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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Kl&#228;ger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kanalbaubeitrag f&#252;r die Niederschlagswasserbeseitigung. Das Verwaltungsgericht hat seine Beitragspflicht verneint und daher den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die betriebsfertige Herstellung des Niederschlagswasserkanals dem Kl&#228;ger einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von &#167; 6 Abs. 1 NKAG nicht vermittele. Denn der Kl&#228;ger sei gem&#228;&#223; &#167; 149 Abs. 3 NWG verpflichtet, das Niederschlagswasser auf seinem Grundst&#252;ck zu beseitigen. Dies ergebe sich jedenfalls aus der ihm erteilten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, aber auch daraus, dass ein den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigendes &#246;ffentliches Bed&#252;rfnis nicht mit fiskalischen Erw&#228;gungen begr&#252;ndet werden k&#246;nne.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der dagegen gerichtete und auf &#167; 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gest&#252;tzte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die vorliegende Rechtssache die geltend gemachte grunds&#228;tzliche Bedeutung.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne von &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tr&#228;gt die Beklagte vor: Entscheidend f&#252;r die Beitragspflicht des Kl&#228;gers sei nicht das Bestehen einer Anschlusspflicht, sondern sein Recht auf Anschluss an den Niederschlagswasserkanal. Zur Annahme eines beitragsrelevanten Vorteils im Sinne von &#167; 6 Abs. 1 NKAG m&#252;sse es bei der Beitragserhebung f&#252;r die Niederschlagswasserbeseitigung - wie im Stra&#223;enausbaubeitragsrecht - ausreichen, dass der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer die M&#246;glichkeit zur Inanspruchnahme der &#246;ffentlichen Einrichtung habe und ihm dadurch besondere wirtschaftliche Vorteile, vor allem eine verbesserte Erschlie&#223;ungssituation, erw&#252;chsen. &#167; 149 Abs. 3 NWG rechtfertige eine gegen&#252;ber dem Stra&#223;enausbaubeitragsrecht einschr&#228;nkende Auslegung des Vorteilsbegriffs nicht. Die Vorschrift wolle zwar Anreize zur Versickerung schaffen, ihr lasse sich f&#252;r den Grundst&#252;ckseigent&#252;mer jedoch weder eine Versickerungspflicht noch ein Anschlussverbot bei bestehender Versickerungsm&#246;glichkeit entnehmen. Der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer k&#246;nne sich zur Erf&#252;llung seiner Beseitigungspflicht aller in &#167; 148 Abs. 2 NWG umschriebenen M&#246;glichkeiten bedienen, so dass er selbst bei bestehender Versickerungsm&#246;glichkeit sein aus &#167; 22 Abs. 1 NGO folgendes Recht zum Anschluss an den Niederschlagswasserkanal aus&#252;ben d&#252;rfe. Dieses Recht werde weder durch die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2002 noch durch die dem Kl&#228;ger erteilte Genehmigung zur Versickerung des auf seinem Grundst&#252;ck anfallenden Niederschlagswassers eingeschr&#228;nkt. Bei Bejahung eines Anschlussrechts erhalte der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer durch die betriebsfertige Herstellung des Niederschlagswasserkanals eine zus&#228;tzliche, leistungsf&#228;hige, betriebssichere und wenig st&#246;ranf&#228;llige M&#246;glichkeit zur Abwasserbeseitigung, die auch wegen ihrer Verl&#228;sslichkeit und Dauerhaftigkeit vorteilhaft gegen&#252;ber der M&#246;glichkeit einer Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundst&#252;ck sei. Die darin liegende abstrakte Besserstellung gegen&#252;ber der Allgemeinheit vermittele den besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von &#167; 6 Abs. 1 NKAG.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Ein Vorbringen im Zulassungsverfahren vermag ernstliche Zweifel im Sinne von &#167; 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 10.3.2006 - 4 LA 140/04 - u. v. 31. Juli 1998 - 1 L 2696/98 - NVwZ 1999, 431 = NdsVBl. 1999, 93 = NdsRpfl. 