List view for cases

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    "file_number": "17 U 108/09",
    "date": "2012-01-20",
    "created_date": "2019-02-19T13:47:21Z",
    "updated_date": "2019-03-15T09:13:31Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2012:0120.17U108.09.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 12. Mai 2009 verk&#252;ndete Urteil der 4. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts Duisburg (24 O 537/05) unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>1.</p>\n<p>Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an die Kl&#228;gerin 400.000,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2005 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen R&#252;ckgabe der aus folgenden Einzelkomponenten bestehenden digitalen Druckanlage:</p>\n<ul class=\"ol\"><li><p>1. 1 St&#252;ck A&#8230;</p>\n</li>\n<li><p>2. 2 St&#252;ck B&#8230;</p>\n</li>\n<li><p>3. 2 St&#252;ck Graphics Quality</p>\n</li>\n<li><p>4. 2 St&#252;ck 1. Printercode I-Mode Software</p>\n</li>\n<li><p>5. 1 St&#252;ck 1. Interface SCSI</p>\n</li>\n<li><p>6. 1 St&#252;ck Enhanced Print Quality Option</p>\n</li>\n<li><p>7. 1 St&#252;ck Twin Option</p>\n</li>\n<li><p>8. 1 St&#252;ck Kreuzwender 180&#186;</p>\n</li>\n<li><p>9. 2 St&#252;ck Leichte Papiere</p>\n</li>\n<li><p>10. 1 St&#252;ck Server Base 2 Prisma-PoD Server</p>\n</li>\n<li><p>11. 1 St&#252;ck 2 x Festplatte 36 GB</p>\n</li>\n<li><p>12. 1 St&#252;ck Monitor 15 Zoll TFT</p>\n</li>\n<li><p>13. 1 St&#252;ck Tastatur Deutsch</p>\n</li>\n<li><p>14. 1 St&#252;ck Betriebssystem Linux f&#252;r Prismaproduction Server Software</p>\n</li>\n<li><p>15. 1 St&#252;ck Festplatte 18 GB</p>\n</li>\n<li><p>16. 1 St&#252;ck DAT-Laufwerk DDS-3, 12 GB incl. 4 Medien</p>\n</li>\n<li><p>17. 1 St&#252;ck Xeon Prozessor 2.4 GHz/512 kB</p>\n</li>\n<li><p>18. 1 St&#252;ck Prismaproduction Server Rang 6 Software Licence</p>\n</li>\n<li><p>19. 1 St&#252;ck POD-Modul V3.0 Software</p>\n</li>\n<li><p>20. 1 St&#252;ck Server Base 0 Prisma Server</p>\n</li>\n<li><p>21. 1 St&#252;ck Monitor 15 Zoll TFT</p>\n</li>\n<li><p>22. 1 St&#252;ck Tastatur Deutsch</p>\n</li>\n<li><p>23. 1 St&#252;ck Betriebssystem Linux f&#252;r Prismaproduction Server Software</p>\n</li>\n<li><p>24. 1 St&#252;ck Licence fee Unity Roman (PDF/PS 600dpi) Linux Software Licence</p>\n</li>\n<li><p>25. 1 St&#252;ck PNV Zubeh&#246;r:</p>\n</li>\n</ul>\n<ul><li><p>1 x Abwickelmodul UW4</p>\n</li>\n<li><p>1 x Bahnspeicher WB4-HV</p>\n</li>\n<li><p>1 x Rotationsquerschneider CS4W-pinless</p>\n</li>\n<li><p>1 x Transferstation TS4</p>\n</li>\n<li><p>1 x Zubeh&#246;r bestehend aus 1 Line Interface LI4 Schnittstelle Falzer, 2 T&#228;nzer Bahnspannung, 1 Auslageband 2m, 1 x Optionen bestehend aus Randbeschnitt links und rechts</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>26. 1 St&#252;ck SW Pharma Composer</p>\n</li>\n</ul>\n<p>2.</p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der R&#252;cknahme der unter Ziff. 1 bezeichneten digitalen Druckanlage in Annahmeverzug ist.</p>\n<p>3.</p>\n<p>Die Widerklage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Anschlussberufung der Beklagten wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kl&#228;gerin durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um wechselseitige Anspr&#252;che&#160; aus einem Vertrag &#252;ber den Kauf eines digitalen Drucksystems vom 13.11.2003/12.01.2004. Die Kl&#228;gerin verlangt mit der Klage R&#252;ckzahlung eines von ihr bereits entrichteten Teils des Kaufpreises in H&#246;he von 400.000,00 &#8364;; die Beklagte begehrt widerklagend Zahlung des restlichen Kaufpreises in H&#246;he von (noch) 399.936,00 &#8364; sowie Zahlung der in einem Servicevertrag vom selben Datum vereinbarten Verg&#252;tung f&#252;r 48 Monate von insgesamt 205.347,84 &#8364;. Dar&#252;ber hinaus macht die Beklagte Anspr&#252;che in H&#246;he von 29.000,00 &#8364; wegen ihrer Mitwirkung an der Validierung des Drucksystems durch den Kunden der Kl&#228;gerin, die Fa. C&#8230;, geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat behauptet, die gelieferte Druckanlage sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Insoweit hatte sie vorgerichtlich eine Vielzahl von M&#228;ngeln ger&#252;gt; wegen der Einzelheiten wird auf das anwaltliche Schreiben der Kl&#228;gerin vom 14.06.2005 (Anlage K 13, Bl. 76ff. GA) verwiesen, mit dem die Beklagte aufgefordert wurde, ein Angebot zur R&#252;ckabwicklung des Vertrages zu unterbreiten. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 24.06.2005 (Anlage K 14) abgelehnt hatte, erkl&#228;rte die Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 18.07.2005 (Anlage K 15) den R&#252;cktritt vom Vertrag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat sich im Rechtsstreit im Wesentlichen auf die bereits vorgerichtlich geltend gemachten M&#228;ngel berufen sowie dar&#252;ber hinaus mit Schriftsatz vom 05.12.2006 u. a. geltend gemacht, die Druckanlage k&#246;nne einen Gro&#223;teil der vertraglich vereinbarten Formate nicht produzieren, weil diese f&#252;r die Anlage entweder zu klein oder zu gro&#223; seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens, m&#252;ndliche Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen und die Vernehmung von Zeugen. Es hat sodann die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Ausnahme des f&#252;r die Mitwirkung an der Validierung geltend gemachten Betrages stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen folgendes ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin sei zur Zahlung des restlichen Kaufpreises aus dem Vertrag &#252;ber den Kauf einer digitalen Druckmaschine verpflichtet und k&#246;nne nicht die R&#252;ckzahlung des bereits geleisteten Kaufpreisanteils verlangen, denn es l&#228;gen keine M&#228;ngel vor, die sie zum R&#252;cktritt vom Vertrag berechtigen w&#252;rden. Zwar seien Gew&#228;hrleistungsanspr&#252;che nicht verj&#228;hrt. Der Kl&#228;gerin sei jedoch der ihr nach Abnahme der Anlage obliegende Nachweis, dass die Druckanlage mangelhaft sei, nicht gelungen. Ein Mangel liege nicht darin, dass die Validierung der Anlage durch die Fa. C&#8230; nicht gelungen sei, denn die Beklagte sei zur (Mit)herbeif&#252;hrung einer solchen Validierung nicht verpflichtet gewesen. Auch hinsichtlich des Anschnitts von Flattermarken und Barcodes weise die Anlage keine M&#228;ngel auf. Es k&#246;nne schon nicht festgestellt werden, dass die insoweit ma&#223;geblichen Verpackungsnormen der Fa. C&#8230; der Beklagten bekannt gewesen seien oder Vertragsbestandteil h&#228;tten werden sollen. Jedenfalls aber sei ein &#8222;Rausschnitt&#8220; in Querrichtung, mit dem die Anforderungen der Fa. C&#8230; hinsichtlich des Anschnitts der Flattermarken h&#228;tten umgesetzt werden k&#246;nnen, nach den beiden Parteien bekannten technischen M&#246;glichkeiten der Anlage nicht m&#246;glich gewesen, weswegen sich die Parteien auch auf eine Nachbearbeitung der Schnittkanten mittels eines Planschneiders geeinigt h&#228;tten. Soweit die Kl&#228;gerin behauptet habe, dass entgegen den getroffenen Vereinbarungen die Anlage nicht f&#252;r Papier mit einem Gewicht von 40g/m&#178; geeignet sei und dass das Druckbild unrein sei, habe sie dies nicht beweisen k&#246;nnen; gleiches gelte f&#252;r ihre Darstellung, nicht alle vertraglich vorgesehenen Papierformate k&#246;nnten verarbeitet werden, und die Behauptung, die mitgelieferte Software \"Pharma-Composer\" sei mangelhaft. Das Fehlen einer sog. &#8222;Bahnmittenregulierung&#8220; sei vom Sachverst&#228;ndigen nicht als Mangel bewertet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Widerklage hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, dass die Kl&#228;gerin verpflichtet sei, das im Servicevertrag vom 13.11.2003/12.01.2004 vereinbarte Entgelt f&#252;r 48 Monate von Oktober 2004 bis September 2008 zu zahlen, ohne dass sich die Beklagte insoweit ersparte Aufwendungen anrechnen lassen m&#252;sse. Ein Anspruch auf Zahlung weiterer 29.000,00 &#8364; f&#252;r die Mitwirkung der Beklagten an der Validierung bestehe dagegen nicht; es k&#246;nne nicht festgestellt werden, dass die Kl&#228;gerin ein entsprechendes Angebot der Beklagten (Anlage&#160; B 10, Bl. 192 GA) ausdr&#252;cklich oder durch Entgegennahme der Leistungen angenommen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufung verfolgt die Kl&#228;gerin ihre erstinstanzlich geltend gemachten Anspr&#252;che weiter und wendet sich gegen die auf die Widerklage hin erfolgte Verurteilung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tritt insbesondere der Annahme des Landgerichts entgegen, sie habe die Druckanlage am 19.04.2004 abgenommen; schon weil es zuvor keinen einzigen Probelauf f&#252;r den Druck von Beipackzetteln gegeben habe, der mitzuliefernde Pharma-Composer nicht fertiggestellt gewesen sei und der Kaufvertrag erst zum 01.10.2004 wirksam geworden sei, k&#246;nne die als Anlage K 8 vorgelegte Erkl&#228;rung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Kl&#228;gerin nicht als Abnahme gewertet werden. Mangels Abnahme sei es entgegen der Auffassung des Landgerichts Sache der Beklagten, die ordnungsgem&#228;&#223;e Erf&#252;llung des Kaufvertrages nachzuweisen. Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass die gelieferte Anlage mangelfrei sei. Die Anlage k&#246;nne entgegen den Vereinbarungen kein Papier des Gewichts von 40g/m&#178; und auch das Format VN 5200 nicht verarbeiten. Ferner k&#246;nnten die von den zu druckenden Beipackzetteln vorgesehenen Flattermarken nicht ordnungsgem&#228;&#223; angeschnitten werden; auf die Nachbearbeitung mittels eines Planschneiders m&#252;sse sich die Kl&#228;gerin nicht verweisen lassen. Ferner fehle eine Absaugung, die Passgenauigkeit sei nicht hinreichend, so dass es zu Verschiebungen des beidseitigen Drucks komme, und es seien Druckeinschl&#252;sse vorhanden. Hinsichtlich des Formats VN 5200 und des Papiergewichts von 40g/m&#178; habe die Beklagte im &#220;brigen arglistig gehandelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Widerklage wiederholt die Kl&#228;gerin ihre erstinstanzliche Auffassung, wonach der Beklagten eine Verg&#252;tung f&#252;r Serviceleistungen nicht zustehe, und sie sich jedenfalls ersparte Aufwendungen anrechnen lassen m&#252;sse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin 400.000,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von acht Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, Zug-um-Zug gegen R&#252;ckgabe der aus den Einzelkomponenten laut Klageantrag bestehenden digitalen Druckanlage, zu zahlen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass sich die Beklagte mit der R&#252;cknahme der Anlage in Annahmeverzug befindet;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">die Widerklage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie ferner sinngem&#228;&#223;,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">die Kl&#228;gerin unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, weitere 29.000,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von acht Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2005 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">die Anschlussberufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte h&#228;lt die Berufung f&#252;r unzul&#228;ssig, jedenfalls aber unbegr&#252;ndet. