List view for cases

GET /api/cases/219737/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 219737,
    "slug": "arbg-hagen-2011-08-31-3-ca-76211",
    "court": {
        "id": 766,
        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
        "slug": "arbg-hagen",
        "city": 430,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "3 Ca 762/11",
    "date": "2011-08-31",
    "created_date": "2019-02-23T19:49:31Z",
    "updated_date": "2020-12-10T13:19:22Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2011:0831.3CA762.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers durch die K&#252;ndigung der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 21.03.2011 nicht aufgel&#246;st ist.</p>\n<p></p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers mit der Beklagten </p>\n<p>zu 1) auf die Beklagte zu 2) &#252;bergegangen ist und fortbesteht.</p>\n<p></p>\n<p>3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kl&#228;ger bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss des K&#252;ndigungsschutzverfahrens zu unver&#228;nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kraftfahrer weiterzubesch&#228;ftigten.</p>\n<p></p>\n<p>4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 3/8 und die</p>\n<p> Beklagte zu 2) zu 5/8.</p>\n<p></p>\n<p>5. Der Streitwert wird auf 21.080,00 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber die Rechtswirksamkeit einer K&#252;ndigung seitens der Beklagten zu 1), &#252;ber die Frage, ob das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers im Wege des Betriebs&#252;berganges auf die Beklagte zu 2) &#252;bergegangen ist und &#252;ber einen gegen die Beklagte zu 2.) gerichteten Weiterbesch&#228;ftigungsantrag des Kl&#228;gers.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 16.10.1963 geborene, verheiratete Kl&#228;ger war seit dem 03.04.2000 bei der Beklagten zu 1) als Kraftfahrer mit einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.635,00 Euro bei einer regelm&#228;&#223;igen w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden am Standort in H1 besch&#228;ftigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1), die urspr&#252;nglich ihren Unternehmenssitz in H1 hatte, unterhielt mehrere Standorte in Deutschland, n&#228;mlich an ihrem Unternehmenssitz in H1 sowie in L1, L2, H1, S2, L3, M1, K2 und B1, dar&#252;berhinaus einen Standort in S3. Sie besch&#228;ftigte zuletzt zum Zeitpunkt der in dem vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen K&#252;ndigung insgesamt 138 Mitarbeiter (Vortrag der Beklagten zu 1.) bzw. 145 Mitarbeiter (Vortrag der Beklagten zu 2.), davon 132 Kraftfahrer (Vortrag der Beklagten zu 1.) bzw. 138 Kraftfahrer (Vortrag der Beklagten zu 2). Am Unternehmenssitz, wo sich auch die Verwaltung befindet, besch&#228;ftigte die Beklagte zu 1.) neben den von dort eingesetzten Kraftfahrern insgesamt sechs Mitarbeiter (Vortrag der Beklagten zu 1.) bzw. sieben Mitarbeiter (Vortrag der Beklagten zu 2.) als kaufm&#228;nnisches Personal, davon insgesamt zwei (Vortrag der Beklagten zu 2.) oder drei (Vortrag der Beklagten zu 1.) Dispositionskr&#228;fte. Unter anderem am Standort H1 ist ein Betriebsrat gew&#228;hlt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die unternehmerische T&#228;tigkeit der Beklagten zu 1) war dadurch gekennzeichnet, dass sie bis zum 31.03.2011 &#252;ber eine einzige Auftraggeberin/Kundin verf&#252;gte, n&#228;mlich die Firma A1 P1 (im Folgenden: A2). Auf der Grundlage entsprechender Vertr&#228;ge transportierte die Beklagte zu 1) f&#252;r A2 seit mehr als 30 Jahren verfl&#252;ssigte Gase (Sauerstoff, Stickstoff, Argon und Wasserstoff). Der von der Beklagte zu 1) auszugsweise zur Gerichtsakte gereichte, zuletzt einschl&#228;gige Vertrag zwischen A2 und ihr mit Datum 01.04.2006, ist als \"Frachtf&#252;hrer- und Dienstleistungsvertrag\" &#252;berschrieben und lautet in der Pr&#228;ambel (Kopie Bl. 286 ff  d. A.) wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>PR&#196;AMBEL</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">A2 ist Hersteller und H&#228;ndler von technischen Gasen, die in gasf&#246;rmigem und fl&#252;ssigem Zustand in speziellen Bulk-Aufliegern zu Kunden oder Einrichtungen von A2 transportiert werden m&#252;ssen. A2 ist bereit, diese Transporte an G2 zu vergeben&#8230;.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">G2 ist in diesem Bereich seit 1969 f&#252;r A2 t&#228;tig und verf&#252;gt zur Durchf&#252;hrung dieser Transporte &#252;ber ausreichende, den Anforderungen von A2 entsprechende Zugmaschinen, sowie das f&#252;r den Transport und den Umgang mit den technischen Gasen erforderliche Know-how und Personal. G2 ist bereit, diese Leistungen A2 zur Verf&#252;gung zu stellen &#8230;.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Wesentlicher Vertragsinhalt zwischen der Beklagten zu 1) und A2 war die Gestellung von Fahrern und Zugmaschinen f&#252;r A2, wohingegen die Auflieger im Eigentum von A2 standen. Die im vorbezeichneten Vertrag im Einzelnen n&#228;her beschriebenen Dienstleistungen, die die Beklagte zu 1) f&#252;r A2 zu erbringen hatte, waren wie folgt formuliert:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">10</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>Transporte von technischen Gasen mit der FLOTTE</li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:36px\">Gestellung von Zugmaschinen, Fahrern und Verwaltungspersonal in vereinbarter Anzahl zur reibungslosen Abwicklung der anstehenden Transporte</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">12</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>Erstellen der Lieferpapiere (Lieferscheine, Ladescheine, Trip-Reports, usw.), auch mit elektronischen Ger&#228;ten, auf Anforderung von A2</li>\n                    <li>Be- und Entladen der A2 eigenen AUFLIEGER</li>\n                    <li>Beschaffung und Gestellung der von A2 vorgeschriebenen Fahrerschutzkleidung</li>\n                    <li>mindestens 14-t&#228;gige Reinigung von Zugmaschinen und AUFLIEGERN</li>\n                    <li>Sicherheits-Check der Zugmaschinen und AUFLIEGER gem&#228;&#223; den Vorgaben von A2 vor Fahrtantritt</li>\n                    <li>Bewirtschaftung (d. h. incl. Diesel-Einkauf, Bestandsf&#252;hrung und Weiterberechnung an von A2 autorisierte Dritte) der A2 eigenen Dieseltankstellen in H1, L1 und S3&#8230;</li>\n                    <li>Wahrnehmung der Interessen von A2 bei den Kunden, insbesondere durch die Fahrer</li>\n                    <li>bei entsprechenden Vorf&#228;llen die Erstellung von M&#228;ngelberichten</li>\n                    <li>Befolgen der A2-Vorschriften bzgl. Unfallmeldung gem&#228;&#223; A2-Notfall-Ordner</li>\n                    <li>Telefondienst (Entgegennahme von Kundenanrufen, Kundenservice, interne Telefonate)</li>\n                    <li>Eingabe von Lieferscheinen nach Bedarf und vorheriger Absprache mit G2</li>\n                    <li>au&#223;erhalb der normalen Gesch&#228;ftszeiten die Gestellung eines Bereitschaftsdienstes in Form von Notfallrufnummern sowie eines Notfalldienstes zur Bearbeitung von Fahrzeug-Ausf&#228;llen.