List view for cases

GET /api/cases/219459/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 219459,
    "slug": "arbg-hagen-2011-09-13-5-ca-44211",
    "court": {
        "id": 766,
        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
        "slug": "arbg-hagen",
        "city": 430,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "5 Ca 442/11",
    "date": "2011-09-13",
    "created_date": "2019-02-23T19:40:55Z",
    "updated_date": "2022-10-17T06:25:22Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2011:0913.5CA442.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>2. Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.</p>\n<p>3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.614,60 Euro festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten f&#252;r die Monate Juli 2010 bis einschlie&#223;lich Juli 2011 dar&#252;ber, ob die Kl&#228;gerin nach dem von ihr beanspruchten Entgelttarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt (AWO) NRW oder auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nach den von der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) abgeschlossenen Tarifvertr&#228;gen zu verg&#252;ten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die 1980 geborene Kl&#228;gerin war zun&#228;chst ab dem 21.12.2006 befristet beim AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V. im Seniorenzentrum I besch&#228;ftigt. Mit dem befristeten Arbeitsvertrag vom 29.06.2007 (Blatt 36 bis 39 der Akte) wurde sie ab dem 01.07.2007 von der Beklagten, welche ein Arbeitnehmer&#252;berlassungsunternehmen mit Sitz wie der AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e.V. und mit diesem konzernm&#228;&#223;ig verbunden ist, als &#8222;Hauswirtschaftshilfe&#8220; eingestellt. Nachdem die urspr&#252;ngliche Befristung dieses Arbeitsverh&#228;ltnisses insgesamt f&#252;nfmal verl&#228;ngert wurde, besteht aufgrund des Anerkenntnisurteils vom 10.12.2010 in dem Rechtsstreit &#8211; 5 Ca 2482/10 &#8211; ab dem 01.01.2011 ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien. Dabei ist der Einsatzort der Kl&#228;gerin weiterhin das AWO Seniorenzentrum I auf dem bisherigen Arbeitsplatz. Bei einer regelm&#228;&#223;igen Wochenarbeitszeit von zuletzt 20 Stunden erhielt die Kl&#228;gerin von der Beklagten neben einer Einsatzzulage von 0,80 Euro brutto pro Stunde und diversen Zuschl&#228;gen den Stundenlohn des jeweils geltenden IGZ-DGB-Entgelttarifvertrages f&#252;r die Entgeltgruppe 1, n&#228;mlich in den Monaten Juli 2010 bis April 2011 einen Stundensatz von 7,80 Euro brutto und ab Mai 2011 einen Betrag in H&#246;he von 7,99 Euro brutto pro Stunde (vgl. die Kopien der Verdienstabrechnungen f&#252;r die Monate Juli 2010 bis Februar 2011 auf Blatt 17 bis 34 der Akte, f&#252;r M&#228;rz 2011 auf Blatt 67 bis 69 der Akte, f&#252;r April 2011 auf Blatt 77 und 78 der Akte, f&#252;r Juni 2011 auf Blatt 110 bis 112 der Akte sowie f&#252;r Juli 2011 auf Blatt 119 und 120 der Akte). Dies erfolgte auf der Grundlage der auf Seite 1 des Arbeitsvertrages vom 29.06.2007 (Blatt 36 bis 39 der Akte) unter der &#220;berschrift &#8222;Tarifliche Regelung&#8220; zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, wonach auf das Arbeitsverh&#228;ltnis im Sinne einer dynamischen Verweisung die folgenden IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge in ihrer jeweils g&#252;ltigen Fassung Anwendung finden: Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV), Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit (ERTV), Entgelttarifvertrag Zeitarbeit (ETV) und der Tarifvertrag Besch&#228;ftigungssicherung Zeitarbeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Wirkung zum 01.07.2010 ist im MTV, ERTV und ETV die Regelung in &#167; 1 zum Geltungsbereich um