List view for cases

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    "file_number": "4 A 1055/09",
    "date": "2012-04-20",
    "created_date": "2019-02-18T20:59:00Z",
    "updated_date": "2019-03-14T13:57:53Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2012:0420.4A1055.09.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das angefochtene Urteil wird ge&#228;ndert.</p>\n<p></p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.  </p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>Tatbestand:</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines (Teil-) Widerrufs und der R&#252;ckforderung einer Zuwendung f&#252;r eine Fernw&#228;rme-&#220;bernahmestation.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist eine in privater Rechtsform gegr&#252;ndete Tochtergesellschaft der T.&#160;&#160; Stadtwerke L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; AG, deren Anteile zu 100 % von der Stadt L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  gehalten werden. Sie ist im Bereich der Erzeugung und Verteilung von Energie sowie dem Handel mit Elektrizit&#228;t, Erdgas und Fernw&#228;rme t&#228;tig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Antrag der Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin vom 26. April 1996 bewilligte das damalige M.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zuwendungsbescheid vom 22. Juli 1996 einen Zuschuss des Landes und der Europ&#228;ischen Gemeinschaft i.H.v.1.065.000 DM zur Errichtung einer Fernw&#228;rme-&#220;bernahmestation mit Transportleitung als 15-prozentige Anteilsfinanzierung der als zuwendungsf&#228;hig kalkulierten Gesamtausgaben von 7.100.000 DM. Ziel der Ma&#223;nahme war die Steigerung der Anschlusswerte f&#252;r den Bezug von Fernw&#228;rme im Versorgungsgebiet. Nach Abschnitt II des Bescheides waren die beigef&#252;gten \"Allgemeinen Nebenbestimmungen f&#252;r Zuwendungen zur Projektf&#246;rderung\" (ANBest-P) Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Ziffer 3 ANBest-P in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung sah f&#252;r die Vergabe von Auftr&#228;gen u.a. die Beachtung der Verdingungsordnung f&#252;r Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung f&#252;r Leistungen &#8211; ausgenommen Bauleistungen &#8211; (VOL) vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme vergab die Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin &#160;soweit hier relevant - insgesamt 16 Auftr&#228;ge mit Einzelwerten zwischen ca. 75.000 und 2,5 Mio. DM. In zw&#246;lf F&#228;llen fand ein &#246;ffentlicher Teilnahmewettbewerb mit anschlie&#223;ender beschr&#228;nkter Ausschreibung statt, in den &#252;brigen vier F&#228;llen wurde ausgew&#228;hlten Firmen ein Leistungsverzeichnis zugeschickt mit der Bitte, ein Angebot abzugeben. Nach Abgabe der Angebote fanden durchweg Verhandlungen zur Reduzierung der Angebotssumme statt. Die Auftr&#228;ge wurden jeweils an den danach verbleibenden g&#252;nstigsten Anbieter vergeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Januar 1998 wurde die &#220;bernahmestation in Betrieb genommen. Unter dem 18. Juni 1998 legte die Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin den Verwendungsnachweis gem&#228;&#223; Ziffer 6.1 ANBest-P vor. Unter Nr. 3  \"Vergabe von Auftr&#228;gen\" erkl&#228;rte sie dabei, die Vergabe sei freih&#228;ndig erfolgt. Die hierzu gegebene Begr&#252;ndung, die Vergabeart sei in Abstimmung mit dem M1.&#160;&#160;&#160; als wirtschaftlichste  gew&#228;hlt worden, wurde ausweislich zweier Vermerke vom 27. und 31. August 1998 gestrichen, da sie nicht den Tatsachen entsprach.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der &#220;berpr&#252;fung des Verwendungsnachweises sah das M1.&#160;&#160;&#160;   im &#220;brigen keine Veranlassung, die vorgelegten Vergabeunterlagen zu beanstanden. Als Folge von Minderausgaben &#228;nderte es den Zuwendungsbescheid vom 22. Juli 1996 mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 dahingehend ab, dass es der Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin eine Zuwendung in Form der Anteilsfinanzierung i.H.v.15&#160;% der zuwendungsf&#228;higen Ausgaben von nunmehr 6.927.513,30 DM,  mithin i.H.v. 1.039.100 DM als Zuschuss bewilligte. Zugleich forderte es die Zuwendungsempf&#228;ngerin auf, den nicht verwendeten Teilbetrag i.H.v. 25.190 DM nebst Zinsen i.H.v. 9.1484,22 DM zu erstatten. Zur Feststellung der Zweckerreichung ordnete es eine Berichtspflicht bis einschlie&#223;lich des Jahres 2002 an. Im November 1998 teilte es der Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin den Abschluss seiner Pr&#252;fung des Verwendungsnachweises mit, wobei es darauf hinwies, dass eine R&#252;ckforderung von &#220;berzahlungen, die von den Pr&#252;fungsorganen des Landes noch festgestellt werden k&#246;nnten, nicht ausgeschlossen sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 wies das M1.&#160;&#160;&#160;   die Kl&#228;gerin, die als Gesamtrechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Zuwendungsempf&#228;ngerin mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in deren Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid eingetreten war, darauf hin, dass nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 eine Aufbewahrungsfrist f&#252;r alle Unterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2006 bestehe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Im M&#228;rz 2005 beanstandete das staatliche S.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  auf der Grundlage einer stichprobenartig erfolgten Pr&#252;fung die Vergabe aller 16 Auftr&#228;ge im Wege der beschr&#228;nkten Ausschreibung. Daran ankn&#252;pfend h&#246;rte die inzwischen zust&#228;ndig gewordene Bezirksregierung B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (im Folgenden Bezirksregierung) die Kl&#228;gerin im April 2005 zu dem in Aussicht genommenen Widerruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit an. In ihrer Stellungnahme f&#252;hrte die Kl&#228;gerin unter anderem aus, die Vergabe im Wege einer beschr&#228;nkten Ausschreibung sei zul&#228;ssig gewesen, da eine &#246;ffentliche Ausschreibung einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen, mit den zur Verf&#252;gung stehenden personellen Kapazit&#228;ten nicht zu bew&#228;ltigenden Aufwand verursacht h&#228;tte. Ein schwerer Versto&#223; gegen vergaberechtliche Bestimmungen liege nicht vor. Der Wettbewerb sei nicht willk&#252;rlich ausgeschaltet worden. Die Gr&#252;nde f&#252;r die Wahl der Vergabeart seien in den einzelnen Vorstandsprotokollen ausreichend festgehalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem hier angefochtenen Widerrufs- und R&#252;ckforderungsbescheid vom 8.&#160;M&#228;rz 2006 widerrief die Bezirksregierung den Zuwendungsbescheid vom 22.&#160;Juli 1996 in der Fassung vom 22. Oktober 1998 und forderte die Kl&#228;gerin auf, die Zuwendung i.H.v. 362.403,69 &#8364; zu erstatten. Die Erstattungsforderung gr&#252;ndet auf der von der Bezirksregierung ermittelten Differenz des geleisteten Zuschusses und eines Anteils von 15 % an den nach Pr&#252;fung als zuwendungsf&#228;hig anerkannten Ausgaben. Im Einzelnen bem&#228;ngelte die Bezirksregierung die freih&#228;ndige Vergabe von elf Auftr&#228;gen. Hinsichtlich dreier vom RPA L1.&#160;&#160;&#160; ebenfalls als nicht vergaberechtskonform angesehener Auftr&#228;ge mit einem Wert von jeweils unter 100.000 DM nahm sie keinen Vergabeversto&#223; an, weil aufgrund des niedrigen Auftragswerts eine &#246;ffentliche Ausschreibung auch ohne Pr&#252;fung des Einzelfalles als unwirtschaftlich betrachtet werden k&#246;nne. In einem Fall (Leittechnik) sei mit einer Auftragssumme von ca. 870.000 DM der Schwellenwert von damals 762.322 DM &#252;berschritten und damit der 4. Abschnitt der VOL/A anwendbar gewesen, weswegen die Kl&#228;gerin habe annehmen d&#252;rfen, nicht zur &#246;ffentlichen Ausschreibung verpflichtet zu sein. Dar&#252;ber hinaus sei die Auftragsvergabe bez&#252;glich der Rohrleitungen nicht zu beanstanden, da seit Mitte der neunziger Jahre ein Konzentrationsprozess auf dem Markt der Rohrhersteller begonnen habe, der zu nur noch vier verbliebenen Anbietern gef&#252;hrt habe. Im &#220;brigen sei eine beschr&#228;nkte Vergabe jedoch nicht zul&#228;ssig gewesen. Damit liege ein schwerer Vergaberechtsversto&#223; im Sinne des Erlasses des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; NRW vom 23. Dezember 1987, ersetzt durch den gleich lautenden Runderlass des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  vom 16. Dezember 1997 und den inzwischen geltenden, weiterhin im Wesentlichen inhaltsgleichen Runderlass des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  vom 18. Dezember 2003 vor. Denn es handele sich um einen Versto&#223; gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgr&#252;nde. Dass solche vorgelegen haben k&#246;nnten, lasse sich den Vorstandsprotokollen der Kl&#228;gerin nicht entnehmen und sei auch im &#220;brigen nicht dargelegt. Vergabevermerke im eigentlichen Sinne fehlten. Eine erhebliche H&#228;rte im Sinne des Runderlasses des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  habe die Zuwendungsempf&#228;ngerin nicht &#8211; wie erforderlich &#8211; nachgewiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrem Widerspruch vom 19. M&#228;rz 2006 machte die Kl&#228;gerin im Wesentlichen geltend, sie habe bereits im Anh&#246;rungsverfahren umfangreich dargelegt, dass sie nicht gegen Auflagen des Zuwendungsbescheides vom 22. Juli 1996 versto&#223;en habe und zudem ein eventueller Versto&#223; einen Widerruf nebst R&#252;ckforderung nicht rechtfertigte. Die Pr&#252;fungskompetenz des RPA L1.