</li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">An anderer Stelle des Vertrages wird der Begriff der FLOTTE als die Anzahl der einzusetzenden Zugmaschinen sowie die daf&#252;r erforderliche Anzahl von Fahrern bezeichnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Abwicklung des Tagesgesch&#228;ftes der Beklagten zu 1) war wie folgt ausgestaltet:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">A2 plante von einem Standort in Spanien aus die Tages- und Wochentouren, und teilte der Beklagten zu 1.) mit, wieviele Fahrer sie f&#252;r welche Art von Tour ben&#246;tigte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Disposition der Beklagten zu 1.) in H1 erstellte eine Schichtplanung f&#252;r ihre Fahrer, die ausgeh&#228;ngt wurde, aus der der Kl&#228;ger &#8211; wie auch die anderen in H1 und den anderen Standorten eingesetzten Fahrer &#8211; Beginn und Ende der t&#228;glichen Arbeitszeit bzw. der Wochenarbeitszeit ersehen konnte. Angaben gegen&#252;ber den Fahrern &#252;ber konkrete Touren sowie Kunden und die Zuweisung von Sattelzugmaschinen und Aufliegern erfolgte nicht &#252;ber die entsprechenden Schichtpl&#228;ne, sondern jeweils &#252;ber einen mobilen On-Board-Computer, das sog. PDT (Portable Data Transfer). Diese PDT&#8217;s - von A2 gestellt - befanden sich am jeweiligen Standort - hier auf dem Betriebsgel&#228;nde in H1 - in einem Raum, der den Fahrern der Beklagten zu 1) zug&#228;nglich war. Die Nutzung der entsprechenden R&#228;umlichkeiten, wie auch die Nutzung der Verwaltungsr&#228;umlichkeiten in H1 , war der Beklagten zu 1) durch A2 gestattet, um deren Betriebsgel&#228;nde es sich jeweils handelte, und die an den jeweiligen Standorten &#252;ber eine entsprechende Luftzerteilungs- und Abf&#252;llanlage verf&#252;gt bzw. Zugang zu einer entsprechenden Anlage hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der jeweilige Fahrer druckte sich sodann aus dem PDT die aktuellen Tourdaten aus. Die ma&#223;geblichen Daten wurden jeweils von A2 von deren Disposition in Spanien (in der N&#228;he von Barcelona) auf die PDT&#8217;s tagesaktuell &#252;berspielt. Der f&#252;r den Fahrer ersichtliche Ausdruck enthielt die Tourenplanung, die Zuweisung der Zugmaschine wie auch die konkrete Tour. Der Kl&#228;ger &#8211; wie auch die &#252;brigen Fahrer der Beklagten zu 1.) - entnahm das PDT aus der vorgesehen Halterung und setzte ihn in eine entsprechende Vorrichtung in der Sattelzugmaschine ein. In der Zugmaschine befand sich auch ein dienstlich zu nutzendes Handy, &#252;ber welches die Fahrer direkt von der Disposition von A2 angerufen werden konnten. Dar&#252;ber hinaus war der Disposition von A2 auch eine private Rufnummer der Fahrer bekannt gegeben worden, &#252;ber die die Fahrer au&#223;erhalb der dienstplanm&#228;&#223;igen Einteilung erreicht werden konnten, z.B. um kurzfristig ge&#228;nderte Zeiten f&#252;r den Beginn einer Tour mitzuteilen. &#196;nderungen w&#228;hrend der Touren, wie z. B. ein Wechsel in der Reihenfolge der anzufahrenden Kunden, erfolgten gegen&#252;ber den Fahrern durch die Disposition von A2 direkt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) verf&#252;gte &#252;ber geleaste Mercedes-Benz Sattelzugmaschinen, die mit dem Logo der Fa. A2 beschriftet waren und keinen Hinweis auf die Beklagte zu 1) aufwiesen. Die Fahrer verf&#252;gten &#252;ber eine spezielle, von A2 vorgegebene Schutzkleidung (Overalls), die sie w&#228;hrend ihrer T&#228;tigkeit zu tragen hatten, die ebenfalls mit dem Logo von A2 versehen war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zugmaschinen waren mit einem weiteren Computersystem, einem Fahrzeug-Managementsystem ausgestattet, welches w&#228;hrend der Fahrt Daten &#252;ber das Fahrverhalten, &#252;ber Kraftstoffverbrauch und zahlreiche weitere Parameter, die f&#252;r eine wirtschaftliche Fahrweise notwendig sind, erfasst. Benutzt wurde in den von der Beklagten zu 1) zur Verf&#252;gung gestellten LKWen das Mercedes-Benz eigene \"Fleet-Board\"-System.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verg&#252;tung, die die Beklagte zu 1) von A2 auf der Grundlage des vorgezeichneten Vertrages erhielt, bestand aus einer festen Summe, wie auch aus variablen Bestandteilen. Im Bereich der variablen Verg&#252;tung spielten auch die Erkenntnisse aus den vom Fahrzeug-Managementsystem generierten Daten eine Rolle, aber auch sog. \"KPI\" (Key Performance Indicators). Zu den KPI geh&#246;rten im Bereich der Sicherheit die Rate der vermeidbaren Unf&#228;lle pro Millionen Kilometer, Personenunf&#228;lle mit anschlie&#223;ender Abwesenheit des Arbeitnehmers von mehr als 24 Stunden sowie Unf&#228;lle beim Rangieren der Fahrzeuge mit einem Schaden von mehr als 500,00 Euro. Weiterhin gab es einen KPI f&#252;r Qualit&#228;t (Kundenreklamation pro Lieferung, Unterbrechungen der Kundenversorgung) sowie Kundenzufriedenheit (&#228;u&#223;erer Eindruck/H&#246;flichkeit des Fahrers, Arbeitsdurchf&#252;hrung, Sauberkeit Fahrzeug). Auch Fehler bei den Eingaben in den PDT-Computer waren KPI-relevant. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die zur Durchf&#252;hrung des Auftrages von der Beklagten zu 1) verwendeten Sattelzugmaschinen wiesen keine technischen Besonderheiten auf und waren bzw. sind auf dem freien LKW-Markt zu bekommen. Der Wert einer solchen Sattelzugmaschine liegt bei ca. 85.000,00 Euro; sie sind universell einsetzbar und k&#246;nnen von jedem Spediteur genutzt werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r den Transport der technischen Gase notwendigen Auflieger sind Spezialanfertigungen f&#252;r A2, die in der Vergangenheit teilweise von A2 selbst bzw. in deren Auftrag gefertigt wurden. Der Anschaffungswert eines solchen Aufliegers liegt nach Angaben der Beklagten zu 1) bei etwa 250.000,00 Euro, nach Kl&#228;gervortrag bei etwa 200.000,00 Euro; etwa 70 solcher Auflieger von A2 waren im Wesentlichen f&#252;r die Erf&#252;llung des Auftrags der Beklagten zu 1) eingesetzt. Ein Markt f&#252;r gebrauchte Auflieger existiert faktisch nicht; diese werden bei Bedarf jeweils neu angefertigt und m&#252;ssen dem speziellen Standard von A2 entsprechen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Auftrag der Beklagten zu 1) f&#252;r A2 lief zum 31.03.2011 aus. Zuvor hatte sich die Beklagte zu 1) &#8211; wie auch die Beklagte zu 2) &#8211; an der Neuausschreibung des Auftrages von A2 f&#252;r die Zeit ab dem 01.04.2011 beteiligt. Gegenstand der Ausschreibung von A2 war auch ein Fragebogen in englischer Sprache, aus dem sich Hinweise auf die konkrete Ausgestaltung des Auftragsverh&#228;ltnisses ab 01.04.2011 ergeben. In der von der Beklagten zu 1) zur Gerichtsakte gereichten &#220;bersetzung der Ausz&#252;ge dieses Fragebogens hei&#223;t es u. a.:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Aufgabenbereich der Dienstleistung gestaltet sich wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Bereitstellung des Vertriebs und Unterst&#252;tzung der Dienstleistungen zur Erf&#252;llung der Erfordernisse bei der Verteilung von fl&#252;ssigen und gasf&#246;rmigen Masseng&#252;tern von vorbestimmten Terminals und Produktionsquellen zu den jeweiligen Kunden von A1 P1. F&#252;r die Disposition mit t&#228;glicher Bereitstellung von Tourenpl&#228;nen f&#252;r den Spediteur wird A1 P1 verantwortlich sein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">&#8230;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">A1 P1 operiert mit Spezialmaterialien in Spezialfahrzeugen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">&#8230;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">A2 wird eine Mindestkernfahrerzahl der Fahrer pro Schicht festlegen, welche wir ben&#246;tigen, um die Anforderung des Gesch&#228;ftes zu erf&#252;llen. Der Spediteur wird f&#252;r die Regelung der Verf&#252;gbarkeit der Fahrer zust&#228;ndig sein, so dass wir niemals unter diese Mindestkernfahrerzahl absinken. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">&#8230;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">A1 P1 verlangt, dass Sattelzugmaschinen auf der Grundlage von Leasingvertr&#228;gen bereitgehalten werden und nicht vom Spediteur erworben und in dessen Eigentum stehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">&#8230;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Da A2 einige spezielle Anforderungen hinsichtlich der Schutzkleidung hat, bestimmen wir, was jeder Arbeitnehmer ben&#246;tigt, in einigen F&#228;llen allerdings auch die Anbieter, das, was benutzt werden muss.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Ausz&#252;ge des Fragebogens aus den Ausschreibungsunterlagen von A2 wird auf die Kopien Bl. 179 &#8211; 189 d. A. Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Im Dezember 2010 teilte A2 der Beklagten zu 1) mit, dass der Auftrag zum 31.03.2011 vollst&#228;ndig auslaufen werde und ab 01.04.2011 die Beklagte zu 2) &#8211; mit Ausnahme des Standtortes S3 &#8211; den Zuschlag f&#252;r den ausgeschriebenen Auftrag erhalte. F&#252;r den Standort S3 werde zuk&#252;nftig der Auftrag von der Firma S10 S.A.R.L., einer Tochtergesellschafter der E1.B3. T1 GmbH, erf&#252;llt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) ging davon aus, dass es sich hierbei um einen Betriebs&#252;bergang auf die Beklagte zu 2) handele und wandte sich daher an diese, um Verhandlungen zur &#220;berleitung der Mitarbeiter und zur Sicherstellung eines reibungslosen &#220;bergangs zu f&#252;hren. Entsprechende Gespr&#228;che fanden indessen nicht statt, da die Beklagte zu 2) davon ausging, die Voraussetzungen eines Betriebs&#252;berganges w&#252;rden nicht vorliegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit bem&#252;hte sich die Beklagte zu 1) um die Gewinnung von Folgeauftr&#228;gen, was ihr indessen nicht gelang. Daher beschlossen die Gesellschafter der Beklagten zu 1) anl&#228;sslich einer Gesellschafterversammlung vom 17.12.2010, den Betrieb der Beklagten zu 1) vollst&#228;ndig stillzulegen und die bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnisse zu k&#252;ndigen. Auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Gesellschafterbeschluss (Bl. 190 d. A.) wird Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Im Januar 2011 nahm die Beklagte zu 1) mit dem Gesamtbetriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf. Der Interessenausgleich wurde am 25.02./01.03.2011, der Sozialplan am 31.03.2011 im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens vereinbart. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">In der Pr&#228;ambel zum Interessenausgleich hei&#223;t es unter anderem:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Der Auftrag der A1 P1 GmbH wird ab dem 01.04.2011 durch die S5 T2 D1 GmbH (nachfolgend: \"S5\" genannt) sowie f&#252;r den Standort S3 mit 12 Mitarbeitern von S10 S.A.R.L. (Tochtergesellschaft von E1.B3. T1) &#8211; nachfolgend bezeichnet als \"S10\" &#8211; &#252;bernommen und weitergef&#252;hrt. Zur Erf&#252;llung dieses Auftrages werden S5 und S10 die von der A1 P1 GmbH zur Verf&#252;gung gestellten und bislang von G2 benutzen Betriebsmittel von G2 &#252;bernehmen sowie ca. der H&#228;lfte der Mitarbeiter von G2 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreiten. Wie viele Mitarbeiter dieses Vertragsangebot annehmen werden, steht derzeit noch nicht fest.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Zwischen G2 und S5 ist streitig, ob durch die Auftragsnachfolge, die &#220;bernahme der Betriebsmittel und der Mitarbeiter die Voraussetzungen eines Betriebs&#252;berganges nach &#167; 613 a BGB ausgel&#246;st werden mit der Folge, dass s&#228;mtliche Arbeitsverh&#228;ltnisse der Mitarbeiter von G2 auf S5 bzw. S10 &#252;bergehen, sofern die Mitarbeitern nicht von ihrem Widerspruchsrecht gebrauch machen. G2 vertritt die Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Betriebs&#252;bergangs sowohl in Bezug auf S5 als auch in Bezug auf S10 gem&#228;&#223; &#167; 613 a BGB vorliegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">&#8230;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Abschluss des Interessenausgleichs h&#246;rte die Beklagte zu 1) den Betriebsrat zur beabsichtigten K&#252;ndigung des Kl&#228;gers mit Schreiben vom 10.03.2011 an. Wegen des Anh&#246;rungsschreibens wird auf die Kopie Bl. 200, 201 d. A. Bezug genommen. Das Anh&#246;rungsschreiben ging dem Betriebsrat am 11.03.2011 zu. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 17.03.2011 (Bl. 203 d. A.) mitgeteilt hatte, keine Stellungnahme zur K&#252;ndigung des Kl&#228;gers abgeben zu wollen, k&#252;ndigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers mit Schreiben vom 21.03.2011, dem Kl&#228;ger zugegangen am 22.03.2011, zum 30.06.2011 unter Hinweis auf eine Betriebsstilllegung (Kopie Bl. 6 d. A.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Zuvor hatte die Beklagte zu 1) gegen&#252;ber der Bundesagentur f&#252;r Arbeit mit Schreiben vom 09.03.2011 die beabsichtigte Massenentlassung angezeigt. Aufgrund dieser Anzeige erging unter dem 23.03.2011 eine entsprechende Entscheidung der Arbeitsagentur. Auf die Unterlagen zur Massenentlassungsanzeige Bl. 258 - 264 d. A. wird Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2) betreibt ein Transportunternehmen mit Sitz in G3, welches auf den Gebieten der Versorgung von Tankstellen, gro&#223;er Mineral&#246;lkonzerne und des Transports von technischen Gasen t&#228;tig ist. Sie besch&#228;ftigt insgesamt 331 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zwei Auszubildende. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unternehmensleitung erfolgt von G3 aus. Dort sind vierzehn Besch&#228;ftigte im Innendienst t&#228;tig; f&#252;nf weitere Innendienstmitarbeiter &#252;ben ihre T&#228;tigkeiten an den Standorten H1 und S2 bzw. vom sog. Home-Office aus. Im &#220;brigen handelt es sich ausschlie&#223;lich um Fahrer-Arbeitspl&#228;tze, die sich auf die Standorte in H2, H3, B4, S6, L4, L1, G4, H4, H5, D2, K3, L2, S2, H1, M1, L3, F2, L5 und I1 verteilen. An den Standorten L4 und H5 sind Betriebsr&#228;te gew&#228;hlt, wobei im Einvernehmen mit den Betriebsr&#228;ten Gespr&#228;che &#252;ber die Bildung eines f&#252;r alle Standorte zust&#228;ndigen, einheitlichen Betriebsrates aufgenommen wurden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem feststand, dass die Beklagte zu 2) den \"A2-Auftrag\" erhalten hat, f&#252;hrte sie an diversen Standorten der Beklagten zu 1) Informationsveranstaltungen durch. Dort teilte sie an die Fahrer Lebenslaufb&#246;gen und Check-Listen aus verbunden mit der Bitte, sich bei Interesse m&#246;glichst fr&#252;hzeitig bei ihr zu bewerben. Die Beklagte zu 2) und der Kl&#228;ger haben am 15.12.2010 ein pers&#246;nliches Gespr&#228;ch miteinander gef&#252;hrt. Auf Nachfrage der Beklagten zu 2) am 03.02.2011 bei dem Kl&#228;ger zu seinen Absichten gab der Kl&#228;ger an, kein Interesse an einer Besch&#228;ftigung bei der Beklagten zu 2) zu haben, er nehme lieber die Abfindung der Beklagten zu 1).  Der Kl&#228;ger meldete sich sodann bis zur Erhebung der vorliegenden Klage mit Klageschrift vom 08.04.2011, der Beklagten zu 2) unter dem 15.04.2011 zugestellt, bei dieser nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Es haben insgesamt 47 ehemalige Gefahrgutfahrer der Beklagten zu 1) einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen und sind seit dem 01.04.2011 f&#252;r diese t&#228;tig. Dem gingen jeweils ein oder mehrere Bewerbungsgespr&#228;che voraus. Daneben hat die Beklagte zu 2) insgesamt weitere 73 Kraftfahrer neu eingestellt, die zuvor nicht bei der Beklagten zu 1) t&#228;tig waren. Diese Einstellungen erfolgten sukzessive ab dem 01.02.2011, da vor Erbringung der Leistung f&#252;r A2 eine ordnungsgem&#228;&#223;e Ausbildung und anschlie&#223;ende Abnahme durch A2 erforderlich war. Seit dem 01.04.2011 sind zudem zwei zuvor in H1 f&#252;r die Beklagte zu 1.) t&#228;tige kaufm&#228;nnische Mitarbeiter nunmehr f&#252;r die Beklagte zu 2.) t&#228;tig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Auftragsbeginn ab 01.04.2011 erfolgte die Disposition der Gefahrgutfahrer u. a. des Standortes H1 zun&#228;chst f&#252;r die Dauer von etwa zwei Wochen von der Zentrale der Beklagten zu 2) in G3 aus. Hintergrund hierf&#252;r war, dass A2 der Beklagten zu 2) vereinbarte neue R&#228;umlichkeiten am Standort H1 nicht rechtzeitig zur Verf&#252;gung stellen konnte. Soweit die Beklagte zu 2) B&#252;rot&#228;tigkeiten im weitesten Sinne in H1 verrichtete, nutzte sie zun&#228;chst dieselben  B&#252;ror&#228;umlichkeiten, die die Beklagte zu 1) benutzt hatte, nebst B&#252;rom&#246;bel. Nach dem Vorbringen der Beklagten zu 2) hat sie ihren Besch&#228;ftigten in H1 jedoch neue B&#252;roger&#228;te zur Verf&#252;gung gestellt (2 neue Festnetzanschl&#252;sse nebst Telefone, 2 PC&#8217;e, Mobilfunktelefone, 2 Multifunktionsger&#228;te (eines f&#252;r Fahrerraum)). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2) nutzt zur Durchf&#252;hrung des Auftrages mit A2 Sattelzugmaschinen der Marke Volvo, die sie von einer Tochtergesellschaft in den Niederlanden geleast hat. Diese Zugmaschinen verf&#252;gen &#252;ber ein Fahrzeug-Management-System von Shell (Shell Fuel-Save-System). Sie sind mit Klebestreifen in den Farben von A2 und einem entsprechenden Logo gekennzeichnet. Im Verh&#228;ltnis zu A2 ist es der Beklagten zu 2) &#8211; anders als der Beklagten zu 1) &#8211; gestattet, zumindest auf einem breiten Band &#252;ber der Frontscheibe der Zugmaschinen ihr Firmenlogo aufzubringen. Wegen des Einsatzes der Sattelzugmaschinen obliegt der Beklagten zu 2) die Planungsfreiheit, welche ihrer Sattelzugmaschinen sie an welchem Standort und f&#252;r welche von A2 vorgesehene Tour einsetzt. Dar&#252;berhinaus stellt die Beklagte zu 2.) in ihrer Gelsenkirchener Zentrale neutrale Zugmaschinen (ohne Beschriftung) zum Verleih bereit.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die von der Beklagten zu 2) f&#252;r A2 zu erbringenden Leistungen mit den vormaligen Verpflichtungen der Beklagte zu 1) &#252;bereinstimmen. Auch die an die Beklagte zu 2.) zu zahlende vertragliche Verg&#252;tung durch A2 beruht auf jedenfalls vergleichbaren Bemessungsfaktoren wie die von der Beklagten zu 1) erwirtschaftete Verg&#252;tung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger h&#228;lt die tats&#228;chlichen Vorg&#228;nge im Zusammenhang mit dem Wechsel des Auftrages von A2 von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) f&#252;r einen Betriebs&#252;bergang, weshalb er auch die K&#252;ndigung der Beklagten zu 1) vom 21.03.2011 f&#252;r rechtsunwirksam erachtet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vorliegenden, bei Gericht am 11.04.2011 eingegangenen Klage wehrt er sich gegen diese K&#252;ndigung, begehrt die Feststellung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses zu der Beklagten zu 2) und die Weiterbesch&#228;ftigung bei der Beklagten zu 2) bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss des K&#252;ndigungsschutzverfahrens. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung vom 21.03.2011 sei sozial nicht gerechtfertigt, da der Beklagten zu 1) dringende betriebliche Erfordernisse nicht zur Seite st&#252;nden. Ausweislich des vorgelegten Sozialplans gehe die Beklagte zu 1) selbst nicht von einer Schlie&#223;ung des Betriebes, sondern von einem Betriebs&#252;bergang auf die Beklagte zu 2) bzw. die E1.B3. T1 GmbH aus. Der Kl&#228;ger folge insoweit der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach sich eine Betriebsstilllegung und ein Betriebs&#252;bergang denknotwendig ausschlie&#223;en w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sei die K&#252;ndigung rechtsunwirksam, da die Beklagte zu 1) den bei ihr gew&#228;hlten Betriebsrat nicht ordnungsgem&#228;&#223; angeh&#246;rt habe. Auch m&#252;sse der Kl&#228;ger mit Nichtwissen bestreiten, dass die Beklagte zu 1) eine erforderliche Massenentlassungsanzeige bei der Agentur f&#252;r Arbeit erstattet habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Fortf&#252;hrung des Auftrages von A2 mit Wirkung ab 01.04.2011 durch die Beklagte zu 2) habe ein Betriebs&#252;bergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2.) stattgefunden. Wenn auch eine blo&#223;e Auftragsnachfolge aus sich heraus keinen Betriebs&#252;bergang im Rechtssinne darstelle, so ergebe sich doch vorliegend aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) als wesentliche Betriebsmittel die von A2 bereit gestellten Spezialauflieger in gleicher Art und Weise benutze wie zuvor die Beklagte zu 1), dass die Beklagte zu 2) das &#252;bernommen habe, was den wirtschaftlichen Erfolg &#252;berhaupt erm&#246;glicht habe. Die T&#228;tigkeiten f&#252;r A2 w&#252;rden von der Beklagten zu 2) in gleicher Art und Weise fortgef&#252;hrt, wie sie zuvor die Beklagte zu 1) verrichtet habe. Dabei sei im Wesentlichen nicht auf den Umstand abzustellen, dass die Beklagte zu 2) f&#252;r die Erf&#252;llung des A2-Auftrages eigene bzw. von ihr geleaste Sattelzugmaschinen eingebracht habe. Ma&#223;geblicher sei vielmehr die Nutzung der Auflieger als Betriebsmittel zu Erreichung des unternehmerischen Zwecks.