List view for cases

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    "id": 209557,
    "slug": "arbg-hagen-2012-05-16-3-ca-259711",
    "court": {
        "id": 766,
        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
        "slug": "arbg-hagen",
        "city": 430,
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        "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit",
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    "file_number": "3 Ca 2597/11",
    "date": "2012-05-16",
    "created_date": "2019-02-18T20:36:55Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:53:52Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2012:0516.3CA2597.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien durch die au&#223;erordentliche, fristlose K&#252;ndigung mit Schreiben der Beklagten vom 05.12.2011 nicht beendet worden ist.</p>\n<p></p>\n<p>2. Im &#252;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl&#228;ger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.</p>\n<p></p>\n<p>4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber die Rechtswirksamkeit einer au&#223;erordentlichen fristlosen, hilfsweise fristgerechten arbeitgeberseitigen K&#252;ndigung sowie im Wege eines uneigentlichen Hilfsantrages &#252;ber einen Weiterbesch&#228;ftigungsantrag des Kl&#228;gers.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 25.06.1959 geborene, verheiratete Kl&#228;ger ist seit dem 19.05.1980 als Kaltwalzer (Kl&#228;gervortrag) bzw. Mitarbeiter Produktion (Beklagtenvortrag) bei der Beklagten besch&#228;ftigt. Sein Bruttomonatsverdienst belief sich zuletzt auf ca. 3.000,00 EURO bei einer regelm&#228;&#223;igen w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte besch&#228;ftigt ca. 580 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist in ihrem Betrieb gew&#228;hlt. Bei ihr handelt es sich um einen Anbieter kaltgewalzter Produkte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat ein Profil bei der Internet-Plattform \"Facebook\" angelegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hierbei handelt es sich um ein soziales Netzwerk, in dem jeder Nutzer ein eigenes Profil mit Namen und pers&#246;nlichen Angaben anlegen kann. Im Falle von Facebook handelt es sich um ein Netzwerk eher privater Natur. Neben der reinen Pr&#228;sentation der Person kann das Mitglied des Netzwerkes in Interaktion mit anderen Nutzern der Plattform treten, sei es durch individuelle Kommunikation mit Teilnehmern, so durch Nachrichten in Form eines \"Chats\" oder auch durch sogenannte \"Posts\", die eine Vielzahl von Empf&#228;nger erreichen k&#246;nnen. Weitere M&#246;glichkeiten der Kommunikation bieten Diskussionsforen. Daneben besitzt der Teilnehmer die M&#246;glichkeit, sich mit anderen Nutzern zu vernetzen, direkt oder durch den Beitritt zu Interessengruppen. Das Profil ist Ausgangspunkt f&#252;r Aktivit&#228;ten und Kommunikation, so dass ein Netzwerk entsteht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Profil des Kl&#228;gers wies zum Zeitpunkt des Ausspruchs der K&#252;ndigung insgesamt 70 sogenannte \"Freunde\" auf. \"36\" dieser \"Freunde\" waren zum Zeitpunkt der angegriffenen K&#252;ndigung Mitarbeiter der Beklagten. Der auch als \"Freund\" angegebene M1 R2 war zum Zeitpunkt des f&#252;r den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Zeitraums bei der Beklagten nach Kl&#228;gervortrag bereits ausgeschieden. Ein \"Freund\" war als Mitarbeiter bei einer Schwesterfirma der Beklagten, der B1 S2 GmbH, t&#228;tig. Diesbez&#252;glich reicht die Beklagte eine HardCopy (Bildschirmausdruck) des Profils des Kl&#228;gers f&#252;r die Rubrik \"Freunde\" zum Zeitpunkt des Ausspruchs der in dem vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen K&#252;ndigung zur Gerichtsakte (Bl. 113 bis 119 d.A.), auf die Bezug genommen wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Unmittelbarer Vorgesetzter des Kl&#228;gers zum Zeitpunkt des f&#252;r den vorliegenden Rechtsstreit relevanten K&#252;ndigungssachverhalts war der Mitarbeiter G1 der Beklagten, der nicht zu den im Facebook-Profil des Kl&#228;gers aufgef&#252;hrten \"Freunden\" geh&#246;rt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 20.11.2011 um 13.46 Uhr postete der Kl&#228;ger auf seiner Pinnwand im Facebook-Profil folgenden Text:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"hi M1, mir geht&#8217;s gut, und dir hoffe ich auch. Habe mich &#252;ber diesen scheiss G1 ge&#228;rgert hat mir zwei abmahnungen gegeben innerhalb von drei monaten wegen rauigkeit. Diesen kleinen scheisshaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren &#252;ber diesen wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben gibt mir zwei abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese drecksau naja sag mal bis bald\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin antwortete der \"Freund\" des Kl&#228;gers, M1 R2, am 21.11.2011 um 7.20 Uhr folgendes:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Morgen! Das gibt&#8217;s ja gar nicht! Das h&#228;tte ich echt nicht vom G1 gedacht! Und wie geht&#8217;s den anderen so? G4 jetzt mit dabei?\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger antwortete hierauf am 23.11.2011 um 6.21 Uhr:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"hi, M1 denen geht&#8217;s allen gut G4 an der 430, F3 lernt walzen, ja und ich darf wieder an die 440 S4 einbinden son scheiss. Naja melde dich mal wieder w&#252;nsch dir noch was bis die Tage by by\".</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Hieraufhin antwortete wiederum Herr R2 am 25.11.2011 um 13.37 Uhr:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Echt? F3 lernt Walzen? Krass! Na da hat der G1 ja schnell Ersatz gefunden f&#252;r mich: -(Hat der M3 noch was gesagt? Der hat sich ja auch einfach verpisst! Gr&#252;&#223; alle!\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Worauf der Kl&#228;ger wiederum am 26.11.2011, um 7.37 Uhr, antwortete:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"hi, moin moin M1 M3 hat nichts gesagt der G1 auch nicht sonst ist alles beim alten, der G1 hat wahrscheinlich einen draufbekommen wegen mir die personalabteilung hat ihn angerufen, weil ich mich angeblich &#252;ber ihn beschwert haben soll. War noch garnicht nda bei der personalabteilung, aber egal schadet ihm garnichts, soll er mal ein bisschen von seinem hohen ross runterkommen der doofmann. 430 l&#228;uft nur noch eine schicht, nur fr&#252;hschicht, werde wohl erstmal an der 440 bleiben. Wie sieht&#8217;s bei dir aus alles gut hast wieder einen job, wird schon klappen w&#252;nsch dir jedenfall viel gl&#252;ck dabei, bist ja noch jung also bis bald hoffe heute das BVB gewinnt. Hab mir sky bundesliga bestellt ist nicht so teuer kostet um die 24,ooeuro sind noch andere sender im packet, so muss mal bis bald meld dich mal wieder by by\".