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Kl&#228;gerin die Anlage am 19.04.2004 abgenommen habe; damit trage die Kl&#228;gerin die Beweislast daf&#252;r, dass die Druckanlage mangelhaft gewesen sei. Diesen Beweis habe sie nicht f&#252;hren k&#246;nnen, was insbesondere auch f&#252;r die Frage gelte, ob die Anlage in der Lage gewesen sei, Papier mit einem Gewicht von 40g/m&#178; zu verarbeiten. Sollte der Senat von einer Beweislast der Beklagten ausgehen, m&#252;sse sich die Kl&#228;gerin jedenfalls Beweisvereitelung vorhalten lassen. Etwaige Anspr&#252;che wegen der behaupteten M&#228;ngel seien &#252;berdies nach &#167; 377 HGB ausgeschlossen, weil die Kl&#228;gerin ihrer R&#252;geobliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen sei; ein R&#252;cktritt scheitere im &#220;brigen schon an den vertraglichen Vereinbarungen (Ziff. 2 der Anlage zum Kaufschein, Anlage K 3, Bl. 39 GA). Ferner beruft sich die Beklagte auf Verj&#228;hrung. Arglist m&#252;sse sich die Beklagte nicht vorwerfen lassen; sie habe etwaige M&#228;ngel bei Vertragsschluss weder gekannt noch insoweit Angaben \"ins Blaue hinein\" gemacht, sondern nach den Informationen, die sie von ihrem Zulieferer erhalten habe, davon ausgehen d&#252;rfen, dass die gelieferte Druckanlage die vertraglichen Anforderungen erf&#252;lle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend habe das Landgericht auch Anspr&#252;che aus dem Servicevertrag bejaht, die entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin nicht etwa um ersparte Aufwendungen zu k&#252;rzen seien, da die Beklagte solche nicht erspart habe. Zu Unrecht habe das Landgericht die Widerklage dagegen abgewiesen, soweit sie auf Zahlung einer Verg&#252;tung in H&#246;he von 29.000,00 &#8364; f&#252;r die Mitwirkung an der Validierung gerichtet sei. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin habe sich am 05.11.2004 damit einverstanden erkl&#228;rt, f&#252;r eine Unterst&#252;tzung bei der Validierung zu bezahlen und nach Unterbreitung des Angebots vom 16.11.2004 die Leistungen der Beklagten entgegen genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat durch den Berichterstatter gem&#228;&#223; &#167; 527 ZPO Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und m&#252;ndliche Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen Stier. Auf die Protokolle vom 22.11.2010 und 10.05.2011 wird verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">In der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.12.2011 hat die Beklagte die nach &#167; 527 ZPO durchgef&#252;hrte Beweisaufnahme ger&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig und &#8211; mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs - begr&#252;ndet. Die ebenfalls zul&#228;ssige Anschlussberufung der Beklagten ist dagegen unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf R&#252;ckzahlung der auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung nebst Zinsen, Zug-um-Zug gegen R&#252;ckgabe der gelieferten Druckanlage. Die Beklagte ihrerseits hat weder Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises aus dem Vertrag vom 13.11.2003/12.01.2004 noch auf Zahlung der mit Servicevertrag vom selben Tage vereinbarten Verg&#252;tung; ebenso wenig kann sie von der Kl&#228;gerin eine Verg&#252;tung f&#252;r ihre Mitwirkung an der Validierung der Druckanlage verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig und mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs auch begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat infolge des mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2005 erkl&#228;rten R&#252;cktritts vom Vertrag gegen die Beklagte Anspruch auf R&#252;ckzahlung der auf den Kaufpreis erbrachten Anzahlung in H&#246;he von 400.000,00 &#8364; aus den &#167;&#167; 346, 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin erstinstanzlich behauptet hat, die Druckanlage sei deswegen mangelhaft, weil sie Papier mit einem Gewicht von 50g/m&#178; nicht verarbeiten k&#246;nne, die Barcodes auf den Beipackzetteln nicht ordnungsgem&#228;&#223; angeschnitten w&#252;rden, 4-Punkt-Schriften nicht ordnungsgem&#228;&#223; dargestellt w&#252;rden und die Software &#8222;Pharma-Composer&#8220; nicht den Vereinbarungen entspreche, rechtfertigt dies ihren Klageanspruch allerdings nicht. Das Landgericht hat insoweit keine M&#228;ngel feststellen k&#246;nnen. Hieran ist der Senat nach &#167; 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, denn es liegen selbst nach eigenem Vortrag der Kl&#228;gerin, die diese Feststellungen mit ihrer Berufung nicht angegriffen hat, keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an ihrer Richtigkeit oder Vollst&#228;ndigkeit begr&#252;nden w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der kl&#228;gerischen Behauptung, der Druckanlage fehle die Passgenauigkeit, weil sie nicht &#252;ber eine Bahnmittenregelung, sondern nur &#252;ber einen seitlichen Anschlag verf&#252;ge, hat das Landgericht das Vorliegen eines Mangels ebenfalls zutreffend verneint. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt insoweit vor, dass sich wegen des Fehlens der Bahnmittenregelung das zu bedruckende Papier verschiebe, wenn es zum Zwecke des beidseitigen Drucks gewendet werde, so dass es zu einem Versatz des Druckbildes komme, was ihre Endkundin, die C&#8230;, nicht akzeptiere. Hiermit kann sie jedoch einen zum R&#252;cktritt berechtigenden Sachmangel nicht begr&#252;nden. Der Sachverst&#228;ndige hat in seinem Gutachten zwar ausgef&#252;hrt, Steuerung und Kontrolle der seitlichen Passgenauigkeit seien &#8222;verbesserungsw&#252;rdig&#8220; (S. 10 des Gutachtens) und mit einer Bahnmittenregelung zu erreichen. Zugleich hat er jedoch bei seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung erkl&#228;rt, man k&#246;nne auch mit einem seitlichen Anschlag &#8211; wie hier &#8211; zu vern&#252;nftigen Druckergebnissen kommen, wenn dies auch einen erh&#246;hten Einstell- und Regulierungsaufwand erfordere (S. 2 des Protokolls vom 02.12.2008, Bl. 497 GA). Insoweit ist die Anlage daher mangelfrei, denn weder fehlt der Druckanlage insoweit die vereinbarte Beschaffenheit &#8211; eine Bahnmittenregelung war nicht Gegenstand des Auftrags &#8211; noch ist die Druckanlage aufgrund ihres Fehlens nicht zu der vertraglich vorausgesetzten oder der gew&#246;hnlichen Verwendung geeignet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Auch mit der Behauptung, es seien Druckeinschl&#252;sse (Unreinheiten) vorhanden, l&#228;sst sich ein Mangel nicht begr&#252;nden. Anhand der von der Kl&#228;gerin vorgelegten Druckbeispiele konnte der Sachverst&#228;ndige relevante Unreinheiten nicht feststellen (vgl. S. 15-17 des Gutachtens und S. 5 des Protokolls vom 02.12.2008, Bl. 500 GA). Dem ist zu folgen. Selbst wenn man an die Qualit&#228;t der Ausdrucke den f&#252;r die Validierung durch die Fa. C&#8230; ma&#223;geblichen Ma&#223;stab anlegt (vgl. hierzu die Unterlage &#8222;Validierung Digitales Drucksystem&#8220;, Anlage B 12, Ziff. 9.3, Bl. 192ff. GA), sind die auf den Druckbeispielen von der Qualit&#228;tssicherung der Kl&#228;gerin markierten &#8222;Fehler&#8220; keine solchen im Sinne der Unterlage. Dort werden in der leichtesten Fehlerklasse 3 (Nebenfehler, die eine allgemeine Qualit&#228;tsminderung darstellen) Flecken und Fehlstellen von 1&#8212;2 mm sowie Verschmutzungen, Verschmierungen und Verwischungen der Oberfl&#228;che genannt. Es f&#228;llt dem Senat schwer, die auf den Druckproben markierten &#8222;Fehler&#8220; hierunter zu subsumieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Behauptung, die gelieferte Anlage k&#246;nne das (kleinste) Format VN 5200 105x148mm nicht verarbeiten, rechtfertigt den Klageanspruch nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit liegt allerdings ein Mangel vor, denn die Anlage entsprach nicht der vereinbarten Beschaffenheit (&#167; 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der &#8222;Aufgabenstellung Version 1.13&#8220; sollte die von der Beklagten gelieferte Anlage neben neun weiteren Formaten auch das Format &#8222;VN 5200 105 x 148mm&#8220; verarbeiten k&#246;nnen. Hierzu hei&#223;t es in der Aufgabenstellung unter Ziff. 4.1 (Bl. 140 GA) weiter:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Die Formate 5207 &#8211; 5218 m&#252;ssen durch die MB CAS 52 endverarbeitet werden. Die anderen Formate k&#246;nnen auf dem Auslageband abgelegt werden.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ziff. 3.3 hei&#223;t es dar&#252;ber hinaus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Sind die Beipackzettel innerhalb der 2. Formatangabe kleiner als 14&#8216;&#8216; kann auf dem Auslageband abgestapelt werden; Voraussetzung: Beipackzettel sind nicht gefalzt. Bei dieser Ausgabevariante muss ein Trennschnitt oder Rausschnitt &#8230; zwingend an dem D&#8230; Querschneider erfolgen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">14&#8216;&#8216; sind 355,6 mm; mithin f&#228;llt das Format VN 5200 unter die in Ziff. 3.3 enthaltene Regelung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige hat festgestellt, dass das kleinste Format VN 5200 nur unter Einsatz einer Falzmaschine &#8211; die nicht zum Lieferumfang geh&#246;rte &#8211; verarbeitet werden k&#246;nne (Gutachten, Bl. 14/15). Allerdings liegt das nach seinen Ausf&#252;hrungen nicht daran, dass das Querschneidemodul dieses Format nicht verarbeiten kann; aus dem Datenblatt (Anlage K 20) ergebe sich das nicht. Das Format sei jedoch, wie sich aus einem Schreiben der Fa. D&#8230; vom 27.05.2008 (Anlage 10 zum Gutachten) ergebe, zu schmal f&#252;r eine Verarbeitung, so dass die (L&#228;ngs-)Trennung der sog. Nutzen erst in einer nachfolgenden Falzmaschine oder einem Planschneider erfolgen k&#246;nne, wozu es erforderlich sei, das bedruckte Papier aus der Anlage herauszuheben (Protokoll vom 02.12.2008, Bl. 499 GA). Der Senat sieht keinen Anlass, die Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen zu diesem Punkt in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch unter Ber&#252;cksichtigung des erstmals mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.11.2010 vorgebrachten, im Hinblick auf die Konfiguration der gelieferten Druckanlage nicht nachvollziehbaren Einwand, dieses \"Scheinproblem\" beim Einsatz der Trennstrecke k&#246;nne bei der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage gar nicht auftreten, weil der Einsatz einer solchen Trennstrecke \"obsolet\" sei (S. 5/6 des Schriftsatzes vom 05.11.2010, Bl. 1047f. GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Damit