List view for cases

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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger begehrt Rechtsschutz gegen eine Wiederaufforstungsverf&#252;gung des Beklagten vom 3. Mai 2005.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger ist Eigent&#252;mer verschiedener Flurst&#252;cke der Flur 19 der Gemarkung N., die insgesamt eine Gr&#246;&#223;e von 7.843 qm haben. Es ist unstreitig, dass auf dieser Fl&#228;che jedenfalls im Jahre 1987 noch ein zusammenh&#228;ngender Wald vorhanden war. Die Fl&#228;che war mit durchschnittlich 25-j&#228;hrigen Eichen bei einer Altersspanne von 15 Jahren voll bestockt. Dies ergibt sich zweifellos aus der zum Stichtag 1. Oktober 1987 erfolgten Waldaufnahme des Forstbetriebsverbandes f&#252;r den Kreis Osterholz. Unstreitig war die Fl&#228;che in der Waldaufnahme zum Stichtag 1. Oktober 1998 als Bl&#246;&#223;e beschrieben worden. Der Baumbestand muss also in dem dazwischenliegenden Zeitraum beseitigt worden sein. In der darauffolgenden Zeit sind dann Geh&#246;lze wieder nachgewachsen. Im Liegenschaftskataster wird die tats&#228;chliche Nutzung der Fl&#228;che im Jahre 1998 als &#8222;Geh&#246;lz&#8220; angegeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>Am Mittwoch, dem 5. Januar 2005, erhielt der Beklagte Mitteilung davon, dass auf den Grundst&#252;cken des Kl&#228;gers B&#228;ume gef&#228;llt und Schredderarbeiten vorgenommen w&#252;rden. Anl&#228;sslich einer am 7. Januar 2005 vorgenommenen Ortsbesichtigung, an der auch der Kl&#228;ger teilgenommen hat, stellte der Beklagte fest, dass bis auf einen in der Mitte des Grundst&#252;ckes stehenden Baum und vereinzelt am Grundst&#252;cksrand befindliche B&#228;ume alle B&#228;ume und Str&#228;ucher beseitigt worden waren. Auf dem Grundst&#252;ck sei das Schreddergut liegen geblieben. Im Boden h&#228;tten sich Baumstubben befunden, die zum Teil frische Schnittfl&#228;chen auswiesen, aber auch Baumstubben, die vor l&#228;ngerer Zeit geschnitten worden waren. Die bei der Akte befindlichen fotografischen Aufnahmen belegen diese Feststellungen. Die Gemeinde Schwanewede wandte sich mit Schreiben vom 11. Januar 2005 an den Beklagten mit der Bitte, den Kl&#228;ger zur Wiederherstellung des alten Zustandes aufzufordern. Es sei festgestellt worden, dass der vorhandene Waldbestand mit einer Waldfr&#228;se und einer Kettens&#228;ge entfernt worden sei. Die ehemalige Samtgemeinde N. habe vorher einen Bebauungsplan Nr. 10 &#8222;westlich des Wei&#223;en Moores&#8220; aufgestellt, der jedoch wegen gravierender Formfehler nichtig gewesen sei. Der Kl&#228;ger habe die Fl&#228;che mit Wohnh&#228;usern bebauen wollen, die Fl&#228;che sei dann aber als &#8222;Waldfl&#228;che&#8220; ausgewiesen worden. Dies habe auch in der 114. Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung mit der Festsetzung &#8222;Fl&#228;chen f&#252;r die Landwirtschaft und Wald&#8220; seinen Niederschlag gefunden. Diese Fl&#228;chennutzungsplan&#228;nderung sei am 30. Dezember 2004 verbindlich geworden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Am 17. M&#228;rz 2005 wandte sich der Prozessbevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers an den Beklagten, bei der Fl&#228;che habe es sich nicht um Wald gehandelt. In der Waldaufnahme zum Stichtag 1. Oktober 1998 sei die Fl&#228;che als Bl&#246;&#223;e ohne Bestockung beschrieben worden. Die Aussage, dass die Fl&#228;che 1987 mit 25-j&#228;hrigen Eichen voll bestockt gewesen sei, k&#246;nne nicht nachvollzogen werden. Schon aus den unterschiedlichen Gr&#246;&#223;enangaben bez&#252;glich der Fl&#228;chen von 0,5 ha bzw. 0,79 ha sei ersichtlich, dass es Zweifel dar&#252;ber gebe, welche Fl&#228;che gemeint sei. In der Anh&#246;rung zum Ordnungswidrigkeitenverfahren hatte der Kl&#228;ger bereits dargestellt, dass die im Dezember 2004 beauftragte Firma bis auf einige kranke Birken keinerlei B&#228;ume gef&#228;llt habe. Es seien nur Eichtotholz, Wildkirschens&#228;mlinge und Wurzelstockausschl&#228;ge entfernt worden. Diese h&#228;tten sich nach der F&#228;llaktion gebildet, die vor 10 Jahren von derselben Firma vorgenommen worden sei. Im &#220;brigen verlaufe &#252;ber das Grundst&#252;ck eine Hochspannungsleitung, die ein Beschneiden der B&#228;ume bedinge.