</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Diese \"Unterhaltung\" fand \"&#246;ffentlich\" auf der sogenannten Pinnwand des Kl&#228;gers bei Facebook statt. S&#228;mtliche \"Freunde\" des Kl&#228;gers hatten Zugriff und wurden dementsprechend &#252;ber die Kommunikation informiert, mithin auch die als \"Freunde\" des Kl&#228;gers ausgewiesenen Mitarbeiter der Beklagten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;berhinaus haben all diejenigen Nutzer von Facebook Zugriff auf diese Kommunikation, die wiederum als \"Freunde\" der \"Freunde\" des Kl&#228;gers bestimmte Einstellungen im Rahmen ihres Profils gew&#228;hlt haben. Im Ergebnis handelt es sich also bei denjenigen, die Zugriff auf diese Kommunikation hatten, um eine enorme Personenzahl. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Bildschirmausdruck des Profils des Kl&#228;gers zum Zeitpunkt des K&#252;ndigungsausspruchs im Hinblick auf die genannte Kommunikation mit Herrn M1 R2 ist in Kopie zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 75 d.A.), worauf Bezug genommen wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Am 24.11.2011 nahm die f&#252;r die Beklagte t&#228;tigte Personalsachbearbeiterin, die Zeugin M4 S3, &#252;ber die Zugangsm&#246;glichkeit eines \"Freundes\" des Kl&#228;gers Zugriff auf dessen Pinnwand, als sich die am 20. und 23.11.2011 \"geposteten\" Mitteilungen f&#252;r die \"Freunde\" des Kl&#228;gers und auch deren \"Freunde\" zug&#228;nglich auf dessen Pinnwand befanden, wof&#252;r ebenfalls ein Bildschirmausdruck in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 76 d.A.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin informierte die Zeugin S3 die Gesch&#228;ftsf&#252;hrung der Beklagten, die sich nach den letzten &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers am 26.11.2011 zur K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses des Kl&#228;gers entschied.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 02.12.2011 (Bl. 77, 78 d.A.) h&#246;rte die Beklagte den in ihrem Betrieb gew&#228;hlten Betriebsrat zu einer beabsichtigten au&#223;erordentlichen, hilfsweise ordentlichen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses des Kl&#228;gers an. Neben Angaben zu den Sozialdaten des Kl&#228;gers wird zur K&#252;ndigungsbegr&#252;ndung dort im wesentlichen vorgetragen, dass der Kl&#228;ger in Facebook seinen Vorgesetzten namentlich benannt und beschimpft habe und dass die &#196;u&#223;erungen &#252;ber die im Betrieb der Beklagten t&#228;tigen \"Freunde\" des Kl&#228;gers im betrieblichen Umfeld einem gr&#246;&#223;eren Kreis bekannt geworden seien (Schwarzes-Brett-Effekt). Der dargestellte Sachverhalt betreffend zwei Abmahnungen entspreche nicht der Wahrheit. Zudem habe der Kl&#228;ger sich mit Missfallen hinsichtlich eines Kunden ge&#228;u&#223;ert. Eine HardCopy der entsprechenden Seiten der &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers wurde dem Betriebsrat zur Verf&#252;gung gestellt. Die Beklagte teilte dem Betriebsrat weiter mit, eine Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers seit 31 Jahren bei ihr wiege die Auswirkungen der &#196;u&#223;erungen nach ihrer Sicht nicht auf. F&#252;r den weiteren Inhalt der Betriebsratsanh&#246;rung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Anh&#246;rungsschreibens vom 02.12.2011 Bezug genommen. Das Anh&#246;rungsschreiben ist dem Betriebsrat noch am 02.12.2011 zur Verf&#252;gung gestellt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betriebsrat reagierte auf die Anh&#246;rung mit schriftlich verfasstem Widerspruch vom 02.12.2011 (Bl. 79 d.A.). F&#252;r den genauen Inhalt des schriftlichen Widerspruchs wird ebenfalls auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 05.12.2011 (Bl. 12 d.A.), dem Kl&#228;ger zugegangen am 06.12.2011, k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers fristlos zum 07.12.2011, hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2012, hilfsweise zum n&#228;chstm&#246;glichen Termin.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner am 20.12.2011 per Fax und am 21.12.2011 per Originalschriftsatz bei Gericht eingehenden Klageschrift wendet sich der Kl&#228;ger gegen die Rechtswirksamkeit der K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger h&#228;lt die angegriffene K&#252;ndigung f&#252;r rechtsunwirksam, da ein wichtiger Grund f&#252;r die deren Ausspruch fehle und die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung sozial ungerechtfertigt sei. Er bestreitet anf&#228;nglich in der Klageschrift eine ordnungsgem&#228;&#223;e Betriebsratsanh&#246;rung vor K&#252;ndigungsausspruch mit Nichtwissen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, sein Vorgehen erf&#252;lle nicht den Tatbestand der Beleidigung gem&#228;&#223; &#167; 185 StGB, da die ihm vorgeworfenen &#196;u&#223;erungen nur aufgrund eines Bedienfehlers auf die Pinnwand gelangt seien, tats&#228;chlich habe er die &#196;u&#223;erungen im \"Chat-Modus\" lediglich in einem pers&#246;nlichen Gespr&#228;ch mit seinem \"Freund\" M1 R2 t&#228;tigen wollen, der zum Zeitpunkt der get&#228;tigten &#196;u&#223;erungen bei der Beklagten bereits ausgeschieden sei. Dies werde schon aus dem Wortlaut der &#196;u&#223;erungen deutlich, wo er stets Herrn R2 pers&#246;nlich anspreche. Wie es zu der Ver&#246;ffentlichung auf der Pinnwand gekommen sei, sei dem Kl&#228;ger nicht mehr nachvollziehbar. Der Kl&#228;ger sie generell in Bezug auf die Benutzung des Internets, speziell des sozialen Netzwerks Facebook, unsicher. Eine beleidigende &#196;u&#223;erung im privaten Bereich k&#246;nne aber nie den Tatbestand der &#167;&#167; 185 ff. StGB erf&#252;llen. Hinzukomme, dass der Vorgesetzte G1 unstreitig nicht zu den \"Facebook-Freunden\" des Kl&#228;gers geh&#246;rt, von dem Kl&#228;ger unstreitig nicht selbst angesprochen wurde und jedenfalls auf direktem Weg keine Zugriffsm&#246;glichkeit auf die Pinnwand des Kl&#228;gers hat, was eine Strafbarkeit nach &#167;&#167; 185 ff. StGB hier ausschlie&#223;e. Im Privatbereich get&#228;tigte beleidigende &#196;u&#223;erungen in Bezug auf eine dritte Person k&#246;nnten aber keinen wichtigen Grund f&#252;r eine arbeitgeberseitige K&#252;ndigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses ergeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#252;brigen w&#252;rden die &#196;u&#223;erung insbesondere unter Ber&#252;cksichtigung der langen Betriebszugeh&#246;rigkeit des Kl&#228;gers selbst dann keinen Grund zum Ausspruch einer fristlosen K&#252;ndigung ergeben, wenn sie im direkten Gespr&#228;ch mit Herrn G1 gefallen w&#228;ren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls scheitere die Wirksamkeit der angegriffenen K&#252;ndigung an der durchzuf&#252;hrenden Interessenabw&#228;gung, insbesondere unter Beachtung der langen Besch&#228;ftigungsdauer des Kl&#228;gers und seines Lebensalters, bei dem er kaum noch eine Besch&#228;ftigung werde finden k&#246;nnen. Auch hat der Kl&#228;ger unstreitig nie eine Abmahnung seitens der Beklagten ausgesprochen erhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die fristlose K&#252;ndigung sei zudem die Frist gem&#228;&#223; &#167; 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, da die ersten &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers vom 21.11.2011 stammten, die Kenntniserlangung hiervon durch die Zeugin S3 am 24.11.2011 aber mit Nichtwissen zu bestreiten sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unwirksamkeit