List view for cases

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    "id": 215287,
    "slug": "vg-minden-2011-12-09-6-k-146411",
    "court": {
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        "name": "Verwaltungsgericht Minden",
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    "file_number": "6 K 1464/11",
    "date": "2011-12-09",
    "created_date": "2019-02-19T14:16:53Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:55:28Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGMI:2011:1209.6K1464.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 100 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p></p>\n<p>\n</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> Tatbestand:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte bewilligte dem Kl&#228;ger mit Bescheid vom 28.10.2010 f&#252;r die Teilnahme an einem Meistervorbereitungslehrgang (Meisterkurs f&#252;r Feinwerkmechaniker-meister, Teile I und II) Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetz (AFBG). Im Bewilligungszeitraum November 2009 bis M&#228;rz 2011 erhielt der Kl&#228;ger neben einer als Darlehen gew&#228;hrten F&#246;rderung einen Ma&#223;nahmebeitrag in H&#246;he von insgesamt 1.098 Euro als Zuschuss. Der Bewilligungsbescheid enthielt den Hinweis, dass der Bescheid unter dem Einstellungs- und R&#252;ckforderungsvorbehalt ergehe, dass der Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 9 AFBG zum 31.01.2011 einen Nachweis des Bildungstr&#228;gers &#252;ber die regelm&#228;&#223;ige Teilnahme an der Ma&#223;nahme erbringe.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Am 19.01.2011 legte der Kl&#228;ger beim Beklagten einen Nachweis des Bildungstr&#228;gers &#252;ber die regelm&#228;&#223;ige Lehrgangsteilnahme vor. Darin bescheinigte die Fortbildungsst&#228;tte, dass der Kl&#228;ger in der Zeit vom 11.09.2009 bis zum 12.01.2011 an der Ma&#223;nahme/dem Ma&#223;nahmeabschnitt teilgenommen und von den in diesem Zeitraum angefallenen 733 Stunden 300 Stunden gefehlt habe.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 18.04.2011 h&#246;rte der Beklagte den Kl&#228;ger, der am 07.04.2011 die Teile I und II der Meisterpr&#252;fung abgelegt und bestanden hatte, zur R&#252;ckforderung der gew&#228;hrten F&#246;rderleistungen an. Mit Bescheid vom 30.05.2011 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 auf und forderte vom Kl&#228;ger einen Betrag in H&#246;he von 1.098 Euro zur&#252;ck. Da der Kl&#228;ger nicht regelm&#228;&#223;ig an der Ma&#223;nahme teilgenommen habe, werde die gew&#228;hrte Aufstiegsf&#246;rderung entsprechend des im Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 ausgewiesenen Vorbehalts zur&#252;ckgefordert.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Am 28.06.2011 hat der Kl&#228;ger Klage erhoben. Er meint, er habe seine Eignung im Sinne des &#167; 9 AFBG durch den erfolgreichen Abschluss der gef&#246;rderten Ma&#223;nahme nachgewiesen. Ziel der F&#246;rderung nach dem AFBG sei die finanzielle Unterst&#252;tzung der beruflichen Aufstiegsfortbildung; die F&#246;rderung werde im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss der Fortbildung erbracht. F&#252;r eine R&#252;ckforderung sei deshalb kein Raum, wenn der Teilnehmer - wie er, der Kl&#228;ger - die Ma&#223;nahme erfolgreich abgeschlossen habe. Au&#223;erdem resultierten seine Fehlstunden &#252;berwiegend aus der Zeit vor dem Hinweis des Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AFBG.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid des Beklagten vom 30.05.2011 aufzuheben.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Er h&#228;lt die R&#252;ckforderung f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig. Die F&#246;rderung sei unter dem Vorbehalt der R&#252;ckforderung ergangen. Bei einer Fehlzeit von &#252;ber 30 % habe der Kl&#228;ger nicht regelm&#228;&#223;ig an der Ma&#223;nahme teilgenommen. Auf den erfolgreichen Abschluss der Ma&#223;nahme komme es nicht an, denn die F&#246;rderung werde \"w&#228;hrend der Teilnahme an einer Ma&#223;nahme\" geleistet.