List view for cases

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    "slug": "fg-koln-2011-12-07-2-k-282509",
    "court": {
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        "name": "Finanzgericht Köln",
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    "file_number": "2 K 2825/09",
    "date": "2011-12-07",
    "created_date": "2019-02-19T14:18:50Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:55:38Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:FGK:2011:1207.2K2825.09.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000 &#8364; festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte dem Kl&#228;ger Auskunft &#252;ber die bei ihm in einer Datenbank gespeicherten Daten geben muss bzw. noch geben kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 15. M&#228;rz 2009 stellte der Kl&#228;ger beim Beklagten den Antrag, ihm Auskunft dar&#252;ber zu erteilen, ob, wann und durch welche Dienststellen der Landesfinanzverwaltungen Nordrhein-Westfalen und Baden-W&#252;rttemberg Eintragungen in vom Beklagten verwaltete Datenbanken vorgenommen worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ging davon aus, dass das Auskunftsbegehren des Kl&#228;gers nach &#167; 5 Abs. 1 Nr. 13 Finanzverwaltungsgesetz - FVG - gespeicherte Personendaten betreffen sollte. Mit Bescheid vom 23. M&#228;rz 2009 (GZ: ...) lehnte der Beklagte die Auskunft mit der Begr&#252;ndung ab, dass die Auskunft den Zweck der Datenbank und die Erf&#252;llung der Aufgaben des Beklagten gef&#228;hrden k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Bescheid legte der Kl&#228;ger Einspruch ein. Zur Begr&#252;ndung trug er vor, dass dem Beklagten unrichtige Daten vorl&#228;gen. Diese Angaben w&#252;rden aus Eintragungen anderer Beh&#246;rden stammen, gegen die er sich in anh&#228;ngigen straf- und zivilrechtlichen Verfahren wehre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr&#252;ndet zur&#252;ck. Der Beklagte wies dabei darauf hin, dass die Finanzbeh&#246;rden der L&#228;nder in der so genannten Datenbank \"Zauber\" Umsatzsteuerbetrugsf&#228;lle erfassen w&#252;rden, die ihnen im Rahmen der Festsetzung und Erhebung von Steuern bekannt w&#252;rden. Die Auskunft &#252;ber etwaige in der Datenbank \"Zauber\" gespeicherte, den Kl&#228;ger betreffende Daten habe gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 4 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - zu unterbleiben, weil die Auskunft den Zweck der Datenbank und die Erf&#252;llung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgabe gef&#228;hrden w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kl&#228;ger sein Begehren weiter. Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er im Wesentlichen wie folgt vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Er sei im Oktober 2004 aufgrund einer von vornherein ungerechtfertigten Denunziation durch einen ehemaligen Gesch&#228;ftspartner in das Visier der Steuerfahndung des Finanzamtes B geraten. Weder davon noch von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und eines Strafverfahrens im Dezember 2004 sei er in Kenntnis gesetzt worden. Erst im Juni 2005, als die geheimen Ermittlungen des Finanzamtes B zu keinem Ergebnis gef&#252;hrt h&#228;tten, sei er &#252;ber die Er&#246;ffnung des Steuerstrafverfahrens unterrichtet worden. Er habe sofort s&#228;mtliche vom Finanzamt erbetenen Unterlagen zur Umsatzsteuerpr&#252;fung zur Verf&#252;gung gestellt. Das Strafverfahren sei daher mit Verf&#252;gung vom 28. November 2005 eingestellt worden. Es seien keine ge&#228;nderten Umsatzsteuerbescheide gegen ihn ergangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Er, der Kl&#228;ger, setze sich derzeit in einem Amtshaftungsverfahren gegen die vom Gesetz nicht gedeckten Ermittlungsmethoden des Finanzamtes B und ihre existenzbedrohenden wirtschaftlichen Folgen zur Wehr. In diesem Zusammenhang habe er mittelbar erfahren, dass beim Beklagten Daten &#252;ber ihn gespeichert seien, die vom Beklagten wohl auch gegen&#252;ber seinen Auftraggebern verwendet worden seien, wodurch er als Steuers&#252;nder in Misskredit geraten sei und vertraglich bereits fest zugesagte Auftr&#228;ge verloren habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig hiervon habe das Finanzamt C in einem anderen Fall gegen ihn Ermittlungen wegen Umsatzsteuerbetrugs durchgef&#252;hrt, denen fragw&#252;rdige Ermittlungsmethoden vorangegangen seien. Hier sei ihm das Fehlen von Rechnungen angelastet worden. Das Strafverfahren vor dem Landgericht B habe mit einem Freispruch geendet. Sehr wahrscheinlich seien ohne sein Wissen Daten hierzu an den Beklagten &#252;bermittelt worden. Er habe auch insoweit einen Auskunftsanspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Besonders sei darauf hinzuweisen, dass er, der Kl&#228;ger, bis zum jetzigen Zeitpunkt in allen steuerstrafrechtlichen und auch in den finanzgerichtlichen Verfahren Recht bekommen habe. Hervorzuheben sei neben den oben bereits erw&#228;hnten Verfahren ein weiterer Fall, in dem ihm zun&#228;chst vorgeworfen worden sei, vereinnahmte Provisionen nicht versteuert zu haben. Aber auch dieses Verfahren habe durch einen eindeutigen Freispruch geendet. Des Weiteren sei in einem Urteil des FG D&#252;sseldorf vom 15. August 2005 (Az.: 18 K 28783/05) seine Rechtsauffassung hinsichtlich eines rechtswidrigen Betriebspr&#252;fungsverfahrens best&#228;tigt worden. Schlie&#223;lich habe er sich auch in einem Verfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: V B 41/08) durchsetzen k&#246;nnen. Dort sei es um die unzutreffende Umsatzbesteuerung durch das Finanzamt C bei grenz&#252;berschreitenden EDV-Dienstleistungen gegangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Er, der Kl&#228;ger, habe daher nach &#167; 19 Abs. 1 BDSG einen Anspruch auf Auskunft &#252;ber die zu seiner Person beim Beklagten gespeicherten Daten. Der Anspruch k&#246;nne nur in den engen Grenzen des &#167; 19 Abs. 4 BDSG verwehrt werden. Die Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BDSG seien im Streitfall jedoch nicht erf&#252;llt. So seien insbesondere die Voraussetzungen des &#167; 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG nicht gegeben, da die gegen ihn gef&#252;hrten Verfahren abgeschlossen seien. Es k&#246;nne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er versuche, sich &#252;ber den Stand laufender Ermittlungen Kenntnis zu verschaffen. Es best&#252;nden auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass er die Auskunft dazu nutzen k&#246;nnte, sein Verhalten danach auszurichten. Nach einer Anzahl f&#252;r ihn erfolgreich abgeschlossener Verfahren komme es ihm ersichtlich darauf an, Auskunft &#252;ber die Richtigkeit der beim Beklagten gespeicherten Daten zu erhalten. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sein elementares B&#252;rgerrecht. Die vom Beklagten unterlassene Interessenabw&#228;gung nach &#167; 19 Abs. 4 BDSG d&#252;rfe keinesfalls dazu f&#252;hren, eine m&#246;gliche Speicherung von falschen und unzutreffenden Daten h&#246;her zu bewerten als sein Rehabilitationsinteresse und sein Pers&#246;nlichkeitsrecht. Sein Ziel sei es, die Weitergabe unrichtiger Daten an Dritte zu verhindern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dass dies nicht nur eine theoretische &#220;berlegung sei, zeige eindrucksvoll das von ihm beim OLG B (Az.: ...) derzeit gef&#252;hrte Amtshaftungsverfahren. Es sei insoweit nicht auszuschlie&#223;en, dass unter Mitwirkung des Beklagten derart mit seinen Daten umgegangen worden sei, dass seinem damaligen Auftraggeber, der D Bank, bei der er w&#228;hrend seiner T&#228;tigkeit mit vertraulichen Daten umzugehen gehabt h&#228;tte, die Steuerhinterziehungsvorw&#252;rfe trotz des bestehenden Steuergeheimnisses bekannt geworden seien, was zu einer Beendigung s&#228;mtlicher Vertr&#228;ge gef&#252;hrt habe. F&#252;r diese Vermutung spreche ein ihn, den Kl&#228;ger, betreffender &#8222;Ausdruck der Daten des neuen Zugangslistenfalls&#8220; (GA, S. 93). Ausweislich dieses Ausdrucks sei am 23. Dezember 2004 ein ihn betreffender Eintrag in der Datenbank \"Zauber\" wegen des Verdachts der Geldw&#228;sche i.S.d. &#167; 261 Strafgesetzbuch - StGB - erfolgt. Au&#223;erdem gehe aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes E hervor, dass der Beklagte bereits Ende 2003 eine Spontanauskunft an die niederl&#228;ndischen Steuerbeh&#246;rden &#252;bermittelt habe. Unbekannt sei jedoch, in welcher Form und insbesondere mit welchem Inhalt