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Am 3. Mai 2005 erlie&#223; der Beklagte eine auf &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG gest&#252;tzte Wiederaufforstungsverf&#252;gung, mit der dem Kl&#228;ger aufgegeben wurde, bis zum 31. Juli 2005 auf den Flurst&#252;cken 182/22, 182/23 und 182/24, Flur 19 in der Gemarkung N. unter fachlicher Beratung eine Wiederaufforstung mit heimischen, standortgerechten Baumarten vorzunehmen. F&#252;r die Beseitigung des 1987 noch bestehenden Waldes sei keine Umwandlungsgenehmigung erteilt worden. Nach der ersten Beseitigung des Waldes habe sich bis Ende 2004 durch nat&#252;rliche Ansamung eine Waldvegetation entwickelt, die mit den im Januar 2005 vorgenommenen Arbeiten beseitigt worden sei. Bei der Fl&#228;che habe es sich trotz der von dem Antragsteller vorgenommenen Beseitigung um Wald gehandelt. In diesen F&#228;llen solle nach dem Nieders&#228;chsischen Waldgesetz eine Wiederaufforstungsverf&#252;gung erlassen werden. Hier seien keine Gr&#252;nde ersichtlich, die ein Abweichen rechtfertigen k&#246;nnten. Diese Verf&#252;gung wurde f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rt, weil es im &#246;ffentlichen Interesse liege, den Wald in seiner Schutz- und Erholungsfunktion sowie in seiner Bedeutung f&#252;r den Naturhaushalt zu erhalten. Es sei nicht hinzunehmen, die Wiederaufforstung im Wege langwieriger Verfahren aufzuschieben. Daraus k&#246;nne sich eine negative Vorbildfunktion f&#252;r andere Waldbesitzer ergeben, was bei der langwierigen Wiederherstellung von beseitigtem Wald nicht hingenommen werden d&#252;rfe. Dem Kl&#228;ger wurde ein Zwangsgeld in H&#246;he von 2.000,-- Euro angedroht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Gegen diesen am 12. Mai 2005 zugestellten Bescheid hat der Kl&#228;ger am 30. Mai 2005 Klage erhoben und am 7. Juli 2005 vorl&#228;ufigen Rechtsschutz beantragt. Bei den bezeichneten Flurst&#252;cken habe es sich nicht um Wald gehandelt. Im Kataster werde die tats&#228;chliche Nutzung aller drei Flurst&#252;cke mit &#8222;Geh&#246;lz&#8220; angegeben. Die Fl&#228;chen l&#228;gen dar&#252;ber hinaus im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 &#8222;Flierbaum&#8220; der Gemeinde Schwanewede, der f&#252;r die Fl&#228;chen ein Gewerbegebiet mit zweigeschossiger Bebauung mit einer Grundfl&#228;chenzahl von 0,8 und einer Geschossfl&#228;chenzahl von 1,2 festsetze. Die Fl&#228;che sei seinerzeit im Fl&#228;chennutzungsplan auch als eingeschr&#228;nktes Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen. Der Kl&#228;ger habe am 18. Oktober 2004 die Erteilung eines Bauvorbescheides betreffend die Errichtung einer Stahlbauhalle mit B&#252;rogeb&#228;ude und Logistikau&#223;enpl&#228;tzen auf einem Teilbereich dieser Grundst&#252;cke beantragt. Die Bauvoranfrage sei von dem Beklagten mit Bescheid vom 9. Juni 2005 negativ beschieden worden. &#220;ber den Widerspruch sei noch nicht entschieden worden. Der Kl&#228;ger habe vor 10 Jahren einige B&#228;ume f&#228;llen lassen. Zuletzt sei das Grundst&#252;ck im Wesentlichen mit Brombeeren durchwachsen gewesen. 2005 sei neben einer kranken Birke kein Baum gef&#228;llt worden, vielmehr sei das Grundst&#252;ck mit einem Forstmulcher bearbeitet worden. Eine besondere Nutz- und Erholungsfunktion der hier in Rede stehenden Fl&#228;chen sei keinesfalls gegeben. Es habe sich hier allenfalls um eine verwilderte Fl&#228;che gehandelt, die noch im Jahre 1998 eine Bl&#246;&#223;e dargestellt habe. Die Fl&#228;che stelle keinen Wald dar. Die Zuordnung der Waldzustandserfassung aus dem Jahre 1987 zu den hier fraglichen Grundst&#252;cken sei sehr zweifelhaft. Diese Zweifel erg&#228;ben sich bereits aus den unterschiedlichen Gr&#246;&#223;enangaben von 5.000 qm oder 0,79 ha. Im &#220;brigen m&#252;sse bei der Bewertung ber&#252;cksichtigt werden, dass der Bebauungsplan Nr. 12 &#8222;Flierbaum&#8220; 1972 rechtsverbindlich geworden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe ein Fl&#228;chennutzungsplan nicht bestanden. Der sp&#228;ter in Kraft getretene Fl&#228;chennutzungsplan f&#252;hre nicht zwangsl&#228;ufig zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes. Die Erw&#228;gungen der Gemeinde, aufgrund derer sich diese f&#252;r verpflichtet gehalten hat, den Bebauungsplan aufzuheben, h&#228;tten tats&#228;chlich nicht vorgelegen. Daher sei dieser weiterhin ma&#223;geblich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>die Wiederaufforstungsverf&#252;gung des Beklagten vom 3. Mai 2005 aufzuheben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Der Beklagte beantragt,</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>die Klage abzuweisen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Er verteidigt die angefochtene Verf&#252;gung und hebt hervor, dass es sich bei dem Grundst&#252;ck um Wald gehandelt habe.