1999, 87) nur zu belegen, wenn f&#252;r das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses und nicht auf einzelne Begr&#252;ndungselemente kommt es dabei an - &#8222;die besseren Gr&#252;nde sprechen&#8220;, d.h. wenn ein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei d&#252;rfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, 1459) die Anforderungen an die Darlegungslast der Beteiligten nicht &#252;berspannt werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind schon dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schl&#252;ssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. z.B. Beschl. d. Nds. OVG v. 10.3.2006 - 4 LA 140/04 -).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>5</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Bei Anwendung dieser Ma&#223;st&#228;be l&#228;sst sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Insbesondere kann der Beklagten nicht in ihrer Ansicht beigepflichtet werden, der Kl&#228;ger habe ein Recht zum Anschluss an den vor seinem Grundst&#252;ck liegenden Niederschlagswasserkanal und deswegen einen beitragsrelevanten Vorteil im Sinne von &#167; 6 Abs. 1 NKAG. In der Rechtsprechung des beschlie&#223;enden Senats ist bereits gekl&#228;rt, dass Grundst&#252;ckseigent&#252;mer, die gem&#228;&#223; &#167; 149 Abs. 3 NWG zur Eigenentsorgung von Niederschlagswasser auf ihrem Grundst&#252;ck verpflichtet sind, sich nicht zwecks Ableitung von Niederschlagswasser an einen Abwasserkanal anschlie&#223;en d&#252;rfen und dass sie wegen der fehlenden M&#246;glichkeit zur Inanspruchnahme des Kanals auch keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von &#167; 6 Abs. 1 NKAG haben (Nds. OVG, Urt. v. 6.11.2000 - 9 L 2566/99 - NSt-N 2001, 127 = NdsVBl. 2001, 255 = NVwZ-RR 2001, 782). Diese Rechtsauffassung wird auch von anderen Obergerichten und vom &#252;berwiegenden Schrifttum geteilt (vgl. z.B. OVG M&#252;nster, Urt. v. 15.2.2000 - 15 A 772/97 zu &#167; 51a LWG NRW; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Mai 2006, &#167; 8 Rdnrn. 1031c und 1056b; Dietzel, ebenda, &#167; 8 Rn. 540; Queitsch, Regenwasser und Grundwasser im Spannungsfeld von Beitrags-, Geb&#252;hren- und Haftungsrecht, ZKF 2002, 170 f.; anders Rosenzweig/Freese, Nieders&#228;chsisches Kommunalabgabengesetz; Stand: Oktober 2005, &#167; 6 Rdnr. 188). Das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren gibt keinen Anlass, von ihr abzuweichen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Erhebung eines Beitrags nach &#167; 6 Abs. 1 NKAG setzt sowohl im Stra&#223;enausbau- als auch im Kanalbaubeitragsrecht voraus, dass der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer die auf Dauer gesicherte M&#246;glichkeit zur Inanspruchnahme der &#246;ffentlichen Einrichtung hat und ihm dadurch dauerhaft besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (st. Rspr. d. Sen. , vgl. Beschl. v. 13.7.1995 - 9 M 1462/95 -, v. 31.5.1999 - 9 L 1960/99 -, v. 31.3.1995 - 9 M 7995/94 - und v. 10.1.1995 - 9 M 527/94 -, siehe ferner z.B. Dietzel, a.a.O., &#167; 8 Rn. 543). Im Bereich der Abwasserbeseitigung kann vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgegangen werden, wenn der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ein Recht zum Anschluss an den vor seinem Grundst&#252;ck betriebsfertig hergestellten Kanal hat (ebenso OVG M&#252;nster, Urt. v. 1.4.2003 - 15 A 2254/01 - KStZ 2004, 33, Dietzel, a.a.O., &#167; 8 Rn. 543; Queitsch, a.a.O., S, 170). Dieses Recht kann in einem Gesetz, in der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung oder in einem Verwaltungsakt ausdr&#252;cklich festgelegt sein, kann sich aber auch mittelbar daraus ergeben, dass der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer nach der kommunalen Abwasserbeseitigungssatzung einem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abwasserbeseitigung unterliegt. Besteht ein solches Anschlussrecht bereits dem Grunde nach nicht oder ist der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer aus tats&#228;chlichen und/oder besonderen rechtlichen Gr&#252;nden gehindert, ein an sich bestehendes Recht zum Anschluss an den Niederschlagswasserkanal auszu&#252;ben, so fehlt die dauerhaft gesicherte M&#246;glichkeit zur Inanspruchnahme des Kanals und kann folglich auch nicht angenommen werden, der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer habe vom Kanal besondere wirtschaftliche Vorteile, die eine Beitragserhebung nach &#167; 6 Abs. 1 NKAG rechtfertigen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Hinderungsgr&#252;nde rechtlicher Art k&#246;nnen sich aus einer beh&#246;rdlichen Einzelfallregelung in einem Verwaltungsakt, aus der gemeindlichen Abwasserbeseitigungssatzung oder aus dem Gesetz ergeben (vgl. z. B. OVG L&#252;neburg, Urt. v. 16. 