List view for cases

GET /api/cases/208551/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 208551,
    "slug": "lagk-2012-06-27-9-sa-2012",
    "court": {
        "id": 795,
        "name": "Landesarbeitsgericht Köln",
        "slug": "lagk",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "9 Sa 20/12",
    "date": "2012-06-27",
    "created_date": "2019-02-18T19:56:36Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:48:43Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LAGK:2012:0627.9SA20.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.07.2011 &#8211; 8 Ca 750/11 d &#8211; wird kostenpflichtig zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>T a t b e s t a n d</u></strong></p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob ihr Arbeitsverh&#228;ltnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats geendet hat, in dem der Kl&#228;ger sein 65. Lebensjahr vollendete. Hilfsweise macht der Kl&#228;ger geltend, der Beklagte sei verpflichtet, die aufgrund seines altersbedingten Ausscheidens ausgeschriebene Stelle erneut mit ihm zu besetzen und mit ihm einen entsprechenden Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger, geboren am &#160;&#160; 1946, war bei dem Beklagten als Leiter der Ergotherapieschule der L&#160;&#160; -Klinik D&#160;&#160; seit dem 1. August 1980 besch&#228;ftigt aufgrund von schriftlichen Arbeitsvertr&#228;gen vom 1. August 1980 und vom 6. Juli 1982. Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis fanden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die den Bundesangestelltentarifvertrag ersetzenden Vorschriften des TV&#246;D-K Anwendung. Hiernach endete das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. Januar&#160; 2011 (&#167; 33 Abs. 1 a TV&#246;D-K).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat in einer Verf&#252;gung vom 16. M&#228;rz 2010 zur Verfahrensweise bei Erreichen der Altersgrenze f&#252;r die bei ihm besch&#228;ftigten Arbeitnehmer und Beamten Folgendes bestimmt: </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;1. Besch&#228;ftigte (Arbeitnehmer)</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Arbeitsverh&#228;ltnis endet mit Ablauf des Monats, in dem die/der Besch&#228;ftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet. Soll danach eine Weiterbesch&#228;ftigung erfolgen, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en (&#167; 33 Abs. 5 TV&#246;D bzw. &#167; 34 Abs. 5 TV-&#196;rzte/VKA). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung, ob eine Besch&#228;ftigung &#252;ber die Regelaltersgrenze hinaus erfolgen soll, unterliegt dem freien Ermessen des Arbeitgebers; einen Anspruch der Besch&#228;ftigten auf Weiterbesch&#228;ftigung gibt es nicht&#8230;</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">2. Beamtinnen und Beamte</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 32 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre &#252;ber die Altersgrenze hinausgeschoben werden, jedoch nicht &#252;ber das vollendete 70. Lebensjahr hinaus. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn dienstliche Gr&#252;nde dem Hinausschieben entgegenstehen. Ein entsprechender Antrag muss sp&#228;testens 6 Monate vor dem regul&#228;ren Beginn des Ruhestandes wegen Erreichens der Altersgrenze gestellt werden&#8230;&#8220;</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Antr&#228;ge des Kl&#228;gers vom 5. Oktober 2010 und 6. November 2010 auf Verl&#228;ngerung des Arbeitsverh&#228;ltnisses &#252;ber den 31. Januar 2011 hinaus, lehnte der Beklagte ab. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 bewarb sich der Kl&#228;ger auf die neu ausgeschriebene Stelle des Schulleiters der Ergotherapieschule, auf der der Kl&#228;ger damals besch&#228;ftigt wurde. In der Stellenausschreibung (Bl. 44 d. A.) wird u. a. als Ausbildungsvoraussetzung genannt: abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte/r Ergotherapeutin/Ergotherapeut zuz&#252;glich eines einschl&#228;gigen wissenschaftlichen Studiums.