List view for cases

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        "name": "Verwaltungsgericht Köln",
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    "file_number": "7 K 5419/10",
    "date": "2011-11-29",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:56:14Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGK:2011:1129.7K5419.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente f&#252;r den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.12.2010 betrifft.</p>\n<p></p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Tatbestand</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 00.00.0000 geborene Kl&#228;gerin begehrt die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist Zahn&#228;rztin und Pflichtmitglied des beklagten Versorgungswerkes. Sie war bis zum 31.12.2010 als niedergelassene Zahn&#228;rztin in eigener Praxis in K&#246;ln t&#228;tig. Unter dem 30.12.2010 ver&#228;u&#223;erte die Kl&#228;gerin ihre Zahnarztpraxis und stellte ihre zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit ein. Bereits seit dem 01.11.2007 besch&#228;ftigte sie in ihrer Praxis durchgehend Vertreter bzw. Assistenten, jeweils auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung der kassenzahn&#228;rztlichen Vereinigung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 06.01.2010 beantragte die Kl&#228;gerin beim Beklagten die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Antrag f&#252;gte die Kl&#228;gerin mehrere &#228;rztliche Stellungnahmen und Befundberichte bei, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens weiter erg&#228;nzt wurden. Vorgelegt wurden u.a. mehrere fach&#228;rztliche Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters der Kl&#228;gerin, E.      L.         , Facharzt f&#252;r Psychiatrie. Hiernach wurden bei der Kl&#228;gerin eine mittelschwere depressive Episode im Rahmen einer bipolaren affektiven St&#246;rung, chronische Schlafst&#246;rungen bei Restless-legs-Syndrom seit 2007, ausgepr&#228;gte depressive Zust&#228;nde mit Kraft-, Lust- und Sinnlosigkeit bis hin zu Suizidphantasien und -tendenzen, sowie als Nebenbefund eine Revision des Nervus Ulnaris links aufgrund eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms in 2009, eine Schilddr&#252;senst&#246;rung (Thyreoiditis), ein Tinnitus in hals-nasen-ohren&#228;rztlicher Hinsicht sowie chronische Schmerzen im R&#252;cken-Nackenbereich diagnostiziert. Insgesamt sei der gesundheitliche Zustand der Kl&#228;gerin seit Jahren nicht stabil. Sie habe sich bislang nie in einer euthemischen Phase befunden. Nach Aussage des Facharztes f&#252;r Psychiatrie E.       L.          sei die Kl&#228;gerin aus fachpsychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits- und berufsunf&#228;hig, wobei dieser Zustand als dauerhaft anzusehen sei. Des Weiteren vorgelegt wurde ein Befundbericht der Kliniken Maria-Hilf in N.               , Prof. Dr. med. K.    I.    , Klinik f&#252;r Neurologie vom 26.03.2007, wonach bei der Kl&#228;gerin eine chronische Schlafst&#246;rung (G 47.0) bei Restless-legs-Syndrom (G 25.8) diagnostiziert wurde. In dem ebenfalls vorgelegten Bericht der Fach&#228;rztin f&#252;r Neurologie Dr. T.  L1.        vom 12.06.2009 l&#228;sst sich die Diagnose eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms linksseitig mit florider und chronischer Denervierung entnehmen. Ferner ergibt sich aus dem Befundbericht des Arztes f&#252;r Radiologie Dr. med. P.      X.       vom 19.06.2009 nach Durchf&#252;hrung eines MRT des linken Ellenbogengelenkes die Diagnose einer ausgedehnten Neuropathie des Nervus Ulnaris in H&#246;he des Ellenbogengelenkes, wobei als Ursache m&#246;glicherweise eine Einengung des Retinakulum (Osborne's Ligament) anzusehen sei. Dem ebenfalls vorgelegten Operationsbericht des Dr. med. K1.       H.         , Eduardus-Krankenhaus L2.    , Abteilung Orthop&#228;die vom 21.07.2009 l&#228;sst sich die Diagnose eines Ulnaris-Kompressionssyndromes am linken Ellenbogen entnehmen. Operativ vorgenommen worden sei eine Revision Nervus Ulnaris, links, Neurolyse, Verlagerung des Nervus Ulnaris. Aus dem zus&#228;tzlich vorgelegten Abschlussbericht des Dr. H.          vom 19.08.2009 ergibt sich als Hauptdiagnose ein Ulnaris-Kompressionssyndrom am linken Ellenbogen sowie als Nebendiagnose ein Restless-legs-Syndrom sowie eine Reflux&#246;sophagitis. Der neurologische Befund sei typisch f&#252;r ein entsprechendes Sulcus-Ulnaris-Syndrom. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Bei der Entlassung der Kl&#228;gerin am 22.07.2009 h&#228;tten reizlose Wundverh&#228;ltnisse bestanden. In der &#228;rztlichen Bescheinigung der Dres. med. D.  C.       u.a. vom 29.10.2009 werden bei der Kl&#228;gerin eine Skoliose, ein chronisches HWS-Syndrom, Fingerpolyarthrose sowie ein Sulcus-Ulnaris-Syndrom diagnostiziert. Aufgrund dieser Gesundheitsst&#246;rungen sei die Kl&#228;gerin zur Zeit nicht vollschichtig als Zahn&#228;rztin erwerbsf&#228;hig. In einer weiteren Bescheinigung vom 16.08.2010 werden indes keine Aussagen zur Arbeits- oder Berufsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin getroffen. Dem Entlassungsbericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des St. Franziskus-Hospitals L2.    , Dr. med. D1.         N1.      , vom 04.02.2010 bez&#252;glich einer station&#228;ren Behandlung vom 04.02.2010 bis zum 11.02.2010 nach operativer Vornahme einer endonasalen, endoskopisch kontrollierten Infundibulotomie beidseits, KTP-Laser Nasenmuschelreduktion beidseits und Nasenmuschelteilresektion lassen sich die Diagnosen chronisch rezidivierende Rhinitis und Pansinusitis beidseits, Morbus Meniere rechts, allergische Rhinitis, Hashimoto-Thyreoiditis, Restless-legs-Syndrom und Sulcus-Ulnaris-Syndrom entnehmen.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Grundlage der von der Kl&#228;gerin vorgelegten &#228;rztlichen Bescheinigungen beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2010 den Arzt f&#252;r Nervenheilkunde Dr. med. G.     F.            mit der Erstellung eines neuro-psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer bei der Kl&#228;gerin vorliegenden Berufsunf&#228;higkeit. In dem nach Untersuchung der Kl&#228;gerin unter dem 03.03.2010 vorgelegten neuropsychiatrischen Gutachten kommt der medizinische Sachverst&#228;ndige Dr. F.             im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine dauerhafte Berufsunf&#228;higkeit im Hinblick auf eine zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit bei der Kl&#228;gerin nicht bestehe. Bez&#252;glich der vorliegenden Krankheiten, Gebrechen oder Schw&#228;chen der k&#246;rperlichen und geistigen Kr&#228;fte f&#252;hrt der Sachverst&#228;ndige Folgendes aus: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Im Zusammenhang mit orthop&#228;disch festgestellten degenerativen Wirbels&#228;ulen und Gelenkleiden ergeben sich keine neurologischen Funktionsbeeintr&#228;chtigungen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Als Folge einer Beendigung des Ulnaris Nervens links im Ellbogenbereich, sogenanntes Sulcus-Ulnaris-Syndrom, verbleiben sensible St&#246;rungen, die nach dem Ergebnis der jetzt durchgef&#252;hrten Untersuchung aber nicht auf das Versorgungsgebiet eines Nervens eindeutig zu beziehen sind. Fr&#252;her festgestellte motorische Beeintr&#228;chtigungen haben sich inzwischen zur&#252;ckgebildet. Auch sind besondere elektrophysiologische Auff&#228;lligkeiten nicht mehr nachweisbar. Nach dem durchgef&#252;hrten Eingriff ist eine weitere R&#252;ckbildung von Beeintr&#228;chtigungen noch im Laufe eines Jahres, also bis 7/2010 m&#246;glich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Verbleibende sensible St&#246;rungen im Bereich der linken Hand w&#252;rden die Feinmotorik und Geschicklichkeit beeintr&#228;chtigen, eine regelm&#228;&#223;ige T&#228;tigkeit als Zahn&#228;rztin aber nicht unm&#246;glich machen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Seit Jahren ist das Syndrom der unruhigen Beine, Restless-legs-Syndrom, behandlungsbed&#252;rftig. Mit medikament&#246;sen Mitteln wird eine deutliche Linderung der subjektiv empfundenen Beschwerden erzielt. Neurologische Funktionsbeeintr&#228;chtigungen ergeben sich deswegen nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ein zuletzt aufgetretener attackenartiger Schwindel mit Geh&#246;rsensationen und vegetativen Begleitumst&#228;nden wurde hals-nasen-ohren&#228;rztlich als eine m&#246;gliche meni&#232;re'sche Erkrankung zur&#252;ckgef&#252;hrt. Medikament&#246;se Behandlung ist deswegen m&#246;glich. Jedoch k&#246;nnen auch in Zukunft attackenartig Schwindelzust&#228;nde auftreten und Ausfallzeiten bei der T&#228;tigkeit als Zahn&#228;rztin bewirken. &#220;berdauernde Funktionsbeeintr&#228;chtigungen im Intervall ergeben