List view for cases

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    "id": 208524,
    "slug": "arbg-hagen-2012-06-27-3-ca-12612",
    "court": {
        "id": 766,
        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
        "slug": "arbg-hagen",
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        "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit",
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    "file_number": "3 Ca 126/12",
    "date": "2012-06-27",
    "created_date": "2019-02-18T19:55:54Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:48:39Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2012:0627.3CA126.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>2. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits. </p>\n<p></p>\n<p>3. Der Streitwert wird auf 5.872,26 &#8364; festgesetzt. </p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber Zahlungsanspr&#252;che des Kl&#228;gers im Zusammenhang mit Lohnk&#252;rzungen, die seitens der Beklagten in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 durchgef&#252;hrt worden sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist seit 1999 anrechenbar bei der Beklagten besch&#228;ftigt. Sein nach wie vor geltender, schriftlicher Arbeitsvertrag vom 13.04.1999, abgeschlossen mit einer Rechtsvorg&#228;ngerin der Beklagten, ist in Kopie zur Gerichtsakte gereicht (Blatt 167 f. d. A.), worauf Bezug genommen wird. Danach ist der Kl&#228;ger als Geldtransportbegleiter eingestellt. Der Kl&#228;ger wird ausschlie&#223;lich in der Niederlassung H1 der Beklagten eingesetzt. Er ist nach eigenem Vortrag nicht tarifgebunden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist im Bereich Geld- und Werttransporte t&#228;tig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 08./20.10.2009 schlossen die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) einen nach &#167; 12 mit Wirkung vom 01.09.2009 in Kraft getretenen und fr&#252;hestens zum 31.12.2012 k&#252;ndbaren \"Sanierungstarifvertrag\" (Blatt 73 &#8211; 83 d. A.) ab. Als wesentliche Bestandteile wurden u. a. Ma&#223;nahmen zur Reduzierung von Personalkosten (&#167; 3), eine Besch&#228;ftigungssicherung (&#167; 6) und eine Beteiligung der Belegschaft an den Erfolgen eines Sanierungskonzepts (&#167; 4) vereinbart. &#167; 3 enth&#228;lt nach seinem Wortlaut im Wesentlichen abweichende Regelungen von den Fl&#228;chentarifvertr&#228;gen. Dabei geht es um die Erh&#246;hung der Sollarbeitszeit von 173 Stunden f&#252;r alle Arbeitnehmer/innen um nicht zu verg&#252;tende f&#252;nf Stunden pro Monat (Ziff. 1), die Nichtzahlung von Mehrarbeitszuschl&#228;gen (Ziff. 2), den grunds&#228;tzlichen Ausschluss von zuk&#252;nftigen Tariflohnerh&#246;hungen w&#228;hrend der Laufzeit des Sanierungstarifvertrages (Ziff. 3), die Reduzierung der Zahl der Urlaubstage (Ziff. 4) und um nach der H&#246;he des Gesamtjahresbruttoeinkommens gestaffelte Entgeltreduzierungen (Ziff. 5). In &#167; 4 ist folgendes geregelt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">&#167; 4 Erfolgsabh&#228;ngige Zuwendung \" Besserungsschein\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">Die Parteien sind sich dar&#252;ber einig, dass die Mitarbeiter w&#228;hrend der Laufzeit dieser Vereinbarung einen erheblichen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens leisten. Der Sanierungsbeitrag der Mitarbeiter/innen soll zuk&#252;nftig &#252;ber einen Besserungsschein an die Mitarbeiter/innen zur&#252;ckgef&#252;hrt werden. Der Besserungsschein beinhaltet: </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">8</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>F&#252;r 2010 &#8211; 2012 wird jeweils eine Zahlung aus dem Besserungsschein gew&#228;hrt, wenn das Betriebsergebnis vor Steuern (EBT) des Jahresabschlusses eines jeden Jahres 0 Euro &#252;bersteigt. Hierbei gilt Folgendes: 50 v. H. des &#252;ber 0 Euro hinausgehenden Betrages wird an die Arbeitnehmer/innen als Ausgleich f&#252;r die oben aufgef&#252;hrten Verzichtsleistungen ausgezahlt (Bruttozahlung), sobald die Liquidit&#228;t des Unternehmens hierzu ausreicht. </li></ul>\n                <span class=\"absatzRechts\">9</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>&#220;ber die Verteilung des auf die Mitarbeiter entfallenden