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 die Bewerbung des Kl&#228;gers mit dem Hinweis ab, sein Arbeitsverh&#228;ltnis ende am 31. Januar 2011, seine Bewerbung werde als nicht zielf&#252;hrend angesehen. Auch das Begehren des Kl&#228;gers, ihn f&#252;r mindestens 1 Jahr weiter zu besch&#228;ftigen, beschied der Beklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2011 abschl&#228;gig. Die im gerichtlichen Eilverfahren verfolgte Konkurrenten-Klage wies das Arbeitsgericht Aachen durch Urteil vom 3. Februar 2011 &#8211; 8 Ga 3/11 d &#8211; ab. Dagegen legte der Kl&#228;ger ein Rechtsmittel nicht ein. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hatte nach Zustimmung des Personalrats die Stelle am 24. Januar 2011 mit Wirkung zum 1. Februar 2011 auf Dauer mit dem Mitbewerber Herrn W&#160;&#160; bereits besetzt.&#160; </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vorliegenden Klage, die am 18. Februar 2011 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangen ist, wendet sich der Kl&#228;ger gegen die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenze und begehrt hilfsweise, die Stelle mit ihm zu besetzen oder jedenfalls den Beklagten anzuhalten, &#252;ber seine Stellenbewerbung erneut zu entscheiden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 7. Juli 2011 die Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, das Arbeitsverh&#228;ltnis sei nach &#167; 33 TV&#246;D-K rechtswirksam zum 31. Januar 2011 beendet worden. Die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung sei nach den Grunds&#228;tzen in der Entscheidung des EuGH vom 12.10.2010 &#8211; C-45/09 &#8211; (Rosenbladt) nicht zu beanstanden, da sie auf ein Lebensalter abstelle, bei dem das geltende Sozialversicherungssystem dem Arbeitnehmer als Ausgleich f&#252;r die bisher bezogenen Eink&#252;nfte aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis eine gesetzliche Altersrente zuerkenne. Die Altersgrenzenregelungen f&#252;r Beamten f&#228;nden keine Anwendung, da der Kl&#228;ger als Angestellter besch&#228;ftigt worden sei. Die Beklagte habe im Rahmen des ihr nach &#167; 33 Abs. 5 TV&#246;D-K zustehenden freien Ermessens entschieden, den Kl&#228;ger &#252;ber das 65. Lebensjahr hinaus nicht als Schulleiter weiter zu besch&#228;ftigen. Zur Begr&#252;ndung reiche es, dass die Beklagte nach nunmehr 30j&#228;hriger T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers die Schulleitung in neue H&#228;nde legen wolle. Die Stellenbewerbung des Kl&#228;gers sei nicht in diskriminierender Weise abgelehnt worden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Urteil ist dem Kl&#228;ger am 6. Dezember 2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 5. Januar 2012 Berufung einlegen und diese am 3. Februar 2012 begr&#252;nden lassen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, der Beklagte habe das durch die Verf&#252;gung vom 16. M&#228;rz 2010 bestimmte Ermessen bei der Entscheidung &#252;ber seine Weiterbesch&#228;ftigung &#252;ber das 65. Lebensjahr hinaus nicht ordnungsgem&#228;&#223; ausge&#252;bt.&#160; Der Beklagte besch&#228;ftige eine Vielzahl von Besch&#228;ftigten &#252;ber das 65. Lebensjahr hinaus weiter. Zudem sei er qualifizierter f&#252;r die T&#228;tigkeit als Herr W&#160;&#160; . W&#228;hrend er &#252;ber die nach Vorgaben des Ministeriums f&#252;r Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW erforderliche mindestens 2j&#228;hrige berufliche Leitungserfahrung und die weiter erforderliche zus&#228;tzliche p&#228;dagogische Qualifikation aufgrund seiner wissenschaftlichen Ausbildung verf&#252;ge, sei Herr W&#160;&#160; nur ausgebildeter Ergotherapeut mit einem Ende 2011 erworbenen Bachelor-Abschluss. Es komme hinzu, dass das von ihm betraute Projekt &#8222;Modell 2011&#8220;, das einer landesweiten Vereinheitlichung aller Berufe im Gesundheitswesen diene und von ihm ma&#223;gebend mitgestaltet worden sei, noch bis Ende 2011 zu bearbeiten gewesen sei. Im &#220;brigen seien die nach &#167; 32 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW f&#252;r Beamte geltenden Ma&#223;st&#228;be anzuwenden, da er als Schulleiter hoheitlich t&#228;tig geworden sei. Danach k&#246;nne eine Weiterbesch&#228;ftigung &#252;ber das 65. Lebensjahr hinaus nur abgelehnt werden, wenn dienstliche Gr&#252;nde entgegenst&#252;nden. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 7. Juli 2011 &#8211; 8 Ca 750/11 d &#8211; </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis als Leiter der Ergotherapieschule der L&#160;&#160; -Klinik D&#160;&#160; nach den Vorschriften des TV&#246;D-K in Vollzeit mit der Tarifgruppe E 14, Stufe 6+, seit dem 1. August 1980 besteht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis nicht zum 31. Januar 2011 sein Ende gefunden hat, sondern unver&#228;ndert fortbesteht,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3. den Beklagten zu verurteilen, ihn &#252;ber den 31. Januar 2011 hinaus als Leiter der Ergotherapieschule der L&#160;&#160; Klinik D&#160;&#160; zu im &#220;brigen unver&#228;nderten Bedingungen gem&#228;&#223; den Vorschriften des TV&#246;D-K in Vollzeit mit der Tarifgruppe E 14, Stufe 6+, weiter zu besch&#228;ftigen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">4. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers mit einem Arbeitsvertrag als Leiter der Ergotherapieschule der L&#160;&#160; -Klinik D&#160;&#160; nach den Vorschriften des TV&#246;D-K mit der Tarifgruppe E 14, Stufe 6+, in Vollzeit zuzustimmen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">5. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kl&#228;ger einen Arbeitsvertrag als Leiter der Ergotherapieschule der L&#160;&#160; D&#160;&#160; nach den Vorschriften des TV&#246;D-K beginnend sp&#228;testens ab Rechtskraft des Urteils abzuschlie&#223;en,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">6. hilfsweise den Beklagten zu verurteilten, &#252;ber die Bewerbung des Kl&#228;gers auf die Stelle als Leiter der Ergotherapieschule der L&#160;&#160; Klinik D&#160;&#160; unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Bundesarbeitsgericht habe bereits in dem Urteil vom 8. Dezember 2010 &#8211; 7 AZR 438/09 &#8211; ausgef&#252;hrt, dass die Altersgrenzenregelung nach &#167; 33 Abs. 1 a TV&#246;D a. F. wirksam sei und weder gegen Bestimmungen des AGG noch gegen europarechtliche Richtlinien versto&#223;e. Einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages als Leiter der Ergotherapieschule habe der Kl&#228;ger schon deshalb nicht, weil er die Stelle auf Dauer mit Herrn W&#160;&#160; besetzt habe. Im &#220;brigen habe es nach &#167; 33 Abs. 5 TV&#246;D-K&#160; in seinem freien Ermessen gestanden, ob er dem Kl&#228;ger eine Besch&#228;ftigung &#252;ber das 65. Lebensjahr hinaus anbiete. F&#252;r einen Ermessensfehlgebrauch best&#252;nden keinerlei&#160; Anhaltspunkte. Er habe bei der Ausschreibung der Stelle entschieden, die Ausbildung als Ergotherapeut vorauszusetzen, weil die Ausbildung vermehrt praxisorientiert erfolge. Er r&#252;gt, das Vorbringen des Kl&#228;gers, sie besch&#228;ftige eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die das 65. Lebensjahr vollendet h&#228;tten, sei unsubstantiiert und damit nicht einlassungsf&#228;hig. Mit der Durchf&#252;hrung des Projekts &#8222;Modell 2011&#8220; habe er nicht den Kl&#228;ger betraut. Vielmehr habe er den Kl&#228;ger in seiner Funktion als Schulleiter wie auch den jetzigen Schulleiter Herrn W&#160;&#160; als damaligen Vertreter der hauptamtlichen Lehrkr&#228;fte und als Qualit&#228;tsbeauftragten an dem Projekt teilnehmen lassen. Der Kl&#228;ger k&#246;nne sich nicht auf die f&#252;r Beamten geltenden Altersgrenzenregelungen berufen, da er als Angestellter besch&#228;ftigt gewesen sei und dabei auch keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen habe. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</u></strong></p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Berufung ist nur insoweit zul&#228;ssig, als sie sich gegen die Nichtber&#252;cksichtigung bei der Besetzung der neu ausgeschriebenen Stelle des Leiters der Ergotherapieschule richtet (Klageantr&#228;ge zu 4 &#8211; 6).