List view for cases

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    "file_number": "20 U 1/12",
    "date": "2012-06-05",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:52:40Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2012:0605.20U1.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 25.11.2011 verk&#252;ndete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 11/11 &#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl&#228;gerin zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>G r &#252; n d e </u></strong></p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin, die von Beruf Krankenschwester ist, beantragte am 26. M&#228;rz 2002 bei der Beklagten den Abschuss einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunf&#228;higkeitszusatzversicherung. Im Antragsformular, das von dem Zeugen C, einem Versicherungsvermittler, ausgef&#252;llt wurde, sind s&#228;mtliche Gesundheitsfragen mit \"nein\" beantwortet, so auch die Frage nach Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen in den letzten 5 Jahren. Tats&#228;chlich hatte sich die Kl&#228;gerin im abgefragten Zeitraum mehrmals in &#228;rztliche Behandlung begeben. Im September 2009 stellte die Kl&#228;gerin einen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunf&#228;higkeits-Zusatzversicherung aufgrund Multipler Sklerose. Die Beklagte trat daraufhin in die Leistungspr&#252;fung ein. Nach Erhalt einer Auskunft des Hausarztes der Kl&#228;gerin erkl&#228;rte sie mit Schreiben vom 26. April 2010 die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger T&#228;uschung durch Verschweigen &#228;rztlicher Behandlungen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin begehrt nun die Feststellung, dass die Berufsunf&#228;higkeits-Zusatzversicherung nicht infolge Anfechtung unwirksam sei, sondern fortbestehe, sowie Zahlung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat erstinstanzlich vorgetragen: Sie sei aufgrund Multipler Sklerose bedingungsgem&#228;&#223; berufsunf&#228;hig. Die Beklagte sei zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages nicht berechtigt. Der Zeuge C habe sie lediglich nach dem Bestehen schwerer Erkrankungen, wie z.B. Krebs oder &#228;hnlichem, gefragt; dies habe sie wahrheitsgem&#228;&#223; verneint. F&#252;r sie sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ihr Hausarzt erhebliche Erkrankungen bzw. St&#246;rungen notiert habe, die letztendlich gar nicht vorgelegen h&#228;tten. Die unterbliebenen Angaben h&#228;tten &#8211; bei ihrer Offenlegung - die Entscheidung der Beklagten &#252;ber den Vertragsschluss auch nicht beeinflusst. Im &#220;brigen h&#228;tte der Umstand, dass sie die Frage nach Arztbesuchen innerhalb der letzten f&#252;nf Jahre verneint habe, der Beklagten Anlass zur Nachfrage geben m&#252;ssen, da die Annahme, dass jemand innerhalb eines solchen Zeitraums keinen Arzt aufgesucht habe, lebensfremd sei.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt, </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160; festzustellen, dass der zwischen den Parteien zur Versicherungsscheinnummer 6.0479xxx.xx abgeschlossene Berufsunf&#228;higkeits-Zusatzversicherungsvertrag zu unver&#228;nderten Versicherungsbedingungen fortbesteht und nicht durch die Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger T&#228;uschung vom 26.04.2010 von Anfang unwirksam ist;</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.773,34 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 703,99 &#8364; seit dem 01.10.2009, dem 01.11.2009, dem 01.12.2009, dem 01.01.2010, dem 01.02.2010, dem 01.03.2010 sowie dem 01.04.2010 und aus 649,49 &#8364; seit dem 01.05.2010, dem 01.06.2010, dem 01.07.2010, dem 01.08.2010, dem 01.09.2010, dem 01.10.2010, dem 01.11.2010, dem 01.12.2010 sowie dem 01.01.2011 zu zahlen;</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01.02.2011 bis zum Ablauf der Versicherung am 30.04.2034 eine Berufsunf&#228;higkeitsrente in H&#246;he von 598,70 &#8364; monatlich, zahlbar jeweils zum ersten eines jeden Monats im Voraus, nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen F&#228;lligkeitszeitpunkt zu zahlen und ihr von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in H&#246;he der monatlichen Versicherungsbeitr&#228;ge in H&#246;he von jeweils 50,79 &#8364; zu