sich deswegen aber nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ob tats&#228;chlich eine phasisch verlaufende bipolare affektive Psychose vorliegt, muss offenbleiben. Ein typisch phasischer Krankheitsverlauf ist weder durch die vorliegenden Befunde noch nach den Angaben der Untersuchten zweifelsfrei belegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Nachvollziehbar sind langj&#228;hrig bestehende affektive St&#246;rungen &#252;berwiegend &#228;ngstlicher und depressiver Pr&#228;gung, die auch bis heute zu Einschr&#228;nkungen f&#252;hren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ein in diesem Zusammenhang m&#246;glicher Substanzgebrauch ist zu vermuten, aber weder aus den vorliegenden Befunden, noch nach den Angaben zweifelsfrei zu begr&#252;nden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Ob es sich hier um psychische St&#246;rungen im Zuge einer pointierten Pers&#246;nlichkeitsentwicklung oder aber um psychische Beeintr&#228;chtigungen als Reaktion auf von au&#223;en einwirkende Belastungen und Konflikte handelt, ist f&#252;r die sozialmedizinische Beurteilung zweitrangig. Jedenfalls beeintr&#228;chtigen bis heute &#228;ngstliche und depressive St&#246;rungen der Befindlichkeit unter Alltagsbedingungen nicht imperativ. &#196;ngstlich und depressiv bewirkte St&#246;rungen der Affekte und des Antriebs sind nach Angaben jederzeit &#252;berwindlich und deshalb ist Leistungsunf&#228;higkeit als Zahn&#228;rztin nicht begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Behandlungsma&#223;nahmen k&#246;nnten l&#228;ngsschnittlich auch intensiviert werden.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Frage, ob die genannten Gesundheitsst&#246;rungen zu einer dauerhaften Berufsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin bezogen auf eine behandlerische zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit f&#252;hren, f&#252;hrt der Sachverst&#228;ndige weiter aus:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Vor allem seit dem Ende der 90er Jahre nachvollziehbare affektive St&#246;rungen der psychischen Befindlichkeit haben in der Vergangenheit eine regelm&#228;&#223;ig ausge&#252;bte zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit nicht behindert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Behandlungsm&#246;glichkeiten werden bisher nicht ausgesch&#246;pft.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Insofern kann Berufsunf&#228;higkeit \"auf Dauer\" heute nicht begr&#252;ndet werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Beeintr&#228;chtigungen der psychischen Befindlichkeit beeintr&#228;chtigen allerdings das Leistungsverm&#246;gen und Ausfallzeiten k&#246;nnen deswegen begr&#252;ndet sein.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem stellt der Sachverst&#228;ndige Dr. F.             fest, dass im Hinblick auf die psychische Symptomatik bei der Kl&#228;gerin bislang noch nicht s&#228;mtliche therapeutischen M&#246;glichkeiten ausgesch&#246;pft worden seien. Diesbez&#252;glich k&#228;men insbesondere die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik, Klinik oder auch einer Reha in Betracht. Mit derartigen therapeutischen Ma&#223;nahmen seien eine weitere Stabilisierung und prinzipiell auch eine Verbesserung der Leistungsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin m&#246;glich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Kl&#228;gerin der Verwertung des eingeholten medizinischen Gutachtens mit Schreiben vom 26.03.2010 widersprochen hatte, beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2010 den Facharzt f&#252;r Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, B.        N2.      mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer Berufsunf&#228;higkeit. Des Weiteren wurde der Sachverst&#228;ndige N2.       beauftragt, zu den Aussagen und Untersuchungsergebnissen des Sachverst&#228;ndigen Dr. F.             Stellung zu nehmen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">In dem unter dem 30.04.2010 vorgelegten psychiatrischen Gutachten des medizinischen Sachverst&#228;ndigen N2.      , welches auf Grundlage einer eingehenden psychiatrischen ambulanten Untersuchung der Kl&#228;gerin erstellt worden ist, kommt dieser im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine dauerhafte Berufsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin nicht gegeben sei. Auf psychiatrischem Fachgebiet k&#246;nnten bei der Kl&#228;gerin eine bipolare affektive St&#246;rung, gegenw&#228;rtig mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 31.3), eine somatoforme St&#246;rung (ICD 10: F 45.0) sowie Essattacken bei anderen psychischen St&#246;rungen (ICD 10: F 50.4) diagnostiziert werden. Diesbez&#252;glich f&#252;hrt der Sachverst&#228;ndige aus: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"Im Fokus der aktuellen Beschwerden steht aus psychiatrischer Sicht eindeutig die bipolare St&#246;rung mit einer gegenw&#228;rtig nachweisbaren mittelgradigen depressiven Symptomatik, die ihren Niederschlag im aktuellen pathologischen Befund fand. Vor allem aus dieser Erkrankung resultieren zur Zeit eine Beeintr&#228;chtigung der alltagsrelevanten Leistungsf&#228;higkeit und die psychisch bedingte Reduktion des berufsbezogenen Leistungsverm&#246;gens.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Trotz einer stimmungsstabilisierenden, medikament&#246;sen Behandlung und einer niederfrequenten psychotherapeutischen Intervention, besteht weiterhin eine &#228;ngstlich-vermeidende Pers&#246;nlichkeitsstruktur und dar&#252;ber hinaus eine zum depressiven Pol hin verschobene Stimmungslage sowie eine verminderte affektive Schwingungsf&#228;higkeit. Laut den anamnestischen Angaben und in &#220;bereinstimmung mit den vorliegenden psychiatrischen Berichten konnte im Verlauf der letzten Jahre eine dauerhafte Stabilisierung der Stimmungslage nicht erzielt werden, wobei vorwiegend depressiv gef&#228;rbte Zust&#228;nde beschrieben wurden, aber auch die f&#252;r eine bipolare St&#246;rung typische, teilweise manische Symptomatik berichtet werden konnte.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung des Sachverst&#228;ndigen N2.       f&#252;hrten indes die festgestellten psychiatrischen Erkrankungen nicht zu einer dauerhaften Berufsunf&#228;higkeit bezogen auf eine behandlerische zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit. Zur Begr&#252;ndung wird ausgef&#252;hrt, dass bereits unter der in der Vergangenheit initiierten ambulanten psychiatrischen Behandlung eine Stabilisierung des psychischen Befundes habe erzielt werden k&#246;nnen, wobei trotz der durchgef&#252;hrten psychotherapeutischen und medikament&#246;sen Behandlungsma&#223;nahmen bisher noch keine dauerhafte Normalisierung des psychopathologischen Befundes im Sinne einer dauerhaften Euthymie habe erreicht werden k&#246;nnen. Es sei indes davon auszugehen, dass nach Einleitung einer leitliniengerechten ambulanten, teilstation&#228;ren oder gegebenenfalls auch vollstation&#228;ren psychiatrischen und psychotherapeutischen sowie psychoedukativen Behandlung innerhalb eines begrenzten Zeitraumes noch eine deutliche Minimierung der nach wie vor nachweisbaren psychischen Defizite erzielt werden k&#246;nne, so dass derzeit nicht von einer dauerhaften Berufsunf&#228;higkeit ausgegangen werden k&#246;nne. Insoweit seien bei der Kl&#228;gerin noch nicht alle ambulanten, teilstation&#228;ren oder vollstation&#228;ren Behandlungsma&#223;nahmen ausgesch&#246;pft worden. Vor allem k&#246;nne die medikament&#246;se Therapie noch deutlich intensiviert werden. Auch die Frequenz der psychotherapeutischen Behandlung k&#246;nne noch erh&#246;ht werden. Zus&#228;tzlich sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die Kl&#228;gerin selbst vor allem nichtpsychiatrische St&#246;rungen, wie z.B. Arthrose, sowie die neurologischen und neurologisch-orthop&#228;dischen Beschwerden als Begr&#252;ndung f&#252;r die derzeit bestehende Arbeitsunf&#228;higkeit auff&#252;hre. Hinsichtlich der Feststellungen im Gutachten Dr. F.             f&#252;hrt der Sachverst&#228;ndige N2.       im Wesentlichen aus, dass im Gegensatz zum Untersuchungsergebnis im Gutachten Dr. F.               zum Zeitpunkt der Untersuchung der Kl&#228;gerin eine bipolare St&#246;rung habe diagnostiziert werden k&#246;nnen. Des Weiteren habe im Zeitpunkt der Untersuchung der Kl&#228;gerin im Gegensatz zu den Feststellungen des Dr. F.             auch eine &#196;ngstlichkeit und Depressivit&#228;t der Kl&#228;gerin festgestellt werden k&#246;nnen. Aufgrund der bestehenden wechselhaften Affektlage bei bipolaren St&#246;rungen k&#246;nne indes nicht eindeutig gekl&#228;rt werden, ob zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.            