der hilfsweise fristgerechten K&#252;ndigung ergebe sich letztlich aus denselben Gr&#252;nden wie die der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung. Dar&#252;berhinaus fehle es f&#252;r die ordentliche K&#252;ndigung an einer ordnungsgem&#228;&#223;e Betriebsratsanh&#246;rung, da die Frist gem&#228;&#223; &#167; 102 Abs. 2 BetrVG bei K&#252;ndigungsausspruch noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Widerspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 02.12.2011 sei als abschlie&#223;ende &#196;u&#223;erung nur in Bezug auf die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung zu werten, da der Betriebsrat sich in der Begr&#252;ndung nur mit dieser besch&#228;ftige. Zudem werde vorsorglich bestritten, dass die Stellungnahme des Betriebsrats vom 02.12.2011 der Beklagten bereits zugegangen war, als das abgefasste K&#252;ndigungsschreiben vom 05.2.2011 den Gesch&#228;ftsbereich der Beklagten verlassen habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt nach R&#252;cknahme eines zuvor ebenfalls angek&#252;ndigten allgemeinen Feststellungsantrages:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">35</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien weder durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung noch die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 05.12.201 beendet wird.</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">36</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"2\"><li>Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) wird die Beklagte verurteilt, den Kl&#228;ger bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss des K&#252;ndigungsschutzverfahrens zu unver&#228;nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kaltwalzer weiterzubesch&#228;ftigen.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte h&#228;lt die angegriffene fristlose K&#252;ndigung mit Schreiben vom 05.12.2011 f&#252;r wirksam, da ihr aufgrund der erheblichen Beleidigungen und Ehrverletzungen, die der Kl&#228;ger in der Zeit vom 20.11.2011 bis 26.11.2011 in Bezug auf seinen unmittelbaren Vorgesetzten G1 auf seine Facebook-Pinnwand gepostet hat, eine Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers auch nur bis zum Ablauf einer ordentlichen K&#252;ndigungsfrist nicht mehr zumutbar sei, wobei die &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers auch nicht etwa durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger habe seinen unmittelbaren Vorgesetzten G1 ohne Grund in der geschilderten Weise grob beleidigt, zwei angebliche Abmahnungen angesprochen, die es nicht gibt, und zudem &#246;ffentlich sein Missfallen &#252;ber einen Kunden der Beklagten, die Firma S4, ge&#228;u&#223;ert, was eine wirtschaftliche Sch&#228;digung der Beklagten h&#228;tte zur Folge haben k&#246;nnen. Dies alles sei angesichts der betriebsangeh&#246;rigen \"Facebook-Freunde\" des Kl&#228;gers nicht nur in vergleichbarer Weise geschehen, als h&#228;tte der Kl&#228;ger seine &#196;u&#223;erungen am Schwarzen Brett des Unternehmens ver&#246;ffentlicht, sondern aufgrund des weltweit genutzten Internets in noch viel gr&#246;&#223;erem Ausma&#223;. Er habe seinen Vorgesetzten G1, der unstreitig keinen unmittelbaren Zugang zu der Facebook-Pinnwand des Kl&#228;gers hat, damit letztlich einer Mobbingsituation ausgesetzt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger k&#246;nne sich nicht darauf berufen, dass er \"versehentlich\" die falsche Kommunikationsart gew&#228;hlt habe, da er sich der Kommunikationsart \"posten\" bedient habe, bei der die &#214;ffentlichkeit gerade nicht ausgeschlossen sei, was der Kl&#228;ger auch wisse, da er unstreitig &#252;ber Jahre das soziale Netzwerk genutzt hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der schweren Verfehlung sei eine Abmahnung vor K&#252;ndigungsausspruch entbehrlich gewesen und f&#252;hre auch eine Gesamtabw&#228;gung aller Umst&#228;nde, auch der langen Besch&#228;ftigungsdauer des Kl&#228;gers, dazu, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers &#252;berwiege.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wochenfrist gem&#228;&#223;e &#167; 626 Abs. 2 BGB sei schon deshalb gewahrt, da der K&#252;ndigungsentschluss der Beklagten erst nach der letzten Beleidigung des Kl&#228;gers vom 26.11.2011 gefasst worden sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls sei das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers durch die hilfsweise fristgerechte K&#252;ndigung wirksam beendet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Widerspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 02.12.2011 sei das Anh&#246;rungsverfahren hinsichtlich fristloser und fristgem&#228;&#223;er K&#252;ndigung abgeschlossen gewesen. Das Widerspruchsschreiben sei der Personalabteilung der Beklagten noch am 02.12.2011 durch den Betriebsratsvorsitzenden zur Verf&#252;gung gestellt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schrifts&#228;tze.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Im Kammertermin am 16.05.2012 ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugin S3 dazu, ob der schriftliche Widerspruch des Betriebsrats am 02.12.2011 noch in der Personalabteilung der Beklagten eingegangen ist. F&#252;r das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 16.05.2011 Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist hinsichtlich des zuletzt gestellten Klageantrages zu 1.) zul&#228;ssig, da es sich hier einen konkret gegen eine K&#252;ndigung gerichteten Klageantrag i.S.v. &#167; 4 S. 1 KSchG handelt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Einer Entscheidung &#252;ber den zuletzt gestellten Klageantrag zu 2.) (Weiterbesch&#228;ftigungsantrag) als uneigentlichen Hilfsantrag bedurfte es nicht, da dieser nur f&#252;r den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1.) gestellt wurde, ein vollst&#228;ndiges Obsiegen im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.) jedoch nicht vorliegt, wie zur Begr&#252;ndung dieses Klageantrages noch n&#228;her ausgef&#252;hrt wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist hinsichtlich des zuletzt gestellten Klageantrages zu .1) begr&#252;ndet, soweit sich dieser gegen die Rechtswirksamkeit der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011 richtet, jedoch unbegr&#252;ndet, soweit er sich gegen die Rechtswirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen K&#252;ndigung zum 31.07.2012 richtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Begr&#252;ndetheit des Klageantrages zu 1.), soweit er sich gegen die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung richtet, ergibt sich deshalb, da die K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011, dem Kl&#228;ger zugegangen unstreitig am 06.12.2011, das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers nicht au&#223;erordentlich fristlos zum 07.12.2011 &#8211; wie ausgesprochen &#8211; beendet hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagefrist gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1, &#167;&#167; 4, 7 KSchG hat der Kl&#228;ger durch Klageerhebung am 20.12.2011 (Faxklage) bzw. 