List view for cases

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    "date": "2011-09-05",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:VGMI:2011:0905.9L405.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15.8.2011 (9 K 1857/11) gegen die Bauordnungsverf&#252;gung der Antragsgegnerin vom 26.7.2011, erg&#228;nzt durch Schreiben vom 28.7.2011, wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet. Im &#220;brigen wird der Antrag auf Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes abgelehnt.</p>\n<p></p>\n<p>Der Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p></p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p>\n</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> Gr&#252;nde:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der sinngem&#228;&#223; gestellte Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15.8.2011 (9 K 1857/11) gegen die Bauordnungsverf&#252;gung der Antragsgegnerin vom 26.7.2011, erg&#228;nzt durch Schreiben vom 28.7.2011, wiederherzustellen und hinsichtlich der mit der Bauordnungsverf&#252;gung verbundenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\nist zul&#228;ssig, aber nur zum Teil begr&#252;ndet.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht kann nach &#167; 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. &#167; 112 Satz 1 des Justizgesetzes NRW (JustG NRW) - die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entf&#228;llt. Es kann nach &#167; 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier hinsichtlich der Anordnung der Errichtung eines Bauzauns sowie der dauerhaften Absicherung des Geb&#228;udes gegen unbefugte Zutritte - gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Hierbei hat das Gericht jeweils eine Interessenabw&#228;gung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorl&#228;ufig verschont zu bleiben, ist das &#246;ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegen&#252;berzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabw&#228;gung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein m&#246;gliche und gebotene summarische - Pr&#252;fung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Pr&#252;fung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, &#252;berwiegt regelm&#228;&#223;ig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grunds&#228;tzlich kein &#246;ffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig, &#252;berwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in F&#228;llen des &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zus&#228;tzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die beh&#246;rdliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach &#167; 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabw&#228;gung zu treffen. Hat die Beh&#246;rde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, hat der Antrag unabh&#228;ngig von einer Interessenabw&#228;gung bereits dann Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bauordnungsverf&#252;gung gen&#252;gt den formellen Anforderungen des &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begr&#252;nden. Das ist hier in ausreichender Weise geschehen. Bei einer Ma&#223;nahme der Gefahrenabwehr, um die es hier geht, k&#246;nnen besondere Gr&#252;nde f&#252;r die sofortige Vollziehung bereits darin liegen, dass die Gefahren, die den Erlass der Verf&#252;gung rechtfertigen, auch nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden k&#246;nnen. Die Beh&#246;rde gen&#252;gt in diesen F&#228;llen dem Begr&#252;ndungserfordernis bereits dann, wenn sie - wie hier - zur Begr&#252;ndung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf diese Gefahren und das sofortige Handlungsbed&#252;rfnis hinweist. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.5.1989 - 11 B 1262/89 -, BRS 49 Nr. 231.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">2. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt nicht in Betracht. Die gebotene Interessenabw&#228;gung geht vorliegend zum Nachteil des Antragstellers aus, weil die an ihn gerichtete Aufforderung, das Geb&#228;ude auf dem Grundst&#252;ck E.       , Flur 28, Flurst&#252;ck 406 (C.           