die Spontanauskunft im Jahr 2003 &#252;bersandt worden sei. Unbekannt sei au&#223;erdem, ob damals noch weitere Eintr&#228;ge &#252;ber ihn, den Kl&#228;ger, vorgenommen worden seien und insbesondere, ob in den Jahren 2004 und 2005 erneut Spontanausk&#252;nfte an niederl&#228;ndische Beh&#246;rden weitergeleitet worden seien. Des Weiteren bestehe Unklarheit, ob Daten auch gel&#246;scht worden seien, nachdem s&#228;mtliche Strafverfahren mit Freispruch geendet h&#228;tten bzw. eingestellt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die von den Vertretern des Beklagten im Er&#246;rterungstermin vor dem Berichterstatter am 14. Oktober 2011 erstmals vorgelegte E-Mail vom 20. April 2010 belege die vom Beklagten vorgetragene L&#246;schung des Eintrags in der Datenbank \"Zauber\" nicht. Weder sei der Name der mitteilenden Person des Finanzamtes B noch ein Datum f&#252;r die behauptete L&#246;schung genannt. Die E-Mail habe auch einen atypischen Aufbau, da die in die Mail eingebetteten Bildschirmausdrucke der Nachricht und der Zeichnung durch den Absender angef&#252;gt und nicht - wie &#252;blich - in die Nachricht einbezogen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vortrag der Beklagtenvertreter vom 14. Oktober 2011 widerspreche auch der Stellungnahme des Bundesbeauftragten f&#252;r Datenschutz vom 15. April 2011, der zufolge eine durch diesen durchgef&#252;hrte Pr&#252;fung aufgrund einer Anfrage vom 5. Februar 2011 zu keiner Beanstandung gef&#252;hrt habe. Dies lasse die von den Beklagtenvertretern behauptete L&#246;schung im Jahr 2010 als unzutreffend erscheinen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#8222;offensichtliche Lockerheit&#8220; des Gerichts in der Beurteilung des Sachverhaltes lasse erahnen, dass die Dimension einer 10-j&#228;hrigen Verd&#228;chtigung, Falschbeschuldigung, Strafverfolgung durch das angerufene Gericht nicht erkannt werde, oder aber aus nicht erkl&#228;rten Gr&#252;nden &#8222;heruntergespielt&#8220; werden solle. Er, der Kl&#228;ger, bestehe insoweit auf der Feststellung der vorliegenden verfassungsrechtlich bedeutsamen Verst&#246;&#223;e und Eingriffe in seine Grundrechte durch die Beteiligten, ihre Helfer und den Beklagten. Im Geleit und unter Verweis auf die zu keinem Zeitpunkt zutreffenden Behauptungen und Beschuldigungen in Datenbanken des Beklagten seien Steuern nicht erstattet und Ertragsteuern falsch festgesetzt worden. Au&#223;erdem habe Verm&#246;gen ver&#228;u&#223;ert werden m&#252;ssen, um die Folgen der Vertragsk&#252;ndigung und der Rechtsprechung abzufangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Nur die nachzuholende Rechtsprechung ohne Ansehen von Personen und Beh&#246;rden k&#246;nne solchen administrativen Ausw&#252;chsen begegnen, durch die Administration genutzte Grauzonen eliminieren und den stattgefundenen wie auch stattfindenden Missbrauch artikulieren und sanktionieren &#8211; wobei auch zu ber&#252;cksichtigen sei, dass derzeit &#8222;nur &#252;ber nicht mehr durch den Beklagten zu verneinende Tatsachen&#8220; verhandelt werde, welche keineswegs gleichzustellen seien mit dem Gesamtumfang des stattgefundenen und nach wie vor stattfindenden beh&#246;rdlichen Amtsverschuldens. Auch aus diesem Grunde sei die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der Bescheid vom 23. M&#228;rz 2009 &#8211; ...&#8211; A-Datenbank/09/00003 - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 &#8211; ... wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 19 BDSG Auskunft zu erteilen &#252;ber</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie deren Herkunft</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Empf&#228;nger, an die die Daten weitergegeben wurden und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; den Zweck der Speicherung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kl&#228;ger Auskunft zu erteilen, ob der Eintrag &#252;ber Geldw&#228;sche gem&#228;&#223; &#167; 261 StGB, eingetragen am 23. Dezember 2004 unter A-Nr. ... in der A-Datenbank gespeichert ist.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">3. Der Beklagte wird verpflichtet, den sich aus der Auskunft nach Ziffer 2. best&#228;tigten und enthaltenen Eintrag in der A-Datenbank zu l&#246;schen.