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist zwar nach &#167; 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft, aber nur hinsichtlich der Klageantr&#228;ge zu 4) &#8211; 6) ordnungsgem&#228;&#223; innerhalb der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist begr&#252;ndet worden. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">1. Eine Berufungsbegr&#252;ndung gen&#252;gt den Anforderungen des &#167; 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit &#167; 520 Abs. 2 S. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen l&#228;sst, in welchen Punkten tats&#228;chlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungskl&#228;gers unrichtig ist und auf welchen Gr&#252;nden diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schl&#252;ssige, rechtlich haltbare Begr&#252;ndung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegr&#252;ndung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tats&#228;chlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bek&#228;mpfen will. F&#252;r die Auseinandersetzung mit den Urteilsgr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung reicht&#160; es nicht aus, die rechtliche W&#252;rdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu r&#252;gen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen und dieses zu wiederholen (st&#228;ndige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 19. Oktober 2010 &#8211; 6 AZR 120/10 -). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Befasst sich die Entscheidung mit mehreren selbst&#228;ndigen Streitgegenst&#228;nden, so ist die Berufung hinsichtlich desjenigen Teils der Entscheidung unzul&#228;ssig, dessen Begr&#252;ndung nicht in dem beschriebenen Sinn umfassend angegriffen wird (vgl. BAG, Urteil vom 16. Dezember 2010 &#8211; 2 AZR 963/08 &#8211; f&#252;r die Revisionsbegr&#252;ndung). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Berufungsbegr&#252;ndung geht nicht einmal ansatzweise argumentativ auf die Entscheidungsgr&#252;nde des erstinstanzlichen Urteils ein, soweit sie die Wirksamkeit der tariflichen Altersgrenzenregelung nach &#167; 33 Abs. 1 TV&#246;D-K und damit die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit Ablauf des 31. Januar 2011 betreffen.&#160; Vielmehr hat sich der Kl&#228;ger darauf beschr&#228;nkt, die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts zu dem von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspr&#252;chen auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses anzugreifen. Bei der Klage auf Feststellung der nicht wirksamen Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung und der hilfsweisen Klage auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nach &#167; 33 Abs. 5 TV&#246;D bei vorangegangener wirksamer Beendigung handelt es sich um mehrere selbst&#228;ndige Streitgegenst&#228;nde.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Berufung hat &#8211; unabh&#228;ngig von der teilweise fehlenden Zul&#228;ssigkeit - in der Sache aber auch insgesamt keinen Erfolg. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis rechtswirksam nach &#167; 33 Abs. 1 TV&#246;D-K mit Wirkung zum 31. Januar 2011 beendet worden ist. Der Kl&#228;ger hat weder einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages als Schulleiter mit dem Beklagten noch einen Anspruch auf zumindest eine erneute Entscheidung des Beklagten &#252;ber seine Bewerbung auf diese Stelle.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">1. Nach dem auf das Arbeitsverh&#228;ltnis anwendbaren &#167; 33 Abs. 1 a TV&#246;D-K endete das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Ablauf des Monats, in dem der Kl&#228;ger die Regelaltersgrenze erreichte. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 8. Dezember 2010 &#8211; 7 AZR 438/09 - erkannt, dass die tarifliche Regelung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, die auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellte, rechtswirksam ist. Sie halte einer gerichtlichen Befristungskontrolle nach &#167; 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG stand, sei verfassungskonform und versto&#223;e nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Hervorgehoben hat das Bundesarbeitsgericht, dass ein Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf eine dauerhafte Fortsetzung seines Arbeitsverh&#228;ltnisses &#252;ber das 65. Lebensjahr hinaus zwar legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolge. Das Arbeitsverh&#228;ltnis sichere seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und biete ihm die M&#246;glichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Allerdings handle es sich um ein Fortsetzungsverlangen eines mit Erreichen der Regelaltersgrenze wirtschaftlich abgesicherten Arbeitnehmers, der bereits ein langes Berufsleben hinter sich habe, und dessen Interesse an der Fortf&#252;hrung seiner beruflichen T&#228;tigkeit aller Voraussicht nach nur noch f&#252;r eine begrenzte Zeit bestehe. Es komme hinzu, dass der Arbeitnehmer auch typischerweise von der Anwendung der Altersgrenzenregelung durch seinen Arbeitgeber (in der Vergangenheit) Vorteile gehabt habe, weil dadurch auch seine Einstellungs- und Aufstiegschancen verbessert worden seien. Demgegen&#252;ber stehe das Bed&#252;rfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung. Dem Interesse des Arbeitgebers, beizeiten geeigneten Nachwuchs einzustellen und bereits besch&#228;ftigte Arbeitnehmer f&#246;rdern zu k&#246;nnen, sei Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers zu gew&#228;hren, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wirtschaftlich abgesichert sei. Dabei sei die H&#246;he der sich im Einzelfall aus der gesetzlichen Altersversorgung ergebenden Anspr&#252;che f&#252;r die Wirksamkeit einer auf die Regelaltersgrenze bezogenen Befristung grunds&#228;tzlich ohne Bedeutung. Die auf dem Merkmal des Alters beruhende Benachteiligung sei nach &#167; 10 S. 1, 2 und 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Sie stehe auch mit Unionsrecht im Einklang. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 12. Oktober 2010 &#8211; C-45/09 &#8211; Rosenbladt, hat das Bundesarbeitsgericht&#160; ausgef&#252;hrt,&#160; mit der Altersgrenze in &#167; 33 Abs. 1 a TV&#246;D verfolgten die Tarifvertragsparteien legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Das hierzu angewandte Mittel erscheine unter Ber&#252;cksichtigung des weiten Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien auch erforderlich und angemessen. Es gehe den Tarifvertragsparteien mit der Altersgrenze erkennbar darum, im Bereich des &#246;ffentlichen Dienstes f&#252;r eine zuverl&#228;ssige, langfristige Personalplanung zu sorgen, eine ausgewogene Altersstruktur zu erhalten, den Nachwuchs zu f&#246;rdern, Arbeitspl&#228;tze f&#252;r junge Bewerber frei zu machen, Aufstiegschancen zu er&#246;ffnen und damit Leistungs- und Motivationsanreize f&#252;r die bereits Besch&#228;ftigten zu schaffen. Im &#220;brigen h&#228;tten die Tarifvertragsparteien die M&#246;glichkeit der Weiterbesch&#228;ftigung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverh&#228;ltnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres geendet habe, nicht ausgeschlossen, sondern in &#167; 33 Abs. 5 TV&#246;D ausdr&#252;cklich vorgesehen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Ausf&#252;hrungen schlie&#223;t sich die erkennende Kammer vollinhaltlich an.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den sp&#228;ter ergangenen Entscheidungen des Europ&#228;ischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit von Altersgrenzenregelungen mit der Richtlinie 2000/78/EG l&#228;sst sich nichts Gegenteiliges herleiten. