List view for cases

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    "file_number": "27 Qs 2/12",
    "date": "2012-06-21",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LGBN:2012:0621.27QS2.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Beschwerdef&#252;hrerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 07.10.2011 - Az: 51 Gs 1492/11 - wird als unbegr&#252;ndet verworfen. Die weitergehenden Antr&#228;ge der Beschwerdef&#252;hrerin werden zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich ihrer Auslagen tr&#228;gt die Beschwerdef&#252;hrerin.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>G r &#252; n d e :</u></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin ist ein im Vertrieb von Matratzen und Lattenrosten t&#228;tiges indirektes Tochterunternehmen der S S.A., die sich mit der Produktion und dem Vertrieb von Polyurethansch&#228;umen, einem in der Matratzenproduktion eingesetzten Rohstoff, befasst. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Verdachts, Hersteller und Lieferanten von Polyurethansch&#228;umen k&#246;nnten im Gebiet der Europ&#228;ischen Wirtschaftszone im Zeitraum seit 1987 Preisabsprachen, Aufteilung von Marktanteilen und Kunden sowie den Austausch von sensiblen Daten zu Preisen und Marktanteilen betrieben haben, f&#252;hrt die Europ&#228;ische Kommission ein kartellrechtliches Ermittlungsverfahren ##### &#8211; T. In diesem Verfahren erlie&#223; sie am 16.07.2010 einen Durchsuchungsbeschluss bez&#252;glich der Gesch&#228;ftsr&#228;ume S UK Ltd. Der Beschluss wurde der S UK Ltd. im Zuge der Durchsuchung am 28.07.2010 ausgeh&#228;ndigt. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die S S.A. beauftragte am 31.07.2010, vertreten durch ihren Deputy General Counsel T2 und den Corporate General Counsel K, die Rechtsanw&#228;lte M und D der Kanzlei T3 (im Folgenden T3) mit ihrer kartellrechtlichen Beratung. Die mit S S.A. &#8222;Power of Attorney&#8220; &#252;berschriebene Vollmacht lautet auszugsweise wie folgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;to be the true and lawfull attorneys of S and confers upon the said attorneys all the powers for the purpose of acting in the name of S and on its behalf for the purpose of carrying out all acts related to Ss defense in connection with the investigation by the European Commission under Article 101 TFEU into certain practices in the polyurethane foam sector.&#8220; </p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">In einem &#8222;Internal Memo&#8220; vom 19.08.2010 informierte die S S.A. gruppenangeh&#246;rige Unternehmen dar&#252;ber, dass sie vor dem Hintergrund von auch gegen S gerichteten Kartellrechtsverfahren auf europ&#228;ischer Ebene, nationaler Ebene und in den U.S.A. die Anwaltskanzlei T3 damit beauftragt habe, eine interne Untersuchung aller Gesch&#228;ftsaktivit&#228;ten der S-Gruppe durchzuf&#252;hren. Diese Untersuchung beinhalte die F&#252;hrung von Gespr&#228;chen mit Mitgliedern aus dem Management. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Internal Memo (BF 6) Bezug genommen. Am 16.09.2010 f&#252;hrten Rechtsanw&#228;lte der T3 ein Gespr&#228;ch mit einem der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beschwerdef&#252;hrerin und legten das Ergebnis in einem als &#8222;- Internal Audit &#8211; Summary of Interview with W on September 16, 2010&#8220; (Dokument 1) bezeichneten Vermerk ab, der dem interviewten Gesch&#228;ftsf&#252;hrer am 13.10.2010 zugeleitet wurde. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 18.10.2010 erhob die C2 GmbH vor dem Landgericht E den Vorwurf vertikaler Kartellrechtsverst&#246;&#223;e gegen die Beschwerdef&#252;hrerin (BF2). Diese teilte die vor dem Landgericht E gegen sie erhobenen Vorw&#252;rfe der S S.A. im Hinblick auf die konzerninterne Untersuchung mit. Am 20.12.2010 f&#252;hrten Rechtsanw&#228;lte von T3 daraufhin ein erg&#228;nzendes Gespr&#228;ch mit dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beschwerdef&#252;hrerin, in dem insbesondere die Vorw&#252;rfe der C2 GmbH Gegenstand waren. Das Gespr&#228;chsergebnis legten sie in einem als &#8222;-Internal Audit - Summary of Interview with W on December 20, 2010&#8220; bezeichneten Vermerk nieder (Dokument 2), der dem Interviewten am 19.01.2011 zuging und von ihm am 18.02.2011 unterzeichnet wurde. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundeskartellamt leitete gegen die Beschwerdef&#252;hrerin am 05.07.2011 wegen des Verdachts, zwischen den f&#252;r sie handelnden Personen und Vertretern ihrer unabh&#228;ngigen H&#228;ndler sei es zu wettbewerbsbeschr&#228;nkenden Vereinbarungen bzw. abgestimmtem Verhaltensweisen &#252;ber die Einhaltung bestimmter Mindestpreise beim Wiederverkauf von Matratzen und Lattenrosten gekommen, ein Bu&#223;geldverfahren ein. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht Bonn erlie&#223; auf Antrag des Bundeskartellamtes am 21.07.2011 einen Durchsuchungsbeschluss, der am 02.08.2011 vollstreckt wurde. Im Rahmen der Durchsuchung wurden zahlreiche Unterlagen aufgefunden, deren Sicherstellung die Beschwerdef&#252;hrerin widersprach. Eine richterliche Beschlagnahmeanordnung holte das Bundeskartellamt im Zuge der Durchsuchung nicht ein. Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 20.09.2011 best&#228;tigte das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 07.10.2011 (Az: 51 Gs 1492/11) die Beschlagnahme und wies im &#220;brigen die von der Beschwerdef&#252;hrerin mit Schriftsatz vom 05.08.2011 gestellten weiteren Antr&#228;ge zur&#252;ck. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Beschwerdef&#252;hrerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, insbesondere die Dokumente 1 und 2 seien beschlagnahmefrei. Es handele sich um Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Die Rechtsanw&#228;lte von T3 seien unter anderem auch f&#252;r die Beschwerdef&#252;hrerin beauftragt worden, da zu bef&#252;rchten gewesen sei, dass etwaige Kartellverst&#246;&#223;e mit erheblichen Bu&#223;geldern belegt w&#252;rden. Nach der Erhebung kartellrechtlicher Vorw&#252;rfe im Rechtsstreit mit der C2 GmbH im Oktober 2010 habe die Beschwerdef&#252;hrerin die Rechtsanw&#228;lte von T3 ersucht, erg&#228;nzende Untersuchungen zu dem einschl&#228;gigen Sachverhalt vorzunehmen, da auf Grund der von der C2 GmbH aufgestellten Vorw&#252;rfe der vertikalen Preisbindung die Verh&#228;ngung eines kartellrechtlichen Bu&#223;geldes nicht habe ausgeschlossen werden k&#246;nnen. Die Beschwerdef&#252;hrerin meint, es sei unerheblich, dass diese Dokumente zun&#228;chst nur in Kenntnis des Ermittlungsverfahrens der Europ&#228;ischen Kommission und des Zivilverfahrens vor dem Landgericht E erstellt worden seien. Die von den Rechtsanw&#228;lten der T3 hergestellten Dokumente h&#228;tten der Verteidigung der Beschwerdef&#252;hrerin im eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Europ&#228;ischen Kommission sowie in weiteren m&#246;glichen Ermittlungsverfahren der Kommission oder nationaler Kartellbeh&#246;rden gedient. Dies habe insbesondere auch den dem Zivilrechtsstreit mit der C2 GmbH zugrundeliegenden Sachverhalt und ein potenziell daraus resultierendes Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamtes umfasst. Auch solche Verteidigungsunterlagen, die im Rahmen eines anderen Verfahrens erstellt worden seien, aber den gleichen Sachverhalt betr&#228;fen, k&#246;nnten nicht beschlagnahmt werden. Dass sich das Verfahren der Europ&#228;ischen Kommission alleine auf horizontale Kartellrechtsverst&#246;&#223;e f&#252;r Polyurethansch&#228;ume beschr&#228;nken sollte, sei ihr