21.12.2011 (Originalklageschrift) eingehend bei Gericht gewahrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar lag nach Feststellung der Kammer zum Zeitpunkt des Ausspruchs der angegriffenen K&#252;ndigung grunds&#228;tzlich ein Sachverhalt vor, der an sich geeignet war, einen wichtigen Grund f&#252;r den K&#252;ndigungsausspruch zu ergeben. Der wichtige Grund ist darin zu sehen, dass der Kl&#228;ger insbesondere am 20.11.2011, aber auch am 26.11.2011, seinen unmittelbaren Vorgesetzten G1 in dem sozialen InternetNetzwerk Facebook &#228;u&#223;erst grob beleidigte und bedrohte, sich zudem missf&#228;llig &#252;ber einen Kunden der Beklagten &#228;u&#223;erte, was aufgrund der Tatsache, dass der Kl&#228;ger seine Textnachrichten auf seine Pinnwand postete, die damit mindestens 36 Betriebsangeh&#246;rigen Facebook-Freunden und auch deren Freunden zug&#228;nglich war, quasi betriebs&#246;ffentlich stattfand. Jedoch h&#228;lt die Kammer aus Gr&#252;nden der Interessenabw&#228;gung und des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes eine fristlose K&#252;ndigung f&#252;r nicht angemessen und daher rechtsunwirksam.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschlie&#223;t, ist eine fristlose K&#252;ndigung gem&#228;&#223; &#167; 626 BGB dann wirksam, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der an sich geeignet ist, einen wichtigen K&#252;ndigungsgrund abzugeben, und wenn es dem K&#252;ndigungsberechtigten aufgrund dieses Sachverhalts nach einer umfassenden Interessenabw&#228;gung unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverh&#228;ltnis, wenn auch zu ver&#228;nderten Bedingungen, fortzusetzen, so dass die fristlose K&#252;ndigung die unausweichlich letzte Ma&#223;nahme f&#252;r den K&#252;ndigungsberechtigten gewesen sein muss (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, K&#252;ndigung und K&#252;ndigungsschutz im Arbeitsverh&#228;ltnis, 9. Aufl., Rdnr. 606 ff. m. w. N.; Fischermeier in: Gemeinschaftskommentar zum K&#252;ndigungsschutzgesetz und zu sonstigen k&#252;ndigungsschutzrechtlichen Vorschriften (kurz: KR/Fischermeier), 9. Aufl., &#167; 626 BGB, Rdnr. 83 ff. m. w. N.). Die Wirksamkeit der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung ist folglich in zwei Stufen zu pr&#252;fen. Zun&#228;chst m&#252;ssen Tatsachen vorliegen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zu bilden. Im zweiten Schritt ist festzustellen, ob unter Abw&#228;gung der Umst&#228;nde des Einzelfalls eine Weiterbesch&#228;ftigung zumutbar ist (BAG, Urteil vom 27.04.2006 &#8211; 2 AZR 415/05 -, in: NZA 2006, S. 1033 ff.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Darlegungs- und beweispflichtig f&#252;r das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist derjenige, der die K&#252;ndigung ausspricht, hier die Beklagte als k&#252;ndigende Arbeitgeberin (KR/Fischermeier, &#167; 626 BGB, Rdnr. 380 ff.; M&#252;nchner Kommentar/Henssler, BGB, 5. Aufl., &#167; 626, Rdnr. 342; Ascheid/Preis/Schmidt-D&#246;rner, K&#252;ndigungsrecht, 3. Aufl., &#167; 626 BGB, Rdnr. 343; Stahlhacke/Preis/Vossen a.a.O., Rdnrn. 619 ff.). Sie trifft die Darlegungs- und Beweislast auch f&#252;r diejenigen Tatsachen, die einen vom Gek&#252;ndigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschlie&#223;en (BAG, 06.08.1987 &#8211; 2 AZR 226/87 &#8211; AP BGB &#167; 626 Nr. 97; Urteil v. 17.06.2003 &#8211; 2 AZR 123/02 -, in: NZA 2004, 564 ff. unter II. 2. b) aa) der Gr&#252;nde; KR/Fischermeier, &#167; 626 BGB, Rdnr. 382). Allerdings hat hierzu der Arbeitnehmer seinerseits nach &#167; 138 Abs. 2 ZPO substantiiert vorzutragen (BAG NZA 2004, 564 ff. a. a. O.; KR/Fischermeier, &#167; 626 BGB, Rdnr. 382). Der Arbeitgeber hat jedoch zun&#228;chst die behaupteten Pflichtverletzungen nach Ort, Zeit und genauem Inhalt oder Ablauf n&#228;her zu beschreiben. Nicht ausreichend sind pauschale Werturteile oder Schlagworte (siehe vergleichbar zur Darlegungslast nach &#167; 1 KSchG KR/Griebeling, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 412).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Verschulden ist keine notwendige Voraussetzung des wichtigen Grundes gem&#228;&#223; &#167; 626 Abs. 1 BGB. Jedoch setzt eine verhaltensbedingte K&#252;ndigung in der Regel, nicht zuletzt wegen der notwendigen Interessenabw&#228;gung, ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten voraus (Preis, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, &#167; 626, Rdnr. 64; Erfurter Kommentar/M&#252;ller-Gl&#246;ge, 12. Aufl., &#167; 626 BGB, Rdnr. 23).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass grobe Beleidigungen insbesondere des Arbeitgebers oder seiner Vertreter, oder auch von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung f&#252;r den bzw. die Betroffene bedeuten, einen erheblichen Versto&#223; des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis bedeuten und eine au&#223;erordentliche, fristlose K&#252;ndigung ohne vorhergehende Abmahnung rechtfertigen k&#246;nnen (siehe nur BAG, Urteil vom 17.08.1957 &#8211; 2 AZR 121/55 -, in: AP Nr. 1 zu &#167; 124 a Gewerbeordnung; Urteil vom 10.10.2002 &#8211; 2 AZR 418/01 -, in: DB 2003, 1797 f.; Urteil vom 24.11.2005 &#8211; 2 AZR 584/04 -, in: NZA 2005, 650 ff., juris Rdnr. 22; LAG Hamm, Urteil vom 30.06.04 &#8211; 18 Sa 836/04 &#8211; n.V.; Fischermeier in: Gemeinschaftskommentar zum K&#252;ndigungsschutzgesetz und zu sonstigen k&#252;ndigungsschutzrechtlichen Vorschriften (kurz: KR/Fischermeier), 9. Aufl., &#167; 626 BGB, Rdnr. 415 und KR/Griebeling, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 462). Es mu&#223; sich um eine bewusste und gewollte Ehrenkr&#228;nkung aus geh&#228;ssigen Motiven handeln (KR/Fischermeier, &#167; 626 BGB, Rdnr. 415). F&#252;r die Bewertung, was als grobe Beleidigung anzusehen ist, kommt es auf alle Umst&#228;nde des Einzelfalls an, insbesondere auf die, die zu einer Beleidigung gef&#252;hrt haben (Stahlhacke/Preis/Vossen, K&#252;ndigung und K&#252;ndigungsschutz im Arbeitsverh&#228;ltnis, 9. Aufl., Rdnr. 705). Das \"G&#246;tz-Zitat\" unter Arbeitnehmern mag im allgemeinen nicht besonders schwer wiegen (KR/Fischermeier, &#167; 626 BGB, Rdnr. 415). Zu ber&#252;cksichtigen sind auch der betriebliche und branchen&#252;bliche Umgangston, der Bildungsgrad und psychische Zustand des betroffenen Arbeitnehmers, sowie die Gespr&#228;chssituation (KR/Griebeling, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 463). In minderschweren F&#228;llen kann nur eine ordentliche K&#252;ndigung gerechtfertigt sein (KR/Griebeling, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 463) oder eine Abmahnung (LAG K&#246;ln, Urteil vom 18.04.1997 &#8211; 11 Sa 995/96 -, in: LAGE Nr. 111 zu &#167; 626 BGB).