gew&#228;hren;</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.419,19 &#8364; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat behauptet: Die Kl&#228;gerin habe bei Antragstellung arglistig get&#228;uscht. Der Zeuge C habe dieser die Gesundheitsfragen vollst&#228;ndig gestellt und die ihm von der Kl&#228;gerin erteilten Antworten in das Antragsformular eingetragen. Bei Kenntnis des wiederholten Auftretens von Beschwerden im Bereich der LWS und HWS sowie eines depressiven Syndroms bzw. Ersch&#246;pfungssyndroms h&#228;tte sie den Vertrag nicht uneingeschr&#228;nkt abgeschlossen. Ferner hat die Beklagte das Vorliegen bedingungsgem&#228;&#223;er Berufsunf&#228;higkeit bestritten. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Sachverhalts im &#220;brigen wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tats&#228;chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage nach pers&#246;nlicher Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin und Vernehmung der Zeugen C, M und X abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt: Die Beklagte habe den Vertrag wirksam angefochten. Die Kl&#228;gerin habe die ihr im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet. Sie habe jedenfalls ihre psychischen Probleme, derentwegen sie in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, auch arglistig verheimlicht. Die Kl&#228;gerin werde nicht dadurch entlastet, dass der Zeuge C sie angeblich nur nach schweren Krankheiten wie Krebs oder &#228;hnlichem gefragt habe. F&#252;r sie als Krankenschwester sei ersichtlich gewesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf eine Berufsunf&#228;higkeitszusatzversicherung ebenso schwer wiegen w&#252;rden wie Krebs oder &#228;hnliche k&#246;rperliche Beschwerden. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses, ihren Prozessbevollm&#228;chtigten am 5. Dezember 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 2. Januar&#160; 2012 eingelegte und mit einem nach Verl&#228;ngerung der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist um einen Monat am 2. M&#228;rz 2012 eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndete Berufung der Kl&#228;gerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie macht geltend: Das Landgericht habe eine arglistige T&#228;uschung zu Unrecht bejaht. Die ihr gestellten Fragen habe sie zutreffend beantwortet; sie sei nicht verpflichtet gewesen, Arztbesuche, nach denen sie nicht gefragt worden sei, anzugeben. Die Beweisw&#252;rdigung des Landgerichts sei einseitig.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt sinngem&#228;&#223;, </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160; festzustellen, dass der zwischen den Parteien zur Versicherungsscheinnummer 6.0479xxx.xx abgeschlossene Berufsunf&#228;higkeits-Zusatzversicherungsvertrag zu unver&#228;nderten Versicherungsbedingungen fortbesteht und nicht durch die Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger T&#228;uschung vom 26.04.2010 von Anfang an unwirksam ist;</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.866,20 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus 703,99 &#8364; seit dem 01.10.2009, dem 01.11.2009, dem 01.12.2009, dem 01.01.2010, dem 01.02.2010, dem 01.03.2010 sowie dem 01.04.2010 und aus 649,49 &#8364; seit dem 01.05.2010, dem 01.06.2010, dem 01.07.2010, dem 01.08.2010, dem 01.09.2010, dem 01.10.2010, dem 01.11.2010, dem 01.12.2010, dem 01.01.2011, dem 01.02.2011, dem 01.03.2011, dem 01.04.2011, dem 01.05.2011, dem 01.06.2011, dem 01.07.2011, dem 01.08.2011, dem 01.09.2011, dem 01.10.2011, dem 01.11.2011, dem 01.12.2011, dem 01.01.2012, dem 01.02.2012 sowie dem 01.03.2012 zu zahlen;</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01.04.2012 bis zum Ablauf der Versicherung am 30.04.2034 eine Berufsunf&#228;higkeitsrente in H&#246;he von 598,70 &#8364; monatlich, zahlbar jeweils zum ersten eines jeden Monats im Voraus, nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen F&#228;lligkeitszeitpunkt zu zahlen und ihr von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in H&#246;he der monatlichen Versicherungsbeitr&#228;ge in H&#246;he von jeweils 50,79 &#8364; zu gew&#228;hren;</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.419,19 &#8364; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin ist unbegr&#252;ndet. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vertragsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien ist durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2010 erkl&#228;rte Anfechtung wegen arglistiger T&#228;uschung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 123 BGB, 22 VVG a.F. beendet worden. Der Kl&#228;gerin stehen deshalb aus der Berufsunf&#228;higkeits-Zusatzversicherung gegen die Beklagte auch keine Anspr&#252;che auf Zahlung einer monatlichen Berufsunf&#228;higkeitsrente zu.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat eine arglistige T&#228;uschung der Kl&#228;gerin im Ergebnis zu Recht bejaht.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat die ihr in dem Formularantrag vom 26. M&#228;rz 2002 gestellte Gesundheitsfrage Nr. 3 objektiv falsch beantwortet, indem darin u.a. ihre R&#252;ckenbeschwerden und psychischen Probleme nicht aufgef&#252;hrt worden sind.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar erbringt allein das ausgef&#252;llte, nicht den Tatsachen entsprechende Antragsformular nicht den Beweis f&#252;r die falsche Beantwortung der im Formular stehenden Fragen, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Agent das Formular ausgef&#252;llt hat und der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten m&#252;ndlich zutreffend unterrichtet zu haben oder von ihm mit einzelnen Fragen nicht konfrontiert worden zu sein. In diesem Fall muss der Versicherer beweisen, dass alle im Formular beantworteten Fragen dem Antragsteller tats&#228;chlich gestellt und so wie niedergelegt von diesem beantwortet worden sind (vgl. BGH NJW 2004, 3427, 3428). </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend kann aber bereits nach dem eigenen Vorbringen der Kl&#228;gerin nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge C, der - wie die Beklagte in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat -  deren Versicherungsagent war, ihr die Gesundheitsfrage Nr. 3 nicht korrekt, sondern in einer Weise gestellt hat, die der Kl&#228;gerin den Blick daf&#252;r verstellte, in welchem Umfang Angaben erforderlich waren. Die Kl&#228;gerin hat bei ihrer pers&#246;nlichen Anh&#246;rung durch das Landgericht erkl&#228;rt, der Zeuge C habe sie im Rahmen des Antragsgespr&#228;chs \"nach Krankheiten gefragt, beispielhaft aufgef&#252;hrt Krebs, Diabetes und Bandscheibe\". Sie ist damit ihren eigenen Angaben zufolge nicht lediglich nach dem Bestehen eines Krebs-, Diabetes- oder Bandscheibenleidens gefragt worden, sondern nach dem Vorliegen von Krankheiten als solchen, wobei es sich bei den von dem Zeugen C nach dem Bekunden der Kl&#228;gerin ausdr&#252;cklich erw&#228;hnten Krankheiten nur um Beispiele handelte. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die in dem Antragsformular nicht angegebenen R&#252;ckenbeschwerden und psychischen Probleme waren auch gefahrerheblich. </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Gefahrerheblich sind nach &#167; 16 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. die Umst&#228;nde, die bei der Entscheidung des Versicherers zum Abschluss des Vertrages von Einfluss sein k&#246;nnen. Erfragte Umst&#228;nde sind im Zweifel gefahrerheblich. Zwar kann der Versicherungsnehmer, dem hinsichtlich der fehlenden Erheblichkeit erfragter Umst&#228;nde die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein dadurch gen&#252;gen, dass er die Gefahrerheblichkeit pauschal bestreitet. Der Versicherer muss aber seinerseits seine Grunds&#228;tze der Risikopr&#252;fung nur dann substantiiert darlegen, wenn die Gefahrerheblichkeit nicht ohnehin auf der Hand liegt, d.h. wenn es sich um eine Gesundheitsst&#246;rung handelt, die offenkundig als leicht einzuordnen ist, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein keinen Anhalt daf&#252;r bietet, dass sie f&#252;r die Risikoeinsch&#228;tzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein k&#246;nnte (vgl. BGH, VersR 2009, 529).</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">aa.