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    "id": 219048,
    "slug": "olgk-2011-09-30-6-w-21311",
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        "name": "Oberlandesgericht Köln",
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    "file_number": "6 W 213/11",
    "date": "2011-09-30",
    "created_date": "2019-02-23T19:29:39Z",
    "updated_date": "2019-03-15T09:18:15Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2011:0930.6W213.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts K&#246;ln vom 26.07.2011 &#8211; 218 O 136/11 &#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>G r &#252; n d e :</u></strong></p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Gestattungsanordnung in Bezug auf die acht Monate zuvor auf DVD erschienen Filme &#8222;Iron Man 2&#8220; und &#8222;Plan B f&#252;r die Liebe&#8220; wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Verfahrensfehlerfrei und mit sorgf&#228;ltig begr&#252;ndeten Erw&#228;gungen, denen der Senat beitritt, ist das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass hinsichtlich der genannten Filme die zum Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma&#223; nicht angenommen werden kann. Dabei muss es sich schon aus verfassungsrechtlichen Gr&#252;nden um eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht handeln (vgl. BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] &#8211; Vorratsdatenspeicherung). Nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2011, 85 [86] &#8211; M&#228;nnersache; GRUR-RR 2011, 86 [87] &#8211; Gestattungsanordnung, jeweils m.w.N.) kann davon mehr als sechs Monate nach Beginn der Auswer&#173;tung einer Film-DVD nur auf Grund besonderer, die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase belegender Anhaltspunkte ausgegangen werden. Dem liegt eine die Interessen der Rechtsinhaber und der grundrechtlich gesch&#252;tzten Anschlussinhaber einbeziehende wirtschaftliche Betrachtung und die dem Senat in anderen Verfahren (GRUR-RR 2011, 85 [86] &#8211; M&#228;nnersache) von Rechteinhabern vermittelte Erfahrung zu Grunde, dass bei Film-DVDs sp&#228;testens sechs Monate nach dem Erscheinen sowohl Erstvermarktung (Verkauf im Fachhandel) als auch Zweitvermarktung (Verkauf zu bereits teilweise reduzierten Preisen &#252;ber alle Vertriebskan&#228;le) im Wesentlichen abgeschlossen sind.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenteilige Anhaltspunkte hat das Landgericht hier nicht feststellen k&#246;nnen. Insbesondere hat die Antragstellerin trotz des substantiierten richterlichen Hinweises vom 22.06.2011 keine konkreten Absatzzahlen mitgeteilt, sondern sich &#8211; wie im Beschluss des Landgerichts vom 19.09.2011 richtig ausgef&#252;hrt &#8211; in der Beschwerdebegr&#252;ndung wiederum nur auf Angaben zur Plazierung der Filme in den Media-Control-Charts beschr&#228;nkt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kammer dies als unzureichend angesehen hat, zumal die von ihr ermittelten Amazon-Statistiken f&#252;r den gleichen Zeitraum weit schlech&#173;&#173;tere Verkaufsr&#228;nge ausweisen.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, &#167; 84 FamFG.</p>\n\t\t\t\n\t\t\t<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat l&#228;sst gem&#228;&#223; &#167; 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, &#167; 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zu, nachdem das Oberlandesgericht M&#252;nchen (Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11) entgegen der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Senats die Auffassung vertreten hat, das &#246;ffentliche Zug&#228;nglichmachen einer gesch&#252;tzten Datei in einer sogenannten Internet-Tauschb&#246;rse stelle ihrer Art nach stets eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma&#223; dar, ohne dass es weiterer erschwerender Umst&#228;nde bed&#252;rfe. </p>\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t\n\t\t\t\n      "
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