List view for cases

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    "file_number": "2 A 2630/10",
    "date": "2012-06-15",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:49:17Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2012:0615.2A2630.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das angefochtene Urteil wird ge&#228;ndert.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. August 2010 verpflichtet, &#252;ber den Antrag der Kl&#228;gerin vom 26. Juni 2009 auf Erteilung einer Baugenehmigung f&#252;r den Neubau eines Lebensmittelmarkts mit B&#228;ckereifiliale und 86 Stellpl&#228;tzen auf dem Grundst&#252;ck Gemarkung C.      , Flur 96/97, Flurst&#252;cke 79, 96, 97, C1.        Stra&#223;e 23/ 4 in C.       unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.</p>\n<p></p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>Tatbestand:</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Am 26. Juni 2009 beantragte die Kl&#228;gerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Lebensmittelmarkts mit B&#228;ckereifiliale sowie 86 Stellpl&#228;tzen auf dem Grundst&#252;ck C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e 23 in X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . Die Verkaufsfl&#228;che soll insgesamt 799,86 m&#178; betragen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Baugrundst&#252;ck liegt am s&#252;dlichen Rand eines Baublocks, welcher durch die Stra&#223;en C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; X1.&#160;&#160;&#160;&#160; /S.&#160;&#160;&#160;&#160; X1.&#160;&#160;&#160;&#160; /C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e/G.-----stra&#223;e gebildet wird. Innerhalb dieses Baublocks befindet sich derzeit schon ein B.&#160;&#160;&#160; -Lebensmitteldiscounter (C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  36). Der Baublock schlie&#223;t unmittelbar westlich an den in dem Regionalen Einzelhandelskonzept f&#252;r das C3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , erstellt im Auftrag des S1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; C4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; T1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; von der V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; GmbH (im Folgenden: Einzelhandelskonzept), f&#252;r C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich (Hauptzentrum C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 17. Juli 2009 fassten der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses Bauplanung der Beklagten als Dringlichkeitsentscheidung den Beschluss &#252;ber die Erneuerung der Aufstellung der Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung Nr. 55 sowie des Bebauungsplans Nr. 1069 \"C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e\" vom 19.&#160;Juli 2004. Der (&#196;nderungs-)Planbereich umfasst den vorgenannten Baublock, in dem das Vorhabengrundst&#252;ck liegt. In der Begr&#252;ndung der Dringlichkeitsentscheidung ist unter anderem ausgef&#252;hrt, mit der Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses werde das Ziel verfolgt, die Ansiedlung von Einzelhandel in einen zentrumsnahen Baublock st&#228;dtebaulich regulierend zu steuern. Die am 22. Juli 2009 im Amtsblatt der Beklagten &#246;ffentlich bekannt gemachte Dringlichkeitsentscheidung wurde von dem Ausschuss Bauplanung in dessen Sitzung am 29. September 2009 genehmigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der vom Rat der Beklagten gefasste Aufstellungsbeschlusses f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1069 vom 19. Juli 2004 war seinerzeit (nur) durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Beklagten und Hinweis auf diesen Aushang in der Tageszeitung bekannt gemacht worden. Die Begr&#252;ndung dieses Aufstellungsbeschlusses nimmt auf vorliegende Bauantr&#228;ge f&#252;r Einzelhandelsbetriebe Bezug und &#228;u&#223;ert die Bef&#252;rchtung, dass bei einer Genehmigung von Einzelhandelsnutzungen auf der Grundlage des &#167; 34 BauGB gegebenenfalls ein faktisches Sondergebiet Einzelhandel entstehe. Dieses k&#246;nne einen erheblichen Umnutzungsdruck f&#252;r weitere bis dato gewerblich genutzte Areale im Blockinnenbereich ausl&#246;sen. Da es dar&#252;ber hinaus Vor&#252;berlegungen f&#252;r eine Wohnbaunutzung in diesem Bereich gebe, bestehe planerischer Handlungsbedarf im Rahmen der Bauleitplanung. Mit dem Aufstellungsbeschluss sollten somit einerseits s&#228;mtliche bauplanungsrechtlichen Handlungsm&#246;glichkeiten gesichert und andererseits die st&#228;dtebaulichen Rahmenbedingungen f&#252;r eine standortgerechte Nutzung der im Baublock zur Disposition stehenden Fl&#228;chen definiert werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1069 stellte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 27. Juli 2009 die Entscheidung &#252;ber den Bauantrag der Kl&#228;gerin bis zum 27. Juli 2010 zur&#252;ck. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Zur&#252;ckstellungsbescheids an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am 28. August 2009 hat die Kl&#228;gerin dagegen Klage erhoben, mit dem weiteren Ziel, eine positive Bescheidung ihres Bauantrags zu erreichen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat der Rat der Beklagten am 12.&#160;Juli 2010 eine Ver&#228;nderungssperre f&#252;r das Vorhabengrundst&#252;ck der Kl&#228;gerin zur Sicherung der Planung in dem k&#252;nftigen Planbereich des Bebauungsplans Nr. 1069 beschlossen. Die Satzung &#252;ber die Ver&#228;nderungssperre wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 21. Juli 2010 &#246;ffentlich bekannt gemacht. Die am 23. Mai 2011 beschlossene Verl&#228;ngerung der Ver&#228;nderungssperre wurde im Amtsblatt vom 6. Juli 2011 &#246;ffentlich bekannt gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Parallel zu den Verfahren zur Aufstellung bzw. Sicherung des Bebauungsplans Nr. 1069 hat der Ausschuss f&#252;r Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen der Beklagten bereits am 5. Mai 2010 einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1155 \"C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e/C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \" gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1155 soll sich danach weitgehend mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1069 decken; er erfasst zus&#228;tzlich noch den Baublock westlich der Stra&#223;e L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  X1.&#160;&#160;&#160;&#160;  bis zur Stra&#223;e C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . Zur Begr&#252;ndung des Aufstellungsbeschlusses vom 5.&#160;Mai 2010 wird unter anderem ausgef&#252;hrt, alleiniges Ziel des aktuellen Planverfahrens sei die Steuerung der Einzelhandelsansiedlung auf Grundlage des Einzelhandelskonzepts und mittlerweile vorliegender Strukturdaten f&#252;r den Einzelhandel in C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . Durch den Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel solle gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 2 a) BauGB die Erhaltung bzw. Entwicklung des angrenzenden zentralen Versorgungsbereichs gew&#228;hrleistet werden. Das Aufstellungsverfahren solle im vereinfachten Verfahren gem&#228;&#223; &#167; 13 BauGB durchgef&#252;hrt werden. F&#252;r den Fall, dass sich die Notwendigkeit einer st&#228;dtebaulichen und stadtstrukturellen Nachsteuerung ergebe, die &#252;ber den Regelungsumfang des &#167; 9 Abs. 2 a) BauGB hinaus gehe, k&#246;nne jederzeit gezielt mit einem anderen Verfahren eingegriffen werden. Der Aufstellungsbeschluss f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1155 wurde am 26. Mai 2010 im Amtsblatt der Beklagten &#246;ffentlich bekannt gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 30. August 2010 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Kl&#228;gerin vom 26. Juni 2009 unter Hinweis auf das Planaufstellungsverfahren f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1069 sowie die hierzu ergangene Ver&#228;nderungssperre ab.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung der mit dem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Baugenehmigung weiterverfolgten Klage hat die Kl&#228;gerin unter Vorlage einer Vertr&#228;glichkeitsanalyse der V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  vom 2. Februar 2010 im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorhaben sei gem&#228;&#223; &#167; 34 BauGB zul&#228;ssig. Die Eigenart der n&#228;heren Umgebung entspreche entweder einem faktischen Gewerbegebiet oder einer Gemengelage. Jedenfalls sei das Vorhaben in beiden Gebieten im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zul&#228;ssig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Sch&#228;dliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von &#167; 34 Abs.&#160;3 BauGB gingen von den geplanten Vorhaben nicht aus. Das Vorhaben liege selbst innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs \"Hauptzentrum X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \". Die in dem Einzelhandelskonzept beschlossene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs f&#252;r X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  sei unzutreffend. Danach ende der zentrale Versorgungsbereich nur wenige Meter s&#252;dwestlich des Vorhabengrundst&#252;cks. Dar&#252;ber hinaus ende der zentrale Versorgungsbereich \"Nebenzentrum X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -P.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \" &#246;stlich in ca. 200 m Entfernung vom Vorhabengrundst&#252;ck. In dem Bereich zwischen diesen beiden Versorgungsbereichen bef&#228;nden sich ein B.&#160;&#160;&#160; -Lebensmitteldiscounter (C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;36) sowie eine Pizzeria (L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  X1.&#160;&#160;&#160;&#160;  62). Der Bereich sei mithin durch nahversorgungs- und zentrenrelevanten Handel gepr&#228;gt. Anhaltspunkte, die daf&#252;r sprechen k&#246;nnten, diesen Bereich von den unmittelbar angrenzenden zentralen Versorgungsbereichen auszunehmen, seien nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, warum dieser Bereich aufgrund der r&#228;umlich-funktionalen Gegebenheiten keine zentralen Handelsfunktionen &#252;bernehmen k&#246;nne. Auch komme der Stra&#223;e S.&#160;&#160;&#160;&#160;  X1.&#160;&#160;&#160;&#160;  keine r&#228;umliche Funktionstrennung zu. Dies gelte schon deshalb, weil diese Stra&#223;e selbst zu einem Teil noch vom zentralen Versorgungsbereich \"Hauptzentrum X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \" umfasst sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt, </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">15</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 30. August 2010 zu verpflichten, den Bauantrag der Kl&#228;gerin f&#252;r den Neubau eines Lebensmitteldiscountermarkts mit B&#228;ckereifiliale und 86 Stellpl&#228;tzen auf dem Grundst&#252;ck Gemarkung C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 96/97, Flurst&#252;cke 79, 97, C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e 23 / S.&#160;&#160;&#160;&#160;  X1.&#160;&#160;&#160;&#160;  4 in X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  positiv zu bescheiden,   hilfsweise, </li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">16</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"2\"><li>die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 30. August 2010 zu verpflichten, der Kl&#228;gerin auf ihren Bauantrag vom 26. Juni 2009 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) f&#252;r den Neubau eines Lebensmitteldiscountermarkts mit B&#228;ckereifiliale und 86 Stellpl&#228;tzen auf dem Grundst&#252;ck Gemarkung C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 96/97, Flurst&#252;cke 79, 97, 84 und 86, C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e 23 / S.