List view for cases

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    "id": 210348,
    "slug": "vg-koln-2012-04-19-16-k-361810",
    "court": {
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        "name": "Verwaltungsgericht Köln",
        "slug": "vg-koln",
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        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
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    "file_number": "16 K 3618/10",
    "date": "2012-04-19",
    "created_date": "2019-02-18T21:01:02Z",
    "updated_date": "2019-03-14T13:58:04Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGK:2012:0419.16K3618.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p></p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>T a t b e s t a n d </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer des Hausgrundst&#252;ckes X.             00 in 00000 L.            . </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 01.10.2008 beantragte er f&#252;r eine geplante Sanierung dieses Objektes bei der Beklagten die Gew&#228;hrung einer Zuwendung (Zuschuss) nach den \"Richtlinien der Stadt L.             &#252;ber die F&#246;rderung von attraktivit&#228;tssteigernden, zentrenst&#228;rkenden Ma&#223;nahmen im privaten Bereich im Sanierungsgebiet L.             Altstadt - F&#246;rderrichtlinien f&#252;r das Sanierungsgebiet L.            -Altstadt - \" (Richtlinien) bei projektierten Gesamtkosten von (damals) 47.853,56 EUR f&#252;r die beabsichtigten Ma&#223;nahmen \"Herrichtung und Gestaltung der Au&#223;enw&#228;nde, des Daches und der Einfriedung\". Im Antrag (Antragsnummer 00/0000) erkl&#228;rte der Kl&#228;ger unter G)4. durch Ankreuzen, dass \"mit der Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahmen vor der Bewilligung nicht begonnen wurde/wird\". </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Zugleich erbat der Kl&#228;ger (gemeinsam mit seinem Architekten) von der Beklagten \"... in Sachen F&#246;rderung von privaten Ma&#223;nahmen nach den F&#246;rderrichtlinien der Stadt L.             ...\" mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tag \"... eine Vorabgenehmigung f&#252;r die &#228;u&#223;eren Sanierungsarbeiten ...\" (Dachfl&#228;chen und Wandfl&#228;chen der Fassaden) mit der Begr&#252;ndung, das Dach sei undicht und das f&#252;r die Dachsanierung erforderliche Ger&#252;st k&#246;nne zugleich f&#252;r die Fassadensanierung genutzt werden. Hierauf wies die Beklagte den Kl&#228;ger mit Schreiben vom 27.10.2008 und 05.11.2008 darauf hin, dass zur weiteren Bearbeitung noch (in den Schreiben im Einzelnen bezeichnete) Unterlagen erforderlich seien; &#252;ber einen vorzeitigen Ma&#223;nahmebeginn k&#246;nne erst nach Eingang der vollst&#228;ndigen Unterlagen entschieden werden. Ein vorzeitiger Beginn der Ma&#223;nahmen am Dach sei f&#246;rderungssch&#228;dlich; mit der Fassadensanierung sei bis zur Erteilung einer Baugenehmigung zuzuwarten. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Kl&#228;ger der Beklagten mit, es seien \"soweit die Voraussetzungen geschaffen, die baulichen Ma&#223;nahmen nun zu beginnen. Falls Einw&#228;nde Ihrerseits bestehen bitte ich Sie bis zum 24.07.2009 sich zu melden, ansonsten gehe ich von dem vereinbarungsgem&#228;&#223;en Beginn der Bauma&#223;nahmen bzw. deren F&#246;rderung durch die Stadt L.             aus\". </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 10.05.2010 lehnte die Beklagte den Zuwendungsantrag unter Berufung auf Nr. 4.1 der Richtlinie wegen vorzeitigen Baubeginns ab.    </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die am 11.06.2010 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung macht der Kl&#228;ger im Wesentlichen geltend, zwar habe er vor Bescheidung seines F&#246;rderantrages mit der Bauausf&#252;hrung begonnen und die Arbeiten seien inzwischen im Wesentlichen abgeschlossen, die allein deshalb erfolgte Ablehnung bei Vorliegen der F&#246;rdervoraussetzungen im &#220;brigen lasse jedoch schwerwiegende Ermessensfehler erkennen mit der Folge, dass sie aufzuheben sei und der Anspruch auf Entscheidung fortbestehe. So habe die Beklagte eine einzelfallbezogene Ausnahme nach Nr. 1.3.1 VV-LHO nicht erwogen. Auch habe sie die Regelung nach &#167; 25 VwVfG NRW nicht beachtet mit der Folge, dass dem Kl&#228;ger ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehe, der die Beklagte verpflichte, ihn nach Treu und Glauben so zu stellen, wie er bei ordnungsgem&#228;&#223;er Belehrung gestanden h&#228;tte. Durch das Schreiben des unwissenden und sich offenbar in einem rechtlichen Irrtum befindenden Kl&#228;gers vom 02.07.2009 - auf das die Beklagte binnen der gesetzten Frist 24.07.2009 nicht reagiert habe - sei ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen des Kl&#228;gers auf die F&#246;rderunsch&#228;dlichkeit des vorzeitigen Baubeginns geweckt worden, zumal die Beklagte - in ihrer Eigenschaft als Baugenehmigungsbeh&#246;rde - stets &#252;ber die beabsichtigen Bauarbeiten und deren jeweiligen Beginn informiert gewesen sei. Im &#220;brigen sei zur &#220;berpr&#252;fung der ablehnenden Entscheidung der Frage nachzugehen, ob der Kl&#228;ger ungleich behandelt worden sei; dazu sei eine &#220;berpr&#252;fung der vergleichbaren Ablehnungsf&#228;lle erforderlich.       </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">\t\t\t</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2010 zu verpflichten, &#252;ber den Antrag des Kl&#228;gers mit der Antragsnummer 00/0000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung macht sie im Wesentlichen geltend, der Kl&#228;ger habe mit den Bauma&#223;nahmen vor einer Entscheidung &#252;ber die F&#246;rderung begonnen und sei damit aus dem Kreis der F&#246;rderf&#228;higen ausgeschieden. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht, da in keinem vergleichbaren Fall eine solche Ausnahme gemacht worden sei; vielmehr sei in allen weiteren (vier) F&#228;llen von vorzeitigem Baubeginn die F&#246;rderung versagt worden. Ein Versto&#223; gegen Beratungs- und Auskunftspflichten sei nicht ersichtlich. Der Kl&#228;ger sei dar&#252;ber informiert gewesen, dass ein vorzeitiger Baubeginn f&#246;rdersch&#228;dlich sei.   </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><b>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.01.2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung &#252;bertragen, &#167; 6 Abs.1 VwGO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2010 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten; der Kl&#228;ger kann wegen f&#246;rdersch&#228;dlichen vorzeitigen Ma&#223;nahmebeginns keinen Anspruch auf Gew&#228;hrung einer Zuwendung f&#252;r die Ma&#223;nahmen Herrichtung und Gestaltung der Au&#223;enw&#228;nde, des Daches und der Einfriedung haben, so dass ein Anspruch auf Neubescheidung entf&#228;llt, &#167; 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Wird eine finanzielle F&#246;rderung versagt, deren Voraussetzungen - wie hier - nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund blo&#223;er Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zul&#228;ssigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Pr&#252;fung zu beschr&#228;nken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - BVerwGE 58, 45 (51), </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">OVG NRW, Urteil vom 09.09.1991 - 9 A 457/89 -.