den folgenden Satz erg&#228;nzt worden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und &#8211;unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des &#167; 18 Aktiengesetz bilden, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Ma&#223;e zuvor beim Kundenunternehmen besch&#228;ftigte Arbeitnehmer &#252;bernimmt und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem urspr&#252;nglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifvertr&#228;ge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer am selben Tage vorab per Telefax (Blatt 1 bis 7 der Akte) beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage vom 02.03.2011 (Blatt 8 bis 14 der Akte) verlangt die Kl&#228;gerin f&#252;r die Monate Juli 2010 bis Februar 2011 die Summe der Differenzbetr&#228;ge zwischen dem Stundenlohn nach dem Entgelttarifvertrag der AWO NRW f&#252;r die Entgeltgruppe 2 Stufe 2 von 9,78 Euro brutto, dem dortigen &#220;berstundenentgelt von 12,22 Euro brutto pro Stunde sowie den tariflichen Zuschlagsbetr&#228;gen f&#252;r die Arbeit zu besonderen Zeiten (vgl. die Kopien der Tabellen auf Blatt 15 und 16 der Akte)einerseits und den von der Beklagten nach den IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;gen gezahlten Betr&#228;ge andererseits, insgesamt 1.643,39 Euro brutto. Wegen der Berechnung dieser Forderung wird auf die Darstellung in der Klageschrift vom 02.03.2011 auf den Seiten 5 und 6 (Blatt 12 und 13 der Akte) verwiesen und Bezug genommen. Nach dem gleichen Schema begehrt die Kl&#228;gerin die Differenzbetr&#228;ge f&#252;r den Monat M&#228;rz 2011 in H&#246;he von 179,37 Euro brutto mit ihrer Klageerweiterung vom 26.04.2011 (Blatt 65, 66 der Akte), f&#252;r den Monat April 2011 in H&#246;he von 182,12 Euro brutto mit der Klageerweiterung vom 27.05.2011 (Blatt 75, 76 der Akte), f&#252;r den Monat Mai 2011 in H&#246;he von 193,42 Euro brutto mit der Klageerweiterung vom 07.07.2011 (Blatt 103, 104 der Akte), f&#252;r den Monat Juni 2011 in H&#246;he von 154,11 Euro brutto mit der Klageerweiterung vom 02.08.2011 (Blatt 108, 109 der Akte) und f&#252;r den Monat Juli 2011 in H&#246;he von 262,19 Euro brutto mit der Klageerweiterung vom 23.08.2011 (Blatt 117, 118 der Akte), jeweils nebst Zinsen ab Rechtsh&#228;ngigkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist der Auffassung, dass sie nach den Grunds&#228;tzen des equal pay Anspruch auf Bezahlung nach den f&#252;r das Kundenunternehmen einschl&#228;gigen Tarifvertr&#228;gen der AWO NRW r&#252;ckwirkend ab dem 01.07.2010 habe. Es sei davon auszugehen, dass die im jeweiligen &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge geregelten Voraussetzungen der Geltungsbereichsausnahme vorliegen w&#252;rden. Die Beklagte habe insbesondere auch in einem ins Gewicht fallenden Ma&#223;e zuvor beim Kundenunternehmen besch&#228;ftigte Arbeitnehmer &#252;bernommen, n&#228;mlich alle im Seniorenzentrum I befristet Besch&#228;ftigten, deren Vertr&#228;ge mit der AWO ausgelaufen seien. Wegen der erheblichen Bedeutung des Arbeitsplatzes f&#252;r sie habe sie ebenfalls das Angebot auf Besch&#228;ftigung zu den Bedingungen des Leiharbeitsvertrages mit einer wesentlich geringeren Verg&#252;tung auf demselben Arbeitsplatz angenommen. Soweit die Beklagte auf den Wortlaut der Regelung des &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge abstellen und dabei aus der Verwendung der Zeitform des Pr&#228;sens insbesondere unter Buchstabe a) nur eine &#196;nderung der Rechtslage f&#252;r erst ab dem 01.07.2010 &#252;bernommene Arbeitnehmer ableiten wolle, k&#246;nne dem nicht gefolgt werden. Wie die Kopie der freien Enzyklop&#228;die aus Wikipedia auf Blatt 89 und 90 der Akte zeige, k&#246;nne das Pr&#228;sens auch in der resultativen und historischen