Besserungsscheins ist zwischen den Betriebsparteien eine die Verteilung n&#228;her ausgestaltende Betriebsvereinbarung abzuschlie&#223;en. Soweit die Betriebsvereinbarung nicht bis zum 31.03.2010 abgeschlossen ist, wird der auf die Mitarbeiter entfallende Teil des Besserungsscheins hilfsweise durch die Kopfzahl der in dieser Vereinbarung durch Entgeltverzicht betroffenen Mitarbeiter geteilt, sodass s&#228;mtliche Mitarbeiter zu gleichen Teilen am Anteil des Besserungsscheins beteiligt werden. </li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:50px\">&#8230;\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 1 des Sanierungstarifvertrages enth&#228;lt noch folgende Regelung: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:50px\">\"&#8230;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:50px\">Die Betriebsparteien werden gem&#228;&#223; &#167; 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG ausdr&#252;cklich erm&#228;chtigt, durch Betriebsvereinbarung die Inhalte des Sanierungstarifvertrages auf die nicht in den pers&#246;nlichen Anwendungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Mitarbeiters des Unternehmens zu &#252;bertragen&#8230; .\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte schloss unter dem 27.10.2009 mit dem in ihrem Unternehmen existierenden Gesamtbetriebsrat zudem eine Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung ab, die ebenfalls in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Blatt 84 &#8211; 95 d. A.), in der es unter &#167; 1 u. a. hei&#223;t: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">\"&#167; 1 Geltungsbereich</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2. fachlich:      f&#252;r die S1 GmbH, einschlie&#223;lich ihrer Niederlassungen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">3. pers&#246;nlich:   f&#252;r alle in diesen Betrieben und Betriebsst&#228;tten au&#223;ertariflich besch&#228;ftigten Arbeitnehmer/innen und alle weiteren Arbeitnehmer/innen, soweit sie vom Sanierungstarifvertrag der S1GmbH vom 20.10.2009 nicht umfasst werden, ohne die Auszubildenden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">&#8230;\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 4 der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung enth&#228;lt im Wesentlichen inhaltlich gleiche Regelungen wie &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009, wof&#252;r auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung Bezug genommen wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tze zur Verteilung der Leistungen nach &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 und der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 27.10.2009 sind in einer mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Betriebsvereinbarung \"Besserungsschein\" zum Sanierungstarifvertrag und zur Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 30.03.2010 (Blatt 18 &#8211; 20 d. A.) enthalten, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 nahm die Beklagte entsprechend den Regelungen des o. g. Sanierungstarifvertrages/der o. g. Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung folgende Lohn-/Urlaubsk&#252;rzungen im Verh&#228;ltnis zum Kl&#228;ger vor: Stundenlohnk&#252;rzung um 6 %, f&#252;nf nicht bezahlte Mehrarbeitsstunden pro Monat, zwei Tarifurlaubstage pro Jahr. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger errechnet f&#252;r den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 einen aufgrund dieser K&#252;rzungen sich ergebenden Lohnverzicht bzw. eine nicht gezahlte Lohndifferenz in H&#246;he von 5.872,76 &#8364; brutto, wof&#252;r auf die Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift Bezug genommen wird (Blatt 24, 25 d. A.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Seit Sommer 2011 f&#252;hrte die Beklagte Verhandlungen mit der Firma P1. &#252;ber den Verkauf des Unternehmens der Beklagten in Form eines \"share-deals\", der beinhaltet, dass ausschlie&#223;lich die Gesellschaftsanteile der Beklagten von den bisherigen Gesellschaftern an die Firma P1 ver&#228;u&#223;ert werden sollten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Am 21.12.2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Abl&#246;sung des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 ab, dessen &#167; 3 die einvernehmliche und umfassende Aufhebung des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 fr&#252;hestens zum 01.01.2012 vorsieht. F&#252;r den weiteren Inhalt dieses Tarifvertrages vom 21.12.2011 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen (Blatt 97 &#8211; 104 d. A.