&#160;&#160;&#160;  habe sich allein auf die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der zugewendeten Mittel beziehen d&#252;rfen. Sie erfasse nicht die Einhaltung des Vergaberechts als solches. Bei den ANBest-P handele es sich im &#220;brigen nicht um Auflagen. Zumindest die Vorgaben unter Ziffer 3 seien nicht hinreichend bestimmt. Die VOB bzw. VOL seien danach nur \"zu beachten\". Damit schreibe die Regelung die Anwendung des jeweils ersten Abschnitts unterhalb der europarechtlichen Schwellenwerte gerade nicht, jedenfalls nicht eindeutig, vor. Diese Unbestimmtheit k&#246;nne aus rechtsstaatlichen Gr&#252;nden nicht zu ihren Lasten gehen. Sie, die Kl&#228;gerin, habe als Sektorenauftraggeberin die Regelung so verstehen d&#252;rfen, dass sie unterhalb der Schwellenwerte bei der Vergabe von Auftr&#228;gen &#8211; wie auch bei ihren sonstigen, nicht subventionierten Aktivit&#228;ten - frei und nicht verpflichtet sei, den jeweils ersten Abschnitt der Verdingungsordnungen anzuwenden. Auch sei sie zum Zeitpunkt der Pr&#252;fung durch das RPA L1.&#160;&#160;&#160;  bereits nicht mehr zur Aufbewahrung der mit der Zuwendung zusammenh&#228;ngenden Unterlagen verpflichtet gewesen. Insofern sei ihr nicht anzulasten, wenn Vergaben nicht mehr ausreichend dokumentiert seien. Durch die von der Bezirksregierung angesprochene EG-Verordnung 2082/93 werde nicht sie verpflichtet, sondern lediglich die zust&#228;ndigen staatlichen Stellen. Im Rahmen des Widerrufsermessens habe die Bezirksregierung zumindest ber&#252;cksichtigen m&#252;ssen, dass sie, die Kl&#228;gerin, die Auftr&#228;ge im Wettbewerb und damit wirtschaftlich und sparsam vergeben habe. Das ergebe sich bereits daraus, dass es bei den beanstandeten Gewerken zu Einsparungen und insgesamt zu einer Verringerung der Gesamtkosten gekommen sei. Schlie&#223;lich bedeute die R&#252;ckforderung eine erhebliche H&#228;rte, so dass sie nach den von der Bezirksregierung herangezogenen Runderlassen auf 20 % des erhaltenen Gesamtzuschusses von 531.283,39 &#8364;, mithin auf 106.256,68 &#8364; zu begrenzen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006, der Kl&#228;gerin zugestellt am 11. Januar 2007, wies die Bezirksregierung den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gr&#252;nden des Ausgangsbescheides zur&#252;ck. Bei den zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten ANBest-P handele es sich nach st&#228;ndiger Rechtsprechung um Auflagen im Sinne von &#167; 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Dies gelte auch f&#252;r die Ziffer 3. Diese Auflage habe die Kl&#228;gerin missachtet. Ob oberhalb der europarechtlich begr&#252;ndeten Schwellenwerte eine Anwendung der jeweils ersten Abschnitte der Verdingungsordnungen zuwendungsrechtlich vorgeschrieben werden d&#252;rfe, sei hier unerheblich, weil der Wert der beanstandeten Auftr&#228;ge jeweils unterhalb dieser Schwellenwerte gelegen habe. Jedenfalls in diesem Bereich bestehe kein Vorrang der vergaberechtlichen Regelungen. Umgekehrt handele es sich bei der in dem Zuwendungsbescheid niedergelegten Verpflichtung, dass der Zuwendungsempf&#228;nger unter Umst&#228;nden strengere vergaberechtliche Vorgaben beachten m&#252;sse als bei seiner gew&#246;hnlichen Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit, um eine den allgemeinen vergaberechtlichen Bestimmungen vorgehende Spezialregelung. Das sei im Zuwendungsrecht zul&#228;ssig. Die Regelung rechtfertige sich aus dem Interesse des Landes an einer wirtschaftlichen und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe durch jeden Zuwendungsempf&#228;nger. Die Kl&#228;gerin habe bei den beanstandeten Vergaben die jeweils ersten Abschnitte der Verdingungsordnung nicht angewandt. Ausnahmef&#228;lle seien weder ersichtlich noch dokumentiert. Es sei auch nicht erkennbar, dass das RPA L1.&#160;&#160;&#160;  &#252;ber seine Pr&#252;fungskompetenz hinausgegangen sei. Diese sei nach Ziffer 7.3 ANBest-P umfassend. Unabh&#228;ngig davon komme es hierauf nicht an, da sie, die Bezirksregierung, den Pr&#252;fbericht lediglich zum Anlass genommen habe, in eigener Verantwortung &#252;ber den Widerruf der Zuwendung zu entscheiden. Es liege auch ein schwerer Vergabeversto&#223; im Sinne des Runderlasses des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  vor. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne sich nicht darauf berufen, die Auftr&#228;ge jeweils auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt zu haben. Die Auffassung, die Verst&#246;&#223;e gegen VOB bzw. VOL h&#228;tten nicht zu einem Schaden gef&#252;hrt, lasse sich der Natur der Sache nach weder widerlegen noch best&#228;tigen. Die strikte Anwendung der Verdingungsordnungen solle auf die Bewerber gerade den erforderlichen Druck aus&#252;ben, ihre Preise von vornherein auf ein vertretbares Mindestma&#223; zur&#252;ckzuf&#252;hren. Danach m&#252;sse Ausgangspunkt der Ermessensaus&#252;bung sein, dass die haushaltsrechtlichen Gr&#252;nde der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgr&#252;nden im Regelfall zum Widerruf der Subvention zw&#228;ngen, sofern nicht au&#223;ergew&#246;hnliche Umst&#228;nde des Einzelfalls eine andere Entscheidung m&#246;glich erscheinen lie&#223;en. Dies sei hier nicht der Fall. Auch ein teilweises Absehen von der R&#252;ckforderung wegen einer erheblichen H&#228;rte komme nicht in Betracht. Dies werde durch den Runderlass des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  zwar erm&#246;glicht, wenn die R&#252;ckforderung zu einem vollst&#228;ndigen oder sehr weitgehenden F&#246;rderausschluss f&#252;hre. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Der Kl&#228;gerin verbleibe etwa 1/3 der Zuwendung. Unabh&#228;ngig davon gehe die Praxis von einer erheblichen H&#228;rte regelm&#228;&#223;ig nur aus, wenn der Zuwendungsempf&#228;nger sich aufgrund ung&#252;nstiger wirtschaftlicher Verh&#228;ltnisse vor&#252;bergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinde oder im Falle der sofortigen Einziehung in dieser geraten w&#252;rde. Das habe die Kl&#228;gerin nicht belegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Am 5. Februar 2007 hat die Kl&#228;gerin Klage erhoben und zur Begr&#252;ndung ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vertieft. Ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Er ergebe sich insbesondere nicht aus &#167; 49 Abs. 3 Satz&#160;1 Nr. 2 VwVfG NRW in Verbindung mit Ziffer 3 ANBest-P. Hierbei handele es sich um eine Auflage, die jedoch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes des &#167; 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht gen&#252;ge. Sie regele weder, welcher Teil der darin genannten Verdingungsordnungen Anwendung finden solle, noch werde gekl&#228;rt, welche Wertgrenzen g&#228;lten. Wenn das beklagte Land gewollt h&#228;tte, dass sie den ersten Abschnitt der VOL/A bzw. VOB/A anwende, h&#228;tte es dies eindeutig erkl&#228;ren m&#252;ssen; Unklarheiten gingen zulasten der Bewilligungsbeh&#246;rde. Als Sektorenauftraggeberin im Sinne des &#167; 7 Vergabeverordnung (VgV) und bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der Ziffer 3 ANBest-P sei sie allenfalls zur Beachtung des vierten, nicht hingegen auch zur Anwendung des ersten Abschnitts verpflichtet gewesen. Der 4.&#160;Abschnitt sei auch dann einschl&#228;gig, wenn die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte nicht erreichten. Der 1.&#160;Abschnitt gelte nur f&#252;r Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung der VOB/A und VOL/A verpflichtet seien. Derartige Bestimmungen, insbesondere &#167; 57a Abs. 1 Nr. 4 Haushaltsgrunds&#228;tzegesetz (HGrG), b&#228;nden sie nicht. Im &#220;brigen berechtigten etwaige vergaberechtliche Verst&#246;&#223;e dem Zweck der Regelung entsprechend nur dann zum Widerruf des Zuwendungsbescheides, wenn die Zuwendung unwirtschaftlich verwendet worden w&#228;re. Das liege indes wegen der Vergabe der Auftr&#228;ge nach &#246;ffentlichem Teilnahmewettbewerb und beschr&#228;nktem Vergabeverfahren fern. Hierdurch sei der Wettbewerb gerade erm&#246;glicht worden. Dessen ungeachtet d&#252;rfe die Zwecksetzung der F&#246;rderung des Wettbewerbs den Zielen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in ihrer Wertigkeit nicht gleichgestellt werden. Wettbewerb m&#252;sse nur insoweit stattfinden, als es darum gehe, die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der F&#246;rdermittel zu gew&#228;hrleisten. Daher habe das RPA L1.&#160;&#160;&#160;  seine auf die Wirtschaftlichkeit der Mittelvergabe beschr&#228;nkten Pr&#252;fungsbefugnisse auch &#252;berschritten. Schlie&#223;lich habe die Bezirksregierung ihr Ermessen nicht bzw. nicht zweckentsprechend ausge&#252;bt. Fehlerhaft sei sie davon ausgegangen, im Falle der Wahl einer falschen Vergabeart sei die Bewilligung der Zuwendung wegen eines schweren Vergabefehlers stets zu widerrufen. Dabei habe sie gewichtige Gr&#252;nde f&#252;r die Rechtfertigung der beschr&#228;nkten Ausschreibung au&#223;er Betracht gelassen, so den Umstand der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der zugewendeten Mittel. Zudem k&#246;nne ein schwerer Versto&#223; gegen Vergaberecht nur angenommen werden, wenn sich das Verhalten offensichtlich und eindeutig von den Vorgaben des Vergaberechts entferne. Dabei sei der Stand der Rechtsmeinung im Zeitpunkt der Auftragsvergabe entscheidend. Im Jahr 1996 seien jedoch die Einzelheiten der Anwendung des Vergaberechts noch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet gewesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">den Widerrufs-und R&#252;ckforderungsbescheid vom 8. M&#228;rz 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 aufzuheben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat es auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Die Regelung der Ziffer 3 ANBest-P sei hinreichend bestimmt. Sie diene erkennbar dem Interesse des Landes an einer wirtschaftlichen und wettbewerbskonformen Auftragsvergabe durch jeden Zuwendungsempf&#228;nger. Die Kl&#228;gerin sei ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation unterhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte zur Anwendung des ersten Abschnitts der VOB/A und VOL/A verpflichtet gewesen. Dass Sektorenauftraggeber au&#223;erhalb des Zuwendungsrechts lediglich Abschnitt vier der VOB/A einhalten m&#252;ssten, ergebe sich nicht aus der VOB selbst, sondern aus &#167; 7 VgV. Diese sei in Ziffer 3 ANBest-P aber weder in alter noch in neuer Fassung genannt. Die Bezugnahme in Ziffer 3 ANBest-P auf die