entsprach die gelieferte Anlage nicht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. In der &#8222;Aufgabenstellung Version 1.13&#8220; vom 03.11.2003 war f&#252;r die kleineren Formate eben nicht der Einsatz einer Falzmaschine, sondern die Ablage der fertigen Beipackzettel auf einem Auslageband vorgesehen (Ziff. 3.3 und 4.1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte hierzu vorgetragen hat, die Parteien h&#228;tten m&#252;ndlich den Einsatz eines separaten Planschneiders vereinbart, der eine Trennung der einzelnen Nutzen im Rahmen der \"inline\"-Fertigung entbehrlich mache und damit das angeblich vorhandene Problem beseitige, vermag dies &#8211; ungeachtet der Frage, ob sie eine solche m&#252;ndliche, den schriftlich fixierten Vertragsgrundlagen widersprechende Abrede bewiesen hat &#8211; keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Wie die Beklagte selbst vortr&#228;gt, betraf die behauptete Abrede nicht das Problem der mangelnden Eignung zur Verarbeitung des Formats VN 5200, sondern den strittigen Anschnitt der Flattermarken. Selbst wenn mithin der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin dem Einsatz eines Planschneiders zugestimmt haben und sich die vom Sachverst&#228;ndigen best&#228;tigte Ungeeignetheit der Anlage zur Verarbeitung des Papierformates VN 5200 durch den Einsatz des Planschneiders quasi \"miterledigt\" haben sollte, w&#228;re das Einverst&#228;ndnis des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Kl&#228;gerin mit dem Einsatz eines Planschneiders nicht dahingehend zu verstehen, dass er die Beklagte auch von ihrer Verpflichtung entbinden wollte, eine zur Verarbeitung des Papierformats VN 5200 geeignete Anlage zu liefern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Indessen kann sich die Kl&#228;gerin auf diesen Mangel nicht berufen. Die Anlage gilt insoweit als genehmigt, weil die Kl&#228;gerin der Beklagten den Mangel nicht unverz&#252;glich angezeigt hat (&#167; 377 Abs. 1 und Abs. 2 HGB). Sie hat ihn vielmehr erstmals im laufenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 05.12.2006 (dort S. 3/4, Bl. 357/358 GA) geltend gemacht. Damit hat sie ihren Obliegenheiten nach &#167; 377 HGB, wonach die Ware unverz&#252;glich nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich dabei ein Mangel zeigt, dem Verk&#228;ufer unverz&#252;glich Anzeige zu machen ist, nicht gen&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ablieferung im Sinne des &#167; 377 HGB ist erfolgt, wenn die Kaufsache derart in den Machtbereich des K&#228;ufers gelangt ist, dass er sie auf ihre Beschaffenheit pr&#252;fen kann (BGH, NJW 2000, 1415ff., Rz. 10, zitiert nach juris; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., &#167; 377, Rn. 5); das war &#8211; ohne dass es an dieser Stelle auf die streitige rechtliche Einordnung der &#8222;Abnahmeerkl&#228;rung&#8220; vom 19.04.2004 ank&#228;me &#8211; sp&#228;testens zu diesem Zeitpunkt der Fall. Ungeachtet des Umstandes, dass die Anlage nach Behauptung der Kl&#228;gerin noch keinen Tests mit den Papiergewichten 40 und 50g/m&#178; unterzogen worden war, hat es Testl&#228;ufe mit schwereren Papiergewichten gegeben (80g/m&#178;; \"Kochbuchpapier\"). Es fehlt jeglicher Vortrag der Kl&#228;gerin dazu, warum in diesem Zusammenhang nicht auch die Eignung der Anlage zur Verarbeitung des Formates VN 5200 &#252;berpr&#252;ft worden ist; ebenso wenig ist ersichtlich, dass dies nicht m&#246;glich war oder dass die Ungeeignetheit zur Verarbeitung dieses Formates bei einem etwaigen Probelauf nicht erkennbar gewesen w&#228;re (&#167; 377 Abs. 2 2. Halbsatz HGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte k&#246;nnte sich allerdings auf &#167; 377 HGB nicht berufen, wenn sie der Kl&#228;gerin die Ungeeignetheit der Anlage zur Verarbeitung des Formates VN 5200 arglistig verschwiegen h&#228;tte (&#167; 377 Abs. 5 HGB). Das vermag der Senat indessen nicht festzustellen. Arglist im Sinne des &#167; 377 Abs. 5 HGB setzt voraus, dass der Verk&#228;ufer den Mangel der Kaufsache kennt oder doch mit dem Vorliegen eines Mangels rechnet, und ihm bewusst ist oder er doch jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass dem K&#228;ufer der Mangel unbekannt sein k&#246;nne und er bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserf&#252;llung annehmen werde (BGH, NJW 1986, 316ff., Rz. 19, zitiert nach juris; NJW 2007, 835ff., Rz. 8f.; Baumbach/Hopt, HGB, &#167; 377, 34. Aufl., Rn. 53). Das l&#228;sst sich hier hinsichtlich des Mangels &#8222;Format VN 5200&#8220; nicht feststellen. Denn anders als die Kl&#228;gerin urspr&#252;nglich behauptet hatte und nunmehr mit Schriftsatz vom 16.11.2011 erneut vortr&#228;gt, ergab sich ein etwaiger Mangel nicht schon ohne Weiteres aus der Produktbeschreibung des Querschneidemoduls CS4 der Fa. D&#8230; (Anlage K 20, Bl. 365 GA). Denn bei Ausgabe an eine Trennstrecke &#8211; so war nach der unbestritten gebliebenen Erkl&#228;rung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Kl&#228;gerin in der Beweisaufnahme am 22.11.2010 (vgl. S. 16 des Protokolls vom 22.11.2010, Bl. 1118R GA) auch die streitgegenst&#228;ndliche Anlage konzipiert &#8211; war ausweislich der Produktbeschreibung eine Mindestl&#228;nge der B&#246;gen von 139,7 mm vorgesehen; das Format VN 5200 erf&#252;llt diese Voraussetzungen mit einer L&#228;nge von 148 mm. Zwar ist dort auch eine Mindestbreite von 148 mm vorgesehen, die von den <em>fertigen</em> B&#246;gen des Formates VN 5200 unterschritten w&#252;rde (je 105 mm); die Vereinzelung der Nutzen erfolgt aber erst in der dem Querschneidemodul nachfolgenden Trennstrecke LS4. Die vom Querschneider verarbeiteten Papierbahnen (unvereinzelte Dreifach-Nutzen) waren dagegen mehr als 300 mm breit und erf&#252;llten damit die Vorgabe der Fa. D&#8230; f&#252;r das Querschneidemodul.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den ihr ggf. vorliegenden schriftlichen Unterlagen konnte die Beklagte also nicht erkennen, dass das kleinste Format nicht &#8222;inline&#8220; zu verarbeiten war. Dass sie es wusste oder billigend in Kauf nahm, l&#228;sst sich auch den Zeugenaussagen nicht entnehmen; insbesondere nicht derjenigen des von der Kl&#228;gerin f&#252;r die angebliche Kenntnis der Beklagten benannten Zeugen E&#8230; vor dem Landgericht am 31.03.2009 (Bl. 612ff. GA) und dem Senatsberichterstatter am 22.11.2010 (S. 7ff. des Protokolls, Bl. 1114ff. GA). Seine schriftliche Erkl&#228;rung vom 06.05.2007 (Anlage B 19; Bl. 400 GA) spricht eher f&#252;r das Gegenteil.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Einer Vernehmung des kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten zu dieser Frage, wie von der Kl&#228;gerin beantragt, bedarf es nicht. Selbst wenn dieser bekunden w&#252;rde, der Zeuge E&#8230; habe fr&#252;her ihm gegen&#252;ber etwas anderes ausgesagt, w&#252;rde dies der Kl&#228;gerin nicht zum Erfolg verhelfen. Dann w&#228;re zwar der Zeuge E&#8230; &#8211; wie die Kl&#228;gerin selbst meint &#8211; ggf. unglaubw&#252;rdig, der Beweis eines arglistigen Verhaltens der Beklagten aber damit immer noch nicht gef&#252;hrt. Im &#220;brigen ist die Kl&#228;gerin mit diesem im Berufungsverfahren neuen Beweisantritt auch nach &#167; 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Es sind keine Umst&#228;nde vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, die eine Zulassung ausnahmsweise rechtfertigen w&#252;rden. Anlass zur Benennung dieses Zeugen h&#228;tte bereits bestanden, nachdem die Beklagte auf den Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 05.12.2006 repliziert und mit Schriftsatz vom 15.06.2007 den angeblichen &#196;u&#223;erungen des Zeugen E&#8230; entgegenstehende schriftliche Unterlagen vorgelegt hatte (Anlagen B 19 und B 20, Bl. 400/401 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Auch mit der R&#252;ge, der Anlage fehle die erforderliche Absaugung, ist die Kl&#228;gerin ausgeschlossen, nachdem sie erstmals mit Schriftsatz vom 05.12.2006 erhoben wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist hingegen begr&#252;ndet, weil die gelieferte Druckanlage hinsichtlich ihrer Eignung zur Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprach (&#167; 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Inhalt der \"Aufgabenstellung F&#8230; Version 1.13\" vom 03.11.2003 (Anlage B 1) war vorgesehen, dass auf der gelieferten Druckanlage u. a. auch Papier mit einem Gewicht von 40g/m&#178; Verwendung finden sollte (Ziff. 4.1 der Aufgabenstelllung, Bl. 140 GA). Entgegen der &#8211; jedenfalls erstinstanzlich noch vertretenen &#8211; Auffassung der Beklagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Inhalt dieser Aufgabenstellung zum Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages geworden ist; die Anlage zum Kaufschein (Anlage K 3, Bl. 39 GA) nimmt ausdr&#252;cklich darauf Bezug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der vom vorbereitenden Einzelrichter des Senats durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die gelieferte Anlage hierzu nicht in der Lage ist. Dies gilt selbst unter der Voraussetzung, dass &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; die Beweislast f&#252;r das Vorliegen eines Sachmangels infolge der vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin am 19.04.2004 abgegebenen Erkl&#228;rung &#252;ber die \"Abnahme der Betriebsbereitschaft\" gem&#228;&#223; &#167; 363 BGB grunds&#228;tzlich bei der Kl&#228;gerin liegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erw&#228;gungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">(aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat als Anlage K 18 Betriebs- bzw. Serviceanleitungen f&#252;r das Modul LS 4 mit Trennstrecke der Fa. D&#8230; &#8211; sowie im &#220;brigen auch f&#252;r die Vakuumeinheit &#8211; vorgelegt. Diese Unterlagen enthalten unter den Technischen Daten die Anmerkung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; \"Papiergewicht 50-150g/m&#178;\" (LS 4) bzw. \"Papiergewicht 56-180g/m&#178;\" (VU)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Vorbehalt dahingehend, dass u. U. auch geringere Papiergewichte verarbeitet werden k&#246;nnen, enthalten die Betriebsanleitungen &#8211; anders als etwa diejenige der Druckeinheit VarioStream 7300&#160; (Anlage K 34) &#8211; nicht. Nach dem w&#246;rtlichen Inhalt dieser Betriebs- und Serviceanleitungen war mithin die Verarbeitung von geringeren Papiergewichten &#8211; also etwa 40g/m&#178; &#8211; mit der gelieferten Anlage nicht m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Aussagen der Mitarbeiter der Fa. D&#8230; waren die Angaben in den Betriebsanleitungen allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass <em>keinesfalls</em> geringere Papiergewichte verarbeitet werden konnten. So haben die Zeugen G&#8230;, H&#8230; und I&#8230; im Wesentlichen &#252;bereinstimmend bekundet, dass die Angaben in den Betriebsanleitungen der Fa. D&#8230; so