Form benutzt werden. Sie selbst sei zwar in der Vergangenheit &#252;bernommen worden, werde aber von der Beklagten weiterhin auf ihrem urspr&#252;nglichen Arbeitsplatz eingesetzt und es w&#252;rden zu ihren Ungunsten die bei der AWO geltenden Entgelttarifvertr&#228;ge umgangen. Es handele sich hierbei also um einen in der Vergangenheit entstandenen, jedoch noch andauernden Zustand, der sich erst mit Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses &#228;ndern w&#252;rde. Wenn wirklich nur zuk&#252;nftige Voraussetzungen gemeint w&#228;ren, stelle sich die Frage, weshalb die Tarifvertragsparteien dann diese Zeitform nicht auch unter Buchstabe a) gew&#228;hlt h&#228;tten. Im &#220;brigen sei fraglich, ob angesichts der zahlreichen Gesetzes&#228;nderungen und gesellschaftspolitischen Diskussionen ein Vertrauen der Arbeitnehmerverleiher in die bisherige Rechtslage &#252;berhaupt h&#228;tte entstehen k&#246;nnen. Zudem gehe es hier um die grunds&#228;tzlich zul&#228;ssige unechte R&#252;ckwirkung, welche hier dazu f&#252;hren w&#252;rde, dass es in den Betrieben nicht zu Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Besch&#228;ftigtengruppen komme. Nach den vorliegenden Informationen h&#228;tten sich die Tarifvertragsparteien w&#228;hrend der Verhandlungen &#252;ber die R&#252;ckwirkung der tariflichen Norm allerdings nicht ausdr&#252;cklich verst&#228;ndigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an sie</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1. einen Betrag in H&#246;he von 1.643,39 Euro brutto nebst 5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz ab 10.03.2011,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">2. einen weiteren Betrag in H&#246;he von 179,37 Euro brutto nebst5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz ab 28.04.2011,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">3. einen weiteren Betrag in H&#246;he von 182,12 Euro brutto nebst5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz ab 01.06.2011,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">4. einen weiteren Betrag in H&#246;he von 193,42 Euro brutto nebst5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz ab 14.07.2011,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">5. einen weiteren Betrag in H&#246;he von 154,11 Euro brutto nebst5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz ab 05.08.2011 und</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">6. einen weiteren Betrag in H&#246;he von 262,19 Euro brutto nebst5 % Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz ab 26.08.2011</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Sie steht auf dem Standpunkt, dass die Regelausnahme in &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge f&#252;r die Kl&#228;gerin nicht einschl&#228;gig sei, weil sie als sogenannte Dreht&#252;r- oder Schleckerklausel ausschlie&#223;lich die zuk&#252;nftige Benachteiligung von Leiharbeitnehmern verhindern und nicht in der Vergangenheit liegende Tatbest&#228;nde f&#252;r die Zukunft sanktionieren wolle. Die &#196;nderungen der Tarifvertr&#228;ge seien u.a. dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber eine Erneuerung des A&#220;G beschlossen habe, die eine &#228;hnliche Regelung wie die heutige tarifvertragliche Bestimmung beinhalte. Der Gesetzgeber habe in einer &#220;bergangsvorschrift zum zeitlichen Anwendungsbereich bestimmt, dass die Klausel ab dem Verk&#252;ndungstag (01.05.2011) mit R&#252;ckwirkung f&#252;r Leiharbeitsverh&#228;ltnisse ab dem 15.12.2010, n&#228;mlich dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gesetzes, gelte. In der A&#220;G-Novelle ist also die R&#252;ckwirkung ausdr&#252;cklich vorgeschrieben, allerdings nicht f&#252;r Leiharbeitsverh&#228;ltnisse, die