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Durch Beschluss vom 26. August 2005 hat die Kammer den Antrag auf Gew&#228;hrung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, weil sie die Erfolgsaussichten der Klage gering einsch&#228;tzte. Bei der Fl&#228;che habe es sich um Wald im Sinne des Waldgesetzes gehandelt, den der Kl&#228;ger ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt habe. Die Notwendigkeit der vorherigen Genehmigung sei auch nicht deshalb nach &#167; 8 Abs. 2 NWaldLG entfallen, weil die Umwandlung durch Regelungen im Bebauungsplan gerechtfertigt sei. Der entsprechende Bebauungsplan sei vielmehr bereits durch Satzung vom 14. M&#228;rz 2002 aufgehoben worden. Die Fl&#228;chennutzungsplanung weise auf dieser Fl&#228;che Wald ebenfalls aus. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Verf&#252;gung erg&#228;ben sich keine Bedenken. Auch seien Abw&#228;gungsfehler nicht ersichtlich.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Das Nieders&#228;chsische Oberverwaltungsgericht hat diesen Beschluss durch Beschluss vom 21. Oktober 2005 ge&#228;ndert und die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt. Voraussetzung f&#252;r eine Wiederaufforstungsanordnung nach &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG sei, dass Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Fl&#228;chen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden sei; in diesem Fall soll die Waldbeh&#246;rde die unverz&#252;gliche Wiederaufforstung der betroffenen Fl&#228;che anordnen. Die Umwandlung i. S. d. &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG setze aber voraus, dass sich die Nutzungsart eines fr&#252;heren Waldes bereits ge&#228;ndert habe, das Roden oder der Kahlschlag eines Waldes allein stelle hingegen grunds&#228;tzlich noch keine solche Umwandlung dar. Sei Wald \"nur\" kahl geschlagen oder gerodet worden, aber keine Nutzungs&#228;nderung erfolgt oder konkret vorbereitet worden, so seien die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung nach &#167; 8 Abs. 1 NWaldLG nicht gegeben. In Betracht komme dann nur der Erlass einer Verf&#252;gung nach &#167; 14 Satz 1 NWaldLG (Wolfdietrich M&#246;ller, Wald- und Umweltrecht in Niedersachsen, Ziffer 45.4.12.1). Es spreche zwar &#220;berwiegendes daf&#252;r, dass sich auf den betroffenen, in seinem Eigentum befindlichen Grundst&#252;cken Wald im Sinne des &#167; 2 NWaldLG befunden hat, der von ihm kahl geschlagen worden sei, seine Fl&#228;chen seien jedoch in diesem Zustand belassen und keiner abweichenden Nutzung zugef&#252;hrt worden. Der dort befindliche Wald sei daher nicht im Sinne des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG \"umgewandelt\" worden. Gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit des bewusst auf die in &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG enthaltene Erm&#228;chtigung gest&#252;tzten Bescheides best&#252;nden daher ernstliche Zweifel. Eine Umdeutung komme nicht in Betracht, weil f&#252;r die Ermessensaus&#252;bung beim Erlass des fehlerhaften Verwaltungsaktes anderen Anforderungen als beim Erlass des richtigen zu beachten seien. Das Ermessen des Antragsgegners als zust&#228;ndiger Waldbeh&#246;rde nach der von ihm herangezogenen Bestimmung des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG sei st&#228;rker eingeschr&#228;nkt als das nach &#167; 14 Satz 1 NWaldLG. Bei einer unzul&#228;ssigen Waldumwandlung im Sinne des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG solle die Waldbeh&#246;rde n&#228;mlich t&#228;tig werden, nach &#167; 14 Satz 1 NWaldLG k&#246;nne sie t&#228;tig werden, wenn der Waldbesitzer seinen Verpflichtungen aus &#167;&#167; 11 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 5, 13 NWaldLG nicht nachgekommen sei. Zudem wird nur in &#167; 8 Abs. 1 Satz 1, nicht aber bei auf &#167; 14 Satz 1 NWaldLG gest&#252;tzten Ma&#223;nahmen bereits von Gesetzes wegen die unverz&#252;gliche Wiederaufforstung der kahl geschlagenen Fl&#228;che gefordert. Wenn kein Versto&#223; gegen die Pflicht zur ordnungsgem&#228;&#223;en Forstwirtschaft nach &#167; 11 Abs. 1 WaldLG vorl&#228;ge, best&#252;nde zudem nach &#167; 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG nur eine Pflicht zur Wiederaufforstung in angemessener Frist. Eine Umdeutung des auf &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG gest&#252;tzten Bescheides vom 3. Mai 2005 in einen Bescheid nach &#167; 14 Satz 1 NWaldLG k&#246;nne damit nicht erfolgen. Ob gem&#228;&#223; &#167; 14 Satz 1 NWaldLG eine Wiederaufforstungsanordnung erlassen werde, habe vielmehr der Beklagte in Anwendung des ihm insoweit einger&#228;umten Ermessens zu entscheiden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Zwischenzeitlich ist der Kl&#228;ger zu dieser M&#246;glichkeit zwar angeh&#246;rt worden, im Hinblick auf die laufenden Grundst&#252;cksverkaufs- beziehungsweise Tauschverhandlungen mit der Gemeinde ist es aber zu abschlie&#223;enden &#196;u&#223;erungen nicht gekommen. Im &#220;brigen hebt der Beklagte aber hervor, dass er die ergangene Verf&#252;gung auch hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig h&#228;lt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schrifts&#228;tze, wegen des Sachverhalts im &#220;brigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge Bezug genommen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Klage hat keinen Erfolg, weil die angefochtene Verf&#252;gung rechtm&#228;&#223;ig ist und den Kl&#228;ger daher nicht in seinen Rechten verletzt ( &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Voraussetzung f&#252;r eine solche Wiederaufforstungsanordnung nach &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 Nieders&#228;chsisches Gesetz &#252;ber den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist, dass Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Fl&#228;chen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden ist; in diesem Fall soll die Waldbeh&#246;rde die unverz&#252;gliche Wiederaufforstung der betroffenen Fl&#228;che anordnen. Die Umwandlung i. S. d. &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG setzt voraus, dass sich die Nutzungsart eines fr&#252;heren Waldes ge&#228;ndert hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_18\" title=\"zum Orientierungssatz\">18</a></dt>\n<dd><p>Zu Unrecht bestreitet der Kl&#228;ger zun&#228;chst weiterhin die Waldeigenschaft der streitigen Fl&#228;che im Zeitpunkt ihrer Rodung im Januar 2005. Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Waldb&#228;umen bestockte Grundfl&#228;che, die aufgrund ihrer Gr&#246;&#223;e und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist (&#167; 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG). Diese Eigenschaft hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 3. Mai 2005 zutreffend festgestellt. Bei den drei bezeichneten Flurst&#252;cken 182/22 zur Gr&#246;&#223;e von 2.606 qm, 182/23 zur Gr&#246;&#223;e von 2.593 qm und Flurst&#252;ck 182/24 zur Gr&#246;&#223;e von 2.644 qm, zusammen mithin zur Gr&#246;&#223;e von 7.843 qm, handelt es sich nach wie vor um Wald im Sinne des Nieders&#228;chsischen Gesetzes &#252;ber den Wald und die Landschaftsordnung. Aus den bei Luftbefliegungen gefertigten fotografischen Aufnahmen (Bl. 9 der Akte) sowie aus der forstamtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hannover (Forstamt Nordheide-K&#252;ste) vom 20. Januar 2005 mit den beigef&#252;gten Anlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die gesamte Fl&#228;che bis zu der von dem Kl&#228;ger selbst einger&#228;umten, bereits vor etwa 8 Jahren vorgenommenen letzten Rodung eine geschlossene Waldfl&#228;che im Sinne des Nds. Landeswaldgesetzes (LWaldG vom 19.7. 1978) war. Zwar wird in der forstamtlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2005 auf den Stichtag 1. Oktober 1987 von einer ganzen Fl&#228;che von 0,5 ha gesprochen, die mit 25-j&#228;hrigen Eichen voll bestockt war. Aus der vorliegenden fotografischen Aufnahme ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass es sich bei der Gesamtfl&#228;che von 0,7843 ha um Wald gehandelt hat. Diese war zwar teilweise nur locker mit Birke bestockt, w&#228;hrend auf anderen Teilen ein dichter Eichenbewuchs zu erkennen ist. Deutlich erkennbar war jedoch eine im &#220;brigen &#252;ber die Grenzen der Grundst&#252;cke des Kl&#228;gers hinausgehende geschlossene Waldfl&#228;che. Diese Fl&#228;che wurde vom Kl&#228;ger nach seinem eigenen Vortrag vor etwa 8 Jahren gerodet. Dieser Zeitablauf mag zwar bei dem parallel anh&#228;ngigen Bu&#223;geldverfahren eine Rolle spielen, hinsichtlich der Waldeigenschaft der Grundst&#252;cke vermag dies jedoch nichts zu &#228;ndern. Fest steht n&#228;mlich, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nieders&#228;chsischen Gesetzes &#252;ber den Wald und die Landschaftsordnung im Jahre 1992 noch Wald vorhanden war. Gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 6 NWaldLG verlieren aber Waldfl&#228;chen im Sinne der Abs. 3 bis 5 ihre bisherige Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand gesch&#228;digt, kahlgeschlagen, gerodet oder unzul&#228;ssig in Fl&#228;chen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. Eine derartige Vorschrift sah zwar das zuvor geltende Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 19. Juli 1978 (GVBl. 595) in der letzten Fassung des Gesetzes vom 22. M&#228;rz 1990 (GVBl. 101) nicht vor, bei der Erstreckung des Waldbegriffs auf entbl&#246;&#223;te Fl&#228;chen handelt es sich jedoch nicht um eine neugeschaffene Ausdehnung des Waldbegriffs, sondern um eine in den Gesetzestext &#252;bernommene Klarstellung der schon nach dem bisherigen Waldrecht bestehenden Begriffsabgrenzung. Nach &#167; 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaldG hatte der Waldbesitzer innerhalb angemessener Frist &#8222;insbesondere&#8220; Waldschl&#228;ge wieder aufzuforsten. Eine Pflicht zur Wiederaufforstung bestand daneben auch f&#252;r Bl&#246;&#223;en, die nicht durch Kahlschl&#228;ge, sondern durch Naturereignisse entstanden sind; sie blieben nach &#167; 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG Wald und mussten nach den Grunds&#228;tzen einer ordentlichen Forstwirtschaft wieder aufgeforstet werden (Tesmer/Menge/Keding, LWaldG &#167; 6 Erl. 1 Buchst. b). Das allgemeine Verbot nach &#167; 13 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln, soweit hierf&#252;r die Genehmigung nicht erteilt war, galt auch schon unter Geltung des Landeswaldgesetzes.