gemeint seien, dass die Fa. D&#8230; die Verarbeitung der dort erfassten Papiergewichte garantiere, aber nicht etwa ausschlie&#223;e, dass auch geringere Gewichte verarbeitet werden k&#246;nnten; dies hinge auch von anderen Parametern (Papierqualit&#228;t und -sorte, Umweltbedingungen) ab und bed&#252;rfe jeweils einzelfallbezogener Tests und Freigaben (S. 3, 5 und 8 des Protokolls vom 10.05.2011, Bl. 1307, 1309 und 1312 GA). Diese Aussagen werden gest&#252;tzt durch den Inhalt des Schreibens der Fa. D&#8230; vom 27.05.2008 (Anlage 10 zum Gutachten des Sachverst&#228;ndigen J&#8230;); dort hei&#223;t es ebenfalls, dass ma&#223;gebend f&#252;r die Angaben in den technischen Unterlagen das sog. \"Standard Business\" sei; f&#252;r \"Sonderanwendungen\" k&#246;nnten die Grenzen mit Hilfe kundenspezifischer Anpassungen, speziellen Verbesserungen bei Klima, Papier und Arbeitsabl&#228;ufen noch etwas verschoben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Das Schreiben vom 27.05.2008 weist aber zugleich auch aus, dass \"generell\" die von der Fa. D&#8230; angegeben Spezifikationen gelten und f&#252;r Sonderanwendungen spezielle Versuche und Anwendungstests erforderlich seien, nach deren positivem Verlauf eine entsprechende Freigabe erfolge. Unter Ber&#252;cksichtigung des mithin zwischen den f&#252;r das \"Standard Business\" geltenden technischen Unterlagen einerseits und den Tests und Freigaben im Bereich der Sonderanwendungen andererseits bestehenden Regel-Ausnahme-Verh&#228;ltnisses ist die Kl&#228;gerin ihrer Beweislast mit Vorlage der Betriebs- und Serviceanleitungen zun&#228;chst nachgekommen; es w&#228;re nunmehr im konkreten Falle &#8211; auch ohne hierbei das Institut der Beweislastumkehr zu bem&#252;hen &#8211; Sache der Beklagten gewesen nachzuweisen, dass es die von der Fa. D&#8230; vorgesehenen Versuche und Anwendungstests mit positivem Ergebnis gegeben hat und die Anlage hiernach ausnahmsweise doch zur Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier freigegeben worden ist. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist sowohl den Aussagen der Zeugen H&#8230; und I&#8230; zu entnehmen, dass im Zuge der Vertragsanbahnung zwischen den Parteien tats&#228;chlich Testl&#228;ufe in den R&#228;umen der schweizerischen Muttergesellschaft der Fa. D&#8230; stattgefunden haben, die sich auf \"vergleichbare\" bzw. sogar \"identische\" Anlagen bezogen h&#228;tten (S. 5f. und 8 des Protokolls vom 10.05.2011, Bl. 1309f. und 1312 GA). Dies reicht jedoch zum Nachweis, dass die streitgegenst&#228;ndliche Anlage in ihrer konkreten Konfiguration und unter den konkret gegebenen Umweltparametern geeignet war, 40g/m&#178;-Papier zu verarbeiten, nicht aus. Zum einen sind die Zeugenaussagen hinsichtlich der Frage der Vergleichbarkeit von Konfiguration und Umweltparametern denkbar pauschal, zum andern ergibt sich aus der von der Beklagten selbst vorgelegten E-Mail-Korrespondenz (Anlage zum Protokoll vom 10.05.2011, Bl. 1369ff. GA), dass die Konfiguration der in der Schweiz getesteten Anlage keineswegs derjenigen der sp&#228;ter an die Kl&#228;gerin gelieferten entsprach (E-Mails vom 08.-16.07.2003, Bl. 1376ff. GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Offen bleibt dar&#252;ber hinaus auch, ob die Testl&#228;ufe &#252;berhaupt erfolgreich waren; jedenfalls hat die Beklagte nicht zu beweisen vermocht, dass die Fa. D&#8230; aufgrund der vorgenommenen Tests tats&#228;chlich auch die an sich vorgesehene Freigabeerkl&#228;rung erteilt hat. Der Zeuge K&#8230; hat zwar ausgesagt, die Fa. D&#8230; habe die Eignung auch f&#252;r 40g/m&#178;-Papier best&#228;tigt, aber nur vorbehaltlich positiver Testl&#228;ufe; ob es solche Testl&#228;ufe gegeben habe, k&#246;nne er nicht sagen. Ebenso wenig k&#246;nne er angeben, welcher Mitarbeiter eine solche Aussage get&#228;tigt habe. Diese Aussage reicht zum Nachweis der behaupteten Freigabe der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage nicht aus. Gleiches gilt f&#252;r die Angaben des Zeugen E&#8230;, der ausgesagt hat, \"wir haben uns auf Messen und unmittelbar bei der Fa. D&#8230; danach erkundigt\", ob die Anlage in der Lage sei, 40g/m2-Papier zu verarbeiten. Auch diese Aussage ist nicht zum Nachweis einer auf die streitgegenst&#228;ndliche Anlage in ihrer konkreten Konfiguration bezogenen Freigabeerkl&#228;rung geeignet. Der Zeuge H&#8230; &#8211; Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Fa. D&#8230; &#8211; musste einr&#228;umen, eine Freigabeerkl&#228;rung nicht vorlegen zu k&#246;nnen (S. 5 des Protokolls vom 10.05.2011; Bl. 1309 GA). Schlie&#223;lich weist auch die von der Beklagten vorgelegte E-Mail-Korrespondenz keine Freigabe der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage in ihrer konkreten Konfiguration aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Unter diesen Umst&#228;nden sind die von der Beklagten herangezogenen Bekundungen der Zeugen G&#8230;, H&#8230; und I&#8230;, ihrer Ansicht nach seien die gelieferte Anlage bzw. die Module der Fa. D&#8230; zur Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier geeignet, substanzlos und schon deshalb nicht &#252;berzeugend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussage des Zeugen G&#8230; ist dar&#252;ber hinaus auch deshalb nicht &#252;berzeugend, weil sie dem Inhalt seiner E-Mail vom 11.01.2011 (Bl. 1225/1226 GA) widerspricht. Dort hatte er auf eine Anfrage der Kl&#228;gerin angegeben, das im Hause der Kl&#228;gerin vorhandene Equipment k&#246;nne \"bis 40g/m&#178; schneiden, allerdings nicht stapeln\". Diese Abweichung haben der Zeuge und die Beklagte damit zu erkl&#228;ren versucht, dass sich die Aussage auf die Anbindung an eine Offset-Druckmaschine (\"L&#8230;\") bezogen habe. Das ist so nicht zutreffend. Zwar war Gegenstand der Anfrage vom 01.12.2010 (Anlage B 26, Bl. 1284f. GA) die Frage einer Anbindung der vorhandenen Module an eine Offset-Druckmaschine; hierauf bezog sich auch die Antwort des Zeugen G&#8230; vom selben Tage. Aus der E-Mail vom 07.01.2011 (Bl. 1227 GA) ergibt sich jedoch auch, dass die Frage der Eignung zur Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papieren getrennt von der Frage einer Anbindung an eine Offset-Druckmaschine weiterverfolgt werden sollte, und auch die Formulierung der abschlie&#223;enden E-Mail vom 11.01.2011 deutet eher darauf hin, dass beide Fragen nicht in einem Zusammenhang standen, der Zeuge G&#8230; vielmehr die Auffassung vertreten hat, das verwendete POPP4-Equipment sei f&#252;r 40g/m&#178;-Papier ungeeignet. Das l&#228;sst Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit entweder seiner Zeugenaussage oder seiner E-Mail vom 11.01.2011 und damit insgesamt am Wahrheitsgehalt seiner Erkl&#228;rungen aufkommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Von einem &#8211; gar erfolgreichen &#8211; Testlauf der Druckanlage mit 40g/m&#178;-Papier anl&#228;sslich ihrer Pr&#228;sentation in Poing vermag der Senat nicht auszugehen. Ungeachtet der Frage, ob die damalige Konfiguration der vertraglich vereinbarten entsprach und damit die Tatsache eines erfolgreichen Testlaufs in M&#8230; &#252;berhaupt R&#252;ckschl&#252;sse auf die Eignung der gelieferten Anlage zur Verarbeitung dieses Papiergewichts zulie&#223;e, l&#228;sst sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass in M&#8230; 40g/m&#178;-Papier verwendet worden ist. Nach Erinnerung des Zeugen N&#8230; wurde in M&#8230; nur 50g/m&#178;-Papier verwendet; gleiches hat der Zeuge E&#8230; ausgesagt (S. 6 bzw. 9 des Protokolls vom 22.11.2010, Bl. 1113R bzw. 1115 GA). Auch die Zeuge O&#8230; und P&#8230; konnten die Verwendung von 40g/m&#178;-Papier nicht best&#228;tigen (S. 17 bzw. 21 des Protokolls, Bl. 1119 bzw. 1121 GA). Allein die Aussagen der Zeugen K&#8230; und Q&#8230;, die \"davon ausgingen\" bzw. \"ziemlich sicher\" waren, dass auch 40g/m&#178;-Papier Verwendung fand, ohne dies aber \"beschw&#246;ren\" zu k&#246;nnen (S. 23 bzw. 27 des Protokolls, Bl. 1122 bzw. 1124 GA), reichen zum Beweis der Tatsache, dass bei der Pr&#228;sentation in Poing 40g/m&#178;-Papier Verwendung fand, nicht aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig ist mittlerweile, dass es planm&#228;&#223;ige, n&#228;mlich unter Verwendung der daf&#252;r vorgesehenen Zusatzausstattung durchgef&#252;hrte Probel&#228;ufe mit 40g/m&#178;-Papier auch im Rahmen der Validierung der gelieferten Anlage ab Dezember 2004 nicht gegeben hat, so dass auch hieraus keine R&#252;ckschl&#252;sse auf die Eignung der Anlage zur Verarbeitung dieses Gewichts gezogen werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen R&#8230;, P&#8230; und K&#8230;, die sowohl vor dem Landgericht als auch (teilweise) vor dem vorbereitenden Senatseinzelrichter best&#228;tigt haben, es sei &#8211; wenn auch ohne Verwendung der erforderlichen Zusatzausstattung &#8211; zwischenzeitlich 40g/m&#178;-Papier zum Einsatz gekommen, wobei \"ein paar Stapel\" verarbeitet und \"ganz manierliche Ergebnisse\" erzielt worden seien (so der Zeuge P&#8230;, S. 21 des Protokolls vom 22.11.2010, Bl. 1121 GA). Abgesehen davon, dass diese Aussagen durch den Inhalt des vom Zeugen R&#8230; zeitnah erstellten Protokolls (Anlage B 7, Bl. 175 GA) widerlegt, jedenfalls aber nicht gest&#252;tzt werden, l&#228;sst die erfolgreiche, aber nur sporadische Verarbeitung einiger weniger Papierstapel bei einem einmaligen, dazu noch ohne Verwendung der erforderlichen Zusatzausstattung vorgenommenen Testlauf angesichts der aus dem Protokoll des Zeugen R&#8230; (Anlage B 7) ersichtlichen, insgesamt verzweifelt wirkenden Versuche, zu befriedigenden Verarbeitungsergebnissen zu gelangen, keine hinreichenden R&#252;ckschl&#252;sse auf die Eignung der Anlage zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">(bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige J&#8230; konnte zur Eignung der Anlage, Papier des Gewichts von 40g/m&#178; zu verarbeiten, keine belastbare Aussage treffen. Er hielt es zwar f&#252;r problematisch, ob die Ziehmarke am L&#228;ngsschneider f&#252;r d&#252;nnere Papiere als 50g/m&#178; geeignet ist, konnte dies aber ohne einen Probelauf der &#8211; zuvor daf&#252;r hergerichteten &#8211; Anlage nicht abschlie&#223;end beurteilen (vgl. S. 13 des Gutachtens; S. 4 des Protokolls seiner landgerichtlichen Anh&#246;rung vom 02.12.2008, Bl. 505 GA). Bei seiner erg&#228;nzenden Anh&#246;rung vor dem vorbereitenden Einzelrichter des Senats am 10.05.2011 hat er zwar ausgef&#252;hrt, unter Ber&#252;cksichtigung der Zeugenaussagen nunmehr von einer h&#246;heren Wahrscheinlichkeit daf&#252;r auszugehen, dass die Anlage zur Verarbeitung dieses Papiergewichts in der Lage war; gleichwohl hat er nach wie vor mit der technischen Beschaffenheit der verwendeten D&#8230;-Module begr&#252;ndete Zweifel zum Ausdruck gebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">(cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Das von der Beklagten mehrfach in Bezug genommene Schreiben