List view for cases

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    "file_number": "4 O 49/05",
    "date": "2005-10-13",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:48:03Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGMAINZ:2005:1013.4O49.05.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<br><div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 13.916,27 &#8364; nebst 5% Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.9.2004 zu zahlen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in H&#246;he eines Teilbetrages von 288,80 &#8364; hinsichtlich der Hauptsache erledigt ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>3. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>4. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl&#228;gerin und die Beklagte zu 2) jeweils die H&#228;lfte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in vollem Umfang. Diejenigen der Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Beklagte zu 2) zur H&#228;lfte, im &#220;brigen tr&#228;gt sie die Kl&#228;gerin selbst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Beklagte zu 2) tr&#228;gt ihre au&#223;ergerichtlichen Kosten selbst.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tatbestand<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Erstattung der durch einen Wasserrohrbruch entstandenen Sanierungskosten, soweit diese Kosten nicht bereits durch die Beklagte zu 2) als Versicherer des Wohngeb&#228;udes der Kl&#228;gerin au&#223;ergerichtlich bezahlt wurden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte zu 1) ist Versicherungsagent der Beklagten zu 2), bei der das Anwesen der Kl&#228;gerin gegen Leitungswasser und Sturm zum gleitenden Neuwert versichert ist. Die Versicherungssumme ist nach dem Geb&#228;udewert von 1914 bemessen. Sie betr&#228;gt 17.000,-- DM.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Am 29.11.2003 kam es zu einem Wasserrohrbruch. Es entstand ein Schaden in Form des Sanierungsaufwandes und eines Mietausfalles in H&#246;he von insgesamt 37.610,-- &#8364;. Die Beklagte zu 2) zahlte zur Schadensregulierung lediglich 23.694,66 &#8364;, obwohl sie den Schadensumfang nicht in Zweifel zog. Sie berief sich indes darauf, dass das Geb&#228;ude um 37% unterversichert sei, da dessen Wert - wiederum bezogen auf das Jahr 1914 - ausweislich der f&#252;r das Geb&#228;ude bei der Sparkassenversicherung bestehenden Feuerversicherungspolice in Wirklichkeit 27.710,-- DM betrage.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Am 7.11.2002 hatte zwischen der Kl&#228;gerin und dem Beklagten zu 1) eine Besprechung stattgefunden, bei der es u.a. auch um die Verl&#228;ngerung und Anpassung der Wohngeb&#228;udeversicherung ging. Bei diesem Gespr&#228;ch hatte die vorgenannte Feuerversicherungspolice vorgelegen. Der darin angegebene Versicherungswert von 27.710,-- DM war sowohl von der Kl&#228;gerin als auch von dem Beklagten zu 1) zur Kenntnis genommen worden. Bei dieser Gelegenheit hatte der Beklagte zu 1) der Kl&#228;gerin einen formularm&#228;&#223;igen Antrag auf Verl&#228;ngerung der bestehenden Wohngeb&#228;udeversicherung vorgelegt, den diese unterzeichnete (Bl. 13 GA). In dem anschlie&#223;end von der Beklagten zu 2) erstellten Nachtrag vom 25.11.2002&#178; war als Versicherungssumme 1914 wie bisher der Betrag von 17.000,-- DM aufgenommen worden (Bl. 10 GA).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Im Laufe des Rechtsstreits erkl&#228;rte die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 20.4.2005 vorsorglich die Aufrechnung mit ersparten Pr&#228;mienvorteilen der Kl&#228;gerin (Bl. 39 GA). Erst auf entsprechenden Hinweis durch prozessleitende Verf&#252;gung vom 9.6.2005 bezifferte sie dann die zur Aufrechnung gestellte Forderung wegen einer zus&#228;tzlichen Pr&#228;mie gemessen an einer fiktiven Versicherungssumme von 27.710,-- DM mit Schriftsatz vom 21.7.2005 auf 288,80 &#8364;. Die Kl&#228;gerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.8.2005 den Rechtsstreit bzgl. eines entsprechenden Teilbetrages bzgl. der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt. Die Beklagten haben dieser Erkl&#228;rung nicht zugestimmt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt vor:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Beide Beklagten seien verpflichtet, ihr einen