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Sinn und Zweck des Verbotes eines <u>vorzeitig</u>en Beginns eines F&#246;rdervorhabens soll der Zuwendungsempf&#228;nger vor finanziellen Nachteilen gesch&#252;tzt, die Entscheidungsfreiheit der Bewilligungsbeh&#246;rde gew&#228;hrleistet und der m&#246;glichst wirksame Einsatz der Haushaltsmittel gesichert werden. Zusch&#252;sse sollen nur f&#252;r den Fall gew&#228;hrt werden, dass der Zuwendungsempf&#228;nger die geplante Ma&#223;nahme ohne den beantragten Zuschuss mangels finanzieller Mittel gar nicht durchgef&#252;hrt h&#228;tte, die Ma&#223;nahme aber als f&#246;rderw&#252;rdig eingestuft wird. Beginnt demgegen&#252;ber der Zuwendungsempf&#228;nger bereits vor Bewilligung mit dem <u>Vorhaben</u> zuzurechnenden Arbeiten, so bringt er hierdurch zum Ausdruck, dass er auch ohne die noch zu bewilligende Zuwendung das wirtschaftliche Risiko des <u>Gesamtvorhabens</u> zu tragen bereit und in der Lage ist. In dieser Situation w&#228;re die Bewilligung <u>einer</u> Zuwendung entgegen ihrem urspr&#252;nglichen Zweck nicht conditio sine qua non der unternehmerischen Entscheidung f&#252;r die Durchf&#252;hrung des <u>Gesamtvorhabens. Eine</u> Bewilligung der Zuwendung trotz <u>vorzeitigen Vorhabenbeginns</u> bewirkte <u>einen</u> zuwendungsrechtlich nicht gewollten \"Mitnahmeeffekt\"; die Zuwendung w&#252;rde lediglich im Rahmen der bereits verbindlich getroffenen Investitionsentscheidung \"mitgenommen\" und w&#252;rde daf&#252;r gerade nicht mehr ma&#223;geblich und urs&#228;chlich sein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. Kr&#228;mer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis, Stand: Oktober 2007, Band 4, Abschnitt D II. 4. m.w.N. auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Anlegung dieser Ma&#223;st&#228;be ist die Ablehnung der Gew&#228;hrung des vom Kl&#228;ger letztlich erstrebten Zuschusses nicht zu beanstanden. Die Nichtber&#252;cksichtigung des Projektes des Kl&#228;ger wegen vorzeitigen Ma&#223;nahmebeginns verst&#246;&#223;t nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kl&#228;ger weder behauptet noch substantiiert dargetan, dass die Beklagte in der Vergangenheit &#252;ber F&#246;rderantr&#228;ge in stetiger Verwaltungspraxis trotz vorzeitigen Ma&#223;nahmebeginns positiv entschieden h&#228;tte. Nach der von der Beklagten im Einzelnen dargelegten, vom Kl&#228;ger nicht bestrittenen st&#228;ndigen F&#246;rderpraxis entsprechend der F&#246;rderrichtlinien (dort Nr. 4.1) wurden in st&#228;ndiger Praxis - bei Vorliegen der F&#246;rdervoraussetzungen im &#220;brigen - nur solche Antr&#228;ge positiv beschieden, bei denen zum Zeitpunkt der Entscheidung mit der Ma&#223;nahme noch nicht begonnen worden oder - im Falle vorzeitigen Beginns - in den vorzeitigen Beginn </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">vorab schriftlich eingewilligt worden war. Das Gericht hat keinen Anlass, diese st&#228;ndige &#220;bung in Zweifel zu ziehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger bestreitet zwar, dass die - neben dem Fall des Kl&#228;gers - weiteren (vier) F&#228;lle einer Ablehnung des F&#246;rderantrages wegen vorzeitigen Ma&#223;nahmebeginns mit dem Fall des Kl&#228;gers vergleichbar sind und hat insoweit angeregt, der Beklagten aufzugeben, eine entsprechende &#220;bersicht zur weiteren Pr&#252;fung vorzulegen. Dem