Stra&#223;e 66) mit einem 2,0 m hohen Bauzaun gegen unbefugtes Eindringen zu sichern und auf Dauer so zu verschlie&#223;en, dass auch zuk&#252;nftig keine Personen mehr in das verwahrloste Geb&#228;ude gelangen k&#246;nnen, offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig ist, und ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bauordnungsverf&#252;gung findet ihre Rechtsgrundlage in &#167; 61 Abs. 1 S&#228;tze 1 und 2 der Bauordnung NRW - BauO NRW -. Danach haben die Bauaufsichtsbeh&#246;rden u.a. bei der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen dar&#252;ber zu wachen, dass die &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sie nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen die erforderlichen Ma&#223;nahmen zu treffen. Danach war die Antragsgegnerin nach derzeitigem Erkenntnisstand zu dem Einschreiten gegen den Antragsteller berechtigt. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">In seinem gegenw&#228;rtigen Zustand steht das Geb&#228;ude mit &#167; 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - einer &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschrift i.S.v. &#167; 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW - nicht in Einklang. Danach sind bauliche Anlagen u.a. so instand zu halten, dass die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die nat&#252;rlichen Lebensgrundlagen, nicht gef&#228;hrdet werden. Dies ist hier nicht der Fall. Es besteht eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder und Jugendliche in das seit l&#228;ngerem leer stehende Geb&#228;ude gelangen und dabei an Leib oder Leben zu schaden kommen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin wurden in dem Geb&#228;ude wiederholt Kinder und Jugendliche angetroffen. Laut einem Bericht der Kreispolizeibeh&#246;rde M.     vom 28.2.2010 sind in dem Geb&#228;ude mittlerweile eine Vielzahl von Glasverbindungst&#252;ren, Einbauschr&#228;nken, Bauelementen und L&#246;schvorrichtungen mutwillig zerst&#246;rt worden und k&#246;nnen infolge dieser Besch&#228;digungen - durch herumliegende Glasscherben, T&#252;r- und Schrankbeschl&#228;ge oder dgl. - Personen verletzt werden. Von der Antragsgegnerin im Rahmen von Ortsbesichtigungen am 22.6., 1.7. und 13.7.2011 gefertigte Lichtbilder best&#228;tigen diese Einsch&#228;tzung (Bl. 14a/17a/19a/21a/22a des Verwaltungsvorgangs). Nach dem Polizeibericht bestehen desweiteren aus dem Geb&#228;udeinneren heraus Zugangsm&#246;glichkeiten zu den vorhandenen hohen Flachd&#228;chern. Auch hieraus erwachsen - sturzbedingte - Verletzungsgefahren f&#252;r  in das Geb&#228;ude gelangende Kinder und Jugendliche.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Antragsteller (und seine beiden Miteigent&#252;mer) sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell darum bem&#252;ht sind, unbefugte Zutritte dadurch zu unterbinden, dass sie die zug&#228;nglichen Geb&#228;ude&#246;ffnungen mit Holzplatten verschlie&#223;en, l&#228;sst die Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit nicht entfallen. Denn es hat sich gezeigt, dass diese Sicherungsma&#223;nahme allein nicht ausreichend ist. Die Holzplatten wurden immer wieder gewaltsam entfernt mit der Folge, dass das Geb&#228;ude erneut f&#252;r Kinder und Jugendliche zug&#228;nglich wurde. Dass auch die zuletzt verwendeten massiven OSB-Platten, mit deren Montage der Antragsteller nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Erlasses der Bauordnungsverf&#252;gung bereits begonnen hatte, keinen hinreichend effektiven Schutz gew&#228;hrleisten, wird darin augenf&#228;llig, dass, wie die Antragsgegnerin anl&#228;sslich einer Ortsbesichtigung am 22.8.2011 festgestellt hat, nunmehr auch eine dieser Platten bereits entfernt worden ist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin war danach gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 1 BauO NRW zu einem Einschreiten nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen befugt. Von dieser M&#246;glichkeit hat sie in rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreier Weise durch Erlass der streitgegenst&#228;ndlichen Bauordnungsverf&#252;gung Gebrauch gemacht. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Ermessensentscheidungen pr&#252;ft das Gericht auch darauf, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens &#252;berschritten sind oder von dem Ermessen in einem dem Zweck der Erm&#228;chtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht ist (&#167; 114 Satz 1 VwGO). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind insbesondere dann &#252;berschritten, wenn die Beh&#246;rde nicht erkennt, dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht und sie sich f&#252;r rechtlich gebunden h&#228;lt, oder wenn sie einen ihr zustehenden Ermessensspielraum zwar erkennt, davon aber keinen Gebrauch macht. Ein derartiger sog. Ermessensausfall liegt hier nicht etwa deshalb vor, weil die Antragstellerin angenommen hat, ihr (Entschlie&#223;ungs-)Ermessen sei auf Null geschrumpft, sie sei zu einem Einschreiten verpflichtet. Diese Einsch&#228;tzung ist vielmehr zutreffend. Eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbeh&#246;rde zum Einschreiten besteht, wenn - wie hier - eine unmittelbare Gef&#228;hrdung besonders wichtiger Rechtsg&#252;ter wie Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit von Menschen besteht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.8.1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 = Juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3.5.2007 - 7 A 3350/06 -, Juris, Rn. 43; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand; Dezember 2010, &#167; 61 Rn. 140; G&#228;dtke/ Czepuck/Johlen/Plitz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, &#167; 61 Rn. 42.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das ihr allein verbleibende (Auswahl-)Ermessen hinsichtlich der zur Gefahrenabwehr anzuwendenden Mittel hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausge&#252;bt. Die Anordnung der Errichtung eines Bauzauns sowie des dauerhaften Verschlie&#223;ens des Geb&#228;udes verst&#246;&#223;t insbesondere nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie den durch das Grundgesetz garantierten Freiheitsgrundrechten abgeleiteten Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hatte sich - wie auch schon in der Vergangenheit - im Rahmen des dem Erlass der streitgegenst&#228;ndlichen Bauordnungsverf&#252;gung vorausgegangenen Anh&#246;rungsverfahrens bereit erkl&#228;rt, die zug&#228;nglichen Geb&#228;ude&#246;ffnungen durch Holzplatten zu verschlie&#223;en (E-Mail vom 20.7.2011, Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs). Hieran kn&#252;pft die streitgegenst&#228;ndliche Bauordnungsverf&#252;gung insoweit an, als dem Antragsteller darin aufgegeben wird, \"das Geb&#228;ude ... auf Dauer so zu verschlie&#223;en, dass auch zuk&#252;nftig keine Personen mehr in das verwahrloste Geb&#228;ude gelangen k&#246;nnen\". Unter Ber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass zur Verschlie&#223;ung der Geb&#228;ude&#246;ffnungen angebrachte Holzplatten in der Vergangenheit immer wieder entfernt worden waren, zielt die Verf&#252;gung insoweit erkennbar darauf, dass es der Antragsteller nicht - einmalig - bei der nunmehr erneut vorgenommenen Absicherung durch Holzplatten belassen darf, sondern diese k&#252;nftig regelm&#228;&#223;ig kontrollieren und erforderlichenfalls, d.h. wenn erneut einzelne Platten entfernt werden sollten, in geeigneter Weise nachbessern muss. Gegen die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit dieser Anordnung bestehen keine Bedenken.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das gilt auch - entgegen der Ansicht des Antragstellers - f&#252;r die weitere Anordnung, einen 2,0 m hohen, das Geb&#228;ude umschlie&#223;enden Bauzaun zu errichten. Diese Ma&#223;nahmen ist zur Abwehr der genannten Gefahr geeignet, erforderlich und angemessen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Eignung der Ma&#223;nahme sieht sich nicht durch den Einwand des Antragstellers in Frage gestellt, die Errichtung eines Bauzauns verspreche keine zus&#228;tzliche Sicherheit, weil Personen, die gewillt und in der Lage seien, die zur Sicherung angebrachten Holzplatten herauszubrechen, auch ohne Weiteres den Bauzaun &#252;berwinden k&#246;nnten. Damit verkennt der Kl&#228;ger zum einen, dass der Bauzaun jedenfalls ein zus&#228;tzliches Hindernis f&#252;r diese Personen darstellt, indem er ihnen den Zugang zu dem Geb&#228;udes zumindest erschwert. Zum anderen d&#252;rfen nicht nur diejenigen Personen in Betracht gezogen werden, die zu einem Aufbrechen des Geb&#228;udes entschlossen sind, sondern auch solche Kinder und Jugendliche, die lediglich aufgrund bereits vorhandener Geb&#228;ude&#246;ffnungen sich bietende Zutrittsm&#246;glichkeiten nutzen w&#252;rden. Gerade zur Abwehr derartiger \"Zufalls- bzw. Gelegenheitszutritte\" vermag die Errichtung eines Bauzauns einen Beitrag zu leisten. Dass sich auch diese nicht sicher ausschlie&#223;en lassen, weil der Zaun &#252;berwunden werden kann, ist unsch&#228;dlich. Eine Ma&#223;nahme ist bereits dann geeignet, wenn sie zur Erreichung des gew&#252;nschten Erfolges zumindest f&#246;rderlich ist. Nur g&#228;nzlich untauglichen Mitteln kann die Eignung abgesprochen werden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.4.2001 - 1 BvL 32/97 -, BVerfGE 103, 293 = Juris, Rn. 51; Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage 2011, Art. 20 Rn. 84; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rn. 82.