List view for cases

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    "file_number": "6 U 187/11",
    "date": "2012-02-10",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:51:14Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2012:0210.6U187.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1.)              Die Berufung des Beklagten gegen das am 9.8.2011 verk&#252;ndete Urteil der 1. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts K&#246;ln &#8211; 81 O 42/11 &#8211; wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass im Urteilstenor zu 1.3 in der ersten Zeile eingef&#252;gt wird: &#8222;f&#252;r die Zeit ab dem 25.9.2010&#8220;, sodass der Text lautet:</p>\n<p></p>\n<p>&#8222;der Kl&#228;gerin f&#252;r die Zeit ab dem 25.9.2010 unter Vorlage von Belegen Auskunft dar&#252;ber zu erteilen, &#8230;&#8220;</p>\n<p></p>\n<p>2.)              Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Kl&#228;gerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>3.)              Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p></p>\n<p>Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- des L&#246;schungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. Die Sicherheitsleistung betr&#228;gt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 75.000 &#8364;, hinsichtlich der Einwilligung zur L&#246;schung 25.000 &#8364; und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 &#8364;.</p>\n<p></p>\n<p>Die Vollstreckung der Kostenerstattungsanspr&#252;che kann die vollstreckende Partei durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollsteckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p></p>\n<p>4.)              Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>B e g r &#252; n d u n g</strong></p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Sachverhaltes wird gem. &#167; 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte begehrt im Berufungsverfahren weiter die Abweisung der Klage und wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Kl&#228;gerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und st&#252;tzt sich hilfsweise auf die aus den Anlagen K 36 und K 38 ersichtlichen Gemeinschaftsmarken.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">B</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Beklagten ist einzur&#228;umen, dass die streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che nicht auch auf &#167;&#167; 823, 1004 BGB gest&#252;tzt werden k&#246;nnen, weil diese Anspruchsgrundlage als subsidi&#228;r hinter dem gegebenen Anspruch aus &#167;&#167; 3, 4 Nr. 10 UWG zur&#252;cksteht. Daraus resultiert aber ein Teilerfolg der Berufung nicht, weil es sich insoweit nicht um selb&#173;st&#228;ndige Streitgegenst&#228;nde handelt. Dementsprechend ist die &#8211; von Amts wegen&#160; zu &#252;berpr&#252;fende &#8211; erstinstanzliche Kostenentscheidung neu zu fassen. Die nunmehr ausdr&#252;ck&#173;liche Tenorierung der Befristung ab dem 25.9.2010 stellt lediglich eine Klarstellung des ersichtlich schon von dem Landgericht gewollten Umfangs der Auskunftspflicht dar.&#160; </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Landgericht die Anspr&#252;che auf der Grundlage der &#167;&#167; 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG zuerkannt hat, h&#228;lt dies den Angriffen der Berufung stand.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das Betreiben der in Rede stehenden Internetseite X..de durch den Beklagten stellt &#8211; was dieser selbst nicht in Zweifel zieht - eine gesch&#228;ftliche Handlung dar.