List view for cases

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    "file_number": "4b O 274/10",
    "date": "2012-04-24",
    "created_date": "2019-02-18T20:56:19Z",
    "updated_date": "2019-03-14T13:57:40Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGD:2012:0424.4B.O274.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, </p>\n<p>1. es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 &#8364; &#8211; er-satzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,</p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ&#228;ischen Patents EP A Mobilstationen, die von oder im Auftrag der B oder der C her-gestellt oder vertrieben werden, zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz, in dem mehrere Nutzerklassen unterschieden wer-den, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf&#252;hren oder zu besitzen, </p>\n<p>wobei die Mobilstationen dazu eingerichtet sind, eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte zu lesen, &#252;ber einen Broadcast Control Chan-nel Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwell-wert zu ermitteln, anhand der f&#252;r die Nutzerklasse relevanten Zu-griffsklasseninformationen zu ermitteln, ob die Mobilstation unab-h&#228;ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf, oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal zum Bespiel RACH, in Abh&#228;ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird;</p>\n<p>2. der Kl&#228;gerin dar&#252;ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.04.2010 begangen hat und zwar unter Angabe</p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,</p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie&#223;lich der Verkaufsstellen, f&#252;r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,</p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf&#228;nger,</p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;-gern, deren Auflagenh&#246;he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,</p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,</p>\n<p>wobei</p>\n<p>die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) entsprechende Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,</p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf&#228;nger statt der Kl&#228;gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen&#252;ber zur Verschwiegen&#172;heit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr&#252;fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr&#228;gt und ihn erm&#228;chtigt und verpflichtet, der Kl&#228;gerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf&#228;nger in der Aufstellung enthalten ist;</p>\n<p></p>\n<p>3. die in Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer be-findlichen und nach dem 17.04.2010 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr ge-brachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zur&#252;ckzurufen, </p>\n<p>indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar&#252;ber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R&#252;cknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f&#252;r den Fall der R&#252;ckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen &#196;quivalents f&#252;r die zur&#252;ckgerufenen Erzeugnisse oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die &#220;bernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f&#252;r die R&#252;ckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; </p>\n<p></p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen oder auf Grund der unter Ziffer 3. geltend gemachten Anspr&#252;che in ihren Besitz gelangten und gelangenden, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh&#228;nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben.</p>\n<p></p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.04.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.</p>\n<p></p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Beklagte. Die durch die Nebenintervention zu 1) verursachten Kosten tr&#228;gt die Streithelferin zu 1); die durch die Nebenintervention zu 2) verursachten Kosten tr&#228;gt die Streithelferin zu 2). </p>\n<p></p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 50.000.000,00 &#8364;.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><b><u>T a t b e s t a n d</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Kl&#228;gerin ist eingetragene und ausschlie&#223;lich verf&#252;gungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung u.a. f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ&#228;ischen Patents EP A mit der Bezeichnung \"Zugriff einer Mobilstation auf einen wahlfreien Zugriffskanal in Abh&#228;ngigkeit der Nutzerklasse\" (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent, welches eine Priorit&#228;t vom 08.03.1999 in Anspruch nimmt, wurde am 15.02.2000 angemeldet. Die Ver&#246;ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 03.10.2007, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 17.03.2010. Das Klagepatent steht in Kraft. In dem gegen das Klagepatent anh&#228;ngigen Einspruchsverfahren bestimmte das EPA mit Bescheid vom 08.11.2011 (Anlage K 24) Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung auf den 24./25.04.2012.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist eine Teilanmeldung zu der Anmeldung D, aus der das europ&#228;ische Patent EP E (nachfolgend: Stammpatent) erteilt wurde. Urspr&#252;ngliche Inhaberin des Stammpatents war die F GmbH (nachfolgend: F), von welcher die als Patentverwertungsgesellschaft t&#228;tige Kl&#228;gerin im Mai 2007 ein umfangreiches, u a. das Stammpatent umfassendes Patentportfolio im Bereich der Mobiltelefontechnik erwarb.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Mehrere Patente des Patentportfolios waren und sind Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im In- und Ausland, an denen die Kl&#228;gerin, die Beklagte und/oder die Streithelferinnen beteiligt sind. Teilweise ist/war auch F beteiligt. Mit Urteil vom 18.02.2011 verurteilte das Landgericht Mannheim, Az. 7 O 100/10, die Streithelferin zu 2) wegen Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb von UMTS-f&#228;higen Mobilfunkger&#228;ten zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R&#252;ckruf, Entfernung, Vernichtung und zum Schadenersatz (Anlage K 11). Das Berufungsverfahren ist vor dem OLG Karlsruhe, Az. 6 U 29/11, anh&#228;ngig. Der High Court of Justice London erkannte mit Urteil vom 16.06.2011, Az. HC10 C01233, auf eine Verletzung des englischen Teils des Klagepatents durch den Vertrieb von UMTS-f&#228;higen Mobilfunkger&#228;ten der Streithelferin zu 2) in Gro&#223;britannien (Anlage B&amp;B 7, deutsche &#220;bersetzung Anlage K 23). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:61px\">\"Mobilstation (5, 10, 15, 20) zum Betrieb in einem UMTS Mobilfunknetz, in dem mehrere Nutzerklassen (35, 40) unterschieden werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Mobilstation (5, 10, 15, 20) dazu eingerichtet ist,</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">7</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>eine Nutzerklasse (35, 40) von einer SIM-Karte (75) zu lesen,</li>\n                    <li>&#252;ber einen Broadcast Control Channel (25) Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) und Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu empfangen,</li>\n                    <li>aus den Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) einen Zugriffsschwellwert (S) zu ermitteln,</li>\n                    <li>anhand der f&#252;r die Nutzerklasse (35, 40) relevanten Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu ermitteln, ob die Mobilstation (5, 10, 15, 20) unabh&#228;ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf,</li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:89px\">oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal zum Bespiel RACH, in Abh&#228;ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die nachstehend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf&#252;hrungsbeispiele. Die Figur 1 stellt bildlich einen Ausschnitt aus einem Telekommunikationsnetz dar. Figur 3c zeigt ein (drittes) Bitmuster f&#252;r die Zuteilung des Zugriffs auf einen Telekommunikationskanal. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Beklagte betreibt u.a. Mobilfunknetze nach dem GSM (Global System for Mobile Communications) - Standard und dem UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) - Standard. Zudem vertreibt sie UMTS-f&#228;hige Mobiltelefone der Streithelferin zu 1) und der Streithelferin zu 2). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">F, die Beklagte sowie die Streithelferinnen geh&#246;ren zu den Mitgliedern des European Telecommunication Standards Institute (ETSI), einem auf Initiative der Europ&#228;ischen Kommission gegr&#252;ndeten gemeinn&#252;tzigen Institut in Form einer juristischen Person nach franz&#246;sischem Recht mit Sitz in Frankreich. Aufgabe der 1988 gegr&#252;ndeten ETSI ist es, bis dato nationale Bestrebungen zur Entwicklung der Mobilfunktechnik zu vereinheitlichen und eine internationale Standardisierung f&#252;r den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten. Die grundlegenden Organisationsregelungen von ETSI finden sich in den so genannten \"ETSI Directives\" (vgl. Auszug gem&#228;&#223; Anlagenkonvolut S&amp;S 4).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Annex 6 der ETSI Rules of Procedure (Seite 34-48 der ETSI Directives) befasst sich mit der ETSI lntellectual Property Rights Policy (nachfolgend:  ETSI IPR Policy), f&#252;r die Ziffer 12 ausdr&#252;cklich die Anwendung franz&#246;sischen Rechts anordnet. Appendix A von Annex 6 der ETSI Rules of Procedure (Seite 41 der ETSI Directives) beinhaltet seit Dezember 2001 Muster der Lizenzerkl&#228;rungen, f&#252;r deren Auslegung, Validit&#228;t und Einhaltung ebenfalls die Anwendung franz&#246;sischen Rechts vorgegeben ist. Am 10. Oktober 1997 hatte ETSI ein Schreiben an die Mitglieder versandt, das den Entwurf einer Lizenzerkl&#228;rung beinhaltete, die wiederum ausdr&#252;cklich franz&#246;sischem Recht unterworfen war (Anlage S&amp;S 5). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Regelungen der ETSI IPR Policy sind f&#252;r die Mitglieder verbindlich (Art. 14 von Annex 6). Erg&#228;nzt werden die Regeln der ETSI IPR Policy durch den so genannten ETSI Guide on lntellectual Property Rights (nachfolgend: ETSI Guide on IPR). Die ETSI-Regelungen sind zwar im Laufe der Jahre leicht angepasst worden, blieben im Kern jedoch nahezu unver&#228;ndert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Im Vorwort zum ETSI Guide on IPRs (Anlage B&amp;B 21) hei&#223;t es in deutscher &#220;bersetzung (Seite 48, 5. Absatz, siehe Anlage S&amp;S 6):</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">\"Dieses Spannungsverh&#228;ltnis (Ausschlusscharakter gewerblicher Schutzrechte gegen&#252;ber weiterer Verbreitung von Standards) ist durch die Verabschiedung der ETSI IPR Policy, wie sie in Annex 6 zu den ETSI Rules of Procedure zu finden ist, durch die ETSI Mitglieder reduziert worden.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">ETSI verlangte noch w&#228;hrend des Standardisierungsprozesses und vor Verabschiedung des Standards die Offenlegung von Patenten, die f&#252;r den geplanten Standard essenziell sein k&#246;nnten. Die Offenlegung ist insbesondere in Ziffer 4 der ETSI IPR Policy (Seite 34 von Anlagenkonvolut S&amp;S 4) geregelt. Dort ist die Pflicht festgehalten, Schutzrechte, die f&#252;r den zu verabschiedenden Standard relevant sein k&#246;nnen, so fr&#252;h wie m&#246;glich offenzulegen. Zum anderen wird von jedem Schutzrechtsinhaber - ebenfalls bereits vor Verabschiedung des Standards - die Abgabe einer Lizenzerkl&#228;rung verlangt, mit der der jeweilige Schutzrechtsinhaber gegen&#252;ber ETSI unwiderruflich erkl&#228;rt, bez&#252;glich s&#228;mtlicher seiner Schutzrechte, die er f&#252;r den entsprechenden Standard als essenziell erachtet, jedem interessierten Dritten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen (FRAND) zur Benutzung dieser Patente zu erteilen (Ziffer 6.1 der ETSI lPR Policy, Seite 34/35 von Anlagenkonvolut S&amp;S 4).Die ETSI IPR Policy sieht detaillierte Regelungen vor, die daf&#252;r Sorge tragen, dass eine patentierte Technologie, bez&#252;glich der eine solche Lizenzerkl&#228;rung nicht abgegeben worden ist, nicht in den entsprechenden Standard aufgenommen bzw. wieder entfernt wird (vgl. Ziffer 8 der ETSI IPR Policy). Auf der Website der ETSI ist die aus Anlage K 21 ersichtliche Fragen- und Antwortenliste ver&#246;ffentlicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">F setzte sich w&#228;hrend der ETSI-Standardisierung f&#252;r eine maximale Gesamtlizenzbelastung f&#252;r die Benutzung des Standards ein (Anlage B&amp;B 22). Sie gab Lizenzerkl&#228;rungen f&#252;r zahlreiche Patente und Patentfamilien ab, unter die auch die Erfindung des Klagepatentes f&#228;llt (vgl. Anlagenkonvolut S&amp;S 7). Dar&#252;ber hinaus gab F f&#252;r alle standardessenziellen Patente zwei Lizenzerkl&#228;rungen ab (Anlagenkonvolut S&amp;S 8).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Zwischen der Streithelferin zu 1) und F fanden zu der Zeit, in der F Inhaberin der Erfindung des Stammpatentes war, Verhandlungen &#252;ber eine Lizenzierung des gesamten Patentportfolios Fs statt. Bereits im Fr&#252;hjahr 2005 nahmen die Streithelferin zu 1) und F Lizenzverhandlungen auf. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2005 unterbreitete F ein erstes konkretes Lizenzangebot. Dieses Angebot sah eine Einmalzahlung in H&#246;he von EUR 30 Mio. f&#252;r das betreffende Patentportfolio Fs vor (Anlagenkonvolut S&amp;S 9). Dieses erste Angebot wurde von der Streithelferin zu 1) aus diversen Gr&#252;nden (ihrer Ansicht nach erhebliche Zweifel an der Rechtsbest&#228;ndigkeit zahlreicher Patente und an der Benutzung diverser Patente) abgelehnt. Dar&#252;ber hinaus sah die Streithelferin zu 1) den geforderten Betrag als zu hoch an. F wiederholte im Laufe der Verhandlungen ihr Angebot einer Gesamtlizenz gegen Zahlung eines Pauschalbetrages in H&#246;he von EUR 30 Mio. (Anlagenkonvolut S&amp;S 10). Die Streithelferin zu 1) unterbreitete am 13. Juli 2006 ein erstes Gegenangebot in H&#246;he von USD 4 Mio. (Anlagenkonvolut S&amp;S 11). F wies dieses Angebot jedoch als aus ihrer Sicht unzureichend zur&#252;ck, so dass zu diesem Zeitpunkt eine Einigung nicht zustande kam. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Mit Schreiben vom 21. September 2008 verwies die Kl&#228;gerin auf mehrere anh&#228;ngige Streitverfahren in den USA und Europa mit anderen Mobiltelefonherstellern und nannte als Richtwert f&#252;r die k&#252;nftigen Verhandlungen nunmehr einen Lizenzsatz in H&#246;he von 7,5 % (Anlagenkonvolut S&amp;S 12). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 erh&#246;hte die Streithelferin zu 1) ihr bisheriges Angebot und erkl&#228;rte ihre Bereitschaft, einen Pauschalbetrag f&#252;r das Patentportfolio der Kl&#228;gerin, einschlie&#223;lich des Klagepatents, in H&#246;he von USD 10 Mio. zu zahlen (Anlagenkonvolut S&amp;S 13). Dieses wies die Kl&#228;gerin als \"unseri&#246;s\" zur&#252;ck und machte eine Lizenzerteilung von einer nicht zur&#252;ckzahlbaren Vorabzahlung in H&#246;he von EUR 100 Mio. sowie einer zus&#228;tzlichen St&#252;cklizenz von 2 % abh&#228;ngig (Anlagenkonvolut S&amp;S 14). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Jedenfalls mit der G Ltd. schloss die Kl&#228;gerin einen Lizenzvertrag, wonach letztere als Lizenzgeb&#252;hr f&#252;r die vergangene und k&#252;nftige Nutzung des Gesamtpakets der Patente und Patentanmeldungen eine Einmalzahlung in H&#246;he von EUR 12,5 Mio. zu leisten hatte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die hiesige Streithelferin zu 1) gab in Patentverletzungsverfahren vor dem LG Mannheim wegen der Verletzung zweier Patente mit den dortigen Klageerwiderungen vom August 2009 unbedingte Angebote zum Abschluss eines Lizenzvertrages sowohl &#252;ber das gesamte von F &#252;bernommene Patentportfolio als auch alternativ f&#252;r die betroffenen Patente und die entsprechende Patentfamilie ab (Anlagenkonvolut S&amp;S 17). Die Kl&#228;gerin wies diese Angebote zur&#252;ck. Im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung in dem Verfahren vor dem LG Mannheim (Az. 7 0 84/09) am 4. Dezember 2009 &#252;bergab die hiesige Streithelferin zu 1) zwei Patentlizenzvertragsangebote (vgl. Anlagenkonvolut S&amp;S 18, Anlage S&amp;S 19). Im vorliegenden Rechtsstreit legt die Streithelferin zu 1) entsprechende Angebote vor (Anlagen S&amp;S 20 und 21). Die hiesige Streithelferin zu 1) erbrachte zur Abweisung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil im Verfahren LG Mannheim, 7 0 94/08, vom 27. Februar 2009, eine Sicherheitsleistung in H&#246;he von 7,5 Mio EUR (vgl. Anlagenkonvolut S&amp;S 22).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Kl&#228;gerin gab am 10. Dezember 2009 die aus Anlagenkonvolut S&amp;S 24 ersichtliche FRAND-Erkl&#228;rung ab. Unter demselben Datum erfolgte die Presseerkl&#228;rung der Europ&#228;ischen Kommission gem&#228;&#223; Anlage S&amp;S 27.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Streithelferin zu 2) beschwerte sich gegen das Verhalten der Kl&#228;gerin bei der Europ&#228;ischen Kommission (Anlagen B&amp;B 39, 40). Die Kommission gab in diesem Zusammenhang die aus Anlage B&amp;B 41 ersichtliche Presseerkl&#228;rung ab. Die Streithelferin zu 2) unterbreitete unter anderem die aus Anlagen B&amp;B 42 und B&amp;B 43 ersichtlichen Lizenzangebote. Die Streithelferin zu 2) hinterlegte EUR 5 Mio. zugunsten der Kl&#228;gerin beim Amtsgericht M&#252;nchen gem&#228;&#223; &#167; 372 BGB unter Verzicht auf die R&#252;cknahme (Anlagen B&amp;B 74 &#8211; 78). Mit Schreiben vom 4. M&#228;rz 2011 (Anlage B&amp;B 62) bot die Streithelferin zu 2) der Kl&#228;gerin ausdr&#252;cklich die Annahme des patentspezifischen Lizenzangebots vom 12. April 2010 in der Fassung vom 3. M&#228;rz 2011 (Anlagen B&amp;B 42, 43) an und wiederholte dieses Angebot im laufenden Rechtsstreit. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Am 26. Januar 2011 waren 4.618 Patente f&#252;r den GSM-Standard, 1.249 Patente f&#252;r dem GPRS-Standard sowie 9.788 Patente f&#252;r den UMTS-Standard als standardessentiell bei ETSI deklariert (Anlagenkonvolut S&amp;S 29; vgl. auch Anlage B&amp;B 20), wobei sich darunter Doppeldeklarierungen, aber auch allgemeine Lizenzerkl&#228;rungen, die eine Vielzahl von Patenten erfassen,  befinden. Ein Teil der Deklarierungen betrifft m&#246;glicherweise nicht standardessenzielle Patente; die Anzahl der tats&#228;chlich standardessenziellen Patente ist zwischen den Parteien streitig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Kl&#228;gerin wendet sich mit ihrer Klage gegen das Anbieten und den Vertrieb s&#228;mtlicher UMTS-f&#228;higer Mobiltelefone der Streithelferinnen (angegriffene Ausf&#252;hrungsformen), wobei sie eine exemplarische &#220;bersicht UMTS-f&#228;higer Modelle in den Anlagen K 5, K 25 und K 43 zur Akte gereicht hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Kl&#228;gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verwirklichten Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem&#228;&#223;. Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen machten als UMTS-f&#228;hige Mobiltelefone von dem UMTS-Standard Gebrauch, wie er insbesondere in den Standarddokumenten ETSI TS 125 211 (Anlage K 6), ETSI TS 125 331 (Anlage K 7, deutsche &#220;bersetzung K 7a) und ETSI TS 125 321 (Anlage K 8, deutsche &#220;bersetzung K 8a) niedergelegt ist. Da die Erfindung nach dem Klagepatent in dem UMTS-Standard umgesetzt worden sei, w&#252;rden s&#228;mtliche angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen auch die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen. Hierbei gelte es insbesondere zu beachten, dass Anspruch 1 des Klagepatents als Vorrichtungsanspruch lediglich die Mobilstation, nicht jedoch das Mobilfunknetz betreffe. Entscheidend sei deshalb allein, dass die Mobilstation die F&#228;higkeit und objektive Geeignetheit aufweise, dass das UMTS-Netz anhand der &#252;bermittelten Parameter bestimmen k&#246;nne, ob die Mobilstation direkt unabh&#228;ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits zugreifen d&#252;rfe oder ob die Zugriffsberechtigung in Abh&#228;ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt werde. Ob das Netzwerk von dieser F&#228;higkeit der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen Gebrauch mache, sei indes unerheblich. Gleiches gelte f&#252;r die objektive Geeignetheit der Mobilstation bez&#252;glich des Auslesens der Nutzerklasse von einer SIM (Subscriber Identity Module) - Karte, worunter das Klagepatent funktional jede UMTS-f&#228;hige Zugriffsberechtigungskarte verstehe, die Nutzerklassen zur Verf&#252;gung stelle, unabh&#228;ngig davon, wie diese nach der jeweiligen UMTS-Standardversion bezeichnet werde. Die Eignung, &#252;ber den Broadcast Control Channel (nachfolgend: BCCH) Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen empfangen zu k&#246;nnen, verlange keine gemeinsame Verortung der genannten Parameter in einem einzigen Informationselement. Es komme lediglich darauf an, dass der erfindungsgem&#228;&#223;e Zugriffsweg mittels dieser Zugriffsinformationen seitens des Netzes bestimmbar sei, wenn der Zugriffswunsch bestehe. Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen seien f&#252;rderhin geeignet, aus den &#252;bermittelten Zugriffschwellwertbits den f&#252;r sie ma&#223;geblichen Zugriffsschwellwert zu ermitteln, wobei auch die Ber&#252;cksichtigung anderer Faktoren/Parameter erfindungsgem&#228;&#223; m&#246;glich sei. Schlie&#223;lich wiesen die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen auch allesamt die F&#228;higkeit auf, den Zugriffsweg entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 zu bestimmen. Hierbei gehe es nicht um die Ermittlung der Zugriffsberechtigung schlechthin, sondern nur um die Ermittlung des Zugriffsweges seitens der zugriffswilligen Mobilstation. Etwaige vorgelagerte Zugriffsklassensperren oder etwaige nachgelagerte Zugriffsversuche seien ohne Bedeutung. Die beiden Zugriffsalternativen seien nur dadurch gekennzeichnet, dass in dem einen Fall die Zugriffschwellwertbits keine Bedeutung erlangen sollten, in dem anderen Fall hingegen wohl. Wie der Verfahrensablauf bei der ersten Alternative erfolge, sei dem Fachmann &#252;berlassen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Nachdem die Kl&#228;gerin urspr&#252;nglich angek&#252;ndigt hat, auch die Entfernung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen zu beantragen, beantragt sie nunmehr,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">wie zuerkannt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">die Klage abzuweisen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EPA &#252;ber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem dort anh&#228;ngigen Einspruchsverfahren auszusetzen, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">h&#246;chst hilfsweise, ihr, der Beklagten, zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R&#252;cksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl&#228;gerin abzuwenden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Streithelferin zu 1) beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">die Klage abzuweisen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EPA &#252;ber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem dort anh&#228;ngigen Einspruchsverfahren auszusetzen, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">h&#246;chst hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R&#252;cksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl&#228;gerin abzuwenden,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:70px\">&#228;u&#223;erst hilfsweise, der Kl&#228;gerin die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 30 Mio. EUR zu gestatten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">Die Streithelferin zu 2) beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">die Klage abzuweisen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">hilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des EPA &#252;ber den Rechtsbestand des Klagepatents in dem dort anh&#228;ngigen Einspruchsverfahren auszusetzen, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">hilfsweise, der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R&#252;cksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl&#228;gerin abzuwenden,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">ihr, der Streithelferin zu 2), nachzulassen, etwaige Sicherheitsleistungen durch Bank- oder Sparkassenb&#252;rgschaften zu erbringen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Streithelferin zu 2) erachtet den von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen Versto&#223;es gegen das Bestimmtheitsgebot als unzul&#228;ssig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Beklagte und die Streithelferinnen stellen eine Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents <u>im Wesentlichen</u> wie folgt in Abrede, wobei sie sich grunds&#228;tzlich auch den Vortrag der jeweils anderen zu eigen machen: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Streithelferin zu 1) behauptet, die von der Streithelferin zu 1) stammenden angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen seien zwar auch in einem UMTS-Mobilfunknetz betreibbar. Die Kl&#228;gerin habe jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen, wie das Klagepatent voraussetze, mit einer herk&#246;mmlichen (physikalischen) SIM-Karte im UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden k&#246;nnten. Im UMTS-Standard sei die physikalische, aus dem GSM-Netz bekannte SIM-Karte durch eine physikalische UICC (Universal Integrated Circuit Card)<i> </i>&#8211; Karte ausgetauscht worden, was &#8211; unwidersprochen &#8211; im Priorit&#228;tszeitpunkt des Klagepatents bereits bekannt gewesen sei. Die UICC-Karte k&#246;nne &#8211; unstreitig &#8211; zwei Applikationen aufweisen: zwingend verf&#252;ge sie &#252;ber eine USIM (Universal Subscriber Identity Module) &#8211; Applikation, optional auch &#252;ber eine GSM- oder SIM-Applikation. Letztere entspreche der Funktionalit&#228;t der physikalischen SIM-Karte am Priorit&#228;tstag des Klagepatents. Um im UMTS-Mobilfunknetz betreibbar zu sein, m&#252;ssten die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen die USIM-Applikation ihrer UICC-Karte ausf&#252;hren. Die Nutzerklasse sei dann der USIM-Applikation zu entnehmen und nicht der SIM-Applikation. Eine USIM-Session und eine SIM-Session schl&#246;ssen einander aus. Wenn die SIM-Applikation durchgef&#252;hrt werde, seien die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen GSM-Mobilstationen. &#220;ber eine SIM-Applikation auf der UICC-Karte verf&#252;gen &#8211; insoweit unstreitig &#8211; im &#220;brigen nur die von der Streithelferin zu 1) stammenden 2G/3G dual mode Ausf&#252;hrungsformen, nicht auch die 3G single mode Mobilstationen. Das Klagepatent gehe des Weiteren davon aus, dass &#252;ber den BCCH nur <i>ein</i> Schwellwert an <i>alle</i> Mobilstationen &#252;bermittelt werde. Dies bedeute, dass die &#252;bertragenen Zugriffsschwellwertbits <i>einen</i> Schwellwert repr&#228;sentierten. Dies entspreche der in der Vorteilsangabe angestrebten Reduzierung der &#220;bertragungskapazit&#228;t. Daneben w&#252;rden auch Zugriffsklasseninformationen &#252;bermittelt, die in fester Relation f&#252;r eine vorgegebene Nutzerklasse st&#252;nden, so dass sie also gerade nicht <i>eine</i> Information f&#252;r alle Nutzerklassen repr&#228;sentierten. Dies werde bei den von der Streithelferin zu 1) stammenden Ausf&#252;hrungsformen nicht erreicht. Hierbei komme es auf die unterschiedliche Ausgestaltung von 2G/3G dual mode und 3G single mode Mobilstationen an. Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen, die ihre Nutzerklasse von der SIM-Applikation der UICC-Karte erhielten, k&#246;nnten n&#228;mlich nicht auf einer Zelle des UTRAN (UMTS Terrestrial Radio Access Network) \"lagern\", weshalb sie die Systeminformationen, die von dem UTRAN an alle Einheiten &#252;bermittelt werden, nicht auswerten k&#246;nnten. Hinzu trete, dass im UMTS-Standard keine Reduzierung der &#220;bermittlungskapazit&#228;ten erreicht werde, da insgesamt 3 Bytes (24 Bitstellen) f&#252;r die Ermittlung des Schwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen erforderlich seien. Es w&#252;rde nur 1/8 der tats&#228;chlich in Anspruch genommenen &#220;bertragungskapazit&#228;t f&#252;r die &#220;bermittlung der Zugriffsberechtigungsinformationen auf den Zugriffsschwellwert verwendet. 