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Anordnung der Errichtung eines Bauzauns handelt es sich auch um eine erforderliche Ma&#223;nahme. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass allein das Verschlie&#223;en der Geb&#228;ude&#246;ffnungen durch Holzplatten den Zutritt von Kindern und Jugendlichen zu dem Geb&#228;ude und die damit verbundenen Gefahren f&#252;r Leib und Leben nicht effektiv verhindern kann. In Anbetracht der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsg&#252;ter ist die Anordnung der Errichtung eines Bauzauns trotz der damit f&#252;r den Antragsteller verbundenen erheblichen Kosten auch nicht unangemessen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Frei von Ermessensfehlern ist schlie&#223;lich auch die Inanspruchnahme der Person des Antragstellers. Als Miteigent&#252;mer des Grundst&#252;cks ist er als sog. Zustandsstst&#246;rer gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbeh&#246;rdengesetzes - OBG - f&#252;r die Beseitigung des Versto&#223;es gegen &#167; 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verantwortlich.\nErweist sich die Bauordnungsverf&#252;gung danach als rechtm&#228;&#223;ig, fehlt es desweiteren nicht an einem die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung nach &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO rechtfertigenden besonderen Vollzugsinteresse. Dieses entspricht hier ausnahmsweise dem Interesse am Erlass der Verf&#252;gung. Die von dem Geb&#228;ude ausgehenden Gefahren f&#252;r Leib und Leben k&#246;nnen auch nicht nur vorl&#228;ufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">3. Der Antrag ist jedoch insoweit begr&#252;ndet, als er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet ist. Die Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000 EUR f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verf&#252;gung ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen fehlt es deshalb an einer allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung, weil die Antragstellerin nicht rechtzeitig Duldungsverf&#252;gungen gegen die beiden weiteren Miteigent&#252;mer des Grundst&#252;cks erlassen hat.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die auf Vornahme von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gerichtet sind, ist anerkannt, dass nur solche Handlungen erzwungen werden k&#246;nnen, die allein vom Willen des Pflichtigen abh&#228;ngen. Ist der Pflichtige zur Erf&#252;llung nicht in der Lage, weil er in Rechte Dritter eingreifen m&#252;sste, so f&#252;hrt dies zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Grundverf&#252;gung, hindert aber ihre Durchsetzbarkeit (Vollziehbarkeit), und zwar so lange, bis eine vollziehbare Duldungsverf&#252;gung gegen den Dritten erlassen ist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">BVerwG, Urteil vom 28.4.1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101 = BRS 25 Nr. 205 = Juris, Rn. 31; OVG NRW, Urteile vom 20.6.1974 - XI A 671/73 -, BRS 28 Nr. 151; vom 23.5.1985 \n- 7 A 2311/82 -, BRS 44 Nr. 209; Beschl&#252;sse vom 10.10.1996 - 11 B 2310/96 -, BRS 58 Nr. 223 = Juris, Rn. 4; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., Rn. 192 m.w.N.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die geforderte Errichtung des Bauzauns und k&#252;nftige Ma&#223;nahmen zum Verschlie&#223;en des Geb&#228;udes w&#252;rde der Antragsteller in die Eigentumsrechte der beiden anderen Miteigent&#252;mer eingreifen. Zu einer Duldung dieser Eingriffe sind die Miteigent&#252;mer erst mit von der Antragsgegnerin f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rten Duldungsverf&#252;gungen vom 16.8.2011 aufgefordert worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsverf&#252;gungen war indes die dem Antragsteller bis zum 10.8.2011 einger&#228;umte Ausf&#252;hrungsfrist bereits abgelaufen. F&#252;r die Entscheidung kann daher offen bleiben, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits bei Fristbeginn vollst&#228;ndig vorliegen m&#252;ssen, oder der Erlass einer f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rten Duldungsverf&#252;gung w&#228;hrend der noch laufenden Frist ausreicht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur Problematik OVG NRW, Urteil vom 23.5.1985, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 15.6.1993 - 2 R 37/91 -, BRS 55 Nr. 203 = Juris, Rn. 19 ff.