VOB und die VOL betreffe zun&#228;chst die Grundregeln der Verdingungsordnungen und damit Abschnitt 1 der Regelwerke und nur ggf. zus&#228;tzlich die f&#252;r einzelne Vergabestellen geltenden Sonderregelungen. Dar&#252;ber hinaus sei es nicht Zweck der vergaberechtlichen Bestimmungen f&#252;r Sektorenauftraggeber, diese von aus anderen Gr&#252;nden bestehenden vergaberechtlichen Pflichten freizustellen, sondern sie, obwohl sie sonst das Vergaberecht nicht zu beachten brauchten, in einem bestimmten Bereich dem Vergaberecht zu unterwerfen. Schlie&#223;lich bestehe das zuwendungsrechtliche Bed&#252;rfnis, die wirtschaftliche und wettbewerbskonforme Vergabe von Auftr&#228;gen zur Erf&#252;llung des Zuwendungszwecks sicherzustellen, gegen&#252;ber allen Zuwendungsempf&#228;ngern, so dass eine Differenzierung nach dem vergaberechtlichen Status des Empf&#228;ngers zweckwidrig w&#228;re. Etwaige Unklarheiten bei der Anwendung des Vergaberechts h&#228;tte die Kl&#228;gerin unabh&#228;ngig davon zeitnah bei der Bewilligungsbeh&#246;rde anzeigen und im Gespr&#228;ch kl&#228;ren m&#252;ssen. Im Vergaberecht angelegte Gr&#252;nde f&#252;r die Rechtfertigung einer beschr&#228;nkten Ausschreibung h&#228;tten nicht vorgelegen. Solche habe die Kl&#228;gerin selbst auf entsprechende Aufforderung des Gerichts nicht dargelegen k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem angefochtenen Urteil vom 1. April 2009 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zwar d&#252;rften die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r einen Widerruf nach &#167; 49 Abs. 3 Satz&#160;1 Nr. 2 VwVfG NRW vorliegen. Die Kl&#228;gerin d&#252;rfte gegen die in Ziffern 3.1 und 3.2 ANBest-P enthaltenen Auflagen bei der Vergabe der hier umstrittenen elf Auftr&#228;ge versto&#223;en haben. Die Regelungen in Ziffern 3.1 und 3.2 seien hinreichend bestimmt. Danach d&#252;rfte die Kl&#228;gerin insbesondere zur Beachtung der Gesamtheit der VOL/A und VOB/A und damit auch zur Anwendung der jeweils ersten Abschnitte verpflichtet worden sein. Dies folge aus &#167; 57a Abs. 1 Nr. 2 und 4 HGrG. Angesichts dessen d&#252;rfte dem Widerruf das Erfordernis eines Nachweises, gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung versto&#223;en zu haben, nicht entgegenstehen. Gerade die strikte Anwendung der Verdingungsordnungen sei geeignet, auf die Anbieter den erforderlichen Druck auszu&#252;ben, ihre Preise auf ein vertretbares Mindestma&#223; zur&#252;ckzuf&#252;hren und dadurch Ansatzpunkte f&#252;r Manipulationen bereits im Ansatz auszuschlie&#223;en. Allerdings sei der hier ausgesprochene Widerruf ermessensfehlerhaft. Die Bezirksregierung habe sich zu Unrecht auf einen schweren Vergaberechtsversto&#223; und deshalb auf eine Widerrufspflicht im Sinne des Runderlasses des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  vom 18.&#160;Dezember 2003 berufen. F&#252;r die Bewertung sei auf den Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens bzw. der Auftragsvergabe abzustellen. In den danach ma&#223;geblichen Jahren 1996 und 1997 habe es noch an einer gefestigten Rechtsmeinung zu den Rechtsfolgen einer Unterschreitung der einschl&#228;gigen Schwellenwerte auf die Anwendbarkeit des jeweiligen vierten Abschnitts der Verdingungsordnungen und deren Verh&#228;ltnis zu den Basisparagraphen gefehlt. Deshalb stelle sich der festgestellte Versto&#223; gegen vergaberechtliche Bestimmungen als nicht so schwerwiegend dar, als dass sich die Bezirksregierung an die Vorgaben des Erlasses des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  habe gebunden sehen d&#252;rfen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht das beklagte Land im Wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags geltend, die vom Verwaltungsgericht gesehenen Schwierigkeiten in der Bestimmung des Verh&#228;ltnisses der Basisparagraphen zu den &#167;&#167; 1 Nr. 1 und 2 VOL/A-SKR, 1 Nr. 1 und 2 VOB/A-SKR (4. Abschnitt) best&#252;nden nicht. Zwar sei m&#246;glicherweise zweifelhaft gewesen, wie sich der 3. und 4. Abschnitt bei Erreichen der Schwellenwerte zueinander verhalten h&#228;tten. Diese Zweifel best&#252;nden jedoch dann nicht, wenn die Schwellenwerte &#8211; wie hier - nicht erreicht seien. Dann sei die Anwendbarkeit der Abschnitte 2-4 in jedem Fall ausgeschlossen. Angesichts dessen habe die Bezirksregierung unter Anwendung der Grunds&#228;tze des intendierten Ermessens eine ausreichende Ermessensentscheidung getroffen. Sie habe trotz der Vorgaben im Runderlass des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  eine Einzelfallpr&#252;fung vorgenommen und dabei die vorliegenden Vergabeverst&#246;&#223;e als schwer eingestuft, da diese ohne die im Regelwerk zugelassenen Sachgr&#252;nde erfolgt seien. Besondere Umst&#228;nde, die es unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gerechtfertigt h&#228;tten, von dem ausgesprochenen Widerruf ganz oder teilweise abzusehen, h&#228;tten nicht vorgelegen. Im Gegenteil sei zu ber&#252;cksichtigen, dass hier auch Mittel der Europ&#228;ischen Gemeinschaft bewilligt worden seien. Bei gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfen bestehe sogar ein gesteigertes Widerrufsinteresse. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass hier m&#246;glicherweise auf die Vergabeentscheidungen in den Jahren 1996 und 1997 abgestellt werden m&#252;sse. Bereits damals sei klar gewesen, dass unterhalb der Schwellenwerte demgegen&#252;ber stets allein die Vorschriften des jeweils ersten Abschnitts der VOB/A bzw. VOL/A gegolten h&#228;tten. Dies habe zwar dazu f&#252;hren k&#246;nnen, dass reine Sektorenauftraggeber im allgemeinen Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte nicht zur Beachtung der Vergabevorschriften gezwungen gewesen seien. Die Kl&#228;gerin sei jedoch hier durch den Zuwendungsbescheid dem Vergaberecht insgesamt unterworfen worden. Die ANBest-P seien nicht Teil des Vergaberechts, sondern des Zuwendungsrechts. Sie vermittelten die Anwendung des Vergaberechts durch eine zuwendungsrechtliche Nebenbestimmung. Angesichts dessen komme es nicht einmal darauf an, ob der Zuwendungsempf&#228;nger ein &#246;ffentlicher Auftraggeber i.S.v. &#167; 57a Abs. 1 Nr. 2 HGrG gewesen sei, wie das Verwaltungsgericht &#8211; in der Sache zutreffend &#8211; angenommen habe. Es sei vielmehr gerade Sinn und Zweck der ANBest-P, dass jeder Zuwendungsempf&#228;nger, auch der private und auch wenn er in kommunaler Hand sei, gleicherma&#223;en die VOB/VOL anwenden m&#252;sse.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Das beklagte Land beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">das angefochtene Urteil zu &#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht einen Ermessensfehler bejaht. Es liege jedenfalls kein schwerer Vergaberechtsversto&#223; vor. Sie habe die Nebenbestimmung so verstehen m&#252;ssen, dass sie die VOB/A und die VOL/A in dem Umfang anwenden m&#252;sse, wie sie das auch bei ihren sonstigen T&#228;tigkeiten tue. Zumindest sei diese Nebenbestimmung insoweit unklar gewesen. Es sei nicht einmal erkennbar gewesen, ob sie die VOB/A, die VOB/B oder die VOB/C habe beachten sollen. Zudem sei ihr nicht vorgeschrieben worden, diese anzuwenden, sondern lediglich, sie zu beachten. Es sei Sache der Bewilligungsbeh&#246;rde gewesen, ihr genau vorzugeben, welche vergaberechtlichen Pflichten sie zu erf&#252;llen habe. Dies sei in der aktuellen Fassung der ANBest-P letztlich auch geschehen. Offenbar habe auch das Land insoweit Klarstellungsbedarf gesehen. Selbst wenn man jedoch von einem Versto&#223; gegen vergaberechtliche Vorschriften ausginge, fehle es an einem Widerrufsgrund. Sie habe die Auftr&#228;ge jeweils wirtschaftlich und sparsam vergeben und nicht Wettbewerb willk&#252;rlich ausgeschaltet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Vergabeversto&#223; grunds&#228;tzlich zu der Vermutung einer Mehrausgabe f&#252;hre, ohne dass eine solche Mehrausgabe von der zur&#252;ckfordernden Beh&#246;rde nachgewiesen werden m&#252;sse, treffe nicht zu. Die Bewilligungsbeh&#246;rde habe dementsprechend auch keine umfassende Pr&#252;fungskompetenz hinsichtlich der Einhaltung des Vergaberechts. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><u>Entscheidungsgr&#252;nde:</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des beklagten Landes ist begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Anfechtungsklage der Kl&#228;gerin ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Teilwiderrufs- und R&#252;ckforderungsbescheid vom 8.&#160;M&#228;rz 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten, &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist &#167;&#160;49 Abs.&#160;3 Satz&#160;1 Nr.&#160;2 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtm&#228;&#223;iger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erf&#252;llung eines bestimmten Zweckes gew&#228;hrt oder hierf&#252;r Voraussetzung ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Beg&#252;nstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erf&#252;llt hat. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit widerrufen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen nach &#167;&#160;49&#160;a Abs.&#160;1 Satz&#160;1 VwVfG NRW zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r den angefochtenen Teilwiderruf mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit liegen vor (dazu unter I.), die Bezirksregierung B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  hat den Zuwendungsbescheid vom 22.&#160;Juli 1996 in der &#196;nderungsfassung vom 22. Oktober 1998 angesichts dessen auch ermessensfehlerfrei widerrufen (unten II.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">I. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; Ziffer II \"Nebenbestimmungen\" zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachten ANBest-P sind einschlie&#223;lich der Regelungen unter Ziffern&#160;3.1 und 3.2 Auflagen im Sinne des &#167;&#160;36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Gegen die Verpflichtung, die VOL bzw. VOB zu beachten, hat die Kl&#228;gerin in den hier in Rede stehenden elf F&#228;llen durch den jeweiligen Verzicht auf eine &#246;ffentliche Ausschreibung versto&#223;en. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">1. Bei den Bestimmungen der ANBest-P handelt es sich um Auflagen im Sinne des &#167;&#160;36 Abs.&#160;2 Nr.&#160;4 VwVfG NRW. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 &#160;4&#160;A 2134/05 -, juris; Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, NVwZ-RR 2006, 86; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. M&#228;rz 2010 &#160;1&#160;L 6/10 -, NVwZ-RR 2010, 593; Antweiler, NvWZ 2005, 168, 169 f.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt auch f&#252;r die Regelungen unter Ziffer 3 ANBest-P. Mit ihnen wird der Kl&#228;gerin als Beg&#252;nstigter ein bestimmtes Tun vorgeschrieben. Die Regelungen lauten in der hier ma&#223;geblichen Fassung:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Bei der Vergabe von Auftr&#228;gen zur Erf&#252;llung des Zuwendungszwecks sind folgende Vorschriften zu beachten:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:106px\">3.1  Die Verdingungsordnung f&#252;r Bauleistungen (VOB),</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:106px\">3.2  Die Verdingungsordnung f&#252;r Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL),</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:106px\">3.3  Die Richtlinien f&#252;r die bevorzugte Ber&#252;cksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe &#246;ffentlicher Auftr&#228;ge (Bundesanzeiger Nr. 152 vom 20. August 1975),</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:106px\">3.4  Die Lieferkoordinierungsrichtlinie der EG vom 21.&#160;Dezember 1976 - 77/62/EWG -, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:106px\">3.5  Die Mittelstandsrichtlinie der Bundesregierung vom 1.&#160;Juni 1976 (Bundesanzeiger Nr. 111 vom 16.&#160;Juni 1976).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin in der Sache die Auflagenqualit&#228;t der Ziffern 3.1 und 3.2 ANBest-P in Zweifel zieht, weil sie die genannten Regelwerke nur habe \"beachten\", nicht aber \"anwenden\" m&#252;ssen, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">vgl. auch Martin-Ehlers, NVwZ 2007, 289, 290,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">erschlie&#223;t sich dieser Einwand nicht. Insbesondere ist auch die Pflicht, bestimmte Regelwerke und Gesetze zu beachten, ein bestimmtes positives Tun, das der Kl&#228;gerin abverlangt wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">2. Diese Auflage ist als Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 22.&#160;Juli 1996 bestandskr&#228;ftig geworden und damit im Zuwendungsrechtsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin zur Beklagten wirksam. Es liegen auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass sie an einem besonders schweren Fehler im Sinne von &#167;&#160;44 VwVfG&#160;NRW leidet und deshalb nichtig ist. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass &#8211; wie die Kl&#228;gerin meint - die Regelungen unter Ziffern&#160;3.1 und 3.2 ANBest-P  zu unbestimmt sind. Der Auffassung der Kl&#228;gerin, aus dem ((zu) undifferenzierten) Verweis ergebe sich nicht, welche der Teile der VOB bzw. VOL (A, B oder C) anwendbar sein sollten und welche Schwellenwerte ggf. zu beachten waren, weshalb zumindest nicht deutlich geworden sei, dass sie auch den 1. Abschnitt der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden gehabt habe, ist nicht zu folgen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die vorliegende Nebenbestimmung ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Bei verst&#228;ndiger Auslegung war sie nur so zu verstehen, wie es die Bezirksregierung ihrem Widerrufs- und R&#252;ckforderungsbescheid zugrunde gelegt hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Auflage ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gr&#252;nden und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umst&#228;nden f&#252;r die Beteiligten, insbesondere f&#252;r den Adressaten, so vollst&#228;ndig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ma&#223;geblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver W&#252;rdigung unter Ber&#252;cksichtigung aller f&#252;r ihn erkennbaren Umst&#228;nde, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl.&#160;BVerwG, Urteil vom 3.&#160;M&#228;rz 2005 - 2 C 13/04 -, NVwZ-RR 2005, 591 f.; Urteil vom 2.&#160;September 1999 &#8211; 2 C 22.98 -, NVwZ-RR 2000, 233, 234; OVG NRW, Beschluss vom 13.&#160;Februar 2002 - 4 A 353/01 -; Urteil vom 25.&#160;Juni 1997 - 4 A 3234/95 -; Beschluss vom 25.&#160;Januar 2001 - 4 A 186/08 -; Beschluss vom 22. Juni 2006 &#8211; 4 A 2134/05 -, juris; Beschluss vom 15. April 2011 - 4 A 2010/08 -.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Danach konnte die Kl&#228;gerin den fraglichen Nebenbestimmungen entnehmen, dass die VOB/A bzw. VOL/A in ihrer Gesamtheit anzuwenden bzw. zu beachten waren. In der Bezugnahme findet sich gerade kein Hinweis f&#252;r eine lediglich partielle Anwendbarkeit. Damit ist die Regelung zun&#228;chst ohne eine solche Einschr&#228;nkung zu verstehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin aufgeworfene Frage hinsichtlich der Anwendbarkeit nicht nur der VOB/A bzw. VOL/A, sondern auch der Regelungswerke B und C stellt sich schon nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung nicht. Mit dem einleitenden Satzteil \"Bei der Vergabe von Auftr&#228;gen\" wird eindeutig Bezug genommen auf die jeweiligen Teile A. Nur diese betreffen die Auftragsvergabe. Die jeweiligen Teile B enthalten allgemeine Vertragsbedingungen f&#252;r die Ausf&#252;hrung der vergebenen Leistungen, die Teile C technische Vertragsbedingungen hierf&#252;r.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gilt im Ergebnis auch f&#252;r die von der Kl&#228;gerin bem&#228;ngelte fehlende Festsetzung bestimmter Schwellenwerte oder sonstiger Wertgrenzen in den AN-Best-P. Die uneingeschr&#228;nkte Pflicht zur Beachtung der VOL/A bzw. VOB/A l&#228;sst sich im vorliegenden Zusammenhang nur so verstehen, dass diese bei der auferlegten Beachtenspflicht keine Rolle spielen sollten, jedenfalls soweit Wertgrenzen sich nicht unmittelbar aus den anzuwendenden Regelwerken selbst ergeben. Wie die Beklagte zu Recht ausf&#252;hrt, sind jedoch die einzigen Bestimmungen, die ohne pers&#246;nliche oder sachliche Ausnahmen gelten, die Vorschriften des 1. Abschnitts.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Attendorn, NWVBl 2007, 293, 294 f.; Bornheim/Stockmann, BB 1995, 577 ff.; Prie&#223;, EuZW 1996, 357, 359; Rittner, NVwZ 1995, 313, 316; Kr&#228;mer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand Mai 2007, D XI S. 60 ff.; Pape/Holz, NVwZ 2011, 1231.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Diese waren damit von den Auflagen in jedem Fall erfasst. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">b)  Dass die umstrittene Nebenbestimmung darauf zielte, die Kl&#228;gerin den Verdingungsordnungen uneingeschr&#228;nkt zu unterwerfen, ergibt sich auch aus der erkennbaren Interessenlage der Zuwendungsgeberin. Die ANBest-P sind nicht Teil des Vergaberechts, sondern des Zuwendungsrechts. Sie vermitteln die Anwendung der VOL/A und VOL/B gerade durch die (zuwendungsrechtliche) Nebenbestimmung der Ziffer 3 ANBest-P. Ihre Funktion ist es, die Anwendung bestimmter Vorschriften des Vergaberechts gerade f&#252;r das zuwendungsrechtliche Rechtsverh&#228;ltnis zwischen Bewilligungsbeh&#246;rde und Zuwendungsempf&#228;nger verbindlich zu machen. In diesem Rechtsverh&#228;ltnis gelten die Regeln des Vergaberechts ohne die ANBest-P nicht &#8211; und zwar auch dann nicht, wenn der Zuwendungsempf&#228;nger ansonsten aufgrund anderer Regelungen etwa des GWB oder der VgV dem Vergaberecht unterworfen sein sollte. Die zuwendungsrechtliche Vergabepflicht gilt vielmehr auch dort als eigenst&#228;ndige konstitutive Pflicht, wo der Zuwendungsempf&#228;nger bereits unmittelbar dem Kartellvergaberecht unterliegt. Dies gilt erst recht in Konstellationen, in denen dies nicht der Fall ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Mayen, NZBau 2009, 98 f.; Attendorn, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">NWVBl 2007, 293, 294; Hausmann, GewArch 2012, 107, 109; Antweiler, NVwZ 2005, 168, 169 f.; Bornheim/Stockmann, BB 1995, 577 f.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Auslegung der zuwendungsrechtlichen Nebenbestimmung kommt es damit insbesondere &#8211; entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin - nicht darauf an, ob daneben die Verdingungsordnungen auch auf Grund von Vorgaben des Vergaberechts anwendbar sind. Eine Differenzierung nach dem vergaberechtlichen Status des Auftraggebers verbietet sich im Zuwendungsbereich bereits deshalb, weil erkennbares Ziel gerade der Auflage in den Ziffern&#160;3.1 und 3.2 ANBest-P ist, die wirtschaftliche Verwendung der zugewendeten Mittel durch die verpflichtende Anwendung der Verdingungsordnungen zu erreichen. Insofern macht es aber erkennbar keinen Unterschied, welchen vergaberechtlichen Status der Zuwendungsempf&#228;nger hat. Diesem Zweck wird vielmehr allein gen&#252;gt, wenn jeder Zuwendungsempf&#228;nger bei der Verwendung der zugewendeten &#246;ffentlichen Mittel so behandelt wird wie der Zuwendungsgeber. Mit der Regelung unter Ziffer&#160;3 ANBest-P<i> </i>wird damit sichergestellt, dass der Zuwendungsempf&#228;nger Haushaltsmittel letztlich so einsetzt wie die - dem Haushaltsrecht ohnehin unterworfene &#8211; zuwendende K&#246;rperschaft<i>. </i></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Kr&#228;mer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand Mai 2007, D XI S. 68 f.; Hausmann, GewArch 2012, 107, 109.