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">4. Zur Beurteilung der durch die beteiligten Beh&#246;rden hierzu behaupteten verfassungsrechtlich konformen &#8222;dauerhaft wirkenden&#8220; Einschr&#228;nkung der Berufsfreiheit und Berufsaus&#252;bung des Kl&#228;gers, GG, Art. 12 Abs. 1 in der Anwendung EGVO 1798/2003 wird beantragt, eine Beurteilung des BVerfG einzuholen, bzw. das Verfahren dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">5. Der Beklagte wird verpflichtet, &#8222;die n&#228;heren Weisung(en) des Bundesministeriums der Finanzen&#8220; im Zusammenhang mit der Sammlung und Auswertung von Unterlagen &#252;ber steuerliche Auslandsbeziehungen umfassend vorzulegen, insbesondere die Weisung(en), der zufolge Unverd&#228;chtige auch auf Vorrat in die Datenbest&#228;nde aufzunehmen sind und darin verbleiben sollen sowie Daten und falsche Daten auch an im Austauschverfahren beteiligte Beh&#246;rden zu &#252;bermitteln sind.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">6. Der Beklagte wird verpflichtet mitzuteilen, in welcher Datenbank und in Zust&#228;ndigkeit welcher Beh&#246;rde der Eintrag nach &#167; 261 StGB auf Verlangen der Beh&#246;rde Durlach gef&#252;hrt ist, bzw. gef&#252;hrt wurde.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">7. Unter Verweis auf den mehrfachen Vortrag des Beklagten und die durch den Beklagten in Anspruch genommene Rechtsgrundlage, FVG &#167; 5 Nr. 13 und 14, wird beantragt, das Vorliegen von Straftaten im Amt, StGB &#167; 336, 339, 344, 348 durch die Beteiligten festzustellen.</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">8. Der Kl&#228;ger besteht auf der Feststellung der vorliegenden verfassungsrechtlich bedeutsamen Verst&#246;&#223;e und Eingriffe in seine Grundrechte durch die Beteiligten, ihre Helfer und den Beklagten.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er zuletzt im Wesentlichen wie folgt vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich des Auskunftsbegehrens des Kl&#228;gers &#252;ber gespeicherte Personendaten in der Datenbank \"Zauber\" sei zu ber&#252;cksichtigen, dass der den Kl&#228;ger betreffende Eintrag hinsichtlich des Vorwurfs der Geldw&#228;sche in der Datenbank nicht mehr vorhanden sei. Dieser Eintrag sei bereits seit l&#228;ngerem von der hierf&#252;r zust&#228;ndigen Beh&#246;rde gel&#246;scht worden. Eine Datenbankrecherche in \"Zauber\" mit dem Namen des Kl&#228;gers f&#252;hre daher auch zu keinen Ergebnissen mehr. Insofern seien die Beschwer und damit auch das Rechtsschutzbed&#252;rfnis des Kl&#228;gers entfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern der Kl&#228;ger die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Aufnahme seiner Daten in die Datenbank \"Zauber\" r&#252;ge, habe dies keinen Einfluss auf den Anspruch auf Einsichtnahme. Der Kl&#228;ger m&#252;sse sich gegen die Speicherung der Daten selber wenden. Da es f&#252;r das Auskunftsbegehren des Kl&#228;gers letztlich unerheblich sei, ob die Daten in rechtm&#228;&#223;iger Weise erhoben worden seien, sei der hierzu eingereichte umfassende Vortrag des Kl&#228;gers verfehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Daten tats&#228;chlich falsch oder gar rechtswidrig erhoben worden seien, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Kl&#228;ger im Rahmen des konkreten steuerbeh&#246;rdlichen Verfahrens, also bei den Beh&#246;rden, welche die Eintr&#228;ge in die Datenbank \"Zauber\" einstellen, pflegen und l&#246;schen w&#252;rden, geltend zu machen. Im Rahmen des Auskunftsbegehrens sei dies unerheblich. Soweit der Kl&#228;ger also etwa eine unrechtm&#228;&#223;ige Behandlung von Daten durch die niederl&#228;ndischen Steuerbeh&#246;rden r&#252;ge, habe dieser Umstand f&#252;r das vorliegende Verfahren ebenfalls keine Bedeutung. Der Kl&#228;ger m&#252;sse sich gegen die jeweilige Ma&#223;nahme selber richten und k&#246;nne nicht den Beklagten als datenbankf&#252;hrende, nicht datenbankpflegende Beh&#246;rde f&#252;r das behauptete Fehlverhalten anderer Beh&#246;rden in Verantwortung ziehen. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass ausl&#228;ndische Beh&#246;rden keinen Zugriff auf die Datenbank \"Zauber\" h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Auskunft gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG seien au&#223;erdem die Besonderheiten der jeweiligen Datenbanken zu ber&#252;cksichtigen. Gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 4 Satz 1 BDSG habe die Auskunft zu unterbleiben, wenn die Auskunft den Zweck der Datenbank gef&#228;hrden w&#252;rde. Die Datenbank \"Zauber\" diene der Erfassung von Betrugsf&#228;llen im Bereich der Umsatzsteuer. In der Datenbank seien demnach Daten gespeichert, die &#8211; auch mit Wirkung f&#252;r die Zukunft &#8211; den Missbrauch im Bereich der Umsatzsteuer betr&#228;fen. Dieser Zweck stehe einer generellen Einsichtnahme entgegen. Andernfalls h&#228;tten einzelne Steuerpflichtige &#8211; womit ausdr&#252;cklich nicht der Kl&#228;ger gemeint sei &#8211; die M&#246;glichkeit, durch laufende Anfragen, Kenntnisse &#252;ber den Informationsstand der Finanzbeh&#246;rden &#252;ber ihr bisheriges, unter Umst&#228;nden rechtswidriges Vorgehen zu erhalten. Dies k&#246;nne nicht im Interesse der Steuergerechtigkeit sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Abschlie&#223;end sei darauf hinzuweisen, dass die L&#246;schung des streitigen Eintrags au&#223;erhalb der Verantwortung des Beklagten liege. Dieser sorge lediglich f&#252;r die Zusammenf&#252;hrung und Auswertung der von den Landesfinanzbeh&#246;rden &#252;bermittelten Daten. Die Verwaltung der Daten im engeren Sinne - als das Einstellen, Pflegen und L&#246;schen der Daten - obliege ausschlie&#223;lich den Landesfinanzbeh&#246;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat konnte ohne m&#252;ndliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverst&#228;ndnis erkl&#228;rt haben (&#167; 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist &#8211; soweit sie die Klageantr&#228;ge unter den Nummern 2., 3., 6., 7. und 8. betrifft &#8211; unzul&#228;ssig (vgl. unter I.). Hinsichtlich der Klageantr&#228;ge unter den Nummern 1. und 5. ist sie zul&#228;ssig, jedoch unbegr&#252;ndet (vgl. unter II.). Schlie&#223;lich besteht entgegen dem Antrag unter Nummer 4. auch kein Anlass, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europ&#228;ischen Gerichtshofs einzuholen (vgl. unter III.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">I. Im Hinblick auf die Klageantr&#228;ge unter den Nummern 2., 3., 6., 7. und 8. ist die Klage unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">1. Hinsichtlich der Klageantr&#228;ge unter den Nummern 2., 3. und 6. fehlt dem Kl&#228;ger das Rechtsschutzbed&#252;rfnis, da die vom Kl&#228;ger begehrten Verpflichtungen des Beklagten bereits erf&#252;llt sind und der Rechtsstreit in der Hauptsache daher insoweit erledigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Beklagte hat dem Kl&#228;ger bereits Auskunft dar&#252;ber erteilt, dass der am 23. Dezember 2004 unter der Nummer ... in die Datenbank \"Zauber\" aufgenommene Eintrag zum Verdacht der Geldw&#228;sche gem&#228;&#223; &#167; 261 StGB nicht mehr gespeichert ist (Klageantrag unter Nummer 2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">b) Des Weiteren hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die &#220;berzeugung gewonnen (&#167; 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass der Beklagte diesen Eintrag vom 23.&#160;Dezember 2004 zwischenzeitlich wieder gel&#246;scht hat (Klageantrag unter Nummer 3.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausf&#252;hrungen unter II. 1. b) bb) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">c) Der Beklagte hat dem Kl&#228;ger schlie&#223;lich auch mitgeteilt, dass der Eintrag zum Verdacht der Geldw&#228;sche am 23. Dezember 2004 in die von ihm, dem Beklagten, verwaltete Datenbank \"Zauber\" aufgenommen wurde (Klageantrag unter Nummer 6.