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht auch das weiter erforderliche (&#167; 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) konkrete Wettbewerbsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien. In den F&#228;llen des &#8211; hier in Rede stehenden &#8211; Behinderungswettbewerbs liegt ein solches Wettbewerbsverh&#228;ltnis schon dann vor, wenn die &#8222;konkrete gesch&#228;ftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu f&#246;rdern&#8220; (vgl. <em>K&#246;hler</em>/Bornkamm UWG, 30. Aufl. &#167; 2 Rz. 102). Es kommt danach in diesen F&#228;llen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden. W&#252;rde man dies auch f&#252;r den Behinderungswettbewerb voraussetzen, so w&#228;ren Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Ma&#223;e behindernd auswirken k&#246;nnen wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche. Es steht vor diesem Hintergrund den Anspr&#252;chen auch nicht entgegen, dass der Beklagte nicht selbst Versicherungsdienstleistungen anbietet, sondern die Internetnutzer lediglich auf die Seite &#8222;T..com&#8220; leitet, wof&#252;r er seinerseits ein Entgelt erh&#228;lt.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Dass in dem Verhalten des Beklagten eine gezielte Behinderung liegt, hat das Landgericht mit zutreffender Begr&#252;ndung, der auch angesichts des Berufungsvorbringens sowie des ihm nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Beklagten vom 31.1.2012, kaum etwas hinzuzuf&#252;gen ist und auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, zu Recht angenommen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin wirft dem Beklagten im Rahmen von &#167; 4 Nr. 10 UWG vor, sie werde dadurch behindert, dass er Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf die vorerw&#228;hnte &#8222;Parking&#8220;-Seite umleite. Zutreffend hat das Landgericht hierzu zugrunde gelegt, dass ein Anspruch aus &#167; 4 Nr. 10 UWG durch den generell bestehenden markenrechtlichen Schutz nicht verdr&#228;ngt wird: Der in Betracht kommende Anspruch aus &#167; 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist auf die Gefahr einer Verwechslung gerichtet, um eine solche geht es bei der in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Behinderung nicht. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Unter einer Behinderung im Sinne des &#167; 4 Nr. 10 UWG ist die &#8222;Beeintr&#228;chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm&#246;glichkeiten&#8220; zu verstehen (BGH GRUR 01, 1061 f. &#8211; &#8222;Mitwohnzentrale.de&#8220;; GRUR 04, 877, 879 &#8211; &#8222;Werbeblocker&#8220;). Diese Behinderung muss zielgerichtet erfolgen. Dabei gen&#252;gt es nicht, auf die Folgen abzustellen, die jeden Wettbewerber deswegen treffen, weil es auch andere Anbieter auf dem Markt gibt. Vielmehr muss die beanstandete Verhaltensweise gerade darauf gerichtet sein, zumindest in erster Linie nicht andere Zwecke zu verfolgen, sondern gerade den Wettbewerber zu behindern (vgl. BGH GRUR 08, 621, Rz. 32 &#8211; &#8222;AKADEMIKS&#8220;; Senat WRP 10, 1179 f.). Dass dies hier so ist, bedarf vor dem Hintergrund der Ausf&#252;hrungen in der landgerichtlichen Entscheidung keiner n&#228;heren Begr&#252;ndung: Der Beklagte hat sich nicht nur die streitbefangene Domain &#8222;X..de&#8220;, sondern sogar eine Vielzahl von &#8222;Tippfehler-Domains&#8220; gesichert, wie sie im Einzelnen von dem Landgericht aufgef&#252;hrt worden sind. Das kann nur den Sinn haben, auf diese Weise Internetnutzer, die eigentlich die ohne Tippfehler geschriebene Domain aufsuchen wollten, in der ihm vorgeworfenen Weise &#8222;umzuleiten&#8220;, weil niemand z.B. unter &#8222;X.&#8220; etwas anderes als Informationen zum Wetter und jedenfalls nicht einen Vergleich von Versicherungsanbietern sucht.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat auch zu Recht angenommen, dass die Kl&#228;gerin auf diese Weise tats&#228;chlich behindert wird. Die Einw&#228;nde des Beklagten, die Kl&#228;gerin sei so gut &#8222;aufgestellt&#8220; und trage zur Begr&#252;ndung ihrer Bekanntheit so umfangreiche Benutzungen ihrer Seite vor, dass ersichtlich eine Behinderung nicht vorliegen k&#246;nne, weiter sei sie &#8211; anders als in den F&#228;llen des &#8222;Domain-Grabbing&#8220; - gerade nicht darauf angewiesen, selbst &#252;ber diese Domain zu verf&#252;gen, gehen an der Sache v&#246;llig vorbei: Die m&#246;glicherweise hohe Bekanntheit der Domain der Kl&#228;gerin &#228;ndert nichts daran, dass Kun&#173;den auf die beschriebene Weise irrt&#252;mlich nicht zu dieser, sondern