List view for cases

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    "date": "2006-08-09",
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    "type": "Urteil",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Berufung der Kl&#228;gerin gegen das am 6. M&#228;rz 2006 verk&#252;ndete\nUrteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts\nL&#252;neburg wird zur&#252;ckgewiesen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kl&#228;gerin nimmt den Beklagten auf R&#252;ckzahlung eines Darlehens in Anspruch, der Beklagte rechnet mit Schadensersatzanspr&#252;chen auf.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Parteien schlossen am 12. Oktober 1999 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Restkaufpreises eines Pkw Hyundai Coupe 2,0, den der Beklagte beim Autohaus D. erworben hatte. Das Fahrzeug wurde der Kl&#228;gerin unter &#220;bergabe des Kfz-Briefes sicherungs&#252;bereignet. Die Kreditsumme betrug 37.524,64 DM. Vereinbart waren monatliche Ratenzahlungen des Beklagten in H&#246;he von 522,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag nebst der ihm zugrunde liegenden &#8222;Einzelbedingungen f&#252;r die Bestellung der Kreditsicherheiten&#8220; (Anlage K 2, Bl. 7 f. d. A.) Bezug genommen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Am 8. Oktober 2002 kaufte der Beklagte beim Autohaus D. einen neuen Pkw. Im Rahmen des neuen Kaufvertrages wurde der von der Kl&#228;gerin finanzierte Pkw Hyundai vom Autohaus (zur&#252;ck)gekauft, wobei der Beklagte mit dem Autohaus die noch ausstehende Kreditabl&#246;sesumme in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; als Kaufpreis vereinbarte. Auf Anforderung des Autohauses D. &#252;bersandte die Kl&#228;gerin den Fahrzeugbrief des Hyundai an das Autohaus, ohne dass zuvor der Abl&#246;sebetrag vom Autohaus an sie &#252;berwiesen worden war. &#220;ber das Verm&#246;gen des Autohauses wurde im Juni 2003 das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Beklagte leistete die im Darlehensvertrag vereinbarten monatlichen Raten bis April 2003. Die danach von der Kl&#228;gerin eingezogenen monatlichen Raten holte der Beklagte zum ganz &#252;berwiegenden Teil jeweils durch Widerspruch zur&#252;ck. Die Kl&#228;gerin k&#252;ndigte das Darlehen schlie&#223;lich mit Schreiben vom 7. April 2005 (Anlage K 5, Bl. 11 d. A.). Eine Zahlung des im K&#252;ndigungsschreiben mit 8.325,00 &#8364; bezifferten Restbetrages an die Kl&#228;gerin erfolgte bisher nicht.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Mit der Klage hat die Kl&#228;gerin - nach einer Teilr&#252;cknahme in H&#246;he von 298,66 &#8364; - eine Restforderung von 8.026,34 &#8364; aus dem Darlehensvertrag gegen&#252;ber dem Beklagten geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausf&#252;hrungen im Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 (Bl. 38 ff. d. A.) und die als Anlage K 6 (Bl. 55 ff. d. A.) vorgelegte &#8222;Aufstellung der Kontenbewegung&#8220; verwiesen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Sie hat behauptet, dass es dem Wunsch des Beklagten entsprochen habe, den Kfz-Brief an das Autohaus zu versenden. Denn der vom Beklagten veranlasste Verkauf des Pkw w&#228;re ohne die Herausgabe des Briefes nicht m&#246;glich gewesen. Im &#220;brigen entspr&#228;che die Herausgabe auch der Branchen&#252;blichkeit.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Beklagte hat der Forderung der Kl&#228;gerin Schadensersatzanspr&#252;che entgegengehalten und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Kl&#228;gerin nicht berechtigt gewesen sei, den Kfz-Brief an das Autohaus herauszugeben. Er habe mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 (Anlage A 3, Bl. 22 d. A.) den Verkauf des Fahrzeugs an die Kl&#228;gerin mitgeteilt und diese ausdr&#252;cklich darum gebeten, den Fahrzeugbrief erst nach Eingang der Zahlung zu &#252;bergeben.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kl&#228;gerin hat bestritten, das Schreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2002 erhalten zu haben.