7/8 w&#252;rden indes auf die &#220;bermittlung der Zugriffsklasseninformation verwendet. Schlie&#223;lich solle nach den Ausf&#252;hrungsbeispielen des Klagepatents nur ein Zugriffsklassenbit je Nutzerklasse &#252;bermittelt werden. Im UMTS-Mobilfunknetz w&#252;rden hingegen 3 Bitstellen je Nutzerklassen verwendet. Hervorzuheben sei dar&#252;ber hinaus, dass das Klagepatent eine Mobilstation fordere, die dazu eingerichtet sei, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln. Hierbei sei eine Abh&#228;ngigkeit von der Zugriffskontrolle, wie der systematische Zusammenhang des Anspruchs zeige, nicht angestrebt. Das Klagepatent gehe nicht von einer \"Entweder-oder\"-Ermittlung von Zugriffsklasseninformation und Zugriffsschwellwert aus, sondern von einer \"Entweder-oder\"-Ermittlung des Zugriffsrechts<i>. </i>Wenn eine angegriffene Ausf&#252;hrungsform zu einer privilegierten Nutzerklasse geh&#246;re, sei sie nicht dazu eingerichtet, einen Zugriffsschwellwert aus Zugriffsschwellwertbits zu ermitteln. Dies sei f&#252;r den Zugriff unabh&#228;ngig vom Zugriffsschwellwert auch gar nicht erforderlich. Die von Anspruch 1 genannten Zugriffswege st&#252;nden nicht in einem strengen Alternativverh&#228;ltnis. Das bekannte Zugriffsklassenverfahren sei erg&#228;nzend heranzuziehen. Zun&#228;chst sei der Schwellwerttest und sodann sei der Zugriffsklassentest durchzuf&#252;hren. Wollte man von einem strengen Alternativverh&#228;ltnis ausgehen, fehle es nach dem UMTS-Standard an dem klagepatentgem&#228;&#223;en Szenario. Eine priorisierte Mobilstation greife nicht auf den von der Kl&#228;gerin als Zugriffsschwellwertbit definierten Parameter zu; eine nicht priorisierte Mobilstation pr&#252;fe nicht, ob sie aufgrund einer Zugriffsklasseninformation zugreifen d&#252;rfe. Dar&#252;ber hinaus meint die Beklagte, der UMTS-Standard verwende ein grundlegend anderes Ordnungsprinzip als das Klagepatent. Mobilstationen w&#252;rden nicht in Abh&#228;ngigkeit ihrer Nutzerklasse auf der allen zur Verf&#252;gung stehenden einen Ressource priorisiert, sondern es werde f&#252;r jeden verf&#252;gbaren Dienst oder Service eine eigene Ressource auf dem PRACH bereitgestellt. Der PRACH entspreche dem Zugriffskanal des Klagepatents; hier g&#228;be es indes nicht mehr die Kombination aus Zugriffsklassentest und Zugriffsschwellwerttest. Eine Verwirklichung des Anspruchs 1 scheide schlie&#223;lich jedenfalls bez&#252;glich der seit dem 1.12.2011 angebotenen und vertriebenen Ausf&#252;hrungsformen der Streithelferin zu 1) aus. Ab diesem Zeitpunkt seien s&#228;mtliche angegriffene Ausf&#252;hrungsformen der Streithelferin zu 1) f&#252;r den deutschen Markt nur so eingerichtet, dass sie entsprechend den Vorgaben gem&#228;&#223; Anlage HL 33 arbeiten k&#246;nnten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Streithelferin zu 2), die sich in weiten Teilen auf das von ihr vorgelegte Gutachten ihres Privatgutachters Prof. H (Anlage B&amp;B 1) st&#252;tzt, ist zun&#228;chst der Ansicht, die technische Lehre des Klagepatents beziehe sich nur auf ein UMTS-Mobilfunknetz, wie es im Priorit&#228;tszeitpunkt, also am 08.03.1999, vorgesehen gewesen sei. Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen sind indes &#8211; unstreitig &#8211; nicht r&#252;ckw&#228;rtskompatibel und k&#246;nnen nicht im damals aktuellen Standard-Entwurf, dokumentiert im Release 1999, arbeiten. Der heutige UMTS-Standard, in dem die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen betreibbar seien, s&#228;he &#8211; ebenfalls unstreitig &#8211; insbesondere eine andere Art der Kodierung der Daten vor, zudem w&#252;rden andere Parameter &#252;bertragen. Die von ihr stammenden angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen w&#252;rden dar&#252;ber hinaus von ihr &#8211; unstreitig &#8211; nicht mit einer SIM-Karte vertrieben. Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen seien auch nicht dazu eingerichtet, eine klagepatentgem&#228;&#223;e SIM-Karte auszulesen. Das Klagepatent habe vor allem angesichts des eindeutigen Anspruchswortlauts lediglich SIM-Karten entsprechend dem GSM-Standard im Priorit&#228;tszeitpunkt des Klagepatents vor Augen, nicht hingegen Zugriffsberechtigungskarten anderer Art. Die im derzeitigen UMTS-Mobilfunknetz verwendeten USIM-Karten bzw. UICC-Karten seien keine SIM-Karten. Es handele sich nicht um Synonyme. Dies sei vor allem auch deshalb anzunehmen, weil im Priorit&#228;tszeitpunkt des Klagepatents &#8211; unwidersprochen &#8211; die USIM f&#252;r UMTS schon bekannt gewesen ist. Das Klagepatent habe sich gleichwohl ausdr&#252;cklich und bewusst f&#252;r ein Auslesen von SIM-Karten entschieden. Das Klagepatent setze au&#223;erdem voraus, dass die &#252;ber den BCCH empfangenen Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen stets zur selben Zeit und in einem gemeinsamen Datenstrom gesendet werden. Es reiche vor allem angesichts des technischen Grundes, die jeweilige Kanalbelastung zu reduzieren, und wegen des einzigen erfindungsgem&#228;&#223;en Ausf&#252;hrungsbeispiels des Klagepatents, das in Figur 3c gezeigt sei, nicht aus, dass alle relevanten Parameter irgendwann einmal zeitgleich vorl&#228;gen. Zudem differenziere das Klagepatent gezielt zwischen Zugriffsschwellwerten und Zugriffsklasseninformationen. Ein und derselbe Parameter k&#246;nne folglich nicht bei beiden eine Rolle spiele. Da in dem UMTS-Standard die Daten, die nach Ansicht der Kl&#228;gerin Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen darstellten, in &#8211; insoweit unstreitig &#8211; zeitlich und logisch getrennten Bl&#246;cken unterschiedlich oft gesendet werden, und zudem eine Vermischung der Parameter erfolge, scheide eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents aus. Die erfindungsgem&#228;&#223;e Mobilstation m&#252;sse des Weiteren dazu eingerichtet sein, nur aus den Zugriffschwellwertbits des empfangenen Bitmusters einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln. Andere Parameter d&#252;rften hierbei nicht einflie&#223;en, vielmehr m&#252;sse die Schwellwertermittlung unmittelbar, direkt und ausschlie&#223;lich mittels der Schwellwertbits geschehen. Die Zugriffsschwellwertbits und der Zugriffsschwellwert g&#228;ben inhaltlich stets den identischen Parameter und gr&#246;&#223;enm&#228;&#223;ig stets dessen identischen Wert wieder. Im UMTS-Standard werde jedoch &#8211; insoweit unstreitig &#8211; nicht nur auf den von der Kl&#228;gerin als Zugriffsschwellwertbit qualifizierten Parameter abgestellt, sondern auch auf den von der Kl&#228;gerin als Zugriffsklasseninformation benannten Parameter und weitere Faktoren. Hierzu geh&#246;rten in manchen Zugriffsklassen auch so genannte Skalierungsfaktoren, die f&#252;r unterschiedliche Mobilstationen unterschiedlich seien. Dies widerspreche indes dem vom Klagepatent postulierten Egalit&#228;tsprinzip, wonach der empfangene Schwellwert unterschiedslos f&#252;r alle Mobilstationen gelten solle. Ebenso k&#246;nne nicht unber&#252;cksichtigt bleiben, dass in dem Mobilfunknetz der Beklagten keine dynamischen, sondern statische Zugriffsschwellwerte versendet w&#252;rden. Die von Anspruch 1 vorgegebenen Berechtigungsalternativen st&#252;nden in einem strengen Alternativverh&#228;ltnis, wobei in der ersten Alternative eine kumulative Nichtauswertung von Zugriffsschwellwertbits bzw. Zugriffsschwellwert und Zufallszahl stattzufinden habe. Dem Klagepatent gehe es um die Ermittlung der Zugriffsberechtigung, also um die Frage, ob die Mobilstation eine Zugriffsberechtigung erhalte oder nicht. Dies sei eine \"Hop oder Top\" &#8211; Entscheidung, wobei der Anspruch nicht allein die konkrete Zugriffssituation vor Augen habe. Im UMTS-Mobilfunkstandard gehe es demgegen&#252;ber nicht um das \"Ob\" des Zugriffs, sondern um das \"Wann\". Abgesehen davon verwirklichten jedenfalls die vom 17.02.2010 bis zum 17.02.2011 vertriebenen, als \"A2\" bezeichneten Ausf&#252;hrungsformen, deren Ausgestaltung sich aus der Anlage B&amp;B 9 ergibt, und die nach dem 17.02.2011 vertriebenen, als \"C2\" beschriebenen Ausf&#252;hrungsformen nicht das Klagepatent. Ab bzw. in den genannten Zeitr&#228;umen seien ausschlie&#223;lich solche angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen angeboten und vertrieben worden, die nur dazu eingerichtet gewesen sind bzw. seien, nach den Vorgaben \"A2\" bzw. \"C2\" zu arbeiten. Die in der Anlage K 25 aufgef&#252;hrten Modelle  I seien nach der im Londoner Verfahren als \"B1\" bezeichneten Ausf&#252;hrungsvariante aufgebaut. Auch hier werde ausschlie&#223;lich die neue \"Mapping-Tabelle\" wie in \"C2\" verwendet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Streithelferin zu 2) ist zudem der Ansicht, die beantragte Vernichtung (angeblich) patentverletzender Mobiltelefone sei unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, da die Kl&#228;gerin ein nicht produzierendes Rechteverwertungsunternehmen ist. Die Streithelferin zu 1) gibt bez&#252;glich einer etwaigen Vollstreckung durch die Kl&#228;gerin zu bedenken, dass &#8211; sofern &#252;berhaupt eine Patentverletzung festgestellt werden k&#246;nnte &#8211; die beanspruchte Zugriffsschwellwertauswertung nur einen theoretischen Anwendungsbereich im Geltungsbereich des Patentgesetzes habe. Hierauf ein durchsetzbares Unterlassungsverbot zu st&#252;tzen, w&#252;rde den Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, dem keine &#252;berwiegenden Gl&#228;ubigerinteressen gegen&#252;berst&#252;nden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Beklagte und die Streithelferinnen sind der Ansicht, die von F gegen&#252;ber ETSI abgegebenen Lizenzerkl&#228;rungen h&#228;tten nach dem anzuwendenden franz&#246;sischen Recht bis auf Weiteres eine Vertragsbeziehung zwischen F und der Beklagten bzw. den Streithelferinnen begr&#252;ndet, die letztere jeweils berechtige, vom Klagepatent Gebrauch zu machen. Die Anwendung franz&#246;sischen materiellen Rechts auf die von F gegen&#252;ber ETSI abgegebenen Lizenzerkl&#228;rungen f&#252;hre zu einem unmittelbaren positiven Nutzungsrecht der Beklagten und der Streithelferinnen aufgrund einer stipulation de contrat pour autrui, das diese den geltend gemachten Anspr&#252;chen entgegenhalten k&#246;nnten, und zwar bereits ohne abschlie&#223;ende Einigung &#252;ber die H&#246;he der Lizenzgeb&#252;hr. Die Kl&#228;gerin sei an dieses positive Nutzungsrecht gebunden. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagte und die Streithelferinnen, die Kl&#228;gerin habe die vertraglichen Beziehungen im Rahmen des Patentkaufvertrages &#252;bernommen (vgl. Anlage HTC 3). Jedenfalls sei die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 3 PatG bzw. gem&#228;&#223; einer entsprechenden franz&#246;sischen Regelung (Art. L 613-8 Code des la Propri&#233;t&#233; Intellectuelle) an das Nutzungsrecht aufgrund einer stipulation de contrat pour autrui gebunden. Unabh&#228;ngig von der Anwendung franz&#246;sischen Rechts ergebe sich ein unmittelbares Nutzungsrecht auch in Anwendung deutschen Rechts. Die Kl&#228;gerin habe sich in der m&#252;ndlichen Verhandlung am 9. Februar 2010 in dem Parallelverfahren 6 U 66/09 vor dem OLG Karlsruhe selbst f&#252;r einen bindenden &#220;bergang von Fs FRAND-Verpflichtungserkl&#228;rung auf sie, die Kl&#228;gerin, ausgesprochen. Jedenfalls st&#252;nden die von F gegen&#252;ber ETSI abgegebenen Erkl&#228;rungen den geltend gemachten Anspr&#252;chen deshalb entgegen, weil diese jedenfalls seit dem Fr&#252;hjahr 2005 ein Stillhalteabkommen zwischen F und potentiellen Lizenzsuchern begr&#252;ndet h&#228;tten. Auf dieses Stillhalteabkommen k&#246;nne sich auch die Beklagte gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin berufen, weil letztere gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 3 PatG bzw. &#167;&#167; 413, 404 BGB entsprechend gebunden sei. Das Stillhalteabkommen bzw. die FRAND-Erkl&#228;rung sei nicht durch eine etwaige &#220;bertragung bzw. den Verlust der Inhaberschaft am Klagepatent aufl&#246;send bedingt gewesen. Das Stillhalteabkommen erfasse auch Benutzungshandlungen der Beklagten, jedenfalls soweit diese Produkte betr&#228;fen, welche von den Streithelferinnen hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Geltendmachung der Anspr&#252;che aus dem Klagepatent durch die Kl&#228;gerin sei unter Ber&#252;cksichtigung des Kartellverbots des Art. 101 AEUV rechtsmissbr&#228;uchlich (&#167; 242 BGB). Deren Geltendmachung widerspreche n&#228;mlich den ETSI-Lizenzerkl&#228;rungen Fs und der ausdr&#252;cklichen Regelung in Ziffer 1.4 des ETSI Guides on IPR. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ferner meinen die Beklagte und die Streithelferin zu 1), es fehle an der Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin, wenn man zu dem Ergebnis komme, die von F abgegebenen Erkl&#228;rungen gegen&#252;ber ETSI seien nicht auf die Kl&#228;gerin &#252;bergegangen. In diesem Falle sei der &#220;bertragungsvertrag nichtig nach Art. 101 AEUV bzw. &#167; 134 BGB i.V.m. &#167; 1 GWB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Schlie&#223;lich machen die Beklagte und die Streithelferinnen folgende kartellrechtlichen Einwendungen geltend: Die Kl&#228;gerin versto&#223;e gegen Art. 101 AEUV i.V.m. &#167; 33 GWB, weil sie ihnen den Zugang zum Standard unter Erteilung von FRAND-Lizenzen verweigere. Die Kl&#228;gerin missbrauche zudem ihre marktbeherrschende Stellung (Art. 102 AEUV bzw. &#167;&#167; 19, 20 GWB). Die vom Bundesgerichtshof (nachfolgend: BGH) in der Orange-Book-Standard-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen f&#252;r einen Kartellrechtseinwand wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung seien nicht verallgemeinerungsf&#228;hig; vielmehr handele es sich um eine Frage des Einzelfalles. Der vorliegende Sachverhalt weise diverse Besonderheiten gegen&#252;ber dem Orange-Book-Fall auf, weshalb sich eine eins-zu-eins-Anwendung der dortigen Voraussetzungen verbiete. Im &#220;brigen sei es zweifelhaft, ob weitergehende Verpflichtungen des Nutzers (Pflicht, ein Angebot zu unterbreiten, und zwar mit im Einzelnen ausformulierten Klauseln; Verzicht auf Geltendmachung fehlender Verletzung bzw. mangelnder Validit&#228;t) eines standardessentiellen Patents mit dem Europ&#228;ischen Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Der FRAND-Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin komme ein eigenst&#228;ndiger, &#252;ber den rein kartellrechtlichen Anspruch des Art. 102 AEUV hinausgehender Charakter zu. Die von der Kl&#228;gerin geforderten Lizenzgeb&#252;hren l&#228;gen bei weitem &#252;ber einem marktgerechten Niveau, so dass die Kl&#228;gerin exzessive Lizenzgeb&#252;hren verlange. Das Verhalten der Kl&#228;gerin komme einer Lizenzverweigerung gleich. Es gehe der Kl&#228;gerin einzig und allein darum, durch Patentverletzungsverfahren so viel Druck auszu&#252;ben, dass die Lizenzsucher am Ende nachgeben und die geforderte &#252;berh&#246;hte Lizenzgeb&#252;hr zahlten, um nicht durch die Vollstreckung eines Unterlassungstitels aus dem Markt gedr&#228;ngt zu werden. Die Kl&#228;gerin wende ihre Lizenzierungspolitik offensichtlich nicht gleichm&#228;&#223;ig und nicht in nicht-diskriminierender Weise an; vielmehr verlange sie in willk&#252;rlicher Vorgehensweise exzessive Geb&#252;hren. Die Lizenzangebote der Streithelferinnen seien mit der erteilten Samsung-Lizenz vergleichbar, weshalb deren Zur&#252;ckweisung durch die Kl&#228;gerin diskriminierend sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) meinen hilfsweise, letztere habe die Voraussetzungen gem&#228;&#223; der Orange-Book-Entscheidung des Bundesgerichtshofs erf&#252;llt: Insbesondere entspreche eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Sicherheitsleistung in der vorliegenden Konstellation einer Hinterlegung nach &#167; 372 BGB. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Beklagte und die Streithelferin zu 2) behaupten, Lizenzverhandlungen zwischen der Streithelferin zu 2) und F (vgl. Anlagen B&amp;B 24 bis B&amp;B 38) h&#228;tten zu einem abgestimmten Lizenzvertragsentwurf vom 8.11.2005 gef&#252;hrt, in dem lediglich noch die genaue H&#246;he der FRAND-Lizenzgeb&#252;hr offen geblieben sei. Sie meinen, das patentspezifische Angebot der Streithelferin zu 2) (Anlagen B&amp;B 42, 43) gen&#252;ge den \"Orange-Book-Kriterien\" des Bundesgerichtshofs, wobei sie insbesondere folgende Gesichtspunkte hervorheben: Angriffe auf den Rechtsbestand des Klagepatents  d&#252;rften weder vertraglich ausgeschlossen werden, noch d&#252;rften diese die Kl&#228;gerin zur K&#252;ndigung des Lizenzvertrages berechtigen. Die Streithelferin zu 2) habe ihren lizenzvertraglichen Verpflichtungen ordnungsgem&#228;&#223; vorgegriffen: Sie habe unter anderem EUR 35 Mio. auf einem Treuhandkonto bei der J zugunsten der Kl&#228;gerin hinterlegt (Anlagen B&amp;B 71 &#8211; 73) und angeboten, f&#252;r die Patentfamilie, der das Klagepatent angeh&#246;rt, EUR 5 Mio. zum Zweck der gerichtlichen Hinterlegung vom Treuhandkonto abzurufen (Anlage B&amp;B 44). Die mit diesem Escrow-Agreement vorgenommene Hinterlegung stelle ein der gerichtlichen Hinterlegung vergleichbares Erf&#252;llungssurrogat dar. Insbesondere sei der zugrundegelegte Lizenzsatz in H&#246;he von 0,0375 %, abbezahlt nach f&#252;nf Jahren, ausreichend. Die Kl&#228;gerin sei an diese zwischen der der Streithelferin zu 2) und F vereinbarte Standardrate gebunden. Im &#220;brigen sei diese Standardrate objektiv angemessen (vgl. Anlagen B&amp;B 63 - 70). Die Treuhandvereinbarung sei wirksam abgeschlossen worden; die Zeichnungsberechtigung der Unterzeichner ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug gem&#228;&#223; Anlage B&amp;B 95. Die Hinterlegung von EUR 35 Mio. im Rahmen einer Treuhandl&#246;sung stelle bereits ein &#252;berobligatorisches Entgegenkommen der Streithelferin zu 2) dar. Die Streithelferin zu 2) habe ordnungsgem&#228;&#223; abgerechnet; hierzu verweisen die Beklagte und die Streithelferin zu 2) auf die Aufstellungen gem&#228;&#223; Anlagen B&amp;B 78, 78b sowie B&amp;B 97. Der in Anlage B&amp;B 78 zugrunde gelegte Zeitraum bis Februar 2010 sei zutreffend, weil dies dem letzten Verhandlungsstand mit F entspreche und die Kl&#228;gerin keinen anderen F&#252;nfjahreszeitraum festgelegt habe. Die Kl&#228;gerin habe keinen Anspruch auf Angaben zur Menge der hergestellten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen und den Namen und Anschriften von Abnehmern, da es sich dabei um vertrauliche Gesch&#228;ftsgeheimnisse der Streithelferin zu 2) handele; zudem sehe Ziffer 5 des Lizenzangebotes der Streithelferin zu 2) ein Auditrecht vor. Ferner habe die Kl&#228;gerin &#8211; unstreitig &#8211; bereits die aus Anlage B&amp;B 98 ersichtlichen Angaben zu Mengen, Herstellern, Lieferanten und Vorbesitzern erhalten. Die Hinterlegung von EUR 5 Mio. beim Amtsgericht M&#252;nchen sei in jeder Hinsicht ausreichend und angemessen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Kl&#228;gerin verfolge eine missbr&#228;uchliche Gesamtstrategie, indem sie die Patente ihres Portfolios mit Hilfe einer Vielzahl von Teilanmeldungen kontinuierlich dem Standard ann&#228;here und Teilnehmer mit einer Prozesslawine aus diesem \"Patentdickicht\" &#252;berziehe. Dies sei insbesondere hinsichtlich der Patentfamilie des Klagepatents der Fall (vgl. Anlage B&amp;B 82). Dabei w&#252;rden die Anspr&#252;che immer wieder neu modifiziert. Zudem habe die F als Vorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin ihre Deklarierungspflichten gegen&#252;ber ETSI in einer Weise verletzt, die an die Situation eines \"Patent Ambushs\" erinnere.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stehe der europarechtliche Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entgegen. Jedenfalls sei &#167; 139 PatG teleologisch dahingehend auszulegen, dass im vorliegenden Fall keine Unterlassungsanspr&#252;che begr&#252;ndet seien. Im &#220;brigen versto&#223;e dessen Geltendmachung gegen das Lauterkeitsrecht; es handele sich um eine gezielte Behinderung der Beklagten im Sinne der &#167;&#167; 3, 4 Nr. 10 UWG. Das Unterlassungsbegehren der Kl&#228;gerin m&#252;sse auch daran scheitern, dass sie eine rein formale Rechtsstellung ausnutze (&#167; 242 BGB).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Beklagte und die Streithelferinnen sind des Weiteren der Ansicht, Anspruch 1 des Klagepatents werde sich als nicht rechtsbest&#228;ndig erweisen. Der Anspruch sei weder neu noch erfinderisch, zudem gehe sein Gegenstand &#252;ber den Inhalt der Anmeldung in der urspr&#252;nglich eingereichten Fassung hinaus. Der Rechtsstreit sei deshalb jedenfalls bis zur Entscheidung des EPA im anh&#228;ngigen Einspruchsverfahren auszusetzen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts&#228;tze und Anlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><b><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die zul&#228;ssige Klage ist begr&#252;ndet. Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verwirklichen Anspruch 1 des Klagepatents, so dass der Kl&#228;gerin die geltend gemachten Anspr&#252;che auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R&#252;ckruf und Schadenersatzfeststellung zustehen. Die von den Beklagten und den Streithelferinnen erhobenen lizenzvertraglichen und kartellrechtlichen Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><b><u>I.</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Klage ist zul&#228;ssig. Der Klageantrag I. 1 auf Unterlassung wegen Patentverletzung ist hinreichend bestimmt, &#167; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei der Geltendmachung einer wortsinngem&#228;&#223;en Patentverletzung gen&#252;gt es zur Konkretisierung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform, den Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs in die Antragsfassung aufzunehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><b><u>II.</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das Klagepatent betrifft &#8211; in dem allein geltend gemachten Anspruch 1 &#8211; eine Mobilstation zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz, die dazu eingerichtet ist, auf einen wahlfreien Zugriffskanal zuzugreifen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Wenn eine Mobilstation eine Verbindung zu einem Mobilfunknetz aufbauen will, muss sie, da f&#252;r sie im Ruhemodus kein Funkkanal reserviert ist, &#252;ber eine Basisstation einen Funkkanal anfordern. Dies geschieht &#252;blicherweise &#252;ber einen so genannten RACH (Random Access Channel), wobei die Kanalanforderung grunds&#228;tzlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt erfolgen kann. &#220;ber den RACH k&#246;nnen in der Regel zudem Nachrichten von mehreren Mobilstationen an die Basisstation gesendet werden, mit der Folge, dass Nachrichten verschiedener Mobilstationen miteinander kollidieren k&#246;nnen (Anlage K 1, Abs. [0019]). Kommt es zu einer solchen Kollision, findet kein ordnungsgem&#228;&#223;er Empfang der Nachricht in der Basisstation statt, so dass die Basisstation auch keine Best&#228;tigungsinformation an die entsprechende Mobilstation zur&#252;cksenden kann. Die Mobilstation sendet daher meist nach einer vorgegebenen Zeit, in der keine Best&#228;tigungsinformation bei ihr eingegangen ist, eine erneute Nachricht zur Kanalanforderung. Auf diese Weise droht eine &#220;berlastung des RACH (Anlage K 1, Abs. [0020]).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Diesem bekannten Problem der &#220;berlastung eines Zugriffskanals widmet sich der Stand der Technik dem Klagepatent zufolge mit verschiedenen Verfahren zur Zugriffskontrolle:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aus der DE K  ist ein Verfahren zur Zugriffskontrolle auf einen Telekommunikationskanal eines Telekommunikationsnetzes f&#252;r mindestens eine Teilnehmerstation des Telekommunikationsnetzes bekannt, wobei Informationssignale an die mindestens eine Teilnehmerstation &#252;bertragen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die US L erl&#228;utert ein local area network (LAN), das einen gemeinsamen Steuerkanal benutzt, &#252;ber den Steuermeldungen zwischen Modems f&#252;r jeden der Benutzerknoten eines verteilten Netzwerkes ausgetauscht werden. Zus&#228;tzlich zu dem gemeinsamen Steuerkanal ist eine Vielzahl von Datenkanalpaaren vorhanden, um Vollduplex-Verbindungen zwischen beliebigen zwei Netzwerkknoten auszuf&#252;hren. Weil alle Datenkanalzuteilungen von einem erfolgreichen Gebrauch des Steuerkanals abh&#228;ngen, wird ein vorgegebenes Steuerkanalzugangschema verwendet, um den Gebrauch des Steuerkanals f&#252;r alle Nutzer des Netzwerks zu optimieren. Gem&#228;&#223; diesem Schema muss jeder anfordernde Knoten zuerst eine akkumulierte Aktivit&#228;tsmessung mit einer Verkehrsdichtenschwelle vergleichen, welche kontinuierlich an die aktuelle Steuerkanalaktivit&#228;t angepasst wird. Solange die akkumulierte Messung geringer als die Schwelle ist, wird dem anfordernden Benutzerknoten der Zugang zum Steuerkanal gesperrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aus der WO M  ist ein drahtloses Kommunikationssystem bekannt, bei dem nur eine begrenzte Anzahl von Kan&#228;len f&#252;r eine Funkzelle mit einer Basisstation zur Verf&#252;gung steht. Zur Regelung des Kanalzugangs wird vorgeschlagen, dass die Basisstation die Zahl der Zugriffsversuche ermittelt und Werte f&#252;r die Zugriffswahrscheinlichkeiten an die einzelnen Teilnehmerstationen &#252;ber einen gemeinsamen Broadcast Channel oder Steuerkanal &#252;bertr&#228;gt. Die zugriffswillige Teilnehmerstation empf&#228;ngt &#252;ber diesen Kanal diese Zugriffswahrscheinlichkeitswerte, w&#228;hlt aus diesen Werten einen ihrer Priorit&#228;tsklasse entsprechend aus und vergleicht ihn mit einer Zufallszahl, um festzustellen, ob der Zugriff auf einen Kommunikationskanal zul&#228;ssig ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Gem&#228;&#223; der WO N wird die Steuerung des &#220;berlastungsschutzes in einem zellularen Netzwerk mittels einer zweistufigen Adaption der Persistenz einer Mobilstation durch die &#220;bertragung von Persistenzregeln P f&#252;r die Langzeitadaption und durch die &#220;bertragung von lastbezogenen Variablen p(i) f&#252;r die kurzzeitige Adaption von der Basisstation zu der Mobilstation realisiert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die EP O offenbart eine Zugriffsmethode f&#252;r eine Mobilstation und eine Basisstation in einem CDMA-Mobilfunksystem, in dem ein gemeinsamer R&#252;ckkanal in einen Zugriffskanal und einen Signalisierungskanal aufgeteilt ist. Auf dem Zugriffskanal sendet die Mobilstation mit den zu &#252;bertragenden Daten ein &#220;bertragungsanforderungssignal an die Basisstation; auf dem Signalisierungskanal &#252;bertr&#228;gt die Basisstation ein &#220;bertragungsbewilligungssignal an die Mobilstation. Das &#220;bertragungsbewilligungssignal weist der Mobilstation, auf Basis des Auslastungszustandes des Signalisierungskanals und des Zustandes der H&#228;ufigkeit der Daten, eine &#220;bertragungszeitsteuerung der Daten und einen f&#252;r die &#220;bertragung zu verwendenden Spreizcode zu. Die Mobilstation &#252;bertr&#228;gt die Daten sodann in &#220;bereinstimmung mit dem zugewiesenen Spreizcode und der &#220;bertragungszeitsteuerung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In Tdoc SMG2 UMTS-L23 535/98 ist schlie&#223;lich ein Algorithmus mit dynamischer Persistenz zwecks Interferenzverwaltung und Minimierung der Verz&#246;gerung durch die Kontrolle des Zugriffs auf den RACH-Kanal des Systems vorgeschlagen. Das System verbreitet &#252;ber einen gemeinsamen Downlink-Kanal einen Persistenzwert p, der vom gesch&#228;tzten Backlog der Benutzer im System abh&#228;ngig ist. Das User Equipment in einer aktiven Datensitzung liest zuerst den aktuellen Persistenzwert und &#252;bertr&#228;gt ihn auf den n&#228;chst verf&#252;gbaren RACH-Slot mit einer Wahrscheinlichkeit p. Wird ein Stau auf dem RACH detektiert, wird der Persistenzwert reduziert, so dass die Anzahl der aktiven Benutzer auf dem RACH verringert wird. W&#228;hrend der inaktiven Zeitabschnitte wird der Persistenzwert hingegen erh&#246;ht, so dass die Zugriffsverz&#246;gerung verbessert wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Vorteilsangabe des Klagepatents ist implizit zu entnehmen, dass die im gew&#252;rdigten Stand der Technik bekannten Zugriffskontrollverfahren aus Sicht des Klagepatents mit dem Nachteil behaftet sind, zu hohe &#220;bertragungskapazit&#228;ten durch Ermittlung und &#220;bertragung unterschiedlicher Zugriffswahrscheinlichkeitswerte in Anspruch zu nehmen (Anlage K 1, [0009]). Kritik an bekannten Mobilstationen wird nicht erhoben. Die Vorteilsangabe gibt des Weiteren zu erkennen, dass es Aufgabe der Erfindung hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs ist, eine zuf&#228;llige Verteilung der Zugangsberechtigung zu einem Telekommunikationskanal f&#252;r eine oder mehrere Teilnehmerstationen mittels eines Zugriffsschwellwertes zu gew&#228;hrleisten, kombiniert mit der M&#246;glichkeit, f&#252;r mindestens eine Teilnehmerstation, die einer vorgegebenen Nutzerklasse zugeordnet ist, den Zugriff auf einen Telekommunikationskanal in Abh&#228;ngigkeit der Zugriffsklasseninformation f&#252;r diese Nutzerklasse zu erteilen (Anlage K 1, [0009], [0010]).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Zur L&#246;sung dieser Problemstellung sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">76</span><ol class=\"absatzLinks\"><li> Mobilstation (5, 10, 15, 20) zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz,</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">77</span><ol class=\"absatzLinks\" type=\"a\"><li>in dem mehrere Nutzerklassen (35, 40) unterschieden werden.