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr&#252;nde:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Anfechtungsklage ist unbegr&#252;ndet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.05.2011 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid des Beklagten vom 30.05.2011, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 aufgehoben wird und vom Kl&#228;ger Leistungen in H&#246;he von 1.098 Euro zur&#252;ckfordert werden, findet seine Rechtsgrundlage in &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Danach ist - au&#223;er in den F&#228;llen der &#167;&#167; 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der F&#246;rderungsbetrag zu erstatten, als die Voraussetzungen f&#252;r die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, f&#252;r den sie gezahlt worden ist, und die F&#246;rderung unter dem Vorbehalt der R&#252;ckforderung geleistet worden ist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Rechtsgrundlage erfasst - neben der R&#252;ckforderung eines Unterhaltsbeitrags (vgl. &#167; 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG) - (auch) die R&#252;ckforderung eines Ma&#223;nahmebeitrags (vgl. &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG).  Zwar ist Tatbestandsvoraussetzung der Norm unter anderem, dass die Voraussetzungen f&#252;r die Leistung \"an keinem Tag des Kalendermonats, f&#252;r den sie gezahlt worden ist\", vorliegen, und wird der Ma&#223;nahmebeitrag nicht wie der Unterhaltsbeitrag als monatliche Leistung, sondern als Beitrag f&#252;r die Kosten der Lehrveranstaltung geleistet. Die Auslegung des &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ergibt jedoch, dass die Vorschrift auch die R&#252;ckforderung eines Ma&#223;nahmebeitrags erfasst.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wortlaut des &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ist nicht eindeutig. W&#228;hrend die Formulierung \"an keinem Tag des Kalendermonats, f&#252;r den sie [die Leistung] gezahlt worden ist\" m&#246;glicherweise eine Auslegung dahingehend zul&#228;sst, dass sich die Vorschrift allein auf den - monatlich zu gew&#228;hrenden - Unterhaltsbeitrag bezieht, spricht die Tatsache, dass \"der F&#246;rderbetrag\", der sich nach &#167; 10 AFBG aus Unterhalts- und Ma&#223;nahmebeitrag zusammensetzt, zu erstatten ist, daf&#252;r, dass - bei Vorliegen der &#252;brigen Tatbestandsmerkmale - auch ein Ma&#223;nahmebeitrag zur&#252;ckzuzahlen ist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das von der Kammer bef&#252;rwortete Verst&#228;ndnis des &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG im letztgenannten Sinne l&#228;sst sich mit dem Willen des Gesetzgebers begr&#252;nden. Die Formulierung \"an keinem Tag des Kalendermonats, f&#252;r den sie gezahlt worden ist\" ist danach so zu verstehen, dass eine R&#252;ckforderungspflicht dann besteht, wenn die Voraussetzungen f&#252;r die Leistung nicht w&#228;hrend des F&#246;rderzeitraums (und damit \"an keinem Tag\" jedes Kalendermonats dieses Zeitraums) vorgelegen haben (und die F&#246;rderung unter dem Vorbehalt der R&#252;ckforderung geleistet worden ist).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Einf&#252;hrung des &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG durch das Zweite Gesetz zur &#196;nderung des Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetzes vom 18.06.2009 (BGBl. I S. 1314) wollte der Gesetzgeber eine zweckentsprechende Mittelverwendung sichern und eine R&#252;ckforderung erleichtern, wenn die F&#246;rdervoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die in &#167; 16 AFBG neu eingef&#252;gte Nr. 2 soll eine R&#252;ckforderung in den F&#228;llen erm&#246;glichen, in denen die Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist. Angelehnt ist die Regelung im AFBG an &#167; 20 BAf&#246;G, der unter anderem eine Pflicht zur R&#252;ckzahlung von Ausbildungsf&#246;rderleistungen normiert, wenn die Ausbildungsf&#246;rderung unter dem Vorbehalt der R&#252;ckforderung geleistet worden ist (&#167; 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAf&#246;G).