List view for cases

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    "slug": "vg-arnsberg-2012-04-20-12-k-112611",
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    "file_number": "12 K 1126/11",
    "date": "2012-04-20",
    "created_date": "2019-02-18T20:59:38Z",
    "updated_date": "2019-03-14T13:57:55Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGAR:2012:0420.12K1126.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. M&#228;rz 2011 verpflichtet, der Kl&#228;gerin auf ihren Antrag vom 7. Dezember 2010 einen Kinderreisepass mit der Schreibweise ihres Familiennamens \"E\" auszustellen. </p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt die Beklagte. </p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. </p>\n<p></p>\n<p>\n</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> Tatbestand:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten &#252;ber die Schreibweise des Familiennamens der Kl&#228;gerin in einem f&#252;r diese beantragten Kinderreisepass. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin wurde am 13. M&#228;rz 2010 geboren. Auf den Antrag ihrer Eltern vom 22. Oktober 2010, ihr einen Kinderreisepass auszustellen, &#252;bergab die Beklagte am 27. Oktober 2010 einen solchen, in dem der Familienname der Kl&#228;gerin in der Schreibweise \"E\" (in Gro&#223;buchstaben) angegeben war. Da die Eltern der Kl&#228;gerin mit dieser Namensschreibweise nicht einverstanden waren, gaben sie den Kinderreisepass an die Beklagte zur&#252;ck. Unter dem 2. November 2010 erkl&#228;rte die Beklagte: Eine andere Schreibweise des Namens sei gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 des Passgesetzes (PassG) i.V.m. Ziffer 4.1.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum PassG (PassVwV) nicht m&#246;glich. Die PassVwV s&#228;hen vor, dass alle Eintr&#228;ge in Gro&#223;buchstaben vorgenommen w&#252;rden. Ausnahmen seien lediglich bei Buchstaben zul&#228;ssig, die nur als Kleinbuchstaben vorhanden seien (siehe \"&#223;\"). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Kinderreisepass liege weiterhin zur Abholung bereit. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Eltern der Kl&#228;gerin beantragten am 7. Dezember 2010 bei der Beklagten die Ausstellung eines Kinderreisepasses f&#252;r die Kl&#228;gerin mit der Namensschreibweise \"E\" (in Klein- und Gro&#223;buchstaben) und f&#252;hrten zur Begr&#252;ndung aus: Soweit die PassVwV der begehrten Schreibweise entgegenst&#252;nden, versto&#223;e dies gegen das durch Art. 2 des Grundgesetzes (GG) gesch&#252;tzte allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht, das auch die korrekte Schreibweise des Nachnamens erfasse. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Eltern der Kl&#228;gerin vom 7. Dezember 2010 ab. Nach einem pers&#246;nlichen Gespr&#228;ch mit dem Vater der Kl&#228;gerin hob die Beklagte mit weiterer Verf&#252;gung vom 12. Januar 2011 ihren Ablehnungsbescheid auf. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In einer Stellungnahme vom 21. Januar 2011 begr&#252;ndete der Vater der Kl&#228;gerin den gestellten Antrag erneut ausf&#252;hrlich und erkl&#228;rte: Die richtige Schreibweise des Namens \"E\" lasse sich bis etwa 1800 zur&#252;ckverfolgen. Diese Schreibweise sei durch Art. 2 Abs. 1 GG gesch&#252;tzt. Das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht erfasse den Namensschutz. Das Namensrecht werde dar&#252;ber hinaus durch &#167; 12 des B&#252;rgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesch&#252;tzt. Es beinhalte den Anspruch, sich gegen Bestreiten des Namensrechts zu wehren. Personennamen seien nicht frei ab&#228;nderbar. Die Aufnahme ihres Namens in Gro&#223;buchstaben in den Pass komme einer Namens&#228;nderung gleich. Diese erfolge aber nur auf Antrag, wobei ein solcher Antrag vorliegend nicht gestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Name eines Menschen Ausdruck seiner Identit&#228;t und Individualit&#228;t, wobei der Familienname auch dazu dienen k&#246;nne, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen. Schlie&#223;lich habe das OLG M&#252;nchen die Auffassung vertreten, dass der f&#252;r ein deutsches M&#228;dchen gew&#228;hlte Vorname \"Zo&#235;\" (mit Trema) im Geburtenregister einzutragen sei. Die Bundesdruckerei sei auch in der Lage, einen Namen korrekt mit Trema wiederzugeben.