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 21./22.12.2011 schloss die Beklagte mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat zudem eine &#196;nderungsgesamtbetriebsvereinbarung ab, deren &#167; 3 eine einvernehmliche und umfassende Aufhebung der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 27.10.2009 einschlie&#223;lich der Gesamtbetriebsvereinbarung \"Besserungsschein\" zum Sanierungstarifvertrag und zur Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung der S1 GmbH vom 30.03.2010 fr&#252;hestens zum 01.01.2012 vorsieht. F&#252;r den weiteren Inhalt der &#196;nderungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 21./22.12.2011 wird ebenfalls auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen (Blatt 105 &#8211; 113 d. A.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ver&#228;u&#223;erung der Gesellschaftsanteile der Beklagten an die Firma P1 ist Anfang 2012 erfolgt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Auffassung, die Beklagte m&#252;sse den von ihm als Lohnverzicht bzw. Lohndifferenz f&#252;r den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 errechneten Betrag in H&#246;he von 5.872,76 &#8364; brutto nunmehr an ihn aus-/zur&#252;ckzahlen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">In der Klageschrift ist er der Auffassung, es ergebe sich ein Zahlungsanspruch zu seinen Gunsten in H&#246;he der errechneten 5.872,76 &#8364; brutto aus dem Sanierungstarifvertrag in Verbindung mit dem dort genannten Besserungsschein, bzw. aus einer sich hieraus realisierten einzelvertraglichen Zusage, auf die nicht kollektivrechtlich verzichtet werden k&#246;nne, insbesondere nicht unter Beachtung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes. Das Betriebsergebnis der Beklagten liege f&#252;r den ma&#223;geblichen Zeitraum weit &#252;ber \"0 &#8364;\", so dass der gesamte R&#252;ckstand eines jeden Mitarbeiters, auch des Kl&#228;gers, bedient werden k&#246;nne. Er hat seine ihm nach seiner Auffassung aus dem Besserungsschein zustehenden Anspr&#252;che vergeblich mit Schreiben vom 04.01.2012 (Blatt 31 f. d. A.) der Beklagten gegen&#252;ber geltend gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt sp&#228;ter vor, sein Anspruch auf die Verg&#252;tungsbestandteile, die in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 nicht an ihn ausgezahlt worden seien, seien nicht durch den Sanierungstarifvertrag untergegangen, da er nicht tarifgebunden sei, auch nicht durch die Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung, da die Sperrwirkung gem&#228;&#223; &#167; 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG dem entgegenstehe. Letzteres gelte auch f&#252;r die abl&#246;sende Gesamtbetriebsvereinbarung vom 21./22.12.2011.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem ergebe sich der von ihm vorliegend verfolgte Zahlungsanspruch aus einer Darlehenszusage des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers Dr. T1 der Beklagten, der anl&#228;sslich einer Betriebsversammlung Anfang September 2009 in der Niederlassung der Beklagten in H1, an der auch der Kl&#228;ger teilgenommen habe, mitgeteilt habe, dass er pers&#246;nlich versichere, dass es sich hierbei auch lediglich um ein Darlehen handeln solle und dass sich s&#228;mtliche Mitarbeiter darauf verlassen k&#246;nnten, dass das Darlehen in jedem Fall zur&#252;ckgezahlt w&#252;rde. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer habe w&#246;rtlich gesagt, \"seht es so, wie ein Darlehen. Ihr bekommt auf jeden Fall euer Geld zur&#252;ck\", um so die Zustimmung der Mitarbeiter zu dem abzuschlie&#223;enden Sanierungstarifvertrag zu erlangen. Auf die Darlehenszusage h&#228;tten die Mitarbeiter, insbesondere auch der Kl&#228;ger, vertraut. Eine Darlehensk&#252;ndigung sei letztlich durch den Kl&#228;ger mit seinem au&#223;ergerichtlichen Forderungsschreiben vom 04.01.2012 erfolgt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt, nach R&#252;cknahme der zuvor auch gegen die Firma P1 gerichteten Klage, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 5.872,26 Euro brutto nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2012 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">die Klage abzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte h&#228;lt den von dem Kl&#228;ger verfolgten Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt f&#252;r begr&#252;ndet, zumal der Kl&#228;gervortrag hinsichtlich der anf&#228;nglichen und der sp&#228;teren Anspruchsbegr&#252;ndung widerspr&#252;chlich sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesamtbetriebsvereinbarung \"Besserungsschein\" vom 30.03.2010 enthalte keine selbst&#228;ndige Anspruchsgrundlage, lege lediglich die Verteilungsgrunds&#228;tze f&#252;r die Anspr&#252;che aus dem Besserungsschein fest. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sanierungstarifvertrag vom 08./20.10.2009 und die Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 27.10.2009 seien jeweils durch den abl&#246;senden Tarifvertrag vom 21.12.2011 und die &#196;nderungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 21./22.12.2011 unter Beachtung des allgemein anerkannten Abl&#246;sungsprinzips vollst&#228;ndig abgel&#246;st, und damit aufgehoben worden. Selbst wenn die Regelungen in dem Sanierungstarifvertrag und der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung aus 2009 nicht wirksam aufgehoben worden seien, stehe dem Kl&#228;ger hieraus kein Anspruch zu, da die Voraussetzungen f&#252;r die Regelungen des Besserungsscheins nicht erf&#252;llt seien, da die Beklagte in den Jahren 2009 bis 2011 keine Gewinne, sondern Jahresfehlbetr&#228;ge erwirtschaftet habe. F&#252;r das Jahr 2009 liege gem&#228;&#223; Jahresabschluss ein Fehlbetrag von  - 10.958.346,97 &#8364; f&#252;r das Jahr 2010 in H&#246;he von  - 957.206,32 &#8364; sowie f&#252;r das Jahr 2011 in H&#246;he von  - 4.726.987,06 &#8364; vor, wof&#252;r die Beklagte \"Gewinn- und Verlustrechnungen\" f&#252;r die Gesch&#228;ftsjahre 2010 (Blatt 96 d. A.) und 2011 (Blatt 162 d. A.) zur Gerichtsakte reicht, worauf Bezug genommen wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger seine Forderung zuletzt auf nicht erf&#252;llte, individualvertragliche Verg&#252;tungsanspr&#252;che st&#252;tze, seien diese gem&#228;&#223; Ziffer 15 Abs. 4 des Arbeitsvertrages i. V. m. &#167; 9 des f&#252;r allgemeinverbindlich erkl&#228;rten Manteltarifvertrages f&#252;r das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2005 verfallen, da eine erstmalige Geltendmachung insoweit erst w&#228;hrend des vorliegenden Rechtsstreits erfolgt sei, nachdem der Kl&#228;ger sich bis dahin, auch mit au&#223;ergerichtlichem Schreiben vom 04.01.2012, nur auf die Regelungen des Besserungsscheins aus &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages berufen habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Eine entsprechende Darlehenszusage, wie von dem Kl&#228;ger vorgetragen, habe der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Dr. T1 der Beklagten auf der Betriebsversammlung Anfang September 2009 nicht gegen&#252;ber der Belegschaft abgegeben. Die Beklagte reicht Informationsschreiben an ihre Mitarbeiter aus der Zeit vom 30.07.2009 bis 23.09.2010 im Hinblick auf die gef&#252;hrten Sanierungsverhandlungen in Kopie zur Gerichtsakte (Blatt 154 &#8211; 161 d. A.) und tr&#228;gt vor, von den letztlich abgeschlossenen, konkret verhandelten Sanierungsvereinbarungen habe der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Dr. T1 keine abweichenden Darlehenszusagen get&#228;tigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst deren Anlagen sowie auf die in m&#252;ndlicher Verhandlung zu Protokoll abgegebenen Erkl&#228;rungen Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist hinsichtlich des zuletzt gestellten Zahlungsantrages zul&#228;ssig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit des Arbeitsgerichts Hagen ergibt sich jedenfalls aus &#167; 48 Abs. 1 a ArbGG aus dem Gesichtspunkt des gew&#246;hnlichen Arbeitsortes, da der Kl&#228;ger ausschlie&#223;lich in der Niederlassung H1 der Beklagten eingesetzt wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist jedoch nicht begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger steht kein Anspruch auf Zahlung der geforderten  