2. 1990 - 9 L 97/89 - zum Wegfall der Beitragspflicht bei einer Untersagung des Anschlusses). In F&#228;llen der vorliegenden Art stellt &#167; 149 Abs. 3 NWG einen rechtlichen Hinderungsgrund dar. Nach dieser Vorschrift ist der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer an Stelle der Gemeinde zur Beseitigung des auf seinem Grundst&#252;ck anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet, wenn nicht die Gemeinde den Anschluss an den Niederschlagswasserkanal und dessen Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeintr&#228;chtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verh&#252;ten. Die Vorschrift geht der vom Beklagten angef&#252;hrten Regelung in &#167; 22 NGO vor, weil letztere den Zugang zu kommunalen &#246;ffentlichen Einrichtungen nur &#8222;im Rahmen der bestehenden Vorschriften&#8220;, zu denen auch &#167; 149 Abs. 3 NWG z&#228;hlt, gew&#228;hrleistet. Durch &#167; 149 Abs. 3 NWG soll aus wasserwirtschaftlichen Gr&#252;nden eine Versickerung des Niederschlagswassers an Ort und Stelle erreicht und zugleich die &#246;ffentliche Kanalisation von &#8222;&#252;berfl&#252;ssigen&#8220; Regenwassermengen entlastet werden (vgl. Nds. Landtag - Drucks. 11/1870, S. 31 -; OVG L&#252;neburg, Urt. v. 11.12.1990 - 9 L 237/89 - dng 1991,163; Nds. OVG, Urt. v. 11.8.1992 - 9 L 4536/91 - u. v. 23.11.1994 - 9 L 1458/93 -; Haupt/Reffken/Rhode, Nieders&#228;chsisches Wassergesetz, Stand: August 2006, &#167; 149 Rn. 14). Folglich kann der Grundst&#252;ckseigent&#252;mer kraft Gesetzes nicht gesichert beanspruchen, dass ihm die Gemeinde das auf seinem Grundst&#252;ck anfallende Niederschlagswasser trotz dort bestehender Versickerungsm&#246;glichkeiten abnimmt (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, a.a.O.). Er darf Niederschlagswasser nicht mit Hilfe des Kanals ableiten, so dass ihm der Anschluss an den Niederschlagswasserkanal mit dem Zweck der Einleitung von Niederschlagswasser sogar gesetzlich untersagt ist (ebenso Klausing, a.a.O., &#167; 8 Rn. 1056b; Queitsch, a.a.O., S. 170 f; vgl. ferner die dem Rechnung tragende Regelung in &#167; 5 Abs. 2 der Muster-Entw&#228;sserungssatzung f&#252;r NRW, Mitteilungen StGB NRW 1995, 317 ff., Nr. 508; anders Rosenzweig/Freese, a.a.O.). Der Beklagten kann somit wegen der Spezialregelung in &#167; 149 Abs. 3 NWG nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, dass dem Grundst&#252;ckseigent&#252;mer trotz bestehender Versickerungsm&#246;glichkeiten alle in &#167; 148 Abs. 2 NWG genannten M&#246;glichkeiten zur Abwasserbeseitigung offen st&#252;nden. Vielmehr muss er das auf seinem Grundst&#252;ck anfallende Niederschlagswasser gerade dort zur Versickerung bringen, wo es angefallen ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die begehrte Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach &#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die Beklagte h&#228;lt f&#252;r grunds&#228;tzlich kl&#228;rungsbed&#252;rftig, ob der einheitliche Vorteilsbegriff des &#167; 6 NKAG bei der Niederschlagswasserbeseitigung anders zu definieren sei als im gesamten &#252;brigen Beitragsrecht. Diese Fragestellung vermag einen Kl&#228;rungsbedarf in einem Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen, weil sie sich schon im Zulassungsverfahren ohne weiteres dahingehend beantworten l&#228;sst, dass der Vorteilsbegriff des &#167; 6 Abs. 1 NKAG einheitlich ist und uneingeschr&#228;nkt auch f&#252;r die Beitragserhebung im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung gilt. Dort gibt es allerdings die behandelten spezialgesetzlichen Besonderheiten, die zwar nicht den einheitlich zu verstehenden Vorteilsbegriff gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 1 NKAG, wohl aber die Bewertung der Vorteilslage ver&#228;ndern.\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE060001490&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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