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vielmehr hat er mit Urteil vom 13. September 2011 &#8211; C-447/09 &#8211; Prigge nochmals betont, dass legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie nur solche sozialpolitischer Art sein k&#246;nnen, was hier der Fall ist (vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2011 &#8211; 1 BvR 1103/11 &#8211; und daran anschlie&#223;end BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 &#8211; 8 C 24/11 -). </p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">In der Entscheidung vom 21. Juli 2011 &#8211; C &#8211; 159/10 &#8211; (Staatsanw&#228;lte) hat der Europ&#228;ische Gerichtshof nochmals darauf hingewiesen, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung der geltend gemachten zul&#228;ssigen sozialpolitischen Ziele zu gew&#228;hrleisten, wenn sie tats&#228;chlich dem Anliegen gerecht wird, es in koh&#228;renter und systematischer Weise zu erreichen. Danach k&#246;nnen Ausnahmen von einer Altersgrenzenregelung deren Koh&#228;renz beeintr&#228;chtigen, wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis f&#252;hren, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung nach &#167; 33 Abs. 5 TV&#246;D-K &#252;ber eine Weiterbesch&#228;ftigung aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages nach Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses aufgrund Erreichens der Altersgrenze beeintr&#228;chtigt nicht die mit &#167; 33 Abs. 1 a TV&#246;D-K verfolgten sozialpolitischen Ziele. Danach setzt die Weiterbesch&#228;ftigung den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages voraus, also die Zustimmung beider Vertragsseiten. Diese wird der Arbeitgeber regelm&#228;&#223;ig nur erteilen, wenn ein Antrag des Arbeitnehmers vorliegt und ein dienstliches Interesse an der Weiterbesch&#228;ftigung des Arbeitnehmers besteht, etwa weil ein Projekt nur noch abzuschlie&#223;en ist, in das sich der Nachfolger zun&#228;chst aufw&#228;ndig einarbeiten m&#252;sste. Es handelt sich um Ausnahmef&#228;lle, die die aufgezeigten sozialpolitischen Ziele nicht in Frage stellen, sondern nur f&#252;r besondere F&#228;lle die Strenge der tariflichen Altersgrenzenregelung abmildern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Danach sind die Klageantr&#228;ge zu 1) bis 3), die die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenzenregelung voraussetzen, unbegr&#252;ndet.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der Kl&#228;ger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages &#252;ber eine Weiterbesch&#228;ftigung als Leiter der Ergotherapieschule der L&#160;&#160; -Klinik D&#160;&#160; &#252;ber das 65. Lebensjahr hinaus.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Hiermit macht der Kl&#228;ger einen Einstellungsanspruch geltend, wobei er sich auf &#167; 33 Abs. 5 TV&#246;D in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 GG sowie auf die Verf&#252;gung des Beklagten vom 16. M&#228;rz 2010 und den Gleichbehandlungsgrundsatz st&#252;tzt. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">a. Entgegen der Ansicht des Beklagten scheidet ein Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages nicht bereits deshalb aus, weil die Stelle am 24. Januar 2011 mit Herrn W&#160;&#160; besetzt worden ist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">aa. Zwar setzt grunds&#228;tzlich ein Anspruch eines Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG auf &#220;bertragung einer ausgeschriebenen Stelle voraus, dass diese Stelle noch nicht besetzt wurde. Ist eine mit dem Amt verbundene Stelle rechtlich verbindlich anderweitig vergeben, kann das Amt nicht mehr besetzt werden. Diese Beeintr&#228;chtigung der Rechte der Bewerber wird dadurch kompensiert, dass sie die endg&#252;ltige Besetzung der Stelle durch Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zeitweilig verhindern k&#246;nnen. Ist die im Streit stehende Stelle allerdings in einem geordneten Verfahren besetzt worden, bleibt dem unterlegenen Bewerber danach sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch Rechtsschutzes in der Hauptsache versagt (vgl. BAG, Urteil vom 24. M&#228;rz 2009 &#8211; 9 AZR 277/08 -).