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen liegt die Gefahrerheblichkeit der von dem Hausarzt der Kl&#228;gerin diagnostizierten Beschwerden der Lendenwirbels&#228;ule auf der Hand (vgl. auch OLG K&#246;ln [5. Zivilsenat] r + s 1986, 46; f&#252;r eine Lumbalgie: OLG Hamburg VersR 1988, 396), weil diese wiederholt aufgetreten und therapiert worden sind sowie einmal sogar eine kurzzeitige Arbeitsunf&#228;higkeit herbeigef&#252;hrt haben. Hinzu kommt, dass sie in Zusammenhang mit dem von der Kl&#228;gerin ausge&#252;bten Beruf der Krankenschwester stehen k&#246;nnen, da dieser &#8211; auch nach der T&#228;tigkeitsschilderung der Kl&#228;gerin im Schriftsatz vom 14. April 2011 &#8211; Hebet&#228;tigkeiten mit sich bringt. Sie k&#246;nnen auch Anzeichen einer degenerativen Erkrankung sein (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 04.06.1999, 6 U 131/98, BeckRS 1999, 30061552; OLG Hamburg VersR 1988, 396). Deshalb muss der Versicherungsnehmer sie anzeigen, damit der Versicherer &#8211; sei es durch Nachfrage bei dem behandelnden Arzt, sei es durch eine vertrauens&#228;rztliche Untersuchung &#8211; &#252;berpr&#252;fen kann, welches Gewicht die Beschwerden haben. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann sich demgegen&#252;ber nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Hausarzt habe Erkrankungen bzw. St&#246;rungen notiert, die gar nicht vorgelegen h&#228;tten. Ihr diesbez&#252;glicher Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, weil er nicht erkennen l&#228;sst, welche &#228;rztlicherseits dokumentierten Beschwerden tats&#228;chlich nicht vorhanden gewesen sein sollen. Die Kl&#228;gerin hat im Rahmen ihrer Anh&#246;rung durch das Landgericht einger&#228;umt, dass &#8222;fr&#252;her einmal etwas mit einer Migr&#228;ne war&#8220; und sie psychische Probleme hatte, so dass sich nicht s&#228;mtliche Angaben des Hausarztes als von vornherein unzutreffend erweisen. Dass sie nicht unter R&#252;ckenbeschwerden gelitten hat, wendet sie nicht konkret ein.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">bb.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Gefahrerheblichkeit der psychischen Probleme liegt auf der Hand. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Depression ist in der Berufsunf&#228;higkeitsversicherung ein offensichtlich gefahrerheblicher Umstand (OLG Saarbr&#252;cken r + s 2000, 432). Die Kl&#228;gerin hat zwar angegeben, aus ihrer Sicht sei sie nicht depressiv gewesen; hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Unstreitig ist n&#228;mlich, dass sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat, was sie auf einen damaligen Zustand der &#220;berarbeitung zur&#252;ckf&#252;hrt. Ein solcher steht aber in untrennbarem Zusammenhang mit der Berufsaus&#252;bung und ist damit in besonderem Ma&#223;e geeignet, das versicherte Risiko zu erh&#246;hen (vgl. auch BGH r + s 2003, 118 f. bez&#252;glich eines &#220;berforderungssyndroms). Dass es sich seinerzeit um eine durch besondere Umst&#228;nde gepr&#228;gte, singul&#228;re Situation gehandelt hat, tr&#228;gt die Kl&#228;gerin selbst nicht vor.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Ein arglistiges Verhalten der Kl&#228;gerin hat das Landgericht gleichfalls zu Recht bejaht. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">In subjektiver Hinsicht muss der Versicherungsnehmer vors&#228;tzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Dabei rechtfertigen falsche Angaben in einem Versicherungsantrag zwar allein nicht den Schluss auf eine arglistige T&#228;uschung (vgl. BGH NJW-RR 1991, 411 f.), zumal es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass die bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder fr&#252;heren Behandlungen immer und nur in der Absicht geschieht, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 04.03.2010, 1 U 74/09, BeckRS 2010, 10103; OLG Naumburg, Urteil vom 09.10.2008, 4 U 51/07, BeckRS 2011, 00056). Deshalb muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erkl&#228;rung auf seinen Willen zum Vertragsschluss einwirken wollte, er sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag bei wahrheitsgem&#228;&#223;er Beantwortung der Fragen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen. Da es sich bei diesem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch Indizien gef&#252;hrt werden. F&#252;r ein solches Bewusstsein des Versicherungsnehmers spricht, wenn er schwere, chronische oder schadengeneigte&#160; oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeintr&#228;chtigungen verschweigt oder solche, die zu erheblichen Einschr&#228;nkungen seines Alltags gef&#252;hrt haben oder ihm offensichtlich als erheblich f&#252;r das