nicht bekannt gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein k&#246;nnen. In internationalen Kartellrechtsf&#228;llen sei es &#252;blich, dass sich die Vorw&#252;rfe auf weitere Produktionsbereiche und andere Jurisdiktionen ausdehnten, weil die Ermittlungen der Beh&#246;rden und Unternehmen neue relevante Sachverhalte zu Tage f&#246;rderten. Gerade die Verfolgung m&#246;glicher vertikaler Verst&#246;&#223;e habe die Kommission in der Vergangenheit h&#228;ufiger an nationale Beh&#246;rden abgegeben, um sich selbst auf horizontale Verst&#246;&#223;e zu konzentrieren. Zudem sei sie aufgrund von &#167;&#160;90 GWB davon ausgegangen, dass das Bundeskartellamt wegen der dort genannten Vorw&#252;rfe vertikaler Kartellrechtsverst&#246;&#223;e m&#246;glicherweise Ermittlungen einleiten werde. Sie habe somit allen Anlass dazu gehabt, anwaltlichen Rat einzuholen, um sich auf die Verteidigung gegen jede Art von Vorw&#252;rfen kartellrechtswidrigen Verhaltens vorzubereiten. Es sei angesichts des vorliegenden komplexen kartellrechtlichen Sachverhalts mit den Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt unvereinbar und schlechterdings nicht m&#246;glich, angemessenen Rechtsrat nur zu einzelnen Aspekten eines Ermittlungsverfahrens zu erteilen bzw. die f&#246;rmliche Bekanntgabe der Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren durch die Kommission oder nationale Beh&#246;rden abzuwarten. Die formale Trennung zwischen dem Ermittlungsverfahren der Europ&#228;ischen Kommission und demjenigen des Bundeskartellamtes, denen das Bundeskartellamt und das Amtsgericht Bonn jeweils ein eigenes Verteidigungsverh&#228;ltnis zuordnen wollten, sei realit&#228;tsfremd und k&#246;nne in einem System paralleler Zust&#228;ndigkeiten der Kartellbeh&#246;rden unter der VO Nr. 1/2003 nicht aufrechterhalten werden. Eine Identit&#228;t der Verteidigungsgrundlagen sei vorliegend gegeben, weil sowohl das von der Europ&#228;ischen Kommission als auch das von dem Bundeskartellamt gef&#252;hrte Verfahren Verst&#246;&#223;e gegen Art. 101 AEUV betr&#228;fen und gem&#228;&#223; Art. 11 und 12 der VO Nr. 1/2003 die Kommission und die Kartellbeh&#246;rden der Mitgliedsstaaten zusammenarbeiteten und beispielsweise Beweismittel austauschen k&#246;nnten. Die Dokumente 1 und 2 seien jedenfalls in entsprechender Anwendung des &#167; 148 StPO beschlagnahmefrei, denn Dokumente, die ein Betroffener vor der Bekanntgabe seiner Betroffenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung erstellt habe, seien ebenfalls vom Schutz des &#167; 148 StPO erfasst. Es d&#252;rfe nicht sein, dass der Betroffene, der sich fr&#252;hzeitig auf seine Verteidigung vorbereite, schlechter stehe, als derjenige, der die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens gegen sich abwarte. Bei den Dokumenten 1 und 2 handele es sich keinesfalls um Unterlagen der allgemeinen Rechtsberatung. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschlagnahmefreiheit folge im &#220;brigen aus dem EU-rechtlichen Anwaltsprivileg (<em>legal privilege</em>), das auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundeskartellamtes, das sich ausdr&#252;cklich auch auf Art. 101 AEUV gest&#252;tzt habe, zu ber&#252;cksichtigen sei. Die Dokumente 1 und 2 seien vom <em>legal privilege</em> erfasst, da nach der Rechtsprechung des EuGH hierf&#252;r lediglich ein sachlicher Zusammenhang mit einem sp&#228;teren Verfahren erforderlich sei. Dieser Zusammenhang sei bei den Dokumenten 1 und 2 gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem meint die Beschwerdef&#252;hrerin, eine Beschlagnahme der Dokumente 1 und 2 versto&#223;e gegen den EU-rechtlichen <em>effet utile</em> (Effektivit&#228;tsgrundsatz). Stelle man die von den Anw&#228;lten des Unternehmens erstellten Zusammenfassungen und Bewertungen der Untersuchungsergebnisse (z.B. Interviews mit den Angestellten; Zusammenfassung von Gesch&#228;ftskorrespondenz etc.) nicht von der Beschlagnahme frei, f&#252;hrten Unternehmen interne Untersuchungen nur noch in wesentlich geringerem Umfang oder gar nicht mehr durch. Dies wiederum f&#252;hre dazu, dass m&#246;glicherweise kartellrechtswidriges Verhalten nicht abgestellt und keine Bonus-Antr&#228;ge mehr gestellt werden w&#252;rden. Dies habe gravierende Folgen f&#252;r die effektive Durchsetzung von Art. 101 AEUV und die effektive Kartellbek&#228;mpfung. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Verteidigerin der Beschwerdef&#252;hrerin erst gut 2 &#189; Stunden nach Beginn der Durchsuchung vor Ort eingetroffen und die Durchsuchung zeitgleich in verschiedenen R&#228;umen der Beschwerdef&#252;hrerin vorgenommen worden sei, h&#228;tten nicht alle beschlagnahmten Dokumente vor Ort darauf hin durchgesehen werden k&#246;nnen, ob einzelne Dokumente einem Beschlagnahmeverbot unterl&#228;gen. Dies gelte insbesondere f&#252;r die in den Ordnern 9, 37, 38, 39, 40 und 41 abgelegten Dokumente. Es handele sich dabei insbesondere um Dokumente mit Bezug zu dem Rechtsstreit gegen die Beschwerdef&#252;hrerin vor dem LG E. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin r&#252;gt im &#220;brigen eine Verletzung rechtlichen Geh&#246;rs durch das Amtsgericht, die darin liege, dass das Amtsgericht dem Bundeskartellamt den Schriftsatz vom 05.08.2011 zur Stellungnahme zugeleitet und sich anschlie&#223;end den Schriftsatz des Bundeskartellamtes vom 20.09.2011 zu Eigen gemacht habe, ohne zuvor der Beschwerdef&#252;hrerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu gew&#228;hren. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat beantragt: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160; Der Beschluss des Amtsgericht Bonn vom 07. Oktober 2011, Az.: 51 Gs 1492/11 wird aufgehoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beschlagnahme der von T3 LLP erstellten Dokumente mit den Titeln &#8222;Internal Audit - Summary of Interview with W on September 16, 2010&#8220; bzw. &#8222;Internal Audit - Summary of Interview with W on December 20, 2010&#8220;, enthalten im Ordner &#8222;C2&#8220; mit der Asservatennummer 9 und dem Ordner &#8222;Kartell Br&#252;ssel 2011&#8220; mit der Asservatennummer 11, durch das Bundeskartellamt am 02.August 2011 wird f&#252;r rechtswidrig erkl&#228;rt und aufgehoben. Es wird angeordnet, dass das Bundeskartellamt diese Dokumente im laufenden Verfahren nicht verwerten darf. Das Bundeskartellamt wird verpflichtet, der Beschwerdef&#252;hrerin diese Dokumente auszuh&#228;ndigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160; Die Vollziehung der Beschlagnahme durch das Bundeskartellamt am 2. August 2008, insbesondere die Durchsicht der unter Ziff. 2 genannten Dokumente, wird vorl&#228;ufig ausgesetzt. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160; Die Vollziehung der Beschlagnahme der Aktenordner, insbesondere der Asservate 9, 37, 38, 39, 40 und 41 durch das Bundeskartellamt am 2. August 2011 wird vorl&#228;ufig ausgesetzt, bis gekl&#228;rt ist, ob die beschlagnahmten Aktenordner Dokumente enthalten, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, da sie Anwaltskorrespondenz zu dem Verfahren des Bundeskartellamtes zugrunde liegenden Sachverhalt enthalten. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">5.