List view for cases

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    "file_number": "6 U 42/11",
    "date": "2011-10-21",
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    "updated_date": "2022-10-18T15:00:15Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2011:1021.6U42.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung gegen das am 26. Januar 2011 verk&#252;ndete Urteil der 4. Kammer f&#252;r Handelssachen &#8211; 84 O 45/11 &#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.</p><p>Das Urteil ist mit seiner Verk&#252;ndung rechtskr&#228;ftig.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Begr&#252;ndung</span></strong></p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsstellerin geh&#246;rt zu den f&#252;hrenden Herstellern von Radlader-Fahrzeugen (sog. Hoflader), die vornehmlich in der Landwirtschaft Verwendung finden. Sie vertreibt diese ebenfalls. Ein besonders erfolgreiches Modell ist der Hoflader &#8222;I&#8220;, das sie durch das Modell &#8222;K&#8220; der Antragsgegnerin zu 1) nachgeahmt sieht.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 2) ist &#8222;Sales Manager&#8220; der Antragsgegnerin zu 1); der Antragsgegner zu 3) ist Direktor der Antragsgegnerin zu 1).</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung mit Beschluss vom 05. M&#228;rz 2010 stattgegeben und die einstweilige Verf&#252;gung anschlie&#223;end mit Urteil vom 26. Januar 2011, auf dessen tats&#228;chliche Feststellungen gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erg&#228;nzend Bezug genommen wird, best&#228;tigt. Es hat in dem Hoflader der Antragsgegnerin zu 1) eine wettbewerbswidrige Nachahmung des Modells der Antragsstellerin gesehen.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das Urteil haben die Antragsgegner Berufung eingelegt und beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts vom 26. Januar 2011 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung zur&#252;ckzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Sie meinen, f&#252;r eine Verletzungshandlung auf dem deutschen Markt bestehe schon keine Begehungsgefahr. Au&#223;erdem sei der Antragsgegner zu 2) nicht passivlegitimiert. Schlie&#223;lich scheide auch ein Versto&#223; gegen &#167;&#167; 3, 4 Nr. 9 a UWG aus, weil die wettbewerbliche Eigenart des Modells der Antragsstellerin inzwischen geschw&#228;cht worden sei. Zu der Schw&#228;chung sei es zum einen durch den Vertrieb des eigenen Modells unter anderer Herstellerkennzeichnung durch die Firma H gekommen und zum andern durch den Vertrieb der Modelle &#8222;B&#8220; der Firma H sowie &#8222;B2&#8220; der Firma Mustang. Des Weiteren f&#252;hre die Anbringung der Bezeichnung &#8222;K&#8220; auf dem Hoflader der Antragsgegnerin zu 1) aus einer Herkunftst&#228;uschung heraus. Die Antragsstellerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen, die s&#228;mtlich Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung waren.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><strong>II &#160;</strong></li></ul><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der zul&#228;ssigen Berufung bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Das Landgericht hat die einstweilige Verf&#252;gung zu Recht &#8211; gest&#252;tzt auf &#167;&#167; 3, 4 Nr. 9 a UWG &#8211; erlassen.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Bewerbung des Hofladers &#8222;K&#8220; &#252;ber die Homepage der Antragsgegnerin zu 1) begr&#252;ndet eine Erstbegehungsgefahr f&#252;r einen Wettbewerbsversto&#223; auf dem deutschen Markt. Aus der Gestaltung der Website ergibt sich die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr, dass der dort beworbene Hoflader &#8222;K&#8220; nicht nur &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; auf dem osteurop&#228;ischen Markt, sondern auch auf dem deutschen Markt angeboten und in den Verkehr gebracht wird. Zwar findet sich die Website der Antragsgegnerin zu 1) unter einer &#8222;.com&#8220; Topleveldomain, doch kann daraus nicht gefolgert werden, dass die dort angebotenen Waren auf dem deutschen Markt nicht erh&#228;ltlich seien. F&#252;r die Frage, ob die Gefahr besteht, dass die auf einer Website angebotenen Waren auf den deutschen Markt gelangen, ist weniger die Topleveldomain entscheidend, als vielmehr, ob durch die Website bestimmungsgem&#228;&#223; deutsche Verkehrskreise angesprochen werden (BGH GRUR 2005, 431, 432 &#8211; HOTEL MARITIM). Dies beurteilt sich insbesondere nach der auf der Website verwendeten Sprache sowie nach ihrer Gestaltung. Eine W&#252;rdigung dieser Kriterien ergibt, dass mit der Website der Antragsgegnerin zu 1) auch die deutschen Verkehrskreise bestimmungsgem&#228;&#223; angesprochen werden. So suggeriert die deutsche Flagge auf der