versicherte Risiko erscheinen mussten. Beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, wird der Beweis dagegen h&#228;ufig als nicht gef&#252;hrt angesehen werden k&#246;nnen (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG K&#246;ln [Senat], Beschluss vom 11.04.2011, 20 U 28/11, BeckRS 2011, 20806). Hat der Versicherungsnehmer &#8211; wie vorliegend die Kl&#228;gerin &#8211; bei der Antragstellung objektiv falsche Angaben gemacht, so muss er im Rahmen der sekund&#228;ren Darlegungslast plausibel darlegen, wie und weshalb es hierzu gekommen ist (vgl. BGH VersR 2008, 242; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2010, 7 U 276/07, BeckRS 2011, 05021; OLG Hamm VersR 2008, 106). Dies ist der Kl&#228;gerin nicht gelungen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beruft sich darauf, dass die Art der Fragestellung des Zeugen C ihr suggeriert habe, sie m&#252;sse nur schwere Erkrankungen, wie etwa ein Krebsleiden, angeben. Dies l&#228;sst sich aber mit ihren Angaben im Rahmen ihrer pers&#246;nlichen Anh&#246;rung durch das Landgericht, sie sei \"nach Krankheiten (...), beispielhaft aufgef&#252;hrt Krebs, Diabetes und Bandscheibe\" gefragt worden, nicht in Einklang bringen. Weder bei einem Diabetesleiden noch bei Bandscheibenbeschwerden handelt es sich um eine dem Krebsleiden vergleichbar gravierende Erkrankung; vielmehr k&#246;nnen beide Krankheitsformen mild und in einer Art und Weise verlaufen, die die Lebensf&#252;hrung des Betroffenen &#8211; gegebenenfalls bei entsprechender Medikation &#8211; kaum beeintr&#228;chtigt. Gemeinsam ist den von dem Zeugen C nach eigenem Bekunden der Kl&#228;gerin beispielhaft aufgef&#252;hrten Krankheiten nur, dass es sich hierbei nicht um solche handelt, die alsbald vor&#252;bergehen, sondern um Krankheitsbilder, die chronisch verlaufen oder degenerativ bedingt sein k&#246;nnen. &#196;hnlich verh&#228;lt es sich aber auch hinsichtlich der von dem Hausarzt der Kl&#228;gerin behandelten R&#252;ckenbeschwerden, die seit September 1997 immer  wieder aufgetreten waren. Deshalb musste gerade die Frage des Zeugen C nach Krankheiten der Bandscheibe das Augenmerk der Kl&#228;gerin auf die bei ihr wiederholt aufgetretenen R&#252;ckenbeschwerden lenken, zumal diese ihr auch angesichts der ihr im Rahmen ihrer Berufsaus&#252;bung abverlangten Hebet&#228;tigkeit f&#252;r das versicherte Risiko offensichtlich als erheblich erscheinen mussten. Entsprechendes gilt erst recht bez&#252;glich der psychischen Beschwerden der Kl&#228;gerin, die &#8211; wie sie im Rahmen ihrer pers&#246;nlichen Anh&#246;rung erl&#228;utert hat &#8211; fach&#228;rztlich und mittels einer Psychotherapie behandelt worden sind, was indiziert, dass es sich nicht blo&#223; um geringf&#252;gige St&#246;rungen handelte, und welche die Kl&#228;gerin selbst in Zusammenhang mit ihrer Berufst&#228;tigkeit gebracht hat, indem sie sie als Zustand der &#220;berarbeitung bewertet hat. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann sich schlie&#223;lich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit seitens der Beklagten berufen. Eine etwaige Verletzung der Risikopr&#252;fungsobliegenheit l&#228;sst das Anfechtungsrecht des Versicherers unber&#252;hrt, weil der Versicherungsnehmer, der sich den Vertrag arglistig erschlichen hat, nicht schutzbed&#252;rftig ist (Voit/Neuhaus, Berufsunf&#228;higkeitsversicherung, 2. Aufl., N Rn. 17). Im &#220;brigen gilt die Nachfragepflicht nur bei widerspr&#252;chlichen oder l&#252;ckenhaften Angaben des Versicherungsnehmers; eine generelle Pflicht zur &#220;berpr&#252;fung dessen Angaben besteht nicht (Voit/Neuhaus, a.a.O., M Rn. 70). </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">.&#160;&#160;   </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach &#167; 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erf&#252;llt. Die Sache hat weder grunds&#228;tzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind die Fragen, auf die es hier alleine ankommt, in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung im Grunds&#228;tzlichen hinreichend gekl&#228;rt. Im &#220;brigen beruht die Entscheidung lediglich auf einer W&#252;rdigung der konkreten Umst&#228;nde des vorliegenden Einzelfalles.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><u>Berufungsstreitwert:</u> bis 45.000,00 &#8364;</p>\n      "
}