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Wenn der Kl&#228;ger die Waldfl&#228;che im Jahre 1998 ohne die erforderliche Genehmigung gerodet hat, konnte dies an der Waldeigenschaft der Fl&#228;che schon deshalb nichts &#228;ndern, weil zu diesem Zeitpunkt &#167; 2 Abs. 6 NWaldLG galt. Auf den genauen Zeitpunkt dieser fr&#252;heren Ma&#223;nahme kommt es jedoch nicht an. Es kommt f&#252;r die Frage der Waldeigenschaft der Fl&#228;che aber auch nicht auf die Frage an, in welchem Zustand sich konkret die Fl&#228;che zum Zeitpunkt der erneuten Ma&#223;nahmen des Kl&#228;gers zur Jahreswende 2004/2005 befunden hat. Nach wie vor handelte es sich bei der Fl&#228;che um Wald im Sinne des Nds. Gesetzes &#252;ber den Wald und die Landschaftsordnung. Wenn der Kl&#228;ger im &#220;brigen darstellt, die Beseitigung sei auch schon deshalb im allgemeinen Interesse erforderlich geworden, weil der Bewuchs mit der das Grundst&#252;ck teilweise &#252;berquerenden Hochspannungsleitung in Konflikt geraten w&#252;rde, spricht dies daf&#252;r, dass der Wald sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder so weit regeneriert hatte, dass er nicht nur rechtlich, sondern auch tats&#228;chlich wieder vorhanden war.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>20</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat diese Waldfl&#228;che auch in eine andere Nutzungsart umgewandelt, indem er sie zu Bauland umgestaltet hat. Das Nieders&#228;chsische Oberverwaltungsgericht hat zwar in seinem im Verfahren um die Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der ergangenen Wiederaufforstungsverf&#252;gung daraus hergeleitet, dass der Kl&#228;ger die Waldfl&#228;che nur gerodet, nicht aber in eine andere Nutzungsart umgewandelt habe, so dass die Verf&#252;gung nur auf &#167; 14 Satz 1 NWaldLG h&#228;tte gest&#252;tzt werden k&#246;nne. Dieser Auffassung folgt die Kammer f&#252;r den vorliegenden Fall nicht. Zwar vertritt auch die Kammer grunds&#228;tzlich die Auffassung, dass eine Waldumwandlung im Sinne des &#167; 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG &#252;ber das Roden oder den Kahlschlag von B&#228;umen hinausgehend voraussetzt, dass auf der betroffenen Fl&#228;che eine neue, nicht forstwirtschaftliche Nutzung aufgenommen oder &#252;ber die Rodung oder den Kahlschlag hinausgehend konkret vorbereitet worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier aber nach Ansicht der Kammer vor. Zwar ist auf dem Grundst&#252;ck selbst allein die Rodung sowie das H&#228;ckseln des F&#228;llgutes konkret so vorgenommen worden, dass es sich nunmehr ausweislich der bei der Akte befindlichen Fotos um eine ger&#228;umte, plane Fl&#228;che handelt, der Kl&#228;ger hat aber deutlich erkennbar und erkl&#228;rterma&#223;en den Wald zweckgerichtet entfernt, weil er sie mit einem Logistikzentrum bebauen will. Zu diesem Zweck hat er auch bereits zum Zeitpunkt der neuerlichen Rodung eine entsprechende Bauvoranfrage an den Beklagten gerichtet und die entsprechende Planung vorgelegt. Damit ist die Umwandlung bereits hinreichend konkretisiert (vgl. auch Wolfdietrich M&#246;ller, Waldrecht und Umweltrecht, Band II, Waldrecht, Planungsrecht, Ziffer 45.4.2.3). Zwar spielt die subjektive Seite bei der Feststellung, ob es sich um eine Waldumwandlung handelt, regelm&#228;&#223;ig schon wegen der erheblichen Beweisschwierigkeiten nicht die entscheidende Rolle (M&#246;ller a.a.O. 45.4.2.2), wie dies bei dem Ordnungswidrigkeitentatbestand (&#167; 42 NWaldLG) der Fall ist, dies muss aber bei einer zielgerichteten Rodung, bei der ein Wald in ein Baugrundst&#252;ck umgewandelt und damit nahezu abschlie&#223;end f&#252;r die neue Nutzung vorbereitet wird, anders gesehen werden, weil konkret nach au&#223;en gerichtet zu erkennen gegeben wird, weshalb die Rodung erfolgt. Die Anforderungen an das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG w&#252;rde in diesen F&#228;llen &#252;berzogen, wenn man weitere &#252;ber die konkretisierte Planung hinausgehende konkrete Ma&#223;nahmen, wie etwa den Beginn des Baues der Fundamente fordern w&#252;rde. Dies