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die durch die Beklagte um Stellungnahme gebetene Landr&#228;tin des Kreises T mit Schriftsatz vom 3. M&#228;rz 2011 ihre ablehnende Auffassung zum Antrag der Kl&#228;gerin mitgeteilt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. M&#228;rz 2011 den Antrag der Kl&#228;gerin auf Ausstellung eines Kinderreisepasses mit der von ihr gew&#252;nschten Schreibweise ihres Familiennamens erneut ab und f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus: Die Eintragung des Familiennamens der Kl&#228;gerin in Gro&#223;buchstaben beruhe auf den Bestimmungen des Passgesetzes i.V.m. der PassVwV. Bei der PassVwV handele es sich um eine Bundesvorschrift, die zur einheitlichen Anwendung des Passgesetzes diene. Diese ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift entfalte Bindungswirkung, so dass das Begehren der Kl&#228;gerin abzulehnen sei.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin hat die Kl&#228;gerin am 11. April 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begr&#252;ndung sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Vorverfahren bezieht und weiter geltend macht: Durch die Angabe ihres Familiennamens in Gro&#223;buchstaben im Kinderreisepass sei sie nicht zweifelsfrei identifizierbar. Ihr Familienname werde n&#228;mlich in Gro&#223;buchstaben ebenso geschrieben wie der Name \"E\" (mit gro&#223;em D&#180;). Bei den Tr&#228;gern dieses Familiennamens handele es sich aber um die hessische Linie, w&#228;hrend die Schreibweise ihres Familiennamens \"mit kleinem d&#180;\" die westf&#228;lische Linie charakterisiere. Zudem entstehe durch die Angabe ihres Familiennamens in Gro&#223;buchstaben im Kinderreisepass eine Abweichung zu den &#252;brigen offiziellen Urkunden &#252;ber ihre Person, wie z.B. ihre Geburtsurkunde. \n \nDie Kl&#228;gerin beantragt, </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. M&#228;rz 2011 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 7. Dezember 2010 einen Kinderreisepass mit der Schreibweise ihres Familiennamens \"E\", \nhilfsweise mit der Schreibweise ihres Familiennamens \"E\" auszustellen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung wiederholt sie im Wesentlichen die Begr&#252;ndung des ablehnenden Bescheides und f&#252;gt noch hinzu: Es sei ihr auch technisch im Hinblick auf das vorhandene Computerprogramm zur Beantragung von P&#228;ssen nicht m&#246;glich, dem Wunsch der Kl&#228;gerin zu entsprechen. Die Bundesdruckerei habe &#252;berdies erkl&#228;rt, dass auch von dort keine Ausnahme von der Gro&#223;schreibweise des Familiennamens gemacht werden k&#246;nne. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im &#220;brigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, insbesondere des Terminsprotokolls, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge des Bundesamtes. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Verpflichtungsklage im Sinne von &#167; 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist begr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass ihr ein Kinderreisepass mit der Angabe ihres Familiennamens in der Schreibweise \"E\" in Gro&#223;- und Kleinbuchstaben ausgestellt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 11. M&#228;rz 2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (vgl. &#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der in &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986, zuletzt ge&#228;ndert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), vorgesehenen Verpflichtung eines aus dem Bundesgebiet aus- oder in dieses einreisenden Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), einen g&#252;ltigen Pass mitzuf&#252;hren und sich damit &#252;ber seine Person auszuweisen, entspricht ein Anspruch auf Ausstellung eines Passes, um dieser Ausweispflicht gen&#252;gen zu k&#246;nnen. Gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 PassG sind P&#228;sse, wozu gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 Nr. 