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zwangsgeldandrohung ist auch insoweit rechtswidrig, als sie \"f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung\" ergangen ist. Zwar k&#246;nnen nach &#167; 57 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW - VwVG NRW - Zwangsmittel f&#252;r jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden. Dies gilt aber ausdr&#252;cklich nur bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung. Die vorliegende Bauordnungsverf&#252;gung ist jedoch nicht auf eine Duldung oder Unterlassung, sondern auf die Vornahme von Handlungen gerichtet. In einem solchen Fall ist eine Zwangsmittelandrohung \"auf Vorrat\" mangels einer - nach dem Vorbehalt des Gesetzes erforderlichen - gesetzlichen Erm&#228;chtigungsgrundlage unzul&#228;ssig. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.1.2010 - 4 B 1749/08 -, Juris, Rn. 50 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 14.2.2011 \n- 6 L 32/11 -, Juris, Rn. 29 ff.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Errichtung eines Bauzauns in Rede steht, ist eine Androhung \"f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung\" ohnehin sinnlos, weil die Verpflichtung nur entweder erf&#252;llt oder nicht erf&#252;llt, nicht hingegen mehrfach verletzt werden kann.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Zwangsgeldandrohung auch auf die Verpflichtung des Antragstellers zur Vornahme k&#252;nftig notwendig werdender Sicherungsma&#223;nahmen an dem Geb&#228;ude bezieht, ist sie zudem deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin entgegen &#167; 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW keine angemessene Frist zur Erf&#252;llung der Verpflichtung bestimmt hat. Dass die Androhung des (einheitlichen) Zwangsgeldes auch auf diese zukunftsbezogene Verpflichtung bezogen ist, ergibt sich deutlich aus der Begr&#252;ndung der Bauordnungsverf&#252;gung. Danach w&#252;rde, \"sollte in der Zukunft nach Durchf&#252;hrung dieser Ma&#223;nahme [d.h. der Errichtung eines Bauzauns] das Geb&#228;ude erneut aufgebrochen werden, ... das angedrohte Zwangsgeld nach einer Anh&#246;rung festgesetzt werden.\" Die bis zum 10.8.2011 gesetzte Frist, die offenkundig auf die Verpflichtung zur Errichtung eines Bauzauns zugeschnitten ist, ist schon deshalb keine angemessene Frist zur Erf&#252;llung der weiteren Verpflichtung zur k&#252;nftigen Absicherung neu entstehender Geb&#228;ude&#246;ffnungen, weil sich diese Verpflichtung erst k&#252;nftig aktualisieren kann. Sobald ein solcher Fall eintreten sollte, hat die Antragsgegnerin es in der Hand, auf eine eventuelle Unt&#228;tigkeit des Antragstellers mit einer selbst&#228;ndigen Zwangsmittelandrohung zu reagieren und darin eine angemessene Ausf&#252;hrungsfrist zu bestimmen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller ist mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die Zwangsmittelandrohung den Streitwert nicht erh&#246;ht und der Teilerfolg daher auf die Kosten des Verfahrens keinen Einfluss hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich das teilweise Unterliegen der Antragsgegnerin als gering dar.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. &#167; 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei orientiert sich die Kammer an dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883). Nach dessen Nr. 10 Buchst. e entspricht der Streitwert bei Klagen gegen bauaufsichtliche Handlungsgebote i.d.R. den tats&#228;chlichen Kosten. Unter Ber&#252;cksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten Kostenvoranschlags f&#252;r das Material eines Bauzauns, insoweit zu erwartende Transport- und Errichtungskosten sowie der Kosten k&#252;nftig m&#246;glicherweise notwendig werdender erneuter Sicherungsma&#223;nahmen unmittelbar an dem Geb&#228;ude h&#228;lt die Kammer einen Betrag von 7.500 EUR f&#252;r angemessen. Dieser f&#252;r das Klageverfahren ma&#223;gebliche Betrag war im vorliegenden Eilverfahren im Hinblick auf den nur vorl&#228;ufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren (Nr. 12 Buchst. a des Streitwertkatalogs).\n</p>\n\n      "
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