w&#252;rde auch den grunds&#228;tzlichen in &#167; 1 NWaldLG festgeschriebenen Zielen des Waldrechtes zuwiderlaufen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Dieser Fall einer ziel- und zweckgerichteten Beseitigung von Wald unterscheidet sich deutlich von den F&#228;llen, die gemeint sind, wenn allgemein festgestellt wird, dass Rodung und Kahlschlag allein nicht ausreichen, um &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG anzuwenden. Diese Ma&#223;nahmen, die in einen Zusammenhang mit dem Waldbrand und dem Windbruch gestellt werden, k&#246;nnen n&#228;mlich auch im Rahmen einer geordneten Forstwirtschaft oder zun&#228;chst zur Walderhaltung, zum Beispiel durch Verj&#252;ngung (Sukzession) erfolgen. F&#252;r diese F&#228;lle ist in das Nieders&#228;chsische Wald- und Landschaftsordnungsgesetz die zus&#228;tzliche Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167; 14 NWaldLG eingef&#252;gt worden, die darauf abzielt, den Waldbesitzer, der seinen Wald grunds&#228;tzlich erhalten will, zur Erf&#252;llung seiner Pflichten zu zwingen. Dies l&#228;sst sich letztlich auch der Literatur entnehmen, auf die sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts st&#252;tzt (Wolfdietrich M&#246;ller, Wald- und Umweltrecht in Niedersachsen, Band II, Waldrecht, Planungsrecht, Ziffer 45.4.12.1). Zwar f&#252;hrt dieser aus, dass eine Verf&#252;gung nach &#167; 14 Satz 1 NWaldLG in Betracht kommt, wenn die Nutzung noch nicht ohne die erforderliche Genehmigung ge&#228;ndert wurde, gemeint ist aber, wie sich aus der gleichen Ziffer vorher etwas deutlicher ergibt, nicht der Fall, dass ein Kahlschlag allein zum Zwecke der beabsichtigten Bebauung erfolgt. Dort hei&#223;t es dann weiter: &#8222;Die Erm&#228;chtigungsgrundlage (gemeint ist &#167; 8 Abs. 8) gilt nicht schon nach Kahlschlag oder Rodung im Rahmen der Forstwirtschaft (s. dazu &#167; 14 NWaldLG).&#8220; Dass der Autor in dem Fall der objektiv bevorstehenden beziehungsweise beabsichtigten (gewollten) Nutzung jedenfalls nach erfolgtem Kahlschlag als Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart einordnet, die zum Erlass einer Wiederaufforstungsverf&#252;gung berechtigt, l&#228;sst sich auch der Ziffer 45.4.2.6 entnehmen. Die hier vorgenommene Auslegung zur Abgrenzung der unterschiedlichen Erm&#228;chtigungsgrundlagen entspricht im &#220;brigen auch der im bundesrechtlichen Rahmenrecht vorgenommenen Abgrenzung zwischen der in &#167; 9 Bundeswaldgesetz geregelten Erhaltung des Waldes und der in &#167; 11 geregelten Bewirtschaftung des Waldes. Der Kl&#228;ger hat hier bis jetzt, indem er weiter um die Erteilung eines Bauvorbescheides streitet, deutlich zu erkennen gegeben, dass die von ihm ohne vorherige Genehmigung vorgenommenen Rodungen darauf abzielten, den Wald , den er als solchen ohnehin nicht anerkennen will, zu beseitigen. Im &#220;brigen ist darauf hinzuweisen, dass die gegenteilige Auffassung, die dazu f&#252;hrt, dass die Wiederaufforstung &#8222;nur&#8220; angeordnet werden kann, selbst wenn ein Wald ohne Genehmigung zielgerichtet zu einem Baugrundst&#252;ck gemacht wird, zu einer weiteren Schw&#228;chung der in &#167; 1 BWaldG und &#167;1 NWaldLG festgeschriebenen herausgehobenen Bedeutung des Zieles der Erhaltung des Waldes f&#252;hren w&#252;rde, obwohl Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der neuen Rechtslage gerade die St&#228;rkung dieses Zieles sein sollte. Nach &#167; 6 LWaldG hatte der Waldbesitzer in angemessener Frist Kahlschl&#228;ge wieder aufzuforsten, wenn die Umwandlung in eine andere Nutzungsart beabsichtigt und die Genehmigung hierzu entweder erteilt oder nicht erforderlich ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Die Ma&#223;nahme, mit der Bauland geschaffen wurde, ohne die Waldeigenschaft im Sinne des Gesetzes (&#167; 2 Abs. 6 NWaldLG) beseitigen zu k&#246;nnen ist daher einer Waldumwandlung zuzuordnen, so dass die Wiederaufforstungsverf&#252;gung auf &#167; 8 Abs. 8 NWaldLG gest&#252;tzt werden konnte.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_23\" title=\"zum Orientierungssatz\">23</a></dt>\n<dd><p>Weil der Kl&#228;ger die Waldfl&#228;che ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt hatte, konnte der Beklagte von der Wiederaufforstungsanordnung nicht absehen. Dem steht bereits die formelle Illegalit&#228;t der Umwandlung entgegen, ohne dass die materielle Genehmigungsf&#228;higkeit des Vorhabens bei der Entscheidung &#252;ber die Wiederaufforstung noch zu ber&#252;cksichtigen w&#228;re. Dies entspricht st&#228;ndiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts L&#252;neburg (vgl. Urteile vom 24.06.1996 - 3 L 2690/96 -, Nds. VBl. 1996, 292 = NOR 1997, 152). Der nunmehr zust&#228;ndige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Auslegung