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem w&#252;rden die Einsatzpl&#228;ne f&#252;r die Fahrer weiterhin unver&#228;ndert an dem Innendienstarbeitsplatz in H1 von dem Disponenten B8 erstellt, der unstreitig vor dem 01.04.2011 bei der Beklagten zu 1.) besch&#228;ftigt war, nach Kl&#228;gervortrag in gleicher Weise, wie nunmehr bei der Beklagten zu 2.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen machte sich der Kl&#228;ger das Vorbringen der Beklagten zu 1) zur Frage des Vorliegens eines Betriebs&#252;bergangs vollumf&#228;nglich zu eigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger habe sein Recht, gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) einen Betriebs&#252;bergang geltend machen zu k&#246;nnen, nicht verwirkt. Der Kl&#228;ger habe mit der vorliegenden K&#252;ndigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der K&#252;ndigung durch die Beklagte zu 1) gegen&#252;ber der Beklagten zu 2.) den Betriebs&#252;bergang behauptet. Dem Kl&#228;ger gehe es nicht darum, einen neuen Arbeitsvertrag zu ge&#228;nderten Arbeitsbedingungen mit der Beklagten zu 2.) abzuschlie&#223;en, sondern vielmehr seine bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen bei der Beklagten zu 1) zu wahren. Ein entsprechendes Angebot habe die Beklagte zu 2.) zu keinem Zeitpunkt unterbreitet. Es fehle bereits am Zeitmoment f&#252;r eine Verwirkung; Anhaltspunkte f&#252;r das erforderliche Umstandsmoment seien keinesfalls gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Da sich die K&#252;ndigung der Beklagten zu 1) als rechtsunwirksam erweise, habe der Kl&#228;ger einen Anspruch auf Feststellung des &#220;bergangs seines Arbeitsverh&#228;ltnisses im Wege des Betriebs&#252;bergangs auf die Beklagte zu 2), und zumindest f&#252;r die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits einen entsprechenden Besch&#228;ftigungsanspruch.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Kl&#228;ger zun&#228;chst einen sog. allgemeinen Fortbestandsantrag in der Klageschrift formuliert hatte und die Parteien &#252;bereinstimmend erkl&#228;rt haben, au&#223;erhalb der K&#252;ndigung vom 21.03.2011 st&#252;nden derzeit weitere K&#252;ndigungen nicht im Raume, beantragt der Kl&#228;ger zuletzt unter Zur&#252;cknahme der Klage im &#252;brigen:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">64</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien durch die K&#252;ndigung der Beklagten zu 1) vom 21.03.2011 nicht beendet wird.</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">65</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"2\"><li>Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers mit der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) &#252;bergegangen ist und fortbesteht,</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">66</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"3\"><li>im Falle des Obsiegens mit den Antr&#228;gen zu 1) und zu 2) wird die Beklagte zu 2) verurteilt, den Kl&#228;ger bis zum rechtkr&#228;ftigen Abschluss des K&#252;ndigungsschutzverfahrens zu unver&#228;nderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kraftfahrer weiterzubesch&#228;ftigen.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) tr&#228;gt vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung vom 21.03.2011 sei aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt und damit rechtswirksam. Die Beklagte zu 1) habe durch ihre Gesellschafter ausweislich des vorgelegten Beschlusses vom 17.12.2010 die vollst&#228;ndige Schlie&#223;ung des Betriebes zum 31.03.2011 beschlossen. Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, ein Betriebs&#252;bergang zwischen der Beklagten zu 1) und 2) liege nicht vor, so sei die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung wegen vollst&#228;ndiger Betriebsstilllegung unproblematisch rechtswirksam. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung sei unbedingt und nicht lediglich f&#252;r den Fall ausgesprochen worden, dass kein Betriebs&#252;bergang gegeben sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r das Vorliegen einer rechtlich anzuerkennenden Stilllegungsentscheidung komme es allein darauf an, ob die Voraussetzungen eines Betriebs&#252;bergangs objektiv vorliegen w&#252;rden oder nicht. Im &#220;brigen best&#252;nde ungeachtet der Frage des Betriebs&#252;bergangs bei der Beklagten zu 1) jedenfalls keine Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit f&#252;r den Kl&#228;ger mehr, da diese den Betrieb endg&#252;ltig eingestellt habe. Da allen Mitarbeitern, die nicht zur Beklagten zu 2.) gewechselt bzw. deren Arbeitsvertrag anderweitig beendet worden sei, am 21.03.2011 bzw. 27.04.2011 die K&#252;ndigung ihres Arbeitsverh&#228;ltnisses ausgesprochen worden sei, sei eine Sozialauswahl nicht erforderlich gewesen. Die K&#252;ndigung sei auch nicht wegen mangelhafter Anh&#246;rung des Betriebsrates unwirksam. Durch Schreiben vom 10.03.2011 habe die Beklagte zu 1) den Betriebsrat &#252;ber die beabsichtigte K&#252;ndigung des Kl&#228;gers unterrichtet. Die ordnungsgem&#228;&#223;e Anh&#246;rung des Betriebsrates ergebe sich somit aus den vorgelegten Unterlagen. Ebenso habe die Beklagte zu 1) die notwendige Massenentlassungsanzeige mit den vom Gesetz vorgeschriebenen Inhalten vor Ausspruch der K&#252;ndigung bei der Arbeitsagentur eingereicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers zur Beklagten zu 1) sei im &#252;brigen im Wege des Betriebs&#252;bergangs zum 01.04.2011 auf die Beklagte zu 2) &#252;bergegangen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betrieb der Beklagten zu 1), bestehend aus der Zentrale in H1 und den verschiedenen Standorten, habe eine &#252;bergangsf&#228;hige wirtschaftliche Einheit dargestellt. Auf der Grundlage richtlinienkonformer Auslegung des &#167; 613 a BGB sei der Betrieb als wirtschaftliche Einheit in der Weise zu verstehen, dass eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Aus&#252;bung einer wirtschaftlichen T&#228;tigkeit mit eigener Zielsetzung vorliegen m&#252;sse. Dabei habe die Beklagte zu 1) nur &#252;ber einen einzigen Betrieb verf&#252;gt, da die verschiedenen Standorte keine Betriebsteile dargestellt h&#228;tten. Die Standorte h&#228;tten zum &#252;berwiegenden Teil &#8211; was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist &#8211; lediglich aus umz&#228;unten und von A2 angemieteten Parkpl&#228;tzen bestanden, die A2 der Beklagten zu 1.) zur Verf&#252;gung gestellt habe. Irgendwelche Arbeitgeberfunktionen seien an den Standorten selbst nicht ausge&#252;bt worden, diese h&#228;tten stets der Zentrale der Beklagten zu 1.) in H1 oblegen. Nicht ma&#223;geblich sei in diesem Zusammenhang, dass A2 die T&#228;tigkeiten am Standort S3 nicht der Beklagten zu 2) &#252;bertragen h&#228;tte. Die einzelnen Standorte h&#228;tten keinen pr&#228;genden Einfluss auf die Organisation des Betriebes gehabt. Ausweislich der vorgelegten