&#160;&#160;&#160;&#160;  X1.&#160;&#160;&#160;&#160;  4 in X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  zu erteilen,   weiter hilfsweise,</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">17</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"3\"><li>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die unter Ziffer 1) und 2) genannten Antr&#228;ge der Kl&#228;gerin bis zum Inkrafttreten der Ver&#228;nderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 1069 am 21. Juli 2010 positiv zu bescheiden. </li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">die Klage abzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat sie ausgef&#252;hrt, die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs im Einzelhandelskonzept sei zutreffend. Insbesondere ergebe sich durch die Stra&#223;e S.&#160;&#160;&#160;&#160;  X1.&#160;&#160;&#160;&#160;  eine r&#228;umliche Funktionstrennung. Der Standort des B.&#160;&#160;&#160; -Lebensmitteldiscounters sei kein Indiz f&#252;r eine unzutreffende Abgrenzung des Versorgungsbereichs. Dieser Betrieb sei im Rahmen einer Planungsvereinbarung mit dem Eigent&#252;mer realisiert worden. Der Erneuerungsbeschluss vom 17. Juli 2009 sei wirksam gefasst worden. Insbesondere lasse die zu sichernde Planung ein Mindestma&#223; dessen erkennen, was Inhalt des k&#252;nftigen Bebauungsplans sein solle. Der Beschluss beschreibe den Geltungsbereich und die st&#228;dtebauliche Zielsetzung hinreichend konkret. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 14. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Vorhaben stehe die wirksame Ver&#228;nderungssperre entgegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 hat der erkennende Senat die Berufung der Kl&#228;gerin zugelassen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner Sitzung am 7. Dezember 2011 hat der Ausschuss f&#252;r Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen der Beklagten unter Bezugnahme auf &#167; 214 Abs. 4 BauGB die Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1069 vom 19. Juli 2004 \"r&#252;ckwirkend zum 17. Juli 2009\" beschlossen und bekanntgemacht (Amtsblatt der Beklagten vom 21. Dezember 2011). Gleichzeitig wurde die Satzung &#252;ber die Ver&#228;nderungssperre f&#252;r das Vorhabengrundst&#252;ck erneut und mit R&#252;ckwirkung zum 21. Juli 2009 im Amtsblatt vom 21. Dezember 2011 &#246;ffentlich bekannt gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Dringlichkeitsentscheidung vom 13. Juni 2012 hat der Rat der Beklagten erneut die Verl&#228;ngerung der Ver&#228;nderungssperre f&#252;r den Bebauungsplan Nr.&#160;1069 um ein Jahr, r&#252;ckwirkend zum 22.&#160;Juli 2011, beschlossen. Die &#246;ffentliche Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt vom 13. Juni 2012.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits am 19. Dezember 2011 hatte der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 1155 \"C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e/C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \" als Satzung beschlossen; die &#246;ffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Beklagten vom 21. Dezember 2011, eine weitere Bekanntmachung - mit R&#252;ckwirkung zum 24.&#160;Dezember 2011 - im Amtsblatt der Beklagten vom 13.&#160;Juni 2012. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155 sind innerhalb der mit A1 bezeichneten Fl&#228;chen - dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhabengrundst&#252;ck der Kl&#228;gerin - Einzelhandelsnutzungen mit im Einzelnen aufgef&#252;hrten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten unzul&#228;ssig. In dem Bebauungsplan wird die Fl&#228;che des bestehenden B.&#160;&#160;&#160; -Markts als A2 bezeichnet. Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155 ist auf dieser Fl&#228;che der bestehende Lebensmittelmarkt mit Nahversorgungsfunktion auf einer Verkaufsfl&#228;che von maximal 800 m&#178; und den Kernsortimenten Nahrungsmittel, Getr&#228;nke und Tabakwaren (maximal 800 m&#178;) sowie Randsortimenten auf maximal 80 m&#178; der Verkaufsfl&#228;che ohne Sortimentsbeschr&#228;nkung zul&#228;ssig. Nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen sind ausnahmsweise Verkaufsst&#228;tten in Verbindung mit einer Tankstelle bis zu einer Verkaufsfl&#228;che von 120 m&#178; zul&#228;ssig (\"Tankstellenshop\"). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung ihrer Berufung tr&#228;gt die Kl&#228;gerin im Wesentlichen vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bebauungsplan Nr. 1155 sei unwirksam und k&#246;nne dem Vorhaben daher nicht entgegengehalten werden. Besondere st&#228;dtebauliche Gr&#252;nde f&#252;r den erfolgten Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten l&#228;gen nicht vor. Die Zentreneignung der unter Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155 aufgef&#252;hrten Sortimente sei nicht konkret ermittelt worden. Die Planbegr&#252;ndung befasse sich unter Hinweis auf eine aktualisierte Datenbasis lediglich mit der Sortimentsgruppe Nahrungs- und Genussmittel. Im &#220;brigen werde pauschal auf die \"C3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Liste\" aus dem Regionalen Einzelhandelskonzept f&#252;r das C3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  T1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  verwiesen. Diese pauschale Inbezugnahme werde den Anforderungen des &#167;&#160;1 Abs. 9 BauNVO nicht gerecht. Das Einzelhandelskonzept enthalte keine konkreten, sortimentsbezogenen Vorgaben f&#252;r die Einzelhandelssteuerung im Gemeindegebiet der Beklagten. Auch verfolge die Beklagte mit der Planung ausdr&#252;cklich den Schutz der Zentren C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  und P.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ; sie h&#228;tte daher - was nicht geschehen sei - die Relevanz der ausgeschlossenen Sortimente f&#252;r diese konkreten Zentren ermitteln m&#252;ssen. Hinzu komme, dass die in dem Einzelhandelskonzept vorgeschlagene \"C3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Liste\" keine abschlie&#223;ende Einordnung der zentrenrelevanten Sortimente vornehme; vielmehr sei bei einzelnen Warengruppen weiterhin eine Betrachtung der Umst&#228;nde des Einzelfalls erforderlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ver&#228;nderungssperre k&#246;nne dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Es fehle bereits an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss. Der Aufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004 sei lediglich an der Bekanntmachungstafel der Beklagten im Eingangsbereich des Rathauses C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  ausgeh&#228;ngt worden. Eine solche Form der Bekanntmachung sei jedoch lediglich bei Gemeinden bis zu einer Einwohnerzahl von 35.000 zul&#228;ssig. Der erneute Aufstellungsbeschluss f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1069 vom 17. Juli 2009 sei formell rechtswidrig. Durch die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung durch den Planungsausschuss am 29. September 2009 sei die fehlerhafte Vertretung des Oberb&#252;rgermeisters nicht geheilt worden. Nach der Genehmigung k&#246;nne lediglich nicht mehr gepr&#252;ft werden, ob tats&#228;chlich ein Fall der Dringlichkeit vorgelegen habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ver&#228;nderungssperre liege auch keine sicherungsf&#228;hige Planung zugrunde. Insbesondere sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Gemeinde brauche sich nicht schon auf einen bestimmten Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung oder eine bestimmte sonstige Festsetzung nach &#167; 9 BauGB festzulegen, unzutreffend. Aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschlussvorlagen (Drs.-Nr. VO/0426/10 und VO/0544/09) gehe nicht hervor, welcher Baugebietstyp oder welche sonstigen Nutzungen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 1069 verwirklicht werden sollten. Der Aufstellungsbeschluss f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1155 k&#246;nne insoweit nicht herangezogen werden, weil die Ver&#228;nderungssperre explizit f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1069 erlassen worden sei. Aus den Aufstellungsvorg&#228;ngen zum Bebauungsplan Nr. 1069 ergebe sich des Weiteren nicht, dass es der Beklagten um eine Umsetzung des Einzelhandelskonzepts oder um Festsetzungen nach &#167; 9 Abs.&#160;2 a) BauGB gegangen sei. Auch gehe aus den betreffenden Unterlagen nicht zweifelsfrei hervor, dass es der Beklagten darum gegangen sei, die bestehende Nichtnutzung aus Wohnen und mischgebietsvertr&#228;gliche Gewerbenutzung zu erhalten. Aus den Beschlussvorlagen zum Aufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004 (Drs.-Nr. VO/3239/04) und der Beschlussvorlage betreffend die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 14. Juli 2009 (Drs.-Nr. VO/0544/09) ergebe sich, dass seinerzeit noch kein Konzept zur st&#228;dtebaulichen Entwicklung des betreffenden Bereichs existiert habe. Es sei v&#246;llig unklar, welche st&#228;dtebauliche Entwicklung angestrebt werde. Auch werde durch den Aufstellungsbeschluss f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1155, der das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 1069 &#252;berdecke, best&#228;tigt, dass der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1069 eine in etwa verfolgte Planung nicht erkennen lasse. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorhaben der Kl&#228;gerin sei nach &#167; 34 BauGB zul&#228;ssig und habe insbesondere keine sch&#228;dlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">das angefochtene Urteil zu &#228;ndern und nach den erstinstanzlichen Klageantr&#228;gen zu erkennen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">weiter hilfsweise zu dem 1. Hilfsantrag, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">den bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Erschlie&#223;ung zu erteilen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">weiter hilfsweise,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die unter Ziffer 1) und 2) genannten Antr&#228;ge der Kl&#228;gerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 1155 positiv zu bescheiden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Vorhaben der Kl&#228;gerin st&#252;nden sowohl die Ver&#228;nderungssperre f&#252;r den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1069 entgegen als auch die Festsetzung des zwischenzeitlich beschlossenen Bebauungsplans Nr. 1155. Die Ver&#228;nderungssperre sei jedenfalls bis zu ihrem Au&#223;erkrafttreten formell und materiell wirksam. Der Beschluss des Rats vom 19.