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dies war bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung der Regelung auch f&#252;r die Kl&#228;gerin ohne weiteres erkennbar. Die ANBest-P insgesamt verfolgen gerade diesen Einbeziehungszweck, weil im Bereich der Projektf&#246;rderung im Regelfall der Zuwendungsempf&#228;nger als Privatperson keinen vergaberechtlichen Bindungen unterliegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">c)  Dass die Auflage den Zweck hatte, die Kl&#228;gerin unabh&#228;ngig von den gesetzlichen Vergabebestimmungen der VOL/A und VOB/A zu unterwerfen, ergibt sich zudem aus dem systematischen Zusammenhang. Die ANBest-P wurzeln als Teil der Verwaltungsvorschriften zu &#167; 44 LHO im Landeshaushaltsrecht und gehen in der Formulierung weitgehend parallel zu den f&#252;r die haushaltsrechtlich unmittelbar gebundenen K&#246;rperschaften betreffenden Verwaltungsvorschriften zu &#167;&#160;55 LHO. Gleichfalls nur mit diesem Verst&#228;ndnis ist die Aufnahme zweier rein innen- und haushaltsrechtlicher Richtlinien unter Ziffern 3.3 und 3.5 ANBest-P zu erkl&#228;ren, die Dritte vergaberechtlich nicht betreffen k&#246;nnen. Die Aufnahme solcher Richtlinien erschlie&#223;t zugleich die Systematik der Regelung f&#252;r den Zuwendungsempf&#228;nger. Abgerundet wird diese klare Systematik schlie&#223;lich dadurch, dass in Ziffern 3.1 und 3.2 ANBest-P jeglicher Hinweis auf diejenigen Normen des Vergaberechts fehlt (etwa HGrG/GWB und VgV), die eine Pflicht zur Beachtung der Verdingungsordnungen begr&#252;nden k&#246;nnten. Auf einen reinen Hinweis auf ansonsten bestehende vergaberechtliche Verpflichtungen, der auf ein solches Bindeglied angewiesen w&#228;re, kann die Regelung damit auch bei gro&#223;z&#252;giger Auslegung nicht reduziert werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">d)  Gegen die von der Kl&#228;gerin vertretene abweichende Auffassung, sie habe die Ziffern 3.1 und 3.2 ANBest-P wegen ihrer Eigenschaft als Sektorenauftraggeberin letztlich nur als Hinweis auf eine nach allgemeinem Vergaberecht bestehende Verpflichtung zur Anwendung der VOB/VOL und damit auf deren 4. Abschnitt verstehen k&#246;nnen, spricht im &#220;brigen, dass Zweck des Abschnitts&#160;4 VOL/A bzw. VOB/A nicht die Freistellung von, sondern gerade die Unterwerfung unter Vergaberecht f&#252;r im &#220;brigen nicht gebundene Unternehmen im Bereich von Sektorenauftr&#228;gen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Noch, D&#214;V 1998, 623, 624; ders., NVwZ 1999, 1084 f.; Bornheim/Stockmann, BB 1995, 577, 579; Antweiler, NVwZ 2005, 168, 169; gegen ein solches, die Bestimmung auf einen Hinweis reduzierendes Verst&#228;ndnis auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. M&#228;rz 2010 &#160;1&#160;L 6.10 -, NVwZ-RR 2010, 593.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem folgt die Nichtanwendbarkeit des ersten Abschnitts auf diese Sektorenauftraggeber unterhalb der Schwellenwerte des 4.&#160;Abschnitts letztlich nicht aus den Regelungen der VOB/A bzw. VOL/A. Denn &#8211; wie ausgef&#252;hrt &#8211; differenziert der 1.&#160;Abschnitt gerade nicht nach den f&#252;r die Anwendbarkeit der Abschnitte&#160;2 bis&#160;4 ma&#223;geblichen Kriterien. Vielmehr ergab sich dies lediglich aus &#167;&#160;3 Abs. 2 VgV, der f&#252;r die sonst nicht gebundenen privaten Unternehmen nur diesen Abschnitt f&#252;r anwendbar erkl&#228;rte, der jedoch in den Zuwendungsbescheid gerade nicht einbezogen worden ist. Umgekehrt enthalten die Ziffern 3.1 und 3.2 ANBest-P vergleichbare Beschr&#228;nkungen nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Sinn und Zweck der Nebenbestimmung in den Ziffern&#160;3.1 und 3.2 ANBestP bietet schlie&#223;lich hier &#8211; anders als die Kl&#228;gerin meint - die Anwendung des 4.&#160;Abschnitts der VOL/A bzw. VOB/A keine Alternative, die gleicherma&#223;en eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung garantierte. Denn unterhalb dieser Schwellenwerte findet das Sektorenvergaberecht gerade keine Anwendung. Im Ergebnis setzte die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel durch die Anwendung des formalisierten Vergaberechts nach dieser Ansicht erst bei Auftr&#228;gen &#252;ber 5&#160;Millionen DM bzw. 400.000 ECU ein. F&#252;r eine solche R&#252;cknahme hinsichtlich eines Grundanliegens des Zuwendungsrechts ist eine Begr&#252;ndung nicht zu erkennen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auffassung der Kl&#228;gerin liefe schlie&#223;lich darauf hinaus, dass der Zuwendungsempf&#228;nger, der &#8211; wie jedenfalls im Rahmen der Projektf&#246;rderung nicht selten - grunds&#228;tzlich das Vergaberecht nicht beachten m&#252;sste, dies trotz der Regelung unter Ziffer&#160;3 ANBest-P auch im Zuwendungsrecht nicht m&#252;sste. Das ist ersichtlich nicht beabsichtigt. Die Regelung w&#252;rde dadurch vielmehr weitgehend sinnlos. Angesichts dessen ist aber auch ein Verst&#228;ndnis ausgeschlossen, nach dem bei ihrer Anwendung zwischen Zuwendungsempf&#228;ngern, die dem Vergaberecht zumindest teilweise unterworfen sind, und solchen, bei denen dies generell nicht der Fall ist, differenziert werden m&#252;sste. Hierf&#252;r bietet die Regelung keinen Anhaltspunkt, im Gegenteil verfolgt sie erkennbar den Zweck der Gleichbehandlung aller Zuwendungsempf&#228;nger. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">e) An vorstehendem Ergebnis &#228;nderte sich jedoch auch dann nichts, wenn die Kl&#228;gerin &#8211; wie sie geltend macht - die Regelungen in Ziffern 3.1 und 3.2 ANBest-P ausschlie&#223;lich vergaberechtlich im Sinne eines Hinweises auf das geltende Recht h&#228;tte verstehen d&#252;rfen. Denn dies f&#252;hrte entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin gerade nicht dazu, dass hier aufgrund dieser Regelung die Anwendbarkeit des jeweils 1.&#160;Abschnittes der VOB/A bzw. VOL/A ausgeschlossen gewesen w&#228;re. Es trifft n&#228;mlich nicht zu, dass sie als Sektorenauftraggeberin unterhalb &#8211; aber auch oberhalb - der Schwellenwerte von vornherein diese Regelung nicht h&#228;tte anwenden m&#252;ssen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgef&#252;hrt hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#160;57a Abs.&#160;1 Nr.&#160;2 HGrG in der Fassung vom 1.&#160;Januar 1994, die zum 31.&#160;Dezember 1998 au&#223;er Kraft getreten ist, i. V. m. &#167;&#167; 1, 2 VGV in der damaligen Fassung geh&#246;ren zu denjenigen, die dem Vergaberecht unterworfen sind, auch andere juristische Personen des &#246;ffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegr&#252;ndet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erf&#252;llen, sofern sie &#252;berwiegend von Gebietsk&#246;rperschaften oder anderen Einrichtungen des &#246;ffentlichen Rechts finanziert oder kontrolliert werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. auch die Einleitung zu den VOL/A und VOB/A sowie Hausmann, GewArch 2012, 107, 109; Kr&#228;mer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand Mai 2007, D XI S. 60 f.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist &#8211; ebenso wie ihre Rechtsvorg&#228;ngerin &#8211; eine solche &#246;ffentliche Einrichtung. Sie wird in diesem Sinne von der Stadt L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  und deren Stadtwerken finanziert und kontrolliert. Die Kl&#228;gerin und ihre Rechtsvorg&#228;ngerin sind bzw. waren jeweils hundertprozentige T&#246;chter der Stadtwerke L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  AG, deren Aktienkapital wiederum zu 100 % von der Stadt L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  gehalten wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Zu diesem \"Eigent&#252;merkriterium\" vgl. Hailbronner, D&#214;V 2003, 534, 537 f.; OLG Dresden, Urteil vom 9. M&#228;rz 2004 &#8211; 20 U 1544/03 -, NVwZ 2004, 1145.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem hat sich die Stadt L.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  sowohl in der (Gr&#252;ndungs-) Satzung der Stadtwerke AG als auch in dem Gesellschaftsvertrag der Kl&#228;gerin umfangreiche pers&#246;nliche Mitbestimmungs- und Kontrollrechte vorbehalten. Damit hat sie im &#220;brigen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus &#167; 108 Abs. 1 Nr. 6 GemO NRW in den seit 1994 geltenden Fassungen entsprochen. Danach hat eine Gemeinde bei einer Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts sicherzustellen, dass sie einen angemessenen Einfluss insbesondere in einem &#220;berwachungsorgan erh&#228;lt und dies durch den Gesellschaftsvertrag garantiert ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Prie&#223;, DB 1998, 405, 407.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist auch zu dem Zweck gegr&#252;ndet worden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erf&#252;llen, n&#228;mlich der Versorgung der Bev&#246;lkerung mit Energie und Fernw&#228;rme. Diese Aufgabe ist, ebenso wie der durch die Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin zum Zeitpunkt der Zuwendung und der Mittelvergabe wahrgenommene Personennahverkehr, der Daseinsvorsorge zuzurechnen und dient insoweit Gemeinwohlinteressen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OLG Dresden, Urteil vom 9. M&#228;rz 2004 &#160;20&#160;U 1544/03 -, NVwZ 2004, 1145; Prie&#223;, DB 1998, 405, 406; Noch, D&#214;V 1998, 623, 628 f.; Bornheim/Stockmann, BB 1995, 577, 579.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Dies wird wiederum rechtlich in &#167; 9 GemO NRW (seit 1994 unver&#228;ndert) anerkannt, der einen Anschluss-und Benutzungszwang auch f&#252;r die Fernw&#228;rmeversorgung &#8211; und ein korrespondierendes Anschlussrecht &#8211; vorsieht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Verfolgung einer im Allgemeinwohl liegenden Aufgabe ist schlie&#223;lich durch die Gemeindeordnung vorgegeben. Denn nach &#167; 107 Abs. 1 Nr. 1 GemO NRW ist (und war) eine Kommune  - bei im Einzelnen wechselnden Formulierungen &#8211; stets nur zur wirtschaftlichen Bet&#228;tigung berechtigt, wenn ein (dringender) &#246;ffentlicher Zweck dies erfordert(e).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Prie&#223;, DB 1998, 405, 406; in diesem Sinne auch Noch, NVwZ 1999, 1083, 1084.