der Fa. D&#8230; vom 27.05.2008 (Anlage 10 zum Gutachten) belegt nicht, dass die streitgegenst&#228;ndliche Anlage 40g/m&#178;-Papier verarbeiten konnte. Dort hei&#223;t es lediglich, dass man \"mit dem Papier Z-Bond Classic auch im Grammaturbereich bis 40g/m&#178; sehr gute Erfahrungen gemacht\" habe und dass man \"f&#252;r F&#8230; sehr gute Chancen sehe\", die geforderten Papiergewichte verarbeitet zu bekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">(dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Beklagte zum Beleg ihrer Behauptung, die gelieferte Anlage k&#246;nne 40g/m&#178;-Papier verarbeiten, auf vergleichbare Anlagen der Fa. S&#8230; und der Fa. T&#8230; berufen hatte (S. 8 des Schriftsatzes vom 17.09.2010, Bl. 986 GA), hat sie diesem &#8211; ohnehin erfolglosen &#8211; Einwand nunmehr selbst den Boden entzogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Hinweis des Senats vom 01.10.2010, dass der Sachvortrag der Beklagten zu anderen, vergleichbaren Anlagen nicht hinreichend konkret sei, hat die Beklagte zun&#228;chst vorgetragen, bei der Fa. T&#8230; in U&#8230; sei eine solche Anlage im Einsatz (S. 9 des Schriftsatzes vom 05.11.2010, Bl. 1051 GA). Der ZeugeH&#8230; &#8211; Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Fa. D&#8230; &#8211; hat jedoch ausgesagt, dass diese Anlage <em>nicht</em> v&#246;llig vergleichbar sei (S. 6 des Protokolls vom 10.05.2003, Bl. 1310 GA). &#220;berdies hat die Beklagte selbst vorgetragen, die streitgegenst&#228;ndliche Anlage verf&#252;ge &#252;ber ein leistungsst&#228;rkeres Drucksystem (S. 9 des Schriftsatzes vom 05.11.2010). Entgegen ihrer zun&#228;chst ge&#228;u&#223;erten Auffassung ist diese Tatsache keineswegs irrelevant f&#252;r die Vergleichbarkeit: sie hat im Schriftsatz vom 26.04.2011 behauptet, \"derart leichtes Papier sei umso schwieriger zu handhaben, je schneller es bewegt werde\" (S. 9, Bl. 1280 GA). Dann macht es aber ersichtlich einen Unterschied, ob das Papier mit einer maximalen Geschwindigkeit von 360 Seiten pro Minute (VarioStream 7200) oder 520 Seiten pro Minute (VarioStream 7300) zugef&#252;hrt wird; auf die Betriebsanleitung des Druckmoduls (Anlage K 34) wird verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus hat die Beklagte nunmehr selbst vorgetragen, die \"betreffenden Systeme\" &#8211; gemeint sind die Anlagen bei den Unternehmen S&#8230;, T&#8230; und V&#8230; &#8211; k&#246;nnten keinen Beleg daf&#252;r liefern, ob das streitgegenst&#228;ndliche System vereinbarungsgem&#228;&#223; funktionierte oder nicht (insbesondere S. 7ff. des Schriftsatzes vom 08.12.2011, Bl. 1546ff. GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Sachvortrag der Kl&#228;gerin zu den bei der Fa. T&#8230;, V&#8230; und S&#8230; betriebenen Anlagen im Schriftsatz vom 16.11.2011 kommt es mithin nicht entscheidend an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">(ff)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Mit den bisher erhobenen Beweisen ist es der Beklagten mithin nicht gelungen, den sich aus den Betriebsanleitungen der Fa. D&#8230; ergebenden Schluss auf die Ungeeignetheit der gelieferten Druckanlage zu widerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erhebung weiterer Beweise &#8211; insbesondere die Einholung eines weiteren Sachverst&#228;ndigengutachtens &#8211; ist nicht veranlasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Der mit Schriftsatz vom 30.12.2011 (erneut) gestellte Antrag auf Inaugenscheinnahme der beim Unternehmen T&#8230; betriebenen Anlage ist kaum mehr nachvollziehbar, nachdem die Beklagte noch mit Schriftsatz vom 08.12.2011 behauptet hatte, die Vergleichssysteme k&#246;nnten keinen Beleg f&#252;r das vertragsgem&#228;&#223;e Funktionieren der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage liefern.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Dem bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2010 (dort S. 27) gestellten und mit Schriftsatz vom 30.12.2011 wiederholten Antrag auf erg&#228;nzende Befragung des Sachverst&#228;ndigen J&#8230; war nicht nachzugehen; der Sachverst&#228;ndige hat angegeben, ohne Inbetriebnahme der Anlage keine weitergehenden Aussagen zur Frage der Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier treffen zu k&#246;nnen.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einholung eines weiteren Sachverst&#228;ndigengutachtens nach Instandsetzung und Reaktivierung der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage ist ebenfalls nicht veranlasst, erweist sich vielmehr nach eigenem Vorbringen der Beklagten als sinnfrei. Die Beklagte hat ausdr&#252;cklich und mehrfach die Auffassung vertreten, eine Reaktivierung der Druckanlage sei als Beweismittel ungeeignet, weil durch eine Instandsetzung der Anlage das urspr&#252;nglich verkaufte System nicht wiederhergestellt werden k&#246;nne und der Nachweis der Mangelhaftigkeit&#160; bzw. &#8211;freiheit auf diese Weise daher unm&#246;glich sei (S. 6 des Schriftsatzes vom 17.09.2010, Bl. 984 GA, S. 25 des Schriftsatzes vom 22.12.2010, Bl. 1195 GA; S. 11 des Protokolls vom 10.05.2011, Bl. 1315 GA; S. 1, 2 und 12 des Schriftsatzes vom 06.07.2011, Bl. 1390, 1391, 1401 GA; S. 8 des Schriftsatzes vom 30.12.2011). Damit fehlt es ersichtlich schon nach eigenem Vorbringen der Beklagten an den f&#252;r die Erstattung des Gutachtens notwendigen Ankn&#252;pfungstatsachen, so dass der Senat weder auf Antrag der Beklagten noch von Amts wegen (&#167; 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Anlass zu entsprechenden Anordnungen sieht.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Kl&#228;gerin den Zeugen E&#8230; beauftragt hat, nach Abweichungen zwischen den Betriebsanleitungen und den vereinbarten Eigenschaften zu suchen, mag zugunsten der Beklagten unterstellt werden, l&#228;sst aber keine R&#252;ckschl&#252;sse darauf zu, ob die Anlage mangelhaft war oder nicht; einer Vernehmung des Zeugen E&#8230; zu dieser Frage bedarf es mithin nicht.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">(gg)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Beweisvereitelung seitens der Kl&#228;gerin sieht der Senat nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisf&#252;hrung schuldhaft erschwert oder unm&#246;glich macht. Dies kann vorprozessual oder w&#228;hrend des Prozesses durch gezielte oder fahrl&#228;ssige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerst&#246;rung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenw&#228;rtigen oder k&#252;nftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen F&#228;llen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umst&#228;nden bis zur Umkehr der Beweislast gehen k&#246;nnen (BGH, U. vom 23.11.2005, NJW 2006, 434ff., Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen hier hingegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin ist es nicht vorzuwerfen, dass sie das Toner-/Entwicklergemisch nicht entfernt hat &#8211; h&#228;tte sie das selbstst&#228;ndig getan, h&#228;tte ihr m&#246;glicherweise von der Beklagten vorgeworfen werden k&#246;nnen, Beweismittel zu &#8222;manipulieren&#8220;. Die Hochdruckzerst&#228;ubungsanlage, die nach den Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen zu Oxidationserscheinungen gef&#252;hrt hat, hat die Kl&#228;gerin in Absprache mit der Beklagten installiert (vgl. etwa Schreiben vom 05.11.2004, Anlage K 9, Bl. 58 GA). Schlie&#223;lich hatte es die Beklagte aber auch selbst in der Hand, die ggf. erforderlichen Beweise rechtzeitig sichern zu lassen, indem sie ein selbstst&#228;ndiges Beweisverfahren einleitete; insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung entscheidend von derjenigen, die dem zitierten Urteil des BGH zugrunde lag. Im &#220;brigen kann die ihrerseits arglistig handelnde Beklagte (siehe dazu unten e)) aus dem allenfalls fahrl&#228;ssigen Handeln der Kl&#228;gerin keine Rechte herleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beklagten war der R&#252;cktritt der Kl&#228;gerin nach den \"Zusatzvereinbarungen zum Kaufvertrag\" (Anlage zum Kaufschein; Anlage K 3, Bl. 39 GA) nicht ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Ziff. 2 der Anlage zum Kaufschein sieht vor, dass</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;der Kunde berechtigt [ist], innerhalb von vier Wochen nach der erfolgreichen Installation des A&#8230; + Endverarbeitung, Server und Software von diesem Vertrag zur&#252;ckzutreten, wenn die in der Aufgabenstellung F&#8230;, Stand 03 November 2003 V 1.13 vereinbarten Spezifikationen und Toleranzen (siehe Kapitel 4.1 dieser Aufgabenstellung) nicht eingehalten werden.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner bestimmt Ziff. 2 der Anlage zum Kaufschein, dass der Beklagten vor einem R&#252;cktritt vom Vertrag die M&#246;glichkeit zur Beseitigung der innerhalb der Frist aufgetretenen M&#228;ngel einzur&#228;umen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Sinn und Bedeutung dieser Bestimmung ergeben sich aus den urspr&#252;nglich zwischen den Parteien vereinbarten bzw. vorgesehenen Abl&#228;ufen: Hiernach sollte die Druckanlage noch im Jahre 2003 bei der Kl&#228;gerin angeliefert werden, was auch erfolgt ist. Hiernach sollte &#8211; wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.11.2003 (Anlage K 6, Bl. 52f. GA) ergibt &#8211; nach kl&#228;gerseits zu erbringender Installierung der elektrischen Anschl&#252;sse und einer Klimatisierung ab dem 19.11.2003 mit der Installation der Anlage begonnen werden, woran sich ab Januar 2004 ein vierw&#246;chiger Testzeitraum anschlie&#223;en sollte, in dem zu pr&#252;fen war, ob &#8222;die Anlage den Spezifikationen und hier im Speziellen der geforderten Schnittgenauigkeit entspricht&#8220; (TOP 6 des Schreibens). Hierauf nimmt Ziff. 2 der Anlage zum Kaufschein ganz offensichtlich Bezug, mit der Folge, dass ein R&#252;cktritt vom Vertrag sp&#228;testens innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der nach den Vorstellungen der Parteien Anfang 2004 beginnenden Testzeitphase erfolgen musste. Hiernach w&#228;re der erst mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2005 erkl&#228;rte R&#252;cktritt verfristet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Tats&#228;chlich jedoch haben die f&#252;r Anfang des Jahres 2004 vorgesehenen Tests so nicht stattgefunden. Es ist vielmehr unstreitig, dass Probel&#228;ufe mit Papier des Gewichts von 50g/m&#178; erstmals im Rahmen der Validierung ab Dezember 2004 und planm&#228;&#223;ige &#8211; n&#228;mlich unter Verwendung der daf&#252;r vorgesehenen Zusatzausstattung durchgef&#252;hrte &#8211; Probel&#228;ufe mit 40g/m&#178;-Papier &#252;berhaupt nicht stattgefunden haben (S. 4ff. der Berufungsbegr&#252;ndung, Bl. 769ff. GA, einerseits; S. 7f. des Schriftsatzes vom 05.11.2010, Bl. 1049f. GA andererseits). Mithin ist eine vollst&#228;ndige &#220;berpr&#252;fung der gelieferten Anlage auf die Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen und Toleranzen abweichend von den Vorstellungen der Parteien, die der R&#252;cktrittsklausel in Ziff. 2 der Anlage zum Kaufschein zugrunde lagen, niemals vorgenommen worden. Der Senat kann nicht annehmen, dass die in Ziff. 2 der Anlage zum Kaufschein enthaltene Beschr&#228;nkung des gesetzlichen R&#252;cktrittsrechts auch f&#252;r den Fall gelten sollte, dass die vorgesehene Testphase nicht <em>vollst&#228;ndig</em> abgeschlossen war &#8211; also Tests nicht mit allen vertraglich vorgesehenen Papiersorten vorgenommen worden waren. Sinn und Zweck der Klausel war zwar offensichtlich, den Parteien &#8211; insbesondere der Beklagten &#8211; zu einem m&#246;glichst fr&#252;hen Zeitpunkt nach Abschluss der Testphase Klarheit &#252;ber den Fortbestand des Vertrages zu geben; die Kl&#228;gerin konnte sich aber sinnvollerweise hierzu nur erkl&#228;ren, wenn sie vollumf&#228;ngliche Erkenntnisse &#252;ber die Einhaltung der Spezifikationen und Toleranzen gewonnen hatte. Da dies mangels Durchf&#252;hrung ordnungsgem&#228;&#223;er Probel&#228;ufe mit 40g/m&#178;-Papier nicht der Fall war, kann auch die R&#252;cktrittsklausel in Ziff. 2 der Anlage zum Kaufschein keine Geltung beanspruchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Auch &#167; 377 HGB steht der Geltendmachung dieses Mangels nicht entgegen. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass die Kl&#228;gerin den Mangel \"Ungeeignetheit zur Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier\" erstmals im Mai 2005 und damit mehr als ein Jahr nach Ablieferung am 19.04.2004 ger&#252;gt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Ablieferung der Anlage am 19.04.2004 kann es hinsichtlich der Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier nicht ankommen. Unstreitig konnte die gelieferte Anlage jedenfalls bis zur Installation der erforderlichen Klimatisierung nicht auf ihre Eignung zur Verarbeitung der geringen Papiergewichte von 40 und 50g/m&#178; getestet werden. Eine Untersuchung der Anlage im Sinne des &#167; 377 HGB war der Kl&#228;gerin insoweit also zun&#228;chst gar nicht m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Probel&#228;ufe mit den geringen Papiergewichten haben ebenso unstreitig erst ab Dezember 2004 im Rahmen der dann begonnenen Validierung stattgefunden. Im Rahmen dieser Validierung kam es &#8211; wie sich insbesondere aus dem Protokoll des Zeugen R&#8230; (Anlage B 7) ergibt &#8211; zu Problemen mit der Verarbeitung der leichteren Papiersorten; der Zeuge R&#8230; notierte unter dem 01.02.2005:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">\"40g-Papier kann im Drucker zwar verarbeitet werden, aber nicht in der Linie. D&#8230; schreibt in seiner Bedienungsanleitung ebenfalls mindestens 50g-Papier vor. Wir m&#252;ssen warten, bis die Lieferung des 50g-Papiers kommt.\" (S. 5 der Anlage B 7, Bl. 175 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet des Umstandes, dass die mit der Validierung befassten Techniker es offenbar unterlassen hatten, vor der Verwendung des 40g/m&#178;-Papiers die daf&#252;r erforderlichen Zusatzteile einzubauen (vgl. Aussage des Zeugen R&#8230; vor dem Senatseinzelrichter am 22.11.2010, S. 14 des Protokolls, Bl. 1117R GA), war den in die Validierung eingebundenen Mitarbeitern der Beklagten &#8211; insbesondere dem Zeugen P&#8230; &#8211; die aufgetretene Problematik mithin bekannt, auch wenn dieser die Eignung der Anlage zur Verarbeitung dieses Papiers anders beurteilt haben mag (S. 21 des Protokolls vom 22.11.2010, Bl. 1121 GA). Gleichwohl hat ein erneuter Versuch zur Verarbeitung des 40g/m&#178;-Papiers unter Verwendung der daf&#252;r vorgesehenen Zubeh&#246;rteile bis zur Beendigung der Validierung nicht mehr stattgefunden. Unter diesen Umst&#228;nden kann sich die Beklagte nicht darauf st&#252;tzen, dass die Kl&#228;gerin erstmals im Mai 2005 die Ungeeignetheit der Anlage zur Verarbeitung dieser Papiersorte ger&#252;gt habe. Die R&#252;geobliegenheit des &#167; 377 HGB bezweckt den Schutz des Verk&#228;ufers davor, dass er noch nach geraumer Zeit wegen vermeintlicher M&#228;ngel in Anspruch genommen wird und dann ggf. erheblichen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., &#167; 377, Rn. 1). Dieses Risiko konnte sich hier nach Lage der Dinge jedenfalls bis zum Mai/Juni 2005 nicht verwirklichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Der R&#252;cktritt der Kl&#228;gerin ist schlie&#223;lich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil bei seiner Erkl&#228;rung Leistungs- bzw. Nacherf&#252;llungsanspr&#252;che der Kl&#228;gerin bereits verj&#228;hrt gewesen w&#228;ren (&#167;&#167; 218, 438 Abs. 4 Satz 1 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den gesetzlichen Bestimmungen verj&#228;hren M&#228;ngelanspr&#252;che hinsichtlich der gelieferten Druckanlage in zwei Jahren ab Ablieferung (&#167; 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Diese Frist war bei Zugang der R&#252;cktrittserkl&#228;rung vom 18.07.2005 unter keinen Umst&#228;nden abgelaufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Auch bei Geltung der in Abschnitt D &#167; 1 Abs. 1 der AGB der Beklagten vorgesehenen Gew&#228;hrleistungsfrist von einem Jahr ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch hier gilt, dass es auf die Ablieferung der Anlage am 19.04.2004 nicht ankommen kann. Wie bereits ausgef&#252;hrt, konnte die gelieferte Anlage jedenfalls bis zur Installation der erforderlichen Klimatisierung Ende Juli 2004 nicht auf ihre Eignung zur Verarbeitung der geringen Papiergewichte von 40 und 50g/m&#178; getestet werden, wie beiden Parteien auch bewusst war. Dies steht unter den besonderen Umst&#228;nden des vorliegenden Falles hinsichtlich des Mangels \"Ungeeignetheit zur Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier\" nicht nur der Anwendung des &#167; 377 HGB, sondern gleicherma&#223;en dem Beginn der Verj&#228;hrungsfrist schon im April 2004 entgegen. Denn auch insoweit wird vorausgesetzt, dass der K&#228;ufer die gelieferte Sache untersuchen kann. Dies war hier hinsichtlich des Papiergewichts jedoch fr&#252;hestens nach Installation der Klimatisierung Ende Juli 2004 der Fall, so dass die Verj&#228;hrungsfrist bei Zugang des R&#252;cktrittsschreibens vom 18.07.2005 noch nicht abgelaufen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">e)Ungeachtet dieser Erw&#228;gungen kann sich die Beklagte aber auch deswegen nicht auf einen Ausschluss des R&#252;cktrittsrechts, auf Verj&#228;hrung oder eine versp&#228;tete M&#228;ngelr&#252;ge berufen, weil sie den Mangel arglistig verschwiegen hat&#160; (vgl. &#167; 377 Abs. 5 HGB, &#167; 438 Abs. 3 Satz 1 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Arglist im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, dass der Verk&#228;ufer den Mangel der Kaufsache kennt oder doch mit dem Vorliegen eines Mangels rechnet und ihm bewusst ist oder er doch jedenfalls damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass dem K&#228;ufer der Mangel unbekannt sein k&#246;nne und er bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserf&#252;llung annehmen werde (BGH, NJW 1986, 316ff., Rz. 19, zitiert nach juris; NJW 2007, 835ff., Rz. 8f.). Dabei reicht es aus, wenn der Verk&#228;ufer, obwohl er die Unrichtigkeit seiner Angaben f&#252;r m&#246;glich h&#228;lt, \"ins Blaue hinein\" unrichtige Angaben macht. Selbst guter Glaube des Handelnden schlie&#223;t bei einer \"ins Blaue hinein\" abgegebenen Erkl&#228;rung Arglist nicht aus, wenn er das Fehlen einer zuverl&#228;ssigen Beurteilungsgrundlage nicht offen legt (BGH, NJW 2006, 2839ff., Rn. 13, 15). So verh&#228;lt es sich hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Wie ausgef&#252;hrt, war das Modul LS 4 mit Trennstrecke der Fa. D&#8230; ausweislich des Inhalts der als Anlage K 18 &#252;berreichten Betriebs- bzw. Serviceanleitungen (nur) f&#252;r Papiergewichte ab 50g/m&#178; &#8211; die Vakuumeinheit sogar nur f&#252;r Gewichte ab 56g/m&#178; &#8211; ausgelegt, ohne dass diese Unterlagen dabei einen Vorbehalt des Inhalts enthielten, dass ggf. auch leichtere Papiersorten verarbeitet werden k&#246;nnen. Der Senat hat entgegen der Behauptung der Beklagten davon auszugehen, dass der Beklagten der Inhalt dieser Unterlagen bekannt war. Der Zeuge K&#8230;, der als Mitarbeiter der Beklagten mit der Implementierung der Anlage befasst war, hat bei seiner Vernehmung am 22.11.2010 ausgesagt, dass er die Datenbl&#228;tter der bei der Druckanlage verwendeten Module kannte (S. 25 des Protokolls, Bl. 1123 GA); seine Kenntnis ist der Beklagten in entsprechender Anwendung des &#167; 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Damit wusste die Beklagte jedenfalls, dass das gelieferte Modul der Fa. D&#8230; in seiner \"Standardkonfiguration\" &#8211; so die eigene Wortwahl der Beklagten im Schriftsatz vom 17.09.2010 (S. 9; Bl. 987 GA) &#8211; m&#246;glicherweise nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen k&#246;nnte. Nach dem Inhalt der &#8222;Aufgabenbeschreibung Version 1.13&#8220;, wonach Papier mit einem Gewicht von 40g/m&#178; und 50g/m&#178; &#8211; ersteres mit steigender Tendenz, vgl. Ziff. 3.3 &#8211; verwendet werden sollte, war auch ernsthaft damit zu rechnen, dass der Kl&#228;gerin diese Zweifel an der Eignung der Anlage verborgen geblieben sein k&#246;nnten und sie zudem den Vertrag, w&#228;re ihr die Sachlage bekannt gewesen, nicht abgeschlossen h&#228;tte. Unter diesen Umst&#228;nden war die Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, die Kl&#228;gerin &#252;ber die wahre Sachlage, n&#228;mlich dar&#252;ber, dass jedenfalls ein Modul der Anlage &#8222;standardm&#228;&#223;ig&#8220; laut Betriebsanleitungen gar nicht f&#252;r 40g/m&#178;-Papier geeignet war und es insoweit zur Feststellung ihrer Eignung positiver Testl&#228;ufe bedurfte, aufzukl&#228;ren. Dies ist &#8211; wie etwa der Zeuge K&#8230; ausdr&#252;cklich einger&#228;umt hat &#8211; nicht geschehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beruft sich allerdings darauf, dass sie nach den Informationen, die sie von der Fa. D&#8230; erhalten habe, von der Eignung der Anlagenmodule ausgehen durfte. Mit diesem Einwand kann sie keinen Erfolg haben. Die Behauptung, dass es f&#252;r die gelieferte Anlage eine ausdr&#252;ckliche Freigabeerkl&#228;rung gegeben habe, hat sich, wie bereits ausgef&#252;hrt, nicht best&#228;tigt (siehe oben unter a) (aa) (1)). Ohne eine solche Freigabeerkl&#228;rung, nur aufgrund pauschaler Angaben von Mitarbeitern der Fa. D&#8230; und damit eben ohne eine zuverl&#228;ssige Beurteilungsgrundlage durfte die Beklagte aber offenkundig nicht einfach die Eignung der gelieferten Anlage unterstellen, ohne die Kl&#228;gerin &#252;ber die tats&#228;chlich gegebenen Umst&#228;nde zu informieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die von der Fa. D&#8230; nach den Aussagen der Zeugen H&#8230; (S. 5f. des Protokolls vom 10.05.2011, Bl. 1309f. GA) und I&#8230; (S. 8 des Protokolls, Bl. 1312 GA) vorgenommenen Testl&#228;ufe durfte die Beklagte nicht vertrauen. Aus dem von ihr selbst in Termin am 10.05.2011 &#252;berreichten E-Mail-Verkehr (Anlage zum Protokoll vom 10.05.2011, Bl. 1369ff. GA) ergibt sich, dass die Frage der Eignung zur Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier zun&#228;chst offen war (vgl. E-Mail des Zeugen K&#8230; an Herrn W&#8230; (Fa. D&#8230;) vom 12.05.2003, Bl. 1369 GA). Die Antwort auf die E-Mail des Herrn X&#8230; (Beklagte) an Herrn W&#8230; vom 04.07.2003 (Bl. 1376 GA), ob es \"eine Aussage zum Schneiden und Ablegen von Z Bond Classic 40g gebe\", war wenig konkret (\"wie schon besprochen sind die Tests sehr zufriedenstellend verlaufen\") und die Konfiguration des in der Schweiz getesteten \"Prototyps\" (vgl. E-Mails des Herrn X&#8230; und des Herrn W&#8230; vom 09. und 11.07.2003, Bl. 1377 GA) erkennbar keineswegs mit derjenigen der sp&#228;ter in M&#8230; pr&#228;sentierten und an die Kl&#228;gerin gelieferten Anlage identisch (e-Mails vom 08.