unter Geltung des NWaldLG in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 (8 LA 166/03) ausdr&#252;cklich best&#228;tigt:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_24\" title=\"zum Orientierungssatz\">24</a></dt>\n<dd><p>&#8222;Der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Wiederaufforstungsanordnung steht ferner nicht entgegen, dass der ..... eine Waldumwandlungsgenehmigung beantragt hat. Die nachtr&#228;gliche Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung kommt n&#228;mlich nicht in Betracht, weil das Nieders&#228;chsische Gesetz &#252;ber den Wald und die Landschaftsordnung - NWaldLG - die nachtr&#228;gliche Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nicht vorsieht. Nach &#167; 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG muss die Genehmigung vorliegen, bevor mit dem F&#228;llen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung des Waldes begonnen wird. Diese Bestimmung l&#228;sst erkennen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, zu verhindern, dass die Waldbeh&#246;rden durch ungenehmigte Waldumwandlungen vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Daher ist die nachtr&#228;gliche Legalisierung der Waldumwandlung nicht m&#246;glich. Diese Rechtslage bestand schon unter Geltung des Landeswaldgesetzes, da &#167; 14 Abs. 1 Satz 1 LWaldG eine &#167; 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG vergleichbare Bestimmungen enthielt.&#8220;</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Auf die Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers zu den einzelnen Voraussetzungen, unter denen die Umwandlungsgenehmigung materiell als rechtm&#228;&#223;ig angesehen werden kann oder muss, kommt es daher bei der Pr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Wiederaufforstungsanordnung nicht an.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>Die Notwendigkeit einer vorherigen Waldumwandlungsgenehmigung war hier auch nicht nach &#167; 8 Abs. 2 NWaldLG entfallen. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Genehmigung nicht, soweit die Umwandlung durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer st&#228;dtebaulichen Satzung, einer Baugenehmigung oder einer Bodenabbaugenehmigung von der Naturschutzbeh&#246;rde oder durch in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Pflege- und Entwicklungsma&#223;nahme erforderlich wird. Zwar w&#252;rde die Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich, wenn der Kl&#228;ger in dem Verfahren um die Erteilung eines Bauvorbescheides obsiegen w&#252;rde, nach dem derzeitigen Stand war sie jedoch zum Zeitpunkt der Rodung des Grundst&#252;ckes erforderlich, so dass es f&#252;r die hier zu treffende Entscheidung nicht auf die Rechtm&#228;&#223;igkeit des Bebauungsplanes ankommt. Erst wenn feststeht, dass eine st&#228;dtebauliche Satzung die Umwandlung vorsieht (&#167; 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG) oder die Baugenehmigung erteilt ist (&#167; 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG), kann auf die vor Beginn der Ma&#223;nahme erforderliche Umwandlungsgenehmigung verzichtet werden. Im letzteren Fall ist die nach &#167; 8 Abs. 5 NWaldLG erforderliche Pr&#252;fung und die Abw&#228;gung nach &#167; 8 Abs. 6 NWaldLG gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG vor der Erteilung von der Baubeh&#246;rde oder der Naturschutzbeh&#246;rde vorzunehmen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Im &#220;brigen d&#252;rfte der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides auch zu Recht abgelehnt worden sein. Der Kl&#228;ger beruft sich insoweit auf die Geltung des Bebauungsplans Nr. 28 &#8222;Flierbaum&#8220; der von der ehemaligen Samtgemeinde N. vor der Gebietsreform beschlossen war und am 11. Oktober 1972 orts&#252;blich bekannt gegeben wurde. Nach diesem Bebauungsplan war f&#252;r die Fl&#228;chen des Kl&#228;gers ein Gewerbegebiet vorgesehen. Der Rat der Gemeinde Schwanewede hat diesen Bebauungsplan am 14. M&#228;rz 2002 durch eine Aufhebungsatzung aufgehoben. Der Kl&#228;ger h&#228;lt den entsprechenden Aufhebungsbeschluss der Gemeinde f&#252;r fehlerhaft, weil die Gemeinde irriger Weise bei der Aufhebung davon ausgegangen war, der fr&#252;here Bebauungsplan sei rechtswidrig gewesen, weil ihm ein g&#252;ltiger Fl&#228;chennutzungsplan nicht zugrundegelegen hat. Soweit der Kl&#228;ger aus diesem fehlerhaften Motiv zur Aufhebung des Bebauungsplanes die Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses herleitet, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist das herangezogene Urteil des Nieders&#228;chsischen Oberverwaltungsgerichts (vom 9. Dezember 1994 - 1 K 4722/93 - NVwZ 1995, 911) nicht einschl&#228;gig. Das