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Es entspricht daneben st&#228;ndige Rechtsprechung des BAG, dass diffamierende und ehrverletzende &#196;u&#223;erungen &#252;ber Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gespr&#228;chen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umst&#228;nden eine K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht rechtfertigen k&#246;nnen (BAG, Urteil vom 17.02.2000 &#8211; 2 AZR 927/98 -, n.v. unter II. 3. a) der Gr&#252;nde; Urteil vom 10.10.02 &#8211; 2 AZR 418/01-, in: DB 2003, 1797 f. unter B. I. 3) c) aa) der Gr&#252;nde, juris Rdnr. 22; siehe auch LAG K&#246;ln, Urteil vom 18.04.1997 &#8211; 11 Sa 995/96, in: LAGE 111 zu &#167; 626 BGB; KR/Etzel, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 465). Der Arbeitnehmer darf in solchen F&#228;llen n&#228;mlich  regelm&#228;&#223;ig darauf vertrauen, seine &#196;u&#223;erungen w&#252;rden nicht nach au&#223;en getragen und der Betriebsfrieden nicht gest&#246;rt bzw. das Vertrauensverh&#228;ltnis der Arbeitsvertragsparteien nicht zerst&#246;rt (BAG, Urteil vom 10.10.02 a.a.O.). Ein Arbeitnehmer ist nicht gehalten von seinem Arbeitgeber und von seinen Kollegen nur positiv zu denken und sich in seiner Privatsph&#228;re ausschlie&#223;lich positiv &#252;ber sie zu &#228;u&#223;ern. Diesen Schutz der Privatsph&#228;re und auch der Meinungsfreiheit kann jedoch nicht der Arbeitnehmer f&#252;r sich in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt, so dass die Gelegenheit f&#252;r Dritte, seine &#196;u&#223;erungen wahrzunehmen, ihm zurechenbar wird (BAG, Urteil vom 10.10.2002 a.a.O., juris Rdnr. 26).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit hat regelm&#228;&#223;ig zur&#252;ckzutreten, wenn sich die beleidigende &#196;u&#223;erung als Angriff auf die Menschenw&#252;rde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schm&#228;hung darstellt (BAG, Urteil vom 10.10.2002, a.a.O., juris Rdnr. 23; Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., NZA 2005, 650 ff., juris Rdnr. 27).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine grobe Beleidigung als K&#252;ndigungsgrund kommt es letztlich nicht auf die strafrechtliche Wertung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung einhergehenden Vertrauensbruch und damit die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses (BAG, Urteil vom 22.12.1956 &#8211; 3 AZR 91/56 &#8211; AP Nr. 13 zu &#167; 626 BGB; Staudinger/Preis, BGB, Neubearbeitung 2011, &#167; 626 BGB, Rdnr. 162; M&#252;nchener Kommentar BGB/Henssler, 5. Aufl., 2009, &#167; 626 BGB, Rdnr. 181).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Bedrohung des Arbeitgebers, von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen kann einen an sich zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung geeigneten Umstand darstellen (Ascheid/Preis/Schmidt-D&#246;rner/Vossen, K&#252;ndigungsrecht, 4. Aufl., &#167; 626 BGB, Rdnr. 231).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">3.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend hat der Kl&#228;ger seinen unmittelbaren Vorgesetzten bei der Beklagten, Herrn G1, &#228;u&#223;erst grob beleidigt, indem er in Bezug auf dessen Person &#252;ber Facebook per \"posting\" an seine Pinnwand am 20.11.2011 und 26.11.2011 folgende Formulierungen verwendete: \"scheiss G1\", \"kleiner scheisshaufen\", \"wixxer\", \"faules schwein, der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben\", \"drecksau\" und \"doofmann\". F&#252;r die erkennende Kammer sind die Kraftausdr&#252;cke und Schm&#228;hungen in ihrer Derbheit kaum noch steigerungsf&#228;hig. Sie sind f&#252;r den Vorgesetzten G1 &#228;u&#223;erst ehrverletzend.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Es handelte sich bei den &#196;u&#223;erungen des Kl&#228;gers auch um Beleidigungen im strafrechtlichen Sinne, d.h. i.S.v. &#167; 185 StGB, jedenfalls hinsichtlich des dortigen objektiven Tatbestandes, da eine Beleidigung i.S.d. Vorschrift dann gegeben ist, wenn die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung einer Person durch ehrverletzende &#196;u&#223;erungen zur Kenntniserlangung des Beleidigten (Ehrentr&#228;gers) oder Dritter erfolgt (siehe hierzu Sch&#246;nke/Schr&#246;der &#8211; Lenckner/Eisele, StGB, 28. Aufl., &#167; 185, Rdnr. 1 ff.), was vorliegend dadurch erfolgt ist, dass der Kl&#228;ger die oben angef&#252;hrten, &#228;u&#223;erst ehrverletzenden &#196;u&#223;erungen an seine Pinnwand bei Facebook gepostet hat, wodurch seine \"Facebook-Freunde\" und deren \"Facebook-Freunde\" hiervon Kenntnis erlangen konnten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kundgabe der beleidigenden &#196;u&#223;erungen ist quasi betriebs&#246;ffentlich, vergleichbar einem Aushang am \"Schwarzen Brett\" im Betrieb erfolgt, da von den 70 \"Freunden\" des Kl&#228;gers bei Facebook, die unmittelbar Zugriff auf seine Pinnwand hatten, 36 zum Zeitpunkt der get&#228;tigten &#196;u&#223;erung bei der Beklagten besch&#228;ftigt waren und einer bei der Schwesterfirma B1 S2 GmbH. Dar&#252;berhinaus war der von dem Kl&#228;ger in seinen Texten unmittelbar angesprochene \"Freund\" M1 R2, den die Beklagte ebenfalls noch als betriebsangeh&#246;rig bezeichnet, nach Kl&#228;gervortrag jedenfalls kurz zuvor erst bei der Beklagten ausgeschieden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist dabei unerheblich, dass der Kl&#228;ger seine ehrverletzenden &#196;u&#223;erungen in Bezug auf seinen Vorgesetzten G1 von zu Hause aus offenbar w&#228;hrend seiner Freizeit, d.h. nicht w&#228;hrend der Arbeitszeit im Betrieb, get&#228;tigt hat, da aufgrund der 36 oder 37 betriebsangeh&#246;rigen \"Facebook-Freunde\" eine unmittelbare Betriebsbezogenheit jedenfalls gegeben war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die beleidigenden &#196;u&#223;erungen in Bezug auf den Vorgesetzten G1 sind auch nicht vertraulich \"unter vier Augen\" erfolgt, indem der Kl&#228;ger diese nur im \"Chat-Modus\" an den angesprochenen M1 R2 gesendet h&#228;tte, sondern quasi betriebs&#246;ffentlich, indem er sie an seine Pinnwand gepostet hat, so dass seine 36 oder 37 betriebsangeh&#246;rigen \"Facebook-Freunde\" und &#252;ber diese deren \"Freunde\" Zugriff auf die beleidigenden &#196;u&#223;erungen in Bezug auf den Vorgesetzten G1 hatten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist nicht nachvollziehbar versehentlich aufgrund eines Bedienfehlers seitens des Kl&#228;gers erfolgt, wie dieser vortr&#228;gt, und indem er erg&#228;nzend vortr&#228;gt, dass er generell in Bezug auf die Benutzung des Internets, speziell des sozialen Netzwerks Facebook, unsicher sei. Denn in welcher Weise dies versehentlich geschehen sein soll, legt der Kl&#228;ger im einzelnen nicht dar. Nach unbestrittenem Beklagtenvortrag hat er das soziale Netzwerk bereits &#252;ber Jahre genutzt. F&#252;r ein Versehen des Kl&#228;gers bedarf es vergleichbar einem Rechtfertigungsgrund eines substantiierten Vortrages nach &#167; 138 Abs. 2 ZPO durch diesen, zumal die Umst&#228;nde, aus denen sich ein Versehen ergeben soll, sich ausschlie&#223;lich in der Sph&#228;re des Kl&#228;gers zugetragen haben. Ein ausreichend substantiierter Vortrag des Kl&#228;gers liegt hier jedoch nicht vor. Im Gegenteil. Wenn der Kl&#228;ger, wie er selbst vortr&#228;gt, generell in Bezug auf die Nutzung des Internets, speziell des sozialen Netzwerks Facebook, unsicher ist, h&#228;tte er sich, bevor er die hier relevanten &#196;u&#223;erungen an seine Pinnwand postete, vergewissern m&#252;ssen, dass dies in dieser Weise nicht geschah, sondern sie nur im \"Chat-Modus\" an Herrn M1 R2 versendet wurden. Indem er dies offenbar nicht getan hat, hat er zumindestens bedingt vors&#228;tzlich die Texte an seine Pinnwand gepostet, da er dies f&#252;r m&#246;glich halten musste und billigend in Kauf nahm.