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Wegen der erstinstanzlichen Antr&#228;ge und der weiteren tats&#228;chlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar stehe der Kl&#228;gerin ein Anspruch auf Zahlung der Restdarlehenssumme zu. Demgegen&#252;ber bestehe jedoch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten in gleicher H&#246;he. Denn die Kl&#228;gerin habe den Kfz-Brief ohne Sicherheit, ohne Zahlungseingang und ohne R&#252;cksprache mit dem Beklagten an das Autohaus &#252;bersandt und hierdurch entweder den zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrag, zumindest aber eine vertragliche Nebenpflicht aus dem bestehenden Darlehensverh&#228;ltnis verletzt. Da die Kl&#228;gerin &#252;ber den Brief nicht vertragsgem&#228;&#223; verf&#252;gt habe, sei sie - entsprechend ihrer allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen - verpflichtet gewesen, diesen an den Beklagten herauszugeben. Diese Leistung sei ihr durch die unberechtigte Versendung des Kfz-Briefs unm&#246;glich geworden, sodass dem Beklagten Schadensersatz zustehe. Dieser Schadensersatzanspruch bestehe in H&#246;he der Klagforderung, weil die komplette Restzahlung des Darlehens erfolgt w&#228;re und der Beklagte seine Schuld aus dem Darlehensvertrag getilgt h&#228;tte, wenn die Kl&#228;gerin den Brief erst nach Eingang der Zahlung oder nach erneuter Sicherheitenstellung an das Autohaus herausgegeben h&#228;tte. Auch eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens des Beklagten komme nicht in Betracht. Dies folge schon daraus, dass der Beklagte keinerlei M&#246;glichkeit gehabt habe, die Herausgabe des Briefes an das Autohaus ohne Sicherheit zu verhindern.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl&#228;gerin, die unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags insbesondere die Verletzung einer kl&#228;gerischen Nebenpflicht nicht f&#252;r gegeben h&#228;lt, weil das Autohaus als Erf&#252;llungsgehilfe des Beklagten t&#228;tig geworden sei und die &#220;bersendung des Kfz-Briefes daher genau dem entsprochen habe, was der Beklagte bezweckt habe. Soweit das Gericht die allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen der Kl&#228;gerin zur Begr&#252;ndung einer Nebenpflichtverletzung herangezogen habe, sei dieses nicht zutreffend. Denn hierin sei lediglich die Verpflichtung des Sicherungsnehmers enthalten, das Sicherungseigentum nach vollst&#228;ndiger Erf&#252;llung der gesicherten Forderung an den Sicherungsgeber zur&#252;ckzu&#252;bertragen. Der Beklagte k&#246;nne sich zu seinem Schutz auf diese Regelung schon deshalb nicht berufen, weil er das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug zuvor selbst ver&#228;u&#223;ert habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die Schadensh&#246;he genau der Klagforderung entspreche. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Kausalit&#228;t einer m&#246;glichen Pflichtverletzung f&#252;r einen m&#246;glichen eingetretenen Schaden des Beklagten nicht gegeben sei. Denn auch bei Herausgabe des Briefes an den Beklagten h&#228;tte dieser den Brief an das Autohaus weitergegeben. Hieraufhin w&#228;re aber nicht zwingend die Zahlung der Abl&#246;sesumme seitens des Autohauses geleistet worden. Letztlich habe der Beklagte auch eine Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch nicht ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Au&#223;erdem erkl&#228;rt er ausdr&#252;cklich die Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Berufung ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      1. Unstreitig steht der Kl&#228;gerin nach der K&#252;ndigung vom 7. April 2005 ein Anspruch auf Zahlung des verbleibenden Restsaldos aus dem Darlehensvertrag vom 12. Oktober 2002 zu. Der Restsaldo besteht allerdings nicht in H&#246;he der von der Kl&#228;gerin geltend gemachten 8.026,34 &#8364;, sondern lediglich in H&#246;he von 7.700,00 &#8364;, weil die dar&#252;ber hinausgehende Forderung wegen der vom Beklagten erkl&#228;rten Aufrechnung nicht zur Entstehung gelangt ist (s. hierzu im Einzelnen Ziffer 2. e).