vor dem 15.12.2010 begr&#252;ndet worden seien. Die IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge w&#252;rden keine solche R&#252;ckwirkungsregelungen enthalten und seien schon vom Wortlaut her in der grammatikalischen Zeitform des Pr&#228;sens eindeutig zukunftsbezogen. Dies ergebe sich insbesondere unter Ber&#252;cksichtigung des &#167; 7 ERTV des IGZ-DGB-Tarifwerks, der ausdr&#252;cklich anordne, dass die &#196;nderungen in &#167; 1 erst ab dem 01.07.2010 gelten w&#252;rden. Dar&#252;ber hinaus h&#228;tte den Tarifvertragsparteien bei ihren Verhandlungen der Referentenentwurf der Gesetzes&#228;nderung vorgelegen und dieser sei auch Gegenstand ihrer Er&#246;rterungen gewesen. Dabei habe Einigkeit dar&#252;ber bestanden, dass erst ab dem 01.07.2010 vom Tatbestand erfasste Vorg&#228;nge zum equal payment h&#228;tten f&#252;hren sollen. Im &#220;brigen k&#246;nne sie sich gegen&#252;ber einer R&#252;ckwirkung der Regelausnahme in &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge auf Vertrauensschutz berufen, da es zuvor eine vergleichbare Regelung nicht gegeben habe. Wegen des Vorbringens der Beklagten hierzu im Einzelnen wird auf die Ausf&#252;hrungen in ihrem Schriftsatz vom 09.06.2011 unter 2. auf den Seiten 3 bis 6 (Blatt 97 bis 100 der Akte) verwiesen und Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Leistungsklage in Gestalt der zur Entscheidung gestellten Zahlungsantr&#228;ge ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat keinen Anspruch f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Monate Juli 2010 bis einschlie&#223;lich Juli 2011 auf (Nach-)Zahlung der Differenzen zwischen den sich aus den Tarifvertr&#228;gen der AWO NRW ergebenden Entgeltbetr&#228;gen und den unter Zugrundelegung der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge von der Beklagten gezahlten Verg&#252;tungsbetr&#228;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Kl&#228;gerin dazu n&#228;mlich auf das equal pay- bzw. equal treatment-Prinzip beruft, steht dem entgegen, dass die in &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge geregelte Geltungsbereichsausnahme f&#252;r die Kl&#228;gerin nicht einschl&#228;gig ist. Das ergibt sich bereits im Wege der Auslegung dieser Tarifnorm, so dass es auf die insbesondere im Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2011 unter 2. auf den Seiten 3 bis 6 (Blatt 97 bis 100 der Akte) angesprochene R&#252;ckwirkungsproblematik nicht mehr ankommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der im Arbeitsvertrag vom 29.06.2007 (Blatt 36 bis 39 der Akte) auf Seite 1 unter der &#220;berschrift &#8222;Tarifliche Regelung&#8220; getroffenen Vereinbarung finden auf das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien im Sinne einer dynamischen Verweisung die dort genannten IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge in ihrer jeweils g&#252;ltigen Fassung Anwendung. Dazu geh&#246;ren auch der MTV, der ERTV und der ETV, welche die an die Kl&#228;gerin f&#252;r die streitgegenst&#228;ndlichen Monate von der Beklagten erbrachten Lohnzahlungen bestimmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">In diesen IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;gen ist in &#167; 1 Satz 2 zum Geltungsbereich mit Wirkung zum 01.09.2010 jeweils die folgende Regelung aufgenommen worden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und &#8211;unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des &#167; 18 Aktiengesetz bilden, wenn</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Ma&#223;e zuvor beim Kundenunternehmen besch&#228;ftigte Arbeitnehmer &#252;bernimmt und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem urspr&#252;nglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifvertr&#228;ge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist wegen der Formulierung &#8222;und&#8220; zwischen a) und b) sowie zwischen b) und c) unproblematisch und zwischen den Parteien auch &#252;berhaupt nicht im Streit, dass alle drei genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen m&#252;ssen, damit diese Ausnahme vom Geltungsbereich der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge eingreifen kann. Davon kann jedoch bei der Kl&#228;gerin nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls die Auslegung des &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge ergibt, dass die bereits seit dem 01.07.2007 in einem Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Beklagten stehende Kl&#228;gerin nicht unter den Anwendungsbereich dieser Tarifnorm f&#228;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den f&#252;r die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zun&#228;chst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der ma&#223;gebliche Sinn der Erkl&#228;rung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu ber&#252;cksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte f&#252;r den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden k&#246;nnen. L&#228;sst dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann k&#246;nnen die Gerichte f&#252;r Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarif&#252;bung erg&#228;nzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilit&#228;t denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu ber&#252;cksichtigen (so BAG, Urteil vom 17.10.2007 &#8211; 4 AZR 755/06 -, NZA-RR 2008, 306, 308 unter III. 3. a) der Gr&#252;nde, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Im Zweifel geb&#252;hrt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vern&#252;nftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung f&#252;hrt (BAG, Urteil vom 26.01.2005 &#8211; 4 AZR 6/04 -, NZA-RR 2005, 660, 662 unter I. 2. a) bb) (2) (c) (bb) der Gr&#252;nde mit weiteren Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">In Anwendung dieser Grunds&#228;tze ist die in &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge geregelte Geltungsbereichsausnahme mit der von der Beklagten vertretenen Auffassung dahingehend auszulegen, dass diese Tarifnorm keine Anwendung findet auf Leiharbeitsverh&#228;ltnisse, die bereits vor dem Inkrafttreten der ge&#228;nderten Tarifvertr&#228;ge und damit vor dem 01.07.2010 begr&#252;ndet worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits der Wortlaut dieser Tarifnorm spricht f&#252;r dieses Auslegungsergebnis. Denn mit der Verwendung der grammatikalischen Zeitform des Pr&#228;sens in der Regelung des &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge haben die Tarifvertragsparteien einen Zukunftsbezug, der mit einer gewollten R&#252;ckwirkung nicht vereinbar ist, hergestellt. Dort hei&#223;t es n&#228;mlich zu den Voraussetzungen f&#252;r diese Geltungsbereichsausnahme im Wesentlichen, wenn ein Zeitarbeitsunternehmen &#8230; Arbeitnehmer &#252;bernimmt und diese &#8230; im Kundenunternehmen eingesetzt werden und dadurch &#8230; Entgelttarifvertr&#228;ge &#8230; umgangen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig von den grammatikalischen &#220;berlegungen im Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 27.05.2011 auf der Seite 3 (Blatt 86 der Akte) kann aus der Verwendung des Pr&#228;sens entnommen werden, dass ein in der Vergangenheit &#8211; hier durch die &#220;bernahme des beim Kundenunternehmen besch&#228;ftigten Arbeitnehmers &#8211; bereits begr&#252;ndetes (Leih-)Arbeitsverh&#228;ltnis hiermit nicht gemeint sein kann (vgl. dazu: LAG Bremen, Urteil vom 11.05.2004 &#8211; 1 Sa 271/03 -, juris, unter II. 1. c) cc) der Gr&#252;nde, Rdnr. 