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 30; BT-Drs. 16/11904, S. 10.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Gesetzgeber mit &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG die R&#252;ckforderungsm&#246;glichkeit auf den Unterhaltsbeitrag begrenzen wollte, finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Dort wird nicht zwischen Unterhalts- und Ma&#223;nahmebeitrag differenziert. Die Ausf&#252;hrungen in der Gesetzesbegr&#252;ndung zur zweckentsprechenden Mittelverwendung und zur Schaffung einer erleichterten R&#252;ckforderungsm&#246;glichkeit f&#252;r erbrachte F&#246;rderleistungen sprechen vielmehr daf&#252;r, dass mit &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auch die R&#252;ckforderung eines Ma&#223;nahmebeitrags erm&#246;glicht werden sollte.  </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Ergebnis wird durch systematische &#220;berlegungen gest&#252;tzt. Eine Leistung unter dem Vorbehalt der (Einstellung und) R&#252;ckforderung kommt im Rahmen der Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderung namentlich gem&#228;&#223; &#167; 9 Satz 6 AFBG in Betracht. Die F&#246;rderung wird danach unter dem Vorbehalt geleistet, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Nachweis des Bildungstr&#228;gers &#252;ber die regelm&#228;&#223;ige Teilnahme an der Ma&#223;nahme erbringt. Mit &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG wollte der Gesetzgeber eine R&#252;ckforderung insbesondere dann erm&#246;glichen, wenn dieser in &#167; 9 AFBG vorgesehene Teilnahmenachweis nicht vorgelegt oder die regelm&#228;&#223;ige Teilnahme nicht nachgewiesen wird.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 30; BT-Drs. 16/11904, S. 10.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Wie &#167; 16 AFBG nimmt auch &#167; 9 Satz 6 AFBG keine Differenzierung zwischen Unterhalts- und Ma&#223;nahmebeitrag vor. Vielmehr wird nach der genannten Vorschrift \"die F&#246;rderung\", also Ma&#223;nahme- und Unterhaltsbeitrag, unter dem Vorbehalt der Einstellung und R&#252;ckforderung geleistet. Da die Regelung in &#167; 9 Satz 6 AFBG aber die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet, die gesamten F&#246;rderleistungen unter Vorbehalt zu erbringen, ist auch &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG, der in systematischem Zusammenhang mit &#167; 9 AFBG steht, dahingehend zu verstehen, dass bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen eine R&#252;ckzahlungspflicht f&#252;r die gesamten F&#246;rderleistungen besteht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der Kammer - &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG wegen seines Wortlauts (\"an keinem Tag des Kalendermonats, f&#252;r den sie gezahlt worden ist\") als eine auf die R&#252;ckforderung eines Unterhaltsbeitrags beschr&#228;nkte Rechtsgrundlage ansehen wollte, so lie&#223;e sich die R&#252;ckforderung eines Ma&#223;nahmebeitrags jedenfalls auf &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in analoger Anwendung st&#252;tzen. Denn unter Ber&#252;cksichtigung des aus den oben genannten Gesetzesmaterialien ersichtlichen gesetzgeberischen Willens l&#228;ge f&#252;r den Fall der R&#252;ckforderung eines Ma&#223;nahmebeitrags dann eine planwidrige Regelungsl&#252;cke im AFBG vor, die wegen der mit der R&#252;ckforderung eines Unterhaltsbeitrags vergleichbaren Interessenlage durch eine Analogiebildung zu schlie&#223;en w&#228;re.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG sind vorliegend gegeben.