; und &#8222;D...&#8220; sowie &#8222;A... B...&#8220; nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Die Lage &#8222;J...&#8220; war zun&#228;chst teilweise ins Verfahrensgebiet einbezogen und wurde durch den &#196;nderungsbeschluss mit der Begr&#252;ndung teilweise ausgeschlossen, es handele sich um eine Mantellage. Von den Kl&#228;gern wird zwar zutreffend bestritten, dass es sich insgesamt um eine Mantellage handelt. Die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes stimmt jedoch, wie durch die in der m&#252;ndlichen Verhandlung vorgelegte Karte best&#228;tigt wird, im n&#246;rdlichen Teil des Flurbereinigungsgebietes im Wesentlichen mit der Abgrenzung der Mantellage &#252;berein, wie sie von der Landwirtschaftskammer vorgenommen wurde. Derjenige Bereich der Lage &#8222;J...&#8220;, der zur Kernlage geh&#246;rt, ist auch im Verfahrensgebiet verblieben. Im s&#252;dlichen Teil des Verfahrensgebietes wurde durch den &#196;nderungsbeschluss die Abgrenzung des Verfahrensgebietes nicht ver&#228;ndert. Hier waren von vornherein keine Fl&#228;chen der Lage &#8222;J...&#8220; einbezogen, die hier ganz der Mantellage zugeordnet ist. Die Abgrenzung unter dem Gesichtspunkt Kernlage und Mantellage ist auch zweckm&#228;&#223;ig, weil ein Fl&#228;chenaustausch zwischen Mantellage und Kernlage nur in Ausnahmef&#228;llen m&#246;glich sein wird und weil aufwendige Ausbauma&#223;nahmen in Mantellagen aus wirtschaftlichen Erw&#228;gungen in der Regel nicht gerechtfertigt sind, da in Mantellagen der dauerhafte Rebanbau zweifelhaft ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\">48</a></dt>\n<dd><p>Die Lagen &#8222;D...&#8220; und &#8222;A... B...&#8220; waren von vornherein nicht in das Verfahrensgebiet einbezogen. Deshalb ist es missverst&#228;ndlich, wenn der Kl&#228;ger geltend macht, diese Lagen h&#228;tten nicht herausgenommen werden d&#252;rfen. Die Einbeziehung dieser Weinlagen ist nicht erforderlich, um den Zweck der Flurbereinigung m&#246;glichst vollkommen zu erreichen. Es handelt sich hier um Lagen von herausragender Bedeutung, so dass ein Austausch mit den angrenzenden Lagen kaum in Betracht kommt. Soweit der Kl&#228;ger geltend macht, diese Lagen seien nur wegen des hohen Einheitswertes und dessen Auswirkungen auf die F&#246;rderung nicht einbezogen worden, gibt es daf&#252;r keine Anhaltspunkte. Unabh&#228;ngig davon w&#228;re dies aber durchaus ein Gesichtspunkt der im Rahmen der Verfahrensabgrenzung ber&#252;cksichtigt werden durfte. Allein der weltweite Ruf dieser Lagen l&#228;sst erwarten, dass hier der Weinbau in Zukunft auch ohne Verbesserung mit staatlicher Unterst&#252;tzung wirtschaftlich betrieben werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\">49</a></dt>\n<dd><p>Ferner ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Lage &#8222;L..&#8220; und ein Gew&#228;sserflurst&#252;ck der Mosel in das Verfahren einbezogen worden sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\">50</a></dt>\n<dd><p>Die Lage &#8222;L...&#8220; wurde bereits durch den Anordnungsbeschluss in das Verfahrensgebiet aufgenommen, um Sanierungsma&#223;nahmen an den vorhandenen Mauern bzw. Fels- und B&#246;schungsbereichen zu erm&#246;glichen. Ausdr&#252;cklich wird in der Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, dass eine Neuordnung oder Zusammenlegung der Grundst&#252;cke in diesem Bereich nicht erfolgt. Dies f&#252;hrt entgegen der Meinung des Kl&#228;gers nicht dazu, dass in diesem Bereich die Voraussetzungen f&#252;r eine Flurbereinigung nicht vorliegen. Denn durch die Sanierungsma&#223;nahmen im Rahmen der Flurbereinigung soll die das Landschaftsbild pr&#228;gende Terrassenlage mit &#246;kologisch bedeutsamen Lebensr&#228;umen erhalten werden. Dabei handelt es sich um Ma&#223;nahmen i.S.v. &#167; 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, die auch im Interesse der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer liegen, weil diese sonst die Sanierung auf eigene Kosten vornehmen oder aber die Bewirtschaftung einschr&#228;nken oder gar ganz aufgeben m&#252;ssten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\">51</a></dt>\n<dd><p>Die Einbeziehung des Flurst&#252;ckes Flur 1 Nr. 649/13 im Bereich des Moselbettes ist deshalb erforderlich, weil es f&#252;r den Bau eines Einlaufbauwerkes f&#252;r die Entw&#228;sserung des Weinbergsgebietes in Anspruch genommen werden muss. Zwar ist das Flurst&#252;ck im Verh&#228;ltnis zu der ben&#246;tigten Fl&#228;che recht gro&#223;. Ein Nachteil f&#252;r das Flurbereinigungsverfahren ist darin jedoch nicht zu erkennen. Die Abteilung einer Teilfl&#228;che aus diesem Flurst&#252;ck unter Bildung eines besonderen Flurst&#252;ckes nur wegen der Abgrenzung des Flurbereinigungsverfahrens w&#228;re nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\">52</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Fl&#228;chen des Kl&#228;gers in das Verfahren einbezogen wurden. Selbst wenn diese Fl&#228;chen bereits weitgehend arrondiert und kaum verbesserungsf&#228;hig sind, w&#252;rde die Herausnahme dieser Fl&#228;chen aus dem Verfahrensgebiet zu einem unzweckm&#228;&#223;igen Verlauf der Verfahrensgrenze f&#252;hren, zumal die Grundst&#252;cke des Kl&#228;gers nicht am Rande des Verfahrensgebietes liegen, sondern an allen Seiten von Flurst&#252;cken umgeben sind, deren Einbeziehung in das Verfahren zweckm&#228;&#223;ig ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\">53</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. &#167; 147 Abs. 1 FlurbG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\">54</a></dt>\n<dd><p>Es besteht keine Veranlassung, dem Kl&#228;ger die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach &#167; 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\">55</a></dt>\n<dd><p>Die H&#246;he der Geb&#252;hr errechnet sich nach &#167; 3 GKG.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\">56</a></dt>\n<dd><p>Die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus &#167; 167 VwGO i.V.m. &#167; 708 Nr. 10 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\">57</a></dt>\n<dd><p>Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision nach &#167; 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
}