Vertragsunterlagen h&#228;tte es n&#228;mlich auch bei Fortbestand des Auftrages zwischen A2 und der Beklagten zu 1) jeweils A2 oblegen, ob ein Standort aufrechterhalten oder geschlossen werde. Deshalb sei letztlich auch nicht entscheidend, dass und zu welchem Datum im Zusammenhang mit dem Auftragsverlust<b> </b>der Beklagten zu 1.) die bis dahin gegebenen Standorte L1, K2/B7 und B1 geschlossen worden sein. Der Standort L1 werde unabh&#228;ngig von dem Wechsel des Auftrages von der Beklagten zu 1.) auf die Beklagte zu 2.) noch bis Oktober 2011 beibehalten, was A2 bereits seit l&#228;ngerer Zeit entschieden habe, wie aus einer an die Beklagte zu 1.) gerichtete E-Mail vom 29.09.2010 (Bl. 178 d. A.) hervorgehe. Die dortige T&#228;tigkeit werde stattdessen an den von A2 neubegr&#252;ndeten Standort S6 verlagert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorliegen einer &#252;bergangsf&#228;higen wirtschaftlichen Einheit beruhe nicht allein auf der &#220;bernahme von Betriebsmitteln und der Auftragsbeziehung, sondern darauf, dass die Beklagte zu 2) im Wesentlichen alles, was die Identit&#228;t des Betriebes des Beklagten zu 1) gepr&#228;gt habe und womit die Beklagte zu 1) ihre Wertsch&#246;pfung erzielt habe, &#252;bernommen habe. Der Auftrag von A2 sei ausweislich der Vertrags- und Ausschreibungsunterlagen fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden gewesen, n&#228;mlich die Auflieger und die PDT&#8217;s. Ohne diese aus Sicht der Beklagten zu 1) wesentlichen Betriebsmittel h&#228;tte die Beklagte zu 1) den Auftrag nicht erf&#252;llen k&#246;nnen, ebenso wenig k&#246;nne die Beklagte zu 2) dies. Nach der Rechtsprechung komme es darauf an, dass die Faktoren, die bei wertender Betrachtung den Kern des zur Wertsch&#246;pfung erforderlichen Funktionszusammenhanges ausmachen, durch die Beklagte zu 2) fortgef&#252;hrt werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, die im Rahmen der Frage eines Betriebs&#252;bergangs zu pr&#252;fen sind, liege unzweifelhaft ein Betriebs&#252;bergang vor. Denn die Beklagte zu 2) habe wesentliche Betriebsmittel &#252;bernommen. Dabei gehe die Beklagte zu 1) davon aus, dass die wesentlichen Betriebsmittel insbesondere die von A2 gestellten Auflieger und PDT&#8217;s sind. Zwar sei der Auftrag von A2 auch nicht ohne die Bereitstellung der Sattelzugmaschinen und ebenfalls nicht ohne qualifiziertes und geschultes Personal auszuf&#252;hren. Die Zugmaschinen und das Personal seien jedoch keine derart wesentlichen Betriebsmittel, da sie \"austauschbar\" seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Sattelzugmaschinen jederzeit auf dem freien Markt verf&#252;gbar seien und Kraftfahrer nach entsprechendem Lehrgang und Abnahme durch A2 auch auswechselbar seien, wohingegen die Auflieger Spezialanfertigungen darstellen w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Der wesentliche Inhalt der immateriellen Aktiva der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt des Betriebs&#252;bergangs sei der Auftrag von A2 gewesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2) habe 47 der 130 Fahrer der Beklagten zu 1) sowie zwei Mitarbeiter der Disposition der Beklagten zu 1.) in H1 &#252;bernommen, n&#228;mlich die Mitarbeiter B8 sowie die Mitarbeiterin E2 N1, die heute bei der Beklagten zu 2.) die gleichen Aufgaben allein f&#252;r den A2-Auftrag wahrnehmen w&#252;rden, wie zuvor bei der Beklagten zu 1.). Auch sei der bei der Beklagten zu 1.) t&#228;tige Masterdriver, Herr J2 W3, der seinen Sitz in H1 hatte und die Fahrer der Beklagten zu 1.) unangemeldet kontrollierte, z.B. im Hinblick auf Alkohol, &#252;bernommen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kundenstamm der Beklagten zu 1) sei zu 100 % von der Beklagten zu 2) &#252;bernommen worden, da einziger Kunde der Beklagten zu 1) A2 gewesen sei. Der A2-Auftrag stelle somit das wesentliche wirtschaftliche Substrat der Beklagten zu 1) dar. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die verrichteten T&#228;tigkeiten vor und nach dem &#220;bergang seien identisch. Dies ergebe sich bereits aus den wesentlichen Auftragsinhalten, die von A2 vorgegeben seien. Organisatorische Ver&#228;nderungen, die die Beklagte zu 2) nach Beginn des Auftrages von A2 vorgenommen haben will, w&#252;rden den Grad der &#196;hnlichkeit der vor und nach dem &#220;bergang verrichteten T&#228;tigkeiten kaum ber&#252;hren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Zu einer Unterbrechung der T&#228;tigkeit f&#252;r A2 sei es streitlos nicht gekommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Wertung der in der Rechtsprechung so aufgestellten Kriterien sei deutlich, dass ein Betriebs&#252;bergang vorliege. Der Kern der Wertsch&#246;pfung der Beklagten zu 1) habe sich aus mehreren Faktoren zusammengesetzt. Es sei dies der Funktionszusammenhang der von A2 gestellten Auflieger, der PDT&#8217;s sowie die durch A2 vorgenommenen Einsatz- und Tourensteuerung gewesen. Diese Faktoren seien unverzichtbar f&#252;r die auftragsgem&#228;&#223;e Verrichtung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes, n&#228;mlich der Erbringung von Transportleistungen im Bereich verfl&#252;ssigter Gase gewesen. Genau diese identit&#228;tspr&#228;genden Faktoren und der zugrunde liegende Funktionszusammenhang w&#252;rden von der Beklagten zu 2) unver&#228;ndert fortgef&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von den in der Rechtsprechung entschiedenen F&#228;llen reiner Dienstleistungsbetriebe, in denen Betriebsmittel keine Rolle spielen w&#252;rden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wertung der Auflieger sowie der PDT&#8217;s als wesentliche Betriebsmittel stehe nicht entgegen, dass diese vom Auftraggeber A2 zur Verf&#252;gung gestellt seien. Denn nach der neueren Rechtsprechung sowohl des Europ&#228;ischen Gerichtshofes wie auch des Bundesarbeitsgerichts spiele es keine Rolle, ob Betriebsmittel vom Auftraggeber  nur zur Auftragsdurchf&#252;hrung oder auch zur eigenwirtschaftlichen Nutzung genutzt werden k&#246;nnten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso spiele es keine Rolle, dass die Beklagte zu 2) bereits auf dem Markt t&#228;tig gewesen sei und nunmehr zus&#228;tzlich zu ihren bisherigen unternehmerischen Aufgaben auch den A2-Auftrag erf&#252;lle. Denn die Eingliederung in eine bestehende wirtschaftliche Organisation schlie&#223;e einen Betriebs&#252;bergang nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr aus, wenn nur der Funktionszusammenhang der wertsch&#246;pfenden Faktoren erhalten bliebe. Genau dies sei &#8211; wie dargelegt &#8211; der Fall.