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">2. Hinsichtlich des Klagantrags unter der Nummer 7. ist nach &#167; 33 FGO der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Denn nach dieser Vorschrift ist der Finanzrechtsweg nur f&#252;r den Bereich der Abgabenangelegenheiten mit Ausnahme der Straf- und Bu&#223;geldverfahren er&#246;ffnet (&#167; 33 Abs. 3 FGO). F&#252;r die vom Kl&#228;ger begehrte &#8222;Feststellung&#8220; von Straftaten im Amt sind die Finanzgerichte daher nicht zust&#228;ndig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die vom Kl&#228;ger mit seinem Klageantrag unter Nummer 8. begehrte Feststellung, dass es zu &#8222;verfassungsrechtlich bedeutsamen Verst&#246;&#223;en und Eingriffen in seine Grundrechte durch die Beteiligten, ihre Helfer und den Beklagten gekommen sei&#8220;, ist nach &#167; 41 Abs. 1 FGO nicht zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">a) Gem&#228;&#223; &#167; 41 Abs. 1 FGO kann durch eine Feststellungsklage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh&#228;ltnisses begehrt werden, wenn der Kl&#228;ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die nach &#167; 41 Abs.1 FGO begehrte Feststellung muss demnach auf ein konkretes Rechtsverh&#228;ltnis abzielen, d.h. auf eine bestimmte, aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, auf Grund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501 m.w.N.). Der Kl&#228;ger muss das Rechtsverh&#228;ltnis, um das es ihm geht, hinreichend konkretisieren (vgl. Gr&#228;ber/von Groll, FGO, &#167; 41 Rz. 17 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">c) Im Streitfall zielt der Klageantrag unter Nummer 8. nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverh&#228;ltnisses ab. Die vom Kl&#228;ger begehrte Feststellung, dass es zu verfassungswidrigen Eingriffen in seine Grundrechte durch eine Vielzahl von Personen gekommen sei, dient gerade nicht der Sachentscheidung und Rechtsschutzgew&#228;hrung in einem konkreten Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">II. Im Hinblick auf die &#252;brigen Klageantr&#228;ge unter den Nummern 1. und 5. ist die Klage unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der Bescheid vom 23. M&#228;rz 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten (&#167; 101 Satz 1 FGO). Der Kl&#228;ger hat jedenfalls im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm Auskunft &#252;ber die in der Datenbank \"Zauber\" urspr&#252;nglich gespeicherten Daten erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">a) Nach der st&#228;ndigen, vom erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des BFH kommt es bei Verpflichtungsklagen hinsichtlich der Sach- und Rechtslage grunds&#228;tzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an, wenn - wie im Streitfall - der Erlass eines gebundenen Verwaltungsaktes begehrt wird (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.&#160;Mai 1977 VII R 101/76, BFHE 122, 376, BStBl II 1977, 706, m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Die Entscheidung des Beklagten, ob er dem Kl&#228;ger Auskunft erteilt, stellt einen Verwaltungsakt i.S. des &#167; 118 Satz 1 Abgabenordnung - AO - dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Verwaltungsakt ist jede Verf&#252;gung, Entscheidung oder andere hoheitliche Ma&#223;nahme, die eine Beh&#246;rde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des &#246;ffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach au&#223;en gerichtet ist (&#167; 118 Abs. 1 AO). Eine rechtliche Regelung liegt auch vor, wenn eine Ma&#223;nahme abgelehnt wird, die abgelehnte Ma&#223;nahme selbst aber keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern eine tats&#228;chliche Handlung (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66/84, BFH/NV 1988, 319; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 23. Juni 1994 I 174/93, EFG 1995, 50; Tipke/Kruse, AO/FGO, &#167; 118 Tz. 11 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">(2) Die Auskunft selbst ist eine tats&#228;chliche Handlung. Jedoch liegt der rechtliche Schwerpunkt in der Pr&#252;fung durch den Beklagten, ob der Kl&#228;ger einen Anspruch auf Auskunft hat. Insbesondere muss der Beklagte pr&#252;fen und entscheiden, ob der Kl&#228;ger grunds&#228;tzlich einen Anspruch auf Auskunft hat und ob bejahendenfalls die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein grunds&#228;tzlich bestehendes Auskunftsrecht entf&#228;llt. Der Beklagte entscheidet somit &#252;ber einen m&#246;glichen Anspruch des Kl&#228;gers. Mit der Entscheidung greift er in die Au&#223;enbeziehungen zum Kl&#228;ger ein und regelt einen Einzelfall (vgl. zur Qualifikation der Ablehnung einer Auskunft als Verwaltungsakt z. B. BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 20/91, BFH/NV 1992, 562 m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66/84, a.a.O., m.w.N. f&#252;r den Fall des Verlangens auf Herausgabe von Fotokopien; zur Qualifikation einer Auskunft nach &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG vgl. auch FG K&#246;ln, Urteil vom 15. Mai 2002 2 K 1781/99, EFG 2002, 1150).