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    "slug": "lagrlp-2004-03-30-2-ta-6904",
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    "file_number": "2 Ta 69/04",
    "date": "2004-03-30",
    "created_date": "2019-02-22T13:11:35Z",
    "updated_date": "2019-03-14T16:31:01Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LAGRLP:2004:0330.2TA69.04.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<br><div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen T&#228;tigkeit der Verfahrensbevollm&#228;chtigten des Betriebsrats wird auf 10.068,39 EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgeb&#252;hrenfrei.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\">I.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Arbeitgeberin begehrte im vorliegenden Beschlussverfahren die Zustimmung des Betriebsrats zur au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung eines Betriebsratsmitglieds zu ersetzen. Dieses Betriebsratsmitglied bezieht eine monatliche Verg&#252;tung in H&#246;he von 3.356,13 &#8364;.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Im Anh&#246;rungstermin vom 11.02.2002 hat die Arbeitgeberin den Antrag zur&#252;ckgenommen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Auf Antrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen T&#228;tigkeit entsprechend &#167; 8 Abs. 2 BRAGO auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollm&#228;chtigten des Betriebsrats.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Sie sind der Auffassung, dass im Verfahren auf Zustimmungsersetzung nach &#167; 103 Abs. 2 BetrVG der Gegenstandswert des Verfahrens in Anlehnung an &#167; 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit dem dreifachen Bruttomonatseinkommen des betroffenen Betriebsratsmitglieds zu bewerten sei.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts hat unter Hinweis auf die kontroverse Rechtsprechung sich einer in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach auch im Verfahren nach &#167; 103 Abs. 2 BetrVG der Gegenstandswert ausschlie&#223;lich anhand des in &#167; 8 Abs. 2 BRAGO genannten Wertes festzusetzen sei; dementsprechend hat es dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\">II.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      1. Bei dem Rechtsmittel der Beschwerdef&#252;hrer handelt es sich um eine Beschwerde im Sinne von &#167; 25 Abs. 3 Satz 1 GKG. Sie wurde innerhalb der 6-Monats-Frist von &#167; 25 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 GKG fristgerecht eingelegt. Sie erweist sich auch sonst als zul&#228;ssig.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      2. In der Sache ist das Rechtsmittel auch begr&#252;ndet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung und insbesondere in seiner Nichtabhilfeentscheidung ins Einzelne gehend die unterschiedlichen Auffassungen zur H&#246;he des Gegenstandswertes im Verfahren nach &#167; 103 Abs. 2 BetrVG dargelegt. Das Beschwerdegericht schlie&#223;t sich diesen sorgf&#228;ltigen Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts an, macht sie sich zu Eigen und sieht in entsprechender Anwendung von &#167; 69 Abs. 2 ArbGG insoweit von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgr&#252;nde ab (vgl. zur ausf&#252;hrlichen Darstellung der kontroversen Rechtsprechung: Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht; Rz. 433 ff.).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      In der Sache schlie&#223;t sich das Beschwerdegericht allerdings der vom Arbeitsgericht abgelehnten Gegenmeinung an. Danach ist im Verfahren nach &#167; 103 Abs. 2 BetrVG, in dem es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung eines Betriebsratsmitglieds geht, das in &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO erw&#228;hnte \" billige Ermessen\" anhand der Wertungen von &#167; 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auszu&#252;ben. Bei der Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren enth&#228;lt &#167; 12 Abs. 7 ArbGG eigenst&#228;ndige Regelungen f&#252;r bedeutende Verfahren vor den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen. Die dort f&#252;r das Urteilsverfahren enthaltenen Sonderregelungen des Arbeitsgerichtsprozesses finden auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Beachtung (GK-Wenzel, &#167; 12 Rz. 265). Die gelegentlich vertretene Gegenauffassung, der sich das Arbeitsgericht angeschlossen hat, und die auch von der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. BB 2001, 528) vertreten wird, hat zwar auch gute Argumente auf ihrer Seite. Danach sch&#252;tzt die Regelung von &#167; 103 Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat und das einzelne Betriebsratsmitglied bei der unbefangenen Amtsaus&#252;bung. Allerdings ist allein damit noch nicht gesagt, dass f&#252;r im anderen Zusammenhang aufgestellte aussagekr&#228;ftige Verfahrenstrukturen nicht auch im Beschlussverfahren Beachtung finden. Nach &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BRAGO ist der Gegenstandswert in F&#228;llen, in denen - wie vorliegend - einschl&#228;gige ausdr&#252;ckliche Verfahrensregelungen nicht bestehen, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nur in Ermangelung gen&#252;gender tats&#228;chlicher Anhaltspunkte f&#252;r eine Sch&#228;tzung ist bei nicht verm&#246;gensrechtlichen Gegenst&#228;nden der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder h&#246;her, festzusetzen. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei diesem Wert um keinen Regelstreitwert, sondern um einen Hilfswert. Dies ergibt sich schon aus der ausdr&#252;cklichen gesetzlichen Formulierung, wonach auf diesen Wert nur \"in Ermangelung\" zur&#252;ckzugreifen ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren im Rahmen von &#167; 103 Abs. 2 BetrVG hat f&#252;r das sp&#228;tere Individualverfahren des einzelnen Betriebsratsmitglieds eine &#252;berragende pr&#228;judizielle Wirkung (vgl. etwa BAG vom 11.05.2000 - 2 AZR 276/99, NZA 2000, 1106). Von Sonderf&#228;llen abgesehen, geht es im Verfahren nach &#167; 103 Abs. 2 BetrVG letztlich ma&#223;geblich um den Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses. Gerade f&#252;r diese Verfahren enth&#228;lt &#167; 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG eine ausdr&#252;ckliche gesetzliche Sonderregelung. Im Rahmen des nach &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BRAGO auszu&#252;benden billigen Ermessens ist daher auch in dem Verfahren nach &#167; 103 Abs. 2 BetrVG auf diese Sonderregelung ma&#223;geblich abzustellen. Wenn sich die in &#167; 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannten eigenen Verfahrensgrunds&#228;tze auch auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren niederschlagen k&#246;nnen, dann insbesondere und in erster Linie im Verfahren nach &#167; 103 Abs. 2 BetrVG. Das erkennende Gericht vermag sich daher nicht der Gegenauffassung anzuschlie&#223;en, wonach auch in solch einem Beschlussverfahren der in &#167; 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BRAGO genannte Wert heranzuziehen sei. Ansonsten w&#252;rde es sich hierbei in der Tat letztlich um einen Regelwert handeln, was nach st&#228;ndiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer nicht der Fall ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht kann im Hinblick auf &#167; 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht zugelassen werden (vgl. BAG, Beschl. v. 17.03.2003 - 2 AZB 21/02), weil das Gesetz in diesem Zusammenhang eine in der Praxis gebotene einheitliche Rechtsprechung verhindert.\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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