List view for cases

GET /api/cases/215676/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 215676,
    "slug": "olgk-2011-11-25-6-u-15511",
    "court": {
        "id": 822,
        "name": "Oberlandesgericht Köln",
        "slug": "olgk",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "6 U 155/11",
    "date": "2011-11-25",
    "created_date": "2019-02-19T14:27:45Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:56:21Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2011:1125.6U155.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1.)              Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 29.6.2011 verk&#252;ndete Urteil der 4. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts K&#246;ln &#8211;84 O 69/11&#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>2.)              Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegner.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>G r &#252; n d e :</u></strong></p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. &#167;&#167; 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. Die Berufung ist zul&#228;ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsantrag ist zul&#228;ssig, insbesondere fehlt es nicht an einem Verf&#252;gungsgrund. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin ihre Rechte aus dem Geschmacksmuster so z&#252;gig wie m&#246;glich geltend gemacht hat. Zwar hatte die Antragstellerin bereits fr&#252;her Kenntnis von den angegriffenen Veneers. Eine fr&#252;here Rechtsverfolgung w&#228;re indes aussichtslos gewesen, weil die Antragstellerin ihr eigenes Produkt noch nicht im Markt eingef&#252;hrt hatte.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus Art. 106a, 19 Abs.&#160;1, 88, 89 Abs. 1, 90 Abs.&#160;1 GGV i.V.m. &#167;&#167; 42 Abs.&#160;1, 46 Abs.&#160;1, 3 und 7 GeschmMG.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Antragstellerin genie&#223;t f&#252;r ihre Veneers Geschmacksmusterschutz. Der im einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren gem&#228;&#223; Art. 90 Abs. 2 Satz&#160;1 GVV zul&#228;ssig erhobene Einwand der Nichtigkeit des Geschmacksmusters ist unbegr&#252;ndet. </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">a) Bei der Beurteilung der Neuheit und Eigenart des Geschmacksmusters der Antragstellerin hat das Landgericht die Veneers der Antragsgegnerin zu 1 gem&#228;&#223; Art.&#160;7 Abs.&#160;2 und 3 GVV unber&#252;cksichtigt gelassen, weil der Antragsgegner zu 2 unter Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht die Form und Gestaltung der von der Antragstellerin entwickelten Veneers mit geringf&#252;gigen &#196;nderungen &#252;bernommen hat. Das hat die Berufung nicht hinreichend angegriffen. Die Berufungsbegr&#252;ndung befasst sich nur mit dem Herstellungsprozess bei der Antragstellerin und gr&#252;ndet auf den dazu von den Antragsgegnern aufgestellten Behauptungen den Schluss, die Feststellung des Landgerichts, die Antragsgegnerin zu 1 habe das Geschmacksmuster &#252;bernommen, sei haltlos. Dieser Schluss ist allerdings nicht &#252;berzeugend. Dass die Antragstellerin die Veneers &#8211; was unstreitig ist &#8211; aus gebr&#228;uchlichen Prothesenz&#228;hnen entwickelt hat, schlie&#223;t nicht aus, dass die Antragsgegnerin zu 1 sich diese Entwicklungsleistung unter Verletzung der Geheimhaltungspflichten des Antragsgegners zu 2 zunutze gemacht hat. </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">b) Das von den Antragsgegnern in der m&#252;ndlichen Verhandlung vorgelegte &#8222;Caulk Mastique Laminate Veneer System&#8220; muss bei der Beurteilung ebenfalls unber&#252;cksichtigt bleiben. Die Antragstellerin hat bestritten, dass dieses System offenbart worden ist und den in der m&#252;ndlichen Verhandlung vorgelegten Inhalt hatte. Eine weitere Einlassung konnte von der Antragstellerin angesichts der unangek&#252;ndigten Vorlage dieses Systems durch die Antragsgegner nicht erwartet werden. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass dieses System der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich gemacht worden ist, zumal es &#8211; wie die Antragsgegner einger&#228;umt haben, technisch (n&#228;mlich wegen des verwendeten Kunststoffs) nicht ausgereift war. </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">c) Neuheit und Eigenart des Geschmacksmusters der Antragstellerin sind nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin bei der Entwicklung ihrer Veneers auf am Markt erh&#228;ltliche Prothesenz&#228;hne zur&#252;ckgegriffen hat. Entscheidend f&#252;r die Neuheit und Eigenart ist es nicht, wie das Geschmacksmuster entwickelt worden ist, sondern ob das Ergebnis mit einem anderen Geschmacksmuster,&#160; das zuvor der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich gemacht worden ist, identisch ist (Art. 5 GVV) und ob es einen anderen Gesamteindruck hervorruft als ein solches Geschmacksmuster (Art. 6 GVV).</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">d) Das von den Antragsgegnern vorgetragene Umfeld steht der Annahme der Neuheit und Eigenart des Geschmacksmusters der Antragstellerin nicht entgegen. </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Die vorgelegten Lichtbilder des Umfelds k&#246;nnen insofern nicht ber&#252;cksichtigt werden. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass dort Prothesenz&#228;hne abgebildet sind. Denn der Geschmacksmusterschutz wird nicht f&#252;r eine konkrete Verwendung gew&#228;hrt, sondern f&#252;r die Gestaltung (vgl. Eichmann/von Falckenstein, GeschmG, 4. Aufl., &#167; 2 Rdn. 7). Es ist also nicht ausgeschlossen, den Gesamteindruck unter Ausblendung der technischen Unterschiede auf &#220;bereinstimmungen zu untersuchen. Die Lichtbilder k&#246;nnen aber deshalb nicht herangezogen werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie den Gesamteindruck identisch wiedergeben, den die Prothesenz&#228;hne im Original vermitteln. Die Antragsgegnerin hat Prothesenz&#228;hne abgelichtet, die sie zuvor zu Veneers umgearbeitet hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dabei ein neuer Gesamteindruck erzeugt worden ist. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Lichtbilder der bearbeiteten Vitapan-Z&#228;hne&#160; (Seite 5 der Berufungsbegr&#252;ndung vom 26.8.2011) mit den &#252;berreichten Originalen:</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zahn Vitapan T77 11 wirkt in der Abbildung deutlich st&#228;rker abgerundet als im Original; zudem sind die im Original vorhandenen Querrillen in der Abbildung nicht zu erkennen. </p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zahn Vitapan T88 12 wirkt im Original deutlich l&#228;nglicher und am Zahnhals schmaler als in der Abbildung wiedergegeben. Zudem ist in der Abbildung im Schneidebereich des Zahns eine Einw&#246;lbung zu erahnen, die das Original nicht aufweist (die sich &#228;hnlich, allerdings spiegelverkehrt bei dem Originalzahn T88 22 wiederfindet).</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zahn Vitapan T66 13 weist links im Original eine recht scharfe Ecke auf, w&#228;hrend diese Stelle in der Abbildung abgerundet ist. Dagegen ist in der Abbildung auf der rechten Seite eine kleine Ecke zu sehen, die im Original nicht zu finden ist. Schlie&#223;lich wirkt auch hier das Original am Zahnhals schmaler als in der Abbildung.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Lichtbilder sind daher f&#252;r die Beurteilung des von den Original-Zahnprothesen vermittelten Gesamteindrucks ungeeignet und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies bei den Abbildungen der aus Zahnprothesen anderer Hersteller entwickelten Veneers (Anlage BB 9) anders w&#228;re.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Als Umfeld k&#246;nnen danach allein die vorgelegten Original-Zahnprothesen des Herstellers Vitapan Ber&#252;cksichtigung finden. Ob diese &#8211; wof&#252;r manches spricht - fr&#252;her als die Veneers der Antragstellerin der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich gemacht worden sind, kann dahinstehen, weil der Senat nicht festzustellen vermag, dass sie identisch im Sinne des Art. 5 Abs.&#160;2 GVV w&#228;ren oder beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie die Veneers der Antragstellerin hervorrufen, Art. 6 Abs.&#160;1). So wirken die Geschmacksmuster jeweils deutlich glatter als die Vitapan-Z&#228;hne. Die Veneers sind auch jeweils zum Zahnhals hin anders gestaltet; insofern kann nicht festgestellt werden, dass lediglich der Zahnhals &#8222;abgeschnitten&#8220; worden w&#228;re. Veneer 11 und 12 weisen zudem an der Schneidefl&#228;che eine deutlich unruhigere Struktur auf als die Zahnprothese; Veneer 13 mutet kompakter an als die wuchtig wirkenden entsprechenden Zahnprothesen. Dies f&#252;hrt in der Gesamtschau zu einer unterschiedlichen Wirkung.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Antragsgegner haben diese Rechte durch die verfahrensgegenst&#228;ndlichen Veneers verletzt.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die angegriffenen Veneers rufen &#8211; wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat &#8211; den gleichen Gesamteindruck hervor wie die Geschmacksmuster der Kl&#228;gerin. Die minimalen Unterschiede in der Form sind nur dann sichtbar, wenn man die Formen nachzeichnet und diese Zeichnungen &#252;bereinanderlegt. Unterschiede in der Oberfl&#228;chengestaltung bestehen ebenfalls nur in ganz geringf&#252;gigem Ausma&#223;, wie die Antragstellerin durch die Untersuchung ASt 6 anhand der Originale glaubhaft gemacht hat. Relevante Unterschiede zu den Abbildungen, die Gegenstand des eingetragenen Geschmacksmusters sind, sind nicht erkennbar. Vielmehr treten insofern die geringen Abweichungen im Gesamteindruck in den Bereich des nicht mehr Wahrnehmbaren zur&#252;ck.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Antragsgegner k&#246;nnen sich nicht auf Art. 19 Abs.&#160;2 GVV berufen. Wie bereits oben dargelegt, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner ihre Muster selbst&#228;ndig entworfen und keine Kenntnis von den Geschmacksmustern der Kl&#228;gerin gehabt haben.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Das Urteil ist gem&#228;&#223; &#167; 542 Abs. 2 Satz&#160;1 ZPO mit seiner Verk&#252;ndung rechtskr&#228;ftig.</p>\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstandswert f&#252;r das Berufungsverfahren: 150.000&#160;&#8364;.</p> \n\t\t\t\n      "
}