5.872,26 &#8364; brutto nebst beantragter Zinsen der Beklagten gegen&#252;ber zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch des Kl&#228;gers auf Zahlung der begehrten 5.872,26 &#8364; brutto ergibt sich nicht aus &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009. Bei dem Sanierungstarifvertrag vom 16.09.2009, den der Kl&#228;ger in Kopie als Anlage zur Klageschrift zur Gerichtsakte reicht (Blatt 4 &#8211; 9 d. A.) handelt es sich unstreitig lediglich um einen Entwurf, der von den Tarifvertragsparteien nie unterzeichnet worden ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch des Kl&#228;gers aus &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 auf Zahlung der begehrten 5.872,26 &#8364; brutto ergibt sich schon deshalb nicht, da die dortigen Voraussetzungen f&#252;r einen Zahlungsanspruch nicht nachweislich erf&#252;llt sind. Dabei kann hier dahinstehen, dass die Regelungen des Sanierungstarifvertrages schon deshalb zugunsten des Kl&#228;gers keine Anwendung finden d&#252;rften, da dieser nach eigenem Vorbringen nicht tarifgebunden gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 TVG ist. Auch kann die Rechtsfrage unentschieden bleiben, ob die Regelungen des &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 rechtswirksam gem&#228;&#223; &#167; 3 des Tarifvertrages vom 21.12.2011 zur Abl&#246;sung des Sanierungstarifvertrages aufgehoben worden sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Zahlungsanspruch des Kl&#228;gers aus &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 ergibt sich schon deshalb nicht, weil das Betriebsergebnis der Beklagten vor Steuern (EBT) des Jahresabschlusses in den Jahren 2009 &#8211; 2011 f&#252;r jedes Jahr null Euro nicht nachweislich &#252;berschritten hat. F&#252;r das Jahr 2012, falls es hierauf auch ankommen sollte, liegt schon aufgrund der Tatsache, dass dieses Jahr noch nicht abgeschlossen ist, kein Betriebsergebnis vor. Damit liegen schon die Grundvoraussetzungen f&#252;r einen Zahlungsanspruch aus &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte legt unter Vorlage ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen f&#252;r die Gesch&#228;ftsjahre 2010 und 2011 (Blatt 96 u. 162 d. A.) im Einzelnen dar, dass sie in den Jahren 2009 bis 2011 Jahresfehlbetr&#228;ge wie folgt erwirtschaftete: 2009: - 10.958.346,57 &#8364;; 2010: - 957.206,32 &#8364;; 2011: - 4.726.987,06 &#8364;.   Der f&#252;r die Tatsachen zur Anspruchsbegr&#252;ndung darlegungs- und beweispflichtige Kl&#228;ger demgegen&#252;ber bestreitet im Wesentlichen nur die von der Beklagten vorgetragenen Jahresfehlbetr&#228;ge sowie einzelne Angaben der Beklagten hierzu, und bietet Beweis daf&#252;r, dass die Beklagte jedenfalls in 2011 ein Ergebnis von &#252;ber \"null\" erwirtschaftet habe, durch Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens an. Letzteres kommt aber ohne Angabe jeglicher konkreter tats&#228;chlicher Anhaltspunkte als reiner Ausforschungsbeweis nicht in Betracht (zum unzul&#228;ssigen Ausforschungsbeweis siehe nur Z&#246;ller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., &#167; 284, Rdnr. 5).   Ein konkreter Anhaltspunkt f&#252;r ein positives Betriebsergebnis (welches Jahr?) folgt auch nicht aus dem Hinweis des Kl&#228;gers auf einen erzielten Verkaufserl&#246;s der Beklagten, vermutlich aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an die P1. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne ein feststellbares Betriebsergebnis vor Steuern (EBT) des Jahresabschlusses eines jeden Jahres f&#252;r die Jahre 2009 bis 2011 und auch f&#252;r 2012 ist nach &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages vom 08./20.10.2009 nicht erkennbar, dass dem Kl&#228;ger hieraus ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegen&#252;ber zusteht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Aus denselben Gr&#252;nden, mangels Feststellbarkeit eines Betriebsergebnisses vor Steuern (EBT) des Jahresabschlusses eines jeden Jahres, das jeweils 0,-- &#8364; &#252;bersteigt, hier f&#252;r die Jahre 2009 bis 2011, sowie auch f&#252;r 2012, steht dem Kl&#228;ger auch nicht sein begehrter Zahlungsanspruch in H&#246;he von 5.872,26 &#8364; brutto aus &#167; 4 der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung vom 27.10.2009 zu, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob die einschl&#228;gige Regelung der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung nach eigenem Vortrag des Kl&#228;gers nicht ohnehin aufgrund der Sperrwirkung des &#167; 77 Abs. 3 BetrVG und einer fehlenden Zust&#228;ndigkeit des Gesamtbetriebsrates f&#252;r den Abschluss der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung unwirksam w&#228;re. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Ein begr&#252;ndeter Anspruch des Kl&#228;gers auf Zahlung der begehrten 5.872,26 &#8364; brutto ergibt sich auch nicht aus der Betriebsvereinbarung \"Besserungsschein\" zum Sanierungstarifvertrag und zur Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung der S1 GmbH vom 30.03.2010, da sich aus dieser ebenfalls mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung schon keine Anspruchsgrundlage f&#252;r einen Zahlungsanspruch ergibt, sondern hier lediglich die Verteilungsgrunds&#228;tze geregelt sind, wie die sich aus &#167; 4 des Sanierungstarifvertrages und der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Anspr&#252;che zu verteilen sind. Dies folgt aus &#167; 4, zweiter Spiegelstrich der Sanierungsvereinbarungen, wo es jeweils hei&#223;t: \"&#220;ber die Verteilung des auf die Mitarbeiter entfallenden Besserungsscheins ist zwischen den Betriebsparteien eine die Verteilung n&#228;her ausgestaltende Betriebsvereinbarung abzuschlie&#223;en. &#8230;\" Hiermit korrespondiert die Regelung in der Pr&#228;ambel der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.03.2010, dort Abs. 2 und 3, mit folgendem Wortlaut: \"Sowohl im Sanierungstarifvertrag als auch in der Gesamtbetriebsvereinbarung  \"Sanierung AT\" ist in &#167; 4 die erfolgsabh&#228;ngige Zuwendung \"Besserungsschein\" geregelt. &#220;ber den Besserungsschein soll der Sanierungsbeitrag der betroffenen Mitarbeiter/innen zuk&#252;nftig an diese zur&#252;ckgef&#252;hrt werden. Hierzu sind Gesch&#228;ftsf&#252;hrung und Gesamtbetriebsrat aufzurufen, l&#228;ngstens bis zum 31.03.2010 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu schlie&#223;en, die die Verteilung des auf die betroffenen Mitarbeiter entfallenden Besserungsscheins regelt und den finanziellen Anteil an der Besserung ausgestaltet.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Ein begr&#252;ndeter Anspruch des Kl&#228;gers auf Zahlung der begehrten 5.872,26 &#8364; brutto ergibt sich auch nicht aus einer einzelvertraglichen Zusage, wie in der Klageschrift angedeutet, da eine einzelvertragliche Zusage auf Auszahlung der Verg&#252;tungsbetr&#228;ge, die die Beklagte in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 an den Kl&#228;ger unter Beachtung des Sanierungstarifvertrages und der Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung nicht ausgezahlt hat, f&#252;r die Kammer nicht erkennbar wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger sich zuletzt auf eine Darlehenszusage des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers Dr. T1, abgegeben in einer Betriebsversammlung Anfang September 2009 in der Niederlassung H1 der Beklagten, st&#252;tzt, ergibt sich hieraus kein Zahlungsanspruch. Der Kl&#228;ger geht hier offenbar von dem Abschluss eines Darlehensvertrages gem&#228;&#223; &#167; 488 BGB aus, indem er weiter vortr&#228;gt, er habe jedenfalls mit seinem vorprozessualen Geltendmachungsschreiben vom 04.01.2012 das entsprechende Darlehen gek&#252;ndigt, so dass der sich hieraus ergebende Darlehens (r&#252;ckzahlungs-) anspruch jedenfalls unter Beachtung einer dreimonatigen K&#252;ndigungsfrist zum 04.04.2012 f&#228;llig gewesen sei. Der Abschluss eines Darlehensvertrages gem&#228;&#223; &#167; 488 BGB, auf dessen Grundlage der Kl&#228;ger der Beklagten die Lohnk&#252;rzungsbetr&#228;ge in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 als Darlehen gew&#228;hrt h&#228;tte, die nunmehr zur R&#252;ckzahlung f&#228;llig seien, kann die Kammer jedoch nicht erkennen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon, dass der Kl&#228;ger f&#252;r den Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen ihm und der Beklagten nichts zu einer dahingehenden Willenserkl&#228;rung seinerseits als Annahmeerkl&#228;rung vortr&#228;gt, fehlt es bereits an einem entsprechenden dahingehenden Angebot der