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Abschlie&#223;end gehe die Beklagte zu 1) davon aus, dass der Betriebs&#252;bergang im Sinne des Gesetzes durch Rechtsgesch&#228;ft erfolgt sei. Es komme nach gefestigter Rechtsprechung nicht darauf an, dass es ein Rechtsgesch&#228;ft unmittelbar zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) gebe. Ma&#223;geblich sei allein, dass sowohl die Beklagte zu 1), als auch die Beklagte zu 2) durch Rechtsgesch&#228;ft mit dem Auftraggeber verbunden (gewesen) seien, hier mit A2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2) tr&#228;gt vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst sei festzuhalten, dass das Vorbringen der Beklagten zu 1) insoweit widerspr&#252;chlich sei, als dass sie einerseits von einem Betriebs&#252;bergang auf die Beklagte zu 2) ausgehe und andererseits von der Rechtswirksamkeit von der durch sie ausgesprochenen K&#252;ndigung wegen Betriebsstilllegung, was sich gegenseitig ausschlie&#223;en w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Fall, dass man einen Betriebs&#252;bergang auf die Beklagte zu 2) annehmen w&#252;rde &#8211; was nicht zutreffend sei -, h&#228;tte der Kl&#228;ger jedenfalls sein Recht, diesen geltend zu machen, verwirkt. Die Beklagte zu 2) geht davon aus, dass der Kl&#228;ger im Verlaufe des Monats Dezember 2010 erfahren habe, dass es zu einer Auftragsneuvergabe mit Wirkung zum 01.04.2011 auf die Beklagte zu 2) gekommen sei. Da &#8211; unstreitig &#8211; die Beklagte zu 2) im Januar 2011 sich an diversen Standorten der Beklagten zu 1) vorgestellt und Informationsveranstaltungen abgehalten habe, sei die Information, die der Kl&#228;ger f&#252;r die Annahme eines seiner Meinung nach bevorstehenden Betriebs&#252;bergangs h&#228;tte haben m&#252;ssen, vollst&#228;ndig vorhanden gewesen. F&#252;r den Kl&#228;ger sei erkennbar gewesen, dass die Beklage zu 2.) ihre Fahrerbelegschaft sp&#228;testens bis zum 01.04.2011, wegen erforderlicher Schulungen m&#246;glichst schon fr&#252;her, zusammenzustellen hatte. Bis zum 18.04.2011, der Zustellung der Klage, habe die Beklagte zu 2) indessen nichts mehr von Kl&#228;ger geh&#246;rt. Nach der Rechtsprechung m&#252;sse ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebs&#252;bergang Kenntnis habe, sein Fortsetzungsverlangen gegen&#252;ber dem Erwerber unverz&#252;glich geltend machen. Wenn dies auch nicht hei&#223;e, dass die Geltendmachung sofort erfolgen m&#252;sse, so folge doch aus der Rechtsprechung, dass dies zeitnah geschehen m&#252;sse. Die Beklagte zu 2) durfte mit Ablauf des 31.03.2011 daher darauf vertrauen, dass der Kl&#228;ger sich auf einen Betriebs&#252;bergang nicht berufen w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Aus Sicht der Beklagten zu 2) komme es allerdings auf den Umstand der Verwirkung deswegen nicht an, weil es zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zu einem Betriebs&#252;bergang im Sinne des &#167; 613 a BGB nicht gekommen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Es habe bereits an einer &#252;bergangsf&#228;higen wirtschaftlichen Einheit auf Seiten der Beklagten zu 1.) gefehlt. Weder der Kl&#228;ger noch die Beklagte zu 1) h&#228;tten schl&#252;ssig dargelegt, dass die logistischen Dienstleistungen der Beklagten zu 1) eine &#252;bergangsf&#228;hige wirtschaftliche Einheit darstellen w&#252;rden. Der Vortrag zur Auftragssteuerung durch A2 lasse die Annahme zu, die Beklagte zu 1) habe im Zusammenhang mit A2 lediglich ein weitgehend fremdgesteuertes logistisches Dienstleistungskonglomerat von Maschinen und Menschen vorgehalten, dass eher an Arbeitnehmer&#252;berlassung erinnere, als an einen eigenst&#228;ndigen &#252;bergangsf&#228;higen Betrieb. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die blo&#223;e Auftragsnachfolge stelle ohnehin keinen Betriebs&#252;bergang dar; vielmehr m&#252;ssten zus&#228;tzliche Umst&#228;nde festgestellt werden, die in ihrer Gesamtw&#252;rdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigten, wobei eine blo&#223;e T&#228;tigkeit keine wirtschaftliche Einheit darstelle.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2) habe keine pr&#228;genden materiellen Betriebsmittel der Beklagten zu 1) &#252;bernommen. S&#228;chliche Betriebsmittel seien nach der Rechtsprechung wesentlich, wenn ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertsch&#246;pfung erforderlichen Funktionszusammenhanges ausmachten und sie somit unverzichtbar zur auftragsgem&#228;&#223;en Verrichtung der T&#228;tigkeit seien. Diese Definition des Betriebsmittels bzw. des wesentlichen Betriebsmittels treffe auf die betrieblich eingesetzten Zugmaschinen zu. Da es sich um einen Transportbetrieb handele, seien die Zugmaschinen zur auftragsgem&#228;&#223;en Verrichtung der T&#228;tigkeit unverzichtbar und damit wesentlich. Im Hinblick auf diese Zugmaschinen sei zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu 2) seit Beginn des Auftrages mit A2 zum 01.04.2011 diese Fahrzeuge selber einbringe, deren Anschaffungspreise bei ca. 80.000,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer liege. Eine irgendwie geartete &#220;bernehme von Zugmaschinen von der Beklagten zu 1) sei streitlos nicht erfolgt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Die von A2 gestellten Auflieger seien nicht in der Art und Weise identit&#228;tspr&#228;gend, als dass man sie als wesentliche Betriebsmittel bezeichnen k&#246;nne. Die Beklagte zu 2) verkenne nicht, dass die Auflieger in gleicher Weise wie die Zugmaschinen unverzichtbar zur auftragsgem&#228;&#223;en Verrichtung der T&#228;tigkeiten seien. Auch wisse die Beklagte zu 2), dass es nicht auf eigenwirtschaftliche Nutzung der vom Auftraggeber zur Verf&#252;gung gestellten Betriebsmittel ankomme. Zu bedenken sei aber, dass die von A2 zur Verf&#252;gung gestellten Auflieger im Schnitt &#252;ber 20 Jahre alt und damit bilanziell abgeschrieben seien. In diesem Sinne h&#228;tten sie, obwohl sie bis zu 40 Jahren verwendet w&#252;rden, jedenfalls heute bilanziell keinen eigenen Buchwert mehr. Die Auflieger seien au&#223;erdem wirtschaftlich leicht austauschbar, wenn es auch keinen \"freien Gebrauchtmarkt\" f&#252;r solche Auflieger wegen derer speziellen Ausr&#252;stung gebe und es in der Branche &#252;blich sei, die Auflieger so lange zu fahren, bis sie verschrottet werden. Auch gebe es &#8211; was ebenso unstreitig ist &#8211; keine feste Zuordnung der Auflieger von A2 zu den jeweiligen Standorten im Sinne einer organisatorischen Abgrenzung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem sei die Frage des Betriebsmittels anhand des konkreten Inhalts des Auftrages zu beantworten. Auftragsinhalt sei &#8211; dokumentiert durch die vorliegenden Ausschreibungsunterlagen &#8211; nicht die Lieferung von Gefahrgutstoffen in bestimmter Menge und Qualit&#228;t, sondern die Bereitstellung von Fahrern und Sattelzugmaschinen. Die somit nur \"an\" den Aufliegern zu erbringenden T&#228;tigkeiten seien bei wertender Betrachtungsweise nicht der eigentliche Kern des zur Wertsch&#246;pfung erforderlichen Funktionszusammenhanges. Weder seinerzeit die Beklagte zu 1) noch heute die Beklagte zu 2) seien von A2 beauftragt, die f&#252;r die Kunden von A2 notwendigen Mengen an technischen Gasen zu disponieren. Die Auflieger w&#252;rden damit einem stringenten Flottenmanagement von Seiten A2 unterliegen. A2 hat unstreitig, ihre gesamte Aufliegerflotte betreffend, mit einer Firma S11 in H6 einen Wartungsvertrag