tats&#228;chlich keine Depressivit&#228;t vorgelegen habe oder ob eine andersgeartete Beurteilung des psychopathologischen Befundes vorgelegen habe. Hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin best&#252;nden allerdings zur Zeit keine Differenzen zum Vorgutachten von Dr. F.           , da auch der Vorgutachter auf die noch nicht vollst&#228;ndig ausgesch&#246;pften Therapiema&#223;nahmen verwiesen habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 15.07.2010, der Kl&#228;gerin per Einwurfeinschreiben zugestellt am 11.08.2010 bzw. 13.08.2010, lehnte der Beklagte den Antrag auf Zahlung von Berufsunf&#228;higkeitsrente ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte er im Wesentlichen aus, dass aus dem von der Kl&#228;gerin vorgetragenen Sachverhalt sowie der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen keine dauerhafte Berufsunf&#228;higkeit im Sinne der Satzung des Beklagten hergeleitet werden k&#246;nne. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat am 27.08.2010 Klage erhoben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt sie im Wesentlichen aus, sie sei nach den Feststellungen ihres behandelnden Psychiaters, E.       L.         , berufsunf&#228;hig. In psychiatrischer Hinsicht leide sie unter einer chronifizierten bipolaren affektiven St&#246;rung meistens mittelschwerer Episoden sowie chronischen Schlafst&#246;rungen bei Restless-legs-Syndrom. Nach Aussage des Psychiaters L.         , begr&#252;ndeten diese festgestellten Leiden bereits f&#252;r sich genommen die Arbeits- und Berufsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin. Zudem leide sie in neurologisch-orthop&#228;discher Hinsicht an einer Polyarthrose der H&#228;nde, einem Sulcus-Ulnaris-Syndrom, chronischer Lumbago, Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfu&#223; beidseits, sowie Cervicobrachialgie beidseits. Die im August 2009 durchgef&#252;hrte Revision des Nervus Ulnaris links habe nicht zu der erhofften Verbesserung der Beschwerden gef&#252;hrt. Die Motorik des linken Armes sei nicht wieder hergestellt worden. Es sei der Kl&#228;gerin noch nicht einmal m&#246;glich, sich auf dem linken Arm abzust&#252;tzen. Des Weiteren leide sie in hals-nasen-ohren&#228;rztlicher Hinsicht unter einer chronisch rezidivierenden Rhinitis und Pansinusitis beidseits, einem Morbus Meni&#232;re rechts, einer allergischen Rhinitis, einer Hashimoto-Thyreoiditis sowie an einem Restless-legs-Syndrom. Der festgestellte Morbus Meni&#232;re, eine krankheitsbedingte Sch&#228;digung des Innenohres, f&#252;hre dazu, dass der Kl&#228;gerin anfallsweise schwindelig werde und sie kein Gleichgewicht halten k&#246;nne. In derartigen Situationen stellten sich bei ihr dar&#252;ber hinaus Panikattacken ein. Das Krankheitsbild sei nicht mehr reversibel. Die aufgef&#252;hrten gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen und Erkrankungen f&#252;hrten dazu, dass die Kl&#228;gerin arbeits- und berufsunf&#228;hig sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Psychiater L.          die Kl&#228;gerin bereits seit mehr als 11 Jahren kontinuierlich behandele, sei dieser am ehesten in der Lage, ihre gesundheitliche Entwicklung zu beurteilen. Die Kl&#228;gerin sei weder manuell noch psychisch in der Lage, ihre Zahnarztpraxis weiter zu f&#252;hren. Aus diesem Grund habe sie ihre Zahnarztpraxis zum 31.12.2010 ver&#228;u&#223;ert. Die bestehende Arbeits- und Berufsunf&#228;higkeit werde auch daran deutlich, dass sie bereits mehr als zwei Jahre vor der Ver&#228;u&#223;erung nahezu durchgehend zahn&#228;rztliche Vertreter in ihrer Praxis besch&#228;ftigt habe. Derartige Praxisvertretungen w&#228;ren nicht durchgef&#252;hrt worden, wenn die Kl&#228;gerin nicht bereits seit rund zwei Jahren arbeits- und berufsunf&#228;hig gewesen w&#228;re. Auf Grundlage ihrer derzeitigen gesundheitlichen Situation sei es der Kl&#228;gerin nicht einmal mehr m&#246;glich Praxisvertretungen ausf&#252;hren zu lassen. Des Weiteren wird vorgetragen, dass die bereits erw&#228;hnte Polyarthrose an beiden H&#228;nden mittlerweile chronifiziert sei, zu einer erheblichen Beulenentwicklung gef&#252;hrt habe und deswegen unertr&#228;gliche Schmerzen verursache.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Kl&#228;gerin mehrere fach&#228;rztliche Stellungnahmen des Psychiaters L.          vorgelegt. Diesen l&#228;sst sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Kl&#228;gerin aus fachpsychiatrischer Sicht zu 100% arbeits- und berufsunf&#228;hig sei. Es handele sich insoweit um einen Dauerzustand. Zwar k&#246;nne durch eine konsequente Behandlung der Zustand der Kl&#228;gerin unter Kontrolle gebracht, indes eine Heilung oder Stabilisierung in Bezug auf eine erneute Arbeitsf&#228;higkeit nicht hergestellt werden. Auch durch eine station&#228;re Behandlung sei keine Besserung zu erwarten. Station&#228;re Ma&#223;nahmen wie eine Tagesklinik, eine Klinik oder eine Reha, h&#228;tten keinen therapeutischen Vorsprung gegen&#252;ber einer kombinierten ambulanten Behandlung. Es sei nicht davon auszugehen, dass station&#228;re Ma&#223;nahmen langfristig zu einer Stabilisierung f&#252;hrten. Allenfalls eine konsequente psychiatrische und psychopharmako-therapeutische Behandlung k&#246;nne den Verlauf der Erkrankung der bipolaren St&#246;rung etwas in den Griff bekommen. Die medikament&#246;se Behandlung mit Antidepressiva habe die Kl&#228;gerin nicht gut vertragen, insbesondere wenn h&#246;here Dosierungen angewandt worden seien. Derartige Behandlungen h&#228;tten jeweils eher zu einer Verschlimmerung der Situation gef&#252;hrt. Etwaige station&#228;re Behandlungsma&#223;nahmen seien nicht notwendig. Soweit die Kl&#228;gerin in der Vergangenheit kurzzeitig station&#228;r behandelt worden sei, sei sie zwar nach Entlassung etwas entspannter, ihr Zustand indes unver&#228;ndert gewesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">W&#228;hrend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich die Kl&#228;gerin im Zeitraum vom 05.04.2011 bis zum 21.04.2011 in station&#228;re psychiatrische Behandlung im Alexianer Krankenhaus L2.    , Fachkrankenhaus f&#252;r Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie begeben. Im Entlassungsbericht des Alexianer Krankenhauses vom 15.06.2011 werden eine bipolare affektive St&#246;rung, gegenw&#228;rtig mittelgradige depressive Episode F31.3, ein Morbus Meni&#232;re rechts, Hashimoto Thyreoiditis, Restless-legs-Syndrom, chronisch rezidivierende Sinusitis und Pansinusitis beidseits, allergische Rhinitis, Fingerpolyarthrose sowie ein Zustand nach Ulnaris-Kompressionssyndrom am linken Ellenbogen diagnostiziert. Es wird festgestellt, dass die Kl&#228;gerin am 21.04.2011 nach ausreichender psychischer Stabilisierung ins h&#228;usliche Umfeld entlassen worden sei. Nach Auffassung der Kl&#228;gerin sei die Feststellung einer ausreichenden Stabilisierung lediglich dahingehend zu verstehen, dass derzeit keine akute Lebensgefahr bestehe. R&#252;ckschl&#252;sse auf die Berufs-, Arbeits- und Leistungsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin lie&#223;en sich dem Entlassungsbericht des Alexianer Krankenhauses L2.     nicht entnehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat urspr&#252;nglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, erneut &#252;ber ihren Antrag auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente zu entscheiden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt nunmehr,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2010 zu verpflichten, der Kl&#228;gerin ab dem 01.01.2011 eine Berufsunf&#228;higkeitsrente zu gew&#228;hren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">\tdie Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er im Wesentlichen aus, die Kl&#228;gerin sei nicht berufsunf&#228;hig im Sinne der Satzung des beklagten Versorgungswerkes. Zwar sei nach den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten gutachterlichen Feststellungen der Sachverst&#228;ndigen Dr. F.            und N2.       im Ergebnis davon auszugehen, dass die Kl&#228;gerin an einer chronifizierten bipolaren affektiven St&#246;rung leide, die auch ihre Leistungsf&#228;higkeit im Hinblick auf den versicherten Beruf als Zahn&#228;rztin beeintr&#228;chtige. Allerdings stelle sich diese gesundheitliche Beeintr&#228;chtigung nicht als dauerhaft dar. Die medizinischen Sachverst&#228;ndigen Dr. F.            und N2.       