eben zu der von der Beklagten gehaltenen Domain gelangen. Das Gegenteil ist der Fall: Je h&#228;ufiger die Seite angeklickt wird, desto h&#228;ufiger werden auch die F&#228;lle sein, in denen jemand versehentlich das letzte &#8222;e&#8220; wegl&#228;sst. Diese gezielte Fehlleitung bewirkt auch eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung der Kl&#228;gerin. Dem Beklagten ist einzur&#228;umen, dass die von ihm irregeleiteten Nutzer alsbald merken werden, dass sie nicht zu dem gew&#252;nschten Ziel gelangt sind. Eine Vielzahl dieser Betroffenen wird sich aber aus Ver&#228;rgerung, oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht n&#228;her befassen wollen, einen anderen Wetterdienst suchen als denjenigen, den die Kl&#228;gerin anbietet und den sie an sich ansteuern wollten. Auf diese Weise gehen der Kl&#228;gerin zumindest Werbeeinnahmen verloren. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzer den Fehler nur bei sich suchen und die exakte Schreibweise in der Browserzeile kontrollieren.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte kann dem Behinderungsvorwurf auch nicht mit dem &#8211; f&#252;r sich genommen zutreffenden &#8211; Hinweis begegnen, die Kl&#228;gerin sei nicht selbst auf die &#8222;Fehlerseite&#8220; angewiesen. Der Inhaber der fehlerfrei geschriebenen Domain ist anders als im Fall des &#8222;Domain-Grabbing&#8220; nicht darauf angewiesen, auch die Domain mit der fehlerhaften Schreibweise zu besitzen, er wird durch die Existenz dieser Seite aber trotzdem unlauter behindert. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich sind die Anspr&#252;che auch nicht verwirkt: Die Verwirkung setzt neben einem Zeit- auch ein Duldungsmoment voraus, das dem Beklagten Anlass f&#252;r die Annahme h&#228;tte geben k&#246;nnen, die Anspr&#252;che w&#252;rden nicht weiter verfolgt. Die insoweit zu stellenden Anforderungen sind, weil den Beklagten der Vorwurf des vors&#228;tzlich Handelns trifft (vgl. K&#246;hler a.a.O. &#167; 11 Rz 2.20 f m.w.N.), hoch und nicht erf&#252;llt. Der Beklagte ist allerdings schon im Jahr 2004 umfassend abgemahnt worden und hat damals die aus der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 18.5.2011 ersichtliche, auf meteorologische Dienstleistungen und Informationen beschr&#228;nkte Unterlassungserkl&#228;rung abgegeben und sich an diese gehalten. Daraus, dass die Kl&#228;gerin anschlie&#223;end wegen der Nutzung au&#223;erhalb des Bereiches der Meteorologie zun&#228;chst keine Anspr&#252;che geltend gemacht hat, konnte er aber nicht den Schluss ziehen, sie werde das auch weiterhin nicht tun und die offensichtlich wettbewerbswidrige Vorgehensweise unbegrenzt hinnehmen. Das gilt insbesondere deswegen, weil nicht feststeht, wann der Beklagte die nunmehr in Rede stehende Nutzung der Seite aufgenommen und wann die Kl&#228;gerin hiervon Kenntnis erlangt hat. F&#252;r den Unterlassungs&#173;anspruch kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, worin der sch&#252;tzenswerte Besitzstand liegen sollte, den der Beklagte durch die Fehlleitung der Nutzer erworben h&#228;tte (vgl. zu diesem Erfordernis K&#246;hler a.a.O., Rz 2.24 ff).</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht die Verurteilung zus&#228;tzlich auf die kumulativ gel&#173;tend&#173;ge&#173;&#173;mach&#173;te Verletzung des Namensrechts gest&#252;tzt (&#167;&#167; 12, 823, 1004 BGB).</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che aus &#167; 12 UWG werden in deren Anwendungsbereich zwar grunds&#228;tzlich von den Bestimmungen der &#167;&#167; 14, 15 MarkenG verdr&#228;ngt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., &#167; 2 Rz 16). Das gilt aber dann nicht, wenn &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; das Halten des angegriffenen Domainnamens f&#252;r sich genommen eine Verletzung der Marke nicht darstellt (vgl. BGH Urteil vom 9.11.2011, BeckRS 2011, 25856 &#8211; &#8222;Basler Haarkosmetik&#8220;). Die Voraussetzungen des Anspruches sind auch erf&#252;llt. Die Bestimmung erfasst die hier vorliegende Verwendung eines fremden Namens