&#160;&#160;&#160;&#160; Hilfsweise, soweit einem der Antr&#228;ge zu 1. &#8211; 4 nicht stattgegeben wird: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">die Frage, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 7, 47 Abs. 1 und 2 S. 1, 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union vor dem Hintergrund der Artikel 8 Abs. 1 und 6 Abs. 1, 3 lit. c EMRK dahingehend auszulegen sind, dass auch diejenigen Verteidigungsunterlagen von der Beschlagnahme ausgenommen sind, die vor Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens gegen&#252;ber einem Betroffenen erstellt wurden und die sich im Kern auf denselben Sachverhalt wie das sp&#228;ter eingeleitete Ermittlungsverfahren st&#252;tzen, dem EuGH gem&#228;&#223; Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen und die Vollziehung der Beschlagnahme w&#228;hrend des Vorlageverfahrens auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">6.&#160;&#160;&#160;&#160; Hilfsweise, soweit einem der Antr&#228;ge zu 1. &#8211; 4. und auch dem Hilfsantrag zu 5. nicht stattgegeben wird: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">die Frage, ob die Grundrechte eine Auslegung des &#167; 148 StPO dahingehend gebieten, dass auch diejenigen Verteidigungsunterlagen von der Beschlagnahme ausgenommen sind, die vor Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens gegen&#252;ber einem Betroffenen erstellt wurden und die sich im Kern auf denselben Sachverhalt wie das sp&#228;ter eingeleitete Ermittlungsverfahren st&#252;tzen, dem Bundesverfassungsgericht gem&#228;&#223; Art. 100 GG zur Vorabentscheidung vorzulegen und die Vollziehung der Beschlagnahme w&#228;hrend des Vorlageverfahrens auszusetzen. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundeskartellamt begehrt die Zur&#252;ckweisung der Beschwerde. Die Beschlagnahme sei zu Recht erfolgt. Die Dokumente 1 und 2 enthielten keinerlei Bezugnahmen auf konkrete Verfahren vor der Europ&#228;ischen Kommission oder dem Bundeskartellamt. Das Dokument 1 beziehe sich ausschlie&#223;lich auf horizontale Wettbewerbsverst&#246;&#223;e auf dem Matratzenmarkt, w&#228;hrend vertikale Wettbewerbsverst&#246;&#223;e nicht erw&#228;hnt seien. Es enthalte keine rechtliche Bewertung oder Beratung. Das Dokument 2 beziehe sich vor dem Hintergrund der beim LG E anh&#228;ngigen Klage auf die dort von der C2 GmbH gegen die Beschwerdef&#252;hrerin erhobenen Vorw&#252;rfe. Auf andere Verfahren vor der Europ&#228;ischen Kommission oder dem Bundeskartellamt werde hingegen nicht Bezug genommen. Es enthalte keine rechtliche Bewertung oder Beratung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Dokumente 1 und 2 seien in einem Mandatsverh&#228;ltnis zur Muttergesellschaft der Beschwerdef&#252;hrerin, der S S.A., aber nicht zur Beschwerdef&#252;hrerin erstellt worden. Die Erstellung sei dabei auch nicht im Rahmen eines Verteidigungsverh&#228;ltnisses zur S S.A. erfolgt, da die Dokumente 1 und 2 keinerlei Bezug zur Verteidigung gegen etwaige Vorw&#252;rfe hinsichtlich bestimmter Praktiken im Polyurethan-Sektor h&#228;tten und die Beauftragung von Rechtsanw&#228;lten der Kanzlei T durch die S S.A. im &#220;brigen nur anl&#228;sslich eines Verfahrens der Europ&#228;ischen Kommission erfolgt sei. Die Beschwerdef&#252;hrerin sei nur Gegenstand der Untersuchung, aber nicht deren Auftraggeberin gewesen. Die in den Dokumenten 1 und 2 verschriftlichten Interviews seien damit nicht im Rahmen eines Verteidigungsverh&#228;ltnisses der Beschwerdef&#252;hrerin erstellt worden. Informationen zu Verteidigungsstrategien zu dem Kommissionsverfahren seien f&#252;r das hiesige Verfahren auch schon deshalb ohne Relevanz, weil sowohl Produkt und geografischer Markt als auch Art des Kartellversto&#223;es sich grundlegend unterschieden. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den beschlagnahmten Unterlagen Nr. 9, 37, 38, 39, 40 und 41 des Asservatenverzeichnisses handele es sich auch bei weitester Auslegung des Anwaltsprivilegs nicht um Unterlagen, die dem Anwalts- bzw. Verteidigungsprivileg unterl&#228;gen. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Durch den EuGH sei die zuvor umstrittene Frage gekl&#228;rt, dass die von den europ&#228;ischen Gerichten f&#252;r Kommissionsverfahren entwickelten konkreten Regeln zur Begrenzung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission keine Verbindlichkeit f&#252;r die Auslegung des in deutschen Straf- und Kartellverfahren geltenden Verteidigungsprivilegs haben, selbst wenn sich der Schutzumfang im Detail unterscheide. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des EuGH m&#252;ssten die Mitgliedsstaaten gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts daf&#252;r Sorge tragen, dass die Vorschriften, die sie erlassen oder anwenden, die wirksame Umsetzung der Art 101, 102 AEUV nicht beeintr&#228;chtigten. Eine Ausdehnung des f&#252;r eine g&#228;nzlich andere Verfahrensordnung geschaffenen europ&#228;ischen<em> legal privilege</em> auf die deutsche Verfahrensordnung w&#252;rde indessen zu einer erheblichen Verringerung der Effektivit&#228;t der Durchsetzung von Art. 101 AEUV f&#252;hren und ihrerseits den Effektivit&#228;tsgrundsatz verletzen, denn dadurch w&#252;rden die Ermittlungsbefugnisse der deutschen Kartellbeh&#246;rden, die sich im Wesentlichen auf die Beschlagnahme und Zeugenvernehmung beschr&#228;nkten, beeintr&#228;chtigt. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht Bonn hat der Beschwerde mit Verf&#252;gung vom 31.01.2012 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdef&#252;hrerin hat mit Schriftsatz vom 05.03.2012 auf die Stellungnahme des Bundeskartellamtes erwidert. Dabei hat sie insbesondere ausgef&#252;hrt, dass die Konzernleitung der S-Gruppe die Anw&#228;lte der Kanzlei T3 f&#252;r die gesamte Unternehmensgruppe mandatiert und somit willentlich und erkennbar ein Mandatsverh&#228;ltnis zwischen T3 und den betroffenen Tochtergesellschaften hergestellt habe. Gleichzeitig hat sie ihren Vorschlag f&#252;r die Formulierungen der Vorlagefragen an den EuGH wie folgt pr&#228;zisiert:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">1. Gebietet es das Unionsrecht, insbesondere das Unionsgrundrecht auf effektive Verteidigung sowie die mitgliedsstaatliche Loyalit&#228;tspflicht gem. Art. 4 Abs. 3 EUV, dass eine Ermittlungsbeh&#246;rde eines Mitgliedsstaates, die sich zur Durchf&#252;hrung eines kartellrechtlichen Ermittlungsverfahrens unter anderem auf Art. 101 AEUV als Erm&#228;chtigungsgrundlage st&#252;tzt, ihre Ermittlungsbefugnisse nur in dem Ma&#223;e aus&#252;ben darf, in dem das unionsrechtliche legal privilege beachtet wird? </p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">2. Sofern die Frage 1 zu bejahen ist: Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 7, 47 Abs. 1 und 2 S 2, 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union vor dem Hintergrund der Art. 8 Abs. 1 und 6 Abs. 1, 3 lit. c EMRK dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Verteidigungsunterlagen von der Beschlagnahme ausgenommen sind, die vor Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens gegen&#252;ber einem Betroffenen erstellt wurden und sich im Kern auf denselben Sachverhalt wie das sp&#228;ter eingeleitete Ermittlungsverfahren st&#252;tzen?</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">3. Sofern die Frage 2 zu bejahen ist:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">a) Welche Anforderungen stellt das Unionsrecht an den Nachweis des Sachzusammenhangs zwischen den vor der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch einen externen Anwalt f&#252;r das Unternehmen als Mandanten erstellten Unterlagen und dem Gegenstand des sp&#228;ter eingeleiteten Ermittlungsverfahrens? </p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">b) Ist das unionsrechtliche legal privilege dahingehend auszulegen, dass es dem Betroffenen eines Ermittlungsverfahrens obliegt, den Sachzusammenhang zwischen vor der Einleitung eines konkreten Ermittlungsverfahrens erstellten Verteidigungsunterlagen darzutun, oder obliegt der Nachweis des fehlenden Sachzusammenhangs der Ermittlungsbeh&#246;rde? </p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Hierzu hat das Bundeskartellamt mit Schriftsatz vom 02.05.2012 Stellung genommen, der auch der Beschwerdef&#252;hrerin zugegangen ist. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Bonn hat die durchgef&#252;hrte Beschlagnahme gem&#228;&#223; &#167; 98 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. &#167; 46 Abs. 1 OWiG zu Recht best&#228;tigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong>&#160;Die Best&#228;tigung der Beschlagnahmeanordnung ist formell nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht vor seiner Entscheidung &#252;ber die Best&#228;tigung der Beschlagnahme der Beschwerdef&#252;hrerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Antragsschrift des Bundeskartellamtes vom 20.09.2011 h&#228;tte gew&#228;hren m&#252;ssen. Ein hierin liegender etwaiger Verfahrensmangel ist jedenfalls durch die Eingaben im hiesigen Beschwerdeverfahren geheilt, in welchem die Beschwerdef&#252;hrerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2. </strong>&#160;Die erfolgte Anordnung der Beschlagnahme der Unterlagen ist auch in der Sache nicht zu beanstanden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong> Unter Bezugnahme auf die im hiesigen kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren nach &#167; 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren &#167;&#167; 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 S. 1 StPO k&#246;nnen Gegenst&#228;nde, die als Beweismittel f&#252;r die Untersuchung von Bedeutung sein k&#246;nnen, bei Gewahrsam einer nicht freiwillig zur Herausgabe bereiten Person beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist grunds&#228;tzlich dem Richter vorbehalten, bei Gefahr im Verzug kann sie aber auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden; &#167; 98 Abs. 1 S. 1 StPO. Gefahr im Verzug bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Beweismittelverlust drohen w&#252;rde, wenn zuvor eine richterliche Beschlagnahmeanordnung abgewartet werden m&#252;sste (BVerfG NJW 2001, 1121, 1123; Meyer-Go&#223;ner, StPO, 54. Aufl. &#167; 98 Rz. 6; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., &#167; 98 Rz. 13). Eine Eilkompetenz im Sinne der Gefahr im Verzug ist jedenfalls dann gegeben, wenn ein angerufener Richter ohne Aktenkenntnis nicht, auch nicht m&#252;ndlich, zeitnah entscheiden k&#246;nnte (LG Bonn, Beschluss vom 12.10.2006, Az. 37 Qs 41/06; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., &#167; 98 Rz. 13). Eine zu treffende Beschlagnahmeanordnung muss sich auf bestimmt bezeichnete Gegenst&#228;nde beziehen, den Tatvorwurf und den Beschlagnahmezweck bezeichnen und &#8211; zur Klarstellung &#8211; aktenkundig gemacht werden (Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., &#167; 98 Rz. 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Kriterien begegnet die Anordnung der Beschlagnahme durch die Ermittlungsbeamten des Bundeskartellamtes am Tag der Durchsuchung keinen durchgreifenden Bedenken: Das Bundeskartellamt hat als zust&#228;ndige Verfolgungsbeh&#246;rde nach &#167; 47 OWiG, &#167; 48 Abs. 1 GWB in zul&#228;ssiger Weise die nichtrichterliche Beschlagnahme der gesch&#228;ftlichen Unterlagen der Beschwerdef&#252;hrerin wegen Gefahr im Verzug angeordnet, da ein richterlicher Beschluss, der die Beschlagnahme angeordnet h&#228;tte, am Tag der Durchsuchung nicht zu erlangen gewesen w&#228;re, ohne dass ein Beweismittelverlust gedroht h&#228;tte. Hierf&#252;r h&#228;tten dem Ermittlungsrichter die Unterlagen zur eigenverantwortlichen Pr&#252;fung der Beweisrelevanz vorgelegt werden m&#252;ssen, da aufgrund der Vielzahl und Komplexit&#228;t der Unterlagen eine telefonische Beschlagnahmeanordnung nicht m&#246;glich gewesen w&#228;re. Der damit verbundene Zeitaufwand h&#228;tte einen Verlust der als Beweismittel im kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren in Betracht kommenden, gesch&#228;ftlichen Unterlagen der Beschwerdef&#252;hrerin wahrscheinlich gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b) </strong>&#160;Der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Beschlagnahmeanordnung steht auch nicht das Beschlagnahmeverbot gem&#228;&#223; &#167;&#167; 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m &#167; 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO; &#167; 46 Abs. 1 OWiG entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Beschlagnahmefrei sind nach &#167;&#167; 97 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder seinem sonstigen Rechtsanwalt. Entgegen ihrem umfassenden Wortlaut ist die Regelung in &#167; 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO dahingehend einschr&#228;nkend auszulegen, dass das Beschlagnahmeverbot <strong>nicht </strong>das allgemeine Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts aus &#167; 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO im Sinne einer ebenso umfassenden Freistellung von der Beschlagnahme widerspiegelt. Vielmehr ist &#167; 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO dahingehend einschr&#228;nkend auszulegen, dass allein das Vertrauensverh&#228;ltnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsberechtigten durch ein Beschlagnahmeverbot gesch&#252;tzt sein soll (vgl. Meyer-Go&#223;ner, StPO, 53. Aufl. 2010, &#167; 97, Rdnr. 10; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, &#167; 97, Rdnr. 1; Sch&#228;fer, in: L&#246;we-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, &#167; 97, Rdnr. 21; Polley/Kuhn/Wegmann, KSzW 2012, 206, 207). Dieses Verst&#228;ndnis der Vorschrift ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2003, Az.: 2 BvR 2211/00, zitiert nach: juris). Dabei greift das Beschlagnahmeverbot regelm&#228;&#223;ig nur dann, wenn sich die Verteidiger- oder Anwaltskorrespondenz gerade im Gewahrsam des betroffenen Anwalts befindet, &#167; 97 Abs. 2 S. 1 StPO. Befinden sich die zu beschlagnahmenden Unterlagen dagegen bei dem Beschuldigten selbst, so sind diese &#8211; &#252;ber den Wortlaut des &#167; 97 Abs. 2 S. 1 StPO hinaus &#8211; gem&#228;&#223; Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 EMRK jedoch auch dann beschlagnahmefrei, wenn es sich bei den Unterlagen um Verteidigungsunterlagen im Sinne des &#167; 148 Abs. 1 StPO handelt (BVerfG NStZ 2002, 377; BGH NJW 1998, 1963, 1964; OLG M&#252;nchen NStZ 2006, 300, 301; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., &#167; 97 Rz. 24; Dannecker/Biermann, in: Immenga/Mestm&#228;cker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor &#167; 81 Rz. 231). Der dort garantierte freie Verkehr des Beschuldigten mit seinem Verteidiger bedingt bei verfassungskonformer Auslegung des &#167; 97 Abs. 2 S. 1 StPO, dass Verteidigungsunterlagen unabh&#228;ngig davon, wo und bei wem sie sich befinden, von der Beschlagnahme ausgenommen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Begriff &#8222;<strong>Verteidigungsunterlagen&#8220;</strong> erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anl&#228;sslich der gegen ihn erhobenen Vorw&#252;rfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 27 Qs 21/10; LG Bonn, Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn, Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., &#167; 97 Rz. 24). Die Beschlagnahmefreiheit der Verteidigungsunterlagen kann aber &#252;berhaupt nur dann angenommen werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger ein Verteidigungsverh&#228;ltnis besteht, da &#167;&#160;148 Abs. 1 StPO den freien Verkehr zwischen Verteidiger und Mandant erst ab diesem Zeitpunkt gew&#228;hrleisten soll (BGH NStZ 1998, 309, 310; Meyer-Go&#223;ner, StPO, 54. Aufl., &#167; 148 Rz. 4; Laufh&#252;tte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., &#167; 148 Rz. 4 f.). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ein <strong>Verteidigungsverh&#228;ltnis</strong> besteht grunds&#228;tzlich erst nach Erteilung und Annahme des Mandats, nicht schon im Zeitpunkt der Anbahnung (Laufh&#252;tte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., &#167; 148 Rz. 5; Meyer-Go&#223;ner, StPO, 54. Aufl., &#167;&#160;148 Rz. 4, anders OLG M&#252;nchen NStZ 2006, 300, 301). Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, sobald eine Strafverfolgungsbeh&#246;rde eine Ma&#223;nahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen des Anfangsverdachts einer Straftat vorzugehen, auch wenn der Beschuldigte noch unbekannt ist (Meyer-Go&#223;ner, StPO, 54. Aufl., Einl. Rz. 60; Pfeiffer/Hannich, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., Einl Rz. 33 f.; Dannecker/Biermann, in: Immenga/Mestm&#228;cker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor &#167; 81 Rz. 202). Dabei ist f&#252;r den Zeitpunkt des Beginns des Ermittlungsverfahrens neben der St&#228;rke des konkreten Tatverdachtes auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten der Strafverfolgungsbeh&#246;rden in der Wahrnehmung des Betroffenen darstellt. So existieren polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem &#228;u&#223;eren Befund belegen, dass die Strafverfolgungsbeh&#246;rden dem Betroffenen als Beschuldigten begegnen, auch wenn sie dies nicht explizit durch f&#246;rmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder Bezeichnung des Betroffenen als Beschuldigtem zum Ausdruck bringen (BGH NStZ 1992, 294, 295; Pfeiffer/Hannich, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., Einl Rz. 33 f.; Dannecker/Biermann, in: Immenga/Mestm&#228;cker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor &#167; 81 Rz. 202; LG Bonn, Beschluss v. 10.09.2010, Az.: 27 Qs 21/10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Legt man den vorstehend dargestellten Ma&#223;stab an, handelt es sich bei den Unterlagen Nr. 37, 38, 39, 40 und 41 des Asservatenverzeichnisses nicht um beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen. Eine Durchsicht dieser Unterlagen durch die Kammer hat in &#220;bereinstimmung mit dem angegriffenen Beschlagnahmebeschluss ergeben, dass es sich um Unterlagen, insbesondere Schriftverkehr mit Anw&#228;lten handelt, die im Rahmen von Zivilverfahren, die (potenzielle) Wettbewerbsverst&#246;&#223;e zum Gegenstand hatten, erstellt worden sind. Es handelt sich damit nicht um von der Beschwerdef&#252;hrerin zu ihrer Verteidigung im laufenden Kartellamtsverfahren aufgestellte Verteidigungsunterlagen. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Dokumente 1 und 2 sind bei Anlegung des dargestellten Ma&#223;stabes nicht beschlagnahmefrei. Auftraggeber der Untersuchung, in deren Verlauf die Interviews gef&#252;hrt und die Dokumente 1 und 2 erstellt wurden, war ausweislich der <em>Power of Attorney</em> die S S.A. und nicht die Beschwerdef&#252;hrerin oder die Interviewpartner. Mit der Beauftragung der Kanzlei T3 durch die S S.A. ist auch kein (Verteidigungs-) Mandat zwischen dieser Kanzlei und der Beschwerdef&#252;hrerin zustande gekommen. Es kann insoweit dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Konzernobergesellschaft einen Rechtsanwalt zugleich f&#252;r sich und f&#252;r eine Tochtergesellschaft bevollm&#228;chtigten kann. Selbst wenn eine solche Mehrfachbeauftragung durch Konzernobergesellschaft und Tochtergesellschaften nicht gegen &#167; 43a BRAO versto&#223;en sollte, kann hieraus nicht auf eine entsprechende tats&#228;chliche Mandatserteilung geschlossen werden. Die Mandatierung setzt vielmehr zum Einen eine entsprechende Vertretungsmacht des Bevollm&#228;chtigenden und zum Anderen deren Aus&#252;bung voraus. Die von der S S.A. am 31.07.2010 ausgestellte Vollmacht (<em>Power of Attorney</em>) ist eindeutig. Sie ist mit S S.A. &#252;berschrieben und nimmt auf das Verfahren der Europ&#228;ischen Kommission Bezug. Die Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin, die S S.A. habe die Kanzlei T3 zugleich f&#252;r die Tochtergesellschaften und damit auch f&#252;r sie selbst mandatiert, findet darin keinen Anhalt. Auch aus dem von der Beschwerdef&#252;hrerin vorgelegten E-Mailverkehr (BF 7 und BF 8) ergibt sich kein Hinweis auf eine Mandatierung durch oder f&#252;r die Beschwerdef&#252;hrerin. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschlagnahmefreiheit steht hier au&#223;erdem entgegen, dass die Dokumente 1 und 2 im Oktober 2010 und Februar 2011 und damit erheblich vor der mit Aktenanlage am 05.07.2011 erfolgten Verfahrenseinleitung durch das Bundeskartellamt erstellt wurden. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beschwerdef&#252;hrerin mit der Argumentation, es handele sich um Unterlagen, die im Rahmen eines anderen Verfahrens erstellt worden seien, aber im Kern den gleichen Sachverhalt betr&#228;fen, f&#252;r geboten gehaltene entsprechende Anwendung des &#167; 148 StPO kommt nicht in Betracht. Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 13.08.1973 (1 Bjs 6/71, StB 34/73 - zitiert nach juris) zu &#167; 148 StPO unter Randnr. 11 ausgef&#252;hrt: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Entscheidend mu&#223; hier auf <strong>Sinn und Zweck</strong> der gesetzlichen Regelung abgehoben werden. Die Verteidigung sollte von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt, der Anwalt wegen seiner Integrit&#228;t jeder Beschr&#228;nkung enthoben sein (vgl. Dahs NJW 1965, 81, 84; Creifelds JR 1965, 1, 3). Die \"v&#246;llig freie Verteidigung\" war und ist das Anliegen des Gesetzes. Das bedeutet aber, da&#223; der Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem <strong>nur eben f&#252;r die Zwecke der Verteidigung frei</strong> ist; der Verteidiger mu&#223; <strong>in dieser seiner Eigenschaft und in Wahrnehmung dieser Aufgabe als Verteidiger</strong> des m&#252;ndlichen oder schriftlichen Verkehrs mit dem Beschuldigten bed&#252;rfen. Das ist auch die einhellige Auffassung im Schrifttum (vgl. D&#252;nnebier bei L&#246;we/Rosenberg, StPO, 22. Aufl., &#167; 148 Anm. 4; Kleinknecht, aaO, &#167; 148 Anm. 4; M&#252;ller/Sax, StPO, 6. Aufl., &#167; 148 Anm. 3 a; Eb. Schmidt, a.a.O., &#167; 148 Rdn. 4 und 6).&#8220; (Fettdruck nur hier)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundesverfassungsgericht ist in einem Beschluss vom 13.10.2009 - 2 BvR 256/09 = NJW 2010, 1740 f. - einer ausdehnenden Auslegung der Reichweite des freien Verteidigerverkehrs mit den nachstehenden Ausf&#252;hrungen entgegengetreten: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;[20] &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die angegriffenen Entscheidungen begrenzen die Reichweite dieses freien Verteidigerverkehrs dahingehend, dass der unkontrollierte Verkehr nur in der Weise ausge&#252;bt werden kann, als er unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient, mithin nur solche Schriftst&#252;cke umfasst, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (es folgen Nachweise). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">[21]&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der weitergehenden Ansicht, wonach <strong>das Verteidigerprivileg auch Schrifts&#228;tze aus anderen Verfahren umfasse, wenn diese mit der Verteidigung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen oder mittelbar die Stellung des Beschuldigten im Strafverfahren tangieren </strong>(es folgen Nachweise), zu folgen, <strong>w&#252;rde bedeuten, dem Beschuldigten nahezu unkontrollierten Schriftverkehr zu erm&#246;glichen</strong>. Diese Ansicht nimmt an, dass Bem&#252;hungen um den Erhalt oder die Beschaffung von Arbeitsplatz und Wohnung, Darlehnsaufnahme f&#252;r eine Kaution und Verkauf von Wertgegenst&#228;nden f&#252;r die Kaution durchaus die Haftgr&#252;nde oder die Sanktionsentscheidung betreffen k&#246;nnen und damit mittelbar der Verteidigung dienen (es folgen Nachweise). Da im Rahmen der Strafzumessung sowie der Entscheidung &#252;ber die Strafaussetzung zur Bew&#228;hrung mannigfaltige, in der Person des Beschuldigten liegende Gr&#252;nde eine Rolle spielen,<strong> st&#252;nde bei einem derartigen Verst&#228;ndnis des freien Verteidigerverkehrs nahezu jedes Schreiben in irgendeinem Bezug zum Strafverfahren und im Zusammenhang mit der Verteidigung. Die Zuordnung zur eigentlichen Verteidigungsvorbereitung w&#228;re nicht mehr eingrenzbar und w&#252;rde ins Uferlose f&#252;hren (vgl. OLG Dresden, NStZ 1998, 535)</strong>.&#8220; (Fettdruck nur hier)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erw&#228;gungen gelten auch hier. Abgesehen hiervon w&#228;ren die Dokumente 1 und 2 &#8211; selbst wenn man davon absehen w&#252;rde, dass nach der einschr&#228;nkenden Auslegung des &#167; 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO zumindest eine Identit&#228;t der Beschuldigten beider Verfahren erforderlich w&#228;re &#8211; schon deshalb nicht beschlagnahmefrei, weil sich auch der Gegenstand des Verfahrens der Europ&#228;ischen Kommission wesentlich von dem des Bundeskartellamtes unterscheidet. Das Verfahren der Europ&#228;ischen Kommission betrifft den Produktmarkt f&#252;r Polyurethansch&#228;ume, w&#228;hrend das Kartellamtsverfahren den Markt f&#252;r Matratzen betrifft. Auch die geografischen M&#228;rkte decken sich nicht. W&#228;hrend das Verfahren der Europaischen Kommission den EU-Binnenmarkt betrifft, erstreckt sich das Verfahren des Bundeskartellamtes nur auf den deutschen Markt. Hinzu kommt, dass sich auch die Art der zur Last gelegten Kartellverst&#246;&#223;e grundlegend unterscheidet. Im Verfahren der Europ&#228;ischen Kommission werden horizontale Verst&#246;&#223;e untersucht, im Verfahren des Bundeskartellamtes hingegen vertikale Verst&#246;&#223;e. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">In den Ordnern mit den Asservatennummern 9 und 11, in denen die Dokumente 1 und 2 abgelegt sind, finden sich auch im &#220;brigen keine nach dem dargestellten Ma&#223;stab als Verteidigungsdokumente der Beschwerdef&#252;hrerin einzustufenden Unterlagen. Im Ordner mit der Asservatennummer 11 gibt es zwar einen Reiter mit der Bezeichnung &#8222;Strafrecht&#8220;. In diesem Fach ist zum Einen eine Strafanzeige der Beschwerdef&#252;hrerin abgelegt, die im Zusammenhang mit der C2 GmbH steht. Abgeheftet ist au&#223;erdem eine Strafanzeige der C2 GmbH vom 15.01.2010 gegen Mitarbeiter der Beschwerdef&#252;hrerin wegen des Verdachts der falschen Verd&#228;chtigung, Falschaussage sowie bei jeweils einem Mitarbeiter wegen N&#246;tigung beziehungsweise wegen Betrugs (betr&#252;gerische Testbestellung), sowie ein Anschreiben des Herrn Y an die StA C, mit dem nach dem Sachstand der Strafanzeige vom 15.01.2010 angefragt wird. Au&#223;erdem findet sich ein nicht ausgef&#252;llter Anh&#246;rungsbogen des PP C. Bei all diesen Unterlagen handelt es sich offensichtlich nicht um Verteidigungsunterlagen der Beschwerdef&#252;hrerin. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht um Verteidigungsunterlagen handelt es sich auch bei dem diesen Dokumenten vorangestellten E-Mailverkehr. Dieser betrifft unternehmensinternen Mailverkehr mit Bezug zu der Strafanzeige der C2 X1 GmbH, dem in einem Fall eine Nachricht eines externen Rechtsanwalts auszugsweise angeh&#228;ngt und dem in einem weiteren Fall eine Mail zwischen einem Mitarbeiter der Beschwerdef&#252;hrerin und deren Syndikusanwalt angeh&#228;ngt ist, in der auf eine Er&#246;rterung mit einem externen Rechtsanwalt Bezug genommen wird. Dieser Mailverkehr datiert aus Februar und M&#228;rz 2011. Eine weitere Mail eines externen Rechtsanwalts datiert gleichfalls aus M&#228;rz 2011. Bei diesen Unterlagen handelt es sich schon deshalb nicht um Verteidigungsunterlagen der Beschwerdef&#252;hrerin, weil diese Dokumente vor Einleitung des Verfahrens durch das Bundeskartellamt und im Hinblick auf ein g&#228;nzlich anderes Verfahren erstellt wurden. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong>&#160;Der <em>effet utile</em> gebietet es - entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin - weder im Hinblick auf die effektive Durchsetzung von Art. 101 AEUV, noch im Hinblick auf das Recht auf effektive Verteidigung &#167; 148 StPO so auszulegen, dass die hier in Rede stehenden Dokumente von der Beschlagnahme frei gestellt werden, denn die Voraussetzungen, unter denen nach europ&#228;ischem Recht das&#160;<em>legal privilege</em>&#160;eingreift, sind vorliegend nicht erf&#252;llt. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Nach europ&#228;ischem Recht kann eine Beschlagnahmefreiheit in bestimmten F&#228;llen auf den gemeinschaftsrechtlichen Grunds&#228;tzen des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant als Auspr&#228;gung des Schutzes des Anwaltsgeheimnisses beruhen. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses selbst hat im Unionsrecht den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Dieser ergibt sich &#252;bereinstimmend aus den gemeinsamen Vorgaben der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, aus Art.&#160;8 Abs.&#160;1 EMRK (Schutz der Korrespondenz) in Verbindung mit Art.&#160;6 Abs.&#160;1 und 3 lit.&#160;c EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sowie aus Art.&#160;7 der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union (Achtung der Kommunikation) in Verbindung mit Art.&#160;47 Abs.&#160;1 und Abs.&#160;2 Satz&#160;2 und Art.&#160;48 Abs.&#160;2 jener Charta (Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung, Achtung der Verteidigungsrechte). Inhaltlich dient das Anwaltsgeheimnis dem Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit einem von ihm unabh&#228;ngigen Rechtsanwalt. Als dessen Auspr&#228;gung ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant gemeinschaftsrechtlichen Schutzes bedarf. Dieser Schutz h&#228;ngt nach der Rechtsprechung des EuGH vom gleichzeitigen Vorliegen zweier Voraussetzungen ab (EuGH, Urteil vom 14.09.2010, M2 Chemicals und B Chemicals / Kommission C-550/07 &#8211; RN. 41): </p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;41&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Gerichtshof hat insoweit betont, dass der Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt zum einen mit <strong>der Aus&#252;bung des &#8222;Rechts des Mandanten auf Verteidigung&#8220; in Zusammenhang stehen</strong> und es sich zum anderen um einen Schriftwechsel handeln <strong>muss</strong>, der von &#8222;unabh&#228;ngigen Rechtsanw&#228;lten&#8220; ausgeht, d. h. von &#8222;Anw&#228;lten &#8230;, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind&#8220;. (Fettdruck nur hier)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits in dem Urteil vom 18.05.1982 (Rs. 155/79 AM&amp;S, Slg. 1982, S. 1575) hatte der EuGH ausgef&#252;hrt: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;21 &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Abgesehen von diesen Unterschieden gibt es in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten jedoch insoweit gemeinsame Kriterien, als die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant unter vergleichbaren Voraussetzungen gesch&#252;tzt ist, <strong>wenn der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung gef&#252;hrt wird</strong> und zum anderen von unabh&#228;ngigen Rechtsanw&#228;lten ausgeht, das hei&#223;t von Anw&#228;lten ausgeht, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">22. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>In diesen Zusammenhang gestellt</strong> ist die Verordnung Nr. 17 dahin auszulegen, dass sie ebenfalls die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandat unter diesen beiden Voraussetzungen sch&#252;tzt und somit den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten gemeinsame Elemente dieses Schutzes aufgreift. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">23.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Was die erste dieser beiden Voraussetzungen betrifft, so wird in der Verordnung Nr. 17 selbst, insbesondere in der elften Begr&#252;ndungserw&#228;gung und in Art. 19, daf&#252;r Sorge getragen, dass die volle Aus&#252;bung der Rechte der Verteidigung, wozu der Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant als notwendige Erg&#228;nzung geh&#246;rt, gew&#228;hrleistet ist. Soll dieser Schutz wirksam sein, so <strong>muss er sich ipso jure auf den gesamten Schriftwechsel beziehen, der nach Er&#246;ffnung des Verwaltungsverfahrens</strong> gem&#228;&#223; der Verordnung Nr. 17, das eine Entscheidung &#252;ber die Anwendung der Art. 85 und 86 des Vertrages oder &#252;ber die Verh&#228;ngung einer Geldstrafe gegen das Unternehmen zur Folge haben kann, gef&#252;hrt worden ist. <strong>Es muss aber auch m&#246;glich sein, ihn auf den fr&#252;heren Schriftwechsel auszudehnen, der mit dem Gegenstand dieses Verfahrens im Zusammenhang steht</strong>. (Fettdruck nur hier)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Im Beschluss Hilti/Kommission (EuG, Beschluss v. 04.04.1990, T-30/89 &#8211; Hilti, Slg. 1990, II-163) ist klargestellt worden, dass der vorgenannte Schutz im Hinblick auf seinen Zweck auch <strong>f&#252;r interne Aufzeichnungen</strong> im Unternehmen zu gelten hat, <strong>in denen nur der Wortlaut oder der Inhalt einer priviligierten Kommunikation mit einem unabh&#228;ngigen Rechtsanwalt, die eine rechtliche Beratung beinhaltet</strong>, wiedergegeben wird (Randnrn. 16 bis 18 des Beschlusses). Eine weitere Konkretisierung des<em> legal privilege</em> ist durch das Urteil des EuG vom 17.09.2007 (Rs. T-125/03 und T-253/03 &#8211; M2 Chemicals Ltd und B Chemicals Ltd, Slg. 2007, II-3523) erfolgt. Dort ist unter Randnrn. 122- 124 folgendes ausgef&#252;hrt: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;122. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Damit es einem Rechtssuchenden m&#246;glich ist, sich zweckentsprechend v&#246;llig frei an einen Rechtsanwalt zu wenden, und dieser seine Funktion als Mitgestalter der Rechtspflege und Rechtsbeistand <strong>im Sinne einer vollen Aus&#252;bung der Verteidigungsrechte</strong> wirksam wahrnehmen kann, kann es sich unter bestimmten Umst&#228;nden als notwendig erweisen, dass der <strong>Mandant Arbeits- oder &#220;berblicksunterlagen anfertigt</strong>, insbesondere um Informationen zusammenzustellen, die f&#252;r diesen Rechtsanwalt n&#252;tzlich, ja unerl&#228;sslich sind, um den Kontext, die Natur und die Bedeutung des Sachverhalts zu begreifen, f&#252;r den sein Beistand gesucht wird. Die Erstellung solcher Unterlagen kann sich besonders in den Bereichen als notwendig erweisen, die zahlreiche und komplexe Informationen ins Spiel bringen, was &#252;blicherweise bei den Verfahren zutrifft, mit denen Verst&#246;&#223;e gegen die Art.&#160;81 EG und 82 EG geahndet werden sollen. Wenn die Kommission bei einer Nachpr&#252;fung Kenntnis von derartigen Unterlagen nimmt, k&#246;nnten somit die Verteidigungsrechte des &#252;berpr&#252;ften Unternehmens sowie das &#246;ffentliche Interesse, das sicherstellen soll, dass jeder Mandant sich v&#246;llig frei an einen Rechtsanwalt wenden kann, beeintr&#228;chtigt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">123.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mithin k&#246;nnen solche <strong>vorbereitenden Unterlagen</strong>, <strong>auch wenn</strong> sie nicht mit einem Rechtsanwalt gewechselt oder <strong>nicht erstellt worden sind, um als solche einem Rechtsanwalt &#252;bermittelt zu werden</strong>, <strong>trotzdem unter die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant fallen, wenn sie ausschlie&#223;lich erstellt worden sind, um im Rahmen der Aus&#252;bung der Verteidigungsrechte eine rechtliche Beratung eines Rechtsanwalts anzufordern.</strong> Hingegen kann der Umstand allein, dass ein Schriftst&#252;ck Gegenstand einer Besprechung mit einem Rechtsanwalt war, ihm diesen Schutz nicht verleihen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">124.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant stellt bekanntlich eine <strong>Ausnahme von den Untersuchungsbefugnissen der Kommission</strong> dar, die unerl&#228;sslich sind, um ihr die Ermittlung, die Abstellung und die Ahndung von Wettbewerbsverst&#246;&#223;en zu erm&#246;glichen. Solche Verst&#246;&#223;e werden im &#220;brigen h&#228;ufig sorgf&#228;ltig verdeckt und sind in der Regel sehr gef&#228;hrlich f&#252;r das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. <strong>Aus diesem Grund muss die M&#246;glichkeit, dass ein vorbereitendes Schriftst&#252;ck als vertraulich gesch&#252;tzt wird, eng ausgelegt werden.</strong> Es ist Sache des Unternehmens, das sich auf diesen Schutz beruft, zu beweisen, dass die betreffenden <strong>Schriftst&#252;cke allein zu dem Zweck erstellt worden sind, die rechtliche Beratung eines Rechtsanwalts anzufordern</strong>. <strong>Dies muss sich unzweideutig aus dem Inhalt der Schriftst&#252;cke selbst oder aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Schriftst&#252;cke verfasst und aufgefunden wurden</strong>. (Fettdruck nur hier)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzung f&#252;r die Beschlagnahmefreiheit nach europ&#228;ischem Recht ist mithin, dass es sich um Unterlagen handelt, die im Auftrag des zu verteidigenden Mandanten durch externe Rechtsanw&#228;lte oder vom Mandanten selbst zur Anforderung einer Beratung zu seiner Verteidigung aufgestellt worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf&#252;llt. Bei den Dokumenten 1 und 2 handelt es sich zwar um von externen Rechtsanw&#228;lten der Kanzlei T3 niedergelegte Gespr&#228;chsvermerke. Allerdings bestand, wie oben bereits ausgef&#252;hrt wurde, das Mandatsverh&#228;ltnis nicht zwischen diesen Rechtsanw&#228;lten und der Beschwerdef&#252;hrerin, sondern (nur) mit ihrer Muttergesellschaft der S SA. In dem ma&#223;geblichen Kontext von Beauftragungs- und Vertrauensverh&#228;ltnis sind die Befragenden und dabei die Dokumente erstellenden Rechtsanw&#228;lte als Dritte, nicht aber als Mandant oder Verteidiger zu beurteilen. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beschwerdef&#252;hrerin offenbar die Auffassung vertritt, im Hinblick auf die effektive Durchsetzung von Art. 101 AEUV und das Recht auf effektive Verteidigung seien die von externen Anw&#228;lten eines Konzerns im Rahmen eines konzernweiten internal audit erstellten Zusammenfassungen und Bewertungen der Untersuchungsergebnisse (z.B. Interviews mit den Angestellten; Zusammenfassung von Gesch&#228;ftskorrespondenz etc.) von einer Beschlagnahme freizustellen, ist dem nicht zu folgen. Eine solche ausweitende Auslegung war mit &#228;hnlicher Argumentation im Verfahren M2 Chemicals und B Chemicals/Kommission wie folgt geltend gemacht worden: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;79&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Modernisierung&#8220; des Kartellverfahrensrechts habe n&#228;mlich zu einem steigenden Bedarf an <strong>unternehmensinterner Rechtsberatung </strong>gef&#252;hrt, deren pr&#228;ventive Funktion&#160;bei der Verhinderung von Kartellrechtsverst&#246;&#223;en nicht untersch&#228;tzt werden d&#252;rfe, da sich die angestellten Rechtsanw&#228;lte auf intime Kenntnisse der Unternehmen und ihrer Gesch&#228;fte st&#252;tzen k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">80&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Ferner setze die im Hinblick auf die ordnungsgem&#228;&#223;e Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union w&#252;nschenswerte Durchf&#252;hrung von <strong>Compliance-Programmen</strong> voraus, dass die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation mit Syndikusanw&#228;lten in vertrauensvoller Atmosph&#228;re stattfinden k&#246;nne.&#8220; (Fettdruck nur hier)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Einer &#252;ber die oben bereits dargelegten Grenzen hinausgehenden, den Anwendungsbereich erweiternden Auslegung des <em>legal privilege</em> ist der EuGH unter Betonung der Bedeutung der der Kommission mit der VO Nr. 1/2003 f&#252;r einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs im Interesse effizienter Nachpr&#252;fungen einger&#228;umten Eingriffsbefugnisse mit einer - &#252;ber die besondere Stellung von Syndikusanw&#228;lten hinausgehenden Erw&#228;gung - entgegengetreten: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;96 &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Aus diesen Erw&#228;gungen geht hervor, dass jeder Rechtssuchende, der sich anwaltlicher Beratung versichern m&#246;chte, solche Beschr&#228;nkungen und Bedingungen hinnehmen muss, mit denen die Aus&#252;bung dieses Berufs verbunden ist. <strong>Zu diesen Beschr&#228;nkungen und Bedingungen geh&#246;ren auch die Modalit&#228;ten des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant</strong>.&#8220;(Fettdruck nur hier)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Besteht nach alledem schon auf Unionsebene kein Anlass f&#252;r eine ausdehnende Auslegung des&#160;<em>&#8222;legal privilege&#8220;</em>, kann dieses erst recht nicht im Rahmen des <em>effet utile </em>f&#252;r eine ausweitende Auslegung des &#167; 148 StPO herangezogen werden. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>d) </strong>&#160;Aus den vorstehend aufgef&#252;hrten Gr&#252;nden bedarf es keiner Entscheidung, ob das <em>legal privilege</em>&#160;im Rahmen des deutschen Kartellrechts unmittelbare Anwendung finden kann. Insoweit merkt die Kammer nur an, dass &#252;ber die Anwendung des <em>effet utile </em>die auf der grundlegenden gesetzgeberischen Abw&#228;gung verschiedener Rechtsprinzipien (z.B. staatliches Verfolgungsinteresse einerseits und Schutz der Grundrechte der Betroffenen andererseits) beruhenden, den unionsrechtlichen Mindestschutz nicht unterschreitenden Verfahrensregeln nicht ausgehebelt werden k&#246;nnen. Dementsprechend gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht, dass bei Ermittlungsverfahren durch nationale Wettbewerbsbeh&#246;rden dieselben Kriterien angewendet werden und im Ergebnis derselbe Ma&#223;stab und Umfang des Anwaltsprivilegs gelte, wie bei solchen Nachpr&#252;fungen, die die Kommission durchf&#252;hrt. So hat der der EuGH im Urteil vom 14.09.2010, M2 Chemicals und B Chemicals / Kommission C-###/## die Bedeutung der der Kommission mit der VO Nr. 1/2003 f&#252;r einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs im Interesse effizienter Nachpr&#252;fungen einger&#228;umten Eingriffsbefugnisse besonders betont und weiter ausgef&#252;hrt: </p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">103. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; .., dass das Wettbewerbsrecht der Union und das nationale Wettbewerbsrecht die restriktiven Praktiken unter unterschiedlichen Aspekten beurteilen. W&#228;hrend die Art. 101 AEUV und 102 AEUV solche Praktiken wegen der Hemmnisse erfassen, die sie f&#252;r den Handel zwischen Mitgliedstaaten bewirken k&#246;nnen, beruhen die innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften auf eigenen Ans&#228;tzen und beurteilen die restriktiven Praktiken allein in diesem Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Asociaci&#243;n Espa&#241;ola de Banca Privada u. a., C-67/91, Slg. 1992, I-4785, Randnr. 11).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">104 &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Unter diesen Umst&#228;nden k&#246;nnen Unternehmen, deren Gesch&#228;ftsr&#228;ume im Rahmen wettbewerbsrechtlicher Ermittlungen durchsucht werden, feststellen, welche Rechte und Pflichten ihnen gegen&#252;ber den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden und nach dem geltenden Recht zustehen, wie beispielsweise bei der Frage nach der Behandlung der Unterlagen, die im Zuge solcher Ermittlungen beschlagnahmt werden k&#246;nnen, oder der Frage, ob sie berechtigt sind, sich auf den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation mit den Syndikusanw&#228;lten zu berufen oder nicht. Die Unternehmen k&#246;nnen sich daher nach Ma&#223;gabe der Zust&#228;ndigkeiten dieser Beh&#246;rden und ihrer konkreten Befugnisse hinsichtlich der Beschlagnahme von Unterlagen sachgerecht orientieren.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">105&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet daher nicht, auf diese beiden Verfahrensarten in Bezug auf die Vertraulichkeit der Kommunikation. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3. Vorlageersuchen</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong>&#160;&#160;Gem&#228;&#223; Art. 267 AEUV kann bzw. muss das Gericht eines Mitgliedstaates, dem eine Frage a)&#160;&#252;ber die Auslegung der Vertr&#228;ge oder b)&#160;&#252;ber die G&#252;ltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union gestellt wird, diese Frage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es eine Entscheidung &#252;ber diese Frage zum Erlass seines Urteils f&#252;r erforderlich h&#228;lt. Die Aussetzung des Verfahrens und die Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens kommen hier nicht in Betracht, da die von der Beschwerdef&#252;hrerin aufgeworfenen Vorlagefragen nicht entscheidungserheblich sind. Die Dokumente 1 und 2 sind auch nach den vom EuGH aufgestellten Grunds&#228;tzen weder im Mandatsverh&#228;ltnis der Beschwerdef&#252;hrerin zu externen Rechtsanw&#228;lten entstanden, noch betreffen sie im Kern denselben Verfahrensgegenstand. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong>&#160; Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, nach der ein Gericht, wenn es ein Gesetz f&#252;r verfassungswidrig h&#228;lt, auf dessen G&#252;ltigkeit es bei der Entscheidung ankommt, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen hat, ist nicht veranlasst. Zweifel an der Verfassungsgem&#228;&#223;heit des &#167; 148 StPO hat die Kammer vor dem Hintergrund der bereits ausgef&#252;hrten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts nicht. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4.</strong>&#160;Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 473 Abs. 1 S. 1 StPO.</p>\n\n\n      "
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