h&#228;tten insoweit ausgef&#252;hrt, dass die therapeutischen Behandlungsm&#246;glichkeiten bei der Kl&#228;gerin derzeit noch nicht ausgesch&#246;pft seien. Als m&#246;gliche Therapieoptionen k&#228;men die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik oder auch einer Reha in Betracht. Insoweit sei sowohl eine teilstation&#228;re als auch eine vollstation&#228;re Aufnahme in Betracht zu ziehen. Beide Sachverst&#228;ndige h&#228;tten insoweit mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert, dass mit den genannten therapeutischen Ma&#223;nahmen eine weitere Stabilisierung und auch eine Verbesserung der Leistungsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin m&#246;glich sei. Auf Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen im Bereich der Psychiatrie und Neurologie sei daher davon auszugehen, dass eine auf Dauer angelegte Berufsunf&#228;higkeit bei der Kl&#228;gerin nicht vorliege. Zudem seien die eingeholten Gutachten sachlich vollst&#228;ndig und widerspruchsfrei, so dass f&#252;r eine erneute Begutachtung keine Veranlassung bestehe. Soweit die Kl&#228;gerin im Rahmen der Klagebegr&#252;ndung zus&#228;tzlich Leistungsbeeintr&#228;chtigungen und Beschwerden auf neurologisch-orthop&#228;dischem und hals-nasen-ohren&#228;rztlichem Gebiet anf&#252;hre, sei dieser Vortrag unerheblich. Gem&#228;&#223; der Satzung sei der Beklagte nicht gehalten, von sich aus jede dargelegte Erkrankung daraufhin pr&#252;fen zu lassen, ob diese vorliege und soweit sie vorliege, ob diese Erkrankung zu einer dauerhaften Berufsunf&#228;higkeit im Sinne der Satzung f&#252;hre. Es geh&#246;re insoweit zur Darlegungslast der Kl&#228;gerin, zun&#228;chst die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rentengew&#228;hrung plausibel vorzutragen. Bislang sei kein &#228;rztliches Attest der Kl&#228;gerin bekannt aus welchem sich ergebe, dass sie auf hals-nasen-ohren&#228;rztlichem bzw. orthop&#228;dischem Gebiet eine Erkrankung aufweise, aufgrund derer sie vollschichtig und dauerhaft unf&#228;hig sei als Zahn&#228;rztin zu praktizieren. Soweit die Kl&#228;gerin darauf hinweise, dass station&#228;re bzw. teilstation&#228;re Therapieans&#228;tze keinen Vorteil gegen&#252;ber der bereits durchgef&#252;hrten und weiter fortbestehenden ambulanten Therapie b&#246;ten, sei dies deutlich zu kurz gegriffen. Eine hochfrequente psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung im Rahmen einer station&#228;ren Ma&#223;nahme k&#246;nne zu einer raschen Stabilisierung der Stimmungslage f&#252;hren, die im Rahmen einer ambulanten Therapie so nicht m&#246;glich sei. Des Weiteren sei die vom Psychiater L.          ge&#228;u&#223;erte Auffassung, wonach eine station&#228;re Behandlung der Kl&#228;gerin nicht notwendig sei, nicht geeignet, die im Verwaltungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen objektiv in Frage zu stellen. Zudem biete der von der Kl&#228;gerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Entlassungsbericht des Alexianer Krankenhauses L2.     keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage der Berufsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin. Aufgrund der Tatsache, dass die Kl&#228;gerin ihre zahn&#228;rztliche Praxis erst zum 31.12.2010 &#252;bergeben habe und bis zu diesem Zeitpunkt ihre vertragszahn&#228;rztliche Zulassung zur Versorgung von sozialversicherten Patienten aufrechterhalten habe, stehe fest, dass eine Berufsunf&#228;higkeitsrente im Falle der Gew&#228;hrung fr&#252;hestens ab dem 01.01.2011 ausgezahlt werden k&#246;nne. Denn unverzichtbare Voraussetzung f&#252;r die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente sei neben der medizinischen Berufsunf&#228;higkeit auch die Einstellung der gesamten zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit, die unstreitig erst zum 31.12.2010 erfolgt sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf den von der Kl&#228;gerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Entlassungsbericht des Alexianer Krankenhauses L2.     hat der Beklagte bei dem Facharzt f&#252;r Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, B.         N2.      , eine erg&#228;nzende Stellungnahme angefordert. In der unter dem 16.09.2011 vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme kommt der Sachverst&#228;ndige N2.       im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die von ihm in dem bereits vorgelegten Gutachten diagnostizierten Krankheitsbilder weiterhin fortbest&#252;nden. Auch auf Grundlage des nunmehr vorgelegten Entlassungsberichtes gelangt der medizinische Sachverst&#228;ndige N2.       weiterhin zu der Feststellung, dass eine dauerhafte Berufsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin nicht gegeben sei. Es sei zutreffend, dass unter dem Satz \"Wir entlie&#223;en die Patientin ins h&#228;usliche Umfeld.\" lediglich zu verstehen sei, dass die Kl&#228;gerin ohne Wertung von psychosozialen Folgen in ihre h&#228;usliche Wohnform entlassen worden sei. Zudem lie&#223;en sich dem Entlassungsbericht keine Feststellungen dahingehend entnehmen, ob und inwieweit die Behandlung bei der Kl&#228;gerin angeschlagen habe und sich die Berufsf&#228;higkeit verbessert bzw. stabilisiert habe. Inwiefern die im Entlassungsbericht beschriebene Verbesserung und Stabilisierung Auswirkungen auf die Berufsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin habe, k&#246;nne ohne eine direkte Untersuchung nicht entschieden werden. Es best&#252;nde indes weiterhin die M&#246;glichkeit der Intensivierung der medikament&#246;sen und psychotherapeutischen Behandlungsma&#223;nahmen. Insoweit werde im Entlassungsbericht bei der Entlassungsmedikation kein antidepressives Pr&#228;parat aufgef&#252;hrt. Dies erscheine vor allem hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Symptomatik zumindest verbesserungsw&#252;rdig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge erg&#228;nzend Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><b>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin ihren urspr&#252;nglich zeitlich unbeschr&#228;nkt gestellten Klageantrag in der m&#252;ndlichen Verhandlung dahingehend beschr&#228;nkt hat, ihr erst ab dem 01.01.2011 eine Berufsunf&#228;higkeitsrente zu gew&#228;hren, handelt es sich um eine konkludente Teilklager&#252;cknahme, so dass das Verfahren diesbez&#252;glich gem&#228;&#223; &#167; 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist die als Verpflichtungsklage statthafte, zul&#228;ssige Klage unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch auf Gew&#228;hrung der beantragten Berufsunf&#228;higkeitsrente. Der Bescheid des Beklagten vom 15.07.2010 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten, &#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahn&#228;rztekammer Nordrhein vom 27.11.2004 (RZB 2005, T. . 24) in der Fassung der Satzungs&#228;nderung vom 21.05.2011 (RZB 2011, T. . 497) - SVZN - i.V.m. &#167; 6a Abs. 5 und 6 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) haben Mitglieder, die noch keinen Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt haben und die infolge eines k&#246;rperlichen Gebrechens oder wegen Schw&#228;che ihrer k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte im Rahmen der Aus&#252;bung der Zahnheilkunde dauernd unf&#228;hig sind, die auf zahn&#228;rztlich wissenschaftliche Erkenntnis gegr&#252;ndete Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu treffen oder dauernd unf&#228;hig sind, die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchzuf&#252;hren und ihre zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit eingestellt haben, mit dem Verzicht auf die Zulassung bzw. Erm&#228;chtigung zur vertragszahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit, der innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung der Berufsunf&#228;higkeit durch das VZN erkl&#228;rt sein muss, Anspruch auf Rente wegen Berufsunf&#228;higkeit. Gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN ist ein Mitglied, das diesen Anspruch erhebt, verpflichtet, mit seinem schriftlichen Antrag ein fach&#228;rztliches Attest oder Gutachten, das die dauernde Berufsunf&#228;higkeit belegt, vorzulegen und sich nach Weisung des VZN im Geltungsbereich der Satzung des VZN &#228;rztlich untersuchen und ggf. beobachten zu lassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Kl&#228;gerin Mitglied des beklagten Versorgungswerkes ist und noch keinen Antrag auf Zahlung von Altersrente gestellt hat. Des Weiteren steht au&#223;er Streit, dass die Kl&#228;gerin ihre zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit erst zum 31.12.2010 eingestellt und gleichfalls ab diesem Zeitpunkt auf ihre vertragszahn&#228;rztliche Zulassung verzichtet hat. Obwohl die Kl&#228;gerin bereits unter dem 06.01.2010 die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente beantragt hat, k&#246;nnte diese - unabh&#228;ngig vom Vorliegen einer Berufsunf&#228;higkeit - gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 4 Satz 2 SVZN daher fr&#252;hestens ab dem 01.01.2011 gew&#228;hrt werden, da erst mit Ablauf des 31.12.2010 die gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN zwingend erforderliche vollst&#228;ndige Einstellung der zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit erfolgt ist. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein, ob in der Person der Kl&#228;gerin Berufsunf&#228;higkeit im Sinne von &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN gegeben ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Wortlaut (\"Feststellung\" oder \"Behandlung\" von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten) und der Intention des &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN folgt, dass in materieller Hinsicht ausschlie&#223;lich das Risiko einer <i><u>vollst&#228;ndigen</u></i> Berufsunf&#228;higkeit abgesichert ist. Die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente setzt somit unabh&#228;ngig von der zuletzt ausge&#252;bten Form des zahn&#228;rztlichen Berufes voraus, dass das Mitglied den zahn&#228;rztlichen Beruf aus gesundheitlichen Gr&#252;nden in <i><u>keiner</u></i> der zum Berufsbild geh&#246;renden Weise, mithin weder durch Wahrnehmung kurativer oder therapeutischer, noch diagnostischer und prophylaktischer Aufgaben, aus&#252;ben kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">\tVgl. VG D&#252;sseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98, Rn. 33, 36, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Damit muss sich das Mitglied, sofern es bislang eine behandlerische zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit ausge&#252;bt hat, auf andere T&#228;tigkeiten der Zahnheilkundeaus&#252;bung wie etwa eine T&#228;tigkeit als selbstst&#228;ndiger Gutachter oder eine vergleichbare T&#228;tigkeit bei Krankenkassen oder im &#246;ffentlichen Gesundheitswesen verweisen lassen, unabh&#228;ngig von der Frage, ob der Arbeitsmarkt ausreichende, den gesundheitlichen Einschr&#228;nkungen des Mitglieds gerecht werdende Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeiten bietet. Das Arbeitsmarktrisiko wird insoweit nicht von der berufsst&#228;ndischen Versorgung abgedeckt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">\tVgl. VG D&#252;sseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98, Rn. 36, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Weiteres entscheidendes Merkmal der Berufsunf&#228;higkeit im Sinne von &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN ist die <i><u>Dauerhaftigkeit</u></i> der gesundheitlichen Einschr&#228;nkung. Von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunf&#228;higkeit kann dann nicht ausgegangen werden, wenn in einem &#252;berschaubaren Zeitraum begr&#252;ndete Heilungschancen gegeben sind. Das Vorhandensein von Heilungsm&#246;glichkeiten beinhaltet f&#252;r das Mitglied die Verpflichtung, zumutbare Therapiema&#223;nahmen wahrzunehmen. Sofern zumutbare Therapiema&#223;nahmen nicht wahrgenommen werden, geht dies zu Lasten des Mitglieds und schlie&#223;t die Ber&#252;cksichtigung einer nicht austherapierten Erkrankung aus. Dabei sind erfolgversprechend nicht nur solche Therapieans&#228;tze, denen eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung innewohnt, sondern auch solche Ma&#223;nahmen, die nur eine unterdurchschnittliche, aber nicht v&#246;llig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2009 - 17 A 251/07, zum &#228;rztlichen Versorgungswerk; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2001 - 4 A 5470/00, zum &#228;rztlichen Versorgungswerk; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 126/09, juris, zum Architektenversorgungswerk; VG M&#252;nster, Urteil vom 27.01.2010 - 3 K 2316/08, juris, zum tier&#228;rztlichen Versorgungswerk; VG Aachen, Urteil vom 28.04.2008 - 5 K 1227/06, juris, zum Architektenversorgungswerk; VG L2.    , Urteil vom 16.07.2003 - 9 K 3851/99, juris, zum Architektenversorgungswerk.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Wie sich &#252;berdies schon der Regelung des &#167; 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN entnehmen l&#228;sst, setzt die Feststellung der Berufsunf&#228;higkeit in verfahrensrechtlicher Hinsicht voraus, dass sich aus &#228;rztlichen Gutachten, Attesten oder Bescheinigungen ergibt, dass bei dem Mitglied ein k&#246;rperliches Gebrechen oder eine Schw&#228;che seiner k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte vorliegt. Dar&#252;ber hinaus m&#252;ssen diese Stellungnahmen eine substantiierte Aussage dar&#252;ber enthalten, welche der einzelnen T&#228;tigkeiten des zahn&#228;rztlichen Berufes dem Mitglied infolge des festgestellten Defizits nicht mehr oder nur noch eingeschr&#228;nkt zugemutet werden k&#246;nnen. Nur eine in diesem Sinne qualifizierte &#228;rztliche Stellungnahme ist im Allgemeinen geeignet, die erforderliche volle richterliche &#220;berzeugung im Sinne des &#167; 108 Abs. 1 VwGO von der Berufsunf&#228;higkeit des Mitglieds zu vermitteln. Hingegen gen&#252;gt diesem Erfordernis insbesondere nicht eine &#228;rztliche Stellungnahme, die lediglich eine Aussage zu den k&#246;rperlichen Gebrechen des Mitglieds oder der Schw&#228;che seiner k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte trifft und daraus gegebenenfalls die nicht n&#228;her begr&#252;ndete Schlussfolgerung der Berufsunf&#228;higkeit zieht. Eine derartige Schlussfolgerung geht &#252;ber die dem Gutachter allein obliegende W&#252;rdigung in tats&#228;chlicher Hinsicht hinaus und beinhaltet eine anhand des jeweils einschl&#228;gigen Satzungsrechts &#252;ber das ma&#223;gebende Berufsbild vorzunehmende rechtliche Bewertung, die allein dem Beklagten bzw. im Klageverfahren dem Gericht vorbehalten ist. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch solche &#228;rztliche Stellungnahmen Ber&#252;cksichtigung finden k&#246;nnen, die in einem anderen, insbesondere sozialrechtlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren angefertigt worden sind, soweit diese Feststellungen zu den medizinischen Befunden und zu dem sich aus ihnen ergebenden Restt&#228;tigkeitsspektrum f&#252;r den jeweiligen Antragsteller treffen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94, juris; VG D&#252;sseldorf, Urteil vom 14.03.2007 - 20 K 624/05, Rn. 27, juris, jeweils zum Architektenversorgungswerk.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der vorgenannten Kriterien l&#228;sst sich eine Berufsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin f&#252;r die Aus&#252;bung der Zahnheilkunde nicht feststellen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die sich aus den im Rahmen des Verwaltungs- und Klageverfahrens vorgelegten &#228;rztlichen Befundberichten und Stellungnahmen ergebenden Diagnosen (mittelschwere depressive Episode, bipolare affektive St&#246;rung, chronische Schlafst&#246;rungen bei Restless-legs-Syndrom, Revision des Nervus Ulnaris links aufgrund eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms, Hashimoto Thyreoiditis, Tinnitus, Morbus Meniere rechts, chronische Schmerzen im R&#252;cken-Nackenbereich, Reflux&#246;sophagitis, Skoliose, chronisches HWS-Syndrom, Fingerpolyarthrose, chronische Lumbago, Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfu&#223; beidseits, Cervicobrachialgie beidseits, chronisch rezidivierende Sinusitis und Pansinusitis beidseits, allergische Rhinitis) f&#252;hren weder isoliert noch kumulativ zur Annahme einer bestehenden dauerhaften Berufsunf&#228;higkeit. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#228;rztlichen Stellungnahmen und Befundberichte vom 26.03.2007 (Prof. Dr. I.    ), vom 12.06.2009 (Dr. L1.        ), vom 19.06.2009 (Dr. von X.       ), vom 21.07.2009 und 19.08.2009 (Dr. H.         ), vom 29.10.2009 und 16.08.2010 (Dres. C.       ), vom 04.02.2010 (Dr. N1.      ), vom 15.03.2008, 11.12.2009, 15.01.2010, 19.02.2010, 25.03.2010, 09.02.2011, 12.05.2011 und 03.08.2011 (E.       L.         ) sowie vom 15.06.2011 (Entlassungsbericht Alexianer Krankenhaus) sind bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine Berufsunf&#228;higkeit festzustellen. Zwar l&#228;sst sich den vorgenannten Stellungnahmen entnehmen, an welchen k&#246;rperlichen und geistigen Krankheiten die Kl&#228;gerin leidet. Soweit sie sich indes &#252;ber die Diagnosestellung hinaus &#252;berhaupt zu einer aus den bestehenden Krankheitsbildern resultierenden Berufsunf&#228;higkeit verhalten, enthalten sie keine substantiierten und nachvollziehbaren Aussagen dahingehend, welche der einzelnen T&#228;tigkeiten des zahn&#228;rztlichen Berufsbildes der Kl&#228;gerin infolge der festgestellten gesundheitlichen Defizite nicht mehr oder nur noch eingeschr&#228;nkt zugemutet werden k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der bestehenden hals-nasen-ohren&#228;rztlichen und internistischen Beschwerden Hashimoto Thyreoiditis, Tinnitus, Morbus Meniere rechts, chronisch rezidivierende Sinusitis und Pansinusitis beidseits, allergische Rhinitis und Reflux&#246;sophagitis, hat die Kl&#228;gerin schon keine qualifizierte fach&#228;rztliche Stellungnahme im Sinne von &#167; 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN vorgelegt, die sich zu einer dauerhaften und vollst&#228;ndigen Berufsunf&#228;higkeit aufgrund der festgestellten Krankheiten verh&#228;lt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Lediglich die Bescheinigungen des Psychiaters L.          und der Dres. C.        treffen &#252;berhaupt Aussagen zu einer bei der Kl&#228;gerin bestehenden Arbeits- bzw. Berufsunf&#228;higkeit. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit wird in der Bescheinigung der Dres. C.        vom 29.10.2009 festgestellt, dass die Kl&#228;gerin infolge der im Einzelnen diagnostizierten orthop&#228;dischen Krankheitsleiden zur Zeit nicht vollschichtig als Zahn&#228;rztin erwerbsf&#228;hig sei. Die Prognose einer dauerhaften und vollst&#228;ndigen Berufsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin f&#252;r die Aus&#252;bung der Zahnheilkunde kann der Bescheinigung indes ersichtlich nicht entnommen werden, da lediglich eine teilweise vorhandene vor&#252;bergehende Arbeitsunf&#228;higkeit attestiert wird. Im &#220;brigen trifft sie keine Aussage dar&#252;ber, in welchen Bereichen der Zahnheilkundeaus&#252;bung und aufgrund welcher konkreten orthop&#228;dischen Diagnose eine partielle tempor&#228;re Arbeitsunf&#228;higkeit vorliegen soll. Dass aus den bestehenden orthop&#228;dischen Leiden der Kl&#228;gerin weder eine vollst&#228;ndige Arbeitsunf&#228;higkeit noch eine dauerhafte Berufsunf&#228;higkeit folgt, verdeutlicht letztlich auch die nachfolgende Bescheinigung der Dres. C.        vom 16.08.2010, da hier lediglich die Diagnosen aufgef&#252;hrt, indes keine Feststellungen zu einer weiteren Arbeitsunf&#228;higkeit getroffen werden. Es bleibt damit festzuhalten, dass die Kl&#228;gerin bez&#252;glich der angegebenen orthop&#228;dischen Beschwerden Revision des Nervus Ulnaris links aufgrund eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms, chronische Schmerzen im R&#252;cken-Nackenbereich, Skoliose, chronisches HWS-Syndrom, Fingerpolyarthrose, chronische Lumbago, Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfu&#223; beidseits und Cervicobrachialgie beidseits ebenfalls kein qualifiziertes und substantiiertes fach&#228;rztliches Attest oder Gutachten im Sinne von &#167; 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN beigebracht hat, dem sich aufgrund der festgestellten Erkrankungen eine dauerhafte Berufsunf&#228;higkeit entnehmen lie&#223;e. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">In den fach&#228;rztlichen Stellungnahmen des Psychiaters L.          vom 15.03.2008, 11.12.2009, 15.01.2010, 19.02.2010, 25.03.2010, 12.05.2011 und 03.08.2011 diagnostiziert dieser auf dem psychiatrischen Fachgebiet jeweils eine chronifizierte bipolare affektive St&#246;rung meistens mittelschwerer Episode sowie chronische Schlafst&#246;rungen bei Restless-legs-Syndrom. Aus dem Vorliegen der psychiatrischen Krankheitsbilder wird sodann eine dauerhafte und vollst&#228;ndige Arbeits- und Berufsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin abgeleitet. Dabei setzt sich der Psychiater L.          bez&#252;glich der von ihm gestellten Berufsunf&#228;higkeitsprognose jedoch in keiner Weise mit den unterschiedlichen T&#228;tigkeitsbereichen des zahn&#228;rztlichen Berufsbildes auseinander, die sowohl eine behandlerische als auch eine feststellende Aus&#252;bung der zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit umfassen, wobei die Berufsaus&#252;bung im Rahmen selbstst&#228;ndiger T&#228;tigkeit oder abh&#228;ngiger Besch&#228;ftigung erfolgen kann. Es wird lediglich aufgrund Vorliegens der seit mehreren Jahren bestehenden depressiven Symptomatik auf eine dauerhafte und vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit geschlossen, ohne dass diese Schlussfolgerung im Einzelnen nachvollzogen werden kann. Es wird insoweit nicht deutlich, welche konkreten (Teil)Bereiche der Zahnheilkundeaus&#252;bung die Kl&#228;gerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankungen nicht mehr oder nur noch eingeschr&#228;nkt wahrnehmen kann. Der Stellungnahme vom 09.02.2011 l&#228;sst sich entnehmen, dass der Psychiater L.          bez&#252;glich der getroffenen Berufsunf&#228;higkeitsprognose von der durch die Kl&#228;gerin zuletzt selbstst&#228;ndig in eigener Praxis ausge&#252;bten behandlerischen zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit ausgeht. Andere T&#228;tigkeitsbereiche zahn&#228;rztlicher Berufsaus&#252;bung, wie beispielsweise eine behandlerische T&#228;tigkeit als angestellte Zahn&#228;rztin oder eine feststellende gutachterliche T&#228;tigkeit bei einer Krankenversicherung, ggf. auch in Teilzeit, werden ersichtlich nicht in die Prognose einbezogen. Die fach&#228;rztlichen Stellungnahmen des Psychiaters L.          sind daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht geeignet, eine dauerhafte und vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin zur Aus&#252;bung des zahn&#228;rztlichen Berufes zu belegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">In verfahrensrechtlicher Hinsicht lassen indes die seitens des Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachten des Arztes f&#252;r Nervenheilkunde Dr. F.             und des Facharztes f&#252;r Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie N2.       R&#252;ckschl&#252;sse auf die berufliche Leistungsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin zu. Die Verwertung der vorhandenen Sachverst&#228;ndigengutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt gem&#228;&#223; &#167;&#167; 96 Abs. 1, 98 VwGO im Wege des Urkundenbeweises.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Grundlage der nachvollziehbaren Ausf&#252;hrungen der medizinischen Sachverst&#228;ndigen, denen sich das Gericht nach eigener &#220;berzeugungsbildung anschlie&#223;t, ist jedoch auch in materieller Hinsicht eine Berufsunf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin nicht gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">In dem nach pers&#246;nlicher Untersuchung der Kl&#228;gerin und unter Ber&#252;cksichtigung der vorgelegten &#228;rztlichen Stellungnahmen und Befundberichte erstellten neuro-psychiatrischen Sachverst&#228;ndigengutachten des Dr. F.             vom 03.03.2010 gelangt dieser zu der Einsch&#228;tzung, dass eine dauerhafte Berufsunf&#228;higkeit bezogen auf eine behandlerische zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit nicht festgestellt werden kann. Insoweit wird in nachvollziehbarer Weise ausgef&#252;hrt, dass die geklagten orthop&#228;dischen Wirbels&#228;ulen- und Gelenkleiden keine neurologischen Funktionsbeeintr&#228;chtigungen nach sich z&#246;gen. Zudem h&#228;tten sich nach operativer Behandlung des Sulcus-Ulnaris-Syndroms durch Beendigung des Ulnaris Nervens im linken Ellenbogenbereich fr&#252;her festgestellte motorische Beeintr&#228;chtigungen zur&#252;ckgebildet. Die verbliebenen sensiblen St&#246;rungen im Bereich der linken Hand beeintr&#228;chtigten zwar die Feinmotorik und Geschicklichkeit, machten indes eine regelm&#228;&#223;ige zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit nicht unm&#246;glich. Das bestehende, medikament&#246;s behandlungsbed&#252;rftige Restless-legs-Syndrom verursache keine neurologischen Funktionsbeeintr&#228;chtigungen. Der bei der Kl&#228;gerin zuletzt aufgetretene attackenartige Schwindel mit Geh&#246;rsensationen und vegetativen Begleitumst&#228;nden sei als m&#246;gliche meni&#232;r'sche Erkrankung ebenfalls einer medikament&#246;sen Behandlung zug&#228;nglich. Allerdings konstatiert der Sachverst&#228;ndige Dr. F.           , dass wieder auftretende Schwindelzust&#228;nde durchaus zu Ausfallzeiten bei der zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit f&#252;hren k&#246;nnten, wobei &#252;berdauernde Funktionsbeeintr&#228;chtigungen im Intervall nicht zu erwarten seien. Die seitens des Psychiaters L.          gestellte Diagnose einer chronifizierten bipolaren affektiven St&#246;rung konnte der Sachverst&#228;ndige Dr. F.              nicht zweifelsfrei feststellen. Insoweit f&#252;hrt er aus, dass sich der hierf&#252;r typische phasische Krankheitsverlauf nach den vorgelegten Befunden und den Angaben der Kl&#228;gerin bei der Untersuchung nicht zweifelsfrei belegen lasse. Nachvollziehbar seien lediglich langj&#228;hrig bestehende affektive St&#246;rungen &#252;berwiegend &#228;ngstlicher und depressiver Pr&#228;gung, die bei der Kl&#228;gerin bis heute zu Einschr&#228;nkungen f&#252;hrten. Die &#228;ngstlichen und depressiven Beeintr&#228;chtigungen seien indes nach den Angaben der Kl&#228;gerin &#252;berwindlich, weshalb sie eine Leistungsunf&#228;higkeit als Zahn&#228;rztin nicht begr&#252;ndeten. Sie k&#246;nnten jedoch zu Ausfallzeiten im Rahmen der zahn&#228;rztlichen Berufst&#228;tigkeit f&#252;hren. Diesbez&#252;glich weist der Sachverst&#228;ndige Dr. F.            darauf hin, dass die Behandlungsm&#246;glichkeiten hinsichtlich der bestehenden psychischen Erkrankungen der Kl&#228;gerin bislang nicht vollst&#228;ndig ausgesch&#246;pft worden sind und deutlich intensiviert werden k&#246;nnten. Aus diesem Grund f&#252;hre die psychische Symptomatik bei der Kl&#228;gerin nicht zu einer dauerhaften Berufsunf&#228;higkeit. Als verbleibende Therapieoptionen werden eine voll- bzw. teilstation&#228;re psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik, Klinik oder Reha benannt. Nach Auffassung des Sachverst&#228;ndigen Dr. F.           sei von derartigen Behandlungsoptionen eine weitere Stabilisierung und Verbesserung der Leistungsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin zu erwarten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Der Facharzt f&#252;r Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie N2.       geht in seinem am 30.04.2010 vorgelegten psychiatrischen Sachverst&#228;ndigengutachten nach Untersuchung der Kl&#228;gerin und unter Ber&#252;cksichtigung der vorgelegten Befundberichte und des Sachverst&#228;ndigengutachtens Dr. F.                ebenfalls davon aus, dass die bei der Kl&#228;gerin vorliegenden psychischen Erkrankungen nicht zu einer dauerhaften Berufsunf&#228;higkeit f&#252;r eine behandlerische zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit f&#252;hren. Der Sachverst&#228;ndige N2.       begr&#252;ndet dies nachvollziehbar im Wesentlichen ebenfalls mit den bislang nicht vollst&#228;ndig ausgesch&#246;pften Therapieoptionen. Abweichend vom Sachverst&#228;ndigengutachten Dr. F.            diagnostiziert der Sachverst&#228;ndige N2.       in Anlehnung an die anamnestischen Angaben der Kl&#228;gerin und die psychiatrischen Berichte eine bipolare affektive St&#246;rung, gegenw&#228;rtig mittelgradige depressive Episode, eine somatoforme St&#246;rung sowie Essattacken bei anderen psychischen St&#246;rungen. Insbesondere aus der im Fokus stehenden bipolaren St&#246;rung mit einer gegenw&#228;rtig mittelgradigen depressiven Symptomatik resultierten zum Zeitpunkt der Begutachtung eine Beeintr&#228;chtigung der alltagsrelevanten Leistungsf&#228;higkeit sowie eine Reduktion des berufsbezogenen Leistungsverm&#246;gens. Trotz einer stimmungsstabilisierenden medikament&#246;sen und einer niederfrequenten psychotherapeutischen Behandlung bestehe weiterhin eine &#228;ngstlich-vermeidende Pers&#246;nlichkeitsstruktur, eine depressive Stimmungslage sowie eine verminderte affektive Schwingungsf&#228;higkeit. Die positive Prognose bez&#252;glich einer Therapierbarkeit der psychischen Krankheitsleiden begr&#252;ndet der Sachverst&#228;ndige N2.       indes in schl&#252;ssiger Weise mit der bereits in der Vergangenheit durchgef&#252;hrten ambulanten psychiatrischen Behandlung. Hierbei habe zwar keine dauerhafte Normalisierung des psychopathologischen Befundes im Sinne einer dauerhaften Euthymie, jedoch zumindest eine Stabilisierung des psychischen Befundes erzielt werden k&#246;nnen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere darauf hingewiesen, dass eine psychotherapeutische Behandlung nach den anamnestischen Angaben der Kl&#228;gerin in der Vergangenheit lediglich niederfrequent im Zweiwochenrhythmus durchgef&#252;hrt worden sei, indes trotzdem eine Stabilisierung habe erreicht werden k&#246;nnen. Der Sachverst&#228;ndige N2.       geht demnach davon aus, dass nach Einleitung einer leitliniengerechten ambulanten, teilstation&#228;ren oder auch vollstation&#228;ren psychiatrischen, psychotherapeutischen und psychoedukativen Behandlung innerhalb eines begrenzten Zeitraumes eine deutliche Minimierung der bestehenden psychischen Defizite zu erwarten ist. Bezogen auf die andauernde ambulante Behandlung k&#246;nnten die medikament&#246;se Therapie sowie die Behandlungsfrequenz deutlich intensiviert werden. Die im Hinblick auf das Vorliegen einer bipolaren affektiven St&#246;rung abweichende Diagnose zum Gutachten Dr. F.              begr&#252;ndet der Sachverst&#228;ndige N2.       schl&#252;ssig und nachvollziehbar mit der f&#252;r bipolare St&#246;rungen typischen wechselhaften Affektlage. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in der anl&#228;sslich der Vorlage des Entlassungsberichtes des Alexianer Krankenhauses L2.     vom 15.06.2011 eingeholten erg&#228;nzenden Stellungnahme des Sachverst&#228;ndigen N2.       vom 16.09.2011 bleibt dieser bei seiner Einsch&#228;tzung, dass bei der Kl&#228;gerin aufgrund der weiterhin bestehenden und nicht vollst&#228;ndig ausgesch&#246;pften Therapieoptionen nicht von einer dauerhaften Berufsunf&#228;higkeit f&#252;r eine behandlerische zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit auszugehen ist. Insoweit k&#246;nnten die medikament&#246;sen und psychotherapeutischen Behandlungsma&#223;nahmen weiter intensiviert werden. Diesbez&#252;glich wird festgestellt, dass die Entlassungsmedikation kein antidepressives Pr&#228;parat ausweist, was nach Auffassung des Sachverst&#228;ndigen zumindest verbesserungsw&#252;rdig sei. Zudem habe bei der Kl&#228;gerin ausweislich des Entlassungsberichts nach Durchf&#252;hrung der station&#228;ren Behandlung eine deutliche Stabilisierung der psychischen Verfassung erzielt werden k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht kein Anlass, den vorliegenden Sachverst&#228;ndigengutachten nicht zu folgen. Sowohl das Gutachten Dr. F.                  als auch das Gutachten N2.       ist klar strukturiert, vollst&#228;ndig und weist keine inneren Widerspr&#252;che auf, so dass kein Anlass besteht, an der Sachkunde und der Unparteilichkeit der Sachverst&#228;ndigen zu zweifeln. Die Gutachten sind von Sachkunde gepr&#228;gt und &#252;berzeugen nach Inhalt, Methodik und Durchf&#252;hrung der Erhebungen. Die Folgerungen der Sachverst&#228;ndigen beruhen auf eigenen medizinischen Erkenntnissen, den vorgelegten &#228;rztlichen Befundberichten und Stellungnahmen sowie den anamnestischen Angaben der Kl&#228;gerin, die s&#228;mtlich in nachpr&#252;fbarer Weise in den Gutachten angegeben sind. Die Gutachten sind daher als ausreichend zu erachten, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Frage der Berufsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin sachkundig zu beurteilen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Sachverst&#228;ndige haben unabh&#228;ngig voneinander deutlich gemacht, dass f&#252;r die bei der Kl&#228;gerin im Fokus stehenden psychischen Krankheitsbilder hinreichende und erfolgversprechende Therapiem&#246;glichkeiten in Form einer intensivierten und modifizierten Medikamententherapie, einer hochfrequenten ambulanten Psychotherapie sowie einer teil- bzw. vollstation&#228;ren psychiatrischen Behandlung bestehen. Dabei stellen beide Sachverst&#228;ndigengutachten hinsichtlich der Berufsf&#228;higkeit der Kl&#228;gerin auf eine <i><u>behandlerische</u></i> zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit ab und konstatieren, dass die Kl&#228;gerin eine zahn&#228;rztliche Behandlungst&#228;tigkeit weiter aus&#252;ben kann. Eine dauerhafte und vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SVZN hinsichtlich der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten l&#228;sst sich daher nicht feststellen. Dabei ist es unerheblich, dass die Kl&#228;gerin sich - wie sie vortr&#228;gt - subjektiv mit der F&#252;hrung einer eigenen Zahnarztpraxis und der damit verbundenen Aus&#252;bung behandlerischer und administrativer T&#228;tigkeiten &#252;berfordert f&#252;hlt. Denn eine Behandlungst&#228;tigkeit als Zahnarzt erfasst nicht nur die selbstst&#228;ndige Aus&#252;bung der Zahnheilkunde als niedergelassener Zahnarzt, sondern gleichsam auch eine behandlerische T&#228;tigkeit in abh&#228;ngiger Besch&#228;ftigung die ggf. auch in Teilzeit ausge&#252;bt werden kann. Im &#220;brigen geht das Gericht auf Grundlage der in den Sachverst&#228;ndigengutachten substantiiert dargelegten psychischen Krankheitsbilder davon aus, dass die Kl&#228;gerin nach Durchf&#252;hrung der von den Sachverst&#228;ndigen benannten Therapiema&#223;nahmen neben einer behandlerischen zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit insbesondere noch in der Lage ist, eine <i><u>feststellende</u></i> zahn&#228;rztliche T&#228;tigkeit im Sinne von &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SVZN, etwa als selbstst&#228;ndige oder abh&#228;ngig besch&#228;ftigte Aktengutachterin auszu&#252;ben, bei der sie ausschlie&#223;lich mit der Wahrnehmung von diagnostischen und ggf. prophylaktischen Aufgaben betraut