&#160;Juli 2004 zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 1069 sei ordnungsgem&#228;&#223; bekannt gemacht worden. Ein Versto&#223; gegen &#167; 4 der Bekanntmachungsverordnung liege nicht vor, zumal es sich gem&#228;&#223; &#167; 23 der im Zeitpunkt der Bekanntmachung g&#252;ltigen Hauptsatzung der Beklagten bei der Bekanntmachung per Aushang und Hinweis in der Westdeutschen Zeitung um eine zul&#228;ssige Form der Bekanntmachung gehandelt habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses vom 19. Juli 2004 durch den Ausschuss Bauplanung der Beklagten am 17. Juli 2009 als Dringlichkeitsentscheidung sei wirksam. Ob im vorliegenden Fall der Entscheidung durch den Ausschussvorsitzenden und eines weiteren Ausschussmitglieds und somit wegen einer Zusammensetzung des Zweiergremiums entgegen dem Wortlaut des &#167; 60 Abs. 2 Satz&#160;1 GO NRW von einer Unwirksamkeit des Beschlusses auszugehen sei, k&#246;nne dahingestellt bleiben. Jedenfalls sei die Dringlichkeitsentscheidung vom Ausschuss genehmigt worden. Nach dieser Genehmigung sei weder zu pr&#252;fen, ob die Voraussetzungen des &#167; 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW, noch ob die Voraussetzungen f&#252;r eine Dringlichkeitsentscheidung vorgelegen h&#228;tten. Mit der Vorlage der Dringlichkeitsentscheidung zur Genehmigung werde dem Ausschuss die M&#246;glichkeit der Entscheidung &#252;ber die Wirksamkeit - insbesondere inhaltlich - umf&#228;nglich einger&#228;umt. Von dieser M&#246;glichkeit habe der Bauplanungsausschuss auch Gebrauch gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen liege der erforderliche Beschluss &#252;ber die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits in dem ordnungsgem&#228;&#223; &#246;ffentlich bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004. Gesetzliche Regelungen dar&#252;ber, welche Zeitspanne l&#228;ngstens zwischen der Beschlussfassung &#252;ber die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Ver&#228;nderungssperre liegen d&#252;rfe, existierten nicht. Dass die Beklagte an den dem Planaufstellungsbeschluss vom 19.&#160;Juli 2004 zugrunde liegenden Planungsvorstellungen durchgehend festgehalten habe, sei durch die vom Rat am 12. Juli 2010 zur Sicherung dieser Planungsabsichten beschlossene Ver&#228;nderungssperre, durch den zuvor unter dem 27. Juli 2009 erlassenen Zur&#252;ckstellungsbescheid, den Beschluss zur Erneuerung des Aufstellungsbeschlusses vom 17. Juli 2009 sowie durch den zwischenzeitlichen Erlass des Bebauungsplans Nr. 1155 eindeutig belegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bebauungsplan Nr. 1155 sei wirksam. Bei dem Regionalen Einzelhandelskonzept handele es sich um ein st&#228;dtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von &#167;&#160;1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Es stelle eine r&#228;umliche und sortimentsbezogene Steuerungsgrundlage f&#252;r die Einzelhandelsentwicklung dar. Ziel des Bebauungsplans Nr. 1155 sei vor allem die St&#228;rkung des Hauptzentrums C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; . Das von der Kl&#228;gerin beantragte Vorhaben lasse sich wegen der zu beseitigenden Bausubstanz nur mit hohem finanziellen Aufwand realisieren. Eine solche Investition gelte es aus stadtentwicklungsplanerischer Sicht in den zentralen Versorgungsbereich von C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  zu lenken. Insbesondere seien tragf&#228;hige immobilienwirtschaftliche Konzepte f&#252;r Innenstadtlagen regelm&#228;&#223;ig auch auf Angebote aus dem Lebensmittelbereich angewiesen. Um die Attraktivit&#228;t des zentralen Versorgungsbereichs als Einzelhandels- und Dienstleistungsstandort zuk&#252;nftig zu steigern, bed&#252;rfe es Investitionen einerseits f&#252;r einen Umbau bestehender Immobilien (z.B. Passage C5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ./X1.&#160;&#160;&#160;&#160; ) mit dem Ziel gro&#223;fl&#228;chigere Ladenlokale zu schaffen und andererseits unter Wert genutzter Fl&#228;chen wie z.B. die Stellplatzanlagen im Bereich der X2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Str. aufzuwerten. Dazu werde mit dem lokalen Innenstadtakteuren ein integriertes Handlungskonzept erarbeitet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorhaben sei auch nicht nach &#167;&#160;34 BauGB zul&#228;ssig. Die Kl&#228;gerin habe nicht nachgewiesen, dass das Vorhaben nicht zu sch&#228;dlichen Auswirkungen im Sinne von &#167;&#160;34 Abs. 3 BauGB f&#252;hre. Die vorgelegte Vertr&#228;glichkeitsanalyse sei keine taugliche Beurteilungsgrundlage, weil sie lediglich auf die Umsatzverteilung und nicht auf das Verh&#228;ltnis der Verkaufsfl&#228;che des Vorhabens zu den Verkaufsfl&#228;chen der gleichen Branche im betroffenen Versorgungsbereich abstelle.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Bauordnungsrechtliche und erschlie&#223;ungsrechtliche Fragen seien noch nicht abschlie&#223;end gekl&#228;rt. Das betreffe namentlich den von dem Vorhaben verursachten Verkehrsl&#228;rm sowie die Erschlie&#223;ung des Vorhabens &#252;ber die C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungantr&#228;ge seien ebenfalls unbegr&#252;ndet. Die Beklagte sei wegen der bis dahin rechtm&#228;&#223;igen Zur&#252;ckstellung des Baugesuchs insbesondere nicht verpflichtet gewesen sei, den Bauantrag Kl&#228;gerin bis zum Inkrafttreten der Ver&#228;nderungssperre bzw. des Bebauungsplans Nr. 1155 einen positiv zu bescheiden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Der Berichterstatter des Senats hat die &#214;rtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 11. Juni 2012 in Augenschein genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Bauakten und der Planaufstellungsvorg&#228;nge f&#252;r die Bebauungspl&#228;ne Nr. 1069 und Nr. 1155 verwiesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e :</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige, namentlich innerhalb der Frist des &#167; 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begr&#252;ndete Berufung der Kl&#228;gerin ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist mit dem Hauptantrag zul&#228;ssig und im Wesentlichen begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte &#252;ber ihren Antrag vom 26.&#160;Juni 2009 auf Erteilung einer Baugenehmigung f&#252;r den Neubau eines Lebensmitteldiscountermarkts mit B&#228;ckereifiliale und 86 Stellpl&#228;tzen auf dem Grundst&#252;ck Gemarkung C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Flur 96/97, Flurst&#252;cke 79, 97, C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e 23 / S.&#160;&#160;&#160;&#160;  X1.&#160;&#160;&#160;&#160;  4 in X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (&#167; 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2010 ist entsprechend aufzuheben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Das zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Kl&#228;gerin ist vorbehaltlich der weiteren Pr&#252;fung der bauordnungs- und erschlie&#223;ungsrechtlichen Voraussetzungen genehmigungsf&#228;hig. Weder die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.&#160;1155 (dazu 1.) noch die zur Sicherung der Planung f&#252;r den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.&#160;1069 erlassene Ver&#228;nderungssperre (dazu 2.) k&#246;nnen dem Vorhaben entgegengehalten werden. Mit den somit ma&#223;geblichen Vorgaben des &#167;&#160;34 BauGB ist das Vorhaben vereinbar (dazu 3.). Daraus folgt allerdings nur ein Anspruch der Kl&#228;gerin auf Neubescheidung ihres Bauantrags (dazu 4.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der im vorliegenden Verfahren inzidenter zu &#252;berpr&#252;fende Bebauungsplan Nr.&#160;1155 \"C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e / C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \" der Beklagten leidet zwar nicht mehr an einem Ausfertigungsmangel (dazu 1.1), ist aber hinsichtlich des Ausschlusses nahversorgungsrelevanter Sortimente materiell fehlerhaft (dazu 1.2). Die Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher nicht nach &#167;&#160;30 BauGB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">1.1 Der Bebauungsplan Nr. 1155 leidet nicht mehr an einem Ausfertigungsmangel.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notwendigkeit der Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans &#252;bereinstimmt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">- 4 B 60.96 -, juris Rn. 3 = BRS 58 Nr. 41.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei reicht es mangels ausdr&#252;cklicher normativer Vorgaben f&#252;r die Ausfertigung von Bebauungspl&#228;nen im ma&#223;geblichen Landesrecht f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der B&#252;rgermeister als Vorsitzender des Rats oder ein von ihm hierzu Beauftragter zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor Verk&#252;ndung der Satzung schriftlich best&#228;tigt, dass der Rat an einem n&#228;her bezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 12. M&#228;rz 2003 - 7a D 20/02.NE -, juris Rn. 39 ff. = NVwZ-RR 2003, 667.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Erfordernissen ist der strittige Bebauungsplan zun&#228;chst nicht gerecht geworden. Der vom Rat der Beklagten am 19.&#160;Dezember 2011 als Satzung beschlossene Plan ist n&#228;mlich am 23.&#160;Dezember 2011 und damit erst nach der &#246;ffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten am 21.&#160;Dezember 2011 ausgefertigt worden. Dieser Ausfertigungsmangel ist allerdings im vorliegend ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts durch die am 13.&#160;Juni 2012 erfolgte erneute &#246;ffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten geheilt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">1.2 Der Bebauungsplan Nr. 1155 ist allerdings materiell fehlerhaft. Er ist nicht von &#167;&#160;9 Abs.&#160;2&#160;a) BauGB gedeckt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 9 Abs. 2&#160;a) BauGB kann f&#252;r im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bev&#246;lkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach &#167; 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zul&#228;ssigen baulichen Nutzungen zul&#228;ssig oder nicht zul&#228;ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k&#246;nnen; die Festsetzungen k&#246;nnen f&#252;r Teile des r&#228;umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der Regelungsgehalt des &#167; 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB ist insoweit an &#167; 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt. Anders als &#167; 1 Abs. 9 BauNVO erfordert er jedoch nicht die Festsetzung eines Baugebiets, um die von der Norm er&#246;ffneten Ausschlussm&#246;glichkeiten aktivieren zu k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. insoweit die Begr&#252;ndung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben f&#252;r die Innenentwicklung der St&#228;dte, BT-Drs. 16/2496, S. 10 und S. 11; OVG NRW, Urteil vom 30.&#160;November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 55; S&#246;fker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Loseblatt, Band I, Stand: Juni 2011, &#167; 9 Rn. 242&#160;ff.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Von diesem Ausgangspunkt aus setzt die Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses auf der Grundlage des &#167; 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB in Anlehnung an die zu &#167; 1 Abs. 9 BauNVO entwickelten Grunds&#228;tze zur Zul&#228;ssigkeit eines Einzelhandelsausschlusses insbesondere voraus, dass dieser Ausschluss durch die genannten besonderen st&#228;dtebaulichen Gr&#252;nde gerechtfertigt ist. Die Gemeinde muss f&#252;r den Einzelhandelsausschluss eine st&#228;dtebauliche Begr&#252;ndung anf&#252;hren k&#246;nnen, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichungen von den an sich nach &#167; 34 Abs. 1 und 2 BauGB zul&#228;ssigen baulichen Nutzungen durch hinreichend gewichtige st&#228;dtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. &#167; 9 Abs. 2 a) BauGB stellt an den Einzelhandelsausschluss zur Erhaltung und Entwicklung eines zentralen Versorgungsbereichs dabei die spezifische Anforderung, dass insbesondere ein hierauf bezogenes st&#228;dtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des &#167; 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu ber&#252;cksichtigen ist, das Aussagen &#252;ber die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enth&#228;lt (&#167; 9 Abs.