List view for cases

GET /api/cases/215618/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 215618,
    "slug": "vg-koln-2011-11-29-7-k-479010",
    "court": {
        "id": 844,
        "name": "Verwaltungsgericht Köln",
        "slug": "vg-koln",
        "city": 446,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "7 K 4790/10",
    "date": "2011-11-29",
    "created_date": "2019-02-19T14:26:18Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:56:14Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGK:2011:1129.7K4790.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Tatbestand</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 00.00.0000 geborene Kl&#228;ger ist Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes und begehrt die r&#252;ckwirkende Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war von 1973 bis 2003 als Syndikusanwalt sowie ab dem Jahr 1978 zus&#228;tzlich als selbstst&#228;ndiger Rechtsanwalt berufst&#228;tig. Seit dem Jahr 2007 ist er weitestgehend arbeitsunf&#228;hig krankgeschrieben und hat seine Berufst&#228;tigkeit eingestellt. Mit Bescheid vom 11.03.2010 gew&#228;hrte der Beklagte dem Kl&#228;ger r&#252;ckwirkend eine vorgezogene Altersrente ab dem 01.11.2007, die sich zun&#228;chst auf einen Betrag von 1.679,44 Euro belief und ab dem 01.01.2010 auf einen monatlichen Betrag in H&#246;he von 1.714,59 Euro erh&#246;ht wurde.   </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 22.05.2007 beantragte der Kl&#228;ger beim Beklagten die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente. Dem schriftlichen Antrag f&#252;gte er nachfolgend mehrere &#228;rztliche Bescheinigungen und Atteste bei, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens weiter erg&#228;nzt wurden. Aus dem beigef&#252;gten &#228;rztlichen Attest des Neurochirurgen Dr. med. B. T.        vom 31.05.2007 l&#228;sst sich die Diagnose eines chronischen multifokalen Schmerzsyndroms bei ausgepr&#228;gten degenerativen Ver&#228;nderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbels&#228;ule entnehmen. Hiernach sei der Kl&#228;ger aufgrund der anhaltenden Schmerzen mit wechselnder Intensit&#228;t nicht mehr in der Lage, seiner geregelten t&#228;glichen Berufst&#228;tigkeit nachzukommen und daher auf Dauer zu 100% berufsunf&#228;hig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den Antrag des Kl&#228;gers hin beauftragte der Beklagte den medizinischen Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. med. I.     O.       , Arzt f&#252;r Innere Medizin, mit der Erstellung eines fach&#228;rztlichen Gutachtens zur Frage einer beim Kl&#228;ger bestehenden Berufsunf&#228;higkeit. Der f&#252;r die Erstellung des Gutachtens erforderliche Untersuchungstermin wurde mehrfach verlegt und letztlich im September 2007 durchgef&#252;hrt. Bei der Erstellung des unter dem 03.12.2007 vorgelegten fachinternistischen Gutachtens ber&#252;cksichtigte der Sachverst&#228;ndige mehrere vom Kl&#228;ger vorgelegte Fremdbefunde. Hierzu geh&#246;rte u.a. das vom Kl&#228;ger bei Antragstellung vorgelegte &#228;rztliche Attest des Dr. T.        , wonach der Kl&#228;ger unter einem chronischen multifokalen Schmerzsyndrom bei ausgepr&#228;gten degenerativen Ver&#228;nderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbels&#228;ule leide. Des Weiteren ber&#252;cksichtigt wurde ein nerven&#228;rztliches Gutachten des Prof. Dr. med. Q.      , Klinik f&#252;r Psychiatrie und Psychotherapie der Universit&#228;t L.    , welches keinen spezifischen Befund ausweist, sowie ein &#228;rztliches Attest der Dr. med. S.      E.        , &#196;rztin f&#252;r Lungen- und Bronchialheilkunde, wonach der Kl&#228;ger an einer chronischen Bronchitis leide, weswegen er zurzeit arbeitsunf&#228;hig sei. Der Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. O.        diagnostizierte beim Kl&#228;ger aktuell ein chronisches Schmerzleiden nach mehrfachen Bandscheibenvorf&#228;llen, eine chronische Bronchitis, arterielle Hypertonie, ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Zustand nach Pneumonie 2002, Zustand nach akuter Prostatitis 2007, Zustand nach Nikotinmissbrauch, eine Tieftonschwerh&#246;rigkeit sowie Zustand nach Bauunfall im Jahr 2006. Der Sachverst&#228;ndige kommt im Wesentlichen zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass der Kl&#228;ger seit Anfang 2007 weitgehend arbeitsunf&#228;hig krank geschrieben sei. Durch chronische Schmerzen wechselnder Intensit&#228;t sei der Kl&#228;ger in seinen Alltagst&#228;tigkeiten nicht wesentlich eingeschr&#228;nkt, k&#246;nne aber seit Anfang 2007 kaum noch Sport treiben. Der Kl&#228;ger f&#252;hle sich w&#228;hrend der Arbeit durch die Schmerzen und die Schmerzmedikamente in seiner Konzentration und Ged&#228;chtnisleistung gest&#246;rt. Durch eine Entz&#252;ndung des Kehlkopfes mit ausgepr&#228;gter Heiserkeit sei er im September 2007 beim Sprechen eingeschr&#228;nkt gewesen, was jedoch keinen chronischen Zustand darstelle. Die chronische Bronchitis schr&#228;nke ihn im Alltag und bei der Arbeit nicht wesentlich ein. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sei im Allgemeinen durch eine zum Teil erhebliche Tagesm&#252;digkeit gekennzeichnet. Der Kl&#228;ger berichte, h&#228;ufig m&#252;de und unkonzentriert zu sein, f&#252;hre diesen Zustand aber eher auf sein chronisches Schmerzleiden und die Dauermedikation zur&#252;ck. Der Kl&#228;ger habe w&#228;hrend der Untersuchung keinen depressiven Eindruck gemacht. Die Frage nach depressiven Phasen werde vom Kl&#228;ger bejaht, wobei seitens des Sachverst&#228;ndigen in Frage gestellt wird, ob der Kl&#228;ger die Symptome einer Depression kenne und seinen Gem&#252;tszustand zutreffend bewerte. Im nerven&#228;rztlichen Gutachten des Prof. Dr. Q.       aus dem Jahr 2004 seien keine Hinweise auf eine Depression gefunden worden. Es k&#246;nne sich indes bei der Symptomatik auch um ein beginnendes demenzielles Syndrom handeln. Es werde diesbez&#252;glich eine erneute Begutachtung durch einen Facharzt f&#252;r Psychiatrie empfohlen. Die gut eingestellte Arterielle Hypertonie f&#252;hre zu einem Grad  der Behinderung bzw. einer Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit von 0 bis 10. Die leichte Form der chronischen Bronchitis f&#252;hre zu einem Grad der Behinderung bzw. einer Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit von 0 bis 10, die leichte Form der obstruktiven Schlafapnoe zu einem Grad der Behinderung bzw. einer Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit von 20. Zur Festsetzung des Grades der Behinderung bzw. der Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit im Rahmen der Tieftonschwerh&#246;rigkeit sei die Anfertigung eines Ton- und Audiogramms zur Bestimmung des Prozentsatzes des H&#246;rverlustes erforderlich. Insoweit werde die Begutachtung durch einen Facharzt f&#252;r Hals-Nasen-Ohrenheilkunde empfohlen. Zur Quantifizierung des chronischen Schmerzsyndroms sowie der Beeintr&#228;chtigung des Halte- und St&#252;tzapparates werde zudem die Begutachtung durch einen Facharzt f&#252;r Orthop&#228;die sowie die Mitbegutachtung durch einen Schmerztherapeuten empfohlen. Der Kl&#228;ger leide durch seinen chronischen Wirbels&#228;ulenschaden nicht an erheblichen Bewegungseinschr&#228;nkungen. Zusammenfassend ergebe sich in Anbetracht der genannten Befunde eine mittelschwere Beeintr&#228;chtigung der Arbeitsf&#228;higkeit und Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit, die eine t&#228;gliche Vollzeitbesch&#228;ftigung nicht zulasse. Die im Rahmen der fachinternistisch gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befunde vom 17.09.2007 und 24.09.2007 erg&#228;ben keinen entscheidend pathologischen Befund. Der medizinische Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. O.        kommt zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass der Kl&#228;ger in freier Rede auftreten k&#246;nne und die Kommunikation mit Dritten m&#246;glich sei. Es best&#252;nden keine Sprach- oder Sehst&#246;rungen, die Kommunikation im Rahmen der &#228;rztlichen Begutachtung bei der angegebenen Schwerh&#246;rigkeit sei nicht beeintr&#228;chtigt gewesen. Die Urteilsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers erscheine nicht eingeschr&#228;nkt. Die k&#246;rperliche Belastbarkeit sei eingeschr&#228;nkt, wobei Hilfsmittel derzeit nicht ben&#246;tigt w&#252;rden. Eine Arbeit &#252;ber mehrere Stunden sei dem Kl&#228;ger derzeit nicht m&#246;glich. In Anbetracht der Grunderkrankung sei eine genaue zeitliche Zuordnung des Beginns der Beschwerdesymptomatik nicht m&#246;glich, wobei der Beginn der Schmerzsymptomatik vom Kl&#228;ger auf das Jahr 1993 zur&#252;ckgef&#252;hrt werde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 27.12.2007 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger unter Bezugnahme auf das eingeholte medizinische Sachverst&#228;ndigengutachten Prof. Dr. O.        mit, dass &#252;ber den Antrag auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente noch nicht entschieden werden k&#246;nne. Der Gutachter habe eine weitere Begutachtung durch einen Facharzt f&#252;r Psychiatrie, einen Facharzt f&#252;r Orthop&#228;die sowie eine Mitbegutachtung eines Schmerztherapeuten empfohlen. Es m&#252;sse daher ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Gutachtenauftrag vom 23.01.2008 beauftragte der Beklagte den medizinischen Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. med. I1.      T1.      , Facharzt f&#252;r Innere Medizin, Krankenanstalten C.             , Medizinische Universit&#228;t und Poliklinik C1.      , mit der Erstellung eines Obergutachtens hinsichtlich der Frage einer bestehenden Berufsunf&#228;higkeit. Mit Stellungnahme vom 05.02.2008 teilte der Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. T1.       mit, er habe den Kl&#228;ger zwecks Terminvereinbarung kontaktiert und ihm zwei Vorstellungstermine vorgeschlagen. Der Kl&#228;ger habe indes mitgeteilt, nicht erscheinen zu wollen, da er bereits gen&#252;gend untersucht worden sei. Der Sachverst&#228;ndige teilte weiterhin mit, dass er auf Grund der fehlenden pers&#246;nlichen Untersuchung keine abschlie&#223;ende Entscheidung hinsichtlich der Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers treffen k&#246;nne. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin beauftragte der Beklagte unter dem 28.02.2008 erneut den Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. T1.      , ein medizinisches Gutachten hinsichtlich einer bestehenden Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers zu erstellen. Mit Schreiben vom 20.03.2008 teilte der Kl&#228;ger gegen&#252;ber Prof. Dr. T1.       mit, dass er noch bis zum 28.03.2008 arbeitsunf&#228;hig erkrankt und daher nicht in der Lage sei, sich in C1.       zur k&#246;rperlichen Untersuchung einzufinden. Dem Schreiben f&#252;gte der Kl&#228;ger das &#228;rztliche Attest des Dr. T.         vom 31.05.2007 bei, wonach er auf Dauer zu 100% berufsunf&#228;hig sei. Unter dem 28.03.2008 teilte der Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. T1.       dem Beklagten mit, dass der Kl&#228;ger derzeit nicht in der Lage sei, der Aufforderung zur k&#246;rperlichen Untersuchung nachzukommen. Er sehe daher zum gegenw&#228;rtigen Zeitpunkt seinen Gutachtenauftrag als beendet an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 16.04.2008 lehnte der Beklagte den Antrag des Kl&#228;gers auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er im Wesentlichen aus, der Kl&#228;ger sei den ihm nach der Satzung obliegenden Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Ma&#223;e nachgekommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger stellte sodann unter dem 23.04.2008 erneut einen Antrag auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente. In der Folge legte der Kl&#228;ger eine &#228;rztliche Bescheinigung der Neurochirurgin Dr. med. I2. X.          vom 07.05.2008 vor, wonach er aufgrund aktueller Beschwerdeverst&#228;rkung im HWS- und LWS-Bereich sowie gleichzeitiger Einnahme von Schmerzmedikamenten seit dem 25.03.2008 bis auf weiteres reiseunf&#228;hig sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 29.08.2008 bat der Kl&#228;ger den Beklagten, einen erneuten Untersuchungstermin mit dem vom Beklagten ausgew&#228;hlten Obergutachter Prof. Dr. T1.       zu vereinbaren. Gleichzeitig &#252;berreichte er erneut eine &#228;rztliche Bescheinigung der Neurochirurgin Dr. X.           vom 21.08.2008, wonach er auf Dauer zu 100% berufsunf&#228;hig sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folge einigten sich die Beteiligten im Wege eines au&#223;ergerichtlichen Vergleiches dahingehend, dass der Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 16.04.2008 aufhebe, der Kl&#228;ger sich verpflichte, bis Ende September 2008 mit Prof. Dr. T1.       einen Untersuchungstermin zu vereinbaren und die zwischenzeitlich beim Verwaltungsgericht K&#246;ln unter dem Aktenzeichen 5 K 3421/08 erhobene Klage hinsichtlich des ablehnenden Bescheides vom 16.04.2008 zur&#252;ckzunehmen. Der Beklagte verpflichtete sich zudem nach erfolgter Klager&#252;cknahme keinen Kostenantrag zu stellen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beauftragte nunmehr unter dem 26.09.2008 den medizinischen Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. med. N.    , Chirurgische Klinik und Poliklinik C.              der Universit&#228;t C1.      , als Obergutachter ein Gutachten zur Frage einer beim Kl&#228;ger bestehenden Berufsunf&#228;higkeit zu erstellen. Mit Schreiben vom 05.11.2008 teilte der Kl&#228;ger mit, dass eine Untersuchung durch Prof. Dr. N.     nicht dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich entspreche. Ungeachtet dessen habe sich Prof. Dr. N.     bislang nicht zwecks Vereinbarung eines Untersuchungstermins mit ihm in Verbindung gesetzt. Zudem entspreche das Fachprofil des vorgeschlagenen Sachverst&#228;ndigen, der weder Internist noch Neurologe oder Schmerztherapeut sei, nicht der Fachkompetenz des Prof. Dr. T1.      . Unter dem 13.11.2008 teilte Prof. Dr. N.     dem beklagten Versorgungswerk mit, dass der Kl&#228;ger einen f&#252;r den 10.11.2008 vereinbarten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe und er daher den Untersuchungsauftrag als erledigt ansehe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 14.11.2008 wies der Kl&#228;ger den Beklagten darauf hin, dass der ablehnende Bescheid vom 16.04.2008 bislang noch nicht aufgehoben worden sei. Im &#220;brigen widerspreche es dem abgeschlossenen Vergleich, dass der Beklagte nunmehr anstelle von Prof. Dr. T1.      , Prof. Dr. N.     mit der gutachterlichen Untersuchung beauftragt habe. Mit Schreiben vom 25.11.2008 wies der Beklagte darauf hin, dass Prof. Dr. T1.       entsprechend den Empfehlungen von Prof. Dr. O.       , Prof. Dr. N.     als Gutachter vorgeschlagen habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 19.12.2008 hob der Beklagte in Gem&#228;&#223;heit des au&#223;ergerichtlichen Vergleiches den ablehnenden Bescheid vom 16.04.2008 auf. Es wurde ferner mitgeteilt, dass der Beklagte Prof. Dr. N.     mit der Erstellung eines neuerlichen Gutachtens beauftragt habe. Mit Schreiben vom 04.02.2009 teilte der Beklagte dem Kl&#228;ger mit, dass ein Untersuchungstermin bei Prof. Dr. N.     auf Donnerstag, den 19.02.2009 um 08:00 Uhr bestimmt sei. Mit Schreiben vom 12.02.2009 lie&#223; der Kl&#228;ger mitteilen, dass er zu dem bestimmten Untersuchungstermin nicht anreisen k&#246;nne, da ein Untersuchungstermin um 08:00 Uhr morgens nicht ohne vorhergehende &#220;bernachtung in C1.       zu bewerkstelligen sei. Da der Termin nicht auf 10:00 Uhr verlegt werden k&#246;nne, habe die Klinik ihm einen Termin um 10:00 Uhr im M&#228;rz angeboten. Mit Schreiben vom 26.03.2009 setzte Prof. Dr. N.     den Beklagten dar&#252;ber in Kenntnis, dass der Kl&#228;ger zum zweiten Untersuchungstermin am 26.03.2009 erschienen sei, indes ihm gegen&#252;ber ge&#228;u&#223;ert habe, dass er eine Begutachtung aus orthop&#228;discher bzw. chirurgischer Sicht nicht f&#252;r zwingend erforderlich erachte. Des Weiteren habe der Kl&#228;ger die Durchf&#252;hrung einer R&#246;ntgenuntersuchung der schmerzhaften Extremit&#228;ten bzw. Wirbels&#228;ulenabschnitte verweigert. Der Kl&#228;ger lie&#223; mit Schreiben an den Beklagten vom 07.04.2009 mitteilen, dass er Bedenken bez&#252;glich der erheblichen Strahlenbelastung einer R&#246;ntgendiagnostik habe. Zudem sei die Durchf&#252;hrung einer R&#246;ntgendiagnostik nach R&#252;cksprache mit seinen Haus&#228;rzten nicht erforderlich, da er &#252;ber aktuelle MRT-Aufnahmen verf&#252;ge und diese bei der Untersuchung auch vorgelegt habe. Im &#220;brigen l&#228;gen seine gesundheitlichen Beschwerden prim&#228;r auf neurologischem Gebiet und nur sekund&#228;r auf internistischem Gebiet. Unter dem 04.05.2009 legte der Kl&#228;ger dem Beklagten ein &#228;rztliches Attest des Internisten und Hausarztes E1.         N1.       vom 31.03.2009 vor, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass im Rahmen der Begutachtung der Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers erneut R&#246;ntgenbilder der gesamten Wirbels&#228;ule angefertigt werden m&#252;ssten. Die bereits existierenden aktuellen MRT-Bilder der Wirbels&#228;ule seien f&#252;r eine Diagnostik ausreichend. Mit Schreiben vom 08.05.2009 &#252;berreichte der Kl&#228;ger dem Beklagten ein weiteres &#228;rztliches Attest des Internisten und Hausarztes E1.          N1.        vom 11.11.2008, wonach beim Kl&#228;ger eine Berufsunf&#228;higkeit im Umfang von 100% bestehe. Des Weiteren wurde ein Attest des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. med. T2.  M.      vom 16.02.2009 vorgelegt, wonach die beim Kl&#228;ger bestehende beidseitige mittelgradige Schwerh&#246;rigkeit zu einem Grad der Behinderung von 30% f&#252;hre. Mit Schreiben vom 08.06.2009 teilte der Beklagte mit, dass nach Auffassung des Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. N.     eine R&#246;ntgendiagnostik der betroffenen K&#246;rperregionen erforderlich sei, da das Gutachten anderenfalls nicht stichhaltig begr&#252;ndet werden k&#246;nne und stets inhaltlich anfechtbar sei. Die Durchf&#252;hrung einer R&#246;ntgendiagnostik sei daher unumg&#228;nglich. Der Kl&#228;ger werde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen einen Termin zur Durchf&#252;hrung der R&#246;ntgendiagnostik mit dem Sachverst&#228;ndigen zu vereinbaren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 18.06.2009 lie&#223; der Kl&#228;ger dem Beklagten mitteilen, dass er mehrfach versucht habe, mit der Klinik einen Untersuchungstermin zu vereinbaren. Eine Reaktion seitens der Klinik sei indes nicht erfolgt. Der Beklagte teilte daraufhin unter dem 26.06.2009 mit, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kl&#228;ger den beauftragten Sachverst&#228;ndigen zwecks Terminvereinbarung kontaktiert habe. Der Kl&#228;ger solle bis zum 10.07.2009 mitteilen, ob ein Termin zur Durchf&#252;hrung der R&#246;ntgendiagnostik vereinbart worden sei. Mit Schreiben vom 01.07.2009 lie&#223; der Kl&#228;ger mitteilen, er habe sich mehrfach um eine Terminvereinbarung bem&#252;ht, ohne dass eine Antwort der Klinik erfolgt sei. Er habe unter dem 14.06.2009 nochmals um Vereinbarung eines Untersuchungstermines gebeten, jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass er zurzeit reiseunf&#228;hig erkrankt sei. Mit weiterem Schreiben vom 09.07.2009 teilte der Kl&#228;ger mit, er werde sich f&#252;r den Zeitraum ab dem 21.09.2009 um einen Termin zur Durchf&#252;hrung der R&#246;ntgendiagnostik bem&#252;hen. Sobald ein Termin vereinbart worden sei, werde er diesen dem Beklagten unverz&#252;glich mitteilen. Zugleich legte er Atteste der &#196;rztin f&#252;r Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. med. T2.        E.         vom 16.06.2009 und 08.07.2009 vor, wonach er an einer chronischen obstruktiven Bronchitis begleitet von Sinusitis und Laryngitis sowie rezidivierenden Infekten leide. Unter dem 11.12.2009 teilte er dem Beklagten erneut mit, dass er sich mit Schreiben vom 14.06.2009 bei Prof. Dr. N.     um einen Untersuchungstermin bem&#252;ht, hierauf indes keine Antwort erhalten habe. Mit Schreiben vom 28.12.2009 schlug der Kl&#228;ger eine abschlie&#223;ende Vergleichsregelung vor, wonach u.a. der Beklagte f&#252;r den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum Beginn der Regelaltersrente, ohne weitere Untersuchung, aufgrund Aktenlage und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. T1.       vom Februar 2008 eine Berufsunf&#228;higkeitsrente gew&#228;hren solle. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 12.01.2010 teilte das beklagte Versorgungswerk mit, die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r den beantragten Zeitraum k&#246;nne nur nach weiterer Begutachtung erfolgen. Hierzu werde f&#252;r eine abschlie&#223;ende Begutachtung der Facharzt f&#252;r Neurologie und Psychiatrie Dr. med. I3.    -I4.      G.          aus E2.          vorgeschlagen. Unter dem 16.02.2010 teilte der Kl&#228;ger mit, dass gegen die Hinzuziehung eines Neurologen keine grunds&#228;tzlichen Bedenken best&#252;nden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin erteilte das beklagte Versorgungswerk unter dem 02.03.2010 dem medizinischen Sachverst&#228;ndigen Dr. G.           den Auftrag, ein &#228;rztliches Gutachten zur Frage einer beim Kl&#228;ger bestehenden Berufsunf&#228;higkeit zu erstellen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">In dem unter dem 17.03.2010 nach Aktenlage sowie ambulanter Untersuchung des Kl&#228;gers erstellten nerven&#228;rztlichen Gutachten kommt Dr. G.           zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass beim Kl&#228;ger ein chronisches Schmerzsyndrom sowie ein beginnender Morbus Parkinson gegeben sei. Die vom Kl&#228;ger geschilderten Beschwerden seien glaubhaft und nachf&#252;hlbar. Hinweise auf eine Aggravation oder Ausgestaltung der Beschwerdesymptomatik h&#228;tten sich nicht ergeben. Der Sachverst&#228;ndige stellt fest, dass der Kl&#228;ger durch seine Ged&#228;chtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst&#246;rungen beeintr&#228;chtigt sei in freier Rede aufzutreten. Kommunikationsst&#246;rungen best&#252;nden nicht, allerdings m&#252;ssten m&#228;&#223;ige Ged&#228;chtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst&#246;rungen ber&#252;cksichtigt werden. Sprach-, Seh- oder H&#246;rst&#246;rungen l&#228;gen nicht vor. Der Kl&#228;ger sei in der Lage, sich aus Unterlagen oder Geh&#246;rtem ein eigenes Urteil zu bilden, allerdings sei die Leistungsf&#228;higkeit durch Ged&#228;chtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst&#246;rungen deutlich beeintr&#228;chtigt. Der Zeitaufwand sei sicher erh&#246;ht. Die Mobilit&#228;t des Kl&#228;gers sei durch eine beginnende Parkinsonsymptomatik eingeschr&#228;nkt. Hilfsmittel w&#252;rden zum jetzigen Zeitpunkt nicht ben&#246;tigt. Durch Ged&#228;chtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst&#246;rungen sei die kontinuierliche Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers eingeschr&#228;nkt. Der Beginn der Beschwerdesymptomatik lasse sich retrospektiv schwierig einsch&#228;tzen. Es handele sich insgesamt um einen schleichenden Beginn. Ob die Beeintr&#228;chtigung bereits vor dem 18.02.2010, dem Abschluss des 65. Lebensjahres, so schwerwiegend gewesen sei, dass sich hieraus eine wesentliche Beeintr&#228;chtigung ergeben h&#228;tte, sei retrospektiv nicht sicher zu entscheiden. Wahrscheinlich best&#252;nden die Beeintr&#228;chtigungen tats&#228;chlich seit mehreren Jahren, allerdings lasse sich die Fragestellung retrospektiv nicht objektivieren. In einer vom Beklagten erbetenen erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 08.06.2010 f&#252;hrt Dr. G.           aus, dass f&#252;r den Kl&#228;ger der Zeitaufwand zur Bearbeitung von Unterlagen gegen&#252;ber einem gleichaltrigen gesunden Menschen auf ca. das Doppelte erh&#246;ht sei. Dies bedeute, dass der Kl&#228;ger f&#252;r einen Arbeitsaufwand, den ein gesunder 65-J&#228;hriger in 8 Stunden erledigen k&#246;nne, 16 Stunden ben&#246;tige. In einer weiteren erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 10.06.2010 teilt Dr. G.           mit, dass der Kl&#228;ger zum jetzigen Zeitpunkt noch in der Lage sei, vier Stunden t&#228;glich zu arbeiten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 24.06.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Kl&#228;gers vom 25.05.2007 auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er im Wesentlichen aus, der Kl&#228;ger sei nicht berufsunf&#228;hig im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes. Bei der bestehenden Restarbeitsf&#228;higkeit von vier Stunden t&#228;glich sei der Kl&#228;ger noch in der Lage, mehr als nur unwesentliche Eink&#252;nfte aus anwaltlicher T&#228;tigkeit zu erzielen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.06.2010, zugestellt am 05.07.2010, hat der Kl&#228;ger am 29.07.2010 Klage erhoben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung tr&#228;gt er im Wesentlichen vor, im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum habe bei ihm Berufsunf&#228;higkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes vorgelegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussagen der medizinischen Sachverst&#228;ndigen seien vom Beklagten nur selektiv zur Kenntnis genommen bzw. fehlerhaft interpretiert worden. Bereits der Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. O.        habe festgestellt, dass ihm eine Arbeit &#252;ber mehrere Stunden nicht m&#246;glich sei. Prof. Dr. O.        sei daher bereits auf Grundlage der festgestellten internistischen Beeintr&#228;chtigungen zu dem Schluss gekommen, dass zumindest eine mittelschwere Beeintr&#228;chtigung der Arbeitsf&#228;higkeit und Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit vorliege. Diese nicht abschlie&#223;ende Aussage habe ausdr&#252;cklich unter dem Vorbehalt einer Erg&#228;nzung durch die weitere Begutachtung eines Facharztes f&#252;r Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, eines Facharztes f&#252;r Psychiatrie sowie eines Facharztes f&#252;r Orthop&#228;die und einer Mitbegutachtung durch einen Schmerztherapeuten gestanden. Der Beklagte habe die angeregten weiteren Begutachtungen s&#228;mtlich nicht veranlasst, sondern vielmehr zwei Jahre nach der Begutachtung durch Prof. Dr. O.        ein nerven&#228;rztliches Gutachten eingeholt. Allein eine Begutachtung durch einen Facharzt f&#252;r Hals-Nasen-Ohrenheilkunde habe zu der Feststellung gef&#252;hrt, dass ein Grad der Behinderung von 30% bestehe. Die anwaltsspezifische Beeintr&#228;chtigung durch die bestehende H&#246;rschw&#228;che sei zudem noch deutlich h&#246;her anzusetzen. Da das Gutachten Prof. Dr. O.        lediglich von einer vorl&#228;ufigen Berufsunf&#228;higkeit und dezidierten Vorgaben f&#252;r eine abschlie&#223;ende Ermittlung bestehe, k&#246;nne es f&#252;r einen Ausschluss der Berufsunf&#228;higkeit nicht herangezogen werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Sachverst&#228;ndige Dr. G.           habe letztendlich die Berufsunf&#228;higkeit inzidenter best&#228;tigt. Aufgrund der Tatsache, dass nach Aussage von Dr. G.           der f&#252;r die Bearbeitung von Unterlagen gegen&#252;ber einem gesunden gleichaltrigen Menschen den doppelten Zeitaufwand ben&#246;tige und der weiteren Aussage, dass er in der Lage sei, vier Stunden t&#228;glich zu arbeiten, sei der Schluss zu ziehen, dass er innerhalb dieser vier Stunden nur die Arbeitsleistung von zwei Stunden erbringen k&#246;nne. Daher k&#246;nne nach Auffassung von Dr. G.           innerhalb der Restarbeitszeit von vier Stunden erwerbswirtschaftlich nur ein Einkommen erzielt werden, welches dem eines durchschnittlichen Rechtsanwalts mit einer t&#228;glichen zweist&#252;ndigen Arbeitszeit entspr&#228;che. Er k&#246;nne daher gesundheitsbedingt nur noch unwesentliche Eink&#252;nfte aus anwaltlicher T&#228;tigkeit erzielen. Das Gutachten Dr. G.           m&#252;sse bereits f&#252;r sich genommen zur Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;hren, da der Sachverst&#228;ndige im Endeffekt zu dem Ergebnis komme, dass lediglich eine Restarbeitsleistung pro Tag von zwei Stunden gegeben sei. Denn vier Stunden Arbeitszeit multipliziert mit dem festgestellten Effizienzfaktor 0,5 erg&#228;ben eine Restarbeitsleistungsf&#228;higkeit von zwei Stunden. Die Berufsunf&#228;higkeit sei somit bereits auf Grundlage der bestehenden neurologischen Beeintr&#228;chtigungen und ohne Ber&#252;cksichtigung des Gutachtens Prof. Dr. O.        gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit bei einer erneuten medizinischen Begutachtung Zweifel an der r&#252;ckwirkenden zuverl&#228;ssigen Feststellbarkeit der Berufsunf&#228;higkeit best&#252;nden, gehe dies zu Lasten des Beklagten. Dieser habe es unterlassen, rechtzeitig erg&#228;nzende Fachgutachten aufgrund der Empfehlungen von Prof. Dr. O.        in Auftrag zu geben. Das Begutachtungsverfahren habe insgesamt 34 Monate angedauert. Der Kl&#228;ger sei bereits aufgrund der Begutachtung des Dr. T.         aus Mai 2007 berufsunf&#228;hig gewesen. Der Beklagte h&#228;tte daher keine weiteren Gutachten in Auftrag geben m&#252;ssen. Er habe es vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vers&#228;umt, auf die medizinischen Ausk&#252;nfte des Dr. T.         zur&#252;ckzugreifen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen best&#252;nden erhebliche Einw&#228;nde gegen die Sachverst&#228;ndigenauswahl sowie das gesamte Begutachtungsverfahren. Der Sachverst&#228;ndige Dr. G.           habe das HNO-Gutachten des Dr. M.      , welches eine 30%ige Behinderung attestiere, nicht ber&#252;cksichtigt, obwohl es dem Beklagten vorgelegen habe. Dr. G.           sei insoweit ohne weitere &#220;berpr&#252;fung davon ausgegangen, dass beim Kl&#228;ger keine Sprach-, Seh- oder H&#246;rst&#246;rungen vorl&#228;gen. Diese Aussage sei indes vor dem Hintergrund des Attestes von Dr. M.       evident unzutreffend. Zudem sei auch das weitere Gutachten des Prof. Dr. Q.       im Gutachten Dr. G.           nicht erw&#228;hnt worden, obwohl es im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sei. Auch habe der Beklagte Dr. G.           die amtliche Festsetzung des Grades der Behinderung des Versorgungsamtes K&#246;ln aus dem Jahr 2002 nicht vorgelegt. Letztlich sei der Beklagte nicht gehalten gewesen, eigene Sachverst&#228;ndigengutachten einzuholen, da bereits auf Grundlage der vom Kl&#228;ger eingereichten &#228;rztlichen Bescheinigungen von einer Berufsunf&#228;higkeit habe ausgegangen werden k&#246;nnen. Insbesondere aus den gegen&#252;ber dem Beklagten nachgewiesenen Arbeitsunf&#228;higkeitszeiten von insgesamt 26 Monaten im Zeitraum Juni 2007 bis April 2010 ergebe sich das Vorliegen einer Berufsunf&#228;higkeit. Damit sei auch die Einholung eines erneuten Sachverst&#228;ndigengutachtens im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erforderlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Er k&#246;nne infolge seiner gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen eine au&#223;ergerichtliche Anwaltst&#228;tigkeit nicht vertretbar wahrnehmen, denn bei der Abrechnung &#252;ber gesetzliche Geb&#252;hren k&#246;nne keine wirtschaftliche Tragf&#228;higkeit angenommen werden, da der zeitliche Erledigungsaufwand pro Fall auf das Doppelte ansteige. Gleiches gelte f&#252;r den gerichtlichen T&#228;tigkeitsbereich. Aufgrund der geringen Restarbeitsleistung k&#246;nne er keine gerichtlichen Fristen einhalten und in der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht angemessen reagieren, so dass er gerichtliche T&#228;tigkeiten nur regressanf&#228;llig wahrnehmen k&#246;nne. Da die dauerhafte Restarbeitsf&#228;higkeit nur 25-30% ausmache, sei die Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens aus anwaltlicher T&#228;tigkeit nicht m&#246;glich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Fehlerhaft sei auch, dass die Befunde und Diagnosen der vom Kl&#228;ger vorgelegten &#228;rztlichen Bescheinigungen in der Begr&#252;ndung des Ablehnungsbescheides nicht ber&#252;cksichtigt worden seien. Das Begutachtungsverfahren leide zudem aufgrund seiner Dauer an M&#228;ngeln, da es sich &#252;ber einen Zeitraum von rund 34 Monaten erstreckt habe. Es sei nicht zutreffend, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Soweit er Untersuchungstermine nicht wahrgenommen habe, sei dies allein aufgrund nachweislicher Reiseunf&#228;higkeit der Fall gewesen. Wenn der Beklagte nunmehr im gerichtlichen Verfahren die lange Laufzeit des Verwaltungsverfahrens thematisiere, sei darin die Tendenz zu erkennen, dass der Beklagte nachtr&#228;glich eine Unaufkl&#228;rbarkeit des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Antragstellung annehmen wolle. Im Hinblick auf die Begutachtung durch Prof. Dr. O.        sei es unzutreffend, dass er mehrfach Termine verschoben habe. Es h&#228;tten lediglich Telefonate stattgefunden, um sich auf Termine innerhalb der &#252;blichen Vorlaufzeiten zu einigen. Zudem seien die von Prof. Dr. O.        vorgesehenen weiteren Begutachtungen seitens des Beklagten nicht veranlasst bzw. beachtet worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2010 zu verpflichten, dem Kl&#228;ger die beantragte Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010 zu gew&#228;hren, auszuzahlen, und im Falle einer Verrechnung von Altersrente mit Berufsunf&#228;higkeitsrente die Regelaltersrente ab dem 01.03.2010 unter Fortfall der versicherungsmathematischen Abschl&#228;ge neu festzusetzen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung nimmt er Bezug auf den streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid und f&#252;hrt erg&#228;nzend und vertiefend Folgendes aus: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Gutachten von Prof. Dr. O.        liege beim Kl&#228;ger eine mittelschwere Beeintr&#228;chtigung der Arbeitsf&#228;higkeit und Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit vor, die eine t&#228;gliche Vollzeitbesch&#228;ftigung nicht zulasse. Nach Ansicht des Gutachters sei eine Arbeit &#252;ber mehrere Stunden derzeit nicht m&#246;glich. Der Sachverst&#228;ndige Dr. G.           sei in seinem Gutachten in Kenntnis der Aktenlage sowie nach eingehender ambulanter Untersuchung des Kl&#228;gers zu dem Ergebnis gekommen, dass ein chronisches Schmerzsyndrom und ein beginnender Morbus Parkinson bestehe. Nach der erg&#228;nzenden Stellungnahme des Dr. G.           sei der Kl&#228;ger in der Lage vier Stunden t&#228;glich zu arbeiten, wobei der Zeitaufwand bei der Bearbeitung von Unterlagen gegen&#252;ber einem gleichaltrigen gesunden Menschen ca. auf das Doppelte erh&#246;ht sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vorwurf, der Beklagte habe sich mit der nerven&#228;rztlichen Begutachtung &#252;ber Geb&#252;hr Zeit gelassen, entbehre jeder Grundlage. Die Bereitschaft des Kl&#228;gers im Rahmen der Sachaufkl&#228;rung zur Bescheidung des Antrags mitzuwirken, sei nicht durchgehend und zum Teil auch nur eingeschr&#228;nkt vorhanden gewesen. Das Verhalten des Kl&#228;gers habe in zwei F&#228;llen dazu gef&#252;hrt, dass die Gutachter den erteilten Auftrag letztlich nicht bereit gewesen seien anzunehmen bzw. den Auftrag zur&#252;ckgegeben h&#228;tten. Im &#220;brigen sei es nicht Aufgabe der Gutachter, die rechtliche Frage des Vorliegens von Berufsunf&#228;higkeit im Sinne der Satzung zu kl&#228;ren. Die Gutachter seien vielmehr dazu da, den Gesundheitszustand des Kl&#228;gers darzustellen. Basierend auf diesen Ausf&#252;hrungen sei es im Verwaltungsverfahren Sache des Beklagten, die Frage der Berufsunf&#228;higkeit im Sinne der Satzung zu beantworten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Zugrundelegung der eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachten sei der Kl&#228;ger nicht berufsunf&#228;hig im Sinne der Satzung des Beklagten. Der Kl&#228;ger sei nach gutachterlicher Darstellung noch in der Lage vier Stunden t&#228;glich zu arbeiten und k&#246;nne damit auch vier Stunden t&#228;glich anwaltlich t&#228;tig sein. Die Feststellungen im Gutachten Dr. G.          , wonach der Kl&#228;ger noch in der Lage sei, vier Stunden t&#228;glich zu arbeiten, hierbei indes zur Bearbeitung von Unterlagen gegen&#252;ber einem gleichaltrigen gesunden Menschen die doppelte Zeit ben&#246;tige, rechtfertige nicht den Schluss, dass der Kl&#228;ger berufsunf&#228;hig im Sinne der Satzung sei. Im &#220;brigen ergebe sich weder aus den Verwaltungsvorg&#228;ngen noch aus den vom Kl&#228;ger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten &#228;rztlichen Attesten und Bescheinigungen dass dieser berufsunf&#228;hig sei und Berufsunf&#228;higkeit bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.05.2007 vorgelegen habe. Das Attest des Dr. T.         vom 31.05.2007 sei in offensichtlicher Weise kein Gutachten im Sinne der Satzung des Beklagten. Auch das Votum des Prof. Dr. T1.       nach Aktenlage vom 05.02.2008 komme lediglich zu dem Ergebnis, dass der Kl&#228;ger nicht mehr in Vollzeit t&#228;tig sein k&#246;nne. Dies rechtfertige jedoch weder grunds&#228;tzlich noch im konkreten Einzelfall die Annahme einer Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches von September 2008 habe der Kl&#228;ger sich verpflichtet, einer Untersuchung durch Prof. Dr. T1.       zuzustimmen. Allerdings habe Prof. Dr. T1.       empfohlen, Prof. Dr. N.     als Obergutachter einzusetzen. Der Beklagte habe insoweit keine Handhabe einen Sachverst&#228;ndigen dazu zu zwingen, einen Gutachtenauftrag auch inhaltlich in der zun&#228;chst angedachten Weise umzusetzen. Soweit der Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. N.     nachfolgend ebenfalls den Gutachtenauftrag zur&#252;ckgegeben habe, weil Unstimmigkeiten hinsichtlich der Terminabsprache und der durchzuf&#252;hrenden R&#246;ntgendiagnostik bestanden h&#228;tten, k&#246;nne der Beklagte den Gutachter auch in diesem Fall nicht zwingen, den Gutachtenauftrag durchzuf&#252;hren. Letztlich k&#246;nne auch aus dem Gutachten des Dr. G.           nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kl&#228;ger seit dem 01.06.2007 berufsunf&#228;hig gewesen sei. Denn Dr. G.           habe insoweit ausgef&#252;hrt, dass sich der Beginn der festgestellten Leistungseinschr&#228;nkungen schwierig einsch&#228;tzen lasse. Es sei retrospektivisch nicht sicher zu entscheiden, seit wann die Beeintr&#228;chtigungen vorgelegen h&#228;tten. Dies lasse sich r&#252;ckblickend schwierig objektivieren. Der Kl&#228;ger habe damit bislang nicht den Nachweis erbracht, dass er berufsunf&#228;hig im Sinne der Satzung sei. Dabei m&#252;sse sich der erforderliche Nachweis insbesondere auf den konkret geltend gemachten Bewilligungszeitraum beziehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge erg&#228;nzend Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><b>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die als Verpflichtungsklage statthafte, zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r den Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010. Der Bescheid des Beklagten vom 24.06.2010 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in seinen Rechten, &#167; 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger kann eine Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum nicht gew&#228;hrt werden, da er das Vorliegen einer Berufsunf&#228;higkeit nicht nachgewiesen hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanw&#228;lte im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 23. Satzungs&#228;nderung vom 26.07.2011 (JMBl. NRW 2011, T2. . 255) - SVR NRW - setzt die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente voraus, dass das jeweilige Mitglied wegen Krankheit oder eines k&#246;rperlichen Gebrechens oder wegen Schw&#228;che seiner k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer (Abs. 1) oder auf absehbare Zeit (Abs. 2) nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher T&#228;tigkeit mehr als nur unwesentliche Eink&#252;nfte zu erzielen, seine berufliche T&#228;tigkeit als Rechtsanwalt einstellt oder eingestellt hat und mindestens f&#252;r drei Monate vor Eintritt der Berufsunf&#228;higkeit Beitr&#228;ge geleistet hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kl&#228;ger vor dem 01.06.2007 mehr als drei Monatsbeitr&#228;ge entrichtet und seine anwaltliche T&#228;tigkeit innerhalb des streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraumes vollst&#228;ndig eingestellt hat. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein das Vorliegen einer Berufsunf&#228;higkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels einer in der Satzung des Beklagten enthaltenen Legaldefinition des Berufsunf&#228;higkeitsbegriffes ist die Frage der Berufsunf&#228;higkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW ausschlie&#223;lich am Ma&#223;stab des Rechtsanwaltsberufes zu messen. Die Satzung verwendet insoweit den Begriff der anwaltlichen T&#228;tigkeit, wobei eine anwaltliche T&#228;tigkeit im Sinne von &#167; 18 SVR NRW nur eine solche ist, welche die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bzw. den Fortbestand der Zulassung rechtfertigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008 - 5 A 2437/06, Rn. 23, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Demgem&#228;&#223; ergibt sich aus der weiten Formulierung \"aus anwaltlicher T&#228;tigkeit\", dass Berufsunf&#228;higkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied <i><u>jedwede</u></i> anwaltliche T&#228;tigkeit zur Erzielung eines mehr als nur unwesentlichen Einkommens nicht mehr m&#246;glich ist. Ob das Mitglied seine bisherige anwaltliche T&#228;tigkeit noch weiter fortf&#252;hren kann, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Mitglied in der Lage ist, das gesamte Spektrum anwaltlicher T&#228;tigkeitsbereiche abzudecken. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008 - 5 A 2437/06, Rn. 28, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Erforderlich ist lediglich, dass die dem Mitglied verbleibenden Bet&#228;tigungsm&#246;glichkeiten noch dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Das wiederum ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie - gemessen an &#167;&#167; 1 bis 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - noch als eigenverantwortliche Rechtsberatungst&#228;tigkeit qualifiziert werden k&#246;nnen und der sich aus ihnen ergebende T&#228;tigkeitszuschnitt in der Berufswirklichkeit tats&#228;chlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmef&#228;llen anzutreffen ist. Demgegen&#252;ber kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende T&#228;tigkeitsbereich dem Mitglied in der aktuellen (Arbeits-) Marktsituation offen steht. Die Satzung des Beklagten deckt nur das Risiko ab, aus gesundheitlichen Gr&#252;nden aus anwaltlicher T&#228;tigkeit kein hinreichendes Einkommen zu haben. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen (Arbeits-) Markt nicht zum Zuge zu kommen, solange dieser generell geeignete Bet&#228;tigungsm&#246;glichkeiten auch f&#252;r solche Anw&#228;lte bietet, die nur Teilbereiche anwaltlicher T&#228;tigkeit abdecken bzw. abdecken k&#246;nnen. Dementsprechend ist es unerheblich, dass ein aus gesundheitlichen Gr&#252;nden in der Leistungsf&#228;higkeit eingeschr&#228;nkter Rechtsanwalt bei angespannter Arbeitsmarktlage gegen&#252;ber voll leistungsf&#228;higen Anw&#228;lten in der Regel praktisch benachteiligt wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008 - 5 A 2437/06, Rn. 30, juris. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist das Berufsbild des Rechtsanwalts nicht auf T&#228;tigkeiten vor Gericht beschr&#228;nkt, da der Beratungst&#228;tigkeit der Anwaltschaft vor dem Hintergrund der au&#223;ergerichtlichen Streitbeilegung seit vielen Jahren eine stetig wachsende Bedeutung zukommt. Es gibt eine erhebliche Zahl von Rechtsanw&#228;lten die nie vor Gericht auftreten und nur au&#223;ergerichtliche Rechtsangelegenheiten erledigen. Die au&#223;ergerichtliche T&#228;tigkeit kann sich inhaltlich auf Teilgebiete beschr&#228;nken. Dar&#252;ber hinaus gibt es zahlreiche Anw&#228;lte, die ausschlie&#223;lich oder zus&#228;tzlich als Angestellte oder freie Mitarbeiter f&#252;r andere Anw&#228;lte t&#228;tig sind und sich dabei auf die &#220;bernahme au&#223;ergerichtlicher Mandate und T&#228;tigkeiten beschr&#228;nken, um in zeitlicher Hinsicht m&#246;glichst selbstst&#228;ndig und ungebunden zu sein. Letztlich kann auch eine ausschlie&#223;lich schriftliche anwaltliche T&#228;tigkeit ohne Publikumsverkehr, wie die Erstellung von Schrifts&#228;tzen und Rechtsgutachten, dem anwaltlichen Berufsbild entsprechen. Denn viele Anwaltskanzleien besch&#228;ftigen vornehmlich j&#252;ngere Anw&#228;lte als Angestellte oder freie Mitarbeiter, die ohne Mandantenkontakt und Wahrnehmung von Gerichtsterminen ausschlie&#223;lich Aktenarbeit leisten. Eine derartige T&#228;tigkeit ist auch als eigenverantwortliche anwaltliche Rechtsberatungst&#228;tigkeit zu qualifizieren, solange sie frei von fachlichen Weisungen erfolgt und es sich nicht lediglich um wissenschaftliche Hilfsdienste handelt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2008 - 5 A 2437/06, Rn. 31 ff., juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Erst wenn ein Mitglied bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise aus keiner der benannten anwaltlichen T&#228;tigkeiten mehr wesentliche Eink&#252;nfte erzielen kann, ist es berufsunf&#228;hig im Sinne von &#167; 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt die Feststellung der Berufsunf&#228;higkeit zudem voraus, dass sich aus &#228;rztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Mitglied ein k&#246;rperliches Gebrechen oder eine Schw&#228;che seiner k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte vorliegt. Dar&#252;ber hinaus m&#252;ssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage dar&#252;ber enthalten, welche der einzelnen T&#228;tigkeiten des anwaltlichen Berufes dem Mitglied infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschr&#228;nkt zugemutet werden k&#246;nnen. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte &#228;rztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche &#220;berzeugung im Sinne des &#167; 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunf&#228;higkeit des Mitglieds zu vermitteln.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94, juris, zum Architektenversorgungswerk.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz wird konkretisiert durch &#167; 18 Abs. 4 Satz 1 SVR NRW, wonach das jeweilige Mitglied die Berufsunf&#228;higkeit in medizinischer Hinsicht durch fach&#228;rztliches Gutachten zu belegen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der vorgenannten Kriterien l&#228;sst sich eine Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum nicht feststellen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die sich aus den im Rahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens vom Kl&#228;ger vorgelegten &#228;rztlichen Bescheinigungen und Stellungnahmen ergebenden Diagnosen (chronisches multifokales Schmerzsyndrom bei ausgepr&#228;gten degenerativen Ver&#228;nderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbels&#228;ule, chronische obstruktive Bronchitis begleitet von Sinusitis und Laryngitis sowie rezidivierenden Infekten, beidseitige mittelgradige Schwerh&#246;rigkeit, Reflux&#246;sophagitis/Gastritis) begr&#252;nden weder isoliert noch kumulativ die Annahme einer bestehenden Berufsunf&#228;higkeit.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgelegten &#228;rztlichen Stellungnahmen vom 31.05.2007 (Dr. T.        ), vom 07.05.2008 und 21.08.2008 (Dr. X.          ), vom 11.11.2008 (E1.          N1.       ), vom 16.02.2009 (Dr. M.      ), vom 16.06.2009 und 08.07.2009 (Dr. E.        ) sind bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine Berufsunf&#228;higkeit zu begr&#252;nden, da sie keine fach&#228;rztlichen Gutachten im Sinne von &#167; 18 Abs. 4 Satz 1 SVR NRW darstellen. Im &#220;brigen gen&#252;gen sie nicht den genannten qualifizierten Anforderungen an &#228;rztliche Atteste und Bescheinigungen. Zwar l&#228;sst sich den vorgenannten Stellungnahmen entnehmen, an welchen Krankheiten der Kl&#228;ger leidet. Soweit sie sich indes &#252;ber die Diagnosestellung hinaus &#252;berhaupt zu einer aus den bestehenden Krankheitsbildern resultierenden Berufsunf&#228;higkeit verhalten, enthalten sie keine substantiierten und nachvollziehbaren Aussagen dar&#252;ber, welche der einzelnen T&#228;tigkeiten des anwaltlichen Berufsbildes dem Kl&#228;ger infolge der festgestellten gesundheitlichen Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschr&#228;nkt zugemutet werden k&#246;nnen und wie sich die gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen im Einzelnen auf die kognitiven F&#228;higkeiten auswirken. Die Stellungnahmen Dr. T.         vom 31.05.2007 und Dr. X.           vom 21.08.2008 konstatieren inhaltsgleich pauschal, dass der Kl&#228;ger aufgrund eines chronischen multifokalen Schmerzsyndroms, welches sich zu einem Dauerschmerz entwickelt habe, seiner geregelten t&#228;glichen Berufst&#228;tigkeit nicht mehr nachkommen k&#246;nne und daher auf Dauer zu 100% berufsunf&#228;hig sei. Substantiierte und nachvollziehbare Angaben, welche - der bereits im Einzelnen aufgef&#252;hrten - anwaltlichen T&#228;tigkeiten der Kl&#228;ger aufgrund der Beschwerden nicht mehr oder nur noch eingeschr&#228;nkt aus&#252;ben kann, werden nicht gemacht. Es bleibt insoweit mangels Beschreibung des kl&#228;gerischen Berufsbildes und der konkreten Auswirkungen seines Beschwerdebildes auf die anwaltliche Berufsaus&#252;bung v&#246;llig unklar, von welchen konkreten anwaltlichen T&#228;tigkeiten die &#196;rzte bei ihrer Prognose ausgegangen sind. Die Bescheinigung Dr. X.           vom 07.05.2008 verh&#228;lt sich nur zu einer tempor&#228;ren Reiseunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers aufgrund bestehender Beschwerden im HWS und LWS Bereich, trifft indes keine Aussage zu einer Berufsunf&#228;higkeit. Das &#228;rztliche Attest   N1.        vom 11.11.2008 stellt unter Bezugnahme auf eine beim Kl&#228;ger mehrfach stressbedingt aufgetretene Reflux&#246;sophagitis/Gastritis ebenfalls in pauschaler Weise fest, dass im t&#228;glichen Berufsleben keinerlei Belastbarkeit mehr bestehe, woraus eine Berufsunf&#228;higkeit von 100% resultiere. Keine Aussagen zu einer Berufsunf&#228;higkeit trifft im &#220;brigen das &#228;rztliche Attest Dr. E.         vom 16.06.2009. Insoweit wird lediglich festgestellt, dass die Erwerbst&#228;tigkeit des Kl&#228;gers aufgrund einer chronisch obstruktiven Bronchitis mit Sinusitis und Laryngitis um 30-40% gemindert sei. R&#252;ckschl&#252;sse auf eine vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers im Hinblick auf eine anwaltliche T&#228;tigkeit lassen sich auf Grundlage dieser Bescheinigung nicht ziehen. Gleiches gilt letztlich f&#252;r die Stellungnahme Dr. M.      , der aus einer mittelgradigen Schwerh&#246;rigkeit einen Behinderungsgrad von 30% ableitet, ohne indes die diesbez&#252;glichen Einschr&#228;nkungen auf eine anwaltliche T&#228;tigkeit nur ansatzweise darzulegen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der an den Beklagten gerichteten Stellungnahme von Prof. Dr. T1.       vom 05.02.2008 lassen sich keine R&#252;ckschl&#252;sse auf eine beim Kl&#228;ger bestehende Berufsunf&#228;higkeit entnehmen, da Prof. Dr. T1.       