71). Auch die unter b) und c) verwendeten Pr&#228;sensformen &#8222;eingesetzt werden&#8220; und &#8222;umgangen werden&#8220; stehen daf&#252;r, dass die Vorschrift des &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge nur dann zum Tragen kommt, wenn der Einsatz und die Umgehung noch nicht erfolgt sind, sondern erst noch in der Zukunft durchgef&#252;hrt werden wird (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 28.09.1994 &#8211; 4 AZR 738/93 -, AP Nr. 51 zu &#167; 1 TVG Tarifvertr&#228;ge: Einzelhandel unter 3. b) der Gr&#252;nde auf Blatt 1006).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem muss die Regelung des &#167; 7 ERTV des IGZ-DGB-Tarifwerks ber&#252;cksichtigt werden, die ausdr&#252;cklich bestimmt, dass die &#196;nderungen in &#167; 1 erst ab dem 01.07.2010 gelten. Auch dies spricht daf&#252;r, dass nur bei einem Kundenunternehmen besch&#228;ftigte Arbeitnehmer in den Genuss des &#167; 1 Satz 2 kommen sollen, die mit oder nach Inkrafttreten der neuen Tarifnormen erst durch ein Zeitarbeitsunternehmen &#252;bernommen werden, nicht aber diejenigen, die bereits &#252;bernommen worden sind; f&#252;r sie sollen die IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge selbst bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter b) und c) offenbar weiter gelten. H&#228;tten die Tarifvertragsparteien den Willen gehabt, derartige Alt-Leiharbeitsverh&#228;ltnisse in die Geltungsbereichsausnahme einzubeziehen, so h&#228;tte dies ausdr&#252;cklich geschehen m&#252;ssen und nicht &#8211; wie es die Kl&#228;gerin meint &#8211; ausdr&#252;cklich ein Ausschluss derartiger Alt-Leiharbeitsverh&#228;ltnisse normiert werden m&#252;ssen (vgl. dazu: LAG Bremen, Urteil vom 11.05.2004 &#8211; 1 Sa 271/03 -, juris, unter II. 1. c) cc) der Gr&#252;nde, Rdnr. 71 am Ende).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen spricht auch die von der Beklagten im Wesentlichen unbestritten vorgebrachte Entstehungsgeschichte des &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge f&#252;r das gefundene Ergebnis. Die Beklagte hat in ihren Schrifts&#228;tzen vom 15.04.2011 auf Seite 3 (Blatt 59 der Akte) und vom 09.06.2011 unter 1. auf Seite 2 (Blatt 96 der Akte) dargelegt, dass die Tarifvertrags&#228;nderungen im Zusammenhang gestanden haben mit dem Entwurf zur &#196;nderung des A&#220;G aus dem Fr&#252;hjahr 2011. Zum Zeitpunkt der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien lag der Referentenentwurf zur &#220;berarbeitung des A&#220;G bereits vor und war auch Gegenstand der Er&#246;rterungen. Dadurch wussten die Tarifvertragsparteien, dass es f&#252;r die beabsichtigten, ebenfalls von der equal-treatment-Verpflichtung gepr&#228;gten Gesetzesnormen keine umfassende R&#252;ckwirkung geben sollte. Denn in der Bundestags-Drucksache 17/4804 vom 17.02.2011 zu dem betreffenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung hei&#223;t es auf der Seite 1 unter &#8222;B. L&#246;sung&#8220; im ersten Absatz ausdr&#252;cklich: &#8222;Durch die Einf&#252;hrung einer gesetzlichen Regelung (sogenannte Dreht&#252;rklausel) soll &#8230; der missbr&#228;uchliche Einsatz der Arbeitnehmer&#252;berlassung k&#252;nftig dadurch verhindert werden, dass vom Gleichstellungsgrundsatz abweichende Regelungen in Tarifvertr&#228;gen f&#252;r sie keine Anwendung finden k&#246;nnen&#8220;. Auch in dem Begr&#252;ndungsteil ist auf Seite 7 unter &#8222;A. Allgemeiner Teil&#8220; im zweiten Absatz der Zukunftsbezug der geplanten Neuregelung nochmals erw&#228;hnt worden. Das best&#228;tigt die im Gesetzesentwurf in Artikel 1 unter 12. aufgef&#252;hrte &#220;bergangsvorschrift des &#167; 19 A&#220;G, wonach &#167; 3 Abs. 1 Nr. 3 und &#167; 9 Nr. 2 in der bisher geltenden Fassung auf