</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">78</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"2\"><li> Die Mobilstation (5, 10, 15, 20) ist dazu eingerichtet,</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">79</span><ol class=\"absatzLinks\" type=\"a\"><li>eine Nutzerklasse (35, 40) von einer SIM-Karte (75) zu lesen,</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">80</span><ol class=\"absatzLinks\" type=\"a\" start=\"2\"><li>&#252;ber einen Broadcast Control Channel (25) Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) und Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu empfangen,</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">81</span><ol class=\"absatzLinks\" type=\"a\" start=\"3\"><li>aus den Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) einen Zugriffsschwellwert (S) zu ermitteln,</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">82</span><ol class=\"absatzLinks\" type=\"a\" start=\"4\"><li>anhand der f&#252;r die Nutzerklasse (35, 40) relevanten Zugriffsklasseninformationen (Z0, Z1, Z2, Z3) zu ermitteln,</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">83</span><ol class=\"absatzLinks\" type=\"i\"><li>ob die Mobilstation (5, 10, 15, 20) unabh&#228;ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits (S3, S2, S1, S0) auf einen wahlfreien Zugriffskanal, zum Beispiel RACH, zugreifen darf,</li>\n                    <li>oder ob die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal, zum Bespiel RACH, in Abh&#228;ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><b><u>III.</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verwirklichen <b>Merkmal 1</b>, welches eine Mobilstation zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz fordert. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>a)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch, der auf eine Mobilstation gerichtet ist. Diese muss, wie die Zweckangabe \"zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz\" in Merkmal 1 verdeutlicht, nicht nur die im Anspruch 1 genannten r&#228;umlich-k&#246;rperlichen Merkmale erf&#252;llen, sondern auch so ausgebildet sein, dass sie f&#252;r den im Anspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGH GRUR 2009, 837 &#8211; Bauschalungsst&#252;tze). Die erfindungsgem&#228;&#223;e Mobilstation muss mithin objektiv dazu geeignet sein, in einem UMTS-Mobilfunknetz verwendet zu werden, wobei auch die Geeignetheit zum Betrieb im aktuellen UMTS-Mobilfunknetz anspruchsgem&#228;&#223; ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dem Anspruchswortlaut ist eine Einschr&#228;nkung auf den im Priorit&#228;tszeitpunkt des Klagepatents (08.03.1999) bekannten, im so genannten Release 1999 dokumentierten Standard-Entwurf nicht zu entnehmen. Bei der Zweckangabe ist allein vom Betrieb \"in einem\" UMTS-Mobilfunknetz die Rede. Der Anspruch ist folglich offen formuliert. Es wird weder ein bestimmter Standard-Entwurf benannt noch in einer anderen Weise eine zeitliche Eingrenzung im Hinblick auf das UMTS-Mobilfunknetz aufgef&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auch der Wortsinn des Merkmals 1 gebietet keine Begrenzung der genannten Art. Merkmal 1 dient dazu, die Mobilstation so einzurichten, dass sie in einem UMTS-Mobilfunknetz verwendet werden kann und hierbei die in den weiteren Merkmalen des Anspruchs beschriebene Zugriffskontrolle durchf&#252;hren kann. Hierf&#252;r bedarf es, wie insbesondere die Merkmale 2b bis 2d zeigen, eines zellular aufgebauten UMTS-Mobilfunknetzes, in dem ein wahlfreier Zugriffskanal und ein Signalisierungskanal vorhanden sind. Dass der technische Sinn und Zweck des Merkmals 1 dar&#252;ber hinaus weitere zwingende Anforderungen an das UMTS-Mobilfunknetz stellt, die &#252;ber die sonstigen r&#228;umlich-k&#246;rperlichen Vorgaben der weiteren Merkmale des Anspruchs hinausgehen, und die insbesondere auf den im Priorit&#228;tszeitpunkt des Klagepatentes bekannten Standard-Entwurf rekurrieren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Streithelferin zu 2) unwidersprochen aufgezeigten Unterschiede zwischen dem aktuellen UMTS-Mobilfunknetz und dem Standard-Entwurf im Release 1999 m&#246;gen zwar bestehen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit hieraus mit Blick auf den technischen Sinn und Zweck des Merkmals 1 eine Einschr&#228;nkung auf den im Priorit&#228;tszeitpunkt bekannten Standard-Entwurf folgen soll.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Fachmann &#8211; ein Ingenieur mit Hochschulabschluss in den Fachgebieten Elektrotechnik, Informatik oder Physik mit Schwerpunkt Mobilfunkkommunikation und mehrj&#228;hriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Mobilstationen und der Verwendung von Mobilfunkkommunikationsstandards &#8211; wird auch nicht bei zurate ziehen der Beschreibung und der Zeichnungen des Klagepatents zu dem Verst&#228;ndnis gelangen, es komme darauf an, dass die erfindungsgem&#228;&#223;e Mobilstation zwingend (auch) in dem UMTS-Mobilfunknetz entsprechend dem Release 1999 betrieben werden kann. Er wird zun&#228;chst zur Kenntnis nehmen, dass auch in der Beschreibung des Klagepatents keine bestimmte Version des UMTS-Mobilfunknetzes beschrieben, geschweige denn hervorgehoben wird. Bei der Beschreibung der Ausf&#252;hrungsbeispiele wird zu Figur 1 vielmehr lediglich erl&#228;utert, dass ein Mobilfunknetz \"normalerweise zellular aufgebaut ist, wobei jede Funkzelle des Mobilfunknetzes von einer Basisstation versorgt wird.\" (Anlage K 1, Abs. [0016]). Im Rahmen der weiteren Beschreibung der Ausf&#252;hrungsbeispiele wird sodann erkl&#228;rt, dass die Mobilstationen Telekommunikationsdienste &#252;blicherweise &#252;ber den RACH, also einen wahlfreien Zugriffskanal, anfordern oder zug&#228;nglich machen (Anlage K 1, Abs. [0019] ff.), und dass die Basisstation Informationssignale &#252;ber einen Signalisierungskanal, z. B. als BCCH, &#252;bertr&#228;gt. Voraussetzungen des UMTS-Mobilfunknetzes, die sich nur in dem zum Priorit&#228;tszeitpunkt bekannten Entwurf des Standards fanden und auf die es zur Verwirklichung der technischen Lehre zwingend ankommen w&#252;rde, werden hingegen an keiner Stelle der Beschreibung erw&#228;hnt. Auch die Beklagte und die Streithelferinnen verm&#246;gen insoweit keine Beschreibungspassagen zu benennen, die ihre Ansicht st&#252;tzen k&#246;nnen. Selbst der Privatgutachter der Streithelferin zu 2), Prof. H, gelangt zu dem Ergebnis, dass es nicht auf den UMTS-Standard-Entwurf gem&#228;&#223; Release 1999 ankommt (Anlage B&amp;B 1).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Angesichts dessen wird der Fachmann der Zweckangabe nicht den Sinn beimessen, dass die Mobilstation auf jeden Fall (auch) in dem damals bekannten UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden k&#246;nnen muss. Er wird stattdessen auch den Betrieb in einem technisch fortentwickelten UMTS-Mobilfunknetz, das ihm in seinen Einzelheiten im Priorit&#228;tszeitpunkt noch nicht bekannt war, als erfindungsgem&#228;&#223; ansehen, zumal es zu seinem allgemeinem Fachwissen geh&#246;rt, dass der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollst&#228;ndige UMTS-Standard st&#228;ndiger Weiter- und Fortentwicklung unterworfen ist und, damit er funktioniert, unterworfen werden musste.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>b)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen handelt es sich um Mobilstationen, die unstreitig UMTS-f&#228;hig und damit in einem, n&#228;mlich dem aktuellen UMTS-Mobilfunknetz betreibbar sind. Dies gen&#252;gt aus den unter a) dargelegten Gr&#252;nden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Gleichfalls verwirklicht ist <b>Merkmal 1a</b>, wonach es sich bei dem UMTS-Mobilfunknetz um ein solches handeln muss, in dem mehrere Nutzerklassen unterschieden werden. Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen sind objektiv dazu geeignet, in einem solchen UMTS-Mobilfunknetz betrieben zu werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Merkmal 1a konkretisiert das UMTS-Mobilfunknetz, in dem die erfindungsgem&#228;&#223;e Mobilstation betrieben k&#246;nnen werden muss. Das Mobilfunknetz muss mehrere Nutzerklassen unterscheiden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Eine Nutzerklasse im Sinne des Klagepatents ist die Klassifizierung der Mobilstation im Hinblick auf die Nutzung des Zugriffskanals. Mit der Klassifizierung wird die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, eine Unterscheidung zwischen Mobilstationen verschiedener Nutzerklassen zu treffen. Die Einteilung der Mobilstationen, d.h. der Nutzer des Netzes, in mehrere Klassen ist eine Voraussetzung daf&#252;r, dass bei konkreten Kanalanforderungen dar&#252;ber entschieden werden kann, ob die anfragende Mobilstation allein aufgrund ihrer Zugeh&#246;rigkeit zu einer bestimmten Nutzerklasse zum Zugriff berechtigt ist. Auf diesem Wege k&#246;nnen bestimmte Gruppen von Nutzern, beispielsweise Mobilstationen von Notdiensten der Polizei oder Feuerwehr, beim Zugriff auf den Kanal unabh&#228;ngig von der zuf&#228;lligen Verteilung priorisiert werden (Anlage K 1, Abs. [0010], [0021] ff.). Ob eine vorgegebene Nutzerklasse beim Zugriff tats&#228;chlich bevorzugt wird, entscheidet sich erst durch die, &#252;ber den BCCH an die Mobilstation &#252;bermittelten, f&#252;r die jeweilige Nutzerklasse geltenden Zugriffsklasseninformationen. In dem UMTS-Mobilfunknetz m&#252;ssen angesichts dieser Zuordnung von Zugriffsklasseninformation zu einer Nutzerklasse mehrere Nutzerklassen unterschieden werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das Klagepatent verlangt ein UMTS-Mobilfunknetz, in dem \"mehrere\", d. h. mindestens zwei Nutzerklassen unterschieden werden. Auf eine genaue Anzahl legt es sich nicht fest. Dies ist angesichts der klagepatentgem&#228;&#223;en Funktion der Nutzerklassen auch nicht erforderlich. Eine unterschiedliche Behandlung von Mobilstationen ist bereits dann m&#246;glich, wenn mindestens zwei unterschiedliche Nutzerklassen vorhanden sind. Dementsprechend wird auch in der Beschreibung bevorzugter Ausf&#252;hrungsbeispiele ein UMTS-Mobilfunknetz beschrieben, in dem zwei verschiedene Nutzerklasse vorhanden sind (Anlage K 1, Figur 1, Abs. [0021] ff.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Eine von der Unterscheidung der Nutzerklassen im UMTS-Mobilfunknetz zu trennende Frage ist, ob die Mobilstation einer Nutzerklasse und wenn ja, welcher und wie vielen angeh&#246;rt. Anspruch 1 des Klagepatents verlangt als auf die Mobilstation gerichteter Vorrichtungsanspruch mit seinem Merkmal 1a nur, dass die Mobilstation geeignet ist, in einem nutzerklassenunterscheidenden UMTS-Mobilfunknetz betrieben zu werden. Dies ist der Fall, wenn die Mobilstation dazu eingerichtet ist, von dem UMTS-Mobilfunknetz &#252;bermittelte Zugriffsklasseninformationen f&#252;r eine Nutzerklasse zu empfangen und entsprechend der Merkmalsgruppe 2 zu verwenden. F&#252;r welche Nutzerklassen das UMTS-Mobilfunknetz im Zeitpunkt des konkreten Zugriffswunsches welche Zugriffsklasseninformationen sendet, und ob die anfragende Mobilstation &#252;berhaupt einer Nutzerklasse zugeordnet ist (Anlage K 1, Abs. [0031] f.), ist f&#252;r die technische Lehre des Vorrichtungsanspruchs hingegen ohne Belang. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>b)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen sind UMTS-f&#228;hig; sie k&#246;nnen mithin in dem aktuellen UMTS-Standard betrieben werden. Dieser unterscheidet zwischen mehreren Nutzerklassen im Sinne des Klagepatents, da nach Abschnitt 4.2. des Standards ETSI TS 122 011 (Anlage K 9/9a) eine Zuweisung s&#228;mtlicher Mobilstationen in so genannte Access Classes, die von 0 bis 9 bzw. bis 15 reichen, erfolgt. Dies ist eine Klassifizierung der Nutzer des Mobilfunknetzes.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Welche Access Service Class diesen Access Classes im Zugriffszeitpunkt von dem UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten zugeteilt ist, ist ebenso wie der Umstand, dass die Mobilstationen nach Abschnitt 4.2. des Standards ETSI TS 122 011 (Anlage K 9/9a) mehreren Access Classes angeh&#246;ren k&#246;nnen, f&#252;r das hier in Rede stehende Merkmal aus den dargelegten Gr&#252;nden unerheblich. Mit Blick auf den Einwand der Beklagten, die Zugeh&#246;rigkeit zu mehreren Access Classes k&#246;nnte bei dem erfindungsgem&#228;&#223;en Zugriffsklassentest dazu f&#252;hren, dass zwei sich widersprechende Ergebnisse &#252;ber ein etwaiges Zugriffsrecht ermittelt w&#252;rden, ist zus&#228;tzlich auf Abschnitt 8.5.13 des Standards ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) hinzuweisen. Hiernach soll die Mobilstation, wenn sie Mitglied mehrerer Access Classes ist, die Access Service Class f&#252;r die h&#246;chste Access Class Nummer w&#228;hlen. Einander widersprechende Ergebnisse treten folglich nicht auf. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen machen ebenso Gebrauch von <b>Merkmal 2a</b> des Klagepatents, weil sie so eingerichtet sind, dass sie eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte im Sinne des Klagepatents lesen k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Unter einer SIM-Karte versteht das Klagepatent jede Identifikationsmodul-Karte, von welcher die Nutzerklasse gelesen werden kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Beklagte und die Streithelferinnen verweisen zwar zu Recht auf den Wortlaut des Anspruchs, in dem von einer SIM-Karte und nicht nur von einer Zugangsberechtigungskarte die Rede ist, sowie auf den unwidersprochen gebliebenen Umstand, dass am 08.03.1999 physikalische SIM-Karten gem&#228;&#223; dem GSM-Standard zwecks Identifikation der Mobilstation bekannt waren und dass f&#252;r das im Entwurf befindliche UMTS-Mobilfunknetz die Verwendung von UICC-Karten mit USIM- und SIM-Applikation geplant war. Dar&#252;ber hinaus heben sie richtigerweise hervor, dass bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispiels eine SIM-Karte als Beispiel einer Zugriffsberechtigungskarte (Anlage K 1, Abs. [0024]) bezeichnet wird. Gleichwohl wird den Fachmann dies letztlich nicht zu dem Verst&#228;ndnis leiten, bei der Verwendung des Begriffs \"einer SIM-Karte\" handele es sich um eine Festlegung oder eine Auswahlentscheidung verbunden mit einem Verzicht, die zwingend dazu f&#252;hrt, dass die erfindungsgem&#228;&#223;e Mobilstation so eingerichtet sein muss, dass sie ausschlie&#223;lich im Betrieb eines UMTS-Mobilfunknetzes von einer SIM-Karte nach dem GSM-Standard im Priorit&#228;tszeitpunkt des Klagepatents die Nutzerklasse lesen k&#246;nnen muss. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf nicht unbesehen der gemeinhin gebr&#228;uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M&#246;glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel&#228;ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m&#252;ssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 &#8211; werkstoffeinst&#252;ckig; BGH GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst&#228;ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom &#220;blichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f&#252;r den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst&#228;ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie es grunds&#228;tzlich angebracht ist, n&#228;mlich dadurch, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs innerhalb des durch die gebrauchten Worte als solche gezogenen Rahmens so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Entscheidend ist der technische Sinngehalt, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachm&#228;nnischer Sicht beizumessen ist (BGH GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 &#8211; Tr&#228;gerplatte; OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 27.10.2011, I-2 U 3 /11). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze wird der Fachmann zun&#228;chst verstehen, dass das Merkmal 2a die F&#228;higkeit der Mobilstation statuiert, eine Nutzerklasse lesen zu k&#246;nnen. Dies ist erforderlich, weil in dem erfindungsgem&#228;&#223;en UMTS-Mobilfunknetz gem&#228;&#223; Merkmal 1a mehrere Nutzerklassen unterschieden werden, und f&#252;r die Nutzerklassen unterschiedliche Zugriffsklasseninformationen &#252;bermittelt werden k&#246;nnen, die &#8211; entsprechend dem Merkmal 2d &#8211; Auswirkungen f&#252;r den Zugriff der Mobilstation haben k&#246;nnen. Die erfindungsgem&#228;&#223;e Mobilstation muss deshalb eingerichtet sein, lesen zu k&#246;nnen, ob und wenn ja, welcher Nutzerklasse sie angeh&#246;rt, damit sie anhand der f&#252;r ihre Nutzerklasse geltenden Zugriffsklasseninformationen die Zugriffsalternative ermitteln kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Hierzu bedarf es, wie der Fachmann weiterhin erkennt, eines \"Ortes\", an dem sich die vorgegebene Nutzerklasse befindet und von der Mobilstation gelesen werden kann. Insoweit gibt der Anspruch \"eine SIM-Karte\" an, die &#252;blicherweise als das Identifikationsmodul einer Mobilstation dient, und schreibt dieser die Funktion zu, die Zugriffsberichtigungsdaten in Form der Nutzerklasse zwecks Lesen zur Verf&#252;gung zu stellen. Hierin ersch&#246;pft sich der technische Sinn und Zweck der SIM-Karte nach Merkmal 2a. Es wird vor allem weder konkret vorgeben, wie und wo die Nutzerklasse auf der SIM-Karte genau abgelegt sein muss, noch auf welche Art und Weise das Lesen der Nutzerklasse zu erfolgen hat. Dies spiegelt sich auch in der Beschreibung des Klagepatents wider, in welcher zu bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispielen &#8211; abgesehen von dem bereits erw&#228;hnten Absatz [0024] &#8211; nur von der \"Zugangsberechtigungskarte 75\", und nicht von SIM-Karte, gesprochen wird (Anlage K 1, Abs. [0026], [0030], [0031], [0037]). Stets wird der dort erw&#228;hnten Zugangsberechtigungskarte allein die Funktion zugewiesen, die Zugeh&#246;rigkeit zu einer Nutzerklasse (oder Priorit&#228;tsklasse) bereit zu halten, ohne weitere Einzelheiten zu erl&#228;utern.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dass es f&#252;r das zur Verf&#252;gung Stellen und Lesen der Nutzerklassen zu dem genannten Zweck auf spezielle Eigenschaften und/oder auf eine spezielle Ausgestaltung einer SIM-Karte gem&#228;&#223; dem GSM-Standard im Priorit&#228;tszeitpunk des Klagepatents ankommt, ist dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Derartige Eigenschaften werden nirgends thematisiert. Auch die Beklagte und die Streithelferinnen tragen dies nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ebenso wenig finden sich in dem Klagepatent Anhaltspunkte daf&#252;r, dass Fortentwicklungen und/oder die bekannterma&#223;en f&#252;r das UMTS-Mobilfunknetz geplante UICC-Karte mit USIM- und GSM-Applikation, die dem Fachmann in ihrer im Priorit&#228;tszeitpunkt bekannten Ausgestaltung gel&#228;ufig war, aus technischen Gr&#252;nden gerade nicht als \"Ort\" f&#252;r das zur Verf&#252;gung Stellen und das Lesen der Nutzerklasse in Frage kommen. Die UICC-Karte mag zus&#228;tzliche Merkmale bereithalten, wie etwa weitere Zugangsberechtigungen f&#252;r bestimmte Dienste, Identifier f&#252;r weitere Dienste oder andere Speicherorte/Speicherformen. Dies nimmt ihr indes nicht die Eignung, den technischen Zweck des Merkmals 2a zu erf&#252;llen und als Nutzerklassen bereithaltende Zugriffsberechtigungskarte zu fungieren. Die Beklagte und die Streithelferinnen haben im Hinblick auf den technischen Zweck auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Der Privatgutachter der Streithelferin zu 2), Prof. H, ist der Auffassung, dass dem Klagepatent keine Beschr&#228;nkung auf eine SIM-Karte im Priorit&#228;tszeitpunkt zugrunde liegt (Anlage B&amp;B 1).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Abrundend ist zu bemerken, dass bei Zugrundelegen des Verst&#228;ndnisses, dass es auf eine SIM-Karte gem&#228;&#223; dem GSM-Standard im Priorit&#228;tszeitpunkt zwingend ankommt, ein gewisser Widerspruch zu dem Erfordernis des Merkmals 1 auftreten w&#252;rde, wonach die Mobilstation zum Betrieb in einem UMTS-Mobilfunknetz geeignet sein muss. Mit einer SIM-Karte gem&#228;&#223; dem GSM-Standard im Priorit&#228;tszeitpunkt ist dies nicht m&#246;glich, wie der Fachmann wei&#223;. Er wird deshalb bem&#252;ht sein, die Merkmale des Anspruchs in einen sinnvollen Zusammenhang zu stellen und so zu verstehen, dass sie auch technisch Sinn ergeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ausgehend von dem dargelegten Verst&#228;ndnis ist Merkmal 2a bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verwirklicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Da die Mobilstation nur dazu eingerichtet sein muss, eine Nutzerklasse von einer SIM-Karte zu lesen, steht es der Erf&#252;llung des Merkmals nicht entgegen, dass die Streithelferinnen ihre jeweiligen angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen ohne SIM-Karte vertreiben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Es reicht aus, dass die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen dazu geeignet sind, eine SIM-Karte im Sinne des Klagepatents zu lesen. Dies ist der Fall. Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen sind dazu eingerichtet, ihre Nutzerklasse im Betrieb des UMTS-Mobilfunknetzes von einer UICC-Karte mit einer USIM-Applikation zu entnehmen. Bei der UICC-Karte mit USIM-Applikation handelt es sich um ein Identifikationsmodul, das der oben genannten Funktion entspricht. Im Tats&#228;chlichen ist unstreitig, dass von der USIM-Applikation die Nutzerklasse gelesen werden kann. Die Streithelferin zu 1) hat im &#220;brigen die UICC-Karte, u.a. in der m&#252;ndlichen Verhandlung, auch als \"anderes physikalisches Format einer SIM-Karte\" bezeichnet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Nach Abschnitt 4.2. des Standards ETSI TS 122 011 (Anlage K 9/9a) sind die Nutzerklassen, die Access Classes, \"in der SIM/USIM\" gespeichert. Dies gilt f&#252;r alle UMTS-f&#228;higen Mobilstationen; auf die vorgetragene Unterscheidung von 2G/3G dual mode und 3G single mode Ausf&#252;hrungsformen kommt es folglich nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\"><b>4) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>Merkmal 2b</b>, wonach die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, &#252;ber einen BCCH Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen, wird von den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen ebenfalls verwirklicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Einrichtung der Mobilstation zum Empfang der Zugriffsschwellwertbits und der Zugriffsklasseninformationen dient dazu, die Mobilstation dazu in die Lage zu versetzen, den Zugriff entsprechend dem Merkmal 2d ermitteln zu k&#246;nnen. Die Zugriffsberechtigungsinformationen sind die notwendigen Voraussetzungen f&#252;r die Ermittlung der erfindungsgem&#228;&#223;en Zugriffsalternative. Da das Klagepatent sowohl die M&#246;glichkeit vorsieht, dass die Mobilstation ihre Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal in Abh&#228;ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt (Merkmal 2d(ii)), als auch die M&#246;glichkeit, dass der Zugriff unabh&#228;ngig von &#252;bermittelten Zugriffsschwellwertbits infolge der Zugeh&#246;rigkeit zu einer bevorzugten Nutzerklasse (Merkmal 2d (i)) zu ermitteln ist, muss die Mobilstation dazu geeignet sein, beide genannten, vom UMTS-Mobilfunknetz &#252;ber den Signalisierungskanal &#252;bermittelten Zugriffsberechtigungsinformationen, zu empfangen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Zugriffsklasseninformationen sind nach dem Klagepatent diejenigen Informationen, die den von der SIM-Karte zu lesenden Nutzerklassen zuzuordnen sind. Mit ihnen erfolgt die Information, welche Nutzerklasse welche Rechte zum Zugriff hat (Anlage K 1, Abs. [0010], [0021], [0027]), eventuell mit der Folge, dass einer Mobilstation einer vorgegebenen Nutzerklasse wegen der &#252;bermittelten Zugriffsklasseninformationen ein Zugriff unabh&#228;ngig von den gesendeten Zugriffsschwellwertbits gew&#228;hrt wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Unter einem Zugriffsschwellwertbit versteht das Klagepatent eine bin&#228;r kodierte Information bzw. einen Bitwert, aus dem der Zugriffsschwellwert zu ermitteln ist (Merkmal 2c)), welcher sodann als Schwelle beim Zugriff der Mobilstation auf den Zugriffskanal fungiert (Anlage K 1, Abs. [0024] ff., [0033] f.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In welcher konkreten Form &#8211; au&#223;er bin&#228;rer Kodierung &#8211; die Zugriffsberechtigungsinformationen &#252;bertragen werden, ob sie zeitgleich und/oder in einem einzigen Datenstrom gemeinsam &#252;bertragen und empfangen werden, gibt der Anspruch nicht zwingend vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Anspruchswortlaut enth&#228;lt lediglich die Verkn&#252;pfung \"und\", wodurch klargestellt ist, dass die Mobilstation so eingerichtet sein muss, dass sie &#8211; aus den dargelegten Gr&#252;nden &#8211; beide Zugriffsberechtigungsinformationen empfangen kann. Eine zeitliche Komponente ist in dieser Verkn&#252;pfung ebenso wenig enthalten wie eine gemeinsame Verortung in einem einzigen Informationselement. Im Anspruchswortlaut finden sich insbesondere auch keine Begriffe wie z. B. \"zusammen\", \"in einem Signal\", \"gleichzeitig\", die dem Fachmann den Anhalt bieten k&#246;nnten, ein zeitgleicher und gemeinsamer Empfang in einem Datenstrom / einer Nachricht sei zwingende Voraussetzung f&#252;r die erfindungsgem&#228;&#223;e Lehre.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ein derartiges Verst&#228;ndnis wird der Fachmann auch nicht entwickeln, wenn er sich die technische Funktion des Merkmals 2b vor Augen f&#252;hrt. Es geht darum, dass die Mobilstation beide Zugriffsberechtigungsinformationen empfangen kann, um den Weg des Zugriffs &#8211; nach Merkmal 2d(i) oder 2d(ii) &#8211; bestimmen zu k&#246;nnen. Diese &#8211; allein erforderliche &#8211; Eignung der Vorrichtung zum Empfang der Informationen ist unabh&#228;ngig davon, ob und wenn ja, welche konkreten Daten vom UMTS-Mobilfunknetz tats&#228;chlich &#252;bertragen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Ermittlung der Zugriffsalternative gem&#228;&#223; Merkmal 2d ist in dem Zeitpunkt erforderlich, in dem ein Zugriffswunsch besteht und dementsprechend die Mobilstation den Zugriff auf den wahlfreien Zugriffskanal fordert. Anspruch 1 bezweckt demgegen&#252;ber nicht, die Mobilstation so einzurichten, dass sie in einer Ruhephase ohne konkreten Zugriffswunsch theoretische Zugriffsm&#246;glichkeiten oder dass sie eine einmalige und stets g&#252;ltig bleibende Zugriffsalternative ermitteln kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In dem Zeitpunkt, in dem die Zugriffsalternative zu ermitteln ist, ist es nicht von Bedeutung, ob die Zugriffsschwellwertbits und die Zugriffsklasseninformationen getrennt oder gemeinsam empfangen wurden und/oder wann der Empfang erfolgte. Zwar haben die Patentanw&#228;lte der Streithelferin zu 2) in der m&#252;ndlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben, dass die erfindungsgem&#228;&#223;e Mobilstation sowohl Zugriffsschwellwertbits als auch Zugriffsklasseninformationen empfangen haben soll, die eine Zugriffskontrolle auf den wahlfreien Zugriffskanal auf der Grundlage der tats&#228;chlich vorhanden Situation gew&#228;hrleisten. Dies gilt vor allem in Notsituationen, in denen das UMTS-Netz schnell reagieren muss und in denen gerade eine &#220;berlastung des Zugriffskanals droht. Jedoch ist zun&#228;chst zu bedenken, dass eine aktuelle Situation auch dann ber&#252;cksichtigt werden kann, wenn in einem kurzen zeitlichen Abstand die Informationen getrennt empfangen werden. Auch die Patentanw&#228;lte der Streithelferin zu 2) erkl&#228;rten, dass insbesondere eine Notsituation ber&#252;cksichtigt werden kann, wenn die Zugriffsklasseninformationen und die Zugriffschwellwertbits in unterschiedlichen Datens&#228;tzen mit einem zeitlichen Abstand von beispielsweise einer 1 Sekunde empfangen w&#252;rden. Auch f&#252;r diese Situation bedarf es zum ordnungsgem&#228;&#223;en Funktionieren mithin nicht zwingend des zeitgleichen Empfangs in einem Datensatz. Soweit die Vertreter der Streithelferin zu 2) eine zeitliche Differenz von ca. 1 Sekunde noch als \"zeitgleich\" bewerteten, vermag die Kammer dies nicht zu teilen. Auch innerhalb eines kurzen Zeitraumes empfangene getrennte Datens&#228;tze werden nicht zeitgleich und gemeinsam empfangen. Auch bei diesen k&#246;nnte, worauf die Streithelferin zu 2) des Weiteren hingewiesen hat, die getrennte &#220;bermittlung dazu f&#252;hren, dass einer der Datens&#228;tze nicht ankommt bzw. noch nicht angekommen ist, wenn die Mobilstation den Zugriff fordert. Zu einer bestimmen Zeitspanne bzw. zeitlichen Differenz, die gleichwohl noch als zeitgleich angesehen werden k&#246;nnte, verh&#228;lt sich das Klagepatent &#252;berdies nicht. Die anspruchsgem&#228;&#223;e Lehre ist auch nicht nur auf etwaige Notsituationen beschr&#228;nkt, sondern erfasst jede Situation, die bei einem Zugriffswunsch vorliegt. Die Mobilstation ermittelt zu diesem Zeitpunkt anhand der empfangenen Zugriffsberechtigungsinformationen die Zugriffsalternative, unabh&#228;ngig davon, wann und wie sie empfangen wurden. Dar&#252;ber hinaus kann auch hier nicht au&#223;er Acht gelassen werden, dass Anspruch 1 die Einrichtung der Mobilstationen betrifft und Merkmal 2b lediglich den Empfang der genannten Informationen. Wie das UMTS-Mobilfunknetz wann welche Zugriffsberechtigungsinformationen tats&#228;chlich &#252;bertr&#228;gt und ob mangels nicht oder nicht zeitnah &#252;bermittelter Daten der tats&#228;chlichen Zugriffssituation des Zugriffskanals keine Rechnung getragen werden kann, ist demgegen&#252;ber nicht Gegenstand des Anspruchs 1. Eine andere Sichtweise gebietet auch nicht Absatz [0009] des Klagepatents, in dem es hei&#223;t:<i> \"</i>Die Zugriffskontrolle nimmt ein Minimum an &#220;bertragungskapazit&#228;ten f&#252;r die &#220;bertragung der Informationssignale in Anspruch, da lediglich die &#220;bertragung des Zugriffsschwellwertes bewirkt wird.