ausdr&#252;cklich darauf hinweist, dass ihm eine abschlie&#223;ende Einsch&#228;tzung der Berufsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers mangels pers&#246;nlicher Untersuchung nicht m&#246;glich sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">In verfahrensrechtlicher Hinsicht lassen lediglich das durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte fachinternistische Sachverst&#228;ndigengutachten des Prof. Dr. O.        vom 03.12.2007 und das nerven&#228;rztliche Sachverst&#228;ndigengutachten des Dr. G.           vom 17.03.2010 R&#252;ckschl&#252;sse auf die berufliche Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers zu. Die Verwertung dieser Sachverst&#228;ndigengutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gem&#228;&#223; &#167;&#167; 96 Abs. 1, 98 VwGO im Wege des Urkundenbeweises.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausf&#252;hrungen der medizinischen Sachverst&#228;ndigen, denen sich das Gericht nach eigener &#220;berzeugungsbildung anschlie&#223;t, kann indes auch in materieller Hinsicht eine vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers <i><u>im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010</u></i> nicht festgestellt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit hat Prof. Dr. O.        in seinem fachinternistischen Gutachten nach eingehender pers&#246;nlicher Untersuchung und unter Ber&#252;cksichtigung der vom Kl&#228;ger vorgelegten Fremdbefunde zum Begutachtungszeitpunkt ein chronisches Schmerzleiden nach mehrfachen Bandscheibenvorf&#228;llen, chronische Bronchitis, arterielle Hypertonie, leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Tieftonschwerh&#246;rigkeit, Zustand nach Pneumonie 2002, Zustand nach akuter Prostatitis 2007, Zustand nach Nikotinmissbrauch sowie Zustand nach Bauunfall im Jahr 2006 diagnostiziert. Dabei f&#252;hrten zusammengenommen die arterielle Hypertonie, die leichte Form der chronischen Bronchitis sowie die leichte Form der obstruktiven Schlafapnoe zu einem Grad der Behinderung (GdB) bzw. einer Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit von bis zu 40%. Durch die chronischen Schmerzen wechselnder Intensit&#228;t und die Schmerzmedikation sei der Kl&#228;ger in seinen Alltagst&#228;tigkeiten nicht wesentlich eingeschr&#228;nkt, f&#252;hle sich hierdurch indes w&#228;hrend der Arbeit in seiner Konzentration und Ged&#228;chtnisleistung gest&#246;rt. Der chronische Wirbels&#228;ulenschaden f&#252;hre nicht zu erheblichen Bewegungseinschr&#228;nkungen. Hinweise auf eine Depression sind nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. O.        unter Ber&#252;cksichtigung eines vom Kl&#228;ger vorgelegten und nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen nerven&#228;rztlichen Gutachtens Prof. Dr. Q.       aus 2004 nicht festzustellen gewesen. Unter Ber&#252;cksichtigung s&#228;mtlicher Befunde kommt der Sachverst&#228;ndige in nachvollziehbarer Weise zu der zusammenfassenden Feststellung einer mittelschweren Beeintr&#228;chtigung der Arbeitsf&#228;higkeit und Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers, die eine t&#228;gliche Vollzeitbesch&#228;ftigung nicht zulasse. Insoweit sei dem Kl&#228;ger eine Arbeit &#252;ber mehrere Stunden im Zeitpunkt der Begutachtung nicht m&#246;glich gewesen. Allerdings k&#246;nne der Kl&#228;ger weiterhin in freier Rede auftreten und mit Dritten kommunizieren. Es best&#252;nden keine Sprach- oder Sehst&#246;rungen und auch die Kommunikation w&#228;hrend der Begutachtung sei trotz der angegebenen Schwerh&#246;rigkeit nicht beeintr&#228;chtigt gewesen. Weiterhin konnte der Sachverst&#228;ndige keine Einschr&#228;nkung der Urteilsf&#228;higkeit feststellen, wohl aber eine Einschr&#228;nkung der k&#246;rperlichen Belastbarkeit. Hinsichtlich des Verdachts eines beginnenden dementiellen Syndroms, der genauen Feststellung der Tieftonschwerh&#246;rigkeit sowie der Quantifizierung des Schmerzsyndroms und Beeintr&#228;chtigung des Bewegungsapparates empfiehlt der Sachverst&#228;ndige die erg&#228;nzende Begutachtung durch einen Facharzt f&#252;r Psychiatrie, einen Facharzt f&#252;r Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und einen Facharzt f&#252;r Orthop&#228;die.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der medizinische Sachverst&#228;ndige Dr. G.           diagnostiziert beim Kl&#228;ger in seinem nerven&#228;rztlichen Gutachten und den vorgelegten erg&#228;nzenden Stellungnahmen ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine beginnenden Parkinsonerkrankung. Hinsichtlich der Auswirkungen der Krankheitsbilder auf die berufliche Bet&#228;tigung des Kl&#228;gers stellt der Sachverst&#228;ndige zusammenfassend fest, dass der Kl&#228;ger durch die krankheitsbedingt hervorgerufenen Ged&#228;chtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst&#246;rungen beeintr&#228;chtigt sei in freier Rede aufzutreten, wobei grunds&#228;tzlich keine Kommunikationsst&#246;rungen best&#252;nden. Sprach-, Seh- oder H&#246;rst&#246;rungen seien nicht festzustellen. Der Kl&#228;ger sei in der Lage, sich aus Unterlagen oder Geh&#246;rtem ein eigenes Urteil zu bilden, wobei die Leistungsf&#228;higkeit durch die beschriebenen Ged&#228;chtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst&#246;rungen deutlich beeintr&#228;chtigt und der Zeitaufwand erh&#246;ht sei. Ferner sei die Mobilit&#228;t des Kl&#228;gers durch die beginnende Parkinsonsymptomatik eingeschr&#228;nkt, wobei Hilfsmittel zum Begutachtungszeitpunkt nicht ben&#246;tigt wurden. Die kontinuierliche Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers sei durch Ged&#228;chtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsst&#246;rungen eingeschr&#228;nkt. Insgesamt sei der Kl&#228;ger zum Begutachtungszeitpunkt noch in der Lage, vier Stunden t&#228;glich zu arbeiten. Hierbei sei der Zeitaufwand f&#252;r die Bearbeitung von Unterlagen gegen&#252;ber einem gleichaltrigen gesunden Menschen auf das Doppelte erh&#246;ht, so dass der Kl&#228;ger f&#252;r einen normalen achtst&#252;ndigen Arbeitsaufwand eines gesunden Menschen rund 16 Stunden ben&#246;tige. Der Sachverst&#228;ndige Dr. G.           weist indes vor dem Hintergrund des insgesamt schleichenden Beginns des Krankheitsbildes nachvollziehbar und schl&#252;ssig darauf hin, dass sich der Beginn der Beschwerdesymptomatik retrospektiv schwer einsch&#228;tzen lasse. Er k&#246;nne daher nicht sicher entscheiden, ob die Beeintr&#228;chtigung bereits vor dem 18.02.2010 so schwerwiegend war, dass sich hieraus eine wesentliche Beeintr&#228;chtigung ergeben h&#228;tte. Es sei zwar wahrscheinlich, dass die Beeintr&#228;chtigungen seit mehreren Jahren best&#252;nden, allerdings lasse sich dies retrospektiv nicht objektivieren.</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Den gutachterlichen Ausf&#252;hrungen l&#228;sst sich somit keine vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers im ma&#223;geblichen Zeitraum entnehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit stellt Prof. Dr. O.        auf Grundlage der durchgef&#252;hrten Untersuchung eine Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit von insgesamt 40% fest und geht lediglich davon aus, dass dem Kl&#228;ger eine t&#228;gliche Vollzeitbesch&#228;ftigung und eine Arbeit &#252;ber mehrere Stunden nicht mehr zugemutet werden kann. Ungeachtet der Tatsache, dass der satzungsrechtliche Berufsunf&#228;higkeitsbegriff sich vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit deutlich unterscheidet, da er keine unmittelbaren R&#252;ckschl&#252;sse auf die Teilnahme am Berufsleben zul&#228;sst,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">vgl. VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 08.10.2002 - 9 S 530/01, zum vergleichbaren Berufsunf&#228;higkeitsbegriff der Satzung der baden-w&#252;rttembergischen Versorgungsanstalt f&#252;r &#196;rzte, Zahn&#228;rzte und Tier&#228;rzte,  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">diagnostiziert der Sachverst&#228;ndige Prof. Dr. O.        keine erheblichen Einschr&#228;nkungen der f&#252;r eine anwaltliche T&#228;tigkeit wesentlichen psychischen Belastbarkeit. Insbesondere werden keine Kommunikationseinschr&#228;nkungen infolge der vom Kl&#228;ger geklagten Schwerh&#246;rigkeit festgestellt. Einschr&#228;nkungen der Leistungsf&#228;higkeit ergaben sich lediglich in k&#246;rperlicher Hinsicht, so dass im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum beim Kl&#228;ger keine vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW vorgelegen hat. Auf Grundlage der gutachterlichen Feststellungen geht das Gericht davon aus, dass der Kl&#228;ger im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. O.        noch in der Lage war, zumindest in Teilzeit (vier Stunden) t&#228;glich anwaltlich t&#228;tig zu sein und daraus mehr als nur unwesentliche Eink&#252;nfte zu erwirtschaften; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Dr. G.           rund zwei Jahre sp&#228;ter am 17.03.2010 trotz eines fortgeschrittenen Krankheitsbildes noch eine Restarbeitsf&#228;higkeit von vier Stunden pro Tag prognostiziert. Hierbei kann dahinstehen, ob der Kl&#228;ger seine bisherige T&#228;tigkeit als Syndikusanwalt oder selbstst&#228;ndiger Rechtsanwalt im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum einschr&#228;nkungslos wahrnehmen konnte, da er sich jedenfalls auch auf eine dem Berufsbild des Rechtsanwalts gleichfalls entsprechende rein au&#223;ergerichtliche schriftliche anwaltliche T&#228;tigkeit ohne Publikumsverkehr, die lediglich eine isolierte Erstellung von Schrifts&#228;tzen und Rechtsgutachten in freier Mitarbeit oder abh&#228;ngiger Besch&#228;ftigung umfasst, verweisen lassen muss. Den gutachterlichen Tatsachenfeststellungen lassen sich keine Anhaltspunkte daf&#252;r entnehmen, dass die benannten au&#223;ergerichtlichen Anwaltst&#228;tigkeiten ohne Publikumsverkehr, ausgehend von den zum Begutachtungszeitpunkt nicht feststellbaren kognitiven Einschr&#228;nkungen der Leistungsf&#228;higkeit, nicht zumindest in Teilzeit (vier Stunden t&#228;glich) und erforderlichenfalls unter Einlegung regelm&#228;&#223;iger Arbeitspausen wahrgenommen werden konnten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Auch den Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen Dr. G.           l&#228;sst sich keine vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum entnehmen. Diesbez&#252;glich kann offen bleiben, ob die von Dr. G.           unter dem 17.03.2010 prognostizierte Restarbeitsf&#228;higkeit von vier Stunden t&#228;glich eine vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers <i><u>zum Zeitpunkt der Begutachtung</u></i> begr&#252;ndet. Vor dem Hintergrund des f&#252;r die Bearbeitung von Unterlagen um das Doppelte erh&#246;hten Zeitaufwandes d&#252;rfte davon auszugehen sein, dass der Kl&#228;ger innerhalb der benannten vierst&#252;ndigen Tagesarbeitszeit im Vergleich zu einem gesunden Menschen effektiv lediglich ein zweist&#252;ndiges Arbeitspensum zur Eink&#252;nfteerzielung bewerkstelligen kann. Ob dem Kl&#228;ger insoweit die Erzielung mehr als nur unwesentlicher Eink&#252;nfte aus einer dem Berufsbild des Rechtsanwalts entsprechenden anwaltlichen T&#228;tigkeit m&#246;glich ist, erscheint fraglich. Der in &#167; 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW enthaltene Begriff \"mehr als nur unwesentliche Eink&#252;nfte\" d&#252;rfte im Ergebnis ein Einkommen aus anwaltlicher T&#228;tigkeit darstellen, welches &#252;ber dem wirtschaftlichen Existenzminimum im Sinne des Sozialversicherungs- und Unterhaltsrechts liegt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. insoweit  VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 08.10.2002 - 9 S 530/01; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94, juris, jeweils zum vergleichbaren Berufsunf&#228;higkeitsbegriff der Satzung der baden-w&#252;rttembergischen Versorgungsanstalt f&#252;r &#196;rzte, Zahn&#228;rzte und Tier&#228;rzte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Diesbez&#252;glich ist davon auszugehen, dass bei einer insoweit zu unterstellenden effektiv zweist&#252;ndigen t&#228;glichen Restarbeitsleistungsf&#228;higkeit bezogen auf eine durchschnittliche anwaltliche T&#228;tigkeit keine das Existenzminimum &#252;bersteigende Eink&#252;nfteerzielung m&#246;glich sein d&#252;rfte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. diesbez&#252;glich VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 08.10.2002 - 9 S 530/01: Ein das Existenzminimum &#252;bersteigendes Einkommen als Arzt ist jedenfalls bei einer t&#228;glich vierst&#252;ndigen T&#228;tigkeit bei einem Gesundheitsamt zu erzielen; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 17.12.1996 - 9 S 3284/94, juris: Ein das Existenzminimum &#252;bersteigendes Einkommen als Zahnarzt ist erst bei einer t&#228;glich zweieinhalbst&#252;ndigen T&#228;tigkeit als angestellter Zahnarzt zu erzielen; jeweils zum vergleichbaren Berufsunf&#228;higkeitsbegriff der Satzung der baden-w&#252;rttembergischen Versorgungsanstalt f&#252;r &#196;rzte, Zahn&#228;rzte und Tier&#228;rzte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Fragestellung bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung, denn die Prognose der Restarbeitsleistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers durch Dr. G.           bezieht sich ausschlie&#223;lich auf den Zeitraum <i><u>ab</u></i> Erstellung des Sachverst&#228;ndigengutachtens am 17.03.2010, nicht indes auf den davor liegenden streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 28.02.2010. Diesbez&#252;glich weist der Sachverst&#228;ndige ausdr&#252;cklich darauf hin, dass sich der Beginn der durch den beginnenden Morbus Parkinson und das chronische Schmerzsyndrom hervorgerufenen Beschwerdesymptomatik retrospektiv nicht objektivieren l&#228;sst. Es kann daher nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen im Nachhinein nicht sicher entschieden werden, ob die Beeintr&#228;chtigungen bereits vor dem 18.02.2010 so schwerwiegend gewesen sind, dass sich daraus eine wesentliche Beeintr&#228;chtigung ergeben h&#228;tte. Damit fehlt es indes am erforderlichen Nachweis der vollst&#228;ndigen Berufsunf&#228;higkeit im ma&#223;geblichen Zeitraum. Aus diesem Grund ist es letztlich unerheblich, soweit der Beklagte Dr. G.           die amtliche Festsetzung des Grades der Behinderung aus dem Jahr 2002 nicht vorgelegt hat, zumal aus einer derartigen Festsetzung - wie bereits ausgef&#252;hrt - keine R&#252;ckschl&#252;sse auf die satzungsrechtliche Berufsf&#228;higkeit gezogen werden k&#246;nnten. Nicht entscheidungserheblich ist des Weiteren die Frage, ob Dr. G.           die beim Kl&#228;ger bestehende mittelgradige Schwerh&#246;rigkeit hinreichend gew&#252;rdigt hat, da der Sachverst&#228;ndige nach seinen zusammenfassenden Feststellungen aufgrund der k&#246;rperlichen Untersuchung keine Kommunikationsst&#246;rungen betreffend eine H&#246;rschw&#228;che feststellen konnte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht kein Anlass, den vorliegenden Sachverst&#228;ndigengutachten nicht zu folgen. Sowohl das Gutachten Prof. Dr. O.        als auch das Gutachten Dr. G.           sind klar strukturiert, vollst&#228;ndig und weisen keine inneren Widerspr&#252;che auf, so dass kein Anlass besteht, an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Sachverst&#228;ndigen zu zweifeln. Die Gutachten sind von Sachkunde gepr&#228;gt und &#252;berzeugen nach Inhalt, Methodik und Durchf&#252;hrung der Erhebungen. Die Folgerungen der Sachverst&#228;ndigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen, den vorgelegten &#228;rztlichen Befundberichten und Stellungnahmen sowie den anamnestischen Angaben des Kl&#228;gers. Die Gutachten sind daher als ausreichend zu erachten, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Frage der Berufsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers sachkundig zu beurteilen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand des Kl&#228;gers, der Beklagte habe das Begutachtungsverfahren in erheblichem Ma&#223;e in die L&#228;nge gezogen, &#252;ber Geb&#252;hr verz&#246;gert und die durch Prof. Dr. O.        empfohlenen erg&#228;nzenden Gutachten durch einen Facharzt f&#252;r Psychiatrie, einen Facharzt f&#252;r Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und einen Facharzt f&#252;r Orthop&#228;die unter Hinzuziehung eines Schmerztherapeuten in rechtswidriger Weise nicht eingeholt, greift nicht durch.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit wegen der bestehenden mittelgradigen Schwerh&#246;rigkeit die Nichteinholung eines HNO-Gutachtens ger&#252;gt wird, ist nicht ansatzweise erkennbar, aus welchem Grund die aus der &#228;rztlichen Bescheinigung Dr. M.       vom 16.02.2009 ersichtliche Diagnose eine vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit hinsichtlich des anwaltlichen Berufsbildes begr&#252;nden soll, zumal bei den durchgef&#252;hrten Begutachtungen eine Kommunikation mit dem Kl&#228;ger stets problemlos m&#246;glich war. Eine entsprechende Schwerh&#246;rigkeit l&#228;sst sich zudem mit entsprechenden medizinischen Hilfsmitteln reduzieren oder sogar vollst&#228;ndig beseitigen. Im &#220;brigen d&#252;rfte selbst ein vollst&#228;ndiger Geh&#246;rsverlust eine Berufsunf&#228;higkeit als Rechtsanwalt im Hinblick auf die bereits genannten anwaltlichen Verweisungst&#228;tigkeiten (au&#223;ergerichtliche T&#228;tigkeit ohne Mandantenkontakt) nicht begr&#252;nden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die R&#252;ge der fehlenden Einholung eines psychiatrischen Sachverst&#228;ndigengutachtens greift ebenfalls nicht durch. Prof. Dr. O.        hat diese Anregung vor dem Hintergrund des Verdachts eines beginnenden dementiellen Syndroms ausgesprochen. Dieser Empfehlung ist der Beklagte durch Einholung des nerven&#228;rztlichen Gutachtens Dr. G.           nachgekommen. Der Verdacht eines dementiellen Syndroms hat sich im Zuge dessen nicht best&#228;tigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger dar&#252;ber hinaus die Nichteinholung eines orthop&#228;dischen Sachverst&#228;ndigengutachtens nebst schmerztherapeutischer Stellungnahme und erg&#228;nzend eine versp&#228;tete Einholung des nerven&#228;rztlichen Sachverst&#228;ndigengutachtens geltend macht, so beruht dies nicht auf einer Verz&#246;gerung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten. Folglich kommt eine Erleichterung oder Umkehr der im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungssituation allein dem Kl&#228;ger obliegenden Darlegungs- und Beweislast nach den Grunds&#228;tzen der Beweisvereitelung in entsprechender Anwendung von &#167; 444 ZPO i.V.m. &#167; 98 VwGO nicht in Betracht. Diesbez&#252;glich ist darauf hinzuweisen, dass allein eine &#252;berlange Dauer des Verwaltungsverfahrens keine der gesetzlichen Regelung - hier der satzungsrechtlichen Regelung des &#167; 18 Abs. 4 Satz 1 SVR NRW - und den allgemeinen Beweislastgrunds&#228;tzen widersprechende Beweislastverteilung recht-fertigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00, Rn. 10, juris; BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 B 26.92, Rn. 14, juris.    </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Beweislastumkehr zugunsten des beweisbelasteten Kl&#228;gers k&#246;nnte ihre Grundlage allein im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gew&#228;hrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) haben. Diese Prinzipien sind indes ersichtlich nicht tangiert, wenn - wie hier - der Betroffene selbst es durch Wahrnehmung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in der Hand gehabt h&#228;tte, rechtzeitig f&#252;r den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu sorgen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 - 3 B 26.92, Rn. 14, juris, zur Nichterhebung einer Unt&#228;tigkeitsklage bei &#252;berlanger Dauer des Vorverfahrens.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen kann nur eine schuldhafte, mithin vors&#228;tzliche oder fahrl&#228;ssige, Beweisvereitelung seitens der beklagten Beh&#246;rde zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Kl&#228;gers f&#252;hren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2000 - 11 B 76.00, Rn. 10, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2010 - 7 ZB 10.1489, Rn. 16, juris, m.w.N.    </p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte f&#252;r eine Verz&#246;gerung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten und eine damit verbundene schuldhafte Beweisvereitelung bei der Feststellung des Gesundheitszustandes im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum sind aus dem beigezogenen umfassenden Verwaltungsvorgang nicht zu ersehen. Ganz im Gegenteil beruht die Dauer des von der Antragstellung im Mai 2007 bis zum Erlass des streitgegenst&#228;ndlichen Ablehnungsbescheides im Juni 2010 rund drei Jahre andauernden Verwaltungsverfahrens ma&#223;geblich auf der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Kl&#228;gers. Dieser ist den ihm gem&#228;&#223; &#167; 16 Abs. 2 und &#167; 18 Abs. 4 Satz 3 SVR NRW obliegenden Mitwirkungspflichten, sich den vom Beklagten angeordneten Untersuchungen zu unterziehen, nicht in ausreichendem Ma&#223;e nachgekommen. Der Kl&#228;ger hat sich den angeordneten gutachterlichen Untersuchungen durch Prof. Dr. T1.       (internistischer Obergutachter) und Prof. Dr. N.     (unfallchirurgischer Gutachter) vielmehr ohne ersichtlichen Grund mehrfach widersetzt. Die hierdurch hervorgerufene Nichtaufkl&#228;rbarkeit gesundheitlicher Beeintr&#228;chtigungen und deren Auswirkungen auf die Berufsf&#228;higkeit in orthop&#228;discher und neurologisch-psychiatrischer Hinsicht geht daher im Zuge der allgemeinen Beweislastverteilung zu seinen Lasten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">So hat der Kl&#228;ger gegen&#252;ber dem vom Beklagten unter dem 23.01.2008 zun&#228;chst beauftragten internistischen Obergutachter ge&#228;u&#223;ert, dass er bereits gen&#252;gend untersucht worden sei und daher die von Prof. Dr. T1.       vorgeschlagenen Termine zur k&#246;rperlichen Untersuchung nicht wahrnehmen wolle. Dies ergibt sich unmissverst&#228;ndlich aus der Stellungnahme des Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. T1.       vom 05.02.2008. Auch nachdem der Beklagte Prof. Dr. T1.       unter dem 28.02.2008 erneut mit der Begutachtung beauftragt hatte, teilte der Kl&#228;ger diesem mit Schreiben vom 20.03.2008 mit, dass er bis zum 28.03.2008 arbeitsunf&#228;hig erkrankt und infolgedessen nicht in der Lage sei, sich in C1.       zur k&#246;rperlichen Untersuchung einzufinden, woraufhin Prof. Dr. T1.       seinen Gutachtenauftrag als beendet ansah. Nach zwischenzeitlicher nicht bestandskr&#228;ftiger Antragsablehnung und Stellung eines erneuten Antrages legte der Kl&#228;ger dem Beklagten dann rund zwei Monate nach den angedachten Untersuchungsterminen eine &#228;rztliche Bescheinigung vom 07.05.2008 vor, wonach er seit dem 25.03.2008 bis auf weiteres reiseunf&#228;hig sei. Letztendlich kam es durch das Verhalten des Kl&#228;gers zu keiner Begutachtung durch Prof. Dr. T1.      . </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf ein ausweislich der Stellungnahme Prof. Dr. T1.       vom 05.02.2008 gef&#252;hrtes Telefonat zwischen diesem und dem behandelnden Neurochirurgen des Kl&#228;gers, Dr. T.        , beauftragte der Beklagte unter dem 26.09.2008 aufgrund der von Dr. T.         geschilderten Beschwerden im Bereich der Wirbels&#228;ule auf Vorschlag von Prof. Dr. T1.       den Chirurgen und Unfallchirurgen Prof. Dr. N.     mit der Erstellung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens. Nachdem der Kl&#228;ger einen daraufhin angesetzten Untersuchungstermin in C1.       am 10.11.2008 ohne ersichtlichen Grund nicht wahrgenommen und nach erneuter Beauftragung von Prof. Dr. N.     einen auf den 19.02.2009 um 08:00 Uhr bestimmten Termin abgesagt hat, da dieser ohne vorherige &#220;bernachtung in C1.       nicht wahrnehmbar sei, kam es schlie&#223;lich erst am 26.03.2009 zu der geplanten k&#246;rperlichen Untersuchung. Im Zuge dessen hat der Kl&#228;ger ausweislich des Schreibens vom 26.03.2009 Prof. Dr. N.     gegen&#252;ber ge&#228;u&#223;ert, dass er eine Begutachtung aus orthop&#228;discher und chirurgischer Sicht nicht f&#252;r zwingend erforderlich halte. Des Weiteren hat der Kl&#228;ger die von Prof. Dr. N.     f&#252;r notwendig befundene R&#246;ntgenuntersuchung der schmerzhaften Extremit&#228;ten und Wirbels&#228;ulenabschnitte mit Hinweis auf die hierdurch bedingte Strahlenbelastung und bereits vorliegende MRT Aufnahmen verweigert, so dass es letztlich zu keiner Gutachtenerstellung durch Prof. Dr. N.     gekommen ist. Bez&#252;glich der verweigerten R&#246;ntgendiagnostik kann sich der Kl&#228;ger auch nicht auf den Ablehnungsgrund des &#167; 16 Abs. 5 SVR NRW st&#252;tzen, da bei einer R&#246;ntgenuntersuchung hinsichtlich der geringen Strahlenbelastung ein Schaden f&#252;r Leben und Gesundheit des Kl&#228;gers mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann und er insoweit zur Mitwirkung verpflichtet war. Auch die weiteren Angaben im Verwaltungsverfahren, wonach sich der Kl&#228;ger nach der verweigerten R&#246;ntgenuntersuchung mehrfach erfolglos, ohne eine Antwort zu erhalten, um einen erneuten Untersuchungstermin bei Prof. Dr. N.     bem&#252;ht habe, sind in keiner Weise substantiiert belegt. Im &#220;brigen hat der Kl&#228;ger bei der vorgetragenen Terminsabsprache auf eine erneute Reiseunf&#228;higkeit hingewiesen, so dass er bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht h&#228;tte zur Untersuchung anreisen k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn indes zugunsten des Kl&#228;gers bei den geplanten Untersuchungsterminen bei Prof. Dr. T1.       und Prof. Dr. N.     eine Reiseunf&#228;higkeit unterstellt wird, &#228;ndert dies nichts an der Tatsache, dass nicht der Beklagte, sondern der Kl&#228;ger die Verz&#246;gerung des Verwaltungsverfahrens verursacht hat. Daher kann letztlich offen bleiben, ob die seitens des Kl&#228;gers geltend gemachte Reiseunf&#228;higkeit einen wichtigen Grund im Sinne von &#167; 16 Abs. 4 Nr. 2 SVR NRW darstellt. Dar&#252;ber hinaus stehen die den Sachverst&#228;ndigen Prof. Dr. N.     und Prof. Dr. T1.       gegen&#252;ber get&#228;tigten &#196;u&#223;erungen, wonach der Kl&#228;ger eine orthop&#228;dische bzw. chirurgische Begutachtung nicht f&#252;r erforderlich erachte bzw. bereits gen&#252;gend untersucht worden sei, in ersichtlichem Widerspruch zu der nunmehr im gerichtlichen Verfahren erhobenen R&#252;ge im Verwaltungsverfahren unterlassener Begutachtungen. Letztlich ist auch der Vortrag im gerichtlichen Verfahren in hohem Ma&#223;e widerspr&#252;chlich, da der Kl&#228;ger zum einen fehlende Begutachtungen im Verwaltungsverfahren r&#252;gt und zum anderen ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, dass er die Einholung erneuter Sachverst&#228;ndigengutachten im gerichtlichen Verfahren nicht f&#252;r erforderlich erachte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich war auch die sp&#228;te Einholung des nerven&#228;rztlichen Gutachtens durch Dr. G.           im M&#228;rz 2010 nur dem Umstand geschuldet, dass der Kl&#228;ger die vorrangig beabsichtigten Untersuchungen durch Prof. Dr. T1.       und Prof. Dr. N.     nicht wahrgenommen bzw. vereitelt hat.</p>\n            \n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Festzuhalten bleibt, dass eine Erleichterung oder Umkehr der Beweislast zugunsten des Kl&#228;gers mangels schuldhafter Verfahrensverz&#246;gerung des Beklagten nicht in Betracht kommt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Einwand des Kl&#228;gers, die im Zeitraum Juni 2007 bis April 2010 bestehende insgesamt 26 Monate andauernde Arbeitsunf&#228;higkeit begr&#252;nde gleichsam auch seine Berufsunf&#228;higkeit, greift nicht durch. Die Begriffe sind keinesfalls deckungsgleich. Die Begriffe der Arbeitsunf&#228;higkeit und der hier ma&#223;geblichen Berufsunf&#228;higkeit im Sinne von &#167; 18 Abs. 1 und 2 SVR NRW bemessen sich anhand unterschiedlicher Kriterien. W&#228;hrend f&#252;r das Vorliegen einer Arbeitsunf&#228;higkeit in der Regel nur der aktuelle Gesundheitszustand des Betreffenden ma&#223;geblich ist, bedarf die Feststellung der Berufsunf&#228;higkeit im Hinblick auf die erforderliche <i>dauerhafte</i> und <i>vollst&#228;ndige</i> Leistungseinschr&#228;nkung einer langfristigen Prognose, in die insbesondere m&#246;gliche Heilungs- und Therapieoptionen sowie ein etwaig verbleibendes Restt&#228;tigkeitsspektrum einzubeziehen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestand keine Veranlassung, &#252;ber die vom Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverst&#228;ndigengutachten hinaus, ein weiteres gerichtliches Sachverst&#228;ndigengutachten in Auftrag zu geben. Der Kl&#228;ger hat die in den vorliegenden Gutachten getroffenen Feststellungen - wie vorstehend ausgef&#252;hrt - nicht hinreichend substantiiert angegriffen bzw. in Frage gestellt. Dar&#252;ber hinaus kann eine Unparteilichkeit der Sachverst&#228;ndigen nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Gutachtenauftrag vom Beklagten vergeben worden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 18, juris. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverst&#228;ndigengutachtens nur dann zwingend geboten, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren M&#228;ngeln oder unl&#246;sbaren Widerspr&#252;chen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Derartige M&#228;ngel oder Widerspr&#252;che der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachten sind weder ersichtlich noch von Seiten des Kl&#228;gers substantiiert vorgetragen. Der Kl&#228;ger hat insbesondere keine begr&#252;ndeten Zweifel an der Sachkunde und der Unabh&#228;ngigkeit der Sachverst&#228;ndigen ge&#228;u&#223;ert. Es bestand daher im Rahmen der Sachaufkl&#228;rung nach &#167; 86 Abs. 1 VwGO keine Veranlassung, weitere Sachverst&#228;ndigengutachten einzuholen, da sich dem Gericht angesichts der &#252;berzeugenden und nachvollziehbaren Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdr&#228;ngen musste.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 12, juris. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;geblich zu ber&#252;cksichtigen war insoweit auch die schl&#252;ssige und qualifizierte Aussage des Sachverst&#228;ndigen Dr. G.          , wonach die Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden des Kl&#228;gers auf seine Berufsf&#228;higkeit im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum nicht mehr objektiv festgestellt werden k&#246;nnen und damit einem weiteren Sachverst&#228;ndigenbeweis nicht zug&#228;nglich sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. &#167; 709 S&#228;tze 1 und 2 ZPO.</p>\n        \n      "
}