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat die F&#246;rderleistungen rechtm&#228;&#223;ig unter dem Vorbehalt der R&#252;ckforderung gew&#228;hrt. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Erforderlichkeit der Rechtm&#228;&#223;igkeit des Vorbehalts vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1980 - 5 C 50.78 -, BVerwGE 60, 99, zu der entsprechenden Regelung im BAf&#246;G.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Leistung unter Vorbehalt ist in &#167; 9 AFBG ausdr&#252;cklich vorgesehen. Nach Satz 4 dieser durch das Zweite Gesetz zur &#196;nderung des Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetzes neu eingef&#252;hrten Regelung ist der Teilnehmer verpflichtet, nach der H&#228;lfte der Laufzeit der Ma&#223;nahme, sp&#228;testens nach sechs Monaten, einen Nachweis des Bildungstr&#228;gers &#252;ber die regelm&#228;&#223;ige Teilnahme an der Ma&#223;nahme zu erbringen. Insoweit wird die F&#246;rderung unter dem Vorbehalt der Einstellung und R&#252;ckforderung geleistet, vgl. &#167; 9 Satz 6 AFBG. Entsprechend &#167; 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AFBG hat der Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 28.10.2010 auf die Rechtsfolgen der Nichtvorlage des Nachweises des Bildungstr&#228;gers und der nicht regelm&#228;&#223;igen Teilnahme an der Ma&#223;nahme hingewiesen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r die F&#246;rderleistung lagen beim Kl&#228;ger w&#228;hrend des F&#246;rderzeitraums nicht vor, weil er nicht regelm&#228;&#223;ig an der Ma&#223;nahme teilgenommen hat. Unerheblich ist dabei, dass der Kl&#228;ger die Ma&#223;nahme letztlich - auch ohne eine regelm&#228;&#223;ige Teilnahme daran - erfolgreich abgeschlossen hat.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat nicht regelm&#228;&#223;ig im Sinne des &#167; 9 Satz 2 AFBG an der Ma&#223;nahme teilgenommen. Laut des von der Fortbildungsst&#228;tte ausgestellten Nachweises und auch nach seinen eigenen Angaben hat der Kl&#228;ger in der Zeit vom 11.09.2009 bis zum 12.01.2011 von den in diesem Zeitraum angefallenen 733 Stunden 300 Stunden gefehlt. Von einer regelm&#228;&#223;igen Teilnahme an der Ma&#223;nahme ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur dann auszugehen, wenn der Teilnehmer nicht mehr als 10 % der Gesamtunterrichtsstunden unentschuldigt gefehlt hat.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27 = BR-Drs. 699/08, S. 35.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Kl&#228;ger, der bereits vor Abschluss der Ma&#223;nahme im Januar 2011 ca. 40 % der bis dahin stattgefundenen Stunden vers&#228;umt hatte, diesen Wert bei weitem &#252;berschreitet, liegt eine regelm&#228;&#223;igen Teilnahme - selbst wenn der Kl&#228;ger (teilweise) entschuldigt gefehlt h&#228;tte - nicht vor. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Eine regelm&#228;&#223;ige Teilnahme an der Ma&#223;nahme ist Voraussetzung f&#252;r die Gew&#228;hrung von F&#246;rderleistungen nach dem AFBG. Dies ergibt sich aus verschiedenen Regelungen des AFBG. F&#246;rderf&#228;hig ist nach den &#167;&#167; 2 Abs. 1, 5 AFBG die Teilnahme an bestimmten Fortbildungsma&#223;nahmen. Nach &#167; 10 Abs. 1 AFBG wird der Ma&#223;nahmebeitrag \"w&#228;hrend der Teilnahme an einer Ma&#223;nahme\" geleistet. Auch &#167; 11 Abs. 1 AFBG l&#228;sst sich entnehmen, dass F&#246;rderleistungen nach dem AFBG f&#252;r die Teilnahme an Ma&#223;nahmen gew&#228;hrt werden (\"Eine Teilnahme an Ma&#223;nahmen (...) wird (...) gef&#246;rdert\"). Dass die F&#246;rderung von der regelm&#228;&#223;igen Teilnahme an der Ma&#223;nahme abh&#228;ngt, zeigt sich schlie&#223;lich daran, dass der Teilnehmer hier&#252;ber einen Nachweis zu erbringen hat (&#167; 9 Satz 4 AFBG) und das AFBG eine R&#252;ckforderung von F&#246;rderleistungen bei nicht regelm&#228;&#223;iger Teilnahme zwingend vorsieht (&#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. &#167; 9 Satz 6 AFBG). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Auch den Gesetzesmaterialien l&#228;sst sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die Teilnahme an der Fortbildungsma&#223;nahme als Voraussetzung f&#252;r die Gew&#228;hrung von F&#246;rderleistungen ansieht und Zahlungen nur und nur so lange gew&#228;hren will, wie die Ma&#223;nahme tats&#228;chlich besucht wird. Mit den &#196;nderungen der genannten &#167;&#167; 9 und 16 AFBG durch das Zweite Gesetz zur &#196;nderung des Aufstiegsfortbildungsf&#246;rderungsgesetzes wollte der Gesetzgeber deshalb die R&#252;ckforderung von Leistungen gerade (auch) in solchen F&#228;llen erm&#246;glichen, in denen die regelm&#228;&#223;ige Teilnahme nicht nachgewiesen wird.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 27 und 30; BT-Drs. 16/11904, S. 10.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dass jemand eine Fortbildungsma&#223;nahme m&#246;glicherweise auch ohne die regelm&#228;&#223;ige Teilnahme an der Ma&#223;nahme abschlie&#223;en kann oder - wie im Fall des Kl&#228;gers - die Ma&#223;nahme trotz erheblicher Fehlstunden erfolgreich abgeschlossen hat, ist im Hinblick auf die Gew&#228;hrung von F&#246;rderleistungen bzw. die R&#252;ckforderung bereits erbrachter Leistungen unerheblich. Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers ist der erfolgreiche Abschluss einer Ma&#223;nahme nicht das entscheidende Kriterium f&#252;r eine F&#246;rderung nach dem AFBG. Gef&#246;rdert wird, wie sich aus den genannten Regelungen des AFBG ergibt, vielmehr die Teilnahme an einer Ma&#223;nahme.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ber&#252;cksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten des Kl&#228;gers sieht &#167; 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG nicht vor. Ein Vertrauenstatbestand konnte ohnehin nicht entstehen, weil der Ma&#223;nahmebeitrag von Anfang an unter dem Vorbehalt der R&#252;ckforderung geleistet worden ist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Bewilligungsbescheid mit dem Hinweis, dass die Leistungen unter dem Vorbehalt des Nachweises der regelm&#228;&#223;igen Teilnahme an der Ma&#223;nahme erbracht werden, erst l&#228;ngere Zeit nach Beginn der Ma&#223;nahme, n&#228;mlich Ende Oktober 2010, erlassen wurde, und die 300 Fehlstunden nach Angaben des Kl&#228;gers weitestgehend aus der Zeit vor Erlass des Bewilligungsbescheids stammen. Unabh&#228;ngig davon, dass der Kl&#228;ger nicht belegt hat, dass die Fehlstunden tats&#228;chlich aus der Zeit vor dem 28.10.2010 stammen, kommt es f&#252;r die Frage nach der Rechtm&#228;&#223;igkeit der R&#252;ckforderung der F&#246;rderleistung nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Hinweis nach &#167; 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AFBG an. Im &#220;brigen h&#228;tte der Kl&#228;ger bereits bei Antragstellung erkennen k&#246;nnen, dass F&#246;rderleistungen nach dem AFBG nur bei einer (regelm&#228;&#223;igen) Teilnahme an der Ma&#223;nahme geleistet werden. Die Vorschriften des AFBG sind insoweit eindeutig und auch f&#252;r einen juristischen Laien klar verst&#228;ndlich.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hatte die F&#246;rderleistungen vom Kl&#228;ger zwingend zur&#252;ckzufordern, denn gem&#228;&#223; &#167; 16 Abs. 1 AFBG ist - bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm - der F&#246;rderungsbetrag zu erstatten. Eine Ermessensentscheidung, wie sie der Kl&#228;ger offenbar begehrt, wenn er meint, es sei eine Einzelfallbetrachtung anzustellen, scheidet im Rahmen des &#167; 16 AFBG aus.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben, &#167; 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 VwGO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n</p>\n\n      "
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