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis hat der Kl&#228;ger folglich &#228;u&#223;erst grob beleidigende &#196;u&#223;erungen in Bezug auf seinen unmittelbaren Vorgesetzten G1 am 20.11.2011 und 26.11.2011 &#252;ber seine Pinnwand jedenfalls bedingt vors&#228;tzlich quasi betriebs&#246;ffentlich get&#228;tigt, was, da es sich im wesentlichen um Formalbeleidigungen und Schm&#228;hungen handelt, auch nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist, wozu auf die oben genannte BAG-Rechtsprechung verwiesen wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass der Kl&#228;ger am 20.11.2011 in dem geposteten Text auch eine falsche Tatsache behauptete, indem er Herrn G1 zwei Abmahnungen zusprach, die dieser unstreitig nicht ausgesprochen hatte, und am 23.11.2011 einen Kunden der Beklagten in missf&#228;llig ge&#228;u&#223;ertem Zusammenhang namentlich bezeichnete (\"&#8230;ich darf wieder an die 440 S4 einbinden son schei&#223;.\"), wodurch die Beklagte bei dem Kunden h&#228;tte in Misskredit geraten k&#246;nnen, mit evtl. wirtschaftlichen Folgen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hat der Kl&#228;ger seinen unmittelbaren Vorgesetzten ausdr&#252;cklich bedroht (\"Diesen kleinen scheisshaufen mache ich kaputt, &#8230;).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Hiernach lag insgesamt zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorliegend angegriffenen K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011 nach Auffassung der Kammer grunds&#228;tzlich ein wichtiger Grund i.S.V. &#167; 626 Abs. 1 BGB f&#252;r deren Ausspruch vor, der es der Beklagten unm&#246;glich machte, das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist aufrechtzuerhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Jedoch f&#252;hrt vorliegend eine umfassend durchzuf&#252;hrende Interessenabw&#228;gung dazu, dass die erkennende Kammer die hier angegriffene K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011 unter Beachtung des ultima-ratio-Prinzips f&#252;r unangemessen h&#228;lt. In einer durchzuf&#252;hrenden Interessenabw&#228;gung sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu ber&#252;cksichtigen: Lebensalter des Arbeitnehmer, Dauer der Betriebszugeh&#246;rigkeit, Unterhaltspflichten und wirtschaftliche Lage des Unternehmens (KR/Fischermeier, &#167; 626 BGB, Rdnr. 236).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend war der Kl&#228;ger zum Zeitpunkt des K&#252;ndigungszugangs 52 Jahre alt, was im Ergebnis eine nicht leichte Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bedeutet, auch angesichts der Tatsache, dass nicht erkennbar ist, dass der Kl&#228;ger &#252;ber eine abgeschlossene Berufsausbildung verf&#252;gt. Der Kl&#228;ger stand bereits 31, 5 Jahre in einem Arbeitsverh&#228;ltnis zu der Beklagten. Dies sind nicht unerhebliche, sogar gewichtige Umst&#228;nde, die zugunsten des Kl&#228;gers zu ber&#252;cksichtigen sind. Zu Unterhaltspflichten des Kl&#228;gers und der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ist nichts vorgetragen. Im Ergebnis h&#228;lt die Kammer unter Beachtung des Lebensalters und der erheblichen Dauer der Betriebszugeh&#246;rigkeit des Kl&#228;gers, auch angesichts der schweren Pflichtverletzungen des Kl&#228;gers, daher eine fristlose K&#252;ndigung f&#252;r unangemessen, was jedoch nicht f&#252;r die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung gilt, wozu unten zu dem nicht stattgegebenen Teil des Klageantrages zu 1.) noch n&#228;her ausgef&#252;hrt wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Allein deshalb war vorliegend dem Klageantrag zu 1.) insoweit stattzugeben, wie dieser sich gegen die Rechtswirksamkeit der au&#223;erordentlichen, fristlosen K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011 zum 07.12.2011 richtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag zu 1.) ist jedoch nicht begr&#252;ndet, soweit sich dieser gegen die Rechtswirksamkeit der hilfsweise ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011 zum 31.07.2012 richtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011 wird vielmehr das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers rechtswirksam mit Ablauf des 31.07.2012 beenden. Auch eine vorsorgliche K&#252;ndigung ist eine unbedingte K&#252;ndigung und daher zul&#228;ssig (KR/Griebeling, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 169). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Die ordentliche K&#252;ndigung ist hier fristgerecht ausgesprochen worden mit einer K&#252;ndigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende gem&#228;&#223; &#167; 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 BGB unter Beachtung der Besch&#228;ftigungsdauer des Kl&#228;gers hier zum 31.07.2012. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Das Schriftformerfordernis ist gem&#228;&#223; &#167; 623 BGB gewahrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Unwirksamkeitsgr&#252;nde im Hinblick auf die ordentliche K&#252;ndigung sind nicht erkennbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Versto&#223; gegen &#167; 1 Abs. 1, 2 KSchG liegt nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar sind die Vorschriften des ersten Abschnitts des K&#252;ndigungsschutzgesetzes anwendbar, da der Kl&#228;ger zum Zeitpunkt des K&#252;ndigungszugangs l&#228;nger als sechs Monate bei der Beklagten besch&#228;ftigt war (&#167; 1 Abs. 1 KSchG), die Beklagten regelm&#228;&#223;ig mehr als 10 Arbeitnehmer besch&#228;ftigt (&#167; 23 Abs. 1 KSchG) und die Klageerhebung durch den Kl&#228;ger unter Beachtung von &#167;&#167; 4, 7 KSchG rechtzeitig am 20./21.12.2011 innerhalb der Drei-Wochen-Frist erfolgt ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Jedoch ist die angegriffene K&#252;ndigung aus verhaltensbedingten Gr&#252;nden sozial gerechtfertigt, wegen grober Beleidigung eines unmittelbaren Vorgesetzten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Diesbez&#252;glich wird umfassend auf die obigen Ausf&#252;hrungen zu der fristlosen K&#252;ndigung mit Schreiben vom 05.12.2011 und dort zu dem grunds&#228;tzlichen Vorliegen eines wichtigen Grundes f&#252;r deren Ausspruch Bezug genommen. Liegt ein verhaltensbedingter wichtiger Grund f&#252;r eine fristlose K&#252;ndigung vor, rechtfertigt dies erst Recht eine verhaltensbedingte ordentliche K&#252;ndigung (siehe insoweit zum Stufenverh&#228;ltnis au&#223;erordentliche/ordentliche K&#252;ndigung Stahlhacke/Preis/Vossen, K&#252;ndigung und K&#252;ndigungsschutz im Arbeitsverh&#228;ltnis, 9. Aufl., Rdnr. 608).