2 PassG auch die Kinderreisep&#228;sse geh&#246;ren, nach einheitlichen Mustern auszustellen. &#167; 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PassG sieht vor, dass der Pass u.a. Angaben zu dem Familiennamen und Geburtsnamen einer Person enth&#228;lt. Auf der Grundlage von &#167; 4 Abs. 5 Satz 1 PassG bestimmt &#167; 2 der Passverordnung (PassV) vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), dass der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutschland nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen ist. In diesem Muster sind alle Angaben in Gro&#223;buchstaben eingetragen. Erg&#228;nzend hierzu sieht Ziffer 4.1.1.3 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Durchf&#252;hrung des Passgesetzes (PassVwV) vom 17. Dezember 2009 vor, dass alle Eintr&#228;ge in Gro&#223;buchstaben erfolgen und Ausnahmen nur gelten bei Buchstaben, die nur als Kleinbuchstaben vorhanden sind, wie z.B. dem Buchstaben \"&#223;\"; diese Buchstaben m&#252;ssen als Kleinbuchstaben dargestellt werden. Gem&#228;&#223; Abs. 2 der Ziffer 4.1.1.3 PassVwV k&#246;nnen, sofern eine antragstellende Person mit einem \"&#223;\" im Familiennamen, Vornamen oder Geburtsnamen mit der Darstellung in Gro&#223;buchstaben nicht einverstanden ist, alle einzutragenden Namensbestandteile in Gro&#223;- und Kleinbuchstaben erfasst und &#252;bermittelt werden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den genannten PassVwV handelt es sich um normkonkretisierende (Vollzugs-) Bestimmungen, an die die Gerichte bei ihrer Kontrollt&#228;tigkeit gegen&#252;ber der Verwaltung nicht gebunden sind. Die Gerichte sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener &#220;berzeugung anzuschlie&#223;en. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. \tBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 8 C 16.96 -, BayVBl. 1999, 600, 601. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend hiervon greift die Regelung in Ziffer 4.1.1.3 PassVwV im Hinblick auf den Fall der Kl&#228;gerin zu kurz. Vielmehr ist die in Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift benannte Ausnahme zur in Abs. 1 grunds&#228;tzlich angeordneten Gro&#223;schreibung s&#228;mtlicher Eintragungen im Pass mit Blick auf das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht auch auf den Fall der Kl&#228;gerin zu erstrecken, so dass der Kl&#228;gerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zusteht. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht sch&#252;tzt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identit&#228;t und Individualit&#228;t. Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen. Erh&#228;lt ein Kind einen Geburtsnamen als Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person. Er hilft ihm in der Folge, seine Identit&#228;t zu entwickeln und gegen&#252;ber anderen zum Ausdruck zu bringen. Der Familienname dient &#252;berdies dazu, Abstammungslinien nachzuzeichnen, famili&#228;re Zusammenh&#228;nge darzustellen oder den Familienstatus eines Menschen zu verdeutlichen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. \tBundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteile vom 18. Februar 2004 \n- 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256, 266, und vom 30. Januar 2002 \n- 1 BvL 23/96 -, BVerfGE 104, 373, 386.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">In dieser Funktion, dem Einzelnen als Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die Rechtsordnung den Namen seines Tr&#228;gers zu respektieren und zu sch&#252;tzen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. \tBVerfG, Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256, 266 sowie Beschluss vom 24. M&#228;rz 1998 - 1 BvR 131/96 -, BVerfGE 97, 391, 399.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben umfasst der durch das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht gew&#228;hrleistete Schutz des Familiennamens vorliegend auch die mit dem Hauptantrag begehrte Schreibweise des Familiennamens der Kl&#228;gerin in Gro&#223;- und Kleinbuchstaben in dem von ihr beantragten Kinderreisepass. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde den Familiennamen \"E\", wobei dem klein geschriebenen ersten Buchstaben des Namens gemeinsam mit dem nachfolgenden Apostroph (\"d&#180;\"), der dem franz&#246;sischen Sprachgebrauch folgend die Auslassung des Vokals \"e\" darstellt, nach den Ausf&#252;hrungen der Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung eine besondere identit&#228;tsstiftende Bedeutung zukommt. Diese Bedeutung resultiert nach den weiteren Angaben der Prozessbevollm&#228;chtigten aus der bis an den Anfang des 19. Jahrhunderts und damit viele Generationen zur&#252;ck verfolgbaren Familiengeschichte, wonach sich ausgehend von dem Ortsnamen \"Alken\" zur Kennzeichnung der unterschiedlichen Familienzweige und Abstammungslinien verschiedene Namensschreibweisen herausgebildet haben (vgl. www.E.info). Von diesen Schreibweisen werden nach der &#252;berzeugenden und von der Beklagten nicht bestrittenen Auskunft der Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin heute noch die Varianten \"E\", \"E\" und \"E \"verwendet. Vor diesem Hintergrund ist das kleingeschriebene \"d&#180;\" im Familiennamen der Kl&#228;gerin schlie&#223;lich auch besonderer Ausdruck ihrer Individualit&#228;t und dient der Unterscheidbarkeit, indem es die Kl&#228;gerin eindeutig dem mit diesem Namen in eben dieser Schreibweise belegten Familienzweig zuordnet. W&#252;rde der Familienname der Kl&#228;gerin in Gro&#223;buchstaben wiedergegeben, so w&#228;re eine Unterscheidbarkeit nicht gegeben im Verh&#228;ltnis zu dem Familienzweig, der den Familiennamen \"E\" mit gro&#223;em \"D&#180;\" f&#252;hrt. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Kl&#228;gerin begehrten und mithin durch das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht gesch&#252;tzten Schreibweise des Familiennamens der Kl&#228;gerin in Gro&#223;- und Kleinbuchstaben im Kinderreisepass stehen auch keine gewichtigen Gr&#252;nde entgegen, die einen Eingriff rechtfertigen k&#246;nnten. Eingriffe in das Namensrecht d&#252;rfen angesichts des hohen Wertes, der dem Recht am eigenen Namen zukommt, nicht ohne gewichtige Gr&#252;nde geschehen und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit erfolgen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. \tBVerfG, Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 -, BVerfGE 109, 256, 267 mit weiterem Nachweis. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen gen&#252;gt die in Ziffer 4.1.1.3 PassVwV enthaltene Vollzugsbestimmung nicht. Nach den durch das Gericht eingeholten, den Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung mitgeteilten Informationen des Bundesministeriums des Innern beruht die danach im Grundsatz f&#252;r Eintragungen in P&#228;ssen vorgesehene Gro&#223;schreibung auf sicherheitstechnischen Gr&#252;nden, insbesondere der h&#246;heren F&#228;lschungssicherheit, sowie der besseren Lesbarkeit von Gro&#223;buchstaben im internationalen Kontext. Diese das &#246;ffentliche Interesse an der Gro&#223;schreibung konkretisierenden Argumente sind jedoch nicht derart gewichtig und erheblich, dass sie den durch eine Gro&#223;schreibung des Familiennamens \"E\" im Kinderreisepass entstehenden Eingriff in das Recht der Kl&#228;gerin am eigenen Namen aufwiegen k&#246;nnten. Dies gilt bereits mit Blick auf die in Ziffer 4.1.1.3 Abs. 2 PassVwV geregelte Ausnahme. Von den mitgeteilten Vorz&#252;gen der Schreibweise in Gro&#223;buchstaben l&#228;sst diese Vollzugsbestimmung selbst eine Ausnahme zu, wenn ein Namenstr&#228;ger, dessen Vor-, Familien- oder Geburtsname ein \"&#223;\" enth&#228;lt, mit der Darstellung in Gro&#223;buchstaben nicht einverstanden ist. Tritt das &#246;ffentliche Interesse an einer Eintragung des Namens in Gro&#223;buchstaben mithin im Fall eines Namens mit \"&#223;\" zur&#252;ck, weil das Recht am eigenen Namen des Namenstr&#228;gers h&#246;her bewertet wird, so erschlie&#223;t sich der Kammer nicht, weshalb dies im vorliegenden Fall anders sein sollte. W&#228;hrend das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht des Namenstr&#228;gers bei einem Namen mit \"&#223;\" gerade die Schreibweise mit diesem, nur als Kleinbuchstabe vorhandenen Buchstaben umfasst und ausgehend hiervon auf Verlangen des Namenstr&#228;gers die