&#160;2&#160;a Satz 2 BauGB). Angesichts der der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt ein solches Konzept der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung aber nur insoweit, als es nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist. Dies schlie&#223;t ein, dass die Gemeinde sich im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten st&#228;dtebaulichen Ziele konsistent verhalten muss.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. M&#228;rz 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18, 20 und 26; OVG NRW, Urteile vom 30.&#160;November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn.&#160;57, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, BauR 2011, 789 = juris Rn.&#160;88.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist die Gemeinde im Rahmen ihres Einzelhandelskonzepts nicht darauf beschr&#228;nkt, auf bereits eingetretene St&#246;rungen der st&#228;dtebaulichen Entwicklung zu reagieren. Es ist ihr auch gestattet, vorbeugend bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit dem Ziel auszuschlie&#223;en, eventuelle Neuansiedlungen zur Steigerung oder Erhaltung der Attraktivit&#228;t der Innenstadt und den (eventuell) vorhandenen oder noch zu entwickelnden Nahversorgungsbereichen zuzuf&#252;hren. Bauleitplanung ersch&#246;pft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um st&#228;dtebauliche Ziele f&#252;r die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine &#196;nderung des st&#228;dtebaulichen status quo hinzuwirken.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Beschl&#252;sse vom 21.&#160;Februar 2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127 = juris Rn. 4, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 30.&#160;November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn.&#160;59, und vom 24. September 2010 - 2 D 74/08.NE -, juris Rn. 35, Beschluss vom 6.&#160;August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 11.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus ist ein Einzelhandelsausschluss gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 2 a) Satz 1 BauGB nur dann von besonderen st&#228;dtebaulichen Gr&#252;nden getragen, wenn sich Einzelhandelsvorhaben - w&#252;rden sie in dem betreffenden Plangebiet realisiert - potentiell sch&#228;dlich auf die vorhandene beziehungsweise st&#228;dtebaulich gew&#252;nschte Entwicklung der Einzelhandelsstruktur des zentralen Versorgungsbereichs auswirken w&#252;rden. Entschlie&#223;t sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie einen derartigen negativen Effekt plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung sch&#228;dlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, l&#228;sst sich nicht f&#252;r jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von dem Umst&#228;nden des jeweiligen Einzelfalls abh&#228;ngig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 4 BN 28/09 -, juris Rn. 3 (zu &#167; 1  Abs. 5 und 9 BauNVO), sowie OVG NRW Urteil vom 30.&#160;November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 61.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Dient der Einzelhandelsausschluss allerdings nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor sch&#228;dlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der St&#228;rkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumssch&#228;dlichen Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Eine Ermittlung der konkret zentrensch&#228;dlichen Sortimente ist dann nicht geboten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. M&#228;rz 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 30.&#160;November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn.&#160;64, und vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 65, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 A 1445/09 -, juris Rn. 20.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen an diesen Ma&#223;st&#228;ben stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155 der Beklagten mit &#167; 9 Abs. 2 a) BauGB nicht im Einklang. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist nicht durch besondere st&#228;dtebauliche Gr&#252;nde gerechtfertigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bebauungsplan Nr. 1155 soll \"die Einzelhandelsentwicklung auf Grundlage des Regionalen Einzelhandelskonzepts und mittlerweile vorliegender Strukturdaten f&#252;r den Einzelhandel in C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  rechtsverbindlich regeln\" (S. 4 der Planbegr&#252;ndung). Es ergeben sich allerdings weder aus dem Regionalen Einzelhandelskonzept (dazu 1.2.1) noch aus den sonstigen in der Planbegr&#252;ndung aufgef&#252;hrten Strukturdaten (dazu 1.2.2) besondere st&#228;dtebauliche Gr&#252;nde f&#252;r einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, also der im streitgegenst&#228;ndlichen Lebensmittelmarkt mit B&#228;ckereifiliale angebotenen Sortimente. Liegen damit aber die Voraussetzungen des &#167;&#160;9 Abs.&#160;2&#160;a) BauGB nicht vor, f&#252;hrt dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr.&#160;1155 (dazu 1.2.3).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">1.2.1 Aufgabe des am 13.&#160;November 2006 vom Rat der Beklagten (Drs.-Nr. VO/0915/06) beschlossenen Einzelhandelskonzepts ist es, die zuk&#252;nftige Einzelhandelsentwicklung in den St&#228;dten X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , S2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und T2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (dem sog. C6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; T1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) auf einen \"gemeinsamen Nenner\" zu bringen und bei konkreten Investitionsvorhaben den Rahmen f&#252;r eine Abstimmung zwischen diesen St&#228;dten vorzugeben. Hauptziele sind dabei unter anderem eine Verbesserung der Position des C6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  St&#228;dtedreiecks als Einzelhandelsstandort, die St&#228;rkung der gewachsenen Haupt- und Nebenzentren sowie die Sicherung und der Ausbau der Nahversorgungsangebote. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der vorliegend in den Blick zu nehmenden Nahversorgung f&#252;hrt das Konzept dabei aus (S. 5 f.), Nahversorgung sei zun&#228;chst kein Gegenstand eines Regionalen Einzelhandelskonzepts. Hauptgrund daf&#252;r sei die in der Regel fehlende Betroffenheit von Nachbarst&#228;dten durch entsprechende Planvorhaben. Dass das Thema dennoch auf regionaler Ebene aufgegriffen werde, beruhe unter anderem darauf, dass all drei St&#228;dte weiterhin zahlreiche Anfragen zur Erweiterung, Verlagerung oder Neuansiedlung von Lebensmittel-Discountern registrierten und insoweit mit vergleichbaren Fragestellungen konfrontiert seien, bei denen eine zentrale Kl&#228;rung sinnvoll sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von dieser Zielvorstellung wird unter Ziffer 5.2.1 (S. 144) des Einzelhandelskonzepts eine gemeinsame Bewertungsgrundlage f&#252;r Planvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Sortimentsschwerpunkt verabredet, gleichzeitig aber betont, der Umgang mit \"kleineren Planung\" - also mit Vorhaben ohne regionale Bedeutung - liege ausschlie&#223;lich in der Zust&#228;ndigkeit der drei St&#228;dte (\"innere Angelegenheit\"). Mit der gemeinsamen Bewertungsgrundlage solle vor allem erreicht werden, dass Lebensmittel auch in Zukunft m&#246;glichst wohnortnah angeboten w&#252;rden. Mit der planerischen Ermittlung und Festlegung von Versorgungsbereichen sei zugleich die Empfehlung verbunden, Lebensmitteldiscounter und -superm&#228;rkte als Vollsortimenter nur integriert innerhalb dieser Versorgungsbereiche zuzulassen, um Fehlentwicklungen zu verhindern. An diesen Standorten k&#246;nne in aller Regel davon ausgegangen werden, dass sch&#228;dliche Auswirkungen nicht eintreten w&#252;rden. Bei Standorten au&#223;erhalb dieser Versorgungsbereiche liege aufgrund der fehlenden Integration die planerische Vermutung demgegen&#252;ber nahe, dass von dem Vorhaben sch&#228;dliche Auswirkungen auf gewachsene Versorgungsbereiche ausgingen. Dies k&#246;nne vom Antragsteller im bauaufsichtlichen Verfahren widerlegt werden. F&#252;r die ausnahmsweise Zul&#228;ssigkeit von Lebensmitteldiscountern und -vollsortimentern au&#223;erhalb der Versorgungsbereiche sollten folgende Kriterien als Orientierung zugrunde gelegt werden:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">78</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>F&#252;r im Einzugsgebiet des Planvorhabens gelegene integrierte Standorte d&#252;rfe kein Wettbewerbsnachteil entstehen.</li>\n                    <li>Es handele sich nicht um einen Standortverbund mehrerer Lebensmitteldiscounter bzw. -vollsortimenter.</li>\n                    <li>Der Standort sei &#252;ber Fu&#223;wege ohne r&#228;umliche Barrieren an die umliegenden Wohngebiete mit relativer Wohndichte angebunden.</li>\n                    <li>Die Verkaufsfl&#228;che f&#252;r nahversorgungsrelevante Sortimente liege bei mindestens 80 %.</li>\n                    <li>Die Zahl der ausschlie&#223;lich dem Betrieb oder Standortverbund zuzuordnenden Pkw-Stellpl&#228;tze betrage h&#246;chstens 100 Stellpl&#228;tze.</li>\n                    <li>W&#252;nschenswert sei eine Einbindung des Standortes in das Liniennetz des &#214;PNV.</li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Einhaltung dieser Kriterien sei sicher gestellt, dass Neuansiedlungen von Discountern und Superm&#228;rkten im C6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  T1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  nur noch an wohngebietsintegrierten Standorten erfolge. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt hat das Einzelhandelskonzept damit die Zielsetzung, Planvorhaben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf die Versorgungszentren zu konzentrieren, um dieses vor sch&#228;dlichen Auswirkungen zu sch&#252;tzen. Dies sehen auch die Empfehlungen f&#252;r die Umsetzung des vorgeschlagenen Standortkonzepts im Rahmen der Bauleitplanung vor (vgl. Ziffer 5.4.2, S. 154). Relativiert wird dies jedoch durch die weitere Empfehlung, die f&#252;r die wohnortnahe Versorgung wichtigen Betriebe auf diejenigen Standorte zu lenken, die sich in fu&#223;l&#228;ufiger Lagebeziehung zu gr&#246;&#223;eren Wohngebieten befinden und gleichzeitig die aus Betreibersicht notwendigen, oben aufgef&#252;hrten Standortbedingungen mit sich bringen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Daraus ergibt sich, dass das Regionale Einzelhandelskonzept, welches - wie ausgef&#252;hrt - hinsichtlich der Nahversorgung ohnehin nur eine gemeinsame Bewertungsgrundlage f&#252;r (konkrete) Planvorhaben interkommunal verabredet (vgl. S. 144 des Endberichts), nicht generell den Ausschluss jeglichen Einzelhandels mit nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen au&#223;erhalb der zentralen Versorgungsbereiche zum Ziel hat, sondern die Umsetzung im Rahmen der Bauleitplanung vielmehr von den konkreten &#246;rtlichen Gegebenheiten abh&#228;ngig macht. Insbesondere untersucht und zeigt das Regionale Einzelhandelskonzept weder auf, in welchen Bereichen ein Ausschluss nahversorgungsrelevanten Einzelhandels zum Schutz von zentralen Versorgungsbereichen tats&#228;chlich erforderlich ist, noch werden m&#246;gliche wohngebietsintegrierte Standorte au&#223;erhalb der festgesetzten zentralen Versorgungsbereiche festgelegt. Die Umsetzung des Regionalen Einzelhandelskonzepts hat insoweit vielmehr entweder in einem konkreten Baugenehmigungsverfahren oder auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung  - insbesondere durch entsprechende Erhebungen und den Nachweis potentiell sch&#228;dlicher Auswirkungen - zu erfolgen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Von diesem Verst&#228;ndnis des Einzelhandelskonzepts geht auch die von der Kl&#228;gerin eingereichte - ebenfalls von der C7.