braucht das Gericht jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn selbst wenn diese vier Vergleichsf&#228;lle mit dem Fall des Kl&#228;gers nicht vergleichbar w&#228;ren und ggf. sogar rechtswidrige Ablehnungsentscheidungen ergangen w&#228;ren, w&#252;rde dies nicht zu einer Ungleichbehandlung des Kl&#228;gers f&#252;hren. Eine solche k&#228;me n&#228;mlich nur dann in Betracht, wenn die Beklagte in den positiv beschiedenen F&#228;llen in st&#228;ndiger Verwaltungspraxis Zuwendungen gew&#228;hrt h&#228;tte und gew&#228;hren w&#252;rde, obwohl vor Bescheiderteilung bereits mit der gef&#246;rderten Ma&#223;nahme begonnen worden oder wenn ein solcher vorzeitiger Beginn zwar beantragt, aber noch keine Einwilligung erteilt oder diese abgelehnt worden war. F&#252;r eine solche Praxis sieht das Gericht jedoch - wie ausgef&#252;hrt - keinerlei Anhaltspunkte.    </p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger erf&#252;llt die Voraussetzungen nach der dargelegten, rechtlich nicht zu beanstandenden, im Einklang mit Nr. 4.1 der Richtlinien und allgemeinen Grunds&#228;tzen des Haushaltsrechts, auf die in der Richtlinie unter Nr. 1.1 durch Bezugnahme auf &#167; 44 LHO und die Verwaltungsvorschriften zu &#167; 44 LHO (vgl. dort Ziff. 1.3) ausdr&#252;cklich verwiesen wird, stehenden Bewilligungspraxis nicht. Er hat, wie er selbst einr&#228;umt, mit Ma&#223;nahmen, die Gegenstand des F&#246;rderantrages waren, vorzeitig - vor Erlass eines Bewilligungsbescheides, und damit f&#246;rdersch&#228;dlich - begonnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist insoweit auch nicht etwa in den vorzeitigen Beginn der bzw. einzelner Ma&#223;nahmen, die Gegenstand des F&#246;rderantrages waren, i.S.v. Nr. 1.3.1 VV-LHO eingewilligt worden. Zwar hat der Kl&#228;ger zeitgleich mit dem F&#246;rderantrag von der Beklagten eine \"Vorabgenehmigung\" f&#252;r die &#228;u&#223;eren Sanierungsarbeiten (Dachfl&#228;chen und Wandfl&#228;chen der Fassaden) erbeten, hierauf hat die Beklagte dem Kl&#228;ger jedoch nicht etwa eine F&#246;rderunsch&#228;dlichkeit des Vorabbeginns dieser (Teil-)Arbeiten attestiert, sondern ihn vielmehr mit Schreiben vom 27.10.2008 und 05.11.2008 darauf hingewiesen, dass zur weiteren Bearbeitung noch (in den Schreiben im Einzelnen bezeichnete) Unterlagen erforderlich seien und &#252;ber einen vorzeitigen Ma&#223;nahmebeginn erst nach Eingang der vollst&#228;ndigen Unterlagen entschieden werden k&#246;nne; ein vorzeitiger Beginn der Ma&#223;nahmen am Dach wurde ausdr&#252;cklich  als f&#246;rderungssch&#228;dlich bezeichnet und der Kl&#228;ger wurde aufgefordert, mit der Fassadensanierung bis zur Erteilung einer Baugenehmigung zuzuwarten. Auch wenn diese Schreiben der Beklagten nicht mit der w&#252;nschenswerten Klarheit zu dem Begehren des Kl&#228;gers auf f&#246;rderungsrechtliche Einwilligung Stellung nehmen und f&#246;rderrechtliche Erkl&#228;rungen nicht zweifelsfrei von Erkl&#228;rungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens getrennt erscheinen, konnte und durfte der Kl&#228;ger diesen Schreiben jedenfalls - aus der Sicht eines verst&#228;ndigen Empf&#228;ngers - keine f&#246;rderrechtliche Einwilligung entnehmen. So ist eine solche hinsichtlich der Dachsanierung ausdr&#252;cklich verneint worden und hinsichtlich der Fassade findet sich keine Formulierung, die Anlass geben k&#246;nnte, insoweit die Einwilligung in einen vorzeitigen Baubeginn unterstellen zu k&#246;nnen. Auch aus den zwischen den Parteien in der Folgezeit gewechselten Schreiben sowie der - nicht einmal datierten, kein bestimmtes Grundst&#252;ck bezeichnenden und nur vom Kl&#228;ger unterschriebenen - Vereinbarung nach &#167; 177 BauGB ergeben sich keine Anhaltspunkte f&#252;r eine erteilte Einwilligung. Eine solche ist schlie&#223;lich auch nicht etwa von anderer Stelle, z.B. dem Ministerium, erkl&#228;rt worden.     </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsauffassung des Kl&#228;gers, die Ablehnung lasse schwerwiegende (Ermessens-)Fehler erkennen, weil die Beklagte eine einzelfallbezogene Ausnahme nach Nr. 1.3.1 VV-LHO nicht erwogen und die Regelung nach &#167; 25 VwVfG NRW nicht beachtet habe mit der Folge, dass dem Kl&#228;ger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung zustehe, vermag das Gericht nicht zu folgen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Es trifft zwar zu, dass grunds&#228;tzlich nach Nr. 1.3.1 VV zu &#167; 44 LHO Ausnahmen von Nr. 1.3 VV zu &#167; 44 LHO zugelassen werden k&#246;nnen. Im vorliegenden Fall ist jedoch - wie dargelegt - gerade keine solche Ausnahme erkl&#228;rt worden, so dass sich der vorzeitige Baubeginn als f&#246;rdersch&#228;dlich darstellt. Im &#220;brigen ist ohnehin nicht ersichtlich, dass der Beklagten diese Regelung nicht bekannt gewesen w&#228;re oder sie diese im Fall des Kl&#228;gers nicht erwogen h&#228;tte. Vielmehr ist den Ausf&#252;hrungen der Beklagten im Klageverfahren - vom Kl&#228;ger insoweit unwidersprochen - zu entnehmen, dass es ihrer F&#246;rderpraxis entspricht, bei vorzeitigem, aber mit einer Einwilligung versehenem Ma&#223;nahmebeginn - und Vorliegen der Voraussetzungen im &#220;brigen - antragsgem&#228;&#223; zu f&#246;rdern. Diese F&#246;rderpraxis wird auch durch das Vorgehen der Beklagten im Fall des Kl&#228;gers best&#228;tigt, hat sie doch auf die Bitte des Kl&#228;gers vom 01.10.2008 u.a. \"eine Vorabgenehmigung f&#252;r die &#228;u&#223;eren Sanierungsarbeiten ...\" zu erteilen, mit Schreiben vom 05.11.2008 reagiert u.a. mit der Mitteilung, ein vorzeitiger Beginn der Ma&#223;nahmen am Dach sei f&#246;rderungssch&#228;dlich. Damit steht zur &#220;berzeugung des Gerichts fest, dass die F&#246;rderpraxis der Beklagten auch Nr. 1.3.1 der VV zu &#167; 44 LHO entspricht und auch im Fall des Kl&#228;gers zur Anwendung gelangt ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte die Regelung nach &#167; 25 VwVfG NRW nicht beachtet h&#228;tte, so dass offenbleiben kann, welche rechtlichen Schl&#252;sse bei einem Versto&#223; zu ziehen w&#228;ren. Ein beachtlicher Versto&#223; gegen &#167; 25 VwVfG k&#228;me nur dann in Betracht, wenn die dort vorgesehene Beratung/Auskunftserteilung aus Sicht der Beh&#246;rde (hier: &#252;ber die bereits erfolgte Beratung bzw. die bereits erteilten Ausk&#252;nfte hinaus) &#252;berhaupt (noch) angezeigt war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">\tVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2011 - 15 A 592/11 -, juris. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist hier nicht der Fall: Dem Kl&#228;ger ist aufgrund der ihm von der Beklagten zur Verf&#252;gung gestellten Unterlagen zweifelsfrei bekannt gewesen, dass er vor Erlass eines Zuwendungsbescheides mit keiner der im F&#246;rderantrag aufgef&#252;hrten Ma&#223;nahmen ohne ausdr&#252;ckliche Einwilligung der Beklagten beginnen darf, ohne nicht seinen Anspruch auf F&#246;rderung zu verlieren. So hat der Kl&#228;ger bereits in dem ihm von der Beklagten &#252;bersandten und von ihm unterschriebenen Antrag (Antragsnummer 13/2008) unter G)4. ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, dass \"mit der Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahmen vor der Bewilligung nicht begonnen wurde/wird\" und am Ende des Antrages ausdr&#252;cklich versichert, dass die in diesem Antrag gemachten Angaben zutreffend sind. Zudem enth&#228;lt der </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Antrag ausdr&#252;ckliche Hinweise auf die Anwendung der Richtlinien (die unter Nr. 4.1 bereits vor der Bewilligung begonnene Ma&#223;nahmen von der F&#246;rderung ausschlie&#223;en), die ihrerseits auf die VV LHO - und damit auch auf das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung bei vorzeitigem Ma&#223;nahmebeginn, Nr. 1.3.1 - und die F&#246;rderrichtlinien Stadterneuerung - die gleichfalls unter Nr. 4.1 (2) einen Beginn des Vorhabens vor der Bewilligung verbieten - Bezug nehmen. Diese Hinweise hat der Kl&#228;ger auch zur Kenntnis genommen, verstanden und (zun&#228;chst) beachtet, wie sich aus seinem mit Schreiben vom 01.10.2008 formulierten Begehren auf \"Vorabgenehmigung\" f&#252;r einzelne Bauma&#223;nahmen zweifelsfrei ergibt, gleichwohl aber (zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt) entgegen seiner eigenen Erkl&#228;rung im Antrag und des ihm bekannten Verfahrens mit den ihm zur Last gelegten vorzeitigen Bauma&#223;nahmen begonnen, ohne, wie es zum Erhalt der F&#246;rderf&#228;higkeit erforderlich gewesen w&#228;re, zuvor eine entsprechende Einwilligungserkl&#228;rung herbeizuf&#252;hren. Bei dieser Sachlage bestand keine Verpflichtung der Beklagten zu einer erg&#228;nzenden bzw. wiederholten Beratung/Auskunftserteilung des Kl&#228;gers. Eine Verletzung von Beratungs- oder Auskunftserteilungspflichten liegt danach nicht vor.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kann sich der Kl&#228;ger auch nicht mit Erfolg darauf berufen,  durch sein Schreiben vom 02.07.2009 - auf das die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist 24.07.2009 nicht reagiert habe - sei ein schutzw&#252;rdiges Vertrauen auf die F&#246;rderunsch&#228;dlichkeit des vorzeitigen Baubeginns geweckt worden, zumal die Beklagte - in ihrer Eigenschaft als Baugenehmigungsbeh&#246;rde - stets &#252;ber die beabsichtigen Bauarbeiten und deren jeweiligen Beginn informiert gewesen sei. Denn es ist - wie sich aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen ergibt - offensichtlich, dass sich der Kl&#228;ger bei der Abfassung dieses Schreibens nicht, wie von ihm behauptet, in einem unwissenden Zustand und einem rechtlichen Irrtum befunden hat. Hierf&#252;r spricht insbesondere das bereits genannte Schreiben vom 01.10.2008 (Bitte um \"Vorabgenehmigung\" in Sachen F&#246;rderung). Vielmehr war dem Kl&#228;ger, dem eine \"Vorabgenehmigung\" zu keinem Zeitpunkt erteilt worden war, bekannt, dass die von ihm gleichwohl beabsichtigte Aufnahme von Bauarbeiten einer F&#246;rderung zwingend entgegensteht. Sein Hinweis in dem Schreiben vom 02.07.2009 \"gehe ich von dem vereinbarungsgem&#228;&#223;en Beginn der Bauma&#223;nahmen bzw. deren F&#246;rderung durch die Stadt L.             aus\" konnte danach nicht allein durch Unt&#228;tigkeit der Beklagten bis zum Ablauf der gesetzten Frist ein Vertrauen dahingehend begr&#252;nden, dass einer F&#246;rderung der vorzeitige Beginn von Bauma&#223;nahmen nunmehr nicht mehr entgegensteht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Besondere Umst&#228;nde, die es der Beklagten gleichwohl gebieten k&#246;nnten, von den aufgezeigten Ma&#223;st&#228;ben im vorliegenden Fall abzuweichen, sind nicht ersichtlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n        \n      "
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