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      2. Der Beklagte kann gegen&#252;ber dem Restsaldo aus dem Darlehensvertrag mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen. Dem Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch aus &#167; 280 BGB zu, weil die Kl&#228;gerin eine Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag verletzt hat und diese Pflichtverletzung f&#252;r einen Schaden des Beklagten kausal geworden ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      a) Zun&#228;chst kann dem Einwand der Kl&#228;gerin, in erster Instanz sei die Aufrechnung nicht ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt worden, nicht gefolgt werden. Denn der Vortrag des Beklagten (S. 1 des Schriftsatzes vom 17. November 2005: &#8222;Der Beklagte h&#228;lt der Forderung, soweit sie dem Grunde nach berechtigt ist, Schadensersatzanspr&#252;che entgegen.&#8220;) konnte nur als Aufrechnungserkl&#228;rung verstanden werden. Dass das Landgericht auch tats&#228;chlich von einer Aufrechnung ausgegangen ist, ergibt sich zwar nicht ausdr&#252;cklich aus dem angefochtenen Urteil. Dies folgt aber aus dem Umstand, dass das Landgericht die Klage wegen bestehender Schadensersatzanspr&#252;che des Beklagten abgewiesen hat.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      b) Ein gesonderter Treuhandvertrag zwischen den Parteien, aus dem sich eine Pflicht der Kl&#228;gerin ergeben k&#246;nnte, den Kfz-Brief nicht ohne Zahlung des Abl&#246;sebetrages herauszugeben, ist nicht anzunehmen. Zwar hat der Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 an die Kl&#228;gerin mitgeteilt, dass das Fahrzeug an das Autohaus D. verkauft wurde. Gleichzeitig hat er der Kl&#228;gerin aufgegeben, den Kfz-Brief erst nach Zahlungseingang durch das Autohaus zu &#252;bersenden. Da die Kl&#228;gerin jedoch den Erhalt des Schreibens vom 8. Oktober 2002 bestritten hat und der Beklagte den Zugang des Schreibens nicht unter Beweis gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch das Schreiben vom 8. Oktober 2002 ein Treuhandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>18</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      c) Durch die Herausgabe des Kfz-Briefes an das Autohaus hat die Kl&#228;gerin jedoch eine ihr aus dem Darlehensvertrag obliegende Nebenpflicht verletzt. Denn die Kl&#228;gerin durfte die Herausgabe des Kfz-Briefes nicht ohne Erlaubnis des Beklagten vornehmen. Zwar war sie (Sicherungs-)Eigent&#252;merin des Fahrzeugs. Aus Ziffer a) 3. ihrer &#8222;Einzelbedingungen f&#252;r die Bestellung der Kreditsicherheiten&#8220; ergibt sich jedoch, dass sie verpflichtet gewesen w&#228;re, nach Abdeckung ihrer durch die &#220;bereignung gesicherten Forderungen das Eigentum an dem noch vorhandenen Fahrzeug an den Beklagten zur&#252;ck zu &#252;bertragen, was ihr nach Herausgabe des Briefes nicht mehr m&#246;glich war. Diese Regelung w&#228;re zwar dann obsolet geworden, wenn der Beklagte das Fahrzeug anderweitig verkauft h&#228;tte. Denn in diesem Fall h&#228;tte der Beklagte keinerlei Interesse mehr daran gehabt, das Eigentum am Fahrzeug zur&#252;ck zu erhalten. Vielmehr w&#228;re ihm ein Verkauf des Fahrzeugs tats&#228;chlich nur m&#246;glich gewesen, wenn dem K&#228;ufer das Fahrzeug hierf&#252;r auch &#252;bereignet worden w&#228;re, was wiederum einer Herausgabe des Briefes durch die Kl&#228;gerin bedurft h&#228;tte.