&#160;&#160; erarbeitete - Vertr&#228;glichkeitsanalyse aus. Sie ersch&#246;pft sich nicht in einer Einzelfallbewertung nach &#167; 34 Abs. 3 BauGB sondern soll zugleich als Entscheidungsgrundlage f&#252;r das Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr.&#160;1069 dienen. Auf einer ersten Stufe (Tragf&#228;higkeitsanalyse) wird die planungsrechtliche Situation des Vorhabens untersucht, auf einer zweiten Stufe unter Ber&#252;cksichtigung der zu erwartenden Umsatzleistung und der daraus resultierenden Umsatzverlagerungen eine gutachterliche Bewertung des Vorhabens in Bezug auf seine st&#228;dtebauliche Vertr&#228;glichkeit vorgenommen. Zuletzt wird das Vorhaben an den oben aufgef&#252;hrten Vorgaben des Einzelhandelskonzepts (dort S.&#160;146) zur (ausnahmsweisen) Zul&#228;ssigkeit von Lebensmittelm&#228;rkten au&#223;erhalb von Versorgungsbereichen gemessen. Dabei kommt die C7.&#160;&#160;  insbesondere in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass vorliegend kein Standortverbund mit dem benachbarten B.&#160;&#160;&#160; -Markt entsteht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">1.2.2 Der Begr&#252;ndung zum Bebauungsplan Nr. 1155 bzw. den weiteren Planaufstellungsvorg&#228;ngen l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass sich die Ansiedlung von Vorhaben mit den ausgeschlossenen nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne von Nr. 1 der textlichen Festsetzungen potentiell sch&#228;dlich auf die Entwicklung der unmittelbar angrenzenden zentralen Versorgungsbereiche C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  und P.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  auswirken w&#252;rde (a). Dar&#252;ber hinaus l&#228;sst sich der Planbegr&#252;ndung nicht entnehmen, dass der Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment - namentlich mit Lebensmitteln - im Bebauungsplan Nr. 1155 (auch) die Entwichlung des Hauptzentrums Barmens in seiner Zentren- und/oder Nahversorgungsfunktion zum Ziel hat (b).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">(a) In der Planbegr&#252;ndung (S. 5 f.) wird ausgef&#252;hrt, die Innenstadt von C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  sei in der Vergangenheit im Bereich nahversorgungsrelevanten Einzelhandels von Betriebsschlie&#223;ungen betroffen gewesen (B.&#160;&#160;&#160; -Markt, Q.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ; Q1.&#160;&#160;&#160; -Markt, A.------stra&#223;e ). Derzeit seien in der Innenstadt C8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 3.175 qm Verkaufsfl&#228;che beim Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln vorhanden, die sich auf zwei Magnetbetriebe (F.&#160;&#160;&#160;&#160; und S3.&#160;&#160;&#160; [jetzt L1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ]) sowie Randsortimente in anderen Einzelhandelsbetrieben und das Ladenhandwerk verteilten. F&#252;r den Branchenmix eines Zentrums mit mittelzentralen Funktionen seien Angebote mit Nahrungs- und Genussmitteln in gr&#246;&#223;erem Umfang notwendig. Einerseits &#252;bern&#228;hmen sie Frequenzbringerfunktion, andererseits n&#228;hmen sie Nahversorgungsfunktionen f&#252;r die im Innenstadtbereich Wohnenden wahr. Mit dem Ausschluss von nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet solle sowohl einer weiteren Ausd&#252;nnung der wohnortbezogenen Nahversorgung im Stadtbezirk entgegengewirkt werden, als auch ein Mindestangebot dieser Branche und damit ein funktionsf&#228;higes Angebotsspektrum in der Innenstadt von C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  gesichert werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dieser Begr&#252;ndung hat die Beklagte aber nicht hinreichend plausibel gemacht, dass sich eine Ansiedlung von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 1155 potentiell sch&#228;dlich auf die Nahversorgungsfunktion der Innenstadt C8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  auswirken w&#252;rde. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass sich au&#223;erhalb, aber im n&#228;heren Umkreis des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt, bereits einige Lebensmitteldiscounter bzw. -vollsortimenter angesiedelt haben. Dabei handelt es sich vor allem um den im Plangebiet gelegenen B.&#160;&#160;&#160; -Markt (C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  36, Discounter mit knapp 800&#160;m&#178; VK) &#246;stlich des zentralen Versorgungsbereichs und westlich der Innenstadt um den B1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -Markt (V1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 61, Vollsortimenter mit etwa 2.800&#160;m&#178; VK + Getr&#228;nkemarkt mit 1.500&#160;m&#178; VK) sowie einen weiteren B.&#160;&#160;&#160; -Markt (V1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  80, Discounter mit etwa 600&#160;m&#178; VK). Angesichts dieses - auch schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - vorhandenen, jeweils &#252;ber ausreichende Stellpl&#228;tze verf&#252;genden und verkehrlich gut angebundenen nahversorgungsrelevanten Einzelhandels steht aber nicht zu erwarten, dass eine Ansiedlung (weiteren) nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet weitergehende sch&#228;dliche Auswirkungen auf das Nahversorgungsangebot in der Innenstadt haben wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Annahme potentiell sch&#228;dlicher Auswirkungen auf die Innenstadt C8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  sprechen auch die Ergebnisse der von der Kl&#228;gerin im vorliegenden Klageverfahren vorgelegte Vertr&#228;glichkeitsanalyse (\"zur geplanten Neuansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit B&#228;ckereifiliale in X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; -C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Str. 23\") vom 2. Februar 2010. Diese Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben vor allem zu dem benachbarten B.&#160;&#160;&#160; -Markt, C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  36, in einen starken Wettbewerb eintreten werde. So sei f&#252;r diesen B.&#160;&#160;&#160; -Markt mit einem Umsatzverlust von ca. 20&#160;% des Jahresumsatzes zu rechnen. Weitere Umverteilungen gingen zu Lasten vorhandener M.&#160;&#160;&#160; -M&#228;rkte in C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  und P.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  (8,1&#160;% Umsatzverlust) und in geringem Ma&#223;e zu Lasten der Lebensmittel-Discounter und -Superm&#228;rkte im Umfeld (3,6&#160;% bzw. 2,2&#160;% Umsatzverlust). Die vorhandenen Nahversorger im Hauptzentrum C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  (F.&#160;&#160;&#160;&#160; , S3.&#160;&#160;&#160;  bzw. L1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) h&#228;tten mit Umsatzverlusten von lediglich etwa 0,4 Mio. Euro zu rechnen, dies entspreche einem Umsatzverlust von insgesamt etwa 5,7&#160;%. Die Vertr&#228;glichkeitsanalyse, die ebenso wie das Regionale Einzelhandelskonzept von der C7.&#160;&#160;  erstellt worden ist, kommt insoweit zu dem Ergebnis, dass hierdurch der Fortbestand dieser Betriebe nicht gef&#228;hrdet sei und daher keine sch&#228;dlichen Auswirkungen auf das Zentrum C8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  zu erwarten seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vertr&#228;glichkeitsanalyse lag der Beklagten auch ab Mai 2010 vor, nachdem die Kl&#228;gerin den Bericht mit Schriftsatz vom 4.&#160;Mai 2010 dem Verwaltungsgericht zugeleitet hatte und von dort die Weiterleitung an die Beklagte veranlasst worden war. Gleichwohl hat sich die Beklagte mit der Vertr&#228;glichkeitsanalyse im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1155 nicht weiter auseinandergesetzt. Dazu h&#228;tte indes Anlass bestanden. Denn die Analyse enth&#228;lt dezidierte Aussagen zur Auswirkung der Ansiedlung von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf die Innenstadt C8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  und der Beklagten selbst lagen - mangels entsprechender eigener Untersuchungen - keine entsprechenden Daten etwa zur Umsatzverteilung vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vertr&#228;glichkeitsanalyse ist nachvollziehbar und plausibel. Soweit die Beklagte geltend macht, die Analyse sei keine taugliche Bewertungsgrundlage, weil allein auf die Umsatzverteilung abgestellt werde und kein Verkaufsfl&#228;chenvergleich vorgenommen worden sei, stellt dies deren Validit&#228;t nicht in Frage. Die Umsatzverteilung soll die Gr&#246;&#223;enordnung markieren, in der der Kundenstrom vom zentralen Versorgungsbereich zum neuen Einzelhandelsbetrieb umgelenkt wird. Damit aber sind Umsatzumverteilungen lediglich eine andere Bezeichnung f&#252;r Kaufkraftabfl&#252;sse. Beide Begriffe sind geeignet, die st&#228;dtebaulich relevanten sch&#228;dlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche zu konkretisieren. Das Kriterium des Verkaufsfl&#228;chenvergleichs ist dagegen nur eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses und darf daher nicht &#252;berbewertet werden. Ihm ist jedenfalls nicht eine Art Anwendungsvorrang einzur&#228;umen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 19, 25.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Sachlage, w&#228;re es an der Beklagten gewesen, im Aufstellungsverfahren zu verdeutlichen, dass und aus welchen Gr&#252;nden der Einsch&#228;tzung der Vertr&#228;glichkeitsanalyse nicht gefolgt werden kann bzw. gleichwohl der Ausschluss nahversorgungsrelevanten Einzelhandels - unabh&#228;ngig von dessen Gr&#246;&#223;e - zur Verhinderung von sch&#228;dlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche f&#252;r notwendig erachtet wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ergebnisse der Vertr&#228;glichkeitsanalyse decken sich auch mit der Einsch&#228;tzung des Senats, dass eine Umsatzverteilung zu Lasten der Innenstadt C8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  im Wesentlichen schon durch den bereits vorhandenen nahversorgungsrelevanten Einzelhandel im Umfeld des C9.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Zentrums stattgefunden hat. Die noch vorhandenen Betriebe S3.&#160;&#160;&#160;  (bzw. L1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ) und F.&#160;&#160;&#160;&#160;  k&#246;nnen sich demgegen&#252;ber aufgrund ihrer Lage unmittelbar in der Hauptfu&#223;g&#228;ngerzone (X1.&#160;&#160;&#160;&#160; ) und des Wohnbesatzes in der Innenstadt behaupten. Daran w&#252;rde auch - wie die Vertr&#228;glichkeitsanalyse best&#228;tigt hat - ein nahversorgungsrelevantes Vorhaben im Plangebiet kaum etwas &#228;ndern. Vor diesem Hintergrund ist die der Planung zu Grunde liegende Annahme potentiell sch&#228;dlicher Auswirkungen nicht plausibel.