w&#228;re. Dass die Kl&#228;gerin zu einer derartigen diagnostischen T&#228;tigkeit wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht in der Lage ist, ist nicht ersichtlich. Der kl&#228;gerische Vortrag geht unter Bezugnahme auf die &#228;rztlichen Stellungnahmen des Psychiaters L.          im Wesentlichen davon aus, dass der Kl&#228;gerin eine behandlerische T&#228;tigkeit in ihrer eigenen Praxis nicht mehr m&#246;glich sei, verh&#228;lt sich indes nicht zu einer rein feststellenden und diagnostischen zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit. Aufgrund der Tatsache, dass die vorliegenden Sachverst&#228;ndigengutachten selbst eine <i><u>behandlerische</u></i> T&#228;tigkeit in eigener Praxis mit direktem Patientenkontakt f&#252;r m&#246;glich und zumutbar erachten, rechtfertigt unter Ber&#252;cksichtigung der medizinischen Befunde gleichsam die Annahme, dass bei der Kl&#228;gerin auch bez&#252;glich einer <i><u>feststellenden</u></i> zahn&#228;rztlichen T&#228;tigkeit keine vollst&#228;ndige und dauerhafte Berufsunf&#228;higkeit angenommen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass &#167; 11 Abs. 1 Satz 1 SVZN nicht die vom jeweiligen Mitglied gew&#228;hlte und zuletzt ausge&#252;bte Form des zahn&#228;rztlichen Berufes sch&#252;tzt, sondern ein Anspruch auf Berufsunf&#228;higkeitsrente vielmehr erst dann besteht, wenn dem Mitglied <i><u>unabh&#228;ngig</u></i> von der zuletzt ausge&#252;bten konkreten T&#228;tigkeit aus gesundheitlichen Gr&#252;nden die Aus&#252;bung des zahn&#228;rztlichen Berufes in <i><u>keiner</u></i> der zum Berufsbild geh&#246;renden Weise, d.h. weder durch Behandlung noch durch Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zugemutet werden kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">\tVgl. VG D&#252;sseldorf, Urteil vom 29.01.2001 - 23 K 2249/98, Rn. 36, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin vortr&#228;gt, sie sei aufgrund der diagnostizierten neurologisch-orthop&#228;dischen Erkrankungen einer chronifizierten Polyarthrose der H&#228;nde, einem Sulcus-Ulnaris-Syndrom, chronischer Lumbago, Metatarsalgie bei Knick-Senk-Spreizfu&#223; beidseits sowie Cervicobrachialgie beidseits berufsunf&#228;hig, fehlt es diesbez&#252;glich - wie bereits ausgef&#252;hrt - an jeglichem substantiiertem Vortrag. Gleiches gilt f&#252;r die geltend gemachten hals-nasen-ohren&#228;rztlichen Beschwerden einer chronisch rezidivierenden Rhinitis und Pansinusitis, eines Morbus Meni&#232;re rechts, einer allergischen Rhinitis sowie einer Hashimoto Thyreoiditis. Die Kl&#228;gerin hat eine aus den vorgenannten Erkrankungen resultierende etwaige vollst&#228;ndige und dauerhafte Berufsunf&#228;higkeit nicht durch die gem&#228;&#223; &#167; 11 Abs. 1 Satz 2 SVZN und der einschl&#228;gigen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.1997 - 25 A 3536/94, juris, zum Architektenversorgungswerk,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">zwingend erforderliche qualifizierte fach&#228;rztliche Stellungnahme, aus der sich konkrete Einschr&#228;nkungen der geklagten gesundheitlichen Beschwerden auf die einzelnen T&#228;tigkeitsbereiche des zahn&#228;rztlichen Berufsbildes ergeben, belegt. Es findet sich insbesondere keine &#228;rztliche Stellungnahme der sich entnehmen lie&#223;e, dass die Revision des Nervus Ulnaris links nicht zu einer Beschwerdebesserung gef&#252;hrt hat und die Motorik des linken Armes nicht wieder hergestellt sei. Ganz im Gegenteil hat der Sachverst&#228;ndige Dr. F.            , ausgehend von der durchgef&#252;hrten Untersuchung und den Angaben der Kl&#228;gerin, ausgef&#252;hrt, dass sich die vor der Operation festgestellten motorischen Beeintr&#228;chtigungen zur&#252;ckgebildet h&#228;tten. Vor diesem Hintergrund ist weder nachvollziehbar noch substantiiert belegt, dass es der Kl&#228;gerin unm&#246;glich ist, sich auf dem linken Arm abzust&#252;tzen. Auch die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens behauptete mittlerweile chronifizierte Polyarthrose an beiden H&#228;nden mit Beulenentwicklung und dadurch hervorgerufener unertr&#228;glicher Schmerzentwicklung ist in keiner Weise durch qualifizierte und substantiierte fach&#228;rztliche Stellungnahmen belegt. Insoweit k&#246;nnen daher keine R&#252;ckschl&#252;sse auf eine etwaige hierdurch hervorgerufene Berufsunf&#228;higkeit gezogen werden.    </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das durch mehrere &#228;rztliche Stellungnahmen des Psychiaters L.          gest&#252;tzte Vorbringen, wonach die Kl&#228;gerin im Hinblick auf das psychiatrische Krankheitsbild austherapiert sei und station&#228;re sowie intensivierte medikament&#246;se Behandlungsma&#223;nahmen zu keiner Heilung bzw. Stabilisierung f&#252;hrten, mithin keinen Vorsprung gegen&#252;ber einer ambulanten Therapie b&#246;ten, greift nicht durch. Die nicht n&#228;her substantiiert und nachvollziehbar begr&#252;ndeten Feststellungen des Psychiaters L.          sind nicht geeignet, die von den Sachverst&#228;ndigen Dr. F.            und N2.       unabh&#228;ngig von-einander als erfolgversprechend qualifizierten station&#228;ren und medikament&#246;sen Therapieoptionen in Frage zu stellen und diesen von vornherein die Erfolgsaussichten abzusprechen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist nicht zu erkennen, dass die Kl&#228;gerin die von den Sachverst&#228;ndigen als erfolgversprechend qualifizierten Behandlungsoptionen nur ansatzweise ausgesch&#246;pft hat. Soweit die Kl&#228;gerin sich einmalig im Zeitraum vom 05.04.2011 bis 21.04.2011 in station&#228;re Behandlung ins Alexianer Krankenhaus in L2.     begeben hat, l&#228;sst sich dem diesbez&#252;glichen Entlassungsbericht vom 15.06.2011 auf Seite 3 entnehmen, dass sie gegen&#252;ber der von den behandelnden &#196;rzten f&#252;r zielf&#252;hrend erachteten Medikation kritisch distanziert gewesen sei. Sie habe betont jegliche Medikationsumstellung nur von ihrem ambulanten Behandler durchf&#252;hren lassen zu wollen. Auch in der m&#252;ndlichen Verhandlung hat die Kl&#228;gerin erkl&#228;rt, station&#228;re Behandlungsma&#223;nahmen nicht in Anspruch nehmen zu wollen, da sie der Auffassung sei, dass diese ihre gesundheitliche Situation nicht verbesserten. Es fehlt mithin an der Bereitschaft der Kl&#228;gerin, erfolgversprechende Therapieoptionen wahrzunehmen, so dass mangels eines austherapierten Krankheitsbildes nicht von einer vollst&#228;ndigen und dauerhaften Berufsunf&#228;higkeit ausgegangen werden kann.    </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestand keine Veranlassung, &#252;ber die vom Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverst&#228;ndigengutachten hinaus, ein weiteres gerichtliches Sachverst&#228;ndigengutachten in Auftrag zu geben. Insbesondere war bez&#252;glich der nur unsubstantiiert geltend gemachten orthop&#228;disch-neurologischen und hals-nasen-ohren&#228;rztlichen Krankheitsbilder keine erstmalige Einholung eines gerichtlichen Sachverst&#228;ndigengutachtens geboten. Die Kl&#228;gerin hat die in den vorliegenden Gutachten getroffenen Feststellungen - wie vorstehend ausgef&#252;hrt - nicht hinreichend substantiiert angegriffen bzw. in Frage gestellt. Dar&#252;ber hinaus kann eine Unparteilichkeit der Sachverst&#228;ndigen nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Gutachtenauftrag vom Beklagten vergeben worden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 18, juris. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist die Einholung eines gerichtlichen Sachverst&#228;ndigengutachtens nur dann zwingend geboten, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren M&#228;ngeln oder unl&#246;sbaren Widerspr&#252;chen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 15, juris. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Derartige M&#228;ngel oder Widerspr&#252;che der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverst&#228;ndigengutachten sind weder ersichtlich noch von Seiten der Kl&#228;gerin substantiiert vorgetragen. Die Kl&#228;gerin hat insbesondere keine begr&#252;ndeten Zweifel an der Sachkunde und der Unabh&#228;ngigkeit der Sachverst&#228;ndigen ge&#228;u&#223;ert. Es bestand daher im Rahmen der Sachaufkl&#228;rung nach &#167; 86 Abs. 1 VwGO keine Veranlassung, weitere Sachverst&#228;ndigengutachten einzuholen, da sich dem Gericht angesichts der &#252;berzeugenden und nachvollziehbaren Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdr&#228;ngen musste.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2011 - 17 A 129/09, Rn. 12, juris. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167; 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. &#167; 709 S&#228;tze 1 und 2 ZPO.</p>\n        \n      "
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