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>19</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kl&#228;gerin konnte aber nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Herausgabe des Kfz-Briefes im Interesse des Beklagten lag. Da sie behauptet, das Schreiben vom 8. Oktober 2002 nicht erhalten zu haben und auch nicht vortr&#228;gt, auf andere Weise direkt vom Beklagten &#252;ber den Verkauf des Pkw informiert worden zu sein, kann sie von dem Verkauf nur durch das Autohaus erfahren haben, das sie um &#220;bersendung des Kfz-Briefes gebeten hatte. Allein ihre Kenntnis vom Verkauf des Pkw rechtfertigt es aber nicht, den Brief ohne weitere R&#252;cksprache mit dem Beklagten an das Autohaus herauszugeben. Denn &#252;blicherweise ist die &#220;bertragung des Eigentums an der Kaufsache von der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises abh&#228;ngig. Ob und welche Vereinbarungen die Kaufvertragsparteien insoweit getroffen hatten, wusste die Kl&#228;gerin jedoch nicht. Sie musste daher davon ausgehen, dass der Kfz-Brief nicht nur im Hinblick auf ihre eigenen Anspr&#252;che gegen&#252;ber dem Beklagten eine Sicherheit darstellte, sondern auch eine Sicherheit des Beklagten selbst im Verh&#228;ltnis zum jeweiligen K&#228;ufer des Fahrzeugs. Die Herausgabe des Kfz-Briefes durch die Kl&#228;gerin erfolgte daher in bewusster Hinnahme des Risikos, das Eigentum an dem Pkw auf das Autohaus zu &#252;bertragen, ohne dass der Kl&#228;ger gleichzeitig den vereinbarten Kaufpreis erhielt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte selbst den Pkw verkauft hatte und offenbar sowohl das Fahrzeug als auch den Fahrzeugschein an das Autohaus &#252;bergeben hatte, ohne den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Kl&#228;gerin hiervon positive Kenntnis hatte. Zum anderen stellt sich zwar auch das Verhalten des Beklagten als risikoreich dar. Letztlich kommt es aber nur auf die Herausgabe des Kfz-Briefes an. Denn nur dieser f&#252;hrt zur &#220;bertragung des Eigentums und der nach au&#223;en tretenden Dokumentation dieses Rechtsvorganges, d. h. erst durch die Herausgabe des Kfz-Briefes begibt sich der jeweilige Eigent&#252;mer eines Fahrzeugs seiner Sicherheit.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kl&#228;gerin kann sich insoweit auch nicht auf eine branchen&#252;bliche Vorgehensweise berufen. Selbst wenn die Herausgabe von Kfz-Briefen an Autoh&#228;user branchen&#252;blich w&#228;re, was durchaus zweifelhaft erscheint, so f&#252;hrt dies nicht dazu, das mit der Herausgabe verbundene Risiko auf den Beklagten als Verk&#228;ufer zu &#252;bertragen. Vielmehr tr&#228;gt die Kl&#228;gerin das Risiko etwaiger Nachteile, wenn sie sich auf zwar branchen&#252;bliche, aber risikoreiche Abl&#228;ufe, die lediglich einer vereinfachten Handhabung dienen, einl&#228;sst.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      d) Die Pflichtverletzung der Kl&#228;gerin war auch kausal f&#252;r den Schaden des Beklagten. Denn durch die Herausgabe des Kfz-Briefes ist das Eigentum am Pkw auf das Autohaus &#252;bergegangen, ohne dass der Beklagte den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat. Eine Kausalit&#228;t der Pflichtverletzung ist entgegen der Ansicht der Kl&#228;gerin auch nicht etwa deshalb abzulehnen, weil auch der Kl&#228;ger den Kfz-Brief an das Autohaus herausgegeben und das Autohaus den Kaufpreis dennoch nicht an die Kl&#228;gerin gezahlt h&#228;tte. Denn es kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Beklagte selbst den Kfz-Brief erst dann an das Autohaus &#252;bergeben h&#228;tte, wenn dieses den vereinbarten Kaufpreis in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; an ihn oder die Kl&#228;gerin bezahlt h&#228;tte. Zum einen entspricht dies der &#252;blichen Vorgehensweise beim Verkauf eines Pkw. Zum anderen folgt genau dies aus dem Schreiben des Beklagten vom 8. Oktober 2002, das der Kl&#228;gerin zwar nach ihrer Behauptung nicht zugegangen ist. Unabh&#228;ngig hiervon l&#228;sst das Schreiben aber erkennen, dass es dem Beklagten gerade auf die Absicherung des Kaufpreises ankam.