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">(b) Der Bebauungsplan Nr. 1155 zielt hinsichtlich des hier in den Blick zu nehmenden nahversorgungsrelevanten Einzelhandels auch nicht plausibel auf eine St&#228;rkung bzw. Entwicklung der Zentren- und insbesondere der Nachversorgungsfunktion des Hauptzentrums C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; .</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Nach seiner Begr&#252;ndung (S. 5, s.o.) will der Plan einer weiteren Ausd&#252;nnung der wohnortbezogenen Nahversorgung in der Innenstadt C8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  entgegenwirken. Er dient damit dem Schutz des zentralen Versorgungsbereichs vor sch&#228;dlichen Auswirkungen. Diese Zielrichtung ergibt sich auch aus den weiteren Ausf&#252;hrung in der Planbegr&#252;ndung (S. 6), wonach die Ansiedlung weiterer Angebote mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Bereich C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  die M&#246;glichkeiten, zuk&#252;nftig eine intakte Nahversorgung im Cityumfeld wiederherzustellen bzw. aufrecht zu erhalten, weiter einschr&#228;nken w&#252;rde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man die Zielsetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer intakten Nahversorgung dahingehend auffassen w&#252;rde, dass damit (auch) eine St&#228;rkung des Hauptzentrums C8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  verfolgt w&#252;rde, fehlte es insoweit an einem tragf&#228;higen Konzept, welches den erfolgten Ausschluss (nahezu) jeglichen nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Gebiet des Bebauungsplans Nr.&#160;1155 rechtfertigen w&#252;rde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit ist zum einen zu ber&#252;cksichtigen, dass es sich bei dem Plangebiet um einen integrierten Standort handelt, der unmittelbar an die umliegenden Wohngebiete angebunden ist. So wird auch von der Beklagten anerkannt (S. 3 der Planbegr&#252;ndung), dass der vorhandene B.&#160;&#160;&#160; -Markt Nahversorgungsfunktion &#252;bernimmt. Dass aber eine Ansiedlung jeglichen weiteren nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet - insoweit ist nicht nur das Vorhaben der Kl&#228;gerin in den Blick zu nehmen, sondern auch m&#246;gliche kleinere, ebenfalls ausgeschlossene Vorhaben - nicht ebenfalls (nur) Nahversorgungsfunktion erf&#252;llen kann - und damit nicht mit dem Ziel einer St&#228;rkung der Nahversorgung im C9.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Zentrum kollidieren w&#252;rde -, wird von der Beklagten nicht plausibel gemacht und ist vor dem Hintergrund, dass ein Discounter (wie der vorhandene B.&#160;&#160;&#160; -Markt) wegen des begrenzten Sortiments den Nahversorgungsbedarf regelm&#228;&#223;ig nicht allein abdeckt, auch sonst nicht erkennbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem fehlen tragf&#228;hige Erw&#228;gungen dazu, dass in der C10.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; City tats&#228;chlich entsprechende Entwicklungsm&#246;glichkeiten f&#252;r nahversorgungsrelevanten Einzelhandel - wie etwa f&#252;r das Vorhaben der Kl&#228;gerin - bestehen. Hierzu wird in der Vertr&#228;glichkeitsanalyse (S. 31) ausgef&#252;hrt, im zentralen Versorgungsbereich seien Potenzialfl&#228;chen, die eine Ansiedlung wettbewerbsf&#228;higer aktueller Verkaufsfl&#228;chenformate im Bereich der Nahversorgung zulie&#223;en, zumindest mittelfristig kaum umsetzbar. Auch mit dieser nachvollziehbaren Annahme hat sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte nunmehr vortr&#228;gt, zur Steigerung der Attraktivit&#228;t der zentralen Versorgungsbereiche sei es erforderlich, erhebliche Investitionen, wie sie mit dem Vorhaben der Kl&#228;gerin verbunden seien, in die Innenstadt zu lenken, weil anders eine tragf&#228;hige Nachnutzung aufgegebener Warenhausstandorte, die Revitalisierung sanierungsbed&#252;rftiger Bausubstanz in Innenst&#228;dten sowie die Aktivierung unter Wert genutzter Fl&#228;chen in zentralen Lagen nicht realisiert werden k&#246;nnten, k&#246;nnen dies durchaus st&#228;dtebaulich relevante Ziele sein. Diese liegen dem Bebauungsplan Nr. 1155 aber hinsichtlich der nahversorgungsrelevanten Sortimente nicht zugrunde. In der Planbegr&#252;ndung (S.&#160;6) werden die von der Beklagten genannten Aspekte zwar aufgegriffen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">\"Aus Sicht der Stadtentwicklung ist es notwendig, Nachfrage nach Einzelhandelsfl&#228;chen f&#252;r zentrenrelevante Sortimente gezielt in die C9.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Innenstadt - und speziell die durch strukturelle Defizite gekennzeichneten Gesch&#228;ftslagen - zu lenken, um die Tragf&#228;higkeit erforderlicher Investitionen in Geb&#228;ude und Gesch&#228;ftslokale sicher zu stellen.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Zielrichtung wird aber ausdr&#252;cklich nur auf die zentrenrelevanten Sortimente sowie die Zentrenfunktion des Hauptzentrums und gerade nicht auf die Nahversorgung bezogen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">1.2.3 Fehlt es damit an besonderen st&#228;dtebaulichen Gr&#252;nden f&#252;r den Ausschluss nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet auf der Grundlage von &#167;&#160;9 Abs. 2 a) BauGB, f&#252;hrt dies zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen in Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1155. Ob dieser materielle Mangel dar&#252;ber hinaus zur Gesamtunwirksamkeit des Plans f&#252;hrt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Daf&#252;r spricht allerdings, dass Anlass f&#252;r die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1155 gerade das vorliegend streitige Vorhaben Errichtung eines Lebensmittelmarkts war (vgl. Nr. 2.1 und 5.1 der Planbegr&#252;ndung).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">2. Das Vorhaben ist auch nicht nach &#167;&#160;14 Abs. 1 BauGB i.V.m. &#167;&#160;3 der erstmals am 12.&#160;Juli 2010 beschlossenen Satzung &#252;ber die Ver&#228;nderungssperre f&#252;r das Grundst&#252;ck C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Str. 23 unzul&#228;ssig. Die Ver&#228;nderungssperre ist auch unter Einbeziehung der zeitlich nachfolgenden Beschl&#252;sse zu ihrer Verl&#228;ngerung unwirksam, da die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass nicht vorgelegen haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar liegt mittlerweile ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor (dazu 2.1), allerdings fehlte es im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Ver&#228;nderungssperre an einer sicherungsf&#228;higen Planung (dazu 2.2).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">2.1 Nach &#167;&#160;14 Abs.&#160;1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung f&#252;r den k&#252;nftigen Planbereich eine Ver&#228;nderungssperre beschlie&#223;en, sobald ein Beschluss &#252;ber die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Der danach erforderliche, gem&#228;&#223; &#167;&#160;2 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 BauGB &#246;ffentlich bekannt zu machende Aufstellungsbeschluss ergibt sich (erst) aus dem Beschluss des Ausschusses f&#252;r Stadtentwicklung vom 7.&#160;Dezember 2011 (dazu 2.1.1). Die Beschl&#252;sse vom 19.&#160;Juli 2004 (dazu 2.1.2) und die Dringlichkeitsentscheidung vom 14. Juli 2009 (dazu 2.1.3) beinhalten dagegen keine wirksamen Aufstellungsbeschl&#252;sse.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">2.1.1 Mit Beschluss des Ausschusses f&#252;r Stadtentwicklung vom 7.&#160;Dezember 2011, der im Amtsblatt der Beklagten vom 21.&#160;Dezember 2011 ordnungsgem&#228;&#223; &#246;ffentlich bekanntgemacht worden ist, liegt ein wirksamer Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1069 vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit dem Beschluss gem&#228;&#223; &#167;&#160;214 Abs. 4 BauGB R&#252;ckwirkung beigemessen werden soll, geht dies allerdings ins Leere. Nach dieser Vorschrift k&#246;nnen \"der Fl&#228;chennutzungsplan oder die Satzung\" durch ein erg&#228;nzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch r&#252;ckwirkend in Kraft gesetzt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Vorschrift nicht auf die r&#252;ckwirkende Durchf&#252;hrung sonstiger Verfahrensschritte im Planaufstellungsverfahren. F&#252;r eine r&#252;ckwirkende Inkraftsetzung des Aufstellungsbeschlusses fehlt es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Ein wirksamer Aufstellungsbeschluss liegt daher erst ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntmachung - hier also ab dem 21.&#160;Dezember 2011 - vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, BRS 71 Nr. 157 = juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 22.&#160;April 2010 - 2 B 293/10 -, juris Rn. 24.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">2.1.2 Der (urspr&#252;ngliche) Aufstellungsbeschluss vom 19. Juli 2004 ist dagegen nicht ordnungsgem&#228;&#223; bekanntgemacht worden und hat daher keine Rechtswirksamkeit erlangt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Der Aufstellungsbeschluss ist durch &#246;ffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel der Beklagten in der Zeit vom 23.&#160;Juli bis zum 9. August 2004 bekanntgemacht worden. Dies ist aufgrund der Einwohnerzahl der Beklagten keine zul&#228;ssige Form der Bekanntmachung gewesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">In welcher Form eine orts&#252;bliche Bekanntmachung der Auslegung zu geschehen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Ortsrecht, wobei sich die dort gew&#228;hlte Form der Bekanntmachung in dem durch &#167; 4 Abs. 1 der Verordnung &#252;ber die &#246;ffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -) vom 26.&#160;August 1999 (GV. NRW. 1999,&#160;S. 516) gesetzten Rahmen halten muss.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">&#214;ffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die - wie hier durch &#167; 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB - durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden nach &#167; 4 Abs. 1 BekanntmVO vollzogen im Amtsblatt der Gemeinde (a), in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierf&#252;r allgemein bestimmten, regelm&#228;&#223;ig, mindestens einmal w&#246;chentlich erscheinenden Zeitungen (b) oder durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierf&#252;r bestimmten Stellen f&#252;r die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist (c). Die f&#252;r die Gemeinde geltende Form der &#246;ffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen (&#167; 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO). Amtsbl&#228;tter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen (&#167; 4 Abs. 2 Satz 2 BekanntmVO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidet sich eine Gemeinde f&#252;r die Bekanntmachungsform des Aushangs nach &#167; 4 Abs. 1 c) BekanntmVO, ist zu beachten, dass dies jedenfalls f&#252;r Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern aus Gr&#252;nden der rechtsstaatlichen Publizit&#228;t keine geeignete Form der Bekanntmachung darstellt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 43, vom 24. Oktober 2008 - 7 D 109/07.NE -, juris Rn. 61, vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, NVwZ-RR&#160;2009, 301 = juris Rn. 43 ff., und vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, BRS&#160;73 Nr. 46 = juris Rn. 40 ff.