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Jedoch kann einem zu Unrecht &#252;bergangenen Bewerber ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederherstellung zustehen, wenn durch das Verhalten der Verwaltung ein effektiver Rechtsschutz verhindert worden ist oder wenn ein &#246;ffentlicher Arbeitgeber und ein eingestellter Bewerber kollusiv zusammenwirken. Daraus folgt auch, dass der einstweilige Rechtsschutz durch den &#246;ffentlichen Arbeitgeber nicht vereitelt werden darf. Wendet sich der unterlegene Bewerber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines Amtes mit einem Konkurrenten, hat er auch ohne ausdr&#252;ckliche gerichtliche Entscheidung einen Anspruch darauf, dass die Verwaltung bis zum Abschluss des Verfahrens vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes jede Ma&#223;nahme unterl&#228;sst, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. BAG, Urteil vom 24. M&#228;rz 2009 &#8211; 9 AZR 277/08 -).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">bb. Gegen diese Grunds&#228;tze hat der Beklagte mit der Ernennung von Herrn W&#160;&#160; vor Abschluss des einstweiligen Verf&#252;gungsverfahrens versto&#223;en. Er hat die Stelle bereits am 24. Januar 2011 und damit vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen im vom Kl&#228;ger eingeleiteten einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren am 3. Februar 2011 besetzt. Der Kl&#228;ger kann deshalb verlangen, verfahrens- und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als w&#228;re der Rechtsschutz nicht vereitelt worden (vgl. BAG, Urteil vom 24. M&#228;rz 2009 &#8211; 9 AZR 277/08 - ).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">b. Jedoch widerspricht die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, den Kl&#228;ger im Auswahlverfahren nicht zu ber&#252;cksichtigen, weder dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG noch liegt ein unzul&#228;ssiger Versto&#223; gegen das Altersdiskriminierungsverbot vor. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">aa. Grunds&#228;tzlich steht es dem &#246;ffentlichen Arbeitgeber frei, f&#252;r die geschaffenen Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erf&#252;llung Voraussetzung f&#252;r die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils f&#252;r einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien f&#252;r die Auswahl der Bewerber fest. Anhand dieses Anforderungsprofils hat er dann festzustellen, welcher Bewerber diesem am besten entspricht (vgl. BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 &#8211; 9 AZR 518/09 -). Dem Arbeitgeber ist dabei ein Einsch&#228;tzungsspielraum zuzugestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 &#8211; 2 BvR 2435/10 -). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat im Rahmen des ihm zustehenden Einsch&#228;tzungsspielraums in seinem Anforderungsprofil f&#252;r die Stelle eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannter Ergotherapeut gefordert, weil die Ausbildung an der Schule vermehrt praxisorientiert erfolgt. Diese Ausbildungsvoraussetzung erf&#252;llt der Kl&#228;ger nicht. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">bb. Zudem durfte der Beklagte bei der Besetzung der neu ausgeschriebenen Stelle die von ihm mit der Altersgrenzenregelung zul&#228;ssigerweise verfolgten&#160; sozialpolitischen Ziele ber&#252;cksichtigen, im Interesse einer Verteilung der Besch&#228;ftigung zwischen den Generationen die berufliche Eingliederung j&#252;ngerer Arbeitnehmer zu f&#246;rdern und ihnen Aufstiegschancen zu geben. Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat anerkannt, dass eine Ma&#223;nahme, die die zwangsweise Versetzung von Arbeitnehmern mit Vollendung des 65. Lebensjahres erlaubt, dem Ziel der F&#246;rderung von Einstellungen entsprechen und nicht als &#252;berm&#228;&#223;ige Beeintr&#228;chtigung der berechtigten Erwartungen der entlassenen Arbeitnehmer angesehen werden kann, wenn ihnen eine Rente zugutekommt, deren H&#246;he nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Er hat zudem zu einer Ma&#223;nahme, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses in diesem Alter vorschrieb, entschieden, dass diese Ma&#223;nahme in einer Branche, in der sie f&#252;r den betroffenen Arbeitnehmer einen erheblichen finanziellen Nachteil bedeutet, nicht &#252;ber das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Ziele, insbesondere der F&#246;rderung von Einstellungen erforderlich ist. Dabei hat er ber&#252;cksichtigt, dass dieser Arbeitnehmer seine Altersrente beziehen, zugleich aber weiter auf dem Arbeitsmarkt bleiben kann und gegen Diskriminierungen wegen des Alters gesch&#252;tzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 &#8211; C &#8211; 159/10 &#8211; Staatsanw&#228;lte). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der Kl&#228;ger nach 30-j&#228;hriger T&#228;tigkeit ein Ruhegeld in einer H&#246;he bezieht, das ihm einen angemessenen Lebensstandard erm&#246;glicht. Er ist nicht daran gehindert, ohne Altersbeschr&#228;nkung eine andere Berufst&#228;tigkeit im p&#228;dagogischen Bereich auszu&#252;ben. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">c. Der Beklagte ist nicht auf der Grundlage seiner Verf&#252;gung vom 16. M&#228;rz 2010 gehalten, dem Kl&#228;ger den Abschluss eines Arbeitsvertrages als Leiter der Ergotherapieschule anzubieten.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Verf&#252;gung hat der Beklagte f&#252;r den Bereich der besch&#228;ftigten Arbeitnehmer keine Bestimmung getroffen, die &#252;ber den Inhalt der Regelung nach Art. 33 Abs. 2 GG und den der tariflichen Regelung nach &#167; 33 Abs. 5 TV&#246;D hinausgeht. Vielmehr hat er nur festgestellt, dass er &#8222;nach freiem Ermessen&#8220; dar&#252;ber zu entscheiden hat, ob es eine Weiterbesch&#228;ftigung gibt oder nicht. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass er nach seinen dienstlichen Interessen, wozu neben der fachlichen Eignung des Bewerbers auch die F&#246;rderung der Einstellung von j&#252;ngeren Besch&#228;ftigten und die Bef&#246;rderung von bereits besch&#228;ftigten Arbeitnehmern geh&#246;ren, entscheiden will, ob es zu einer Weiterbesch&#228;ftigung kommt oder nicht. Ob es im dienstlichen Interesse des Beklagten lag, unter Ber&#252;cksichtigung des Projekts &#8222;Modell 2011&#8220; dem Kl&#228;ger einen neuen &#8211; befristeten &#8211; Arbeitsvertrag als Schulleiter anzubieten oder den mit dem Projekt bereits vertrauten Arbeitnehmer Herrn W&#160;&#160; unbefristet als Schulleiter einzustellen und ihn k&#252;nftig als Schulleiter in das Projektgremium zu entsenden, hatte allein er zu beantworten. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die in der Verf&#252;gung genannte Regelung f&#252;r Beamte kann sich der Kl&#228;ger nicht berufen, da er als Angestellter bei dem Beklagten besch&#228;ftigt worden ist. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegen&#252;ber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Da Beamte und Angestellte nicht in der gleichen Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen, sind die Voraussetzungen f&#252;r die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 28. Februar 1996 &#8211; 10 AZR 418/95 -). Im &#220;brigen hat der Beklagte auch insoweit keine eigene Regelung f&#252;r den Beamtenbereich getroffen, sondern nur auf die bestehende Gesetzeslage hingewiesen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">d. Dem pauschalen Vorbringen des Kl&#228;gers, der Beklagte besch&#228;ftige eine Vielzahl von Arbeitnehmern &#252;ber das 65. Lebensjahr hinaus, war nicht nachzugehen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt voraus, dass es sich um vergleichbare Stellen handelt. Dazu fehlen jegliche Angaben des Kl&#228;gers. Der Antrag, den Personaldezernenten des Beklagten zu vernehmen, zielt erkennbar auf die Erhebung eines unzul&#228;ssigen Ausforschungsbeweises ab. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Kl&#228;ger weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages als Schulleiter noch einen Anspruch auf Durchf&#252;hrung eines neuen Bewerbungsverfahrens hat, war die Berufung insgesamt zur&#252;ckzuweisen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine Rechtsfragen stellten, die in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind.</p>\n\n\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>RECHTSMITTELBELEHRUNG</u></strong></p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der M&#246;glichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf &#167; 72a ArbGG verwiesen.</p>\n      "
}