als Domain (vgl. BGH GRUR 02, 622 - &#8222;shell.de&#8220;). Es ist nicht vorausgesetzt, dass der Verletzer den identischen Namen gebraucht, so lange die beanstandete Bezeichnung mit dem gesch&#252;tzten Namen &#8211; wie hier - zumindest abstrakt verwechslungsf&#228;hig ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., &#167; 12 Rz 27). Dem Beklagten ist einzur&#228;umen, dass Anspr&#252;che aus &#167; 12 i.V.m. &#167; 823 BGB eine Abw&#228;gung der Interessen der Beteiligten erfordern, und dabei auch eine konkrete Verwechslungsgefahr zu ber&#252;cksichtigen ist. Indes f&#228;llt diese Interessenabw&#228;gung zu seinen Lasten aus. Ein sch&#252;tzenswertes Interesse des Beklagten daran, potenzielle Besucher der Internetseite der Kl&#228;gerin auf die von ihm gef&#252;hrte Seite umzuleiten, besteht nicht. Demgegen&#252;ber hat diese ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht wird. Es ist in namensrechtlicher Hinsicht auch vom Bestehen einer konkreten Verwechslungsgefahr durch das Vertippen beim Eingeben der Domain auszugehen (vgl. die bereits von dem Landgericht zutreffend angef&#252;hrten Entscheidung des LG Hamburg NJW-RR 07, 338 &#8211; &#8222;bundesliga.de&#8220;). Damit weicht der Senat nicht von der Entscheidung des OLG Hamm vom 27.11.2006 (6 U 106/05) ab, weil dort ein anderer Sachverhalt zugrundelag. Der Beklagte jenes Verfahrens hatte die Internetnutzer auf eine leere Seite geleitet, weswegen das OLG Hamm eine nennenswerte Behinderung der dortigen Kl&#228;gerin nicht angenommen hat. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber kann die Kl&#228;gerin ihre Anspr&#252;che nicht auch auf &#167;&#167; 823 Abs. 1, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriff in den eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb st&#252;tzen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Im Anwendungsbereich des &#167; 4 Nr. 10 UWG kommen Anspr&#252;che aus b&#252;rgerlichem Recht, insbesondere wegen Eingriffs in das Recht am Unternehmen, nur subsidi&#228;r, also nur dann in Betracht, wenn &#8211; anders als im vorliegenden Fall - Anspr&#252;che aus &#167; 4 Nr. 10 UWG nicht greifen und es darum geht, durch diesen Auffangtatbestand eine regelungsbed&#252;rftige L&#252;cke im Rechtsschutz zu schlie&#223;en (vgl. BGH GRUR 04, 877, 880 &#8211; &#8222;Werbeblocker&#8220;; K&#246;hler a.a.O., &#167; 4 Rz. 10.23). Ein auch nur teilweiser Erfolg der Berufung ist damit aber nicht verbunden, weil die Kl&#228;gerin insoweit zwar eine gesonderte Anspruchsgrundlage, damit aber nicht zugleich einen weiteren Streitgegenstand in das Verfahren eingef&#252;hrt hat. Sie macht dieselben Klagebegehren, die ihr aus &#167;&#167; 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen, zus&#228;tzlich aus b&#252;rgerlich-rechtlichem Delikstsrecht geltend und st&#252;tzt sich dazu auf denselben Sachverhalt, also denselben Klagegrund. Dies begr&#252;ndet keinen eigenen Streitgegenstand, was zus&#228;tzlich im Hinblick auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu ber&#252;cksichtigen ist.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der noch am Tag vor dem Verk&#252;ndungstermin eingegangene Schriftsatz des Beklag&#173;ten vom 9.2.2012 veranlasst weitere Ausf&#252;hrungen nicht.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">C</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr.10, 711 ZPO.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Revision gem. &#167; 543 ZPO liegen nicht vor. Der Senat wendet gesicherte Rechtsgrunds&#228;tze auf den vorliegenden Einzelfall an und eine Abweichung von der angef&#252;hrten Entscheidung des OLG Hamm liegt nicht vor.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 110.000 &#8364; festgesetzt. Der Streitwert entspricht demjenigen in erster Instanz. Der Umstand, dass in zweiter Instanz nicht mehr alle Streitgegenst&#228;nde bzw. Anspruchsgrundlagen im Streit sind, auf die sich die Kl&#228;gerin in erster Instanz noch gest&#252;tzt hat, reduziert den Streitwert nicht.</p>\n      "
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