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Schon deshalb ist die Aufgabenwahrnehmung auch nichtgewerblich. Sie ist dadurch charakterisiert, dass nicht allein die Gewinnerzielungsabsicht - wie bei gewerblicher T&#228;tigkeit &#8211; im Zentrum steht, sondern auch weitergehende Interessen der Gemeinschaft eine Rolle spielen. Das ist bei kommunalen Unternehmen der Daseinsvorsorge geradezu typischerweise der Fall. Diese Unternehmen k&#246;nnen etwa die Versorgungsstruktur nicht allein anhand betriebswirtschaftlicher &#220;berlegungen steuern. Vielmehr werden Verluste in einigen Bereichen bewusst in Kauf genommen, die m&#246;glichst durch Gewinne in anderen Bereichen ausgeglichen werden (Quersubventionierung).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OLG Dresden, Urteil vom 9. M&#228;rz 2004 &#160;20&#160;U 1544/03 -, NVwZ 2004, 1145; Prie&#223;, DB 1998, 405, 407; Noch, D&#214;V 1998, 623, 625 f.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit teilweise in diesem Zusammenhang auf die Frage abgestellt wird, wer letztlich f&#252;r Verluste haftet und ob die Einrichtung \"insolvenzf&#228;hig\" ist, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">vgl. Hailbronner, D&#214;V 2003, 534, 540 f.,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">f&#252;hrt dies im Falle der Kl&#228;gerin angesichts der vollst&#228;ndigen Kapitalisierung durch die &#246;ffentliche Hand zu keinem abweichenden Ergebnis.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gilt f&#252;r die Annahme, von Nichtgewerblichkeit k&#246;nne nur bei einer fehlenden Wettbewerbssituation am Markt ausgegangen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Noch, D&#214;V 1998, 623, 630; Hailbronner, D&#214;V 2003, 534, 539 f.; Otting, DVBl 1997, 162, 163.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Denn zumindest in den hier entscheidenden Jahren 1996/1997 gab es im Bereich der W&#228;rme- und Energieversorgung &#8211; mit ersten Ausnahmen im Strombereich - keinen auch nur ansatzweise effektiven Wettbewerb. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. Noch, D&#214;V 1998, 623, 630.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus dieser Sicht durfte die Kl&#228;gerin damit nicht davon ausgehen, von der Anwendung der jeweils 1.&#160;Abschnitte der VOL/A bzw. VOB/A unterhalb der EU-Schwellenwerte befreit zu sein. Diese Verpflichtung bestand im &#220;brigen auch oberhalb der Schwellenwerte<i>. </i>Denn die Kl&#228;gerin war im Jahr 1996/97 kein Sektorenauftraggeber im Sinne des &#167; 57a Abs. 1 Nr. 4 HGrG, sondern als &#246;ffentlicher Auftraggeber nach &#167; 57a Abs. 1 Nr. 2 HGrG in jedem Fall &#8211; selbst bei &#220;berschreiten der Schwellenwerte &#8211; zur Anwendung der Abschnitte 1 bis 3 der Verdingungsordnungen verpflichtet (&#167;&#167; 1, 2 VgV). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">f)  Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahingestellt bleiben, ob &#8211; wie die Kl&#228;gerin meint &#8211; bei Unklarheiten ohne weiteres die von ihr vorgenommene Auslegung zu akzeptieren w&#228;re oder sie sich &#8211; wie die Beklagte annimmt &#8211; vorher um eine Kl&#228;rung einer nicht eindeutigen Regelung h&#228;tte bem&#252;hen m&#252;ssen. Denn die umstrittene Auflage enth&#228;lt bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung keine solchen Unklarheiten. Zur erforderlichen Bestimmtheit geh&#246;rt ungeachtet dessen aber jedenfalls insbesondere bei komplexen technischen Sachverhalten nicht, dass sie f&#252;r jedermann aus sich heraus ohne Weiteres verst&#228;ndlich ist. Dies ist h&#228;ufig gar nicht m&#246;glich. Deshalb ist es einem Zuwendungsempf&#228;nger grunds&#228;tzlich zumutbar, sich mittels kompetenter (Rechts-) Beratung &#252;ber den Bedeutungsgehalt der Regelungen zu vergewissern.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl.&#160;OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 &#160;4&#160;A 2134/05 &#8211; juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;hrt dies nicht zu klaren Ergebnissen, k&#246;nnte es jedenfalls nahe liegen, eine authentische Kl&#228;rung mit der zuwendenden Stelle zu versuchen. F&#252;r eine entsprechende zuwendungsrechtliche Obliegenheit k&#246;nnte zumindest sprechen, dass der Zuwendungsempf&#228;nger Steuergelder ausgibt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">3.  Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin besteht schlie&#223;lich auch kein Grund, an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der so verstandenen Auflage zu zweifeln, weil diese umfassend zu verstehende Bindung &#252;ber das zur Erreichung des Zuwendungszwecks Erforderliche hinausginge. Abgesehen davon, dass dies wegen der eingetretenen Bestandskraft der Auflage vorliegend nicht mehr zu &#252;berpr&#252;fen ist, ist es der Beklagten weitgehend unbenommen, eine freiwillige Leistung mit den Kautelen zu versehen, die sie zur geordneten Erreichung des selbst gesetzten Zieles f&#252;r sinnvoll und notwendig h&#228;lt. Den &#228;u&#223;ersten Grenzen der beh&#246;rdlichen Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative &#8211; Willk&#252;r und offenkundige Ungeeignetheit &#8211; n&#228;hert sich die Auflage, wonach die nicht zuletzt zu dem Zweck sparsamer Mittelverwendung formalisierten Vergabeverfahren bei jeder Auftragsvergabe zu beachten sind, nicht einmal an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Dazu im Einzelnen Mayen, NZBau 2009, 101 f.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Gerade die strikte Anwendung der Verdingungsordnungen ist &#8211; wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat - geeignet, auf die Anbieter, die die Angebote Ihrer Konkurrenten nicht kennen, den erforderlichen Druck auszu&#252;ben, ihre Preise auf ein vertretbares Mindestma&#223; zur&#252;ckzuf&#252;hren, und dadurch Ansatzpunkte f&#252;r Manipulationen schon aufgrund des Verfahrens grunds&#228;tzlich auszuschlie&#223;en.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Umgekehrt war es der Kl&#228;gerin unbenommen, das Vorhaben ohne Inanspruchnahme der zugewendeten Mittel zu verwirklichen und so ohne zuwendungsrechtliche Beschr&#228;nkungen agieren zu k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">4.  Da damit &#252;ber die Ziffern 3.1 und 3.2 ANBest-P die VOB/VOL in ihrer Gesamtheit durch die Kl&#228;gerin zu beachten waren, ohne dass es auf Schwellenwerte oder die besonderen Eigenschaften als Auftraggeberin als solche ank&#228;me, war die Kl&#228;gerin zur Anwendung der nach ihrem Wortlaut einschl&#228;gigen Basisparagraphen verpflichtet, soweit nicht nach dem Regelungssystem der Verdingungsordnungen daneben oder stattdessen gegebenenfalls weitere Abschnitte der VOB/A bzw. VOL/A Anwendung finden. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Abschnitte&#160;2 bis&#160;4 waren auf die hier in Rede stehenden Auftr&#228;ge nicht anzuwenden, insbesondere sind die ma&#223;geblichen Schwellenwerte jedenfalls zum 4. Abschnitt der VOL/A bzw. VOB/A nicht erreicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin diese auch von ihr bisher vertretene Auffassung erstmals in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht deshalb in Zweifel zieht, weil aufgrund der europarechtlich gebotenen funktionalen Betrachtungsweise auf das gef&#246;rderte Gesamtprojekt &#8211; Errichtung einer Fernw&#228;rme-&#220;bernahmestation mit Transportleitung &#8211; abzustellen und wegen des &#252;berwiegenden Charakters der Liefer- bzw. Dienstleistungsanteile allein die VOL/A und wegen &#220;berschreitens der dortigen Schwellenwerte deren 4. Abschnitt anwendbar sei, vermag dies nicht zu &#252;berzeugen. Die Kl&#228;gerin begr&#252;ndet ihre Auffassung im Kern mit dem Umstand, sie habe eine einheitliche F&#246;rderung f&#252;r dieses Projekt erhalten. Dies trifft bereits zuwendungsrechtlich allenfalls bedingt zu (vgl. S. 2 des Zuwendungsbescheides und die von der Kl&#228;gerin vorgelegten Antragsunterlagen), ist aber f&#252;r die vergaberechtliche Bewertung ohnehin irrelevant. Unabh&#228;ngig davon widersprechen die von der Kl&#228;gerin angestellten &#220;berlegungen der nach der Rechtsprechung des EuGH vorzunehmenden Trennung verschiedener Teile eines Projekts in Bauleistungen einerseits und sonstige Leistungen andererseits, um die jeweils sachn&#228;chsten Regelungen zur Anwendung zu bringen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. EuGH, Urteil vom 15. M&#228;rz 2012 &#160;Rs.&#160;C574/10 (Kommission/Deutschland) &#8211; juris, Rn.&#160;50; Urteil vom 5. Dezember 1989 &#160;Rs.&#160;C3/88 (Kommission/Italien), Slg. 1989, 4035 ff. (Rn. 19); Boesen, Vergaberecht, 1. Aufl. 2000, &#167;&#160;99 GWB Rn. 80 f. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">In der Entscheidung vom 15. M&#228;rz 2012 hat der EuGH dabei gerade den Umstand, dass Bau und Planung getrennt ausgeschrieben wurden, als klares Indiz f&#252;r die Teilbarkeit und damit f&#252;r die Einschl&#228;gigkeit der jeweiligen Rechtsregime gewertet. Das trifft auch hier zu. Alle hier umstrittenen Auftr&#228;ge wurden jeweils gesondert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeschrieben und zugeteilt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nichts daf&#252;r ersichtlich, dass die Kl&#228;gerin, die im Hinblick auf die Umsetzung eines Beschaffungsvorhabens einen weiten Spielraum hat,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">vgl. Lausen, in jurisPraxisKommentar Vergaberecht, 2. Aufl. 2008, &#167; 3 VgV Rn. 48 f.,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">eine einheitliche Leistung unn&#246;tigerweise aufgespalten h&#228;tte. Die hier vergebenen Leistungen (etwa Rohrleitungsbau, Frequenzumrichter, W&#228;rmetauscher, Lieferung von Armaturen, Beh&#228;ltern und Entgasern) waren ihrer Natur nach verschieden, was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie &#8211; mit einer Ausnahme &#8211; an unterschiedliche Anbieter vergeben wurden. Auch das Bewerberfeld war nie identisch, die Kl&#228;gerin w&#228;hlte sogar unterschiedliche Auswahlverfahren. Anders als bei Bauleistungen reicht es jedoch nicht aus, dass verschiedenartige Leistungen einem Projekt zugute kommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">EuGH, Urteil vom 15. M&#228;rz 2012 &#8211; Rs. C-574/10 (Kommission/Deutschland) &#8211; juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon ist die Missbrauchs- bzw. Umgehungsrechtsprechung auf die vorliegende Fallkonstellation ohnehin nicht anwendbar. Denn es geht nicht darum, dass durch willk&#252;rliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung das Vergaberecht ausgehebelt w&#252;rde. Die Kl&#228;gerin will vielmehr im Nachhinein die von ihr vorgenommene und von allen Beteiligten akzeptierte Aufteilung allein deshalb revidieren, um durch die Gesamtbetrachtung vermeintliche vergabe- und zuwendungsrechtliche Vorteile zu erlangen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn aber in der Sache eine unzul&#228;ssige Aufteilung vorl&#228;ge, k&#246;nnte sich jedenfalls die Kl&#228;gerin ersichtlich nicht auf eigene (vergaberechtliche) Willk&#252;r berufen, um ein ihr genehmes (zuwendungsrechtliches) Ergebnis zu erzielen. Dies bedeutete eine widerspr&#252;chliche und damit unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung.   </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">5. Gegen die Verpflichtung, in den hier relevanten Bereichen den ersten Abschnitt der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden, hat die Kl&#228;gerin in den elf F&#228;llen, die zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 22. Juli 1996 gef&#252;hrt haben, versto&#223;en. Sie hat die Auftr&#228;ge nicht, wie nach &#167;&#160;3 Abs.&#160;1 VOL/A bzw. VOB/A vorgeschrieben, &#246;ffentlich ausgeschrieben, sondern allenfalls eine beschr&#228;nkte Ausschreibung vorgenommen, wenn nicht aufgrund der durchweg entgegen &#167; 24 VOL/A bzw. VOB/A gef&#252;hrten Nachverhandlungen sogar von einer freih&#228;ndigen Vergabe auszugehen ist. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da in beiden F&#228;llen die von den Verdingungsordnungen vorgeschriebene Vergabeart nicht angewandt wurde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der in &#167; 3 VOL/A bzw. VOB/A zwingend vorgeschriebenen Reihenfolge &#228;ndert das Vorbringen der Kl&#228;gerin, sie habe die Auftr&#228;ge zumindest \"im Wettbewerb\" vergeben, nichts an dem Versto&#223; gegen diese Auflage. Nach der VOL/A bzw. VOB/A reicht es gerade nicht aus, dass &#252;berhaupt Wettbewerb hergestellt wurde. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des 1. Abschnitts der grunds&#228;tzliche Vorrang der &#246;ffentlichen Ausschreibung zu beachten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Ausnahmen im Sinne von &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VOL/A bzw. VOB/A f&#252;r einen zul&#228;ssigen Verzicht auf die &#246;ffentliche Ausschreibung sind weder dargelegt noch ersichtlich. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, hierzu vorzutragen, hat die Kl&#228;gerin nicht reagiert. Solche Umst&#228;nde sind &#8211; &#252;ber die von der Bezirksregierung von vornherein nicht beanstandeten Auftr&#228;ge hinaus - auch im &#220;brigen nicht zu erkennen. Sie hat im Rahmen des Widerrufs bereits ber&#252;cksichtigt, dass einzelne von der Kl&#228;gerin vergebene Auftr&#228;ge unter einer in der Verwaltungspraxis bestehenden Schwelle von 100.000 DM geblieben sind, unterhalb derer die f&#246;rmliche Ausschreibung im Hinblick auf die erzielbaren Einspareffekte generell als unangemessener Aufwand anerkannt wird. Insoweit hat sie vom Widerruf des Zuwendungsbescheides ebenso abgesehen wie hinsichtlich eines weiteren Auftrages, bei dem sie die Schwellenwerte zur Anwendung des 4. Abschnitts als &#252;berschritten angesehen hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen liegt es aufgrund der jeweiligen Auftragswerte von deutlich mehr als 150.000&#160;DM aber fern, dass die &#246;ffentliche Ausschreibung f&#252;r den Auftraggeber in jedem Fall einen Aufwand verursacht h&#228;tte, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverh&#228;ltnis stehen w&#252;rde. Sollte es im Einzelfall hier so gewesen sein, h&#228;tte es der Kl&#228;gerin oblegen, dies detailiert darzulegen und zu belegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Allgemein dazu Pape/Holz, NVwZ 2011, 1231, 1233 m. w. N.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Eine &#246;ffentliche Ausschreibung war auch nicht aus anderen Gr&#252;nden (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) im Sinne von &#167;&#160;3 Nr.&#160;3&#160;d VOB/A bzw. VOL/A unzweckm&#228;&#223;ig. Eine besondere Dringlichkeit, die nicht auf einem Verhalten des Auftraggebers beruhen d&#252;rfte, ist insbesondere bei der gebotenen engen Auslegung des Ausnahmetatbestandes,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. September 2008 &#8211; 15 A 2328/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 2008 &#8211; 4 ZB 07.2230 -, BayVBl 2010, 280; Pape/Holz, NVwZ 2011, 1231, 1233,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass es an der nach Ziffern 6.1 ff., 8.3.2 ANBest-P erforderlichen Dokumentation der abweichenden Wahl der Vergabeart durch entsprechende Vergabevermerke fehlt. Schon deshalb k&#246;nnte sich die Kl&#228;gerin jedoch grunds&#228;tzlich nicht mit Erfolg auf Ausnahmegr&#252;nde berufen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. September 2008 &#8211; 15 A 2328/06 -, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung dar&#252;ber, ob die Kl&#228;gerin, wie sie meint, im Zeitpunkt der Durchf&#252;hrung der Pr&#252;fung durch das RPA L1.&#160;&#160;&#160;  nach Ziffer 6.9 ANBest-P bereits nicht mehr zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet gewesen sein k&#246;nnte. Dies liegt hier allerdings fern. Denn Ziffer 6.9 ANBest-P l&#228;sst aus anderen Gr&#252;nden bestehende l&#228;ngere Fristen ausdr&#252;cklich unber&#252;hrt. Eine solche ist hier f&#252;r die Kl&#228;gerin jedenfalls durch die nicht angefochtene Anordnung vom 1. Oktober 2001 gesetzt worden &#8211; und zwar unabh&#228;ngig davon, ob das M1.&#160;&#160;&#160;  NRW die zugrunde liegende EG-Verordnung richtig interpretiert hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">6. Dem damit wegen Nichterf&#252;llung einer Auflage grunds&#228;tzlich zul&#228;ssigen Widerruf kann die Kl&#228;gerin schlie&#223;lich nicht entgegenhalten, der Auflagenversto&#223; habe nichts daran ge&#228;ndert, dass die Zuwendung wirtschaftlich und sparsam verwandt worden sei. Denn die ANBest-P verpflichten den Zuwendungsempf&#228;nger ohne Einschr&#228;nkungen auf die Einhaltung der Vorschriften der VOB/A bzw. VOL/A. Diese Auflage wird damit immer schon dann nicht erf&#252;llt, wenn der Zuwendungsempf&#228;nger &#252;berhaupt gegen eine Bestimmung der Verdingungsordnungen verst&#246;&#223;t. Ob der Versto&#223; schwerwiegend ist oder ob zugleich auch die Auflage in Ziffer 1.1 ANBest-P verletzt wurde, die Mittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden, ist f&#252;r den Widerrufstatbestand ohne Belang; mit der Nichterf&#252;llung dieser eigenst&#228;ndigen Auflage ist der Widerrufsgrund des &#167;&#160;49 Abs.&#160;3 Satz&#160;1 Nr. 2 VwVfG NRW verwirklicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.&#160;M&#228;rz 2010 &#8211; 1 L 6/10 -, NVwZ-RR 2010, 593; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. August 2001 &#8211; 4 L 5/01 &#8211; ZfBR 2002, 305 ff.; Mayen, NZBau 2009, 98, 101.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">II. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Von der damit gegebenen Widerrufsm&#246;glichkeit des &#167;&#160;49 Abs.&#160;3 Satz&#160;1 Nr.&#160;2 VwVfG NRW hat die Bezirksregierung rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere liegt kein der &#220;berpr&#252;fung des Gerichts unterliegender (&#167; 114 VwGO) Ermessensfehler vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann letztlich dahinstehen, ob auf die Aus&#252;bung des in &#167;&#160;49 Abs.&#160;3 Satz&#160;1 VwVfG NRW einger&#228;umten Ermessens nach den Grunds&#228;tzen des sog. \"intendierten Ermessens\" verzichtet werden konnte. Danach m&#252;ssten dann, wenn eine ermessenseinr&#228;umende Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie f&#252;r den Regelfall von einer Ermessensaus&#252;bung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gr&#252;nde vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abw&#228;gung von selbst und bedarf keiner das Selbstverst&#228;ndliche darstellenden Begr&#252;ndung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 &#160;3&#160;C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004 &#8211; 4 A 2369/02 -, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass die haushaltsrechtlichen Gr&#252;nde der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgr&#252;nden im Regelfall zum Widerruf einer Zuwendung zwingen, sofern nicht au&#223;ergew&#246;hnliche Umst&#228;nde des Einzelfalls eine andere Entscheidung m&#246;glich erscheinen lassen. Diese Haushaltsgrunds&#228;tze &#252;berwiegen im Allgemeinen das Interesse des Beg&#252;nstigten, den Zuschuss behalten zu d&#252;rfen, und verbieten einen gro&#223;z&#252;gigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">BVerwG, Urteil vom 16.&#160;Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 ff; Urteil vom 10. Dezember 2003 &#8211; 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, juris</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Danach spricht Vieles daf&#252;r, dass es hier keiner weiteren Ermessenserw&#228;gungen bzw. ihrer Darlegung im Einzelnen bedurfte. Dies gilt um so mehr, als durch den Zuwendungsbescheid nicht nur &#252;ber Haushaltsmittel des Landes verf&#252;gt wurde, sondern eine Kofinanzierung durch die EG erfolgte. In einem solchen Fall streitet f&#252;r den Widerruf einer zu Unrecht gew&#228;hrten Subvention auch die Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Pflicht, die erforderlichen Ma&#223;nahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Reine Zweckm&#228;&#223;igkeitserw&#228;gungen rechtfertigen einen Verzicht nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">EuGH, Urteil vom 21. September 1983 &#160;Rs.&#160;205215/82 (Deutsche Milchkontor u.a.) &#8211; Slg. 1983, 2633 ff.; Urteil vom 16. Juli 1998 &#160;Rs.