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Legt man diesen Ma&#223;stab an, ist die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 19. Juli 2004 durch Aushang fehlerhaft. Zwar stand diese Form der Bekanntmachung wohl mit der damals geltenden Fassung des &#167;&#160;23 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten - die derzeit geltende Fassung sieht demgegen&#252;ber f&#252;r den Regelfall nur die Bekanntmachung im Amtsblatt vor - im Einklang. Allerdings widersprach &#167; 23 Abs. 1 der Hauptsatzung in dieser fr&#252;heren Fassung, soweit er eine &#246;ffentliche Bekanntmachung durch Aushang zulie&#223;, der Vorgabe des &#167; 4 Abs. 1 c) BekanntmVO. Eine &#246;ffentliche Bekanntmachung durch Aushang war auch damals mit Blick die Einwohnerzahl der Beklagten keine geeignete Form der Bekanntmachung. Die Beklagte hatte zum 31. Dezember 2004 ausweislich der \"Statistik-Datenbank X.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \" insgesamt 362.445 Einwohner und damit die vorerw&#228;hnte Schwelle von 35.000 Einwohnern, bis zu deren Erreichen ein Aushang noch als geeignete Bekanntmachungsform angesehen werden kann, weit &#252;berschritten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bekanntmachung durch Aushang ist auch nicht deshalb wirksam, weil der Bekanntmachungshinweis in der Westdeutschen Zeitung (WZ) vom 24.&#160;Juli 2004 darauf verweist, dass die Bekanntmachung auch im Internet unter            ver&#246;ffentlicht sei. Die Beklagte war bei der Ausgestaltung der Bekanntmachung in ihrer Hauptsatzung auf die von &#167; 4 Abs. 1 BekanntmVO vorgegebenen Bekanntmachungsformen festgelegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 46, und vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, NVwZ-RR&#160;2009, 301 = juris Rn.&#160;37.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 4 Abs. 1 BekanntmVO gestattet eine \"Ersatzbekanntmachung&#8221; im Internet jedoch nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">2.1.3 In der Dringlichkeitsentscheidung vom 17.&#160;Juli 2009 kann ebenfalls kein wirksamer Aufstellungsbeschluss gesehen werden. Die Dringlichkeitsentscheidung ist n&#228;mlich nicht von den hierf&#252;r berufenen Personen getroffen worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#160;60 Abs. 2 GO NRW kann der B&#252;rgermeister mit dem Ausschussvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuss angeh&#246;renden Ratsmitglied entscheiden, wenn die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung &#252;bertragen ist, nicht rechtzeitig m&#246;glich ist. Diesen Vorgaben ist bei der Dringlichkeitsentscheidung 17. Juli 2004 nicht Rechnung getragen worden, weil diese nicht vom Oberb&#252;rgermeister der Beklagten mitunterzeichnet worden ist, sondern ausschlie&#223;lich vom Vorsitzenden N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; des Ausschuss f&#252;r Bauplanung und dem stellvertretenden Vorsitzenden S4.&#160;&#160;&#160;&#160; .</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Heilung dieses Zust&#228;ndigkeitsmangels ist durch die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung nicht eingetreten. Zwar erfolgt im Falle der Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses durch den Rat gem&#228;&#223; &#167; 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW oder - wie hier - durch den Ausschuss gem&#228;&#223; &#167;&#160;60 Abs. 2 Satz&#160;2 GO NRW keine gerichtliche Pr&#252;fung mehr, ob eine Entscheidung tats&#228;chlich dringlich war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 2011 - 2 D 59/09.NE -, BauR 2011, 1943 = juris Rn. 46,und vom 23.&#160;April 1996 - 10 A 620/91- , NVwZ 1997, 598 = juris Rn.&#160;27, Beschluss vom 1.&#160;M&#228;rz 2011 - 15 A 1643/10 -, juris Rn. 38; Stibi, in: Kleebaum/ Palmen, GO NRW, 2.&#160;Auflage, 2010, &#167; 60 Anm.&#160;II. 6.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Zust&#228;ndigkeitsmangel - wie er hier gegeben ist - wird durch die Genehmigung dagegen nicht geheilt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Zwecke des Erhalts der Funktionsf&#228;higkeit der gemeindlichen Willensbildung wird in &#167; 60 GO NRW im Dringlichkeitsfall eine Zust&#228;ndigkeitsabweichung nur f&#252;r bestimmte Personen und unter besonderen Voraussetzungen zugelassen, die durch eine Genehmigung im Anschluss nachtr&#228;glich legitimiert wird. Die geregelte Abweichung von der Zust&#228;ndigkeitsverteilung wird durch die Genehmigung wieder aufgehoben. Der Umstand, dass die Dringlichkeit nicht mehr zu pr&#252;fen ist, und zwar auch nicht im Verh&#228;ltnis zu Rechtsakten, die vor der Genehmigung getroffen worden sind - wie hier die Zur&#252;ckstellung des Baugesuchs der Kl&#228;gerin -, liegt in der Rechtsnatur einer Genehmigung. Das sagt aber noch nichts dar&#252;ber aus, ob &#252;berhaupt ein genehmigungsf&#228;higer Rechtsakt vorliegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Ob und inwieweit in der Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung durch den Ausschuss Bauplanung in dessen Sitzung am 29.&#160;September 2009 zugleich ein weiterer Aufstellungsbeschluss gesehen werden kann, weil sich der Ausschuss damit in der Sache die Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.&#160;1069 zu eigen macht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Genehmigung wurde nicht &#246;ffentlich bekanntgemacht und ein m&#246;glicherweise in der Genehmigung zu sehender origin&#228;rer Aufstellungsbeschluss hat daher jedenfalls keine Rechtswirksamkeit erlangt. Auf dieser Grundlage konnte daher weder der Erlass der Ver&#228;nderungssperre noch deren Verl&#228;ngerung beschlossen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">2.2 Im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 7.&#160;Dezember 2011 war die Planungsabsicht der Beklagten f&#252;r den Bebauungsplan Nr.&#160;1069 nicht konkretisiert genug, um eine Ver&#228;nderungssperre zu tragen, mit der Folge, dass auch die am 13. Juni 2012 f&#252;r den Rat der Beklagten getroffene Dringlichkeitsentscheidung zur \"1. Verl&#228;ngerung der Ver&#228;nderungssperre\" eine wirksame Ver&#228;nderungssperre nicht zu begr&#252;nden vermochte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Ver&#228;nderungssperre kann gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 1 BauGB erst erlassen werden, wenn die Planung, die gesichert werden soll, ein Mindestma&#223; dessen erkennen l&#228;sst, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei grunds&#228;tzlich, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen &#252;ber die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es dass sie eine nach den Vorschriften des &#167; 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzung ins Auge gefasst hat. Eine blo&#223;e \"Verhinderungsplanung\", die nur einzelne Vorhaben ausschlie&#223;t, ohne mit einem solchen Ausschluss zugleich ein positives st&#228;dtebaulich legitimiertes Planungskonzept zu verfolgen, reicht nicht aus. Die nachteiligen Wirkungen einer Ver&#228;nderungssperre bzw. der Zur&#252;ckstellung eines Baugesuchs w&#228;ren - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht ertr&#228;glich, wenn eine Planung gesichert werden soll, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen l&#228;sst. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2010  - 4&#160;BN 26.10 -, BauR 2011, 481 = juris Rn. 6, m.w.N.; OVG NRW, Beschl&#252;sse vom 11. Februar 2008 - 10 B 1014/07 -, juris Rn. 4, und vom 11. Juli 2007 - 7 A 3851/06 -, juris Rn. 6.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Zweck der Ver&#228;nderungssperre ist die Sicherung einer bestimmten Bauleitplanung. Dieses Instrument darf demgem&#228;&#223; nicht schon eingesetzt werden, um lediglich die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Die Planvorstellungen der Gemeinde m&#252;ssen vielmehr bereits ein Ma&#223; an Konkretheit erreichen, welches im Falle der Ver&#228;nderungssperre zugleich die Entscheidung der Genehmigungsbeh&#246;rde steuern kann, wenn sie auf der Grundlage von &#167; 14 Abs. 2 BauGB &#252;ber eine Ausnahme von der Ver&#228;nderungssperre und damit namentlich &#252;ber die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. dazu insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 1.&#160;Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, BRS 74 Nr. 121 = juris Rn. 9.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechend gen&#252;gt es nicht, wenn die Gemeinde lediglich die Absicht hat zu planen, um &#252;ber die Zur&#252;ckstellung eines Baugesuchs bzw. den Erlass einer Ver&#228;nderungssperre erst Zeit f&#252;r die Entwicklung eines bestimmten (positiven) Planungskonzeptes zu gewinnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11 = juris 28 f.; Beschluss vom 25. November 2003 - BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115 = juris Rn. 12.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Andererseits darf der Erlass einer Ver&#228;nderungssperre nicht von endg&#252;ltigen Aussagen zur L&#246;sung von Nutzungskonflikten abh&#228;ngig gemacht werden, die erst im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abw&#228;gung aller betroffenen privaten und &#246;ffentlichen Belange und unter Ber&#252;cksichtigung der Erkenntnisse aus der Beh&#246;rden- und &#214;ffentlichkeitsbeteiligung m&#246;glich sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2007  - 4 BN 36.07 -, BRS 71 Nr. 116 = juris Rn. 3. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Eine nach diesem Ma&#223;stab sicherungsf&#228;hige Planung l&#228;sst sich der Begr&#252;ndung des Aufstellungsbeschlusses vom 7.&#160;Dezember 2011 ebenso wenig wie der Dringlichkeitsentscheidung &#252;ber die Verl&#228;ngerung der Ver&#228;nderungssperre vom 13. Juni 2012 oder den vorangegangenen Beschl&#252;ssen entnehmen. Konkretisierte Vorstellungen sind allein im Hinblick auf die Einzelhandelsteuerung benannt. Diese haben indes sogar bereits ihre Umsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 1155 erhalten. (dazu 2.2.1). Was jenseits dieser Planung durch den Bebauungsplan Nr. 1069 abgesichert sein soll, wird in den einschl&#228;gigen Beschl&#252;ssen &#252;ber die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1069 und die Ver&#228;nderungsperre zur Absicherung dieser Planung nicht verdeutlicht und ist auch sonst nicht ersichtlich (dazu 2.2.2)   2.2.1 In der Verwaltungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss vom 7.&#160;Dezember 2011 (Drs.-Nr. VO/0992/11) wird lediglich die Erforderlichkeit eines erneuten Aufstellungsbeschlusses dargelegt und zum anderen ausgef&#252;hrt, die planerische Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im &#246;stlichen Anschluss an das C9.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Zentrum sei zwischenzeitlich in den Bebauungsplan Nr. 1155 &#252;berf&#252;hrt worden. Dies l&#228;sst sich nur dahingehend auslegen, dass der im Bebauungsplan Nr.&#160;1155 geregelte -Einzelhandelsausschluss nach derzeitiger Planung durch den Bebauungsplan Nr. 1069 nicht ver&#228;ndert werden soll. Entsprechend hei&#223;t es in der Dringlichkeitsentscheidung vom 13.&#160;Juni 2012, mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 1155 sei das Planungsziel der Steuerung von Einzelhandel verfolgt worden; dar&#252;ber hinausgehende Ziele werden nicht benannt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Der beschlossene Einzelhandelsausschluss ist danach aber nicht mehr (\"sicherungsbed&#252;rftiger) Gegenstand des Planaufstellungsverfahrens Nr. 1069. Dies gilt in Sonderheit mit Blick auf die Regelung des &#167; 17 Abs. 5 BauGB, wonach eine Ver&#228;nderungssperre in jedem Fall au&#223;er Kraft tritt, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Vorliegend ist die Bauleitplanung f&#252;r das Plangebiet hinsichtlich der vorgestellten Einzelhandelssteuerung aber durch den am 19.