List view for cases

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    "file_number": "11 K 4478/08",
    "date": "2012-02-02",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:54:36Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:FGK:2012:0202.11K4478.08.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten dar&#252;ber, ob die Kl&#228;gerin zu Recht als Bevollm&#228;chtigte nach &#167; 80 Abs. 5 AO zur&#252;ckgewiesen wurde.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in A. Sie hat Niederlassungen in B (Niederlande) und C (Belgien) und wird nach den vorliegenden Schrifts&#228;tzen von ihrem Director D vertreten. Zu ihrem T&#228;tigkeitsgebiet z&#228;hlt u.a. die Steuerberatung. Mit diesem Firmenzweck ist sie in das niederl&#228;ndische Handelsregister eingetragen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin tritt im Bezirk des Finanzgerichts K&#246;ln in einer Vielzahl von Verfahren als Prozessbevollm&#228;chtigte auf. Sie ist in Deutschland nicht gem&#228;&#223; &#167; 32 Abs. 3 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des &#167; 49 StBerG anerkannt. Der &#8222;Director&#8220; ist in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. Die urspr&#252;ngliche Bestellung von Herrn D wurde im Jahr 2000 gem&#228;&#223; &#167; 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Verm&#246;gensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage sowie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (vgl. BFH-Beschluss vom 01.08.2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499). Eine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde gem&#228;&#223; &#167;&#167; 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 1 BvR 2046/02, Juris). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde Herr D aus dem Berufsregister der zust&#228;ndigen Steuerberaterkammer gel&#246;scht. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin trat im Besteuerungsverfahren der E SL mit Schreiben vom 18.09.2008 auf. Mit diesem Schreiben erhob sie Einwendungen gegen die Haftungsinanspruchnahme der E SL f&#252;r Steuerschulden der F GbR. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte wies die Kl&#228;gerin mit Bescheid vom 25.09.2008 nach &#167; 80 Abs. 5 AO als Bevollm&#228;chtigte der E SL zur&#252;ck. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er der Gesellschaft die Zur&#252;ckweisung mit. Mit Schreiben vom 28.10.2008 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Gesellschaft, Frau G, die Zur&#252;ckweisung mitgeteilt. Gegen die Zur&#252;ckweisung legte die Kl&#228;gerin am 28.10.2008 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 27. November 2008 zur&#252;ckwies. F&#252;r Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung in vollem Umfang Bezug genommen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen erhob die Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008, am 30. Dezember bei Gericht eingegangen, die vorliegende Klage.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Diese wird wie folgt begr&#252;ndet:</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zur&#252;ckweisung sei wie bereits eine Vielzahl vorangehender Zur&#252;ckweisungen zu Unrecht erfolgt. Auch die Finanzgerichtsbarkeit sei bereits seit Jahren mit diesen F&#228;llen befasst. Leider werde in allen F&#228;llen ignoriert, dass die Kl&#228;gerin im Rahmen des Art. 49 EGV als Dienstleister grenz&#252;berschreitend t&#228;tig werde. Es handele sich im Rahmen des Sprachgebrauchs des EuGH um eine &#8222;Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten&#8220;, die durch nationale Gesetze nicht erschwert werden d&#252;rfe.