\" Diese Aussage betrifft das Verfahren der Zugriffskontrolle, nicht den Vorrichtungsanspruch. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ein zwingendes Erfordernis des zeitgleichen und gemeinsamen Empfangs erw&#228;chst schlie&#223;lich nicht aus Figur 3c. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Figur 3c zeigt, wie Absatz [0034] des Klagepatents am Anfang klarstellt, ein \"zweites\" Ausf&#252;hrungsbeispiel, dem die in den Anspr&#252;chen definierte Erfindung zugrunde liegt, und das ein \"drittes\" Bitmuster ist. Dieses Bitmuster hat eine L&#228;nge von 13 Bit und umfasst sowohl Zugriffsschwellwertbits als auch Zugriffsklassenbits. Wird dieses Bitmuster vom UMTS-Mobilfunknetz &#252;bertragen, so empf&#228;ngt die Mobilstation beide Zugriffsberechtigungsinformationen in einem Datensatz, mithin (auch) zeitgleich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Selbst dann, wenn es sich bei der Figur 3c um das in der Klagepatentschrift einzige beschriebene Ausf&#252;hrungsbeispiel eines erfindungsgem&#228;&#223; empfangenen Bitmusters handeln sollte, k&#246;nnte dieses nur dann den Sinngehalt des Anspruchs 1 beschr&#228;nken, wenn es Anhaltspunkte daf&#252;r gibt, dass die Ausf&#252;hrungsform ausnahmsweise den Schutzbereich des Anspruchs begrenzt, weil dessen technische Lehre das Einhalten der Vorgaben des Ausf&#252;hrungsbeispiels zwingend voraussetzt (BGH GRUR 2007, 309 &#8211; Schussf&#228;dentransport; BGH GRUR 2004, 1023 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgef&#252;hrt kann die technische Wirkung von Merkmal 2b auch dann erzielt werden, wenn ein getrennter Empfang der beiden Zugriffsberechtigungsinformationen erfolgt. Ferner wird in Absatz [0036] des Klagepatents zun&#228;chst darauf hingewiesen, dass (auch) im dritten Bittmuster die verwendeten Anzahlen von Bits f&#252;r den Zugriffsschwellwert S, die Zugriffsklasseninformation Z0, Z1, Z2, Z3, den Priorit&#228;tsschwellwert P und die Teilnehmerdiensteinformation D0, D1, D2 lediglich beispielhaft zu verstehen sind und beispielsweise zum umfangreicheren Signalisieren erh&#246;ht und zur Bandbreitenreduktion verringert werden k&#246;nnen. In diesem Fall &#228;ndere sich gegebenenfalls auch die Gesamtl&#228;nge. An diese Aussage schlie&#223;t sich der Satz an: \"Gegebenenfalls k&#246;nnen einzelne der Informationskomponenten auch g&#228;nzlich ausgelassen werden.\". Diese Angabe macht den Fachmann mithin darauf aufmerksam, dass auch das in Figur 3c dargestellte Bitmuster bez&#252;glich seiner Informationskomponenten nicht zwingend ist; es kann auch eine Informationskomponente weggelassen werden. Dass unter einer solch wegzulassenden Informationskomponente nur der Priorit&#228;tsschwellwert P und/oder die Teilnehmerdiensteinformation D0, D1, D2 zu verstehen ist, ist nicht ersichtlich. Absatz [0036] st&#252;tzt demnach das aufgrund des Wortlautes und der technischen Funktion gewonnene Verst&#228;ndnis von Merkmal 2b. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Soweit unter Bezugnahme auf Absatz [0009] ausgef&#252;hrt wurde, &#252;ber den BCCH w&#252;rde(n) an alle Mobilstation nur <i>ein </i>Schwellwert bzw. <i>einen</i> Schwellwert repr&#228;sentierende Zugriffschwellwertbits &#252;bermittelt, daneben sei die &#220;bermittlung von Zugriffsklasseninformationen vorgesehen, die sich je nach Nutzerklassen unterscheiden, erschlie&#223;t sich nicht, weshalb daraus eine Einschr&#228;nkung des Merkmals 2b hergeleitet werden sollte. Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch. Die erfindungsgem&#228;&#223;e Mobilstation muss nur dazu eingerichtet sein, beide &#252;bermittelten Zugriffsberechtigungsinformationen empfangen zu k&#246;nnen und die erfindungsgem&#228;&#223;e Zugriffskontrolle durchzuf&#252;hren. Eine irgendwie geartete Beschr&#228;nkung dahingehend, dass die Mobilstation nur geeignet sein darf, ein bestimmtes Bitmuster, mit einer bestimmten Anzahl an Bits und/oder einem bestimmten Verh&#228;ltnis von Zugriffschwellwertbits zu Zugriffsklassenbits zu empfangen und f&#252;r die Zugriffskontrolle zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Das Klagepatent bietet daf&#252;r keinerlei Anhalt. Im Anspruch findet sich von all dem nichts. Der Verweis auf Ausf&#252;hrungsbeispiele und Bezugszeichen bleibt ohne Erfolg. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass die technische Lehre des Klagepatents aus technischen Gr&#252;nden zwingend die Einhaltung der Vorgaben der Ausf&#252;hrungsbeispiele &#8211; die &#252;berdies nur das &#252;bermittelte und empfangene Bitmuster betreffen &#8211; voraussetzt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen sind im UMTS-Mobilfunknetz betreibbar. Sie sind infolge dessen dazu eingerichtet, &#252;ber einen BCCH &#252;bermittelte Zugriffsschwellwertbits und Zugriffsklasseninformationen zu empfangen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>aa) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Im Standard ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) ist in Abschnitt 8.5.13 das so genannte \"Mapping der Access Classes zu Access Service Classes\" (nachfolgend: \"AC to ASC mapping\") beschrieben. Hiernach wird jeder Access Class eine Access Service Class zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt aufgrund des Informationselements \"AC to ASC mapping\", welches in dem so genannten System Information Block (nachfolgend: SIB) Type 5 oder 5bis gesendet wird. In dem SIB sind Systeminformationen zusammengefasst, die das Netzwerk &#252;ber die Basisstation auf dem BCCH an alle Mobilstationen &#252;bermittelt. Der nachfolgend eingeblendeten Tabelle des Abschnitts 8.5.13 kann entnommen werden, wie die Zuordnung der Access Service Classes zu den Access Classes erfolgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In der Tabelle bezeichnet \"n.IE\" eine Access Service Class Zahl i in dem Bereich 0 bis 7 zur Access Class. So kann bspw. die Access Class 12 durch das vierte Informationselement IE einer von acht Access Service Classes 0 bis 7 zugeordnet werden, wobei die Access Classes 0 bis 9 in einer Gruppe zusammengefasst sind und damit gemeinsam einer der acht Access Service Classes von 0 bis 7 zugeordnet werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Bei den Access Service Classes handelt es sich um Zugriffsklasseninformationen im Sinne des Klagepatents, weil sie den vorgegebenen, von der SIM-Karte zu lesenden Nutzerklassen (Access Classes) zugeordnet sind, und Informationen f&#252;r das Zugriffsrecht der jeweiligen Nutzerklasse enthalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>bb) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Nach Abschnitt 8.5.12 des Standards ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a), der die \"Einrichtung der Access Service Classes\" betrifft, sendet das UMTS-Netzwerk in dem SIB 7 ein so genanntes dynamisches Persistenzniveau N mit den Werten 1 bis 8. Aus dem &#252;bermittelten dynamischen Persistenzniveau N werden (von der Mobilstation) die so genannten Persistenzwerte Pi der Access Service Classes abgeleitet. Dies erfolgt nach der feststehenden Formel P(N) = 2 &#8211;(N-1) und ist in der nachfolgend eingeblendeten Tabelle zusammengefasst: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das von der Mobilstation empfangene dynamische Persistenzniveau N stellt sich demnach als Zugriffsschwellwertbit im Sinne des Klagepatents dar, weil aus ihm, wie sp&#228;ter noch erl&#228;utert wird, der Zugriffsschwellwert Pi ermittelt wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>cc) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Bei dem hier zugrunde gelegten Verst&#228;ndnis bleiben die Einw&#228;nde der Beklagten und der Streithelferinnen im Zusammenhang mit Merkmal 2b ohne Erfolg. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen sind dazu eingerichtet, die im SIB 5 und SIB 7 &#252;bermittelten Access Service Classes und das dynamische Persistenzniveau N zu empfangen. Ob das UMTS-Mobilfunknetz die Zugriffsberechtigungsinformationen tats&#228;chlich sendet und wenn ja, wie oft, in welchem Block und wann und mit welchem Wert, ist, wie ausgef&#252;hrt, f&#252;r das in Rede stehende Merkmal ohne Belang. Die r&#228;umliche und zeitliche Separierung der Parameter in unterschiedliche SIBs &#228;ndert an der Eignung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen die Tabelle \"AC to ASC mapping\" des SIB 5 nur im Rahmen des Einloggens und sodann erst wieder nach max. 6 Stunden empf&#228;ngt. Ebenso ohne Relevanz ist es, wie die Beklagte und die Streithelferinnen &#8211; &#252;berwiegend in anderem Zusammenhang &#8211; vorbringen, dass in dem Mobilfunknetz der Beklagten im SIB 7 stets der \"fixe\" Wert 1 als dynamisches Persistenzniveau N &#252;bertragen werde und f&#252;r alle Access Classes das Mapping auf die Access Service Class # 0 erfolge. Selbst wenn dies zutr&#228;fe, w&#252;rde dies nichts an der &#8211; allein erforderlichen &#8211; F&#228;higkeit der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen &#228;ndern, die unstreitig &#252;bermittelten Informationen in SIB 5 und SIB 7 empfangen zu k&#246;nnen. Schlie&#223;lich ist auch dann von einem merkmalsgem&#228;&#223;en Empfang der Zugriffsberechtigungsinformationen durch die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen auszugehen, wenn eine Zugriffsklasseninformation bei der Zugriffskontrolle auch Bedeutung f&#252;r den Zugriffsschwellwert erlangt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das Privatgutachten von Prof. H (Anlage B&amp;B 1) f&#252;hrt die Kammer nicht zu einer anderen &#220;berzeugung. Der Privatgutachter vertritt zwar die Ansicht, bei dem Standard ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) handele es sich um ein zum Klagepatent gegens&#228;tzliches Verfahren. Diese Ansicht fu&#223;t indes nicht auf einer anderen Bewertung des Tatsachenvortrages hinsichtlich der streitgegenst&#228;ndlichen Vorrichtung, sondern resultiert aus einer nach Auffassung der Kammer patentrechtlich unzutreffenden Auslegung des Merkmals 2b. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen verwirklichen ferner <b>Merkmal 2c</b>, wonach die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, aus den Zugriffsschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Mobilstation muss dazu geeignet und in der Lage sein, einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln, weil dieser f&#252;r die Zugriffskontrolle gem&#228;&#223; Merkmal 2d(ii) ben&#246;tigt wird. Da es sich bei den empfangenen Zugriffsschwellwertbits um bin&#228;r kodierte Informationen handelt, der Zugriffsschwellwert indes als ein Dezimalwert verstanden wird, der einer Auswertung zuzuf&#252;hren ist, muss der Zugriffsschwellwert ermittelt werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Diese Ermittlung muss, worauf die Beklagte und die Streithelferinnen zu Recht hinweisen, nach dem Anspruchswortlaut \"aus den Zugriffschwellwertbits\" erfolgen. Sie m&#252;ssen mithin auf jeden Fall die Grundlage der Ermittlung bilden. Die Kammer kann dem Schluss, schon der Wortlaut (\"aus\") verbiete die Ber&#252;cksichtigung anderer Parameter oder Faktoren bei der Ermittlung des Zugriffsschwellwerts, allerdings nicht beitreten. Auch wenn der Anspruch keine weiteren Parameter oder Faktoren benennt, die bei der Ermittlung einflie&#223;en, so bedeutet dieses Schweigen nicht automatisch ein zwingendes Gebot dahingehend, ausschlie&#223;lich und unmittelbar nur die genannten Zugriffsschwellwertbits bei der Ermittlung verwenden zu d&#252;rfen. Der Anspruchswortlaut er&#246;ffnet vielmehr grunds&#228;tzlich die M&#246;glichkeit zus&#228;tzliche Faktoren/Parameter zu ber&#252;cksichtigen, zumal lediglich von einem \"ermitteln\" die Rede ist und nicht von einem \"umwandeln\" oder \"umrechnen\". Wie bzw. mit/in welchen (rechnerischen) Schritten die Ermittlung zu erfolgen hat, wird nicht konkretisiert. Die Art und Weise der Rechenimplementierung steht mithin im Belieben des Fachmanns.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der technische Sinn der Ermittlung des Zugriffsschwellwerts aus den Zugriffsschwellwertbits gem&#228;&#223; Merkmal 2c schlie&#223;t die Ber&#252;cksichtigung anderer Faktoren, insbesondere so genannter Skalierungsfaktoren, die f&#252;r unterschiedliche Mobilstationen zu unterschiedlichen Zugriffsschwellwerten f&#252;hren k&#246;nnen, desgleichen nicht aus. Merkmal 2c ist Voraussetzung f&#252;r die Zugriffskontrolle gem&#228;&#223; Merkmal 2d(ii). Bei dieser Zugriffsalternative muss ein Zugriffsschwellwert zur Verf&#252;gung stehen, der einer Auswertung, einem Zufallsvergleich zugef&#252;hrt werden kann. Diese Funktion erf&#252;llt die Ermittlung des Zugriffsschwellwerts unabh&#228;ngig davon, ob ausschlie&#223;lich die Zugriffsschwellwertbits oder auch noch weitere Faktoren/Parameter eingeflossen sind. Es werden auch in beiden Konstellationen die vom Klagepatent in Absatz [0009] genannten Vorteile erzielt. Eine zuf&#228;llige Verteilung der Zugangsberechtigung zu einem Mobilfunkkanal f&#252;r eine oder mehrere Teilnehmerstationen wird jeweils erreicht. Soweit das Minimum an &#220;bertragungskapazit&#228;t als Vorteil beschrieben wird, ist erneut darauf hinzuweisen, dass Anspruch 1 auf die Mobilstation und nicht auf die Daten&#252;bertragung im UMTS-Mobilfunknetz gerichtet ist. Abgesehen davon soll nach dem genannten Absatz das Minimum an &#220;bertragungskapazit&#228;ten erreicht werden, weil die Zugriffskontrolle \"lediglich durch &#220;bertragung des Zugriffsschwellwerts bewirkt wird.\" Es wird folglich auf den Zugriffsschwellwert abgestellt, nicht darauf, dass nur Zugriffsschwellwertbits &#252;bertragen werden d&#252;rften. Einen klaren Hinweis f&#252;r das Verst&#228;ndnis, dass Zugriffschwellwert und Zugriffsschwellwertbits stets nur eine unmittelbare, ausschlie&#223;liche identische Abbildung voneinander sein d&#252;rften, bietet die Vorteilsangabe dem Fachmann folglich nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Fachmann wird auch nicht deshalb zu dem Verst&#228;ndnis gelangen, die Ber&#252;cksichtigung anderer Parameter/Faktoren f&#252;hre aus dem Schutzbereich des Anspruchs heraus, weil bei den im Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispielen stets nur die Zugriffsschwellwertbits zur Ermittlung des Zugriffsschwellwerts herangezogen werden (Anlage K 1, Abs. [0024] f.) oder auch ausgef&#252;hrt wird: \"durch die Zugriffsschwellwert-Bits S3, S2, S1, S0 wird der Zugriffschwellwert bin&#228;r kodiert.\" (Anlage K 1, Abs. [0033]). Es handelt sich lediglich um bevorzugte Ausf&#252;hrungsbeispiele, die den offener gehaltenen Anspruch nicht einschr&#228;nken. Sinn und Zweck gebieten kein eingeengtes Verst&#228;ndnis unter dem Wortsinn. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dies gilt auch soweit die Streithelferin zu 2) ein \"Egalit&#228;tsprinzip\" postuliert. Dass Anspruch 1 der zwingende Gedanke zugrunde liegt, der empfangene Schwellwert solle f&#252;r alle Mobilstationen gleich gelten, so dass alle Mobilstationen die gleichen \"Gewinnchancen\" bei der \"Zugriffslotterie\" h&#228;tten, ist nicht zu erkennen. Zwar finden sich sowohl in Absatz [0023] als auch in Absatz [0024] des Klagepatents Beschreibungspassagen, die f&#252;r eine Gleichbehandlung sprechen k&#246;nnten, wenn es dort hei&#223;t, dass \"alle Mobilstationen die gleichen Informationen zur gleichen Zeit erhalten\" und \"Wird die Zufalls- oder Pseudozufallszahl R mittels einer gleich verteilten Zufallsfunktion aus dem entsprechenden Intervall ... gezogen, so ist die Wahrscheinlichkeit zum Zugriff auf den RACH 30 f&#252;r alle Mobilstationen &#8230;. gleich\". Diese konkreten Vorgaben haben jedoch keinen zwingenden Niederschlag im Anspruch 1 gefunden. Der Anspruch ist auf die Mobilstation gerichtet, die eine bestimmte Eignung aufweisen muss. Die &#220;bertragung der Daten ist demgegen&#252;ber nicht Gegenstand des Anspruchs. Wann die Mobilstation die Zugriffsschwellwerte empf&#228;ngt, ist zeitlich nicht zwingend festgelegt. Sie muss allein zur Ermittlung des Zugriffsschwellwertes in dem Zeitpunkt eingerichtet sein, in dem ein Zugriffswunsch besteht und die Zugriffsalternative ermittelt werden muss. Welche Zugriffsschwellwerte empfangen werden, ist nicht festgelegt. Dass alle Mobilstationen stets nur dieselben Daten empfangen k&#246;nnen sollen, mit denen dann jede Mobilstation nur denselben Zugriffsschwellwert ermitteln k&#246;nnen soll, steht gleichfalls nicht im Anspruch. Schlie&#223;lich verh&#228;lt sich der Anspruch nicht dazu, wie eine Zufallsvergleichszahl gewonnen wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das Gutachten des Privatsachverst&#228;ndigen Prof. H (Anlage B&amp;B 1) veranlasst die Kammer nicht zu einer anderen Sichtweise. In Hinsicht auf das Verst&#228;ndnis von Merkmal 2c setzt der Privatgutachter nicht den zutreffenden patentrechtlichen Ma&#223;stab an. Das Verst&#228;ndnis des Fachmanns zur Bedeutung eines Vorrichtungsanspruchs bildet sich insbesondere nicht nur aus Ausf&#252;hrungsbeispielen und auch nicht aus einem (beispielhaft) beschriebenen Verfahren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen sind dazu eingerichtet, im UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden zu k&#246;nnen. Sie sind damit auf der Grundlage des vorgenannten Verst&#228;ndnisses geeignet, aus empfangenen Zugriffschwellwertbits einen Zugriffsschwellwert zu ermitteln. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In dem bereits erw&#228;hnten Abschnitt 8.5.12 \"Einrichtung der Access Service Classes\" des Standards ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) ist niedergelegt, dass in der Mobilstation aus dem dynamischen Persistenzniveau N f&#252;r die Access Service Classes 1 bis 7 nach der feststehenden Formel P(N) = 2 &#8211;(N-1) ein Persistenzwert Pi abgeleitet wird. Der Access Service Class 0 wird der Persistenzwert Pi 1 zugeordnet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das dynamische Persistenzniveau N (Zugriffsschwellwertbits im Sinne des Klagepatents) ist demnach die Grundlage f&#252;r die Ermittlung des Persistenzwertes Pi. Dieser Wert regelt die Zugriffswahrscheinlichkeit und wird &#8211; wie im Folgenden noch erl&#228;utert wird &#8211; in einer Zugriffsschwellwertauswertung in der Mobilstation mit einer Zufallszahl verglichen. Er bildet die Schwelle f&#252;r den Zugriff. Der Persistenzwert Pi ist deshalb als erfindungsgem&#228;&#223;er Zugriffsschwellwert anzusehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dass der Persistenzwert Pi f&#252;r die Access Service Classes 1 bis 7 mittels einer mathematischen Berechnungsnorm ermittelt wird, ist aus den dargelegten Erw&#228;gungen f&#252;r die Verwirklichung des Anspruchs 1 ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass das \"AC to ASC Mapping\" Ber&#252;cksichtigung findet und bei den Access Service Classes 2 bis 7 noch der Skalierungsfaktor si ber&#252;cksichtigt werden kann, wobei hier hinzutritt, dass der Skalierungsfaktor si nicht stets, sondern nur optional &#252;bermittelt wird (Abschnitt 8.5.12., Absatz 5). Desgleichen ohne Relevanz ist, dass im Fall der Access Service Class 0 der Persistenzwert Pi stets auf 1 gesetzt wird. Auch insoweit verlieren die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen nicht die &#8211; allein erforderliche &#8211; Eignung und F&#228;higkeit, das in SIB 7 &#252;bermittelte dynamische Persistenzniveau N als Grundlage f&#252;r die Ermittlung des Persistenzwertes Pi zu nehmen. Auf den konkret &#252;bermittelten Wert kommt es nicht; f&#252;r den Fall, dass der Zugriff von einer Zugriffsschwellwertauswertung abh&#228;ngt, wird der Zugriffsschwellwert nach wie vor ermittelt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Gegen die Verwirklichung des Merkmals 2c spricht auch nicht der Vortrag der Beklagten und der Streithelferinnen, in dem UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten w&#252;rde im SIB 7 immer der feste Wert \"1\" gesendet und alle Access Classes seien einheitlich auf die Access Service Class \"0\" gesetzt. Selbst wenn dies zutr&#228;fe, was seitens der Kl&#228;gerin bestritten wird, w&#252;rde dies nicht zu einer erfolgreichen Verteidigung f&#252;hren. Ma&#223;geblich ist allein die Ausgestaltung und Geeignetheit der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen. Sie haben keinen Einfluss auf den Inhalt der vom UMTS-Mobilfunknetz &#252;bermittelten Zugriffsberechtigungsinformationen; sie differenzieren ihre T&#228;tigkeit auch nicht danach. Ihre unstreitige Eignung, in dem UMTS-Standard betrieben werden zu k&#246;nnen, orientiert sich nicht an den einzelnen &#252;bermittelten Werten oder daran, ob der einzelne Mobilfunkbetreiber von allen M&#246;glichkeiten des Standards in jeder konkreten Situation Gebrauch macht. F&#252;r den Fall, dass ein Mobilfunknetzbetreiber die &#252;bermittelten Werte &#228;ndert, m&#252;ssen die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen weiterhin entsprechend eingerichtet sein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Nach <b>Merkmal 2d</b> ist die Mobilstation erfindungsgem&#228;&#223; dazu eingerichtet, anhand der f&#252;r die Nutzerklassen relevanten Zugriffsklasseninformationen zu ermitteln, ob sie (i) unabh&#228;ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits auf einen wahlfreien Zugriffskanal zugreifen darf, oder ob (ii) die Zugriffsberechtigung auf den wahlfreien Zugriffskanal in Abh&#228;ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird. Auch dieses Merkmal verwirklichen die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die erfindungsgem&#228;&#223;e Mobilstation muss (nur) die F&#228;higkeit und die Eignung aufweisen, anhand der vom UMTS-Mobilfunknetz &#252;bertragenen Zugriffsklasseninformationen, die der jeweiligen Nutzerklasse der Mobilstation zugeordnet werden k&#246;nnen m&#252;ssen, bestimmen zu k&#246;nnen, ob der Zugriff auf einen wahlfreien Zugriffskanal gem&#228;&#223; der Alternative 2d(i) oder der Alternative 2d(ii) erfolgt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Merkmal 2d betrifft den Zugriff auf einen wahlfreien Zugriffskanal, der beispielsweise der RACH sein kann. Bei diesem Zugriff konkurriert die Mobilstation mit anderen Mobilstationen und es kann, wie das Klagepatent bei der Erl&#228;uterung des Standes der Technik (bspw. Abs. [0004] ff., [0009]) sowie im Rahmen bevorzugter Ausf&#252;hrungsbeispiele (bspw. Abs. [0020] f.) hervorhebt, zu einer &#220;berlastung des Zugriffskanals kommen. Zur Regelung des Zugriffs ist die erfindungsgem&#228;&#223;e Zugriffskontrolle vorgesehen, zu deren Durchf&#252;hrung die Mobilstation eingerichtet sein muss. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Entscheidend ist die Situation, in der die Mobilstation auf den wahlfreien Zugriffskanal zugreifen will. Es geht nicht darum, in einer Ruhephase theoretische Zugriffsm&#246;glichkeiten zu eruieren. Ebenso wenig steht eine einmalige und stets g&#252;ltig bleibende Zugriffsberechtigung im Raum. Die Kanalaus- oder belastung und die damit verbundenen Zugriffsm&#246;glichkeiten sind f&#252;r eine Mobilstation nur insoweit von Interesse, als dass die Mobilstation einen Kanal anfordert. Eine Regulierung des Zugriffs und die Bestimmung, ob der Zugriff nach der Alternative 2d(i) oder 2d(ii) zu erfolgen hat, ist deshalb allein f&#252;r diesen Zeitpunkt von Bedeutung. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich die Auslastung des UMTS-Mobilfunknetzes st&#228;ndig ver&#228;ndert und die &#252;bertragenen Informationssignale dies ber&#252;cksichtigen. Zu unterschiedlichen Zeiten k&#246;nnen unterschiedliche Informationssignale &#252;bertragen werden, worauf auch Absatz [0038] des Klagepatents ausdr&#252;cklich hinweist. Etwaige Zugriffskontrollen, die vor oder nach dem konkreten Zugriffswunsch zus&#228;tzlich m&#246;glich sind oder durchgef&#252;hrt werden, sind demnach f&#252;r die technische Lehre des Anspruchs 1 ohne Relevanz. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Merkmal 2d(i) und Merkmal 2d(ii) stehen in einem Alternativverh&#228;ltnis, wie bereits der Wortlaut des Anspruchs (\"oder\") zu erkennen gibt. Der Zugriff soll entweder unabh&#228;ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits m&#246;glich sein oder in Abh&#228;ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt werden. Die erste Alternative, Merkmal 2d(i), stellt, wie der Fachmann unschwer erkennt, den vom Klagepatent bezweckten Vorteil, dass vorgegebene einzelne Nutzerklassen bevorzugt werden k&#246;nnen, sicher (Anlage K 1, Abs. [0010]). Anhand der f&#252;r die Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen soll die betreffende Mobilstation unabh&#228;ngig von der zuf&#228;lligen Verteilung durch entsprechende Zugriffsschwellwertinformationen priorisiert auf den Kanal zugreifen k&#246;nnen (Anlage K1, Abs. [0010], [0037]). Wenn die Mobilstation nicht einer Nutzerklasse angeh&#246;rt, die bevorzugt werden soll, erh&#228;lt sie nach der technischen Lehre den Zugriff nur in Abh&#228;ngigkeit der Zugriffsschwellwertauswertung. Dies stellt die zweite Alternative, Merkmal 2d(ii), sicher. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Merkmal 2d gibt damit keine Verfahrensreihenfolge und insbesondere keine zeitliche Reihenfolge in dem Sinne vor, dass zuerst ein Schwellwerttest und dann ein Zugriffsklassentest durchgef&#252;hrt werden m&#252;sste. Der Anspruch 1 ist allein auf eine Vorrichtung gerichtet, die dazu eingerichtet sein muss, anhand empfangener Zugriffsklasseninformationen die richtige Zugriffsalternative zu ermitteln. Die objektive Eignung gen&#252;gt. Irgendwelche zeitlichen Einschr&#228;nkungen sind dem Anspruch nicht zu entnehmen. Derartiges folgt auch nicht aus den Figuren 4a bis 4c bzw. der dazugeh&#246;rigen Beschreibung in Absatz [0037] des Klagepatents. Die Beschreibung betrifft bevorzugte Ausf&#252;hrungsbeispiele, deren konkreten Vorgaben gerade keinen Eingang in den Anspruch gefunden haben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ermittlung des Zugriffs in erfindungsgem&#228;&#223;er Weise nur dann funktioniert, wenn die einzelnen Vorgaben der Ausf&#252;hrungsbeispiele eingehalten werden. Ebenso wenig l&#228;sst sich ein zweistufiges Verfahren im angesprochenen Sinne mit dem Stammpatent begr&#252;nden, wobei dahin stehen kann, ob das Stammpatent ein solches Verfahren &#252;berhaupt beinhaltet. F&#252;r die Auslegung des hier in Rede stehenden Anspruchs 1 ist allein das Klagepatent ma&#223;geblich; ein R&#252;ckgriff auf das davon zu unterscheidende Stammpatent verbietet sich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aus der Gesamtbetrachtung der beiden Alternativen entnimmt der Fachmann des Weiteren, dass der Zugriffsschwellwert gem&#228;&#223; Merkmal 2c zwingend nur f&#252;r das Merkmal 2d(ii) ben&#246;tigt wird. Bei dieser Alternative soll der Zugriff \"in Abh&#228;ngigkeit einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt\" werden, d. h. hier ist der Zugriffsschwellwert notwendige Voraussetzung. Demgegen&#252;ber ist der Zugriffsschwellwert bei der ersten Alternative, Merkmal 2d(i), letztlich nicht von Interesse. Hier entscheidet die Zugeh&#246;rigkeit zu einer Nutzerklasse. Dies bringt auch der Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck. Bei der Alternative 2d(i) werden n&#228;mlich allein die Zugriffschwellwert<u>bits</u>, folglich (nur) die Grundlage des Zugriffsschwellwerts, genannt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Fachmann wird im Anschluss hieran allerdings nicht zu dem Verst&#228;ndnis gelangen, bei einem Zugriff nach Merkmal 2d(i) sei eine Auswertung von Zugriffsschwellwertinformationen, Zugriffsschwellwert und/oder Zufallszahl verboten. Auch wenn der Zugriffsschwellwert bei dieser Alternative letztlich nicht von Interesse ist, l&#228;sst sich daraus kein zwingendes Gebot der \"kumulativen Nichtauswertung\" folgern. Der Fachmann nimmt zur Kenntnis, dass der Anspruch 1 nur davon spricht, dass der Zugriff von der Mobilstation \"unabh&#228;ngig\" von empfangenen Zugriffschwellwertbits ermittelt werden soll. Es wird folglich das Ergebnis normiert. Wie diese \"Unabh&#228;ngigkeit\" umgesetzt werden soll, schreibt der Anspruch demgegen&#252;ber nicht vor. Im Wortlaut findet sich insbesondere keine \"Nichtauswertung\". Eine darauf gerichtete zwingende Voraussetzung erw&#228;chst auch nicht aus dem Wortsinn des Anspruchs. Merkmal 2d(i) dient dazu sicher zu stellen, dass Mobilstationen, die einer bevorzugten Nutzerklasse angeh&#246;ren, den Zugriff auf den Kanal erhalten, auch wenn sie aufgrund der zuf&#228;lligen Verteilung mittels Zugriffsschwellwert nicht zum Zugriff berechtigt w&#228;ren (Anlage K 1, Abs. [0010]). Zum Erreichen dieses Zwecks ist die \"kumulative Nichtauswertung\" nicht zwingend erforderlich. Er ist auch dann gewahrt, wenn eine Zugriffsschwellwertauswertung zwar stattfindet, diese jedoch vorhersehbar und gewollt keine Konsequenzen entfacht, weil der Zugriff gleichwohl von der Nutzerklasse abh&#228;ngt. Wenn sich die durchgef&#252;hrte Zugriffsschwellwertauswertung nicht durchsetzen kann, sondern vorhersehbar und gewollt letztlich ohne Belang ist, mag sie zwar &#252;berfl&#252;ssig sein, sie ist jedoch nicht sch&#228;dlich oder verboten. Ein dahingehendes Verbot folgt auch nicht aus dem in Absatz [0009] des Klagepatents aufgef&#252;hrten Vorteil, die Zugriffskontrolle nehme ein Minimum an &#220;bertragungskapazit&#228;t f&#252;r die &#220;bertragung der Informationssignale in Anspruch. Insoweit kann auf die bisherigen Ausf&#252;hrungen verwiesen werden. Diese Vorteilsangabe betrifft nicht den Vorrichtungsanspruch, welcher sich allein mit der Einrichtung der Mobilstation befasst, nicht jedoch mit der &#220;bertragung der Daten bzw. den &#220;bertragungskapazit&#228;ten im UMTS-Mobilfunknetz. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Merkmal 2d(ii) gibt keine konkrete Art und Weise der Zugriffsschwellwertauswertung vor. Es ist allein die Eignung der Mobilstation gefordert, in Abh&#228;ngigkeit von der Zugriffsschwellwertauswertung die Zugriffsberechtigung zu ermitteln, ohne dass im Einzelnen festgelegt w&#228;re, wie die Auswertung mit welchen Schritten vorzunehmen ist. Anspruch 1 ist kein Verfahrensanspruch. Daran &#228;ndern auch die Ausf&#252;hrungsbeispiele bspw. in den Abs&#228;tzen [0024] f., [0034] des Klagepatents nichts. Soweit in den Ausf&#252;hrungsbeispielen die T&#228;tigkeit der Auswerteeinheit weiter beschrieben wird, insbesondere das Ziehen einer Zufalls- oder Pseudozufallszahl R, hat dies keine Aufnahme in den weiter gefassten Anspruch gefunden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Schlie&#223;lich kann auch im Zusammenhang mit Merkmal 2d dem Klagepatent kein Egalit&#228;tsprinzip oder Skalierungsverbot entnommen werden. Es kann auf die obigen Ausf&#252;hrungen Bezug genommen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das Gutachten des Privatgutachters Prof. H (Anlage B&amp;B 1) veranlasst die Kammer nicht zu einer anderen Sichtweise, da in diesem nach Ansicht der Kammer nicht die zutreffenden patentrechtlichen Ma&#223;st&#228;be angesetzt werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ausgehend von diesem Verst&#228;ndnis ist eine Verwirklichung des Merkmals 2d durch die UMTS-f&#228;higen angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen anzunehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\"><b>aa) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Im Standard ETSI TS 125 331 (Anlage K 7/7a) ist, wie bereits erl&#228;utert, in Abschnitt 8.5.13 das &#252;ber den SIB 5 gesendete \"AC to ASC mapping\" beschrieben, wonach jeder Access Class eine Access Service Class zugeordnet wird. Mit jeder Access Service Class werden gem&#228;&#223; Abschnitt 8.5.12 des genannten Standards Persistenzwerte Pi verbunden, die aus dem in dem SIB 7 gesendeten dynamischen Persistenzniveau N gem&#228;&#223; der oben genannten Berechnungsformel abgeleitet werden. Wie gleichsam bereits dargetan sind die Access Classes die Nutzerklassen im Sinne des Anspruchs 1, das \"AC to ASC mapping\" die Zugriffsklasseninformationen, das dynamische Persistenzniveau N die Zugriffsschwellwertbits und der Persistenzwert Pi der Zugriffsschwellwert im Sinne des Anspruchs 1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Einrichtung der Access Service Classes erfolgt standardgem&#228;&#223; entsprechend der bereits oben gezeigten Tabelle des Abschnitts 8.5.12. Hieraus wird ersichtlich, dass zwischen der Access Service Class 0 und den &#252;brigen Access Service Classes unterschieden wird. W&#228;hrend f&#252;r die Access Service Class 0 unabh&#228;ngig von dem dynamischen Persistenzniveau N der Persistenzwert Pi von der Mobilstation stets auf 1 gesetzt wird, wird f&#252;r die Access Service Classes 1 bis 7 der Persistenzwert Pi auf der Grundlage des dynamischen Persistenzniveaus N ermittelt. Aufgrund der f&#252;r N mitgeteilten Werte 1 bis 8 ergeben sich mittels der Berechnungsformel f&#252;r P(N) Zahlen zwischen 1/128 und 1. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In Abschnitt 11.2.2 des Standards ETSI 125 321 (Anlage K 8/8a) wird die \"Steuerung der RACH-&#220;bertragungen f&#252;r den FDD-Modus\" beschrieben. Im zweiten Absatz dieses Abschnittes wird der Persistenzwert Pi als \"&#220;bertragungswahrscheinlichkeit\" bezeichnet und im vierten Absatz des Abschnittes wird erl&#228;utert, dass die Entscheidung, ob der &#220;bertragungsprozess in dem vorliegenden &#220;bertragungsintervall gestartet wird oder nicht, auf dem Persistenzwert Pi basiert. Der Zugriff ist mithin von dem Persistenzwert Pi abh&#228;ngig. Mit Blick auf die Access Service Classes wird in Abschnitt 11.2.1 des genannten Standards angegeben, dass deren Nummerierung der Priorit&#228;tenfolge entspricht, wobei die Access Service Class 0 die h&#246;chste und die Access Service Class 7 die niedrigste Priorit&#228;t genie&#223;t. Die Access Service Class 0 wird beim Notruf oder aus Gr&#252;nden gleicher Priorit&#228;t verwendet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Persistenzwert Pi wird von der Mobilstation mit einer willk&#252;rlichen Zufallszahl R verglichen, wie es in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung 11.2.2.1 des Standards ETSI 125 321 gezeigt ist:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der in der Abbildung 11.2.2.1 beschriebene Ablauf des Zugriffskontrollverfahrens ist nach dem Standard zwingend. Dies stellt der erste Satz des ersten Absatzes des &#8211; insoweit unstreitig zwingenden &#8211; Abschnittes 11.2.2 klar, indem dort angef&#252;hrt ist: \"The RACH transmissions <u>are</u> controlled by the UE MAC sub layer als outlined in figur 11.2.2.1\" (in der deutschen Fassung: \"Die RACH-&#220;bertragungen werden durch die UE-MAC-Unterschicht gesteuert, wie in Abbildung 11.2.2.1 dargelegt.\"). Sodann hei&#223;t es: \"Note: The figure <u>shall</u> illustrate the operation of the transmission control procedure as specified below.\" (in der deutschen Fassung: \"Anmerkung: Die Abbildung zeigt den Vorgang des &#220;bertragungssteuerungsprozesses, wie nachstehend aufgef&#252;hrt.&#8221;). Soweit sich daran der Satz anschlie&#223;t: \"It shall not impose restrictions on implementation.&#8221; (in der deutschen Fassung: \"Sie auferlegen keine Implementierungsbeschr&#228;nkungen\"), wird damit keine Unverbindlichkeit des abgebildeten Verfahrens postuliert. Es wird vielmehr nur klargestellt, dass die konkrete Implementierung des Zugriffskontrollverfahrens bzw. die konkrete Programmierung der einzelnen Schritte nicht zwingend vorgeschrieben sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dies ber&#252;cksichtigend f&#252;hrt die standardgem&#228;&#223;e Mobilstation mithin einen Persistenztest durch, in welchem sie den Persistenzwert Pi mit der Zufallszahl R (Random Number) vergleicht. Wenn die Zufallszahl kleiner oder gleich Pi ist, ist ein Zugriff m&#246;glich. Ist sie gr&#246;&#223;er, erfolgt kein Zugriff. Da bei der Access Service Class 0 der Persistenzwert Pi 1 ist, die Zufallszahl R indes zwischen 1/128 und 1 liegt, wird der Access Service Class 0 stets vorhersehbar und gewollt der Zugriff gew&#228;hrt. Bei den &#252;brigen Access Service Classes ist das Ergebnis des Persistenztestes hingegen offen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">F&#252;r die Access Service Classes 1 bis 7 erfolgt der Zugriff auf den Kanal deshalb in Abh&#228;ngigkeit von der Zugriffsschwellwertauswertung gem&#228;&#223; Merkmal 2d(ii). Die Access Service Class 0 darf demgegen&#252;ber im Sinne des Merkmals 2d(i) unabh&#228;ngig von den empfangenen Zugriffschwellwertbits auf den wahlfreien Zugriffskanal zugreifen. Dem steht nicht entgegen, dass auch hier der Persistenzwert Pi dem Vergleich mit der Zufallszahl zugef&#252;hrt wird. Dies ist nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 unsch&#228;dlich. Ma&#223;geblich ist, dass trotz dieses Schrittes wegen des gesetzten Persistenzwertes Pi von vornherein feststeht, dass der Persistenzwert Pi sich gegen die Zufallszahl R durchsetzen wird. Damit entscheidet nicht der Vergleich &#252;ber den Zugriff, sondern der Umstand, dass die Mobilstation anhand der f&#252;r ihre Nutzerklasse relevanten Zugriffsklasseninformationen ermittelt hat, dass sie zugreifen darf. Das \"AC to ASC mapping\" wird durch dieses Verfahren im &#220;brigen nicht zu einem Zugriffsschwellwert; aufgrund seiner Funktion verbleibt es bei der Einordnung als Zugriffsklasseninformation.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\"><b>bb) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der von der Streithelferin zu 2) vorgebrachte Einwand, bei dem UMTS-Mobilfunkstandard stehe nicht die Frage, ob ein Zugriff erfolge, zur Debatte, sondern nur die Frage, wann die Mobilstation zugreifen darf, bleibt ohne Erfolg. Anspruchsgem&#228;&#223; ist der Zeitpunkt des konkreten Zugriffs auf den wahlfreien Zugriffskanal ma&#223;geblich. In diesem Zeitpunkt sind die standardgem&#228;&#223;en Mobilstationen dazu in der Lage, die Zugriffskontrolle durchzuf&#252;hren. Sie m&#252;ssen dies auch tun, und zwar auch dann, wenn sie sich in der von der Streithelferin zu 2) beschriebenen Warteschleife befinden. In Anbetracht des ma&#223;geblichen Zeitpunktes sowie des Umstandes, dass Anspruch 1 lediglich die Einrichtung der Mobilstation zur erfindungsgem&#228;&#223;en Zugriffskontrolle verlangt, verfangen auch die Hinweise auf das im UMTS-Mobilfunknetz so genannte Access Class Barring nicht. Ob eine Mobilstation hiernach (in einer konkreten Situation) ausgesperrt ist, l&#228;sst nicht ihre grunds&#228;tzlich vorhandene F&#228;higkeit entschwinden, standardgem&#228;&#223; zu arbeiten. Vor- oder nachgelagerte weitere Zugriffskontrollen schlie&#223;t Anspruch 1 nicht aus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ebenso wenig steht der Verwirklichung von Merkmal 2d der erste Satz des ersten Absatzes des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 331 (Anlage K 7/7a) entgegen, in dem geschrieben steht: \"Die PRACH-Ressourcen (&#8230;) k&#246;nnen zwischen verschiedenen Zugangs-Dienst-Klassen unterschieden werden, um unterschiedliche Vorzugsrechte f&#252;r die RACH-Nutzung bereitzustellen.\" Soweit die Beklagte vorbringt, hieraus ergebe sich, dass der Standard ein grundlegend anderes Ordnungsprinzip als das Klagepatent verwende und die Mobilstationen w&#252;rden nicht in Abh&#228;ngigkeit ihrer Nutzerklasse auf der allen Mobilstationen zur Verf&#252;gung stehenden <i>einen</i> Ressource priorisiert, sondern es w&#252;rde f&#252;r jeden verf&#252;gbaren Dienst oder Service eine eigene Ressource auf dem PRACH bereitgestellt, wobei es beim Zugriff auf den PRACH die klagepatentgem&#228;&#223; vorgesehene Kombination aus Zugriffsklassentest und Zugriffsschwellwert nicht gebe, vermag sich die Kammer dieser Sichtweise nicht anzuschlie&#223;en.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auch wenn Anspruch 1 eine Zugriffskontrolle mit Blick auf einen wahlfreien Zugriffskanal, um den mehrere Mobilstationen konkurrieren k&#246;nnen, enth&#228;lt, ist ein (bestimmtes) \"Ordnungsprinzip\" nicht Gegenstand des Merkmals 2d. In welcher Art und Weise der Zugriffskanal geordnet und/oder organisiert ist, ist nicht zwingend vorgegeben. Absatz 1 des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 331 ist zudem nur eine m&#246;gliche Aufteilung des RACH auf verschiedene Access Service Classes zu entnehmen, da im ersten Satz nur von \"k&#246;nnen\" die Rede ist und im sich daran anschlie&#223;enden Satz ausgef&#252;hrt wird, dass mehr als eine Access Service Class oder alle Access Service Classes dem gleichen Zugangsslot/dem Platz f&#252;r Signaturen im FDD oder den Rahmenzuweisungs-/Kanalisierungscodes in 3.84 Mcps TDD oder Rahmenzuweisungs-/SYNC-UL-Codes in 1.28 Mcps TDDD zugewiesen werden k&#246;nnen. Es wird mithin jeder einer Access Service Class zugeordneten Nutzerklasse eine jeweilige PRACH-Ressource zugewiesen. Diese Ressourcen k&#246;nnen einander &#252;berlappen oder zusammenfallen. Es gibt demnach einen allgemeinen RACH. Entsprechendes ist Abschnitt 11.2.1 des ETSI TS Standards 125 321 (Anlage K 8/8a) geregelt. Der dortige Absatz 1 gibt an, dass die physikalischen Ressourcen (d.h. Zugangsslots etc.) zwischen verschiedenen Access Service Classes aufgeteilt werden, um verschiedene Priorit&#228;ten der RACH-Verwendung zu erm&#246;glichen, wobei es m&#246;glich ist, dass mehr als eine Access Service Class oder s&#228;mtliche Access Service Classes dem gleichen Zugangsslot/dem Platz f&#252;r die Signaturen oder dem SYNCI-Code zugewiesen sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Da es sich bei der Unterscheidung der PRACH-Ressourcen f&#252;r einzelne Access Service Classes mithin nur um eine M&#246;glichkeit nach dem Standard handelt und standardgem&#228;&#223;e Mobilstationen auch auf einem gemeinsamen RACH konkurrieren k&#246;nnen, und f&#252;r den Vorrichtungsanspruch 1 das Eingerichtet-Sein der Mobilstation gen&#252;gt, spricht Absatz 1 des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 331 nicht gegen eine Verwirklichung von Merkmal 2d.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\"><b>cc) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auch die von der Streithelferin zu 2) &#8211; jedenfalls ab Erteilung des Klagepatents &#8211; vertriebenen, als \"A2\" bezeichneten Ausf&#252;hrungsformen sind dazu eingerichtet, den Zugriff gem&#228;&#223; Merkmal 2d zu bestimmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen \"A2\" gem&#228;&#223; Anlage B&amp;B 9 beinhalten eine Verz&#246;gerungsberechnungsmethode, um zu bestimmen, wann mit dem PRACH &#220;bertragungsvorgang begonnen werden soll. Dabei wird eine Wartezeit \"n\" gem&#228;&#223; der nachfolgend eingeblendeten Gleichung berechnet: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\"></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">R ist eine Zufallszahl, die von der Mobilstation gezogen wird. Pi ist der Persistenzwert. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Nach n x 10 ms wird, sofern sich w&#228;hrend der Wartezeit die Sendeparameter nicht ver&#228;ndern, die L1-PRACH-&#220;bertragungsprozedur eingeleitet. Wenn n = 0 ist, ist der sofortige Zugriff erlaubt. Gleiches gilt, wenn n &lt; 1, da die Br&#252;che immer abgerundet werden. Die Bedingung n &lt; 1 ist immer dann erf&#252;llt, wenn der Betrag des Nenners gr&#246;&#223;er ist als der Betrag des Z&#228;hlers. Dies ist rechnerisch immer der Fall, wenn Pi &gt; R ist. Wenn n &gt; 0, erfolgt der Zugriff erst nach einer Wartezeit. Die Wartezeit betr&#228;gt maximal eine Zehntelsekunde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auch eine Mobilstation, die dazu eingerichtet ist, anhand dieses Ablaufs den Zugriff zu ermitteln, ist erfindungsgem&#228;&#223;. Das Merkmal 2d bestimmt lediglich, dass die Mobilstation dazu eingerichtet sein muss, dass der Zugriff bei der Alternative 2d(i) unabh&#228;ngig von den Zugriffsschwellwertbits und bei der Alternative 2d(ii) in Abh&#228;ngigkeit von einer Zugriffsschwellwertauswertung ermittelt wird. Wie diese \"Unabh&#228;ngigkeit\" oder \"Abh&#228;ngigkeit\" im Einzelnen ermittelt wird, l&#228;sst der Anspruch offen. Er schlie&#223;t insbesondere nicht das Vorsehen einer Wartezeit aus, auch nicht, wenn auf den aktuellen Zugriffswunsch abzustellen ist. Wie der Zugriffskanal \"strukturiert\" ist, ist ebenso wenig vorgegeben wie der Zugriff auf einen (bestimmten) Slot. Gleichfalls wird keine konkrete Formel und/oder eine bestimmte Art und Weise eines Zugriffsschwellwertauswertungsvergleichs als zwingend normiert. Dass eine Wartezeit bzw. eine Verz&#246;gerungszeit nach der in der Anlage B&amp;B 9 genannten Formel bestimmt wird, f&#252;hrt mithin nicht per se aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 heraus.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Formel zur Berechnung der Wartezeit nur zwei Variablen aufweist, n&#228;mlich R (Zufallszahl) und Pi (Persistenzwert). Diese beiden werden mittels der Gleichung zueinander in Verh&#228;ltnis gesetzt. Es findet also auch hier ein Vergleich von R und Pi statt, der &#252;ber den Zugriff entscheidet. Dass dieser Vergleich ein indirekter ist, ist ohne Bedeutung. Der Anspruch macht zu der Art und Weise eines vorzunehmenden Vergleichs keine zwingenden Angaben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Wenn der Mobilstation die Access Service Class 0 zugeordnet ist, darf sie beim Ablauf nach Anlage B&amp;B 9 unabh&#228;ngig von dem dynamischen Persistenzniveau N auf den Zugriffskanal zugreifen. F&#252;r die Access Service Class 0 ist Pi gem&#228;&#223; der Tabelle in Abschnitt 8.5.12 des Standards ETSI 125 331 auf 1 gesetzt, danach erfolgt &#8211; nach dem unwidersprochenen Kl&#228;gervortrag, der zudem mit Ziffer 7 der Anlage B&amp;B 9 in Einklang steht &#8211; eine Multiplikation mit 32768. Bei Pi &gt; R ist n nach der genannten Formel kleiner als 1 und wird damit auf 0 abgerundet. Der sofortige Zugriff ist m&#246;glich; das dynamische Persistenzniveau N hat keine Konsequenz f&#252;r den Zugriff. Die Alternative 2d(i) ist damit gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Wenn der Mobilstation eine Access Service Class von 1 bis 7 zugeordnet ist, wird die Zugriffsberechtigung bei dem Ablauf nach Anlage B&amp;B 9 in Abh&#228;ngigkeit einer Zugriffsschwellauswertung ermittelt. Pi wird mittels der im Standard genannten Formel P(N) = 2-(N-1) errechnet; das dynamische Persistenzniveau N ist demnach auch hier Grundlage. Pi wird sodann gem&#228;&#223; Anlage B&amp;B 9 auf Werte zwischen 1 und 32768 umgerechnet. Nur wenn Pi gr&#246;&#223;er R ist, darf die Mobilstation sofort zugreifen, wenn Pi kleiner ist, verliert sie den Vergleich mit der Zufallszahl R und ein Zugriff ist erst sp&#228;ter m&#246;glich. Der Zugriff basiert hier auf dem Vergleich. Die Alternative 2d(ii) ist damit gegeben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\"><b>dd) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Kl&#228;gerin wendet sich, wie sie in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausdr&#252;cklich klargestellt hat, mit der Klage auch gegen den Vertrieb der von der Streithelferin zu 2) stammenden Mobilstationen, in denen die als \"C2\" bezeichnete Alternativl&#246;sung umgesetzt worden sein soll. Auf der Grundlage des hierzu vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass auch diese angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen Merkmal 2d erf&#252;llen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dem Vortrag der Streithelferin zu 2) zufolge wird in den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen \"C2\" eine Alternativl&#246;sung realisiert, die auf der Ausgestaltung \"A2\" beruht und bei welcher die Tabelle des Abschnitts 8.5.12 des ETSI TS Standards 125 331 (Anlage K 7/7a) durch die nachfolgend eingeblendete Tabelle ersetzt worden ist:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Nach dieser Tabelle wird anders als in der Tabelle im ETSI TS Standard &#180;331 f&#252;r die Access Service Class 0 der Persistenzwert Pi nicht auf 1 gesetzt, sondern durch P(N) ersetzt. Auch f&#252;r die Access Service Class 0 ist demnach die Zugriffsschwellwertauswertung ma&#223;geblich, wobei das Ergebnis dieses Vergleiches offen ist. Der Persistenzwert Pi ist stets abh&#228;ngig von dem dynamischen Persistenzniveau N, so dass es keine Situation gibt, in der die Erlaubnis f&#252;r den Zugriff auf den RACH unabh&#228;ngig von den empfangenen Zugriffsschwellwertbits erfolgt. Eine Mobilstation, die Daten gem&#228;&#223; der ge&#228;nderten Tabelle empf&#228;ngt bzw. verarbeitet, ermittelt den Zugriff folglich nicht nach Merkmal 2d(i).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Gleichwohl muss eine Verletzung konstatiert werden. Zwar finden sich keine belastbaren tats&#228;chlichen Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Streithelferin zu 2) im hiesigen Verfahren die ge&#228;nderte Tabelle unvollst&#228;ndig bez&#252;glich einer etwaigen Skalierung dargestellt hat. Auch hat die Streithelferin zu 2) vorgetragen, in s&#228;mtlichen Mobilstationen sei seit dem 18.02.2011 die Alternativl&#246;sung \"C2\" umgesetzt und die Mobilstationen seien nicht mehr in der Lage, die vormalige technische L&#246;sung umzusetzen. Dies verf&#228;ngt im Ergebnis jedoch nicht. Abgesehen davon, dass Anspruch 1 allein erfordert, dass die Mobilstation dazu eingerichtet ist, die erfindungsgem&#228;&#223;en Zugriffsalternativen zu ermitteln, so dass die objektive Eignung hierf&#252;r gen&#252;gt und es nicht entscheidend ist, dass die Mobilstation tats&#228;chlich dementsprechend arbeitet, setzt sich die Streithelferin zu 2) mit ihrem Vortrag zur Eignung zum Teil in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen hinsichtlich der UMTS-F&#228;higkeit der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen. Die Kl&#228;gerin hat vorgetragen, dass auch diese angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen im UMTS-Netz betreibbar sind. Entsprechendes geht auch aus der als Anlage K 25 vorgelegten &#220;bersicht hervor. Die Streithelferin zu 2) ist diesem Vorbringen auch nicht entgegen getreten, sie bringt selbst vor, dass die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen \"C2\" einwandfrei in UMTS funktionieren. Folglich sind auch diese angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen unstreitig so eingerichtet, dass sie im UMTS-Mobilfunknetz betrieben werden k&#246;nnen. Wenn dem so ist, dann m&#252;ssen die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen aber auch so eingerichtet sein, dass sie von den zwingenden Vorgaben des ETSI TS Standards Gebrauch machen k&#246;nnen. Zu den zwingenden Vorgaben geh&#246;ren unstreitig die Abschnitte 8.5.12. und 8.5.13 des ETSI TS Standards 125 331 (Anlage K 7/7a) und Abschnitt 11.2.2 des ETSI TS Standards 125 321 (Anlage K 8/8a). Ferner ist auch die Abbildung 11.2.2.1 des letztgenannten Standards als zwingend anzusehen. Aus diesen Vorgaben folgt indes, wie festgestellt, eine klagepatentgem&#228;&#223;e Zugriffskontrolle. Die &#8211; allein erforderliche &#8211; F&#228;higkeit diese auch durchf&#252;hren zu k&#246;nnen, muss demnach bei der auch von der Streithelferin zu 2) vorgetragenen \"UMTS-F&#228;higkeit\" gegeben sein. Des Weiteren ist zu ber&#252;cksichtigen, dass in dem englischen Verfahren seitens der Streithelferin zu 2) eine Produkt- und Verfahrensbeschreibung der Ausf&#252;hrungsform \"C2\" eingereicht wurde, die hier als Anlage K 29 eingef&#252;hrt wurde, in welcher es unter Ziffer 71 hei&#223;t: \"A Pi value of 1 is used in case of Emergency Call\". Auch wenn nach dem Klagepatent Notruf und Nutzerklasse keine Synonyme sind, und die Bevorzugung eines Notrufs technisch auch allein &#252;ber das Erkennen der Rufnummer m&#246;glich sein kann, so ist der Anlage K 29 f&#252;r den Fall des Notrufs trotzdem gerade unter Bezugnahme auf das \"AC to ASC mapping\", der klagepatentgem&#228;&#223;en Zugriffsklasseninformation, zu entnehmen, dass ein Zugriffsschwellwert vorgegeben wird, der auf jeden Fall die Zugriffsschwellauswertung gewinnt. Der Zugriff wird folglich unabh&#228;ngig von dieser gew&#228;hrt. Schlie&#223;lich ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, dass die Mobilstationen der Streithelferin zu 2) f&#252;r den Gebrauch in verschiedenen L&#228;ndern unterschiedlich ausgestaltet sind. Beim UMTS-Standard handelt es sich um einen international g&#252;ltigen Industriestandard, der international Einsatzf&#228;higkeit gew&#228;hrleistet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\"><b>ee) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">F&#252;r die von der Streithelferin zu 2) als L&#246;sung \"B1\" bezeichneten angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen, bei welchen dieselbe Tabelle wie bei der L&#246;sung \"C2\" zur Anwendung kommen soll, gilt das zu dd) Gesagte entsprechend.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\"><b>ff) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aus den unter dd) dargelegten Gr&#252;nden ist ebenso eine Verwirklichung des Merkmals 2d durch die angegriffenen, von der Streithelferin zu 1) stammenden Ausf&#252;hrungsformen gem&#228;&#223; Anlage HL 33 anzunehmen. Selbst wenn, wie die Streithelferin zu 1) dies vorgetragen hat, s&#228;mtliche ihrer Mobilstationen auf dem deutschen Markt seit dem 1.12.2011 dazu eingerichtet sind, gem&#228;&#223; der Anlage HL 33 zu verfahren, sind diese angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen wegen ihrer unstreitigen UMTS-F&#228;higkeit als klagepatentverletzend anzusehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Nach alledem geht die Kammer von einer Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs durch die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen aus. Die &#220;berzeugung der Kammer steht in Einklang mit den als sachverst&#228;ndige &#196;u&#223;erungen zu ber&#252;cksichtigenden Entscheidungen des Landgerichts Mannheims (Anlage K 11) und des High Court of Justice London (Anlage K 23), auch wenn letzterer f&#252;r die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen \"C2\" im Ergebnis einen anderen (rechtlichen) Schluss gezogen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b><u>IV.</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ohne Erfolg machen die Beklagte und die Streithelferinnen Lizenzeinw&#228;nde auf vertraglicher Basis geltend. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>1)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Zun&#228;chst steht der Beklagten kein vertraglich begr&#252;ndetes Nutzungsrecht aufgrund der von F gem&#228;&#223; Anlagenkonvolut S&amp;S 8 abgegebenen Lizenzerkl&#228;rungen (nachfolgend auch: \"ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen\") zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen Fs im Hinblick darauf, dass die Kl&#228;gerin, welche nicht ETSI-Mitglied ist,  selbst origin&#228;re Inhaberin des Klagepatents - einer Teilanmeldung aus dem Stammpatent - wurde, &#252;berhaupt das Klagepatent erfasst. Denn unabh&#228;ngig von dieser Rechtsfrage l&#228;sst sich eine entsprechende Nutzungsberechtigung auf vertraglicher Grundlage nicht feststellen.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>a) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die rechtliche Qualifikation der ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen Fs unterliegt unter keinem Gesichtspunkt franz&#246;sischem Recht. Vielmehr ist bei der Beantwortung dieser Frage deutsches Recht anzuwenden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>aa)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Hinsichtlich der Frage, ob den ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen dingliche Wirkung zukommen kann, folgt die zwingende Anwendung deutschen Rechts aus dem Grundsatz der lex loci fori (Schutzlandprinzip).