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Etwas anderes k&#246;nnte allenfalls dann gelten, wenn der Beklagte das Schreiben erst sp&#228;ter aufgesetzt h&#228;tte, wof&#252;r aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      e) Dem Beklagten ist ein Schaden in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; entstanden. Hierbei waren zun&#228;chst folgende Erw&#228;gungen zugrunde zu legen: H&#228;tte die Kl&#228;gerin den Kfz-Brief erst nach Zahlung des Kaufpreises herausgegeben, so w&#228;re der Beklagte von einer Verpflichtung gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; befreit worden. Der durch die Herausgabe entstandene Schaden l&#228;ge daher in diesem Fall bei 7.700,00 &#8364;. H&#228;tte die Kl&#228;gerin den Kfz-Brief demgegen&#252;ber mangels Zahlung des Kaufpreises durch das Autohaus nicht herausgegeben, so h&#228;tte der Beklagte das Eigentum am Pkw nicht verloren. Der durch die Herausgabe entstandene Schaden ist daher auch am Wert des Pkw zu messen. Auch insoweit ist aber von einem Schaden in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; auszugehen. Denn Anhaltspunkte daf&#252;r, dass das Fahrzeug tats&#228;chlich weniger als 7.700,00 &#8364; wert war, liegen nicht vor. Vielmehr ist aufgrund des Kaufvertrages mit dem Autohaus, das den Pkw dann ja auch unproblematisch weiter ver&#228;u&#223;erte, davon auszugehen, dass der vereinbarte Kaufpreis dem tats&#228;chlichen Wert des Fahrzeugs entsprach.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Einem Schaden in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte den Pkw im Rahmen des neuen Kaufvertrages an das Autohaus ver&#228;u&#223;erte. Denn ein Schaden w&#228;re dem Beklagten nur dann nicht entstanden, wenn der vereinbarte Kaufpreis in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; f&#252;r den alten Pkw auf den vom Beklagten zu leistenden Kaufpreis f&#252;r den neuen Pkw angerechnet worden w&#228;re, so dass sich der Kaufpreis f&#252;r den neuen Pkw tats&#228;chlich um 7.700,00 &#8364; verringert h&#228;tte. Hiervon ist vorliegend aber nicht auszugehen. Vielmehr ergibt sich aus der verbindlichen Bestellung vom 8. Oktober 2002 (Anlage A 1), dass es sich um zwei selbst&#228;ndige Kaufvertr&#228;ge handelte. Der Kaufpreis in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; sollte dabei gerade nicht auf den Kaufpreis f&#252;r den neuen Pkw angerechnet werden, sondern der Abl&#246;sung des Darlehens bei der Kl&#228;gerin dienen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der &#252;ber 7.700,00 &#8364; hinausgehende Betrag von 326,34 &#8364;, der sich aus Zinsen und R&#252;cklastschriftgeb&#252;hren zusammensetzt, nicht als Schaden des Beklagten einzuordnen. Vielmehr besteht insoweit schon eine Forderung der Kl&#228;gerin nicht. Dies ergibt sich aus den folgenden Erw&#228;gungen: Der Beklagte hatte durch das Verhalten der Kl&#228;gerin einen Schaden in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; erlitten, den er der im Jahr 2002 in gleicher H&#246;he bestehenden Restforderung der Kl&#228;gerin aus dem Darlehensvertrag h&#228;tte entgegen halten k&#246;nnen. Dies hat er zwar vorprozessual nicht getan. Er hat die Aufrechnung mit seinen Schadensersatzanspr&#252;chen aber im Prozess erkl&#228;rt. Da die Aufrechnung gem&#228;&#223; &#167; 389 BGB bewirkt, dass die Forderungen als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegen&#252;bergetreten sind, ist die verbleibende Restforderung der Kl&#228;gerin aus dem Darlehen in H&#246;he von 7.700,00 &#8364; bereits im Jahr 2002 erloschen. Hieraus folgt, dass der Kl&#228;gerin &#252;ber einen Betrag von 7.700,00 &#8364; hinaus keine weiteren Anspr&#252;che gegen&#252;ber dem Beklagten zustehen. Denn das Erl&#246;schen der Restforderung f&#252;hrte dazu, dass Zinsanspr&#252;che im Hinblick auf die Restforderung nicht mehr entstehen konnten. Auch ein Anspruch auf Ersatz etwaiger R&#252;cklastschriftgeb&#252;hren steht der Kl&#228;gerin nicht zu, weil sie die Betr&#228;ge zu Unrecht beim Beklagten abbuchte.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>III.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gr&#252;nde gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=KORE206022006&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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