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin k&#246;nne auch nicht mit ihrem Director &#8222;in einen Topf geworfen werden&#8220;. Selbst der BFH habe dies bereits als unzul&#228;ssig angesehen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage, ob Niederlassungsrecht zur Anwendung komme, stelle sich erst, wenn der Dienstleister zur Erbringung der Dienstleistung die Grenze &#252;berschreite. Ma&#223;gebende Kriterien seien dann &#8222;Dauer, H&#228;ufigkeit, regelm&#228;&#223;ige Wiederkehr und Kontinuit&#228;t&#8220;. Ein physischer Grenz&#252;bertritt sei bisher aber niemals erfolgt, so dass die Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV erbracht werde.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Diese eindeutigen Erkenntnisse w&#252;rden sowohl vom Beklagten wie auch vom Gericht ignoriert. Es gebe sogar zentral gesteuerte Zur&#252;ckweisungskampagnen gegen die Kl&#228;gerin.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Nachweis ihres Vortrags legt die Kl&#228;gerin ihrer Klage eine Reihe von Schreiben der EU-Kommission in Verfahren bei, die nicht konkret die Kl&#228;gerin selbst betreffen (vgl. Bl. 25 bis 31 der Akte).</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Am Tag der m&#252;ndlichen Verhandlung erreichte das Gericht ein Schreiben der Kl&#228;gerin, in dem sie ank&#252;ndigt, an der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen, jedoch alle bereits gestellten Antr&#228;ge aufrecht erhalten zu wollen. Sie teilte mit, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei und auf Anforderung auch dem FG Niedersachsen vorgelegt worden sei. Einen Nachweis dazu legte sie jedoch ihrem Schreiben nicht bei. Da die Urteile ihrer Meinung nach schon geschrieben seien, werde auch nicht weiter vorgetragen, jedoch der Gang zum BFH mittels NZB bereits jetzt angek&#252;ndigt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass das FG Niedersachsen mit Urteil vom 17.01.2012 entschieden habe, dass die Kl&#228;gerin ab dem 01.10.2011 gem&#228;&#223; &#167; 3 a StBerG befugt sei.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">den angefochtenen Verwaltungsakt, auch in der Form und Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Revision zuzulassen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus stellt die Kl&#228;gerin folgende weitere Antr&#228;ge, </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160; im Bestreitensfall Beweis zu erheben, durch in diesem Fall noch zu benennende Zeugen, dazu dass im konkreten Fall eine grenz&#252;berschreitende T&#228;tigkeit im Sinn der EU-Kommission (=nachfolgend Form 3) nicht stattgefunden hat und solche im Jahr 2008 durch die Kl&#228;gerseite insgesamt nicht stattgefunden hat.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160; Beweis zu erheben durch das Zeugnis</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">der Referentin ..., zu laden &#252;ber die Europ&#228;ische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen, Rue de SPA 2, SPA 4/111, B-1049 Br&#252;ssel,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">der Referentin ..., zu laden &#252;ber die Europ&#228;ische Kommission, Generaldirektion Dienstleistungen, Rue de SPA 2, SPA 4/111, B-1049 Br&#252;ssel,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">des vom Bundesministerium f&#252;r Wirtschaft und Technologie zu bezeichnenden zust&#228;ndigen Referenten,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">dazu, dass </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">die Kl&#228;gerin nach Auffassung und gesetzgeberischem Willen sowohl der EU-Kommission als auch der BRD zu dem Personenkreis geh&#246;rt, der grunds&#228;tzlich Anrecht auf die Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV hat und auch zum engeren in &#167; 3 a StBerG geregelten Personenkreis zuzurechnen ist,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">die Kl&#228;gerin insoweit jedenfalls Dienstleistungen f&#252;r in der Bundesrepublik ans&#228;ssige Wirtschaftsteilnehmer erbringen kann und die Dienstleistungsfreiheit nicht beschr&#228;nkt werden darf, wenn diese Dienstleistungen ohne k&#246;rperlichen Grenz&#252;bertritt des Dienstleisters erfolgen,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">im konkreten Fall die Kl&#228;gerin die mit der RiL 2005/36/EG und &#167;&#160;3&#160;a StBerG bezeichneten Grenzen in keinem Fall &#252;berschritten hat. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin stellt die Kl&#228;gerin folgende Verfahrensantr&#228;ge:</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160; Akteneinsicht nach Zuziehung der Akten gem&#228;&#223; Beweisantr&#228;gen zu gew&#228;hren; auch zu dem Zweck, der Kl&#228;gerseite zu erm&#246;glichen, ihren Vortrag daraus zu st&#252;tzen,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160; das Verfahren auszusetzen und die Angelegenheit gem&#228;&#223; Art.&#160;234 EGV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Er verweist in vollem Umfang auf die Einspruchsentscheidung. Dar&#252;ber hinaus tr&#228;gt er vor, dass die Kl&#228;gerin im Inland nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von Steuerpflichtigen an verschiedenen Orten berate und vor verschiedenen Finanz&#228;mtern und Finanzgerichten in einer Vielzahl von Verfahren vertrete. Sie sei damit nicht nur vor&#252;bergehend, sondern stabil und kontinuierlich im Inland t&#228;tig und &#252;berschreite damit den durch die Dienstleistungsrichtlinie gezogenen Rahmen. Bez&#252;glich der vorgelegten Schreiben der Europ&#228;ischen Kommission fehle der Sachverhalt &#252;ber den die Kommission entschieden habe. Zudem sei deren Rechtsauffassung f&#252;r den erkennenden Senat nicht bindend.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat die Kl&#228;gerin zu Recht als Bevollm&#228;chtigte nach &#167; 80 Abs. 5 AO zur&#252;ckgewiesen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 80 Abs. 5 AO sind Bevollm&#228;chtigte und Beist&#228;nde zur&#252;ckzuweisen, wenn sie gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf&#252;llt.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ig Hilfe in Steuersachen geleistet, indem sie mittels eines Schreibens im Besteuerungsverfahren f&#252;r die E SL t&#228;tig geworden ist. Nach dem Sinn und Zweck der &#167;&#167;&#160;3 ff. StBerG umfasst der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen auch die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl II 1982, 43). Sie ist gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ig, wenn sie selbst&#228;ndig, d.h. in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung, wiederholt (h&#228;ufig) oder mit Wiederholungsabsicht, also nicht nur aus Anlass eines besonderen Einzelfalls geleistet wird (BFH-Urteile vom 24.7.1973 VII R 58/72, BStBl II 1973, 743, und vom 28.7.1981 VII R 14/79, BStBl II 1982, 43). Die Kl&#228;gerin ist nicht nur im Streitfall, sondern noch in weiteren F&#228;llen als Bevollm&#228;chtigte aufgetreten (z.B. in den mit dem Streitfall zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 11 K 4479/08 bis 11 K 4481/08). Zudem hat sie sich noch am Tag der m&#252;ndlichen Verhandlung als Bevollm&#228;chtigte in zwei weiteren geladenen Verfahren bestellt. Dar&#252;berhinaus ergibt sich aus ihrem gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen Auftreten, ihrem Vorbringen im Klageverfahren und aus der Tatsache, dass nach ihrem eigenen Vortrag eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, eindeutig, dass sie auch zuk&#252;nftig in weiteren F&#228;llen steuerberatend t&#228;tig werden will. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin geh&#246;rt nicht zum Kreis der nach &#167;&#167; 3, 3a und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Kl&#228;gerin kommt als Kapitalgesellschaft lediglich die Befugnis nach der Vorschrift des &#167; 3 Abs. 3 StBerG in Betracht. Deren Voraussetzungen erf&#252;llt sie jedoch nicht. Voraussetzung w&#228;re, dass sie nach &#167;&#167; 32 Abs. 3, 49 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sein m&#252;sste. Dies ist nicht der Fall. Vor einer solchen Anerkennung darf jedoch keine steuerberatende T&#228;tigkeit durch eine Kapitalgesellschaft ausge&#252;bt werden. Dies w&#252;rde sogar dann gelten, wenn alle Vertretungsberechtigten der Gesellschaft zur gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen Hilfeleistung in Steuersachen befugt w&#228;ren (vgl. dazu Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz, &#167; 49 Rz. 3). Dies trifft im Streitfall indes auch nicht zu. Dass die Gesellschaft den Titel Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft f&#252;hrt, spielt f&#252;r ihre Befugnis keine Rolle, da sich allein aus der (selbstgew&#228;hlten) Bezeichnung der Gesellschaft keine Rechte ableiten lassen. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Befugnis der Kl&#228;gerin zur gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich auch nicht aus &#167;&#160;3&#160;a StBerG. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens &#252;ber den Europ&#228;ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vor&#252;bergehenden und gelegentlichen gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befugt. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Von dem f&#252;r &#167;&#160;3&#160;a Abs.&#160;1 StBerG ma&#223;gebenden Begriff der Dienstleistung im Sinne des Art.&#160;57 AEUV (fr&#252;her Art.&#160;50 EGV) werden nur grenz&#252;berschreitende vor&#252;bergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Darunter fallen solche zeitlich begrenzten Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung (nach Art.&#160;50 Satz 3 EGV: \"vor&#252;bergehend\") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 4.12.1986 Rs. 205/84, Slg. 1986, 3755, 3801; vom 11.12.2003 Rs. C-215/01, Slg. 2003, I-14847; BFH-Beschl&#252;sse vom 11.2.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21.1.2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827). Der vor&#252;bergehende Charakter einer grenz&#252;berschreitenden Dienstleistung ist nach &#167;&#160;3&#160;a Abs.&#160;1 Satz&#160;5 StBerG ins-besondere anhand ihrer Dauer, H&#228;ufigkeit, regelm&#228;&#223;igen Wiederkehr und Kontinuit&#228;t zu beurteilen und damit nach den Kriterien, die bereits unter Geltung des &#167;&#160;3 Nr.&#160;4 StBerG zu beachten waren und auch nach Art.&#160;5 Abs.&#160;2 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten sind. Er schlie&#223;t zwar nicht die M&#246;glichkeit f&#252;r den Dienstleistungserbringer i.S. des Art.&#160;57 AEUV aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschlie&#223;lich eines B&#252;ros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur f&#252;r die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer jedoch in \"stabiler\" und kontinuierlicher Weise eine Berufst&#228;tigkeit in einem anderen Mitgliedstaat aus&#252;bt, f&#228;llt unter die Vorschriften des Kapitels &#252;ber das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels &#252;ber die Dienstleistungen. Dies ist in den einf&#252;hrenden Erw&#228;gungen zur Dienstleistungsrichtlinie in Tz.&#160;77 (2006/123/EG) ausdr&#252;cklich klargestellt und wird von den Entscheidungen des EuGH vom 11.9.2007 Rs. C-76/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, S. 5) und Rs. C-318/05 (BFH/NV 2008, Beilage 1, S. 14) in keiner Weise ber&#252;hrt. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Wer wie die Kl&#228;gerin im Inland nicht nur einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten dauerhaft ber&#228;t und in einer Vielzahl von Verfahren vertritt, ist nicht nur vor&#252;bergehend im Inland t&#228;tig, sondern erbringt seine Leistungen in \"stabiler\" und kontinuierlicher Weise. Er &#252;berschreitet damit den durch die Dienstleistungsfreiheit gezogenen Rahmen. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche nicht nur vor&#252;bergehende T&#228;tigkeit setzt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH unter den im Streitfall gegebenen Umst&#228;nden nicht als unerl&#228;ssliches Erfordernis voraus, dass die Kl&#228;gerin im Inland &#252;ber (&#228;u&#223;erlich als solche erkennbare und f&#252;r potenzielle Mandanten zug&#228;ngliche) Praxis- oder Kanzleir&#228;ume verf&#252;gt. Das Vorhandensein solcher R&#228;umlichkeiten deutet zwar als (gewichtiges) Indiz auf eine nicht nur vor&#252;bergehende T&#228;tigkeit im Inland i.S. von Art.&#160;5 AEUV hin, begr&#252;ndet aber f&#252;r sich allein genommen eine solche Annahme nicht zwingend. Umgekehrt gilt Entsprechendes: Das Fehlen derartiger R&#228;umlichkeiten mag zwar als Indiz f&#252;r eine nur vor&#252;bergehende T&#228;tigkeit im Inland sprechen, kann indessen - wie hier - durch gewichtige gegenl&#228;ufige Umst&#228;nde widerlegt sein. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als der BFH, der dazu bislang noch keinen Anlass hatte (vgl. BFH-Beschl&#252;sse vom 19.11.2008 VIII S 29/08, juris und VIII S 30/08, nv), ist das Gericht in seinem Urteil vom 11.9.2008 (11 K 3168/07, nv), das ebenfalls die Kl&#228;gerin betraf, auch auf die Frage der Bedeutsamkeit des physischen Elements bei grenz&#252;berschreitenden Dienstleistungen mit den folgenden &#220;berlegungen eingegangen, an denen der Senat auch f&#252;r den hier streitigen Fall festh&#228;lt:</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin ist auf eine gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ige und dauerhafte Hilfeleistung im Inland gerichtet, wobei sie offensichtlich ebenso wie der ehemalige Steuerberater D, der &#8222;Director&#8220; der Kl&#228;gerin, auf einen Mandantenstamm zur&#252;ckgreifen kann. Ob sie den &#252;berwiegenden Teil dieser steuerberatenden T&#228;tigkeit in den ausl&#228;ndischen Niederlassungen ausf&#252;hrt und sich nur selten zur Wahrnehmung von Terminen in Deutschland aufh&#228;lt, ist unerheblich und kann zu ihren Gunsten unterstellt werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die &#8211; auf Dauer angelegte &#8211; steuerliche Beratung als gegen&#252;ber den inl&#228;ndischen Mandanten zu erbringende Gesamtleistung auf die Regelung von deren steuerlichen Belangen im Inland gerichtet ist und immer wieder ein Auftreten &#8211; z.B. zur Wahrnehmung von Beh&#246;rden- und Gerichtsterminen &#8211; im Inland erfordert. Die mit der Betreuung von Dauermandaten zwangsl&#228;ufig verbundene H&#228;ufigkeit und regelm&#228;&#223;ige Wiederkehr des T&#228;tigwerdens im Inland kennzeichnet die T&#228;tigkeit als nicht vor&#252;bergehend im Sinne des Art.&#160;57 AEUV. Das Verh&#228;ltnis der Gesamtdienstleistung zu dem Auftreten in der Bundesrepublik ist demgegen&#252;ber ebenso wenig ausschlaggebend wie die Frage, ob das konkrete Auftreten, das Anlass f&#252;r die Zur&#252;ckweisung nach &#167;&#160;80 Abs.&#160;5 AO war, mit einem physischen Grenz&#252;bertritt verbunden war. Entscheidend ist vielmehr, dass die T&#228;tigkeit der Kl&#228;gerin zwangsl&#228;ufig immer wieder dazu f&#252;hrt, dass sie vertreten durch einen ihrer &#8222;Directoren&#8220; auch k&#246;rperlich in Deutschland anwesend sein muss, um f&#252;r ihre Mandanten t&#228;tig zu werden. Daher ist auch das von der EU-Kommission geforderte &#8222;physische Element des Grenz&#252;bertritts&#8220; gegeben. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den angef&#252;hrten EG-Richtlinien ergibt sich nichts Anderes. Die Berufsanerkennungsrichtlinie (RiL 2005/36/EG) gew&#228;hrt ebenso wie die sie umsetzende Vorschrift des &#167;&#160;3&#160;a StBerG lediglich einen Anspruch auf vor&#252;bergehende, gelegentliche, grenz&#252;berschreitende Bet&#228;tigung (Art.&#160;5 Abs.&#160;2 der RiL 2005/36/EG) und betrifft damit nicht die Kl&#228;gerin. Hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie (RiL 2006/123/EG) ist zu ber&#252;cksichtigen, dass diese gem&#228;&#223; Art.&#160;2 Abs.