-16.07.2003, Bl. 1376ff. GA). Damit ist die Beklagte nach den Gesamtumst&#228;nden \"auf gut Gl&#252;ck\" bzw. \"ins Blaue hinein\" von der Eignung der gelieferten Anlage ausgegangen, ohne diese Annahme auf belastbare Testergebnisse oder Freigabeerkl&#228;rungen st&#252;tzen zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">f)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Der R&#252;cktritt scheitert schlie&#223;lich auch nicht an &#167; 323 Abs. 5 Satz 2 BGB; die Ungeeignetheit der Anlage zur Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier ist kein unerheblicher Mangel im Sinne dieser Vorschrift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon, dass die Unerheblichkeit bei Vorliegen arglistigen Verhaltens in der Regel zu verneinen ist (vgl. Palandt/Gr&#252;neberg, BGB,69. Aufl., &#167; 323, Rn. 32), kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Endkundin der Kl&#228;gerin, die Fa. C&#8230;, vornehmlich Papier mit einem Gewicht von 50g/m&#178; verwende, so dass 80% der Drucke ohnehin auf diesem Papiergewicht vorgenommen worden w&#228;ren (S. 8 des Schriftsatzes vom 22.12.2010, Bl. 1178 GA). So muss sich die Beklagte schon fragen lassen, wieso sie an dieser Stelle auf die Anforderungen der Fa. C&#8230; abstellt, wo sie doch im Zusammenhang mit der Problematik der Flattermarken die Auffassung vertreten hat, die Vorgaben der Fa. C&#8230; betr&#228;fen nur deren Verh&#228;ltnis zur Kl&#228;gerin und gingen sie nichts an. Selbst wenn aber ihre Behauptung zutr&#228;fe, wonach die Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier nur einen geringen Teil der Gesamtproduktion ausmachte, so w&#228;re ihr Einwand unbegr&#252;ndet. Zum einen stellt sich ein Anteil von immerhin 20% an der Gesamtproduktion schon nicht mehr als unerheblich dar. Zum andern muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen, dass die Parteien in ihrem Vertrag ausdr&#252;cklich von einem steigenden Anteil der Verarbeitung dieser Papiersorte ausgegangen sind. Insoweit hei&#223;t es unter Ziff. 3.3 der Aufgabenstellung vom 03.11.2003, dass sich \"mit der Erh&#246;hung der Produktion f&#252;r gefalzte Beilagen auch der Anteil von 40g/m&#178;-Papier an der Gesamtproduktion erh&#246;ht\" und \"das Hochr&#252;stkonzept der A&#8230; 7000er Serie mit seiner Flexibilit&#228;t eine solche Entwicklung unterst&#252;tzt\". Hiernach war es Vertragsgrundlage, dass die Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier zuk&#252;nftig einen &#8211; ggf. auch deutlich &#8211; h&#246;heren Anteil an der Gesamtproduktion als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausmachen w&#252;rde. Als unerheblich vermag der Senat den festgestellten Mangel daher nicht zu betrachten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen kommt es auf die mit den vorangehenden Erw&#228;gungen verbundene Frage des Ausma&#223;es der Funktionsbeeintr&#228;chtigung &#252;berhaupt nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der R&#252;cktrittserkl&#228;rung ungekl&#228;rt ist (BGH, U. vom 29.06.2011, VIII ZR 202/10, Rz. 21). Andernfalls ist die Unerheblichkeit im Sinne des &#167; 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu bejahen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verh&#228;ltnis zum Kaufpreis geringf&#252;gig sind (BGH, aaO, Rz. 19). Das d&#252;rfte hier auszuschlie&#223;en sein; jedenfalls fehlt es an Sachvortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten zu der Frage, welche Aufwendungen erforderlich w&#228;ren, um die gelieferte Anlage in den Stand zu versetzen, auch Papier des Gewichts von 40g/m&#178; verarbeiten zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">g)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Fristsetzung war entbehrlich, nachdem die Beklagte mit E-Mail vom 14.06.2005 (Anlage K 12, Bl. 73f. GA) und Schreiben vom 24.06.2005 (Anlage K 14; Bl. 83ff. GA) das Vorliegen von M&#228;ngeln entschieden bestritten und damit zu erkennen gegeben hatte, dass sie eine Nacherf&#252;llung ernsthaft und endg&#252;ltig verweigern werde (&#167; 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Kl&#228;gerin auch wegen der Problematik \"Flattermarken\" Anspr&#252;che zustehen, kann hiernach dahinstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageanspruch ist gem&#228;&#223; &#167; 348 BGB Zug-um-Zug gegen R&#252;ckgabe der gelieferten Druckanlage zu erf&#252;llen; dem wird der Klageantrag in der gestellten Form gerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat Anspruch auf Rechtsh&#228;ngigkeitszinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz (&#167; 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Zinsanspruch in H&#246;he von acht Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz&#160; steht ihr dagegen nicht zu; die Klageforderung ist keine Entgeltforderung im Sinne des &#167; 288 Abs. 2 BGB. Eine Entgeltforderung im Sinne des &#167; 288 Abs. 2 BGB liegt nur dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung f&#252;r eine vom Gl&#228;ubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von G&#252;tern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, U. vom 16.06.2010, NJW 2010, 3226ff., Rz. 12). Das ist hier nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat die Kl&#228;gerin Anspruch auf die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der R&#252;cknahme der Druckanlage in Annahmeverzug befindet, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2005 die R&#252;cknahme der Anlage abgelehnt hat und ihr die Kl&#228;gerin daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.07.2005 die R&#252;ckgabe der Anlage m&#252;ndlich angeboten hat (&#167;&#167; 293, 295 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Die Widerklage ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung des im Servicevertrag vom 13.11.2003/12.01.2004 vereinbarten Entgeltes von monatlich netto 3.688,00 &#8364; = brutto 4.278,08 &#8364; f&#252;r 48 Monate vom 01.10.2004 bis 30.09.2008 aus &#167; 611 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Vereinbarungen der Parteien sollte der Servicevertrag \"mit Inkrafttreten des Kaufvertrages zu den dann g&#252;ltigen Konditionen starten\" (Serviceschein vom 13.11.2003, Bl. 38 GA; Anlage zum Kaufschein, Anlage K 3, Bl. 39 GA). F&#252;r das &#8222;Inkrafttreten&#8220; des am 13.11.2003/12.01.2004 unterzeichneten Kaufvertrages war wiederum vorgesehen, dass die Kl&#228;gerin je nach Auslastung der Druckmaschine w&#228;hrend der sog. Vorlaufphase</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;berechtigt [sei], den Kauf bis sp&#228;testens bis 09/2004 zu t&#228;tigen. Als Zahlungsziel ist in jedem Fall der 01.10.2004 vereinbart. Der Kunde ist berechtigt, den Kauf auch zu einem fr&#252;heren Zeitpunkt zu t&#228;tigen. Mit Inkrafttreten des Kaufvertrages startet der Servicevertrag zu den dann g&#252;ltigen Konditionen.&#8220; (Ziff. 4 der Anlage zum Kaufschein, Anlage K 3, Bl. 39 GA)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte leitet hieraus ab, dass sie berechtigt sei, ab dem 01.10.2004 das vereinbarte Entgelt f&#252;r die Vertragslaufzeit von 48 Monaten zu verlangen. Das ist hingegen nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz streitig gewordenen Frage, ob mit dieser Regelung lediglich eine Stundung des Kaufpreises bis sp&#228;testens zum 30.09.2004 verbunden war &#8211; so die Beklagte &#8211; oder ob hiermit die Wirksamkeit des Kaufvertrages hinausgeschoben werden sollte &#8211; so die Kl&#228;gerin &#8211;, so ist doch den Vereinbarungen der Parteien im Gesamtzusammenhang folgendes zu entnehmen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Wie schon ausgef&#252;hrt, sollte zun&#228;chst eine vierw&#246;chige Testphase stattfinden, die f&#252;r Anfang 2004 vorgesehen war (Schreiben der Beklagten vom 13.11.2003, Anlage K 6, Bl. 52f. GA). Im Anschluss hieran sollte die Kl&#228;gerin bis zum 29.02.2004 zun&#228;chst kostenfrei produzieren k&#246;nnen (Ziff. 3 der Anlage zum Kaufschein) und sodann w&#228;hrend der &#8222;Vorlaufphase&#8220; bis zur &#8222;T&#228;tigung&#8220; des Kaufs zu einem &#8222;All-in-Superclickpreis&#8220; von 20,00 &#8364; je 1000 12&#8220;-Abschnitt (Ziff. 4 Satz 1 der Anlage zum Kaufschein). Nach den Vorstellungen der Parteien war damit Voraussetzung f&#252;r eine &#8222;T&#228;tigung&#8220; des Kaufs bzw. ein &#8222;Inkrafttreten&#8220; des Kaufvertrages &#8211; wie immer man diesen Begriff im Kontext der getroffenen Vereinbarungen versteht &#8211; und folglich f&#252;r ein Inkrafttreten des Servicevertrages die vollst&#228;ndige Absolvierung der vorgelagerten Test- und Vorlaufphase und ein vertragsgem&#228;&#223;es Arbeiten der Druckanlage. Hiervon kann aber &#8211; wie ebenfalls bereits er&#246;rtert &#8211; keine Rede sein, weil jedenfalls bis Dezember 2004 unstreitig kein 40- und 50g/m&#178;-Papier verarbeitet worden war, obwohl dies zu den Spezifikationen der Anlage geh&#246;rte, und die Verarbeitung von 40g/m&#178;-Papier auch sp&#228;ter nicht unter ordnungsgem&#228;&#223;en Bedingungen, n&#228;mlich unter Verwendung der daf&#252;r vorgesehenen Zusatzteile, getestet wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Zeit ab M&#228;rz 2005 ist dar&#252;ber hinaus davon auszugehen, dass die Parteien &#252;bereinstimmend davon ausgingen, dass der Servicevertrag keine Wirkung mehr entfallen sollte. Unstreitig hat die Kl&#228;gerin die ihr f&#252;r die Zeit vom 01.10.2004 bis 28.02.2005 ausgestellten Rechnungen (Anlage K 19, Bl. 328ff. GA) an die Beklagte zur&#252;ckgesandt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt &#8222;Serviceleistungen&#8220; von der Beklagten abgefordert. Obwohl die Serviceverg&#252;tung nach den Vertragsbedingungen jeweils monatlich im Voraus zu zahlen war, hat die Beklagte trotz R&#252;cksendung der f&#252;r den Zeitraum bis Februar 2005 ausgestellten Rechnungen und trotz des anschlie&#223;enden Zerw&#252;rfnisses der Parteien und des mit