Nieders&#228;chsische Oberverwaltungsgericht hat n&#228;mlich die Nichtigkeit des Bebauungsplans nur f&#252;r den Fall angenommen, dass sich die Annahme der Ung&#252;ltigkeit des fr&#252;heren Planes als fehlerhaft erweist und diese Annahme die alleinige Erw&#228;gung f&#252;r den Aufhebungsbeschluss dargestellt hat. In einem solchen Fall leidet der Plan an Abw&#228;gungsfehlern. Ein solcher Fall liegt hier jedoch keinesfalls vor. Vielmehr ergibt sich bereits aus der zwischenzeitlich tats&#228;chlich vorgenommenen Fl&#228;chennutzungsplanung der Gemeinde, die das betreffende Gebiet als Fl&#228;chen f&#252;r Wald ausweist, dass dem Plan weitere Erw&#228;gungen zugrunde liegen. Tats&#228;chlich widerspricht n&#228;mlich der fr&#252;here Bebauungsplan der Fl&#228;chennutzungsplanung der Gemeinde. Insoweit kann von einer Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses keinesfalls ausgegangen werden. Vielmehr ist den hier zu treffenden Entscheidungen der nunmehr rechtsg&#252;ltige Fl&#228;chennutzungsplan zugrunde zu legen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Die angefochtene Umwandlungsverf&#252;gung leidet im Gegensatz zu der Auffassung des Kl&#228;gers auch nicht daran, dass diese nicht hinreichend bestimmt ist. Der Kl&#228;ger folgert dies daraus, dass die standortgerechten Baumarten nicht genau festgelegt seien (VG M&#252;nster, Urteil vom 29.11.1988 - 7 K 1866/87, NWVBl. 88, 182 = NVwZ RR 1990, 10). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht M&#252;nster entschiedenen Fall die wiederaufzuforstenden Flurst&#252;cke genau bezeichnet und hat festgelegt, dass die Bepflanzung mit heimischen und standortgerechten Baumarten vorzunehmen sei. Zwar sind diese Baumarten nicht im Einzelnen bestimmt, der Antragsgegner hat jedoch fachliche Beratung durch das Forstamt Nordheide K&#252;ste der Landwirtschaftskammer Hannover angeboten und zugleich angeordnet, dass vor Beginn der Ma&#223;nahme der unteren Waldbeh&#246;rde ein Pflanzplan vorzulegen ist. Die angefochtene Verf&#252;gung ist damit bestimmt genug, denn die Pflanzenarten sind bestimmbar und dem Kl&#228;ger ist zu Recht ein Freiraum gelassen worden, um an der Bestimmung im Einzelnen mitzuwirken. Dies f&#252;hrt keinesfalls zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verf&#252;gung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>Die angefochtene Verf&#252;gung leidet auch im &#220;brigen nicht an Abw&#228;gungsfehlern. Der Beklagte hat ermittelt, dass auf den Kl&#228;ger etwa 7.000,-- Euro Kosten f&#252;r die Wiederaufforstung zukommen werden. Dabei handelt es sich zwar um einen wirtschaftlichen Verlust f&#252;r den Kl&#228;ger, dieser ist jedoch nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem &#246;ffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung &#8222;soll anordnen&#8220; zwar dem Beklagten ein Ermessen einger&#228;umt, mit dieser Formulierung zugleich aber klargestellt, dass von einer Wiederherstellung des beseitigten Zustandes nur abgesehen werden kann, wenn dieser Ma&#223;nahme ausnahmsweise besondere Gr&#252;nde entgegen stehen. Derartige Gr&#252;nde sind aus dem wirtschaftlichen Verlust nicht herzuleiten. Auch die Darlegungen des Antragstellers zur Wertigkeit des Waldes zum Zeitpunkt der letzten von ihm vorgenommenen Ma&#223;nahmen zum Jahresende 2004 k&#246;nnen ihm nicht zum Vorteil gereichen. Zwar hat der Beklagte den Zustand eines langsam nachwachsenden Waldes &#252;ber einen langen Zeitraum geduldet und hat die eigentliche vermutlich im Jahre 1989 von dem Kl&#228;ger vorgenommene Umwandlung nicht zum Anlass einer Wiederaufforstungsverf&#252;gung genommen, dies vermag jedoch nichts daran zu &#228;ndern, dass der Beklagte berechtigt ist, nunmehr, nachdem der Kl&#228;ger erneut zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht bereit ist, die Eigenschaft der Grundfl&#228;chen als Wald im Sinne des NWaldLG anzuerkennen, von seiner Erm&#228;chtigung Gebrauch zu machen, der illegalen Waldumwandlung jetzt wirksam entgegenzutreten. Die Ma&#223;nahme ist auch nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. &#220;ber die Zulassung von Kompensationsfl&#228;chen zur Ersatzaufforstung h&#228;tte im Rahmen eines rechtzeitig gestellten Umwandlungsantrages zwar entschieden werden k&#246;nnen. Diesen Weg hat der Kl&#228;ger bewusst nicht beschritten, was ihm zuzurechnen ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 VwGO i.V.m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Die Kammer hat die Berufung zugelassen (&#167; 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. &#167; 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=JURE060030827&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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