Beklagten als rechtsgesch&#228;ftliche Willenserkl&#228;rung, abgegeben hier durch ihren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Dr. T1 seinerzeit auf der Betriebsversammlung Anfang September 2009 in der Niederlassung in H1, die der Kl&#228;ger h&#228;tte annehmen k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann hier zugunsten des Kl&#228;gers unterstellt werden, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Dr. T1 in der Betriebsversammlung Anfang September 2009 pers&#246;nlich versichert hat, dass es sich hierbei auch lediglich um ein Darlehen handeln solle und dass sich s&#228;mtliche Mitarbeiter darauf verlassen k&#246;nnten, dass dieses Darlehen jedenfalls zur&#252;ckgezahlt w&#252;rde, was die Beklagte im einzelnen bestreitet. Gem&#228;&#223; Klarstellung des Kl&#228;gers im Kammertermin am 27.06.2012 ist dabei von einem Darlehensvertrag wortw&#246;rtlich jedoch nicht die Rede gewesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Hieraus ergibt sich dennoch keine auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete rechtsgesch&#228;ftliche Willenserkl&#228;rung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers Dr. T1 der Beklagten. Gem&#228;&#223; Urteil des LAG Hamm vom 28.10.1991 (20 Sa 162/91, in: LAGE Nr. 2 zu &#167; 151 BGB) gelten hinsichtlich Arbeitgebererkl&#228;rungen auf Betriebsversammlungen folgende Grunds&#228;tze, denen sich die Kammer hier anschlie&#223;t: Unter Ber&#252;cksichtigung der Funktion von Betriebsversammlungen als Forum f&#252;r die freie innerbetriebliche Aussprache und der Pflichten des Arbeitgebers auf solchen Versammlungen ist regelm&#228;&#223;ig davon auszugehen, dass Erkl&#228;rungen des Arbeitgebers gegen&#252;ber den Teilnehmern von Betriebsversammlungen kein Geltungswille zukommt, sondern dass bei angebots&#228;hnlichen Erkl&#228;rungen allenfalls eine invitatio ad offerendum vorliegt. Derjenige Teilnehmer einer Betriebsversammlung, der seiner Erkl&#228;rung dar&#252;ber hinaus einen Geltungswillen beilegen will, muss dies f&#252;r den Adressaten der Erkl&#228;rung deutlich machen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Da nicht erkennbar ist, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Dr. T1 seiner Erkl&#228;rung in der Betriebsversammlung Anfang September 2009 einen gesonderten Geltungswillen im Sinne einer rechtsgesch&#228;ftlichen Willenserkl&#228;rung auf Abschluss individueller Darlehensvertr&#228;ge zukommen lassen wollte, kann der Kl&#228;ger sich auch nicht erfolgreich auf den Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages und auf Rechte hieraus berufen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihre Arbeitnehmer in der Zeit seit Ende Juli 2009 bis September 2009 fortlaufend &#252;ber die Entwicklung der Sanierungsverhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di informierte und auch nach Einlassung des Kl&#228;gers im Kammertermin am 27.06.2012 das Ziel des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers Dr. T1 in der Betriebsversammlung Anfang September 2009 letztlich darauf gerichtet war, die Zustimmung der anwesenden Mitarbeiter f&#252;r den abzuschlie&#223;enden Sanierungstarifvertrag zu erlangen. Eine rechtsgesch&#228;ftliche Willenserkl&#228;rung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers Dr. T1 auf Abschluss individueller Darlehensvertr&#228;ge mit einzelnen Mitarbeitern, hier mit dem Kl&#228;ger, wird dabei nicht erkennbar. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch des Kl&#228;gers auf Zahlung der begehrten 5.872,26 &#8364; brutto ergibt sich auch nicht deshalb, indem dieser sich zuletzt ebenfalls darauf beruft, die gek&#252;rzten Verg&#252;tungsbestandteile seien jeweils an jedem Monatsletzten f&#252;r den vorangegangenen Monat bzw. bei Urlaubsgew&#228;hrung entstanden und nicht durch den Sanierungstarifvertrag und die Sanierungsgesamtbetriebsvereinbarung untergegangen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Denn soweit der Kl&#228;ger sich hier schlicht auf offene Verg&#252;tungsanspr&#252;che f&#252;r die Monate September 2009 bis Dezember 2011 beruft, sind diese gem&#228;&#223; &#167; 9 des Manteltarifvertrages f&#252;r das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 08.12.2005 (k&#252;nftig kurz: MTV) verfallen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Wie der Kl&#228;ger selbst vortr&#228;gt, waren seine Verg&#252;tungsanspr&#252;che f&#252;r die Monate September 2009 bis Dezember 2011 jeweils am Monatsletzten f&#228;llig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 9 Ziff. 1 des o. g. MTV erl&#246;schen s&#228;mtliche gegenseitigen Anspr&#252;che aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis beiderseits drei Monate nach F&#228;lligkeit, sofern sie nicht unter Angabe der Gr&#252;nde schriftlich geltend gemacht worden sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelungen des MTV finden unstreitig auf das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers Anwendung, zum einen aufgrund Bezugnahme in Ziff. 15 des schriftlichen Arbeitsvertrages des Kl&#228;gers vom 13.04.1999, wo es wie folgt hei&#223;t: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:50px\">\"&#8230; Im &#220;brigen findet auf das Arbeitsverh&#228;ltnis der zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft &#214;TV f&#252;r den jeweiligen Betriebssitz geltende Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. &#8230;\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Und zudem aufgrund der Tatsache, dass der Tarifvertrag f&#252;r allgemeinverbindlich erkl&#228;rt ist und die Beklagte, die Geld- und Werttransporte betreibt, gem&#228;&#223; &#167; 1 des MTV fachlich unter dessen Geltungsbereich f&#228;llt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Eine schriftliche Geltendmachung noch offener Verg&#252;tungsanspr&#252;che des Kl&#228;gers f&#252;r den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 mit dieser Begr&#252;ndung ist erstmals mit Kl&#228;gerschriftsatz vom 11.05.2012 in dem vorliegenden Rechtsstreit erfolgt. Mit vorprozessualem Schriftsatz vom 04.01.2012 (Bl. 31 f. d. A.)  hat der Kl&#228;ger ausdr&#252;cklich lediglich Anspr&#252;che aus dem Besserungsschein in Bezug auf in den  Jahren 2009 bis 2011 geleisteten Sanierungsbeitr&#228;ge geltend gemacht, nicht offene Verg&#252;tungsanspr&#252;che. Dies stellt keine ausreichende Geltendmachung im Hinblick auf offene Verg&#252;tungsanspr&#252;che f&#252;r den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 i. S. v. &#167; 9 Ziff. 1 des MTV \"unter Angabe der Gr&#252;nde\" dar. Eine ausreichende Geltendmachung von Anspr&#252;chen zur Wahrung tarifvertraglicher Verfallfristen liegt nur dann vor, wenn diese nach Grund und H&#246;he spezifiziert geltend gemacht werden (siehe nur BAG, Urteil vom 14.12.2006 &#8211; 8 AZR 628/05 -, in: NZA 2007, 262 ff., juris Rdnr. 30; Eisemann, in: K&#252;ttner, Personalbuch, 19. Aufl., Ausschlussfrist, Rdnr. 27; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl., &#167; 209, Rdnr. 47). Dabei ist nicht die Benennung einer konkreten Anspruchsgrundlage erforderlich, aber des Sachverhalts, aufgrund dessen eine Inanspruchnahme erfolgt, was vorliegend hinsichtlich noch offener Verg&#252;tungsanspr&#252;che f&#252;r den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 aber erstmals mit Kl&#228;gerschriftsatz vom 11.05.2012 erfolgt ist, und damit versp&#228;tet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaige, noch offene Verg&#252;tungsanspr&#252;che des Kl&#228;gers f&#252;r den Zeitraum September 2009 bis Dezember 2011 sind folglich gem&#228;&#223; &#167; 9 Ziff. 1 des o. g. MTV aufgrund nicht rechtzeitiger Geltendmachung erloschen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">f)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Eine weitere Anspruchsgrundlage zur Begr&#252;ndung des Zahlungsbegehrens des Kl&#228;gers ist nicht erkennbar, weshalb die Klage hinsichtlich Hauptforderung und Zinsen als unbegr&#252;ndet abzuweisen war. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><b>C.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 46 Abs. 2 ArbGG, &#167;&#167; 91 ff. ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl&#228;ger als unterliegende Partei zu tragen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gem&#228;&#223; &#167;&#167; 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, &#167;&#167; 3 ff. ZPO. Die H&#246;he des Streitwertes richtet sich hier nach der H&#246;he der eingeklagten Geldforderung. </p>\n            \n        \n      "
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