Schreiben vom 18.07.2005 erkl&#228;rten R&#252;cktritts vom Kaufvertrag die nach ihrer Rechtsauffassung ausstehenden monatlichen Servicepauschalen erstmals mit der Widerklageschrift vom 05.04.2006 (Bl. 304ff. GA) geltend gemacht. Hiernach konnte die Kl&#228;gerin nicht davon ausgehen, die Beklagte wolle ihr k&#252;nftig Serviceleistungen im Sinne von Abschnitt G &#167; 1 Ziff. 1 ihrer AGB anbieten; die Beklagte musste ihrerseits das Verhalten der Kl&#228;gerin so verstehen, dass diese den Servicevertrag noch nicht als wirksam betrachtete bzw. nicht mehr an ihm festhalten wollte. Damit haben die Parteien f&#252;r die Zeit nach R&#252;cksendung der Rechnungen &#252;bereinstimmend von einer Umsetzung des Servicevertrages abgesehen. Anspr&#252;che aus diesem Vertrag stehen der Beklagten mithin insgesamt nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Verg&#252;tung f&#252;r ihre Mitwirkung an der Validierung der Druckanlage hat das Landgericht zutreffend verneint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vertrag &#252;ber die Erbringung einer solchen Leistung, auf den die Beklagte ihren Anspruch st&#252;tzt, ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, und zwar selbst dann nicht, wenn sich die Kl&#228;gerin, wie die Beklagte behauptet, in einer Besprechung am 05.11.2004 mit der Erstellung eines diesbez&#252;glichen Angebots der Beklagten einverstanden erkl&#228;rt haben sollte. Denn das am 16.11.2004 erstellte Angebot der Beklagten &#252;ber die Erstellung von Unterlagen zur Validierung der Druckanlage (Anlage B 10, Bl. 182 GA) hat die Kl&#228;gerin nicht angenommen. Eine ausdr&#252;ckliche Annahme des Angebots seitens der Kl&#228;gerin behauptet die Beklagte selbst nicht (vgl. S. 25 der Klageerwiderung, Bl. 129 GA), sondern meint, dass die Kl&#228;gerin ihr Angebot durch die Entgegennahme der anschlie&#223;end erbrachten Leistungen angenommen habe. Das ist indes nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar kann die Entgegennahme angebotener Leistungen je nach Lage des Einzelfalls als schl&#252;ssig erkl&#228;rte Annahme des Angebots verstanden werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., &#167; 147, Rn. 2). Hier ist eine solche Beurteilung aber nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Beklagte unstreitig auch nach Erstellung und Zugang des Angebots vom 16.11.2004 an dem Versuch der Validierung der Druckanlage durch die Fa. C&#8230; mitgewirkt. Das Angebot vom 16.11.2004 bezog sich jedoch gar nicht auf die noch zu erbringenden Leistungen. Vielmehr hei&#223;t es dort:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Die aufgef&#252;hrten Leistungen wurden aufgrund der Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe schon gr&#246;&#223;tenteils erbracht &#8230;&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Die angebotene Verg&#252;tung von 29.000,00 &#8364; bezog sich mithin auf schon erbrachte Leistungen. Der Entgegennahme weitergehender Leistungen nach Unterbreitung des Angebots kann daher ein Erkl&#228;rungswert des Inhalts, dass die Kl&#228;gerin mit der Entrichtung einer Verg&#252;tung in der angebotenen H&#246;he f&#252;r die bereits erbrachten Leistungen einverstanden sei, nicht ohne Hinzutreten weiterer Umst&#228;nde, f&#252;r die hier nichts vorgetragen ist, entnommen werden. Dies gilt erst recht angesichts des vorangegangenen Streits der Parteien &#252;ber die Frage, ob die Beklagte schon nach dem Vertrag vom 13.11.2003/12.01.2004 zur Mitwirkung an der Validierung verpflichtet war (vgl. Schreiben der Kl&#228;gerin vom 05.11.2004, Anlage K 9).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene R&#252;ge, der Senat habe die Beweisaufnahme unzul&#228;ssigerweise nach &#167; 527 ZPO durch den Berichterstatter als vorbereitenden Einzelrichter durchf&#252;hren lassen, geht ins Leere und n&#246;tigt nicht zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dass nach &#167; 527 Abs. 2 ZPO der Einzelrichter nur \"einzelne\" Beweise erheben d&#252;rfe. Nach &#252;berwiegender Auffassung in der Literatur, der sich der Senat anschlie&#223;t, wird hierdurch die Erhebung aller notwendigen Beweise durch den vorbereitenden Einzelrichter nicht grunds&#228;tzlich ausgeschlossen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., &#167; 527, Rn. 9; Oberheim, in:&#160; Pr&#252;tting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., &#167; 527, Rn. 4; Gerken, in: Wieczorek/Sch&#252;tze, ZPO, 3. Aufl., &#167; 527, Rn. 11; Rimmelspacher, in: M&#252;nchener Komm. zur ZPO, 3. Aufl., &#167; 527, Rn. 11; a. A.: Ball, in Musielak, ZPO, 8. Aufl., &#167; 527, Rn. 6). Eine andere Beurteilung w&#252;rde zu Wertungswiderspr&#252;chen mit den &#167;&#167; 375 Abs. 1a, 402 ZPO f&#252;hren, die es zulassen, einem Mitglied des Prozessgerichts die Aufnahme des Zeugenbeweises und die Einholung von Sachverst&#228;ndigengutachten durch konkrete Zuweisung, aber gerade ohne Beschr&#228;nkung auf \"einzelne Beweise\", zu &#252;bertragen. Es ist nicht einzusehen, dass einem Mitglied des Prozessgerichts &#8211; wie es letztlich hier auch geschehen ist &#8211; durch konkrete Zuweisung die gesamte Beweisaufnahme &#252;bertragen werden k&#246;nnte, der vorbereitende Einzelrichter hieran aber gehindert w&#228;re. Entscheidend ist vielmehr, ob die &#220;bertragung auf den vorbereitenden Einzelrichter zur Entlastung des Senatskollegiums geeignet ist. Dies ist hier gerade im Hinblick auf die Vielzahl der zu vernehmenden Zeugen und damit verbundenen zeitlichen Aufwand ersichtlich zu bejahen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Bundesgerichtshof eine andere Auffassung vertreten hat, bezog sich dies ausdr&#252;cklich auf einen &#8211; mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbaren - Arzthaftungsprozess (BGH, U. 26.10.1993, NJW 1994, 801ff.). Anders als in Arzthaftungsprozessen, in denen es in der Regel ma&#223;geblich auf sachverst&#228;ndige Beratung ankommt, ging es hier &#8211; ungeachtet des Umstandes, dass zu den Beweisaufnahmeterminen jeweils der Sachverst&#228;ndige J&#8230; hinzugezogen war, erg&#228;nzende Fragen an die Zeugen gerichtet und seine gutachterlichen Ausf&#252;hrungen am Ende kurz erg&#228;nzt hat &#8211; in erster Linie um die Beantwortung f&#252;r sich genommen &#252;berschaubarer Fragestellungen (siehe Ziff. II des Beweisbeschlusses vom 01.10.2010, Ziff. II des Beschlusses vom 25.02.2011).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist eine Beweisaufnahme durch den vorbereitenden Einzelrichter unzul&#228;ssig, wenn von vorneherein abzusehen ist, dass es bei der Beweisw&#252;rdigung auf den pers&#246;nlichen Eindruck der Beweisaufnahme &#8211; insbesondere von Zeugen &#8211; ankommen wird (&#167; 527 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. Z&#246;ller/He&#223;ler, ZPO, 28. Aufl., &#167; 527, Rn. 8). So verhielt es sich hier jedoch nicht; der Senat hat bei der W&#252;rdigung des Beweisergebnisses letztlich auch nicht auf solche Eindr&#252;cke bzw. Glaubw&#252;rdigkeitserw&#228;gungen abgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen ist die Beklagte mit dieser R&#252;ge ausgeschlossen, weil sie auf die Einhaltung der Bestimmung des &#167; 527 ZPO &#8211; w&#228;re sie verletzt &#8211; verzichtet hat, &#167; 295 ZPO. Die Beklagte hat zwar nicht ausdr&#252;cklich auf die Einhaltung der Voraussetzungen des &#167; 527 ZPO verzichtet; ein Verzicht im Sinne des &#167; 295 ZPO ist hingegen auch durch schl&#252;ssiges Verhalten m&#246;glich (Z&#246;ller/Greger, ZPO, 28. Aufl., &#167; 295, Rn. 6). So liegt es hier; der Senat konnte das prozessuale Verhalten der Beklagten nur dahingehend verstehen, dass sie auf den nunmehr erhobenen Einwand, der Berichterstatter des Senats habe entgegen &#167; 527 ZPO umfassend Beweis erhoben, verzichte. So hat die Beklagte &#8211; anders als die Kl&#228;gerin &#8211; nicht nur einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter zugestimmt (S. 2 des Schriftsatzes vom 22.12.2010), sondern vor allem ihren \"vorsorglichen Hinweis\" im Schriftsatz vom 26.04.2011 auf den Einwand beschr&#228;nkt, der Senat habe sich einer Bewertung der Glaubw&#252;rdigkeit einzelner Zeugen zu enthalten (dort S. 6, Bl. 1277 GA). Den Umfang der vom Berichterstatter durchgef&#252;hrten und laut Beschluss vom 25.02.2011 noch durchzuf&#252;hrenden Beweisaufnahme hat sie dagegen bei dieser Gelegenheit nicht ger&#252;gt. Dies konnten der Senat und die Kl&#228;gerin nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte aus dem Umfang der nach &#167; 527 ZPO durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme jedenfalls ohne &#8211; hier nicht eingetretene &#8211; wesentliche &#196;nderung der Prozesslage keine Rechte herleiten werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass zur Wiederer&#246;ffnung der m&#252;ndlichen Verhandlung (&#167; 156 ZPO) besteht ebenso wenig wie die Notwendigkeit weiterer Hinweise an die Beklagte. Die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.12.2011 umfangreich erbetenen Hinweise beziehen sich &#8211; soweit sie &#252;berhaupt entscheidungsrelevante Fragen betreffen &#8211; s&#228;mtlich auf solche Aspekte, die im Verlauf des Rechtsstreits umfangreich er&#246;rtert worden sind und zu denen der Senat bereits hinreichend Stellung genommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>V.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber Wert- und Schadensersatzanspr&#252;che der Beklagten bzw. die Aufrechnung mit ihnen war nicht zu entscheiden. Solche Anspr&#252;che hat sie erstmals mit Schriftsatz vom 30.12.2011 und damit nach dem Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung (ann&#228;hernd) beziffert und zur Aufrechnung gestellt, damit ist sie nach &#167; 296a ZPO ausgeschlossen. Soweit sie auf ihr Vorbringen in den Schrifts&#228;tzen vom 22.12.2010 und 26.04.2011 verweist, enthalten diese weder einen Hinweis auf Wert- oder Schadensersatzanspr&#252;che noch eine Erkl&#228;rung dahingehend, dass die Beklagte mit solchen Anspr&#252;chen aufrechne oder ihre Widerklage darauf st&#252;tze. Letzteres l&#228;sst sich zwar dem Schriftsatz vom 17.09.2010 entnehmen (dort S. 5, Bl. 984 GA); eine auch nur ann&#228;hernd substantiierte Darlegung des der Beklagten entstandenen Schadens oder des Wertverlustes enth&#228;lt dieser Schriftsatz hingegen ersichtlich nicht. Es liegt im &#220;brigen fern, dass die streitgegenst&#228;ndliche Anlage v&#246;llig wertlos ist; hiervon sind auch die Parteien im Zuge ihrer Vergleichs&#252;berlegungen ersichtlich nicht ausgegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>VI.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass zur Zulassung der Revision bestand nicht, weil die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 1.034.283,84 &#8364; festgesetzt, wovon auf die Berufung der Kl&#228;gerin 1.005,283,84 &#8364; und auf die Anschlussberufung der Beklagten 29.000,00 &#8364; entfallen.</p>\n      "
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