&#160;3 bereits nicht f&#252;r den Bereich der Steuern gilt und damit &#8211; unabh&#228;ngig vom Zeitpunkt ihrer Umsetzung oder ihres Inkrafttretens &#8211; ebenfalls nicht zu einem abweichenden Ergebnis f&#252;hren kann.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der obigen Ausf&#252;hrungen kann offen bleiben, ob die Zur&#252;ckweisung auch schon deshalb zu Recht erfolgte, weil die Kl&#228;gerin zum Zeitpunkt ihres T&#228;tigwerdens im Besteuerungsverfahren der E SL noch keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte (vgl. hierzu das von der Kl&#228;gerin angef&#252;hrte BFH-Urteil vom 21.7.2011 II R 6/10, BFH/NV 2011, 765). M&#246;glicherweise geht auch die Kl&#228;gerin selbst nunmehr davon aus, da sie darauf verweist, dass ein anderes Gericht sie seit dem 01.10.2011 als befugt anerkenne.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat die Kl&#228;gerin daher zu Recht gem&#228;&#223; &#167;&#160;80 Abs.&#160;5 AO zur&#252;ckgewiesen, weil sie zur gesch&#228;ftsm&#228;&#223;igen Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugt ist. Die Zur&#252;ckweisung war zwingend, &#167;&#160;80 Abs.&#160;5 AO r&#228;umt der Finanzbeh&#246;rde kein Ermessen ein. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat konnte aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung entscheiden, ohne den Verfahrens- und Beweisantr&#228;gen der Kl&#228;gerin nachzukommen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die hier vertretene Auslegung des &#167;&#160;3&#160;a StBerG in Verbindung mit Art.&#160;56 ff. AEUV beruht auf einer gefestigten Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass durch &#167;&#160;3&#160;a StBerG die in Art.&#160;49 ff. AEUV gew&#228;hrleistete Niederlassungsfreiheit und die in Art.&#160;56, 57 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit nicht unzul&#228;ssig beeintr&#228;chtigt werden (vgl. auch BFH-Beschl&#252;sse vom 11.2.2003 VII B 330/02, VII S 41/02, VII B 330/02, VII S 41/02, BStBl II 2003, 422; vom 21.1.2004, VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827; vom 12.3.2007 X B 179/05, BFH/NV 2007, 1197; vom 12.11.2008 X B 8/08, BFH/NV 2009, 221 und vom 13.11.2008 X B 105/08, BFH/NV 2009, 415). Zu einer Aussetzung des Verfahrens gem&#228;&#223; &#167;&#160;74 FGO zur Einholung einer Vorabentscheidung &#252;ber die Auslegung der f&#252;r den Streitfall ma&#223;geblichen Vorschriften des AEUV besteht folglich kein Raum (vgl. BFH-Beschl&#252;sse vom 12.11.2008 X B 8/08, BFH/NV 2009, 221 und vom 13.11.2008 X B 105/08, BFH/NV 2009, 415). In diesem Zusammenhang ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der AEUV keine Vorschrift enth&#228;lt, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder H&#228;ufigkeit erm&#246;glicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne des Art.&#160;57 AEUV angesehen werden kann. Die Entscheidung, ob lediglich grenz&#252;berschreitende, vor&#252;bergehende Dienstleistungen erbracht werden, erfordert daher eine Tatsachenw&#252;rdigung, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der EU-Kommission vom 3.10.2011 unter 8.1.1.).</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin beantragte Vernehmung von Zeugen (..., ..., noch zu benennende Referenten des Bundesministeriums f&#252;r Wirtschaft und Technologie) schied aus, weil die Beweisfragen entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin ausschlie&#223;lich Rechtsfragen betreffen, deren Beurteilung den nationalen Gerichten und ggf. dem EuGH obliegt. Ob die EU-Kommission oder andere nationale Beh&#246;rden unter Umst&#228;nden die vorliegenden Rechtsfragen anders beurteilen, ist unerheblich. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der gefestigten Rechtsprechung des EuGH und des BFH; die Rechtsfragen sind deshalb als gekl&#228;rt anzusehen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;135 Abs.&#160;1 FGO.</p>\n      "
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