Gro&#223;- und Kleinschreibung des gesamten Namens erfordert, erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts der Kl&#228;gerin - nach der vorstehenden Darstellung - in gleicher Weise auf die Gro&#223;- und Kleinschreibung der einzelnen Buchstaben ihres Familiennamens im Kinderreisepass. Gen&#252;gen die f&#252;r die grunds&#228;tzliche Gro&#223;schreibung in Identit&#228;tspapieren sprechenden Gr&#252;nde nicht, im Falle eines Namens mit \"&#223;\" das Recht am eigenen Namen zur&#252;cktreten zu lassen, so gilt dies ebenso f&#252;r den vorliegenden Fall. Auch hier &#252;berwiegt das &#246;ffentliche Interesse an einer Gro&#223;schreibung des Namenseintrags das allgemeine Pers&#246;nlichkeitsrecht der Kl&#228;gerin nicht. Vorstehendes gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass es im &#246;ffentlichen Interesse liegen d&#252;rfte, die Kl&#228;gerin &#252;ber den Eintrag ihres Familiennamens im Kinderreisepass zweifelsfrei zu identifizieren. Diese zweifelsfreie Identifizierung wird wegen des auch gebr&#228;uchlichen Familiennamens \"E\" allerdings - wie oben ausgef&#252;hrt - nur erm&#246;glicht, indem die Eintragung im Kinderreisepass in der gew&#252;nschten Schreibweise mit klein geschriebenem \"d&#180;\" erfolgt. Damit einhergehend ist entsprechend dem Antrag der Kl&#228;gerin und in Anlehnung an die Regelung in Ziffer 4.1.1.3 Abs. 2 PassVwV der gesamte Familienname in Gro&#223;- und Kleinschreibung im Kinderreisepass anzugeben.\n \nEine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Beklagten, es sei ihr im Rahmen der Bearbeitung des Antrags der Kl&#228;gerin auf Ausstellung eines Kinderreisepasses mit der gew&#252;nschten Schreibweise des Familiennamens bereits rein technisch nicht m&#246;glich, den Familiennamen der Kl&#228;gerin in Gro&#223;- und Kleinbuchstaben zu erfassen und an die Bundesdruckerei zu &#252;bermitteln. Derartige Fragen der technischen Ausf&#252;hrbarkeit bestimmter, in der PassVwV nicht vorgesehener Sonderf&#228;lle sind ganz offensichtlich heutzutage nicht (mehr) geeignet, eine Einschr&#228;nkung des allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts zu rechtfertigen, weil durch die Entwicklung eines entsprechenden Softwareprogramms Abhilfe geschaffen werden k&#246;nnte. Dass die Erfassung des vorliegenden Falles technisch m&#246;glich ist, verdeutlichen die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Kopien des Personalausweises und des Reisepasses des Gro&#223;vaters der Kl&#228;gerin. In den bereits am 12. November 2002 ausgestellten Identit&#228;tspapieren werden s&#228;mtliche Namensbestandteile und damit auch der Familienname der Kl&#228;gerin unter Verwendung von Gro&#223;- und Kleinbuchstaben angegeben. War es demnach im Jahr 2002 bereits technisch m&#246;glich, die gew&#252;nschte Namensschreibweise in Identit&#228;tsdokumente aufzunehmen, so wird diese M&#246;glichkeit weiterhin bestehen bzw. zumindest (wieder) geschaffen werden k&#246;nnen. Etwas anderes folgt nicht aus dem Vortrag der Beklagten, eine telefonische R&#252;cksprache mit der Bundesdruckerei habe ergeben, dass ein Kinderreisepass mit der gew&#252;nschten Namensschreibweise nicht hergestellt werden k&#246;nne. Diese Aussage bezieht sich angesichts der vorstehenden Ausf&#252;hrungen offensichtlich auf die derzeit aufgrund der PassVwV praktizierte Vorgehensweise, nicht aber auf das technisch tats&#228;chlich Ausf&#252;hrbare. Hierf&#252;r spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Bundesdruckerei heutzutage sogar in der Lage ist, einen Namen im Personalausweis und Pass korrekt mit zwei Punkten &#252;ber dem e (sog. Trema, vgl. \"Zo&#235;\") wiederzugeben. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. \tOberlandesgericht M&#252;nchen, Beschluss vom 14. September 2010 \n- 31 Wx 124/10 - in juris. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Berufung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht gegeben. Insbesondere mit Blick auf die Familiengeschichte der Kl&#228;gerin handelt es sich vorliegend um einen Einzelfall.</p>\n\n\n\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">\n</p>\n\n      "
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