Leiharbeitsverh&#228;ltnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begr&#252;ndet worden sind, weiterhin anzuwenden sind. Dies hat dann in das Gesetz dadurch Eingang gefunden, dass der &#167; 19 A&#220;G wie folgt lautet: &#8222;&#167; 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 und &#167; 9 Nr. 2 letzter Halbsatz finden keine Anwendung auf Leiharbeitsverh&#228;ltnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begr&#252;ndet worden sind&#8220;. Damit geht es bei der sogenannten Dreht&#252;rklausel um die k&#252;nftige Verhinderung, dass Leiharbeiter nach Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses zu schlechteren Bedingungen im selben Unternehmen bzw. Konzern t&#228;tig werden (vgl. Rosenau/Mosch, NJW-Spezial 2011, 242 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass dieser Umstand gegen eine von den Tarifvertragsparteien gewollte R&#252;ckwirkung des &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge spricht, wenn diese Regelung im Zusammenhang auch mit der Entstehungsgeschichte der &#196;nderungen des A&#220;G gestanden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich muss ber&#252;cksichtigt werden, dass das gefundene Auslegungsergebnis zu einer klaren und praktisch brauchbaren Regelung f&#252;hrt, w&#228;hrend die von der Kl&#228;gerin gewollte R&#252;ckwirkung auf Leiharbeitsverh&#228;ltnisse, die bereits vor dem 01.07.2010 begr&#252;ndet worden sind, eine unsichere Rechtslage mit sich bringen w&#252;rde. Es ist dann fraglich, ab wann genau der &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge eingreifen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit diese Tarifnorm auf das bereits seit dem 01.07.2007 mit der Beklagten bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis der Kl&#228;gerin keine Anwendung findet und diese dadurch eventuell anders behandelt wird als erst ab 01.07.2010 von der Beklagten eingestellte Leiharbeitnehmer, kann das nicht beanstandet werden. Denn es ist unvermeidlich, dass bei Stichtagsregelungen, die im Interesse der Praktikabilit&#228;t vorgenommen werden, gewisse H&#228;rten vorkommen. Den Tarifvertragsparteien muss es jedoch unbenommen bleiben, Strukturver&#228;nderungen auch schrittweise einzuf&#252;hren (BAG, Urteil vom 28.09.1994 &#8211; 4 AZR 738/93 -, AP Nr. 51 zu &#167; 1 TVG Tarifvertr&#228;ge: Einzelhandel unter 4. b) der Gr&#252;nde auf Blatt 1009 R mit weiteren Nachweisen).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Weil die Kl&#228;gerin nach alledem nicht unter die in &#167; 1 Satz 2 der IGZ-DGB-Tarifvertr&#228;ge geregelte Geltungsbereichsausnahme f&#228;llt, kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf das equal pay- bzw. equal treatment-Prinzip berufen mit der Folge, dass sie keinen Anspruch auf die verlangten Differenzen zu den sich aus den Tarifvertr&#228;gen der AWO NRW ergebenden Entgeltbetr&#228;gen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Da kein Hauptanspruch gegeben ist, besteht auch kein Zinsanspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit &#167; 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, &#167; 495 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Als unterliegende Partei hat die Kl&#228;gerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Urteil gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung &#252;ber den Wert des Streitgegenstandes ist nach den &#167;&#167; 3 ff. ZPO in Verbindung mit &#167; 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, &#167; 495 Abs. 1 ZPO vorgenommen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he des festgesetzten Streitwertes f&#252;r die zur Entscheidung gestellten Zahlungsantr&#228;ge der Kl&#228;gerin ergibt sich aus der Summe der damit geforderten Hauptsachebetr&#228;ge.</p>\n      "
}