Geldbetrag in H&#246;he der restlichen Versicherungsleistung f&#252;r die Sanierungskosten und den Mietausfall zu zahlen. Die Unterversicherung ihres Anwesens sei auf eine schuldhafte Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten des Beklagten zu 1) zur&#252;ckzuf&#252;hren. Dieser habe in dem Nachtrag vom 25.11.2002 den Versicherungswert von 17.000,-- DM auf eigene Verantwortung eingetragen. Er habe dies getan, obwohl sie - die Kl&#228;gerin - ihn zu sich gebeten habe, um die Versicherungsvertr&#228;ge den ver&#228;nderten Gegebenheiten anzupassen. Zu diesem Zwecke habe das Treffen am 7.11.2002 gedient. Dem Beklagten zu 1) seien s&#228;mtliche vorhandenen Versicherungsunterlagen vorgelegt worden. Gegenstand der Besprechung sei die Anpassung s&#228;mtlicher Versicherungsleistungen an die ver&#228;nderten Gegebenheiten gewesen. Beim Ausf&#252;llen der Verl&#228;ngerungsantr&#228;ge habe der Beklagte zu 1) es jedoch offensichtlich vers&#228;umt, die Unterversicherung zu ber&#252;cksichtigen. Diesen Fehler m&#252;sse sich auch die Beklagte zu 2) zurechnen lassen. Sie -die Kl&#228;gerin- sei selbstverst&#228;ndlich bereit gewesen, auch eine h&#246;here Pr&#228;mie bei Anpassung des Versicherungsvertrages an die ge&#228;nderten Wertverh&#228;ltnisse zu akzeptieren.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte zu 1) hafte als Versicherungsvertreter pers&#246;nlich, weil er f&#252;r die Kl&#228;gerin und deren Familie aufgrund der langj&#228;hrigen Betreuung und Beratung in Versicherungsangelegenheiten eine absolute Vertrauensperson gewesen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die Kl&#228;gerin beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.627,47 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5% &#252;ber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.4.2004 zu zahlen und dar&#252;ber hinaus festzustellen, dass der Rechtsstreit bzgl. eines Teilbetrages in H&#246;he von 288,80 &#8364; hinsichtlich der Hauptsache erledigt ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Die Beklagten beantragen,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte zu 1) bestreitet seine Aktivlegitimation mit Hinweis darauf, dass eine besondere Fallgestaltung, die dazu f&#252;hre, dass er als Vertreter der Beklagten zu 2) pers&#246;nlich in Anspruch genommen werden k&#246;nne, nicht schl&#252;ssig vorgetragen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Beide Beklagten tragen vor:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Eine Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten liege nicht vor. Es sei zwar zutreffend, dass am 7.11.2002 ein Gespr&#228;ch zwischen der Kl&#228;gerin und dem Beklagten zu 1) stattgefunden habe. Es sei aber so gewesen, dass der Beklagte zu 1) auf die unterschiedlichen Deckungssummen in der Wohngeb&#228;udeversicherung und in der Police der Feuerversicherung ausdr&#252;cklich hingewiesen habe. Der Beklagte zu 1) habe bei diesem Gespr&#228;ch auch erkl&#228;rt, wie sich eine Unterversicherung im Falle eines Schadens auswirke.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen verwiesen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Entscheidungsgr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Klage ist unbegr&#252;ndet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) richtet, gegen die Beklagte zu 2) ist sie dagegen in vollem Umfang begr&#252;ndet.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      I. Der Beklagte zu 1) haftet als Versicherungsvertreter nicht. Die Verletzung einer eigenen Pflicht aus einem vertrags&#228;hnlichen Schuldverh&#228;ltnis ist nur dann anzunehmen, wenn der Versicherungsagent entweder aus dem Abschluss des Versicherungsvertrages pers&#246;nlichen Nutzen erstrebt oder aber wenn er das besondere pers&#246;nliche Vertrauen des Versicherungsnehmers in Anspruch nimmt (BGH VersR 1964, 977; BGH NJW 1971, 1309). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte zu 1) ist als Versicherungsagent der Beklagten zu 2) t&#228;tig geworden. Ob er f&#252;r diese T&#228;tigkeit im Zusammenhang mit der Verl&#228;ngerung des Vertragsverh&#228;ltnisses zur Kl&#228;gerin durch die Beklagte zu 2) eine Provision erhalten hat, ist nicht vorgetragen, ist aber auch unerheblich. Um das ausnahmsweise zu einer Haftung des Versicherungsagenten notwendige erhebliche Interesse am Zustandekommen des Vertrages zu begr&#252;nden, reicht es nicht aus, dass es ihm auf die Erlangung einer Provision ankommt. Die Eigenhaftung des Vertreters ist vielmehr erst dann berechtigt, wenn er wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt hat und deshalb eine Gleichstellung mit dem Vertragspartner gerechtfertigt ist (BGHZ 14, 313). Davon kann hier nicht die Rede sein. Auch eine pers&#246;nliche Haftung des Beklagten zu 1) wegen Inanspruchnahme pers&#246;nlichen Vertrauens im besonderen Ma&#223;e, kommt nicht in Betracht. Es ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) sich um eine Vertrauensstellung bei der Kl&#228;gerin beworben hat, die dar&#252;ber hinausging, dass er diese in seiner Eigenschaft als Versicherungsagent &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum betreute. Dies reicht zur Annahme einer besonderen Vertrauensstellung nicht aus (OLG Hamm, VersR 1987, 351).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist daher abzuweisen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      II. Gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) ist die Klage jedoch in vollem Umfang begr&#252;ndet. Die Beklagte ist aufgrund des bestehenden Wohngeb&#228;udeversicherungsvertrages verpflichtet, den Wasserschaden in vollem Umfang zu ersetzen. Den Einwand der Unterversicherung nach &#167; 56 VVG kann sie der Kl&#228;gerin nicht mit Erfolg entgegenhalten.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Dies ergibt sich bereits aufgrund der Tatsachen, die zwischen den Parteien unstreitig sind, sodass es einer Erhebung der angebotenen Beweise nicht bedarf.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_22\" title=\"zum Leitsatz\">22</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Unstreitig lag bei der Besprechung am 7.11.2002, deren Ergebnis die Verl&#228;ngerung des Wohngeb&#228;udeversicherungsvertrages war, die Feuerversicherungspolice vor, aus der sich ein h&#246;herer Versicherungswert 1914 ergab, als er der Wohngeb&#228;udeversicherung bei der Beklagten zu 2) zugrunde lag. Dies h&#228;tte den Beklagten zu 1), dessen Verhalten der Beklagten zu 2) zuzurechnen ist, dazu veranlassen m&#252;ssen, die Kl&#228;gerin nachdr&#252;cklich und umfassend &#252;ber die Gefahr einer bestehenden Unterversicherung und die Notwendigkeit, den Wert des Geb&#228;udes &#252;berpr&#252;fen zu lassen sowie &#252;ber die Folgen einer Unterversicherung aufzukl&#228;ren.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Zwar hat der Versicherungsnehmer grunds&#228;tzlich selbst daf&#252;r zu sorgen, dass er ausreichend hoch versichert ist. Verlangt er jedoch von der Versicherung bzw. deren Agenten Beratung, weil er sich selbst nicht in der Lage sieht, die ausreichende H&#246;he der Versicherungssumme zu bestimmen, so hat ihn die Versicherung bzw. deren Agent entsprechend zu unterst&#252;tzen (OLG Koblenz, VersR 1997, 1226; OLG Celle, VersR 1995, 333; OLG K&#246;ln, VersR 1979, 513).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"Overl\" name=\"rd_24\" title=\"zum Leitsatz\">24</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Einem ausdr&#252;cklichen Beratungswunsch steht es gleich, wenn eine positive Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Unterversicherung sich ergibt oder ergeben kann bei dem Agenten oder der Versicherung vorhanden ist (OLG Hamm, VersR 2005, 685). So lag es auch im vorliegenden Fall. In derartigen F&#228;llen mu&#223; der Versicherungsagent grunds&#228;tzlich davon ausgehen, da&#223; der Versicherungsnehmer eine Unterversicherung vermeiden will, falls aus dessen Verhalten nichts Gegenteiliges hervorgeht. Bei dem Gespr&#228;ch am 7.11.2002 wusste der Beklagte zu 1), dass die Feuerversicherungspolice einen deutlich h&#246;heren \"1914er-Wert\" enthielt, n&#228;mlich 27.710,-- DM als die bei der Beklagten zu 2) bestehende Wohngeb&#228;udeversicherung. Er durfte sich deshalb nicht wie von den Beklagten behauptet und durch die Vernehmung des Beklagten zu 1) als \"Zeuge\" bzw. durch dessen Parteivernehmung unter Beweis gestellt, damit begn&#252;gen, \"auf die unterschiedlichen Deckungssummen zwischen der bei der Beklagten bestehenden Versicherung und der bei der Sparkassenversicherung gef&#252;hrten Feuerversicherung ausdr&#252;cklich hinzuweisen\". Auch war es ungen&#252;gend, wenn