Website sowie das deutsche Wort &#8222;Kontakt&#8220; dem Betrachter, dass es m&#246;glich ist, den streitgegenst&#228;ndlichen Hoflader aus und nach Deutschland zu bestellen. Der von dem Prozessbevollm&#228;chtigten der Antragsgegner in der m&#252;ndlichen Verhandlung angef&#252;hrte Umstand, dass das Wort &#8222;Kontakt&#8220; mit identischer Bedeutung auch in der d&#228;nischen Sprache vorkommt, &#228;ndert an dem Verst&#228;ndnis der deutschen Adressaten nichts. Schlie&#223;lich spricht auch die Tatsache, dass der streitgegenst&#228;ndliche Hoflader in englischer Sprache beworben wird, nicht gegen eine bestimmungsgem&#228;&#223;e Ansprache der deutschen Verkehrskreise, weil der Text angesichts seiner Einfachheit ohne Weiteres von diesen verstanden werden kann. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass aus dem Sortiment der Antragsgegnerin zu 1) ausgerechnet der streitgegenst&#228;ndliche Hoflader nicht in Deutschland vertrieben werden sollte, sind nicht ersichtlich.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Gest&#252;tzt wird die Annahme einer Erstbegehungsgefahr durch die &#196;u&#223;erung des Antragsgegners zu 3) sowie seines Verfahrensbevollm&#228;chtigen in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht. Sie haben sich sinngem&#228;&#223; dahingehend ge&#228;u&#223;ert, dass die Sache durch Urteil entschieden werden m&#252;sse, da die Antragsgegnerin zu 1) den Hoflader unbedingt auf dem deutschen Markt anbieten und vertreiben wolle. Die Antragsgegner stellen auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede, dass eine solche Bemerkung gefallen sei. Sie meinen aber, diese Aussage sei eine blo&#223;e Ber&#252;hmung, die im Zuge einer effektiven Rechtsverteidigung erlaubt sein m&#252;sse. Diese Argumentation kann schon im Ausgangspunkt nicht verfangen, denn das Verhalten in der m&#252;ndlichen Verhandlung stellt keine Ber&#252;hmung dar. Eine solche l&#228;ge vor, wenn der Beklagte geltend gemacht h&#228;tte, er halte sein Verhalten f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig. So liegt der Fall hier aber nicht, denn der Antragsgegner zu 2) hat keine Rechtsauffassung ge&#228;u&#223;ert, sondern ein tats&#228;chliches Verhalten in Aussicht gestellt. Ebenso wenig vermag die vermeintliche Klarstellung dahingehend, man habe nur auf den deutschen Markt kommen wollen, wenn das streitgegenst&#228;ndliche Modell durch einen Rechtsbeistand freigezeichnet worden w&#228;re, die Erstbegehungsgefahr entfallen lassen. Ein solcher interner Vorbehalt hat auf die Erstbegehungsgefahr, die objektiv zu bestimmen ist, jedenfalls unter den gegebenen Umst&#228;nden keinen Einfluss. Es w&#228;re dem Antragssteller nicht zumutbar, die Beantragung einer einstweiligen Verf&#252;gung von einem solchen Beratungsergebnis abh&#228;ngig zu machen, nachdem die Antragsgegnerin das Modell bereits auf ihrer Internetseite anbietet.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2. Zu Recht hat das Landgericht die Passivlegitimation des Antragsstellers zu 2) bejaht, weil er Area Sales Manager der Antragsgegnerin zu 1) ist. Zwar hat der Antragssteller zu 2) im Berufungsverfahren eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der er versichert, dass seine geographische Zust&#228;ndigkeit stets auf den osteurop&#228;ischen Raum beschr&#228;nkt war, doch ist dieses Vorbringen nach &#167; 531 ZPO versp&#228;tet. Dar&#252;ber hinaus &#228;ndert der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nichts an der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts, weil die Aussage, die sich nur auf die Vergangenheit bezieht, die Begehungsgefahr f&#252;r die Zukunft nicht entfallen l&#228;sst. Die Aussage widerspricht zudem dem Inhalt der Website, auf der die Handynummer des Antragsstellers zu 2) als Kontakt unter der Rubrik &#8222;Sales&#8220; angegeben wird, aber eine Beschr&#228;nkung auf den osteurop&#228;ischen Raum &#8211; etwa durch entsprechende Flaggensymbole &#8211; nicht vorgenommen wird.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">3. Das Angebot des Hofladers &#8222;K&#8220; begr&#252;ndet die Gefahr eines Versto&#223;es gegen &#167;&#167; 3, 4 Nr. 9 a UWG. Im Anschluss an die Erw&#228;gungen des Landgerichtes und des OLG M&#252;nchen (Beschluss v. 22.02.2011, Az. 6 U 597/11) geht auch der Senat von einer durchschnittlich wettbewerblichen Eigenart des Hofladers der Antragsstellerin aus. Insoweit wird auf die Ausf&#252;hrungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Zu einer nachtr&#228;glichen Schw&#228;chung der wettbewerblichen Eigenart ist es nicht gekommen. Soweit in der Berufung erstmalig vorgetragen wird, im Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verf&#252;gung bef&#228;nden sich zwei Hoflader auf dem Markt, die mit dem Gesamteindruck des Modells der Antragsstellerin &#252;bereinstimmten, ist dieser Vortrag bereits unsubstantiiert, weil nicht bekannt ist, in welchen St&#252;ckzahlen und &#252;ber welchen Zeitraum diese Modelle auf dem deutschen Markt verkauft wurden.