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterschied im Verh&#228;ltnis zu der fristlosen K&#252;ndigung ist hier bei der ordentlichen K&#252;ndigung, dass nach Auffassung der Kammer im Rahmen der ordentlichen K&#252;ndigung auch eine Interessenabw&#228;gung nicht zu dem f&#252;r den Kl&#228;ger g&#252;nstigen Ergebnis f&#252;hren kann, dass auch diese rechtsunwirksam ist. Auch unter Beachtung des Lebensalters des Kl&#228;gers und der nicht unerheblichen Dauer der Betriebszugeh&#246;rigkeit von 31,5 Jahre bis K&#252;ndigungszugang ist der von dem Kl&#228;ger vorgenommene erhebliche Versto&#223; gegen seine vertragliche Pflicht zur R&#252;cksichtnahme (&#167; 241 Abs. 1 BGB) durch quasi betriebs&#246;ffentlichen Ausspruch der groben Beleidigungen seines unmittelbaren Vorgesetzten G1 an seine Pinnwand in Facebook so gravierend, dass eine unbefristete Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers &#252;ber den Zeitraum der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist hinaus, d.h. hier &#252;ber den 31.07.2012 hinaus, der Beklagten jedenfalls nicht zugemutet werden kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Einer Abmahnung bedurfte es vor K&#252;ndigungsausspruch nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist anerkannt, dass es einer Abmahnung vor K&#252;ndigungsausspruch in Ansehung des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes nur dann nicht bedarf, wenn eine Verhaltens&#228;nderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich &#8211; auch f&#252;r den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 23.06.2009 &#8211; 2 AZR 103/08 -, in: NZA 2009, 1198 ff., juris Rdnr. 33; Urteil vom 10.06.2010 &#8211; 2 AZR 541/09 -, a.a.O., juris Rdnr. 37; Urteil vom 09.06.2011 &#8211; 2 AZR 381/10 &#8211; a.a.O, juris Rdnr. 18). Dies gilt grunds&#228;tzlich auch bei St&#246;rungen im Vertrauensbereich (BAG, Urteil vom 23.06.2009 a.a.O., juris Rdnr. 33; Urteil vom 09.06.2011 a.a.O., juris Rdnr. 18).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend war eine Abmahnung durch die Beklagte vor K&#252;ndigungsausspruch jedoch entbehrlich, da eine Hinnahme des Fehlverhaltens durch die Beklagte offensichtlich &#8211; auch f&#252;r den Kl&#228;ger erkennbar - ausgeschlossen war. Der Kl&#228;ger hat in quasi betriebs&#246;ffentlicher Art und Weise seinen unmittelbaren Vorgesetzten in der Zeit vom 20.11.2011 bis 26.11.2011 &#252;ber seine Pinnwand bei Facebook ausgesprochen grob beleidigt, was nach Auffassung der Kammer verbal kam steigerungsf&#228;hig ist. Er hat gleichzeitig falsche Tatsachen behauptet (zwei Abmahnungen) und einen Kunden der Beklagten (Firma S4) in negativem Zusammenhang namentlich bezeichnet. Auch hat er seinen Vorgesetzten G1 bedroht. Insbesondere die groben Beleidigungen des Vorgesetzten G1 kann die Beklagte aber auch aus Gr&#252;nden der F&#252;rsorgepflicht gegen&#252;ber dem Mitarbeiter G1 und der Wahrung des Betriebsfriedens in keiner Weise hinnehmen. Dass die Beklagte bei einem derartigen Fehlverhalten sofort, insbesondere ohne eine vorhergehende Abmahnung, k&#252;ndigen w&#252;rde, war f&#252;r den Kl&#228;ger ohne weiteres erkennbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht f&#252;r ein vorheriges Abmahnungserfordernis auf die von ihm zitierte Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.08.2011 (2 Sa 232/11, ver&#246;ffentlicht bei juris) berufen, da der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz ein Sachverhalt zugrundelag, bei dem der dortige Kl&#228;ger vor Ausspruch der Beleidigungen unmittelbar zuvor provoziert worden war, was vorliegend auch aus dem Kl&#228;gervortrag nicht erkennbar wird. Das LAG Rheinland-Pfalz hat in der zitierten Entscheidung ausdr&#252;cklich offengelassen, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt w&#228;re, wenn der Kl&#228;ger nach einer l&#228;ngeren &#220;berlegungsphase die beleidigenden &#196;u&#223;erungen wiederholt h&#228;tte (juris, Rdnr. 49). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene, vorsorglich fristgerechte K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011 verst&#246;&#223;t daher nicht gegen &#167; 1 Abs. 1, 2 KSchG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene fristgerechte K&#252;ndigung ist zudem nicht wegen fehlerhafter Anh&#246;rung des Betriebsrats gem&#228;&#223; &#167; 102 BetrVG unwirksam: Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Betriebsratsanh&#246;rung (vgl. hierzu nur KR/Etzel, &#167; 102 BetrVG, Rdnr. 192) ausreichend nachgekommen, nachdem der Kl&#228;ger die ordnungsgem&#228;&#223;e Betriebsratsanh&#246;rung bestritten hat. Die Darlegungs- und Beweislast f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Anh&#246;rung des Betriebsrats vor K&#252;ndigungsausspruch trifft den Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die ordnungsgem&#228;&#223;e Anh&#246;rung des Betriebsrates (mit Nichtwissen) bestreitet (siehe nur BAG, Urteil vom 20.01.2000 &#8211; 2 AZR 368/99 -, in: NZA 2000, S. 768 ff. (769); Urteil vom 16.03.2000 &#8211; 2 AZR 75/99 -, in: DB 2000, 1524; weitergehend BAG, Urteil vom 23.06.05 &#8211; 2 AZR 193/04 -, in: NZA 2005, 1233 ff). Hat sich der Arbeitgeber substantiiert und vollst&#228;ndig zur Betriebsratsanh&#246;rung ge&#228;u&#223;ert, ist es aus Gr&#252;nden einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast dann Sache des Arbeitnehmers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanh&#246;rung f&#252;r fehlerhaft h&#228;lt (BAG a.a.O., NZA 2000, S. 769; NZA 2005, 1233 ff. (1234)). Ein weiterhin nur pauschales Bestreiten ist dann unerheblich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger bestreitet hier nach erfolgter Darlegung der Beklagten nicht, dass diese am 02.12.2011 dem in ihrem Betrieb gew&#228;hlten Betriebsrat die schriftliche Anh&#246;rung vom 02.12.2011, die in Kopie zur Gerichtsakte gereicht ist (Bl. 77 f. d.A.), ausgeh&#228;ndigt hat. Die schriftliche Anh&#246;rung enth&#228;lt die Mitteilung der Absicht der Beklagten, das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers au&#223;erordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.07.2012 zu k&#252;ndigen, sowie Angaben zur K&#252;ndigungsbegr&#252;ndung, wie sie vergleichbar auch vorliegend im Prozess vorgetragen sind. Der schriftlichen Anh&#246;rung waren die von dem Kl&#228;ger in Facebook an seine Pinnwand geposteten &#196;u&#223;erungen als HardCopy beigef&#252;gt. Dem Betriebsrat wurden die relevanten Sozialdaten des Kl&#228;gers mitgeteilt, wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Kinder (keine), Eintrittsdatum, T&#228;tigkeit. Als Familienstand wurde zwar ledig und geschieden angekreuzt, w&#228;hrend der Kl&#228;ger nach unbestrittener Angabe in der Klageschrift verheiratet ist, was hier jedoch zu keiner Unwirksamkeit der angegriffenen K&#252;ndigung f&#252;hrt, da sich allein aus der fehlerhaften Angabe zum Familienstand nicht erkennbar bereits eine fehlerhafte Angabe zu Unterhaltspflichten des Kl&#228;gers ergibt, und der Familienstand des Kl&#228;gers letztlich f&#252;r den K&#252;ndigungsentschluss der Beklagten v&#246;llig unma&#223;geblich war (siehe insoweit zur fehlenden Ma&#223;geblichkeit von Sozialdaten f&#252;r den K&#252;ndigungsentschluss des Arbeitgebers nur KR/Etzel, 9. Aufl., &#167; 102 BetrVG, Rdnr. 58 m.z.N.