der Beklagte zu 1) bei dem Gespr&#228;ch mit der Kl&#228;gerin erkl&#228;rte, \"wie sich eine Unterversicherung im Falle eines Schadens auswirkt\" (vgl. Schriftsatz vom 21.7.2005, Seite 2 = Bl. 73 GA). Dieser durch die Beklagten unter Beweis gestellte Sachvortrag wird durch die Kammer als wahr unterstellt. Damit kann die Beklagte zu 2) sich jedoch nicht mit Erfolg gegen die Klage verteidigen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Beklagte zu 1) h&#228;tte n&#228;mlich wesentlich intensiver beraten m&#252;ssen. Er h&#228;tte die Kl&#228;gerin zun&#228;chst einmal darauf aufmerksam machen m&#252;ssen, dass die unterschiedlichen Werte der &#220;berpr&#252;fung bed&#252;rften. Denn es ist und war durchaus erw&#228;genswert, ob der in der Feuerversicherungspolice angegebene Wert nicht seinerseits zu hoch angesetzt und die Wertangabe in dem bei der Beklagten zu 2) gef&#252;hrten Vertrag doch der zutreffende war. Dazu h&#228;tte der Beklagte zu 1) entweder die Hilfe eines eigenen Fachmannes anbieten oder auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines neutralen Gutachters hinweisen m&#252;ssen (OLG Celle, VersR 1995, 333 ff.). Dass der Beklagte zu 1) dies getan h&#228;tte, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Da&#223; die Kl&#228;gerin ge&#228;u&#223;ert h&#228;tte, eine Erh&#246;hung der Deckungssumme w&#252;nsche sie nicht, behaupten die Beklagten noch nicht einmal. Es widerspricht auch jeder Lebenserfahrung, dass die Kl&#228;gerin bei einer ausreichenden Aufkl&#228;rung einfach nur geschwiegen haben sollte, ohne eine Zustimmung oder eine Ablehnung gegen&#252;ber dem Beklagten zu 1) zu &#228;u&#223;ern.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Nach Auffassung der Kammer w&#228;re die Beklagte zu 2) - bei geh&#246;riger Information durch den Beklagten zu 1) &#252;ber die Sachlage - dar&#252;ber hinaus auch verpflichtet gewesen, im Nachtrag zum Versicherungsvertrag oder in einem besonderen Begleitschreiben hierzu auf die Gefahr der Unterversicherung nochmals hinzuweisen. Auch dies ist nicht geschehen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Wegen der somit feststehenden Verletzung ihrer Beratungs- und Hinweispflicht ist es der Beklagten zu 2) verwehrt, sich auf die Unterversicherung - sofern eine solche &#252;berhaupt bestehen sollte, denn die h&#246;here Wertangabe in der Feuerversicherungspolice stellt hierf&#252;r lediglich ein Indiz dar - zu berufen (OLG Koblenz, VersR 1997, 1226 f.).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Da somit die Verletzung der Beratungspflicht feststeht, ist davon auszugehen, dass dies auch urs&#228;chlich f&#252;r eine (m&#246;gliche) Unterversicherung ist. Die Beklagte zu 2) hat das Gegenteil - n&#228;mlich, da&#223; die Kl&#228;gerin eine H&#246;herversicherung abgelehnt h&#228;tte - nicht bewiesen; sie ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet (OLG Koblenz, a.a.O.).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Auch ein anspruchminderndes Mitverschulden der Kl&#228;gerin liegt nicht vor. Dies w&#228;re nur dann zu bejahen, wenn sich Anhaltspunkte daf&#252;r f&#228;nden, dass die Kl&#228;gerin auch bei erfolgter Beratung die Kl&#228;rung der \"richtigen\" Versicherungssumme verhindert und sich deshalb nicht ausreichend versichert h&#228;tte (OLG Celle, VersR 1995, 333 f.).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Entsprechend dem Antrag der Kl&#228;gerin ist festzustellen, das der Rechtsstreit bzgl. des Teilbetrages von 288,80 &#8364; erledigt ist. Denn auch insoweit war die Klage zun&#228;chst begr&#252;ndet, da die Beklagte zu 2) ihren Pr&#228;mienverlust, also den \"Pr&#228;mienvorteil\" der Kl&#228;gerin erst mit Schriftsatz vom 21.7.2005 im Laufe des anh&#228;ngigen Rechtsstreits beziffert hat, somit dieser Gegenanspruch erst zu diesem Zeitpunkt f&#228;llig wurde und die Klage dadurch in diesem Umfang zu Fall gebracht wurde.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die begehrten Zinsen stehen der Kl&#228;gerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem&#228;&#223; &#167;&#167; 286, 288 BGB zu.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 100 ZPO.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 709 ZPO.\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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