&#160;Dezember 2011 vom Rat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplan Nr. 1155 rechtsverbindlich abgeschlossen worden, so dass eine weiterhin bestehende, das Ziel einer Einzelhandelssteuerung sichernde Ver&#228;nderungssperre nicht mehr zul&#228;ssig w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem kann eine Gemeinde einen beabsichtigten Einzelhandelsausschluss ohne konkretisierte Vorstellungen zur Entwicklung eines Baugebiets nicht dadurch gleichsam doppelt absichern, dass sie zum einen die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans mit dem vornehmlichen Ziel einer Einzelhandelssteuerung verfolgt und diesen durch eine Ver&#228;nderungssperre zu sichern sucht und gleichzeitig - wie hier - die einzig konkretisierte Vorstellung zur Einzelhandelssteuerung, n&#228;mlich den sortimentsbezogenen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, durch Erlass eines auf &#167; 9 Abs. 2 a) BauGB gest&#252;tzten (einfachen) Bebauungsplans sichert. Eine solche &#220;bersicherung widerspricht dem Sinn einer Ver&#228;nderungssperre, die die - hinreichend konkretisierte - Planungsabsichten einer Gemeinde nur im Vorfeld einer rechtsverbindlichen Planung absichern soll.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.2 Weitergehende - also &#252;ber das Ziel einer Einzelhandelssteuerung im Sinne des Bebauungsplans Nr. 1155 hinausgehende - sicherungsf&#228;hige Planungsabsichten hatte die Beklagte im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Entscheidung &#252;ber die (Verl&#228;ngerung) der Ver&#228;nderungssperre nicht. Entsprechende Vorstellungen ergeben sich weder aus der Niederschrift &#252;ber den Beschluss zur Ver&#228;nderungssperre noch aus sonstigen Unterlagen oder Umst&#228;nden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. allgem. zur ma&#223;geblichen Sachlage: BVerwG, Beschluss vom 1.&#160;Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, BRS 74 Nr. 121 = juris Rn. 9.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Im Grunde hat die Beklagte mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 an der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1069 (nur) festgehalten, um zuk&#252;nftig bei Gelegenheit - etwa einer konkreten, st&#228;dtebaulich als w&#252;nschenswert erachteten Investitionsnachfrage - z&#252;gig weitergehende Vorstellungen &#252;ber die Entwicklung des Plangebiets umsetzten zu k&#246;nnen. Die Bandbreite dessen, was als st&#228;dtebaulich w&#252;nschenswerte Investitionsanfrage in Betracht gezogen wird, ist jenseits der erfolgten Einzelhandelssteuerung dabei nicht weiter konkretisiert. Die (neuerliche) Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt insoweit quasi \"auf Vorrat\". Dies ist st&#228;dtebaurechtlich gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zul&#228;ssig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Dies verdeutlicht schon die bereits angef&#252;hrte Begr&#252;ndung des Aufstellungsbeschlusses vom 7. Dezember 2011. Aus dem in Bezug genommenen Aufstellungsbeschluss vom 19.&#160;Juli 2004 ergibt sich nichts anderes. Dessen Begr&#252;ndung verdeutlicht vielmehr, dass die Planungsabsichten jenseits der angesprochenen Einzelhandelssteuerung schon urspr&#252;nglich vage blieben. In dessen Begr&#252;ndung (Drs.-Nr. VO/3239/04) wird zun&#228;chst die Erforderlichkeit von Plansicherungsma&#223;nahmen im Hinblick auf einen Bauantrag f&#252;r einen Einzelhandelsbetrieb auf dem Grundst&#252;ck C2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  36 (heutiger B.&#160;&#160;&#160; -Markt) dargelegt sowie auf Vor&#252;berlegungen eines Architekten f&#252;r eine Wohnbebauung auf dem Gel&#228;nde der J.&#160;&#160; -Druckerei hingewiesen. Mit dem urspr&#252;nglichen Aufstellungsbeschluss sollten einerseits s&#228;mtliche bauplanungsrechtlichen Handlungsm&#246;glichkeiten gesichert und andererseits die st&#228;dtebaulichen Rahmenbedingungen f&#252;r eine standortgerechte Nutzung der im Baublock zur Disposition stehenden Fl&#228;chen definiert werden; wichtig sei die Entwicklung eines Gesamtkonzepts. Hinreichend konkrete und damit sicherungsf&#228;hige Vorstellungen f&#252;r ein solches Gesamtkonzept lagen demgegen&#252;ber noch nicht vor. Sie sollten erst noch entwickelt werden, was in der Folgezeit aber nicht geschehen ist. So wurde weder deutlich, dass das Plangebiet in Richtung eines bestimmten Baugebiets entwickelt werden soll noch das sonstige konkrete Vorstellungen hinsichtlich der zuk&#252;nftigen Art der baulichen Nutzung bestanden. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der Begr&#252;ndung des Bebauungsplans Nr. 1155. Dort hei&#223;t es zu den Entwicklungszielen dieses Plans lediglich, der Spielraum f&#252;r zuk&#252;nftige Nutzungen und wirtschaftliche Bet&#228;tigungen solle so weit wie m&#246;glich gefasst werden; ein zu entwickelnder Baugebietstyp wird dagegen nicht benannt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">3. Nach dem somit einschl&#228;gigen &#167;&#160;34 BauGB ist das Vorhaben sowohl hinsichtlich der Art als auch des Ma&#223;es der baulichen Nutzung zul&#228;ssig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der ma&#223;geblichen n&#228;heren Umgebung um eine Gemengelage oder um ein faktisches Mischgebiet handelt. Im ersten Fall w&#252;rde das Vorhaben im bestehenden B.&#160;&#160;&#160; -Lebensmitteldiscountermarkt ein Vorbild finden und sich damit im Sinne von &#167;&#160;34 Abs. 1 BauGB in die n&#228;here Umgebung einf&#252;gen, im zweiten Fall erg&#228;be sich die Zul&#228;ssigkeit aus &#167;&#160;34 Abs.&#160;2 BauGB i.V.m. &#167;&#160;6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Von dem Vorhaben gehen auch keine sch&#228;dlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten aus (vgl. &#167; 34 Abs. 3 BauGB). Ein Vorhaben l&#228;sst sch&#228;dliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsf&#228;higkeit so nachhaltig st&#246;rt, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2008 - 4 C 1.08 -, BRS 74 Nr. 99 = juris Rn. 11, und vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 14.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den Ausf&#252;hrungen zu 1.2 ergibt sich im Einzelnen, dass eine solche St&#246;rung der Funktionsf&#228;higkeit des C9.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Zentrums hinsichtlich der nahversorgungsrelevanten Sortimente durch das Vorhaben der Kl&#228;gerin nicht zu erwarten steht. Es bestand insoweit auch keine Veranlassung, der Beklagtenseite eine angemessene Frist zum Nachweis sch&#228;dlicher Auswirkungen einzur&#228;umen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">4. Die somit im Grundsatz gegebene bauplanungsrechtliche Zul&#228;ssigkeit des Vorhabens f&#252;hrt aber nicht zu einem Verpflichtungsausspruch zur Erteilung der Baugenehmigung. Ob dem in Rede stehenden Vorhaben etwa Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegenstehen und ein Genehmigungsanspruch der Kl&#228;gerin aus diesem Grund zu verneinen ist, kann und muss derzeit nach den Grunds&#228;tzen &#252;ber das sog. \"stecken gebliebene\" Genehmigungsverfahren nicht abschlie&#223;end beurteilt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Ein \"stecken gebliebenes\" Genehmigungsverfahren liegt vor, wenn die Bauaufsichtsbeh&#246;rde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu pr&#252;fen, wegen eines bestimmten Rechtsversto&#223;es - etwa mangelnder Konformit&#228;t mit Bauplanungsrecht - ablehnt. In der Situation eines \"stecken gebliebenen\" Genehmigungsverfahrens entf&#228;llt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeif&#252;hrung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen - etwa des Bauordnungsrechts oder der Erschlie&#223;ung - erstmals im gerichtlichen Verfahren ersch&#246;pfend gepr&#252;ft werden m&#252;ssten. Dabei ist ferner zu ber&#252;cksichtigen, dass auch eine Baugenehmigung im Allgemeinen nicht ohne etliche Nebenbestimmungen erteilt wird. Grunds&#228;tzlich k&#246;nnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverst&#228;ndiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor eines Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einsch&#228;tzungen und Zweckm&#228;&#223;igkeitserw&#228;gungen daf&#252;r erheblich, ob diese oder jene gleicherma&#223;en geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzuf&#252;gen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten F&#228;llen nicht Aufgabe der Gerichte, ein \"stecken gebliebenes\" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuf&#252;hren. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil im Sinne von &#167;&#160;113 Abs.&#160;5 Satz&#160;2 VwGO erlassen, wenn der herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht tr&#228;gt und die Genehmigung nach dem bis zum Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gr&#252;nden zu versagen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.&#160;November 1997 - 4 B 179.97&#160;-, NVwZ-RR 1999, 74 =&#160;juris Rn. 3, Urteil vom 14.&#160;April 1989 - 4 C 52.87&#160;-, NVwZ 1990, 257 =&#160;juris Rn. 18 (f&#252;r das Immissionsschutzrecht); OVG NRW, Urteile vom 3.&#160;Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, BauR 2011, 1631 = juris Rn. 131, und vom 19. November 2010 - 2 A 63/08 -, juris Rn. 72; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05 -, BRS 69 Nr. 105 = juris Rn. 20.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Situation eines \"stecken gebliebenen\" Genehmigungsverfahrens - die nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen nicht ausschlie&#223;lich auf hochkomplexe technische Sachverhalte zu verengen ist - ist hier gegeben. Die Beklagte hat den Ablehnungsbescheid vom 30. August 2010 allein auf die zwischenzeitlich erlassene Ver&#228;nderungssperre f&#252;r den Bebauungsplan Nr. 1069 und damit allein auf bauplanungsrechtliche Gr&#252;nde gest&#252;tzt. Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte bzw. Fragen der Erschlie&#223;ung (&#252;ber die C1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  Stra&#223;e) hat sie nicht angef&#252;hrt; solche sind weder im Verwaltungsverfahren von ihr abschlie&#223;end gepr&#252;ft noch im Klageverfahren von ihr substantiiert geltend gemacht worden. Da die Pr&#252;fung bauordnungsrechtlicher Vorschriften - etwa des Brandschutzes nach &#167; 17 BauO NRW - zum Teil von sachverst&#228;ndig-technischen Einsch&#228;tzungen abh&#228;ngt und zudem zur Erarbeitung eines Nebenbestimmungsprogramms zu der begehrten Baugenehmigung f&#252;hren kann, die in den Aufgabenbereich der Genehmigungsbeh&#246;rde, nicht aber des Gerichts f&#228;llt, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Sache spruchreif zu machen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Da im Verpflichtungsbegehren der Kl&#228;gerin (Hauptantrag) der - hier begr&#252;ndete - Neubescheidungsantrag mit enthalten war, ist &#252;ber die Hilfsantr&#228;ge nicht zu entscheiden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Kl&#228;gerin mit ihrem Hauptantrag unterliegt, geht dies nach &#167; 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO hinsichtlich der Kosten nicht zu ihren Lasten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 VwGO in Verbindung mit &#167;&#167; 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Revision nach &#167; 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.</p>\n            \n        \n      "
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