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Kollisionsgrundsatz des Schutzlandprinzips wird aus dem Territorialit&#228;tsgrundsatz abgeleitet. Danach kommt bei Patent- und Gebrauchsmusterrechten, wie allgemein bei Immaterialg&#252;terrechten als Schutzstatut das Recht des Staates zur Anwendung, f&#252;r dessen Territorium der Schutz beansprucht wird (Staudinger/Fezer/Koos, EGBGB/IPR, Neubearbeitung 2010, Rn 1041; LG Mannheim, InstGE 11, 215, Leitsatz Nr. 1; InstGE 13, 65,  71 f. &#8211; UMTS-f&#228;higes Mobiltelefon II). Das Recht jedes Staates entscheidet selbst &#252;ber die Reichweite seines Schutzrechts sowie dar&#252;ber, ob und mit welchem Inhalt es ein Schutzrecht anerkennt; Gleiches gilt f&#252;r die Frage, welche Handlungen es als Verletzung des eigenen nationalen Schutzrechts anerkennt. Das Schutzlandprinzip, welches nunmehr in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates &#252;ber das auf au&#223;ervertragliche Schuldverh&#228;ltnisse anzuwendende Recht (\"Rom II-VO\") f&#252;r Anspr&#252;che aus au&#223;ervertraglichen Schuldverh&#228;ltnissen aus der Zeit nach dem 11.1.2009 kodifiziert ist (vgl. Artt. 31 f. Rom II-VO) und schon zuvor der ganz herrschenden Meinung entsprach, besagt, dass die Schutzwirkungen eines Patents dem Schutzrechtsstatut unterliegen, sich also die Rechtswirkungen eines Lizenzrechts  notwendigerweise nach dem Recht des Schutzlandes des lizensierten Rechts richten (BGH; GRUR 1992, 697 f. &#8211; ALF; BGHZ 126, 252, 255 &#8211; Folgerecht bei Auslandsbezug; BGHZ 136, 380, 386 ff. &#8211; Spielbankaff&#228;re; Benkard/Ullmann, PatG, 10. Auflage, &#167; 15 Rn 225 m.w.N.). Die anzuwendende Rechtsordnung steht nicht zur Disposition der Parteien, insbesondere nicht in Bezug auf die Lizenzierbarkeit des Schutzrechts. F&#252;r den deutschen Teil des Klagepatents bedeutet dies vorliegend, dass zwingend die Anwendung deutschen Rechts geboten ist. Dies steht auch im Einklang mit Art. 64 EP&#220;, wonach f&#252;r den Vertragsstaat Deutschland dessen nationales Patentrecht Anwendung zu finden hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Im &#220;brigen handelt es sich bei ETSI um eine rein privatrechtliche Organisation, der keine hoheitlichen Kompetenzen zukommen (vgl. auch Fr&#246;hlich, GRUR 2008, 202, 206). Es steht daher insbesondere nicht zur Disposition der ETSI und ihrer Mitglieder, den deutschen Teil eines Europ&#228;ischen Patents (dinglich) in der Weise einzuschr&#228;nken, dass aus dem Patent von vornherein keine Unterlassungsanspr&#252;che geltend gemacht werden k&#246;nnten. Insofern ist der Hinweis der Beklagten und der Streithelferinnen darauf, dass durch die Wahl einer einheitlichen Rechtsordnung die einheitliche Rechtswirkung der ETSI-Lizenzerkl&#228;rungen erreicht werden solle, unerheblich. Daran &#228;ndert nichts, dass ETSI aufgrund Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) zur Verhinderung eines Missbrauchs verpflichtet war und sich nicht auf eine ex-post-Regulierung auf der Grundlage von Art. 102 AEUV habe verlassen wollen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Nach alledem kann sich eine dingliche Verzichtserkl&#228;rung aus den ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen jedenfalls nicht aus einer Anwendung franz&#246;sischen Rechts ergeben, da zwingend die Anwendung deutschen Rechts geboten ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Mit Ausnahme der - zudem gegen&#252;ber dem Patentamt abzugebenden &#8211; generellen Verzichtsm&#246;glichkeit in &#167; 23 PatG kennt das deutsche Recht keine dingliche Rechtsfigur, wodurch die Geltendmachung von aus einer Patentverletzung resultierenden Anspr&#252;chen, insbesondere derjenigen auf Unterlassung, dinglich ausgeschlossen werden k&#246;nnten (so auch LG Mannheim InstGE 11, 9, 12 &#8211; UMTS-f&#228;higes Mobiltelefon; InstGE 13, 65, 73 f. &#8211; UMTS-f&#228;higes Mobiltelefon II), so dass sich aus den ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen Fs insgesamt kein dingliches Nutzungsrecht herleiten l&#228;sst. Der f&#252;r Verf&#252;gungen nach dem BGB ma&#223;gebliche Bestimmtheitsgrundsatz verbietet hier deshalb die Annahme eines dinglichen Nutzungsrechts in Gestalt eines Vertrages zugunsten Dritter. Dieser Grundsatz darf nicht unter Hinweis darauf au&#223;er Acht gelassen werden, dass der Zweck des Bestimmtheitsgrundsatzes allein darin bestehe, eine eindeutige und f&#252;r den Rechtsverkehr klare Zuordnung von Rechten zu erm&#246;glichen, und in der vorliegenden Situation nicht greife. Der Umstand, dass eine FRAND-Erkl&#228;rung einen effektiven und dauernden Zugang zu einem Standard gew&#228;hrleisten soll, rechtfertigt keine Ausnahme zum Bestimmtheitsgrundsatz. Angesichts des ohnehin bestehenden Schutzes auf kartellgesetzlicher Grundlage ist daf&#252;r auch kein Bed&#252;rfnis ersichtlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>bb)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">219</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Soweit man trotz des vorgenannten Umstandes, dass die Lizenzierbarkeit eines Patents nach dem Schutzlandprinzip der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen ist, zumindest f&#252;r schuldrechtliche (Lizenz-)Vereinbarungen die M&#246;glichkeit einer Rechtswahl nach dem Vertragsstatut in Betracht zu ziehen haben sollte, w&#252;rde auch dies vorliegend zur Anwendung deutschen Rechts f&#252;hren. Insoweit ist nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates &#252;ber das auf vertragliche Schuldverh&#228;ltnisse anzuwendende Recht abzustellen, weil diese gem&#228;&#223; ihrem Art. 28 nur auf Vertr&#228;ge anzuwenden ist, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, vorliegend indes ein Vertragsschluss bereits im Jahr 2005 im Raum steht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Erkl&#228;rt der an einem technischen Standard beteiligte Schutzrechtsinhaber gegen&#252;ber der Standardorganisation seine Bereitschaft, jedem Interessierten zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen eine Lizenz an einem in den Standard aufgenommenen Patent zu erteilen, unterliegt eine solche FRAND-Erkl&#228;rung - soweit die aus ihr folgenden Rechtswirkungen betroffen sind - auch nach dem Vertragsstatut dem Recht des Schutzlandstaates, hier also Deutschland (LG Mannheim, InstGE 13, 65, 72 <b> </b>- UMTS-f&#228;higes Mobiltelefon II; K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 1298; a.A.: Straus, GRUR Int. 2011, 469, 475 f. m.w.N.)). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Gem&#228;&#223; Art. 31 Abs. 1 EGBGB richtet sich unter anderem die Frage nach dem Zustandekommen eines Vertrages nach dem Recht, das anzuwenden w&#228;re, wenn der Vertrag wirksam w&#228;re. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>aaa)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vorweg ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit der Art. 27 ff. EGBGB nicht etwa nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausgeschlossen ist. Die Auslegung der ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen betrifft keine Fragen zum Gesellschaftsrecht im Sinne dieser Norm. Die Kammer vermag sich der Ansicht, durch die Abgabe von FRAND-Verpflichtungserkl&#228;rungen der ETSI-Mitglieder werde in die innere Struktur von ETSI und damit in die \"innere Verfassung\" eingegriffen, nicht anzuschlie&#223;en. Solches l&#228;sst sich insbesondere nicht aufgrund der gro&#223;en Bedeutung der Horizontalleitlinien der Europ&#228;ischen Kommission im Zusammenhang mit Standardisierungen (Anlage S&amp;S 1, insbesondere Rn. 285) ableiten. Dass eine FRAND-Erkl&#228;rung &#252;berhaupt erst eine kartellrechtskonforme Normungsarbeit gew&#228;hrleistet, vermag nichts daran zu &#228;ndern, dass sie letztlich allein das Verhalten der ETSI-Mitglieder zu Dritten betrifft. Dieser Aspekt kann nicht &#252;berzeugend mit dem Argument au&#223;er Acht gelassen werden, dass das sogenannte Personalstatut s&#228;mtliche Regelungen des inneren Organisationsrechts betrifft (vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, 2011, Anhang zu Art. 12, Rn. 10). Soweit darunter auch Rechte und Pflichten der Mitglieder fallen k&#246;nnen, ist dies vorliegend unerheblich, weil die ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen Pflichten im Au&#223;enverh&#228;ltnis zu Dritten betreffen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">224</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>bbb)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">F&#252;r das Lizenzvertragsverh&#228;ltnis zwischen F und Lizenzsuchern fehlt es an einer ausdr&#252;cklichen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umst&#228;nden ergebenden Rechtswahl gem&#228;&#223; Art. 27 Abs. 1 EGBGB. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Eine solche ist namentlich nicht aus Art. 12 der ETSI IPR Policy abzuleiten. Aus dem Umstand, dass F in seinen ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen gem&#228;&#223; Anlagenkonvolut S&amp;S 8 \"hiermit seine Bindung an die ETSI IPR Policy best&#228;tigt\" ist nicht zu folgern, dass dadurch die Rechtswahl gem&#228;&#223; Art. 12 ETSI IPR Policy in die betreffende ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen inkorporiert wurde. Das l&#228;sst sich insbesondere nicht mit der Erw&#228;gung begr&#252;nden, dass FRAND-Erkl&#228;rungen \"die tragende S&#228;ule der ETSI IPR Policy\" sind. Soweit im Formblatt von Oktober 1997 (Anlage S&amp;S 5) franz&#246;sisches Recht f&#252;r die FRAND-Verpflichtungserkl&#228;rung als ma&#223;geblich erkl&#228;rt wird, kann dem allenfalls indizielle Bedeutung zugemessen werden. F&#252;r die Annahme einer Rechtswahl gen&#252;gt es nicht, dass s&#228;mtliche Folgen aus der FRAND-Erkl&#228;rung eines Mitgliedes im Verh&#228;ltnis zu Dritten franz&#246;sischem Recht unterfallen sollten (vgl. LG Mannheim, InstGE 11, 215, 216 &#8211; UMTS-f&#228;hige Mobilstation; a.A.: Straus, GRUR Int. 2011, 469, 476 ff. m.w.N.). Der Beklagten und den Streithelferinnen kann nicht darin gefolgt werden, dass Ziffer 12 des Annexes 6 der ETSI IPR Policy (\"The Policy shall be governed by the laws of France\") aufgrund eines unmittelbaren Zusammenhangs mit den ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen auch auf letztere durchschl&#252;ge. Das gilt trotz des Umstandes, dass dem Annex 6 als Appendix A Entw&#252;rfe zu Lizenzerkl&#228;rungen beiliegen (vgl. Seiten 41 f. der Anlage S&amp;S 4) und - ebenso wie das Schreiben der ETSI vom 10.10.1997 an ihre Mitglieder - die Anwendung franz&#246;sischen Rechts auf die Auslegung, Validit&#228;t und Erf&#252;llung der IPR-Lizenzerkl&#228;rungen vorsehen (vgl. Anlage S&amp;S 6). Soweit die Beklagte und die Streithelferinnen in diesem Kontext geltend machen, das Verh&#228;ltnis eines ETSI-Mitgliedes zu ETSI nach der FRAND-Erkl&#228;rung sei ein Vertrag zugunsten nutzungswilliger Dritter, wobei die Rechtswahl im Deckungsverh&#228;ltnis auf das Verh&#228;ltnis zu potentiellen Lizenzsuchern durchschlage, &#252;berzeugt dies nicht. Ein derartiger Grundsatz l&#228;sst sich namentlich nicht der von ihnen zitierten Entscheidung des OLG D&#252;sseldorf entnehmen (FamRZ 2001, 1102), da diese ein m&#246;gliches Durchschlagen einer Rechtswahl im Deckungsverh&#228;ltnis auf das Valutaverh&#228;ltnis betrifft, w&#228;hrend es hier um das Verh&#228;ltnis von Berechtigtem und Versprechendem geht. Zuzustimmen ist der Kl&#228;gerin darin, dass angesichts des bestehenden kartellgesetzlichen Schutzes der Lizenzsucher kein zwingendes Bed&#252;rfnis f&#252;r eine einheitliche Lizenzrechtsauswahl erkennbar ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>ccc)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Da es an einer ausdr&#252;cklichen Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB fehlt, ist die Frage nach der Bedeutung der ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen nach dem Recht des Staates zu kl&#228;ren, zu dem die engste Verbindung besteht (Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBG). Gem&#228;&#223; Art. 28 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 EGBGB wird vermutet, dass die engsten Verbindungen mit dem Staat bestehen, in dem diejenige Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat,  ihre Hauptverwaltung hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">229</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In der Gesetzesbegr&#252;ndung (BT-Drucksache 10/503, S. 78) hei&#223;t es, dass \"bei Vertr&#228;gen auf Gebrauchs&#252;berlassung\" die Leistung des &#220;berlassenden \"charakteristisch\" sei. In Anwendung auf einen Lizenzvertrag bedeutet das, dass der Sitz des Lizenzgebers ma&#223;geblich ist. Selbst wenn man gleichwohl Raum f&#252;r differenzierende Betrachtungen sehen wollte, gilt jedenfalls f&#252;r einen multinationalen Lizenzvertrag, in welchem die Lizenz zur Nutzung eines europ&#228;ischen B&#252;ndelpatents in mehreren Vertragsstaaten erteilt wird, dass der Sitz des Lizenzgebers &#252;ber die einschl&#228;gige Rechtsordnung entscheidet (vgl. Benkard/Ullmann, PatG, 10. Auflage, &#167; 15 Rn 229 m.w.N.). Da der Sitz Fs in Deutschland liegt, streitet die vorgenannte Vermutung f&#252;r die Anwendung deutschen Rechts.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Anwendung der Vermutungsregelung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 28 Abs. 5 EGBGB ausgeschlossen. Die demnach ma&#223;gebliche engste Verbindung  der Vereinbarung besteht nicht zu Frankreich, sondern zur Bundesrepublik Deutschland. Gegenteiliges l&#228;sst sich nicht aus Art. 12 ETSI IPR Policy herleiten. Insoweit gilt das zu Art. 27 EGBGB Ausgef&#252;hrte entsprechend. Auch &#220;berlegungen zur \"kartellrechtlichen Effektivit&#228;t\" verm&#246;gen in diesem Zusammenhang die einheitliche Anwendung franz&#246;sischen Rechts nicht zu begr&#252;nden. Derartige &#220;berlegungen verbieten sich bereits im Ansatz, da ein derartiger Grundsatz dem Internationalen Privatrecht fremd ist. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der &#220;berlegung, dass die Verpflichtung von Inhabern standardessentieller Patente, eine Lizenzerkl&#228;rung abzugeben, nicht nur Ausfluss der ETSI-Regelungen ist, sondern letztlich vor dem Hintergrund des Kartellverbots nach Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) zwingend sei (vgl. dazu Barthelme&#223;/Gau&#223;, WuW 2010, 626, 629). Richtig ist zwar, dass es sich bei Art. 101 AEUV um eine europ&#228;ische Regelung handelt, die in allen Mitgliedsstaaten gleich anzuwenden ist. Derartiges wird jedoch nicht ausgeschlossen, wenn man die Bedeutung der ETSI-FRAND-Erkl&#228;rung nach dem jeweils einschl&#228;gigen Recht des Schutzstaates beantwortet. Jedem Lizenzsucher, der in einer bestimmten  Auslegung der ETSI-FRAND-Erkl&#228;rung nach nationalem Recht eine Verletzung des Art. 101 AEUV sieht, steht es frei, diese notfalls nach Art. 267 AEUV durch den EuGH &#252;berpr&#252;fen zu lassen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>ddd)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Infolge dessen kann den Streithelferinnen bzw. der Beklagten a priori schon mangels Anwendbarkeit franz&#246;sischen Rechts kein positives Nutzungsrecht zustehen, welches ggf. auch der Kl&#228;gerin mit Erfolg entgegen gehalten werde k&#246;nnte. Deshalb kann offen bleiben, wie sich die Rechtslage nach materiellem franz&#246;sischem Recht darstellen w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>eee)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In Anwendung des nach alledem einschl&#228;gigen deutschen Rechts ergibt sich aus den ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen Fs kein vertraglicher Einwand, den die Streithelferinnen bzw. die Beklagte den geltend gemachten Anspr&#252;chen mit Erfolg entgegenhalten k&#246;nnten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>(1)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Zun&#228;chst l&#228;sst sich aus ihnen kein positives Nutzungsrecht der Beklagten bzw. der Streithelfer ableiten. Ein solcher Bedeutungsgehalt kann den Erkl&#228;rungen bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung nach einem objektiven Empf&#228;ngerhorizont (&#167;&#167; 133, 157 BGB) nicht beigemessen werden. F&#252;r die Annahme, dass der Patentinhaber sich gegen&#252;ber einer unbekannten Vielzahl von Dritten ohne Sicherung seines Lizenzgeb&#252;hrenanspruchs ein Nutzungsrecht erteilen und die positiven Pflichten eines Lizenzgebers &#252;bernehmen wollte, besteht unter Ber&#252;cksichtigung der Interessenlage kein Anlass. Der Wortlaut der Erkl&#228;rungen (vgl. die auszugsweise deutsche &#220;bersetzung auf Seite 20 der Klageerwiderung der Streithelferin zu 1), Blatt 377 GA) bietet daf&#252;r keine Grundlage, weil der Patentinhaber sich nur erbietet, die Ausschlie&#223;lichkeitsrechte aus dem Patent durch Abschluss eines noch zu vereinbarenden Lizenzvertrages, also gerade nicht bedingungslos, zu Fall bringen zu lassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>(2)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aber auch ein sog.  \"Stillhalteabkommen\" mit dem Inhalt eines Verbotsverzichts bis zum Abschluss eines Hauptlizenzvertrages mit dem jeweiligen Dritten ist in den Erkl&#228;rungen nicht zu erblicken. Die kartellrechtliche Gesetzeslage zwingt nicht zu einem solchen Schritt, weil der marktbeherrschende Patentinhaber allein gehalten ist, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen einzur&#228;umen (K&#252;hnen, a.a.O., Rn 1298). Zudem ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Patentinhaber auch bei Annahme eines Stillhalteabkommens jedem unredlichen Lizenznehmer ausgeliefert w&#228;re (K&#252;hnen, a.a.O., Rn 1298): Zwar k&#246;nnte er im Falle von Vertragsverletzungen ggf. den Lizenzvertrag k&#252;ndigen, h&#228;tte jedoch - anders als \"gew&#246;hnliche\" Lizenzgeber -  kein Instrument (sprich: einen Unterlassungsanspruch) in der Hand, um nachfolgende Benutzungshandlungen zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund beinhaltet eine Lizenzbereitschaftserkl&#228;rung lediglich eine deklaratorische Konkretisierung eines kraft Kartellrechts (Art. 102 AEUV, &#167;&#167; 19 f. GWB) ohnehin bestehenden Abschlusszwanges (vgl. zu &#167; 11 UrhG BGH, GRUR 2009, 1052 &#8211; Seeing is Believing; K&#252;hnen, a.a.O., Rn 1298). Soweit in der Entscheidung BGH, GRUR 2009, 1052 teilweise von einer \"Verst&#228;rkung\" die Rede ist, &#228;ndert dies nichts daran, dass aus einer Lizenzbereitschaftserkl&#228;rung grunds&#228;tzlich keine &#252;ber das gesetzliche Kartellrecht hinausgehenden Verpflichtungen des Rechteinhabers resultieren. Auch aus den ETSI-Statuten l&#228;sst sich nicht herleiten, dass ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen mehr als blo&#223;e Absichtserkl&#228;rungen darstellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich Ziffer 1.4 des ETSI Guides on IPR gerade mit der Wirkung der FRAND-Erkl&#228;rungen befasste; insofern ist die betreffende Regelung als Wiedergabe dessen zu verstehen, was ohnehin nach gesetzlichen Kartellrecht zu gelten hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der hier bef&#252;rworteten rechtlichen Einordnung kann auch nicht &#252;berzeugend entgegen gehalten werden, dass einer Lizenzbereitschaftserkl&#228;rung damit jegliche Bedeutung aberkannt werde. Denn  die Lizenzbereitschaftserkl&#228;rung ist jedenfalls in der Weise von Relevanz, dass sie die Pr&#252;fung entbehrlich macht, ob der betreffende Patentinhaber &#252;berhaupt Normadressat des Art. 102 AEUV, &#167;&#167; 19 f. GWB ist, das hei&#223;t &#252;ber eine marktbeherrschende Stellung verf&#252;gt; auch wenn dies in F&#228;llen der Standardbildung regelm&#228;&#223;ig zutreffen wird, handelt es sich nicht um eine blo&#223;e Selbstverst&#228;ndlichkeit (K&#252;hnen, a.a.O., Rn 1299). Auf die Frage, ob sich zudem aus der Fragen- und Antwortliste gem&#228;&#223; Anlage K 21 (ETSI IPR policy FAQs, vgl. Fragen 6 und 7) ergibt, dass die ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen unverbindlich seien, kommt es demnach nicht streitentscheidend an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>(3)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Mangels eines Verbotsverzichts und eines Stillhalteabkommens stellt sich die Frage nach einem Sukzessionsschutz &#252;ber &#167; 15 Abs. 3 PatG bzw. eines Schutzes des Lizenzsuchers auch gegen&#252;ber dem Erwerber des Patents nach &#167;&#167; 413, 404 BGB nicht (verneinend jeweils LG Mannheim, InstGE 11, 9, 13 &#8211; UMTS-f&#228;higes Mobiltelefon). Ebenso wenig besteht ein Anlass, die Vorlage des Patent&#252;bertragungsvertrages nach &#167; 142 ZPO anzuordnen, um zu kl&#228;ren, ob die Kl&#228;gerin \"Verpflichtungen\" Fs aus dessen ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen &#252;bernahm.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>2)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auch aus Ziffern 4 und 5 der eigenen FRAND-Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin (Anlage S&amp;S 24) ergibt sich keine Lizenzerteilung oder sonstige Berechtigung, welche die Beklagte bzw. die Streithelferinnen mit Erfolg einwenden k&#246;nnten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auch diese Erkl&#228;rung hat keinen eigenst&#228;ndigen, &#252;ber den kartellrechtlichen Lizenzierungsanspruch aus Art. 102 AEUV hinausgehenden Charakter, sondern stellt ihrerseits eine blo&#223;e invitatio ad offerendum dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Europ&#228;ische Kommission auf die Abgabe einer solchen Erkl&#228;rung dr&#228;ngte und in der Presseerkl&#228;rung gem&#228;&#223; Anlage S&amp;S 27 begr&#252;&#223;te. Das betreffende Interesse der Kommission mag seinen Grund darin gehabt haben, dass die Kl&#228;gerin selbst nicht ETSI-Mitglied ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Im &#220;brigen ist zu beachten, dass die Kl&#228;gerin unter Ziffer 6 Ihrer FRAND-Erkl&#228;rung gem&#228;&#223; Anlage S&amp;S 24 ausdr&#252;cklich festhielt, dass \"diese Erkl&#228;rungen, ohne die Reichweite der obigen Erkl&#228;rungen von IPCom nach Ziffer 4 und 5 einzuschr&#228;nken, nicht als Verzicht auf irgendeines ihrer Rechte &#8230; ausgelegt und nicht als Lizenz oder als vorvertragliche Verpflichtung zum Abschluss eines bestimmten Lizenzvertrages dienen&#8230;\". Die Europ&#228;ische Kommission begr&#252;&#223;te die Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin ohne jede Einschr&#228;nkung, mithin auch im Hinblick auf deren Ziffer 6 (Vgl. Anlage S&amp;S 27). Insofern geht es nicht an, den Inhalt der Ziffer 6 der kl&#228;gerischen FRAND-Erkl&#228;rung unter Hinweis auf Rnn. 285, 287 der EU-Horizontalleitlinien einen anderen Bedeutungsgehalt zuzumessen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Soweit geltend gemacht wird, aus der Erkl&#228;rung der Kl&#228;gerin ergebe sich, dass sie sich an Fs Erkl&#228;rung gebunden f&#252;hle, l&#228;sst sich auch daraus gerade nichts zugunsten der Beklagten bzw. der Streithelferinnen herleiten. Diesbez&#252;glich ist wiederum auf die unter 1) n&#228;her begr&#252;ndete deklaratorische Bedeutung der ETSI-FRAND-Erkl&#228;rung Fs zu verweisen. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, dass die Kl&#228;gerin am 9. Februar 2011 vor dem OLG Karlsruhe im dortigen Parallelverfahren ihre Bindung an Fs Erkl&#228;rung ausdr&#252;cklich best&#228;tigt haben soll.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aus entsprechenden &#220;berlegungen kann dahinstehen, ob die Kl&#228;gerin im Rahmen des Patent&#252;bertragungsvertrages betreffend das Stammpatent vermeintliche Verpflichtungen aus Fs Erkl&#228;rungen &#252;bernahm. Da die betreffende Tatsachenbehauptung der Beklagten und der Streithelferinnen dementsprechend unerheblich ist, besteht keine Grundlage f&#252;r die Anordnung der Vorlage des Patent Purchase Agreements.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b><u>V.</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">S&#228;mtliche kartellgesetzlichen Einwendungen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen verfangen nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>1) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ohne Erfolg wenden die Beklagte und die Streithelferinnen ein, es fehle an der Aktivlegitimation der Kl&#228;gerin, da die &#220;bertragung des Klagepatents gem&#228;&#223; Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. &#167; 134 BGB i.V.m. &#167; 1 GWB nichtig sei, soweit die Kl&#228;gerin Fs vermeintliche Verpflichtungen aus der ETSI-FRAND-Erkl&#228;rung nicht im Patent&#252;bertragungsvertrag &#252;bernommen haben sollte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>a)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dieser Einwand verf&#228;ngt bereits deshalb nicht, weil die Kl&#228;gerin als eingetragene Inhaberin des Klagepatents ohne Weiteres zur Durchsetzung aller mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr&#252;che aktivlegitimiert ist (vgl. K&#252;hnen, a.a.O., Rn 694 ff.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>b)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">255</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Davon abgesehen w&#228;re der &#220;bertragungsvertrag selbst dann nicht unwirksam, wenn die Kl&#228;gerin die \"Verpflichtungen\" Fs aus dessen ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen nicht &#252;bernommen haben sollte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">256</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Da die ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen &#8211; wie oben n&#228;her ausgef&#252;hrt &#8211; lediglich deklaratorischer Natur sind, stellen sie gegen&#252;ber den ohnehin bestehenden kartellrechtlichen Pflichten kein maius dar, so dass f&#252;r den Fall, dass die entsprechenden \"Verpflichtungen\" aus den ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen nicht von der Kl&#228;gerin &#252;bernommen worden sein sollten, a priori keine Grundlage f&#252;r eine entsprechende Nichtigkeit besteht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">257</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an der f&#252;r eine Nichtigkeit unter anderem bestehenden Voraussetzung, dass eine Beschr&#228;nkung des Wettbewerbs bewirkt wurde bzw. bezweckt war (vgl. im Ergebnis auch LG Mannheim InstGE 11, 9, Leitsatz Nr. 3b &#8211; UMTS-f&#228;higes Mobiltelefon I, dort zu Art. 81 Abs. 1 EG). Der Streithelferin zu 1) mag darin zuzustimmen sein, dass der Begriff der Wettbewerbsbeschr&#228;nkung weit auszulegen und bei Auswirkungen auf den Wettbewerb regelm&#228;&#223;ig gegeben ist (vgl. Gericht Erster Instanz vom 27.9.2006, Rs. T-168/01 &#8211; GlaxoSmithKline, Slg. 2006, S. II-2969, Rn 171). Jedoch wird das von Art. 101 AEUV verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes letztlich nicht dadurch beeintr&#228;chtigt, dass nicht auch die Kl&#228;gerin selbst an die ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen Fs vertraglich gebunden wird. Denn die betroffene Industrie und der Verbraucher ist unabh&#228;ngig davon durch das gesetzliche Kartellrecht hinreichend gesch&#252;tzt und vor diesem Hintergrund  ist eine sp&#252;rbare Einschr&#228;nkung des Wettbewerbs allein durch die Patent&#252;bertragung nicht erkennbar. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung &#252;ber die Patent&#252;bertragung die Wettbewerbssituation - wie sie ohne selbige bestehen w&#252;rde -  nach einer Beurteilung des gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Kontextes nachteilig ver&#228;ndert h&#228;tte (vgl. zu diese Pr&#252;fungsma&#223;stab Rn 27 der Horizontalbekanntmachung, Anlage S&amp;S 1). Die ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen begr&#252;nden im Vergleich zur kartellgesetzlichen Rechtslage keine Verbesserung f&#252;r Dritte. Hier wie dort ist im jeweiligen Einzelfall erst noch zu kl&#228;ren, was letztlich \"FRAND\" bedeutet. Es mag sein, dass das dem Klagepatent zugrundeliegende Stammpatent ohne die betreffenden Erkl&#228;rungen Fs nicht Teil des Standards geworden w&#228;re. Indes &#228;ndert dieser Gesichtspunkt nichts daran, dass die Kartellrechtslage durch die &#220;bertragung ohne eine &#220;bernahme von \"Verpflichtungen\" aus den ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen unber&#252;hrt bleibt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">258</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die EU-Kommission in ihrer Horizontalbekanntmachung ausdr&#252;cklich forderte, im Falle einer &#220;bertragung von Rechten an geistigem Eigentum die Erwerber an FRAND-Selbstverpflichtungen der vormaligen Inhaber zu binden (Rn 286, Anlage S&amp;S 1). Die Forderung der EU-Kommission ist nicht als Begehren einer &#252;ber den gesetzlichen Schutz hinausgehenden Manifestation zu verstehen. Wie oben bereits ausgef&#252;hrt, verliert eine Lizenzbereitschaftserkl&#228;rung durch die hier vorgenommene Auslegung auch nicht jegliche kartellrechtliche Relevanz.