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Bei der vom Kl&#228;ger begehrten Entscheidung des Beklagten handelt es sich auch um einen gebundenen Verwaltungsakt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Denn nach der ma&#223;geblichen Rechtsgrundlage in &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft &#252;ber die in dieser Vorschrift bezeichneten Daten zu erteilen. Ein Ermessensspielraum des Beklagten dahingehend, ob er diese Auskunft erteilt, besteht daher nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">b) Nach der demnach ma&#223;geblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat der Kl&#228;ger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG Auskunft &#252;ber die bei ihm in der Datenbank \"Zauber\" gespeicherten Daten erteilt. Denn der Auskunftsanspruch nach &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG besteht nur hinsichtlich noch nicht gel&#246;schter personenbezogener Daten (vgl. unter aa)). Im Streitfall sind die den Kl&#228;gern betreffenden Daten aber vor der Entscheidung des Senats in der Datenbank \"Zauber\" bereits gel&#246;scht worden (vgl. unter bb)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen &#252;ber die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Bereits der Wortlaut des &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zeigt, dass sich der Auskunftsanspruch nur auf die aktuell bei der beklagten Beh&#246;rde gespeicherten Daten bezieht. Denn ansonsten h&#228;tte der Gesetzgeber die Vorschrift dahingehend fassen m&#252;ssen, dass auch &#252;ber die fr&#252;her einmal gespeicherten, inzwischen aber gel&#246;schten Daten des Betroffenen Auskunft zu erteilen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">(2) F&#252;r diese Auslegung des &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG spricht auch, dass der Anspruch bei bereits gel&#246;schten Daten ansonsten im Regelfall auf eine der Beh&#246;rde objektiv unm&#246;gliche Leistung hin ausgerichtet w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">(3) Best&#228;tigt wird diese Auslegung des &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG auch durch die Ausnahmeregelung in &#167; 19 Abs. 2 BDSG. Denn danach gilt der Abs. 1 des &#167; 19 BDSG nicht f&#252;r personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsm&#228;&#223;iger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gel&#246;scht werden d&#252;rfen, oder ausschlie&#223;lich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand erfordern w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgenommen von dem Auskunftsanspruch gem&#228;&#223; &#167; 19 Abs. 1 Satz 1 BDSG sind nach der Ausnahmeregelung des &#167; 19 Abs. 2 BDSG danach bereits die Daten, die zum aktuellen Verwaltungsvollzug nicht mehr ben&#246;tigt werden, nach anderen Rechtsvorschriften aber weiterhin vorgehalten werden m&#252;ssen. Es handelt sich dabei also um Daten, die eigentlich nach &#167; 20 BDSG gel&#246;scht werden k&#246;nnten, dies aber wegen der entgegenstehenden Aufbewahrungsvorschriften nicht zul&#228;ssig ist (vgl. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, &#167; 19 Rz. 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn aber bereits hinsichtlich dieser Daten, die eigentlich gel&#246;scht werden k&#246;nnten, nach &#167; 19 Abs. 2 BDSG kein Auskunftsanspruch mehr besteht, muss dies erst recht f&#252;r Daten gelten, die bereits gel&#246;scht sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Im Streitfall hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die &#220;berzeugung gewonnen (&#167; 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die urspr&#252;nglich beim Beklagten in der Datenbank \"Zauber\" &#252;ber den Kl&#228;ger gespeicherten Daten im Zeitpunkt der Entscheidung am 7. Dezember 2011 bereits gel&#246;scht waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Hierf&#252;r