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die wettbewerbliche Eigenart des kl&#228;gerischen Hofladers ist auch nicht dadurch geschw&#228;cht worden, dass Originalprodukte unter anderer Herstellerkennzeichnung vertrieben wurden. Zwar kann die&#160;wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses grunds&#228;tzlich abnehmen oder gar entfallen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale auf Grund der Entwicklung der Verh&#228;ltnisse auf dem Markt nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf eine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 984 Tz. 25- Gartenliege). Umst&#228;nde, die zu einer solchen Schw&#228;chung gef&#252;hrt haben, wurden jedoch nicht vorgetragen. Der Vertrieb von jeweils 68 bzw. 61 Modelle unter anderer Herstellerkennzeichnung im Vergleich zu 451 bzw. 479 Originalmodellen mit eigener Kennzeichnung ist schon wegen der eher geringen St&#252;ckzahl kaum geeignet, die Vorstellung der angesprochene Verkehrskreise ma&#223;geblich zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass die Hoflader mit anderer Herstellerkennzeichnung ausschlie&#223;lich in den Jahren 2005 und 2006 vertrieben wurden, so dass bis zum Kollisionszeitpunkt&#160;im Jahr 2010 mehrere Jahre vergangen waren, in denen der Vertrieb ausschlie&#223;lich durch die Antragsstellerin erfolgte und damit eine Zuordnung ausschlie&#223;lich an diese erfolgte.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Landgericht nach Besichtigung der Hoflader festgestellte Nachahmung wird von der Berufung nicht angegriffen. Der Senat schlie&#223;t sich dem an.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat das Landgericht &#8211; im Ergebnis zu Recht &#8211; die Gefahr der vermeidbaren Herkunftst&#228;uschung als gegeben erachtet. Aufgrund der weitgehenden &#220;bereinstimmungen in der Technik und der &#228;u&#223;eren Formgestaltung der beiden Hoflader besteht die Gefahr, dass ein Betrachter, der die Fahrzeuge regelm&#228;&#223;ig nacheinander und nicht gleichzeitig sehen wird, die Nachahmung f&#252;r ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt der Antragsstellerin h&#228;lt oder dass er von gesch&#228;ftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den Parteien ausgeht (sog. mittelbare Herkunftst&#228;uschung). Nach &#220;berzeugung des Senats kann auch die Anbringung der Bezeichnung &#8222;K&#8220; nicht aus dem Bereich der Herkunftst&#228;uschung herausf&#252;hren. Zwar wird der Verkehr &#8211; anders als es das Landgericht angenommen hat &#8211; die Bezeichnung &#8222;K&#8220; als Herstellerzeichen und nicht etwa als Handelsmarke erkennen, so dass die Bezeichnung grunds&#228;tzlich geeignet ist, eine Herkunftst&#228;uschung auszuschlie&#223;en. Im konkreten Fall vermag sie dies aber aufgrund ihrer &#196;hnlichkeit zur der von der Antragsstellerin gew&#228;hlten Bezeichnung nicht zu leisten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der hohen Anschaffungskosten einen erh&#246;hten Grad an Aufmerksamkeit beim Kauf eines Hofladers walten lassen, sind sie nicht in allen Details mit den Marktverh&#228;ltnissen und den Produktpaletten der verschiedenen Hersteller vertraut. Insofern liegen die tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnisse anders als in dem Urteil des BGH &#8222;Femur-Teil&#8220; (WRP 2010, 1465 Rn. 32) sowie dem Urteil des Senats vom 29.10.2010, Az. 6 U 119/10 (WRP 2011, 109, 111), in denen ausschlie&#223;lich auf mit dem Einkauf besch&#228;ftigte Fachleute abgestellt wurde. Die beteiligten Verkehrskreise werden nur erkennen, dass die Hoflader verschiedene Bezeichnungen tragen. Damit scheidet zwar eine unmittelbare Herkunftst&#228;uschung aus. Eine Herkunftst&#228;uschung im weiteren Sinne dergestalt, dass sie annehmen, es bestehe eine gesellschaftsvertragliche oder organisatorische Verbindung zwischen den Anbietern der beiden Hoflader, bleibt weiterhin m&#246;glich. Hierzu tr&#228;gt auch bei, dass die Antragsgegnerin zu 1) sich mit ihrer Bezeichnung zu weit an die Bezeichnung der Antragsstellerin angen&#228;hert hat. Beide Zeichen weisen zwei parallele Balken auf (nur um 90 Grad gedreht), beide enden auf die Silbe &#8222;Mann&#8220; und bei beiden Produkten ist die Bezeichnung an derselben Stelle angebracht.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gem&#228;&#223; &#167; 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verk&#252;ndung rechtskr&#228;ftig.</p>\n      "
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