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">259</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Streithelferin zu 1) kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Vereinbarung &#252;ber die &#220;bertragung des Klagepatents unter Ber&#252;cksichtigung der gebotenen objektiven wirtschaftlichen Beurteilung eine Wettbewerbsbeschr&#228;nkung bezwecke. Wiederum bleibt im Rahmen dieser Argumentation unber&#252;cksichtigt, dass die Ausgestaltung des &#220;bertragungsvertrages f&#252;r die kartellgesetzlichen Bindungen der Kl&#228;gerin a priori neutral ist. Weder f&#252;r Wettbewerber noch f&#252;r die Verbraucher ergeben sich irgendwelche Nachteile dadurch, dass die ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen nicht zum Gegenstand der &#220;bertragungsvereinbarung gemacht wurden. Diese kartellrechtliche Neutralit&#228;t der &#220;bertragungserkl&#228;rung l&#228;sst die Streithelferin zu 1) au&#223;er Acht, wenn sie aus den auf Seite 59 unten f. ihrer Klageerwiderung (Blatt 416 f. GA) genannten Umst&#228;nden, insbesondere dem sog. \"lock-in\"-Effekt, einen wettbewerbswidrigen Zweck abzuleiten sucht. Aufgrund der gesetzlichen Bindungen der Kl&#228;gerin als Inhaberin eines standardessentiellen Patentes ist sie ohnehin an einer willk&#252;rlichen Blockade des Zugangs zum Standard gehindert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">260</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dass sich die Kl&#228;gerin kartellrechtskonform verhalten m&#246;chte, wird durch deren eigene - auch wenn diese von deklaratorischer Natur ist - FRAND-Erkl&#228;rung (Anlage S&amp;S 24) vom 10.12.2009 belegt. Diese steht der Annahme einer \"Unterlaufungs- und Befreiungsabsicht\" der Kl&#228;gerin entgegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">261</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Da es nach alledem nicht darauf ankommt, ob die Kl&#228;gerin \"Verpflichtungen\" Fs aufgrund der ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen  im Patent&#252;bertagungsvertrag &#252;bernahm, besteht auch insoweit kein Anlass zur Anordnung der Vorlage desselben nach &#167; 142 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">262</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">F&#252;r die Vorlage der Frage an den EUGH, ob Art. 101 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass diese Vorschrift der &#220;bertragung eines standardessenziellen Patentes ohne &#220;bertragung der Lizenzerkl&#228;rung durch den vormaligen Inhaber des standardessentiellen Patentes, den dieser gegen&#252;ber einer Standardorganisation abgegeben hat, entgegensteht, sieht die Kammer in Aus&#252;bung des ihr nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einger&#228;umten Ermessens keine Veranlassung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">263</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>2) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">264</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Den Streithelferinnen bzw. der Beklagten stehen auch keine Einwendungen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gegen&#252;ber den kl&#228;gerischen Anspr&#252;chen zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">265</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Soweit die Beklagte und die Streithelferinnen einen Missbrauch nach Art. 102 AEUV bzw. &#167;&#167; 19 f. GWB darin sehen, dass die Kl&#228;gerin ihnen nicht von sich aus eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen angeboten hat, ist dem zu widersprechen. Die Rechtsauffassung der Beklagten ist mit den Grunds&#228;tzen der BGH-Entscheidung \"Orange-Book\" (BGH GRUR 2009, 694) nicht in Einklang zu bringen, wonach f&#252;r das Rechtsverh&#228;ltnis zwischen dem Inhaber eines standardessentiellen Patents und Lizenzsuchenden Folgendes gilt: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">266</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>a) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">267</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Diskriminiert ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Weigerung, einen ihm angebotenen Patentlizenzvertrag abzuschlie&#223;en, das um die Lizenz nachsuchende Unternehmen in einem gleichartigen Unternehmen &#252;blicherweise zug&#228;nglichen Gesch&#228;ftsverkehr oder behindert es den Lizenzsucher damit unbillig, stellt auch die Durchsetzung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. Denn das marktbeherrschende Unternehmen hindert damit das andere Unternehmen an dem Marktzutritt, den es durch den Abschluss des Lizenzvertrags zu er&#246;ffnen verpflichtet ist. Die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist damit ebenso verboten wie die Weigerung, den Lizenzvertrag abzuschlie&#223;en, der den Unterlassungsanspruch erl&#246;schen lie&#223;e. Ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darf jedoch nicht von den staatlichen Gerichten angeordnet werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">268</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Patentinhaber, der den Unterlassungsanspruch aus seinem Patent geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einr&#228;umung einer Lizenz am Klagepatent zusteht, missbraucht jedoch nur dann seine marktbeherrschende Stellung und handelt nur dann treuwidrig, wenn insbesondere die folgende Voraussetzungen erf&#252;llt sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">269</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Lizenzsucher muss ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemacht haben, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto&#223;en, und sich an dieses Angebot gebunden halten. Auch der marktbeherrschende Patentinhaber ist nicht verpflichtet, selbst die Gestattung der Benutzung der Erfindung anzubieten; nur wenn er ein Angebot zum Vertragsabschluss zu nicht behindernden oder diskriminierenden Bedingungen ablehnt, missbraucht er seine marktbeherrschende Stellung. Die Benutzung seines Patents durch ein Unternehmen, das nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen abzuschlie&#223;en, muss er nicht dulden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">270</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Das annahmef&#228;hige unbedingte Vertragsangebot reicht allerdings allein nicht aus, um den \"Zwangslizenzeinwand&#8221; gegen&#252;ber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers durchgreifen zu lassen. Die Einr&#228;umung einer jeden Lizenz wirkt grunds&#228;tzlich nur in die Zukunft. Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenzvertrags zu benutzen; zugleich entsteht mit jedem Benutzungstatbestand (sofern und soweit keine benutzungsunabh&#228;ngige Gegenleistung vereinbart ist) der Anspruch des Lizenzgebers auf die vertragliche Gegenleistung, typischerweise in Gestalt einer St&#252;ck- oder umsatzbezogenen Lizenzgeb&#252;hr. Der Lizenzsucher, der im Vorgriff auf die ihm zu erteilende Lizenz die Benutzung des Klagepatents aufnimmt, darf nicht nur seinen vertraglichen Rechten, sondern muss auch seinen vertraglichen Pflichten \"vorgreifen&#8221;. Er kann dem Unterlassungsbegehren nur dann den dolo-petit-Einwand entgegenhalten, wenn er dem Patentinhaber nicht nur ein Angebot gemacht hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, sondern sich auch so verh&#228;lt, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen h&#228;tte. In diesem Fall w&#228;re er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu benutzen, sondern insbesondere auch verpflichtet, &#252;ber die Benutzung regelm&#228;&#223;ig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgeb&#252;hren zu zahlen. Auf der anderen Seite handelt der Patentinhaber weder missbr&#228;uchlich noch treuwidrig, wenn er Anspr&#252;che aus dem Patent gegen&#252;ber demjenigen geltend macht, der zwar die Benutzungsbefugnis eines Lizenznehmers f&#252;r sich in Anspruch nimmt, aber die Gegenleistung nicht erbringt, die der Lizenznehmer nach einem nicht diskriminierenden oder behindernden Lizenzvertrag zu erbringen verpflichtet w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">271</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ebenso wenig wie es dem Lizenzsucher versagt werden k&#246;nnte, sich in erster Linie gegen den Verletzungsvorwurf zu verteidigen mit der Folge, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf nicht best&#228;tigt, kann es dem Patentinhaber versagt werden, in erster Linie den Unterlassungsanspruch aus dem Patent geltend zu machen mit der Folge, dass dieser Anspruch zuzusprechen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf best&#228;tigt und das Gericht eine marktbeherrschende Stellung oder einen Missbrauch derselben verneint. Dann rechtfertigt aber der blo&#223;e Umstand, dass der Patentinhaber den Abschluss des ihm angebotenen Lizenzvertrags verweigert, weil er sich hierzu berechtigt glaubt, es nicht, den Lizenzsucher gegen&#252;ber dem Lizenznehmer dadurch zu privilegieren, dass jener im Ergebnis von der Beachtung des Gegenseitigkeitsverh&#228;ltnisses von vertraglicher Leistung und Gegenleistung dispensiert wird. Ebenso wie sich der Patentinhaber so behandeln lassen muss, als habe er die geschuldete Lizenz erteilt, muss sich auch der Lizenzsucher so verhalten, als sei ihm die Lizenz einger&#228;umt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">272</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dies bedeutet zum einen, dass der Lizenzsucher zu den Bedingungen eines nicht diskriminierenden Vertrags &#252;ber den Umfang seiner Benutzungshandlungen abzurechnen hat, zum anderen, dass er seinen sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen muss. Dabei muss der Lizenzsucher allerdings nicht an den Patentinhaber zahlen, sondern kann nach &#167; 372 S. 1 BGB die Lizenzgeb&#252;hren unter Verzicht auf das Recht zur R&#252;cknahme hinterlegen. Denn die Weigerung des Patentinhabers, den Lizenzvertrag abzuschlie&#223;en, rechtfertigt die entsprechende Heranziehung der Vorschriften &#252;ber den Gl&#228;ubigerverzug, sei es, weil der Patentinhaber auch die angebotene Zahlung nicht anzunehmen bereit ist (&#167; 293 BGB), sei es, weil er zwar die Zahlung anzunehmen willens, jedoch nicht bereit ist, die Gegenleistung in Gestalt der Lizenzgew&#228;hrung zu erbringen (&#167; 298 BGB). Damit wird dem Interesse des Lizenzsuchers Rechnung getragen, seinen Anspruch auf R&#252;ckzahlung gezahlter Lizenzgeb&#252;hren f&#252;r den Fall zu sichern, dass die Klage mangels Verletzung abgewiesen wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">273</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der H&#246;he nach sind die Lizenzgeb&#252;hr und damit auch die Leistungsverpflichtung des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrags ergibt. Dass dieser Betrag auch f&#252;r den Lizenzsucher nicht ohne Weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft f&#252;r die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grunds&#228;tzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast. Wenn der Lizenzsucher die Lizenzgeb&#252;hrenforderung des Patentinhabers f&#252;r missbr&#228;uchlich &#252;berh&#246;ht h&#228;lt oder der Patentinhaber es ablehnt, die Lizenzgeb&#252;hr zu beziffern, etwa weil er sich f&#252;r berechtigt h&#228;lt, die Lizenzierung des Klagepatents in jedem Fall zu verweigern, ist dem Lizenzsucher allerdings das Recht zuzubilligen, das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgeb&#252;hrensatzes, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgeb&#252;hr zu richten. Andernfalls k&#246;nnte die Hinterlegung eines h&#246;heren als des vom Lizenzsucher selbst f&#252;r angemessen gehaltenen Betrags seine Verurteilung nicht hindern, wenn sie nicht von einem Lizenzangebot in gleicher H&#246;he begleitet w&#228;re. Ein \"sicherheitshalber&#8221; erh&#246;htes Angebot w&#252;rde dem Patentinhaber indessen die M&#246;glichkeit verschaffen, sich durch Annahme dieses Angebots gegebenenfalls auch eine &#252;berh&#246;hte Lizenzgeb&#252;hr zu sichern. Dies w&#228;re nicht nur unbillig, sondern belastete den Patentverletzungsprozess auch in einem vermeidbaren Umfang mit der Aufgabe, die genaue H&#246;he einer nicht behindernden oder diskriminierenden Lizenzgeb&#252;hr festzustellen. Denn der Lizenzsucher wird eher bereit sein, eine h&#246;here, &#252;ber dem aus seiner Sicht kartellrechtlich angemessenen Betrag liegende Summe zu hinterlegen, wenn ihm der &#8211; grunds&#228;tzlich weiterhin zu seiner Darlegungs- und Beweislast stehende &#8211; Einwand nicht abgeschnitten ist, eine Bestimmung der Lizenzgeb&#252;hr durch den Patentinhaber in dieser H&#246;he sei unbillig. Der Patentinhaber bleibt auf der anderen Seite bei der Bestimmung der Lizenzgeb&#252;hr vollst&#228;ndig frei; seine Bestimmung ist nur dann unbillig, wenn sie sich nicht an die ihm kartellrechtlich ohnehin gesetzten Schranken h&#228;lt und den Lizenznehmer unbillig behindert oder gegen&#252;ber anderen Lizenznehmern diskriminiert. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">274</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>b) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">275</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Streithelferinnen sind die in der Orange-Book-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen verallgemeinerungsf&#228;hig und sie k&#246;nnen durchaus auf die vorliegende Fallkonstellation erstreckt werden. Dem steht nicht entgegen, dass es im Einzelfall zu bestimmen gilt, ob die Voraussetzungen des Art. 102 AEUV erf&#252;llt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 21.2.1973, Slg. 1973, 215, Rn 22 &#8211; Continental Can; vgl. Temple Lang, Competition Law Insight, 30.6.2009, S. 3 f., vorgelegt als Anlage S&amp;S 28).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">276</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Soweit sie meinen, der BGH habe in seiner Entscheidung europarechtliche Aspekte offengelassen bzw. missachtet (vgl. zur Kritik an der Orange-Book-Entscheidung in der Literatur: de Bronett, WuW 2009, 899 ff; Heimann, LMK 2009, 286659; H&#246;ppner, ZWeR 2010, 395 ff; Maume/Tapia, GRUR Int. 2010, 923 ff; Reimann/Hahn, Festschrift f&#252;r Meibom, 2010, S. 373 ff; Ullrich, IIC 2010, 337 ff.; Wirtz, WRP 2011, 1392, 1404; vgl. Court the Hague, Az. 400367/ HA ZA 11-2212 u.a., Entscheidung vom 14. M&#228;rz 2012, Anlage B&amp;B 102), vermag die Kammer sich dem nicht anzuschlie&#223;en. Zun&#228;chst ist festzuhalten, dass der BGH in der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften ausdr&#252;cklich den Art. 82 EG (Art. 102 AEUV) nannte. Zudem ist das vom BGH entwickelte Hinterlegungsmodell nach Auffassung der Kammer durchaus mit dem vom EUGH entwickelten Effektivit&#228;tsgrundsatz (vgl. EUGH, Slg. 2006, I-6641 &#8211; Manfredi) vereinbar, da der BGH den Lizenzsuchenden sogar letztlich privilegiert, indem er diesem nicht die vorherige Erf&#252;llung i.S.v. &#167; 362 BGB aufb&#252;rdet, sondern auch eine seinen Interessen entgegen kommende Hinterlegung erlaubt. Insoweit missachtet die BGH-Entscheidung nicht den Vorrang des Gemeinschaftsrechts; es ist gew&#228;hrleistet, dass interessierte Dritte eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen erhalten k&#246;nnen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer - zumindest in dieser Instanz - auch keinen Anlass f&#252;r eine entsprechende Vorlage an den EUGH nach Art. 267 AEUV. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">277</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die vorliegende Fallkonstellation weist im Ergebnis auch keine Unterscheide von solcher Qualit&#228;t zum Orange-Book-Fall auf, dass eine differenzierte Handhabung geboten w&#228;re:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">278</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>aa)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">279</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dass die Kl&#228;gerin bislang keinen Standardlizenzvertrag vorgelegt hat bzw. ihre Lizenzierungsbedingungen, vor allem zur H&#246;he der geforderten Lizenzen, nicht transparent gemacht habe, und dass vorliegend nicht die Lizenzierung eines bestimmten Patentes, sondern eines Portfolios in Rede stehe, wobei der Lizenzsucher noch nicht einmal wisse, in Bezug auf was - weltweites Portfolio, eine Patentfamilie oder das in Rede stehende Patent - ein Angebot abzugeben sei, ist unerheblich. Die betreffenden Praktikabilit&#228;ts&#252;berlegungen verfangen nicht: Die Beklagte und die Streithelferinnen als \"Kenner des Marktes\" sind in der Lage, ein solches Angebot zu machen, das die Kl&#228;gerin bei rechtstreuem Verhalten nicht ablehnen d&#252;rfte. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu beachten, dass der Lizenzsucher nach den Orange-Book-Kriterien gerade nicht zur Vorleistung durch Erf&#252;llung gem&#228;&#223; &#167; 362 BGB gezwungen ist, sondern nach &#167; 372 BGB hinterlegen darf. Es steht ihm daher frei, einen Betrag zu hinterlegen, der in jedem Falle FRAND ist, so dass er sp&#228;ter den etwaig &#252;berschie&#223;enden Teil kondizieren kann. Es ist dem Lizenzsucher, welcher den Patentinhaber kennt, auch eher zumutbar, das Risiko der Entreicherung und/oder der Insolvenz zu tragen. Jedenfalls w&#228;re es f&#252;r den Patentinhaber - w&#252;rde man ihn als vorleistungspflichtig erachten -  angesichts der Vielzahl potentieller Lizenzsucher schwieriger zu beurteilen, welche Unternehmen an Lizenzen interessiert sind, und deren Insolvenzrisiken einzusch&#228;tzen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">280</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>bb)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">281</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auch der Umstand, dass im Orange-Book-Fall - anders als hier - keine allgemeine Lizenzerkl&#228;rung erfolgt war, gebietet keine unterschiedliche rechtliche Handhabung. Wie oben bereits ausgef&#252;hrt, hat eine allgemeine Lizenzerkl&#228;rung keine Bedeutung, die &#252;ber die kartellgesetzlich sich ergebende Rechtslage hinausginge. Insbesondere gebietet eine derartige allgemeine Lizenzerkl&#228;rung es nicht, dass der Patentinhaber den ersten Schritt macht und von sich aus Lizenzsuchenden ein aus seiner Sicht FRAND-Bedingungen gen&#252;gendes Lizenzangebot unterbreitet. Im &#220;brigen ist festzuhalten, dass sich der Orange-Book-Entscheidung des BGH jedenfalls keine Differenzierung zwischen einem auf Vertrag und auf Kartellrecht basierenden Lizenzeinwand entnehmen l&#228;sst; er hat vielmehr grunds&#228;tzlich, d.h. ohne auf seine \"Quelle\" abzustellen, gekl&#228;rt, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangslizenzanspruch entgegengehalten werden kann. Die oben wiedergegebene Interessenlage betreffend die Situation beim kartellgesetzlichen Zwangslizenzeinwand entspricht derjenigen beim vertraglichen Lizenzeinwand. Nimmt der Verletzer ohne vorherige Einholung einer Lizenz - egal ob kartellrechtlichen oder vertraglichen Ursprungs - Benutzungshandlungen auf, kann er sich nur dann im Verletzungsprozess mit Erfolg auf den Kartellrechtseinwand berufen, wenn er sich wie ein redlicher Lizenznehmer verh&#228;lt und den entsprechenden Pflichten eines solchen nachkommt. Angesichts dieser Interessenlage darf das Erfordernis eines Angebotes durch den Lizenzsuchenden auch nicht auf die Funktion, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nachzuweisen, beschr&#228;nkt werden; insofern ist das Argument der Beklagten bzw. der Streithelferinnen, ein Missbrauch k&#246;nne auch anderweitig belegt werden, unerheblich. Soweit eingewandt wird, dass astronomische Lizenzforderungen der Kl&#228;gerin die Einhaltung der Orange-Book-Anforderungen unzumutbar machten, ist dies nicht verst&#228;ndlich. Sollten die Beklagte bzw. die Streithelferinnen den betreffenden Anforderungen gen&#252;gen, w&#228;re ein dar&#252;ber hinausgehendes Begehren der Kl&#228;gerin unbeachtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">282</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>cc)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">283</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">F&#252;r die Interessenabw&#228;gung ist es unerheblich, wer Inhaber des standardgebundenen Schutzrechtes ist. Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167;&#167; 9 S. 2, 139 Abs. 1 PatG unterscheiden nicht nach der Person des Rechtstr&#228;gers. Dies gilt auch in Bezug auf Patentverwertungsgesellschaften. Eine Abweichung erscheint der Kammer auch nicht aufgrund des Umstandes geboten, dass die Kl&#228;gerin als eine sog. non-practicing entity im Markt auftritt. Auch einem selbst nicht produzierenden/vertreibenden/forschenden Unternehmen muss die M&#246;glichkeit verbleiben, nicht zur Zahlung von FRAND-Lizenzen bereite Dritte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Ansonsten m&#252;sste der Inhaber eines standardessenziellen Patents, der auf die blo&#223;e Geltendmachung von Schadensersatzanspr&#252;chen verwiesen w&#252;rde, das Insolvenzrisiko derselben tragen. Deshalb geht es nicht an, ihm das Druckmittel einer Unterlassungsklage a priori zu versagen, auch wenn das eigentliche Ziel in einer monet&#228;ren Kompensation f&#252;r die Benutzung des Standards liegen mag. Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass eine non-practicing entity nicht denselben (wirtschaftlichen) Risiken unterliegt wie ein selbst herstellender/forschender Patentinhaber. Gleichwohl ist eine unterschiedliche Behandlung einer non-practicing entity im Vergleich zu herk&#246;mmlichen Patentverwertungsgesellschaften aufgrund der vorbeschriebenen Interessenlage nicht geboten. Der Gefahr, dass eine non-practicing entity unter Ausnutzung der Notwendigkeit der Nutzung bestimmter technischer L&#246;sungen &#252;berh&#246;hte Lizenzgeb&#252;hren durchsetzt, wird durch die in der Orange-Book-Entscheidung aufgestellten Grunds&#228;tze auch in diesem Falle wirksam begegnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">284</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>dd)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">285</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Eine unterschiedliche rechtliche Handhabung ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass im Orange-Book-Fall lediglich ein blo&#223;er de facto-Standard zugrunde gelegen habe, w&#228;hrend es hier um einen branchenweiten, durch die Marktteilnehmer einvernehmlich gesetzten Industriestandard geht (vgl. LG Mannheim, InstGE 13, 65, 75 f. &#8211; UMTS-f&#228;higes Mobiltelefon II). Damit ist keine &#196;nderung der Interessenlage verbunden. Ebenso zeichnete sich n&#228;mlich der MPEG-2-Video-Standard, zu dem zahlreiche Urteile der Kammer bis zur BGH-Entscheidung \"Orange-Book\" ergangen waren, dadurch aus, dass ihm eine Vielzahl von Patenten angeh&#246;rte. Die grunds&#228;tzlichen Erw&#228;gungen des BGH treffen auch auf einen Industrie-Standard zu. Wiederum ist zu beachten, dass der Lizenzsucher, der vom (Industrie)Standard Gebrauch macht, nicht nur die entsprechenden Vorteile ziehen darf, sondern auch seinen Pflichten als Lizenznehmer nachkommen muss. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">286</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>ee)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">287</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Unerheblich ist auch der Hinweis darauf, dass im Orange-Book-Fall bereits rechtskr&#228;ftig &#252;ber die Rechtsbest&#228;ndigkeit des Patents entschieden gewesen sei. Der BGH stellte im Rahmen seiner &#220;berlegungen nicht ausdr&#252;cklich darauf ab, dass der Rechtsbestand des dort betroffenen standardessenziellen Patentes rechtskr&#228;ftig best&#228;tigt sei. Vielmehr hob der BGH in allgemeiner Weise hervor, dass der Patentinhaber sich nicht auf ein bedingtes Angebot des Lizenzsuchers einlassen m&#252;sse (BGH, GRUR 2009, 694, 696 &#8211; Orange-Book). Eine Einschr&#228;nkung in Bezug auf den Vorbehalt der Rechtsbest&#228;ndigkeit des Patentes nimmt der BGH nicht vor. Abgesehen davon vermag dieser Unterschied zum Orange-Book-Fall die dort aufgestellten Grunds&#228;tze nicht in toto in Frage zu stellen. Allenfalls w&#228;re die Frage aufzuwerfen, ob dem Patentinhaber im Falle des Angriffes auf die Rechtsbest&#228;ndigkeit des Patentes zumindest ein K&#252;ndigungsrecht im Lizenzvertrag einzur&#228;umen ist (bejahend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Januar 2012, Az.: 6 U 136/11). Dies kann vorliegend offen bleiben, weil hier den Orange-Book-Anforderungen aus anderen Gr&#252;nden nicht gen&#252;gt ist, wie unten n&#228;her ausgef&#252;hrt wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">288</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>ff)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">289</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Schlie&#223;lich verf&#228;ngt das Argument, das vorliegende Verfahren sei Teil einer Gesamtstrategie, mit der die Kl&#228;gerin exzessiv &#252;berh&#246;hte Lizenzforderungen durchzusetzen suche, nicht. Dass die Kl&#228;gerin gleichzeitig in zahlreichen weiteren Verfahren gegen die Streithelferinnen vorgeht, entbindet diese nicht von ihren Obliegenheiten. Sie haben es selbst in der Hand, durch Beachtung der Orange-Book-Kriterien dieser vermeintlichen Strategie die Grundlage zu entziehen und so der vermeintlichen Forderung exzessiver Lizenzgeb&#252;hren entgegen zu treten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">290</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>c) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">291</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Unstreitig hinterlegte die Beklagte selbst keine ihrer Ansicht nach angemessene Lizenzgeb&#252;hr, so dass ihr allenfalls in ihrer Eigenschaft als Abnehmerin der Streithelferinnen zu 1) und 2) Missbrauchseinw&#228;nde zustehen k&#246;nnen. Ob der Ansicht der Kl&#228;gerin, wonach der FRAND-Einwand aufgrund eines h&#246;chstpers&#246;nlichen Charakters nur im jeweiligen Schuldverh&#228;ltnis und daher a priori allenfalls den Streithelferinnen zu 1) und 2) zustehen k&#246;nne, zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Denn weder die Streithelferin zu 1) noch die Streithelferin zu 2) haben den Anforderungen gem&#228;&#223; der Orange-Book-Entscheidung ihrerseits Gen&#252;ge getan.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">292</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>aa) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">293</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ob die Kl&#228;gerin von der Streithelferin zu 1) unter Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung exzessive Lizenzgeb&#252;hren begehrte und/oder Lizenzgeb&#252;hren verlangte, die konstruktiv einer Lizenzverweigerung gleichkommen, und/oder in diskriminierender  Weise h&#246;here Lizenzgeb&#252;hren als von Dritten verlangte, bedarf keiner Vertiefung. Denn die Streithelferin zu 1) kann all dies entsprechend den oben er&#246;rterten Orange-Book-Grunds&#228;tzen jedenfalls deshalb nicht mit Erfolg einwenden, weil sie &#8211; auch nach entsprechendem richterlichen Hinweis zu Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 22. M&#228;rz 2012 - ihrerseits weder Rechnung &#252;ber Benutzungshandlungen in der Vergangenheit legte, noch einen sich in Anwendung von FRAND-Kriterien ergebenden Lizenzbetrag gem&#228;&#223; &#167;&#167; 372 ff. BGB hinterlegte. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die von der Streithelferin zu 1) get&#228;tigten Angebote (vgl. Anlagenkonvolut S&amp;S 17, S&amp;S 18, S&amp;S 20, S&amp;S 21) \"FRAND\" waren. Denn die Streithelferin zu 1) verhielt sich zumindest im &#220;brigen gerade nicht so, als sei ein entsprechender Lizenzvertrag mit der Kl&#228;gerin bereits zustande gekommen: Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Sicherheitsleistung in H&#246;he von 7,5 Mio. EUR (siehe Anlage S&amp;S 22) - die sich &#252;berdies auf die Verfahren LG Mannheim 7 O 94/08 bzw. OLG Karlsruhe 6 U 38/09 bezieht - ist einer Hinterlegung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 372 ff. BGB nicht gleichzusetzen. Es handelt sich n&#228;mlich nicht um ein sog. Erf&#252;llungssurrogat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">294</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Mangels Rechnungslegung ist es weder f&#252;r die Kl&#228;gerin noch f&#252;r die Kammer ansatzweise nachvollziehbar, wie die Streithelferin zu 1) die Betr&#228;ge von 10.000.000 $ f&#252;r eine Pauschallizenz bzw. 300.000 $ f&#252;r eine Einzellizenz berechnete. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">295</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Soweit die Streithelferin zu 1) darauf verwiest, dass die Kl&#228;gerin keinen Standardlizenzvertrag vorgelegt habe oder auch nur ansatzweise nachvollziehbare Konditionen aufgestellt/gefordert habe, verf&#228;ngt dies aus den oben genannten Gr&#252;nden nicht. Es oblag der Streithelferin zu 1), ihrerseits ein FRAND-Angebot zu unterbreiten und ihren betreffenden Pflichten durch eine Hinterlegung vorzugreifen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">296</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vor diesem Hintergrund bedarf es a priori keiner Anordnung der Kammer gem&#228;&#223; &#167; 142 ZPO, F aufzugeben, den Samsung-Lizenzvertrag gem&#228;&#223; &#167; 142 ZPO vorzulegen. Ebenso wenig ist aufgrund des Vorstehenden eine missbr&#228;uchliche Rechtsaus&#252;bung der Kl&#228;gerin darin zusehen, dass sie durch Erhebung der vorliegenden Klage ihr Patent durchzusetzen sucht. Insbesondere ist der &#220;bertragungsvertrag nicht wegen Nicht&#252;bernahme der Verpflichtungen aus den ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen nichtig. Insoweit kann auf die Ausf&#252;hrungen zur Aktivlegitimation verwiesen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">297</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>bb) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">298</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auch die Streithelferin zu 2) gen&#252;gte - ungeachtet der Hinterlegung von EUR 5 Millionen beim AG M&#252;nchen  und der behaupteten Hinterlegung weiterer EUR 35 Mio. bei der J - nicht den einschl&#228;gigen Anforderungen gem&#228;&#223; der BGH-Entscheidung \"Orange-Book\". Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Streithelferin zu 2) nicht ordnungsgem&#228;&#223; abrechnete. Die Rechnungslegung gem&#228;&#223; Anlagen B&amp;B 78, 78b sowie B&amp;B 97 ist jedenfalls aus folgenden Gr&#252;nden unzureichend:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">299</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>aaa)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">300</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Zun&#228;chst ist festzuhalten, dass es unstreitig an einer Rechnungslegung f&#252;r den Zeitraum ab September 2011 bis zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 22. M&#228;rz 2012 fehlt, worauf die Kl&#228;gerin mit Schriftsatz vom 21.2.2012 hinwies. Ihre Ank&#252;ndigung, eine Lizenzgeb&#252;hrenaufstellung mit den j&#252;ngsten Lizenzums&#228;tzen mit UMTS-f&#228;higen Mobiltelefonen nachzureichen (vgl. Schriftsatz vom 15. M&#228;rz 2012, S. 25 unten), setzte die Streithelferin zu 2) nicht in die Tat um. Der betreffende Zeitraum von fast einem halben Jahr, f&#252;r den jegliche Angaben fehlen, ist derart erheblich, dass die Rechnungslegung bereits deshalb nicht als ordnungsgem&#228;&#223; einzustufen ist: In der Praxis wird n&#228;mlich &#252;blicherweise quartalsweise abgerechnet (vgl. Osterrieth, in: Pfaff, Lizenzvertr&#228;ge, 1999, Rn. 97). Insofern h&#228;tte die Streithelferin zu 2) zumindest f&#252;r das 4. Quartal 2011 bis zum Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung abrechnen m&#252;ssen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">301</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ohne Erfolg macht die Streithelferin zu 2) geltend, dass die Ma&#223;geblichkeit des Zeitraumes von f&#252;nf Jahren bis Februar 2010 \"dem letzten Stand der Verhandlungen mit F entsprochen habe\". Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zeitraum abschlie&#223;end mit F vereinbart worden sei, so dass dahinstehen kann, ob die Kl&#228;gerin daran gebunden w&#228;re. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">302</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>bbb)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">303</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ferner hat die Abrechnung nach &#167; 259 BGB wie bei einer Rechnungslegung f&#252;r den Schadenersatz nach Lizenzanalogie zu erfolgen. Erforderlich sind daher Angaben zur Menge der hergestellten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen (aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen) sowie grunds&#228;tzlich auch die Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">304</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Diesen Anforderungen gen&#252;gt die Rechnungslegung der Streithelferin zu 2) auch unter Ber&#252;cksichtigung ihrer erg&#228;nzenden Angaben im Schriftsatz vom 15.3.2012 (ab Rn. 63) nicht. Jedenfalls ist ihr darin zu widersprechen, dass  die Nennung der Abnehmer entbehrlich sei, da ein Auditrecht (vgl. Buchpr&#252;fervorbehalt gem&#228;&#223; Ziffer 5. der Anlagen B&amp;B 42, 43) insoweit ausreichend sei. Da die Kl&#228;gerin unstreitig nicht selbst herstellt und vertreibt, steht nicht zu bef&#252;rchten, dass sie entsprechende Angaben zu Konkurrenzzwecken ausnutzen w&#252;rde. Vor diesem Hintergrund ist die Streithelferin zu 2) zur Nennung der Abnehmer verpflichtet (vgl. Gro&#223;/Rohrer, Lizenzgeb&#252;hren, 3. Auflage, 2012, Teil A, 15.1., S. 38).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">305</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Kl&#228;gerin sich &#252;berhaupt mit einer \"mosaikartigen\" Rechnungslegung  die in verschiedensten Dokumenten (u.a. Schriftsatz gem&#228;&#223; Anlage B&amp;B 98) enthalten ist, begn&#252;gen m&#252;sste (vgl. dazu K&#252;hnen, a.a.O., Rn 1866). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">306</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>3) </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">307</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand eines Versto&#223;es gegen Art. 101 AEUV i.V.m. &#167; 33 GWB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">308</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Zwar trifft es zu, dass die Vereinbarung branchenweiter Standards unter dem Aspekt des Art. 101 AEUV nur dann zul&#228;ssig ist, wenn der Zugang zu dem Standard zu FRAND-Bedingungen gew&#228;hrleistet ist. Auch mag sich die Wirkung des Art. 101 AEUV nicht nur auf eine Standardorganisation selbst, sondern auf jeden einzelnen Teilnehmer an dem Standardisierungsverfahren, der auch Beteiligter an der (potentiell) wettbewerbsbeschr&#228;nkenden Festlegung des Standards ist, beziehen (vgl. Barthelme&#223;/Gau&#223;, WuW 2010, 626, 629). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">309</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Kammer vermag sich indes nicht der Auffassung (vgl. Barthelme&#223;/Gau&#223;, WUW 2010, 626, 629 ff.) anzuschlie&#223;en, dass f&#252;r die Berufung auf diesen Einwand gegen&#252;ber den sich aus dem Klagepatent ergebenden Anspr&#252;chen andere Voraussetzungen als jene nach der oben im Einzelnen bereits angef&#252;hrten BGH-Entscheidung \"Orange-Book\" best&#252;nden. Auf die im Rahmen der Ausf&#252;hrungen zu Art. 102 AEUV beschriebenen Interessenlage wird insoweit Bezug genommen. Diese &#228;ndert sich auch nicht vor dem Hintergrund der Horizontalleitlinien der Europ&#228;ischen Kommission (Anlage S&amp;S 1), wonach die Kl&#228;gerin Lizenzen zu FRAND-Bedingungen einr&#228;umen muss. Auch insoweit h&#228;tte es daher der Beklagten bzw. den Streithelferinnen oblegen, ihrerseits ein FRAND-Angebot zu machen sowie ihren Verpflichtungen als Lizenznehmer nachzukommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">310</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Kammer sieht im Rahmen des ihr einger&#228;umten Ermessens keine Veranlassung, dem EUGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage, ob sich aus Art. 101 AEUV ein Einwand eines m&#246;glichen Patentverletzers gegen&#252;ber dem Inhaber eines standardessentiellen Patents aus Art. 101 AEUV ergibt, wenn der Patentinhaber kein Lizenzangebot nach FRAND-Bedingungen unterbreitet, zur Vorabentscheidung vorzulegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">311</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b><u>VI.</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">312</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Weder aus &#167; 33 GWB, Art. 102 AEUV noch aus &#167;&#160;826 BGB noch aus &#167;&#167; 3, 4 Nr. 10, 9 UWG steht der Beklagten bzw. den Streithelferinnen unter dem Gesichtspunkt eines sog. \"Patent-Ambushs\" (vgl. zum Begriff Fischmann, in: GRUR Int. 2010, 185 f.) ein Anspruch auf lizenzfreie Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents zu. Insoweit kann unterstellt werden, dass die Kl&#228;gerin, die selbst kein ETSI-Mitglied ist, das Klagepatent unter Angabe der Anmeldenummer h&#228;tte offenlegen m&#252;ssen, dies jedoch vors&#228;tzlich unterlassen habe. Offen gelassen werden kann auch, ob eine vermeintlich notwendige patentspezifische Offenlegung auch durch eine allgemeine FRAND-Verpflichtungserkl&#228;rung ersetzt werden kann (vgl. Fr&#246;hlich, GRUR 2008, 205, 208 f.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">313</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Verwerflichkeit eines derartigen Patenthinterhaltes ist darin begr&#252;ndet, dass der Patentinhaber durch die versp&#228;tete Offenlegung in der Lage ist, eine Monopolmacht zu begr&#252;nden, die es ihm erm&#246;glicht, eine Wertsch&#246;pfung an sich zu rei&#223;en, die sich nicht (schon) aus der der Erfindung zu Grunde liegenden sch&#246;pferischen Leistung ergibt, sondern die eben erst durch die Schaffung des Standards erzielt wird. Dazu kommt es, wenn wesentliche Patente gar nicht oder versp&#228;tet zu einem Zeitpunkt offengelegt werden, an dem der Standard bereits eingef&#252;hrt und von der Industrie verwendet wird. Soweit die Problematik in der Literatur er&#246;rtert wird, findet sich der &#252;berzeugende L&#246;sungsvorschlag, Rechtsfolge eines Patent-Ambush solle eine Lizenzierungsverpflichtung des Schutzrechtsinhabers sein (vgl. Fischmann, GRUR Int. 2010, 185, 194; vgl. Schnelle, in: GRUR-Prax 2010, 169 unter 4. \"Patenthinterhalt\"). Dieser Ansicht geb&#252;hrt insbesondere deshalb der Vorzug, weil auf eine Lizenz am Patent angewiesene Dritte so gestellt werden sollen, als habe die Schutzrechtsinhaberin ihre Verpflichtung zur Offenlegung ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llt. Dann aber w&#228;re die Rechtsstellung der Beklagten bzw. der Streithelferinnen so, dass sie zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents auch nur zu FRAND-Bedingungen berechtigt w&#228;ren, wobei auch insoweit die entsprechenden \"Orange-Book-Grunds&#228;tze\" einschl&#228;gig w&#228;ren. Demgegen&#252;ber  kann nicht &#252;berzeugend eingewandt werden, ein Patentinhaber habe bei dieser L&#246;sung keinen Anlass mehr, Patente gegen&#252;ber der Standardisierungsorganisation offenzulegen, wenn er auch ohne Offenlegung ohnehin eine FRAND-Lizenz beanspruchen k&#246;nne: Zum einen kennt das deutsche Schadensersatzrecht keine Straffunktion des Schadensersatzes, sondern es ist nach den Grunds&#228;tzen der Naturalrestitution der gleiche wirtschaftliche Zustand herzustellen, der ohne das sch&#228;digende Ereignis bestehen w&#252;rde. Zum anderen ist zu beachten, dass einem einen Patenthinterhalt begehenden Schutzrechtsinhaber kartellrechtliche Sanktionen drohen, was sowohl spezial- als auch generalpr&#228;ventive Wirkung hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">314</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b><u>VII.</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">315</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen, zu deren Geltendmachung die Kl&#228;gerin aufgrund ihrer Eintragung als Patentinhaberin aktiv legitimiert ist:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">316</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>1)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">317</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt hat, ist sie der Kl&#228;gerin gegen&#252;ber gem&#228;&#223; &#167;&#167; 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, die angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf&#252;hren oder zu besitzen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">318</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>a)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">319</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs steht nicht der europarechtliche Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz entgegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">320</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Richtig ist zwar, dass bei der Anwendung des &#167; 139 PatG &#8211; soweit das Gemeinschaftsrecht reicht &#8211; der europarechtliche Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz zu ber&#252;cksichtigen ist (vgl. EuGH, GRUR 2009, 579 ff.; GRUR 2009, 599 ff; vgl. Heusch, in: Festschrift Meibom 2010, S. 135 ff.; vgl. Art. 3 Abs. 2und Erw&#228;gungsgrund 17 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG)).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">321</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die demnach gebotene Pr&#252;fung, ob die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung dem europarechtlichen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz widerspr&#228;che, f&#252;hrt vorliegend zu dem Ergebnis, dass unter Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen unter Ber&#252;cksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls eine Einschr&#228;nkung des Unterlassungsanspruchs nicht geboten ist. Insofern ist die Kammer weder in direkter Weise an der Anwendung des &#167; 139 PatG gehindert noch ist eine Verurteilung zur Unterlassung &#252;ber die Generalklausel des &#167; 242 BGB als \"Einfallstor\" f&#252;r den europarechtlichen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz ausgeschlossen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">322</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auszugehen ist von folgendem Grundsatz (vgl. LG Mannheim, InstGE 11, 9 &#8211; UMTS-f&#228;higes Mobiltelefon, Leitsatz Nr. 2): Auch einer reinen Patentverwertungsgesellschaft steht grunds&#228;tzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Setzt sie diesen durch, um Verletzer zur Lizenznahme zu bewegen, ist das grunds&#228;tzlich weder schikan&#246;s noch rechtsmissbr&#228;uchlich. Vielmehr liegt darin ein der geltenden Rechts- und Wirtschaftsordnung immanentes, erlaubtes Verhalten begr&#252;ndet. Soweit die Beklagte bzw. die Streithelferinnen auch diesbez&#252;glich anf&#252;hren, die Kl&#228;gerin als reine Patentverwertungsgesellschaft habe an der Durchsetzung ihres angeblichen Unterlassungsanspruchs kein Interesse,  gilt das zum vermeintlichen kartellrechtlichen Missbrauch Ausgef&#252;hrte entsprechend. Insoweit verkennt die Kammer nicht den Umstand, dass die Beklagte bzw. die Streithelferinnen auf die Benutzung des standardessenziellen Klagepatents angewiesen sind, sowie den sogenannten lock-in-Effekt im Hinblick auf ihr Vertrauen, eine Lizenz zu erhalten. Solange sie n&#228;mlich den Orange-Book-Anforderungen nicht gen&#252;gen, sind sie nicht schutzbed&#252;rftig. Im Hinblick auf die genannte Interessenlage kann die Beklagte die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs auch nicht durch Sicherheitsleistung abwenden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">323</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aus entsprechenden Gr&#252;nden scheitert die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs vorliegend nicht im Wege einer teleologischen Reduktion des &#167; 139 PatG. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">324</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">In Aus&#252;bung des ihr zustehenden Ermessens sieht die Kammer davon ab, dem EuGH die Frage zu Ziffer (IV) des Schriftsatzes der Streithelferin vom 21.2.2011 (Blatt 361 GA) vorzulegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">325</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>b)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">326</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Schlie&#223;lich ist die Kl&#228;gerin an der Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs auch nicht unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten gehindert. Eine gezielte Behinderung der Beklagten im Sinne von &#167;&#167; 3, 4 Nr. 10 UWG ist nicht ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">327</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Eine \"gezielte Behinderung\" im Sinne von &#167;&#167; 3 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG meint regelm&#228;&#223;ig eine zielgerichtete Beeintr&#228;chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm&#246;glichkeiten eines Mitbewerbers (vgl. K&#246;hler, in: K&#246;hler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, 2012, &#167; 4 Rn 10.6).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">328</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Keiner der insoweit von der Beklagten bzw. den Streithelferinnen vorgebrachten Aspekte greift durch:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">329</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">An einer Beteiligung der Kl&#228;gerin an einem vermeintlichen Vertragsbruch Fs fehlt es schon aus grunds&#228;tzlichen Erw&#228;gungen. Wie oben n&#228;her ausgef&#252;hrt, stellen die ETSI-FRAND-Erkl&#228;rungen Fs blo&#223;e deklaratorische &#196;u&#223;erungen dar. Damit fehlt es schon an vertraglichen Beziehungen zu Dritten, die gebrochen werden k&#246;nnten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">330</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Aufgrund entsprechender Erw&#228;gungen l&#228;sst sich auch nicht feststellen, dass die Kl&#228;gerin in unlauterer Weise versuche, einen etwaigen Vertragsbruch Fs in unlauterer Weise auszunutzen, indem sie ihre standardessenziellen Patente ausschlie&#223;lich als Druckmittel zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu &#252;berh&#246;hten Lizenzgeb&#252;hren einsetze. Die Kl&#228;gerin umgeht keine vertraglichen Verpflichtungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kl&#228;gerin den Unterlassungsanspruch durchsetzt, um die Beklagte bzw. die Streithelferinnen zur Zahlung von Lizenzgeb&#252;hren zu FRAND-Bedingungen anzuhalten. Insoweit kann auf die Ausf&#252;hrungen zu Art. 102 AEUV sowie zur Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit verwiesen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">331</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>c)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">332</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Soweit die Beklagte bzw. die Streithelferinnen teilweise schon anderenorts (wiederholt) vorgebrachte Argumente zus&#228;tzlich unter das allgemeine b&#252;rgerlich-rechtliche Verbot missbr&#228;uchlichen Verhaltens fassen m&#246;chten (&#167; 242 BGB, \"missbr&#228;uchliche Gesamtstrategie\"), scheitert dies in entsprechender Weise aus den jeweils andernorts genannten Gr&#252;nden.<b> </b>Erg&#228;nzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Durchf&#252;hrung von Teilanmeldungen gesetzlich ausdr&#252;cklich zul&#228;ssig ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kl&#228;gerin insoweit eine formale Rechtsstellung missbr&#228;uchlich ausnutze. Insbesondere ist der Kl&#228;gerin darin zuzustimmen, dass eine Patentfamilie, die aus vier erteilten Schutzrechten sowie zwei Anmeldungen besteht, vergleichsweise klein ist. Auch der Vorwurf fehlender Transparenz ist nicht begr&#252;ndet: Die Beklagte und die Streithelferinnen kennen den Schutzumfang  der Ursprungsanmeldung und k&#246;nnen sich insofern darauf einstellen, welche Anspr&#252;che nach Einschr&#228;nkungen des Schutzbereichs virulent werden k&#246;nnen. Ebenso wenig rechtfertigt der Umstand, dass die Kl&#228;gerin in mehreren Staaten gegen Benutzungshandlungen vorgeht und insoweit beispielsweise von einer Beschlagnahme Gebrauch macht, einen Missbrauchsvorwurf. Eine Vergleichbarkeit mit der Fallkonstellation im zum Markenrecht ergangenen Urteil \"Classe E\" (BGH, NJW-RR 2001, 975) vermag die Kammer nicht zu erkennen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kl&#228;gerin Dritten die Benutzung der technische Lehre des Klagepatents &#252;berhaupt nicht erm&#246;glichen wolle.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">333</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>2)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">334</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Beklagte hat der Kl&#228;gerin dar&#252;ber hinaus Schadensersatz gem. &#167; 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h&#228;tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch&#228;ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k&#246;nnen, &#167; 276 BGB. &#220;berdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl&#228;gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl&#228;gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl&#228;gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, &#167; 256 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">335</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>3)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">336</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Damit die Kl&#228;gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen&#252;ber zur Rechnungslegung verpflichtet, &#167;&#167; 242, 259 BGB. Die Kl&#228;gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, &#252;ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf&#252;gt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk&#252;nfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat zudem &#252;ber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, &#167; 140b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">337</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen folgt aus &#167; 140a Abs. 1 PatG, der Anspruch auf R&#252;ckruf aus &#167; 140a Abs. 3 PatG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">338</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Vernichtungsanspruch ist nicht nach &#167; 140a Abs. 4 PatG wegen Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit ausgeschlossen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">339</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig kann eine (vollst&#228;ndige) Vernichtung der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen sein, wenn eine Teilvernichtung ausreicht oder eine objektive Abw&#228;gung der Interessen des Patentinhabers und des Verletzers dies ergibt, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn der Verletzer schuldlos handelte oder nur mit einem geringen Grad an Schuld, der Eingriff in das Klagepatent nicht allzu schwer wiegt, die Kosten der Vernichtung au&#223;er Verh&#228;ltnis zum Nutzen der Vernichtung stehen, bei dem Verletzer durch die Vernichtung ein erheblicher Schaden eintritt, der au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden steht oder wenn von einer unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung auszugehen ist. Da die Vernichtung bei einer Patentverletzung der gesetzlich vorgesehene Regelfall ist und der Vernichtungsanspruch zudem auch generalpr&#228;ventive Zwecke verfolgt, ist der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung eng. Die Darlegungs- und Beweislast f&#252;r eine Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit tr&#228;gt der Beklagte (OLG D&#252;sseldorf, InstGE 7, 139 &#8211; Thermocycler).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">340</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgebracht, die eine der genannten Ausnahmesituationen st&#252;tzen k&#246;nnten. Sie beschr&#228;nkt sich auf den Hinweis, dass die Kl&#228;gerin ein nichtproduzierendes Rechteverwertungsunternehmen ist. Dies begr&#252;ndet f&#252;r sich genommen keine Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. &#167; 140a Abs. 1 PatG steht jedem eingetragenen Patentinhaber zu Seite; es findet sich im Gesetz nicht die zus&#228;tzliche Anforderung, dass die Vernichtung nur von auf dem Markt selbst t&#228;tigen Wettbewerbern begehrt werden d&#252;rfte. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine Pr&#252;fung im jeweiligen Einzelfall vorgesehen, was bedeutet, dass besondere Umst&#228;nde vorzutragen sind. An solchen fehlt es. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">341</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b><u>VIII.</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">342</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>1)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">343</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem&#228;&#223; &#167; 148 ZPO ist nicht geboten. Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, f&#252;r die nach der Rechtsprechung der Kammer die zu prognostizierende Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsbestandsangriffs eine wesentliche Rolle spielt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">344</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes ist nicht von einer &#252;berwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs gegen das Klagepatent auszugehen. Mit Bescheid vom 8.11.2011 (Anlage K 24) hat das EPA seine vorl&#228;ufige Ansicht zum Einspruch mitgeteilt. Der vorl&#228;ufigen Einsch&#228;tzung, die auf allen von den Einsprechenden angef&#252;hrten Entgegenhaltungen basiert, kann nicht entnommen werden, dass der Widerruf des Klagepatents &#252;berwiegend wahrscheinlich ist. Das EPA hat vielmehr erw&#228;hnt, dass es weder von einer unzul&#228;ssigen Erweiterung noch von einer neuheitssch&#228;dlichen Vorwegnahme &#8211; insbesondere nicht mit Blick auf den TETRA-Standard &#8211; ausgeht. Der Bescheid spricht in diesen Punkten somit ausdr&#252;cklich gegen eine &#252;berwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs. Soweit es in dem Bescheid hei&#223;t, dass das EPA beabsichtige den Einspruchsgrund der fehlenden erfinderischen T&#228;tigkeit mit Blick auf bestimmte Kombinationen zu pr&#252;fen, sind die Erfolgswahrscheinlichkeiten offen. Welche vorl&#228;ufige Einsch&#228;tzung das EPA zur erfinderischen T&#228;tigkeit hat und dass diese zu einem Widerruf f&#252;hren wird, ist nicht ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">345</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Dass die vorl&#228;ufige Einsch&#228;tzung des EPA offenkundig fehlerhaft ist und keinen Bestand haben kann, und sich f&#252;r die erfinderische T&#228;tigkeit keinerlei vern&#252;nftiges Argument mehr finden l&#228;sst, ist f&#252;r die mit technischen Laien besetzte Kammer auf dem hier in Rede stehenden Technikgebiet nicht ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">346</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b>2)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">347</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Auch eine Aussetzung nach Art. 16 Abs. 1 VO 1/2003 im Hinblick auf ein k&#252;rzlich gegen Samsung Electronics eingeleitetes Kartellverfahren betreffend die Durchsetzung standardessentieller Patente, f&#252;r die eine ETSI-FRAND-Erkl&#228;rung abgegeben wurde (vgl. die Presseerkl&#228;rung gem&#228;&#223; Anlage B&amp;B 99), ist nicht veranlasst. Es ist - auch unter Ber&#252;cksichtigung der weiteren Presseerkl&#228;rung gem&#228;&#223; Anlage B&amp;B 100 &#8211; derzeit nicht ersichtlich, dass die Europ&#228;ische Kommission eine Entscheidung zu erlassen beabsichtigt, mit der das vorliegende Urteil nicht in Einklang zu bringen sein wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">348</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\"><b><u>IX.</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">349</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, &#167; 101 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">350</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in &#167; 709 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">351</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Die (Hilfs-)Antr&#228;ge der Beklagten und der Streithelferinnen auf Vollstreckungsschutz bleiben ohne Erfolg. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">352</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Voraussetzung f&#252;r den Erfolg eines Antrages nach &#167; 712 ZPO w&#228;re, dass der Beklagten und/oder den Streithelferinnen durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht. Ein solcher kann allenfalls in Bezug auf das Unterlassungs- und das R&#252;ckrufgebot in Betracht kommen, da ein (Schadenersatz-)Feststellungsanspruch keinen vollstreckungsf&#228;higen Inhalt hat und im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung ein Wirtschaftspr&#252;fervorbehalt einger&#228;umt wurde (OLG D&#252;sseldorf, InstGE 8, 117 &#8211; Fahrbare Betonpumpe; OLG D&#252;sseldorf GRUR 1979, 188). Ausreichenden Schutz gegen&#252;ber der Vollstreckung aus der Kostengrundentscheidung bietet &#167; 717 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Unterlassungstitels gilt jedoch, dass im Rahmen der nach &#167; 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabw&#228;gung in der Regel von einem &#252;berwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 10.07.2009 - I-2 U 23/08, BeckRS 2010, 21820; OLG D&#252;sseldorf, InstGE 8, 117 &#8211; Fahrbare Betonpumpe; OLG D&#252;sseldorf, GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl&#228;ufe). Grunds&#228;tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach &#167; 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst&#228;nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem&#228;&#223; &#167; 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Der Vortrag der Beklagten und der Streithelferinnen reicht hierzu nicht aus. Sie beschr&#228;nken sich darauf vorzutragen, es handele sich bei der technischen Lehre des verletzten Anspruchs 1 um einen nur theoretischen Anwendungsbereich, da die beanspruchte Zugriffsschwellwertauswertung bei den angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen wegen der vom UMTS-Netz der Beklagten, Vodafone sowie von E-Plus und O2 &#252;bermittelten Werte niemals tats&#228;chlich zur Anwendung komme. Damit wenden sich die Beklagte und die Streithelferinnen im Grunde nur gegen die Feststellung der Verletzung; ein substantiierter Vortrag zu etwaigen, bei ihnen eintretenden Nachteilen ist dies nicht. Dem Vorbringen ist ebenso wenig zu entnehmen, dass es sich bei den etwaigen Nachteilen um solche handeln w&#252;rde, die &#252;ber die &#252;blichen Folgen eines Unterlassungs- und/oder R&#252;ckrufgebotes hinausgehen und nicht wieder gut zu machen w&#228;ren. Es ist insbesondere nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass bei einem Verbot des Vertriebs der angegriffenen Ausf&#252;hrungsformen eine Insolvenz droht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">353</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Streitwert des Verfahrens wird auf 30.000.000,00 &#8364; festgesetzt, &#167;&#167; 63 Abs. 2 S. 1, 48, 39 Abs. 2 GKG. </p>\n            \n        \n      "
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