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Frist gem&#228;&#223; &#167; 102 Abs. 2, S. 1, 2 BetrVG von einer Woche ist jedenfalls insoweit gewahrt, als die Beklagte die angegriffene K&#252;ndigung erst nach Vorliegen einer abschlie&#223;enden Stellungnahme des Betriebsrats in Form des schriftlichen Widerspruchs mit Schreiben des Betriebsrats vom 02.12.2011 ausgesprochen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Das Beteiligungsverfahren nach &#167; 102 BetrVG ist vor Ablauf der &#196;u&#223;erungsfristen beendet, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber gegen&#252;ber eine abschlie&#223;ende Stellungnahme abgibt (siehe Koch, in: Ascheid/Preis/Schmidt (APS/Koch), in K&#252;ndigungsrecht, 4. Aufl., &#167; 102 BetrVG, Rdnr. 135). Jedoch ist nicht jede Erkl&#228;rung des Betriebsrats als abschlie&#223;ende Stellungnahme zu werten, die zur vorzeitigen Beendigung des Anh&#246;rungsverfahrens f&#252;hrt. Vielmehr muss sich aus der Mitteilung f&#252;r den Arbeitgeber eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat eine weitere Er&#246;rterung des Falles nicht mehr w&#252;nscht (BAG, Urteil vom 24.06.2004 &#8211; 2 AZR 461/03 -, in: NZA 2004, 1330 ff. (1332); APS/Koch a.a.O., &#167; 102 BetrVG, Rdnr. 135). Ob eine abschlie&#223;ende &#196;u&#223;erung des Betriebsrats vorliegt, ist gegebenenfalls durch deren Auslegung zu ermitteln. Ma&#223;geblich ist, ob der Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung die &#196;u&#223;erung des Betriebsrats als abschlie&#223;ende Stellungnahme ansehen konnte. In der schriftlichen Erkl&#228;rung eines Widerspruchs, von Bedenken oder einer Zustimmung durch den Betriebsrat liegt regelm&#228;&#223;ig eine abschlie&#223;ende Stellungnahme, wenn der Betriebsrat sich nicht ausdr&#252;cklich weitere Ausf&#252;hrungen vorbehalten hat (APS/Koch a.a.O. &#167; 102 BetrVG, Rdnr. 135).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Hier hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 02.12.2011 der beabsichtigten K&#252;ndigung widersprochen. Dies ist als abschlie&#223;ende Stellungnahme anzusehen, da der Betriebsrat seinen Widerspruch ausf&#252;hrlich begr&#252;ndet und sich weitere Ausf&#252;hrungen nicht vorbehalten hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Der Widerspruch mit Schreiben vom 02.12.2011 ist dabei nicht nur als abschlie&#223;ende Stellungnahme in Bezug auf die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung anzusehen, wie der Kl&#228;ger meint, weil der Betriebsrat sich in seinem Widerspruch nur mit der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung befasst habe. Denn der Betriebsrat hat sich in seinem Widerspruch insgesamt mit der seitens der Beklagten beabsichtigten au&#223;erordentlichen, wie auch der ordentlichen K&#252;ndigung befasst, was daraus deutlich wird, dass er der K&#252;ndigung insgesamt widersprochen hat und als Vorgehensweise u.a. einer Abmahnung gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger f&#252;r angemessen h&#228;lt, nebst dessen Entschuldigung bei dem gesch&#228;digten Vorgesetzten. Auch hat der Betriebsrat unter ausdr&#252;cklicher Benennung von &#167; 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widersprochen, wo ein Widerspruch gegen eine ordentliche K&#252;ndigung vorgesehen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Der Widerspruch als abschlie&#223;ende Stellungnahme lag der Beklagten zum Zeitpunkt, als die angegriffene K&#252;ndigung mit Schreiben vom 05.12.2011 ihren Gesch&#228;ftsbereich verlie&#223;, auch vor, was der Kl&#228;ger nach Darlegung der Betriebsratsanh&#246;rung durch die Beklagte konkret bestreitet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Dies steht zur &#220;berzeugung der Kammer nach uneidlicher Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin S3, die f&#252;r die Beklagte Aufgaben der Personalsachbearbeitung wahrnimmt, im Kammertermin am 16.05.2012 fest.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zeugin S3 hat in ihrer Vernehmung im Kammertermin am 16.05.2012 zwar nicht exakt den Beklagtenvortrag best&#228;tigen k&#246;nnen, dass der schriftliche Widerspruch des Betriebsrats vom 02.12.2012 der Personalabteilung der Beklagten noch am 02.12.2012 durch den Betriebsratsvorsitzenden zur Verf&#252;gung gestellt worden ist. Sie hat jedoch ausgesagt, definitiv angeben zu k&#246;nnen, dass der schriftliche Widerspruch des Betriebsrats am Montag, dem 05.12.2011, bei der Firma B1 S2 GmbH vorlag, die die Personalangelegenheiten f&#252;r die Beklagte im Wege der Dienstleistung erledigt, und dass der Widerspruch vorlag, als das K&#252;ndigungsschreiben am 05.12.2011 verfasst wurde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Zu dem Beweisergebnis gelangt die Kammer gem&#228;&#223; &#167; 286 Abs. 1 ZPO nach freier &#220;berzeugung unter Ber&#252;cksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vom 16.05.2012. Die Aussage der Zeugin S3 im Kammertermin am 16.05.2012 war glaubhaft. An der Glaubw&#252;rdigkeit der Zeugin S3 hatte die Kammer keinen Anlass zu zweifeln. Die Zeugin konnte sich zwar nicht konkret erinnern, dass der schriftliche Widerspruch des Betriebsrats vom 02.12.2011 bei ihr als Personalsachbearbeiterin am selben Tag noch vorlag. Sie konnte sich aber erinnern, dass dies jedenfalls am folgenden Montag, dem 05.12.2011, der Fall war, als das K&#252;ndigungsschreiben gefertigt wurde, das wohl von ihre gefertigt wurde, wie aus dem K&#252;rzel \"Schf\" oben auf dem K&#252;ndigungsschreiben deutlich wird. Da nach Angabe der Zeugin &#252;blicherweise K&#252;ndigungsschreiben f&#252;r Arbeitsverh&#228;ltnisse in ihrem Personalbereich immer erst nach Vorliegen einer entsprechenden Stellungnahme des Betriebsrats verfasst werden und da auch in dem K&#252;ndigungsschreiben vom 05.12.2011 selbst der Widerspruch des Betriebsrats erw&#228;hnt ist, hat die Kammer daher keinen Zweifel, dass der Widerspruch des Betriebsrats als abschlie&#223;ende Stellungnahme jedenfalls am Montag, dem 05.12.2011, d.h. vor Verfassen des K&#252;ndigungsschreibens vom 05.12.2011 und damit vor dessen Absenden aus dem Gesch&#228;ftsbereich der Beklagten, vorlag.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Weitere Unwirksamkeitsgr&#252;nde f&#252;r die angegriffene ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2011 zum 31.07.2012 sind nicht erkennbar, so dass der Klageantrag zu 1.) insoweit keinen Erfolg haben konnte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 46 Abs. 2 ArbGG, &#167;&#167; 91 ff. ZPO. Sie richtet sich nach dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien. Es ist f&#252;r die Kostenentscheidung dabei hier f&#252;r den Klageantrag zu 1.) von einem h&#228;lftigen Obsiegen bzw. Unterliegen beider Parteien ausgegangen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung ergibt sich gem&#228;&#223; &#167;&#167; 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, &#167;&#167; 3 ff. ZPO, &#167; 42 Abs. 3 GKG. Es wird f&#252;r den Klageantrag zu 1.) ein Streitwert in H&#246;he von drei Bruttomonatsverdiensten des Kl&#228;gers f&#252;r angemessen erachtet, f&#252;r den Klageantrag zu 2.) ein Streitwert in H&#246;he von zwei Bruttomonatsverdiensten. F&#252;r den im Kammertermin zur&#252;ckgenommenen allgemeinen Feststellungsantrag wird kein gesonderter Streitwert f&#252;r angemessen erachtet.</p>\n            \n        \n      "
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