&#160;C-298/96 (Oelm&#252;hle Hamburg) &#8211; Slg. 1998, I-4782; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 &#8211; 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 &#160;2&#160;K&#160;13/10 -, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Dies kann jedoch letztlich auf sich beruhen, weil die Bezirksregierung auf eine Ermessensaus&#252;bung nicht g&#228;nzlich verzichtet hat, sondern sich in diesem Rahmen auf die Vorgaben des Runderlasses des G.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;  des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1997/ 18. Dezember 2003 berufen hat. Diese tragen Besonderheiten des Einzelfalles insoweit Rechnung, als danach ein Widerruf aus Gr&#252;nden der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit beschr&#228;nkt werden kann. Diesem Runderlass kommt ermessensbindende Bedeutung zu. Er ist deshalb bei der Pr&#252;fung, ob die Beh&#246;rde ermessensfehlerfrei gehandelt hat, zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.&#160;Dezember 2000 - 4 A 5182/99 -; Urteil vom 22.&#160;Februar 2005 - 15 A 1065/04 -.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesem Erlass ist ein Widerruf des Zuwendungsbescheides grunds&#228;tzlich bei Vorliegen eines schweren Versto&#223;es gegen die VOB bzw. VOL angezeigt. Ein derartiger Versto&#223; ist nach dem Erlass etwa ein Versto&#223; gegen die Vergabeart ohne die im Regelungswerk zugelassenen Sachgr&#252;nde. Ein solcher Fall liegt hier &#8211; wie dargelegt und von der Bezirksregierung zu Recht angenommen &#8211; vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Besondere, bei der Einzelfallbetrachtung weiter ma&#223;geblich zu erw&#228;gende Umst&#228;nde, die den Vergaberechtsversto&#223; als nicht schwerwiegend und die zu &#252;berpr&#252;fende Ermessensentscheidung deshalb als fehlerhaft erscheinen lie&#223;en, sind nicht gegeben. Insbesondere bestand im Hinblick auf die sich hier allein und allenfalls stellende Frage, ob die Kl&#228;gerin unterhalb der EG-Schwellenwerte den 1.&#160;Abschnitt der Verdingungsordnungen anzuwenden hatte, keine Rechtsunsicherheit, die die fehlerhafte Wahl der Vergabeart als ausnahmsweise nicht schwerwiegend erscheinen lie&#223;e. F&#252;r das objektivrechtliche Verst&#228;ndnis der Auflage macht es keinen Unterschied, ob die Kl&#228;gerin - so ihre eigene, allerdings unzutreffende Annahme &#8211; als privater Sektorenauftraggeber teilweise ohnehin dem Vergaberecht unterworfen gewesen ist. Zwar k&#246;nnte dies zu Abgrenzungsschwierigkeiten f&#252;hren, wenn die Schwellenwerte erreicht sind. Hier w&#252;rde sich insbesondere die Frage stellen, ob es gleichwohl bei der zuwendungsrechtlich begr&#252;ndeten Anwendbarkeit der Basisparagraphen neben den Sektorenparagraphen des 4. Abschnitts bliebe oder nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">So mit guten Gr&#252;nden bejahend Mayen, NZBau 2009, 98, 99 f.; zum Problem auch Noch, NVwZ 1999, 1083 ff.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Unterhalb der sog. Schwellenwerte gibt es keine \"Konkurrenz\", insofern kann es nur bei der Beachtung der Basisparagraphen bleiben. Aus diesem Grund hat auch die Neufassung der ANBest-P Regelungs- und Klarstellungsbedarf nur oberhalb der Schwellenwerte gesehen. Darunter verbleibt es &#8211; wie bisher &#8211; bei der Anwendbarkeit des 1. Abschnitts.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. auch Attendorn, NWVBl. 2007, 293, 294; Martin-Ehlers, NVwZ 2007, 289, 290.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem handelt es sich bei der Kl&#228;gerin &#8211; wie ausgef&#252;hrt - nicht um einen privaten Sektorenauftraggeber, sondern um eine &#246;ffentliche Einrichtung, die bei &#220;berschreiten der Schwellenwerte die Abschnitte 1-3 VOL/A und VOB/A anzuwenden hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts des Umstandes, dass ein Grund f&#252;r eine beschr&#228;nkte Ausschreibung danach auch nicht entfernt vorlag, handelt es sich um einen schwerwiegenden Versto&#223; gegen Vergabebestimmungen im Sinne des Runderlasses, so dass das Ermessen in diesem Punkt ordnungsgem&#228;&#223; entsprechend der &#252;blichen Praxis ausge&#252;bt wurde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 12.&#160;Juni 2007 - 15 A 1243/05 -; Urteil vom 2. September 2008 &#8211; 15 A 2328/06 -.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand der Kl&#228;gerin, das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen sei ungeachtet des Vergabeversto&#223;es eingehalten worden, f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Er trifft schon aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden nicht zu. Mangels einer &#246;ffentlichen Ausschreibung kann gerade nicht festgestellt werden, ob bei ihrer Durchf&#252;hrung ein g&#252;nstigeres Angebot abgegeben worden w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.&#160;Juni 2007 - 15&#160;A 1243/05 -; Attendorn, NWVBl 2007, 293, 296.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Denn es gibt kein nach abstrakten oder absoluten Ma&#223;st&#228;ben \"g&#252;nstigstes Angebot\". </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">A.A. offenbar Martin-Ehlers, NVwZ 2007, 289, 291.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin kann sich hier allenfalls darauf berufen, dass sie jeweils das im Rahmen des von ihr angewandten Vergabeverfahrens abgegebene g&#252;nstigste Angebot gew&#228;hlt hat. Dies ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ma&#223;geblich w&#228;re, ob es sich auch bei Wahl des vom Zuwendungsgeber vorgegebenen Vergabeverfahrens um das g&#252;nstigste und wirtschaftlichste Angebot gehandelt h&#228;tte. Das l&#228;sst sich jedoch naturgem&#228;&#223; nicht belegen. Grunds&#228;tzlich kann (nur) durch eine &#246;ffentliche Ausschreibung unter Ausnutzung des Leistungswettbewerbs und aller Chancen am Markt das g&#252;nstigste Angebot erzielt werden. Zudem wird dadurch am wirkungsvollsten Korruptions- und Manipulationsgefahr begegnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2008 &#160;15 A 2328/06 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. M&#228;rz 2010 &#8211; 1 L 6/10 -, NVwZ-RR 2010, 593.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit w&#228;re allenfalls zu erw&#228;gen, dem Zuwendungsempf&#228;nger den Nachweis zu erm&#246;glichen, dass trotz falscher Vergabeart kein zuwendungsrechtlich relevanter Nachteil entstanden ist und die Bewilligungsbeh&#246;rde diesen Nachweis im Rahmen ihres Ermessens ber&#252;cksichtigen m&#252;sste. Ihm und nicht der Beh&#246;rde (oder den Verwaltungsgerichten) diese Nachweispflicht aufzuerlegen, rechtfertigt sich schon deshalb, weil das Vergaberecht gerade dazu dient, durch ein streng formalisiertes Verfahren die Abgabe m&#246;glichst kosteng&#252;nstiger Angebote zu garantieren,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.&#160;M&#228;rz 2010 &#8211; 1 L 6/10 -, NVwZ-RR 2010, 593,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">und auch ein entsprechender Nachweis nicht den Versto&#223; gegen die Auflage in Ziffer 3,  sondern letztlich nur gegen eine weitere, selbst&#228;ndige Auflage &#8211; n&#228;mlich gegen das in Ziffer 1.1 ANBest-P normierte Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung &#8211; widerlegen w&#252;rde. Beh&#246;rden und ggf. Verwaltungsgerichte trotzdem f&#252;r verpflichtet zu halten, bei einem festgestellten Versto&#223; gegen die Auflage, die gerade die Wirtschaftlichkeit durch Verfahren sichern soll, zus&#228;tzlich beweisen zu m&#252;ssen, dass bei ihrer Erf&#252;llung kein g&#252;nstigeres Angebot erzielt worden w&#228;re, ist nicht nur unpraktikabel, sondern machte sie &#252;berfl&#252;ssig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die R&#252;ckforderung im Sinne des Runderlasses auf ca. 20&#160;% der gesamten F&#246;rdersumme zu begrenzen w&#228;re, weil eine weitergehende R&#252;ckforderung f&#252;r die Kl&#228;gerin eine besondere H&#228;rte darstellte. Voraussetzung w&#228;re neben dem hier zumindest fraglichen weitgehenden F&#246;rderausschluss, dass sich der Zuwendungsempf&#228;nger aufgrund ung&#252;nstiger wirtschaftlicher Verh&#228;ltnisse vor&#252;bergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten w&#252;rde (Ziffer&#160;1.2 der VV zu &#167;&#160;59 LHO). Dies ist bei der Kl&#228;gerin nicht zu erkennen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2006 &#8211; 4 A 1371/05 -.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund bedarf es schlie&#223;lich auch keiner weiteren Er&#246;rterungen dazu, ob das RPA L1.&#160;&#160;&#160;  bei seiner Pr&#252;fung hinsichtlich der Einhaltung des Vergaberechts seine Pr&#252;fungskompetenz &#252;berschritten h&#228;tte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:85px\">Dazu Antweiler, NVwZ 2005, 168, 170 ff.; Attendorn, NVwZ 2006, 991 ff. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Dies d&#252;rfte nach Ziffer 7.3 ANBest-P bereits nicht zutreffen, ist aber jedenfalls unerheblich. Denn die Bezirksregierung hat den Bericht des RPA L1.&#160;&#160;&#160;  lediglich als &#8211; wenn auch entscheidenden &#8211; Anlass genommen, in eigener Zust&#228;ndigkeit &#252;ber den Widerruf und die R&#252;ckforderung zu entscheiden. Dies wird bereits daraus deutlich, dass sie lediglich in elf von sechzehn ger&#252;gten F&#228;llen einen zum Widerruf berechtigenden Auflagenversto&#223; angenommen hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr.&#160;10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des &#167; 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Grunds&#228;tzliche und kl&#228;rungsbed&#252;rftige Fragen stellen sich hier &#8211; entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin - hinsichtlich der Bestimmtheit der ANBest-P nicht. Die allgemeinen Anforderungen an die Bestimmtheit von Auflagen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gekl&#228;rt. Die Anwendung dieser Grunds&#228;tze auf die hier in Rede stehende Nebenbestimmung, die seit mehr als zehn Jahren nicht mehr verwendet wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Zudem handelt es sich um eine landesrechtliche Regelung. </p>\n            \n        \n      "
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