spricht die von den Vertretern des Beklagten im Er&#246;rterungstermin vor dem Berichterstatter am 14. Oktober 2011 vorgelegte E-Mail von Herrn F an Herrn G vom 20. April 2010. Neben der Mitteilung, dass der Datenbestand des Kl&#228;gers von der Steuerfahndungsstelle B gel&#246;scht wurde, enth&#228;lt diese E-Mail auch einen sog. &#8222;Screenshot&#8220; (Bildschirmausdruck) &#252;ber eine Suche in der Datenbank \"Zauber\". Nach diesem &#8222;Screenshot&#8220; wurde mit dem Namen des Kl&#228;gers eine Datenbankrecherche durchgef&#252;hrt. Diese Abfrage war, wie ein zweiter &#8222;Screenshot&#8220; mit der Bezeichnung &#8222;Nachricht&#8220; zeigt, nicht erfolgreich, d.h. die Abfrage hat zu keinen Treffern gef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">(2) F&#252;r den Senat sind keine Anzeichen daf&#252;r ersichtlich, dass die vom Beklagten vorgelegten Nachweise f&#252;r die L&#246;schung der personenbezogenen Daten in der Datenbank \"Zauber\" unzutreffend sind. Die vom Kl&#228;ger vorgetragen Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Nachweise teilt der Senat nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umstand, dass weder der Name der Person des Finanzamtes B, die die L&#246;schung vorgenommen hat, noch das Datum der L&#246;schung in der E-Mail vom 20. April 2010 genannt sind, begr&#252;ndet keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Beklagten. Denn diese vom Kl&#228;ger als fehlend ger&#252;gten Angaben sind f&#252;r die Beantwortung der insoweit allein entscheidungserheblichen Frage, ob der zun&#228;chst unstreitig vorhandene Eintrag in der Datenbank \"Zauber\" vor der belegten Abfrage wieder gel&#246;scht wurde, nicht zwingend erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die E-Mail vom 20. April 2010 hat auch keinen untypischen Aufbau. Ob ein sog. &#8222;Screenshot&#8220; vor oder nach der Zeichnung der E-Mail durch den Absender erfolgt, ist allein dem individuellen Geschmack des Absenders &#252;berlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Der Nachweis &#252;ber die L&#246;schung des Eintrags in der Datenbank \"Zauber\" widerspricht auch nicht der vom Kl&#228;ger behaupteten Stellungnahme des Bundesbeauftragten f&#252;r den Datenschutz vom 15. April 2011. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, wieso die vom Kl&#228;ger behauptete Aussage des Bundesbeauftragten f&#252;r den Datenschutz, seine aufgrund der Anfrage des Kl&#228;gers vom 5. Februar 2011 durchgef&#252;hrte Pr&#252;fung habe zu keiner Beanstandung gef&#252;hrt, die L&#246;schung des Eintrags im Jahr 2010 als unzutreffend erscheinen lassen soll. Denn gerade dann, wenn der Eintrag &#252;ber den Kl&#228;ger in der Datenbank \"Zauber\" im Zeitpunkt der behaupteten Pr&#252;fung durch den Datenschutzbeauftragten bereits gel&#246;scht war, bestand m&#246;glicherweise keine Veranlassung f&#252;r den Datenschutzbeauftragen, eine entsprechende Beanstandung auszusprechen. Keinesfalls kann aus der behaupteten Stellungnahme des Datenschutzbeauftragen aber - wie wohl der Kl&#228;ger meint - geschlossen werden, dass dieser &#252;berhaupt einen konkreten, den Kl&#228;ger betreffenden Eintrag in der Datenbank \"Zauber\" gepr&#252;ft hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">2. F&#252;r den Klageantrag unter Nummer 5. mit dem der Kl&#228;ger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, &#8222;die n&#228;heren Weisung(en) des Bundesministeriums der Finanzen&#8220; im Zusammenhang mit der Sammlung und Auswertung von Unterlagen &#252;ber steuerliche Auslandsbeziehungen umfassend vorzulegen, ist keine Anspruchsgrundlage vorhanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">III. Der Senat sieht im Streitfall schlie&#223;lich keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Voraussetzungen f&#252;r eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG liegen im Streitfall zweifelsfrei nicht vor. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gem&#228;&#223; Art. 267 AEUV besteht ebenfalls nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">IV. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 135 Abs. 1 FGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.</p>\n      "
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