geschlossen. Sonstige Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Aufliegern im Zusammenhang mit den transportierten Industriegasen erledigt A2 unstreitig in einer Werkstatt in H1, mit eigenem Material und eigenem Personal. Arbeiten im Zusammenhang mit der Bereifung der Auflieger sind unstreitig im Rahmen eines Wartungsvertrages an die Firma M3 vergeben. Damit sei Aufgabe des Fahrpersonals der Beklagten zu 2) lediglich, die Aufliegertechnik zum Be- und Entladen der Gefahrg&#252;ter zu nutzen, und vor Fahrtbeginn eine Sichtkontrolle durchzuf&#252;hren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus der Verg&#252;tungsvereinbarung der Beklagten zu 2) und A2 ergebe sich, dass es sich bei den Aufliegern nicht um Betriebsmittel, schon gar nicht um wesentliche Betriebsmittel handeln k&#246;nne. Denn die Verg&#252;tung kn&#252;pfe nicht an Art und Menge der transportierten Industriegase an, sondern orientiere sich an der Anzahl der gestellten Fahrer, dem Dieselverbrauch sowie weiteren Faktoren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2) &#252;be ihr Direktionsrecht in anderer Art und Weise aus als dies bei der Beklagte zu 1) der Fall gewesen sei. Die Beklagte zu 2) erledige die komplette Fahrerdisposition, indem sie entscheide, ob und wann ein bestimmter Fahrer zum Einsatz gelange. F&#252;r A2 sei lediglich die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl der Fahrer wichtig. Die Firma A2 erstelle einen Tourenplan. Die Beklagte zu 2) entscheide, dass beispielsweise ein Fahrer seinen Dienst um 5.00 Uhr anzutreten habe und dass er f&#252;r eine 10-Stunden-Schicht eingeteilt sei. Dabei entscheide die Beklagte zu 2) auch, welche Sattelzugmaschine zum Einsatz gelange. Die Technik unter Verwendung der \"PDT\" diene ausschlie&#223;lich der &#220;berspielung der Tourdaten, d. h. der betreffende Fahrer k&#246;nne diese Informationen bei Fahrtantritt zur Kenntnis nehmen und die Tour dann entsprechend ausf&#252;hren. In der Art und Weise, wie die Beklagte zu 1) den Austausch aller relevanten Informationen als ausschlie&#223;lich zwischen A2 und dem Fahrer erfolgend dargestellt habe, w&#252;rde die Beklagte zu 2) nicht agieren, jedenfalls nicht in einer solchen Ausschlie&#223;lichkeit. So h&#228;tten die Beklagte zu 2) und A2 ausdr&#252;cklich vereinbart, dass Fahrer au&#223;erhalb der zu fahrenden Tour nicht mehr von der Disposition von A2 aus Spanien angerufen werden sollen. Aus dem bei A2 vorhandenen Dispositionstool seien daher die privaten Telefonnummern entfernt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vortrag des Kl&#228;gers wie auch der Beklagten zu 1) w&#252;rden zeigen, dass beide die tourenbezogene Auftragsabwicklung mit der Organisation der die Identit&#228;t der wirtschaftlichen Einheit der Beklagten zu 2) ausmachenden Produktionsfaktoren verwechsele, n&#228;mlich den Sattelzugmaschinen und der Fahrerschaft.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend sei, dass die Beklagte zu 2) mit den ehemaligen Mitarbeitern der Beklagen zu 1) B8, E2 N1 und M5 ebenso einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, wie mit 47 (ehemaligen) Fahrern der Beklagten zu 1). Anhand der Gesamtmitarbeiterzahl der Beklagten zu 1) lasse sich jedoch ohne weiteres ersehen, dass die Beklagte zu 2) damit im Sinne der Rechtsprechung keinen der Zahl und Sachkunde nach wesentlichen Teil der Belegschaft &#252;bernommen habe. Der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1), der in der Funktion des Masterdriver t&#228;tige Herr W3, sei zudem bei der Beklagten zu 2) im Rahmen des A2-Auftrages nicht mehr als solcher eingesetzt. Die Beklagte zu 2) verbleibe dabei, dass weder Kl&#228;ger noch Beklagte zu 1) schl&#252;ssig dargelegt h&#228;tten, was sie denn nun als die &#252;bergangsf&#228;hige wirtschaftliche Einheit im Sinne des &#167; 613 a BGB betrachten w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Da nach alledem ein Betriebs&#252;bergang zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abzulehnen sei, sei die Klage jedenfalls gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) vollumf&#228;nglich abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird erg&#228;nzend auf die zur Akte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Terminsprotokolle Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Der Klageantrag zu 1.) als Antrag i.S.v. &#167; 4 S. 1 KSchG ist zu Recht gegen die Beklagte zu 1.) gerichtet, da diese die angegriffene K&#252;ndigung ausgesprochen hat und diese dem Kl&#228;ger vor dem nach seiner Ansicht gegebenen Betriebs&#252;bergang zugegen ist (s. insoweit nur Erfurter Kommentar/Kiel, 11. Aufl., &#167; 4 KSchG, Rdnr. 17).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist auch mit dem zuletzt gestellten Klageantrag zu 2.), bezogen auf die Feststellung des Betriebs&#252;bergangs gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) zul&#228;ssig, da dem Kl&#228;ger das notwendige Feststellungsinteresse gem. &#167; 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. &#167; 256 Abs. 1 ZPO zur Seite steht (s. auch insoweit Erfurter Kommentar/Kiel, &#167; 4 KSchG, Rdnr. 17).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat ein rechtliches Interesse an der Kl&#228;rung des Bestandes eines Arbeitsverh&#228;ltnisses zur Beklagten zu 2), da das Vorliegen eines Betriebs&#252;bergangs von der Beklagten zu 2) in Abrede gestellt wird und es sich somit um ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis im Sinne des &#167; 256 Abs. 1 ZPO handelt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) einen Antrag gerichtet auf Weiterbesch&#228;ftigung - und somit einen Leistungsantrag - formuliert hat. Zwar ist grunds&#228;tzlich nach allgemeinen prozessualen Erw&#228;gungen davon auszugehen, dass die M&#246;glichkeit eines Leistungsantrages, f&#252;r den ein besonderes Rechtsschutzbed&#252;rfnis nicht erforderlich ist, zur Unzul&#228;ssigkeit eines Feststellungsantrages f&#252;hren kann (Bacher in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, &#167; 256 Rdnr. 26). Allerdings geht der vom Kl&#228;ger formulierte Feststellungsantrag &#252;ber den Weiterbesch&#228;ftigungsantrag in seiner Zielsetzung hinaus. Der Kl&#228;ger hat n&#228;mlich seinen Weiterbesch&#228;ftigungsantrag zeitlich auf den rechtskr&#228;ftigen Abschluss des K&#252;ndigungsschutzverfahrens begrenzt, den Feststellungsantrag hingegen nicht, weshalb dieser auf einen andauernden Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses bei der Beklagten zu 2) gerichtet ist. Damit sind Leistungs- und Feststellungsantrag nicht inhaltsgleich und der Kl&#228;ger nicht auf den Vorrang des Leistungsantrages zu verweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Der auf unver&#228;nderte Weiterbesch&#228;ftigung gerichtete Klageantrag zu 3.) ist bestimmt genug, da die Arbeitsbedingungen des Kl&#228;gers zwischen den Parteien nicht im Streit stehen (s. zur Bestimmtheit eines auf Weiterbesch&#228;ftigung gerichteten Klageantrages nur Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., &#167; 46, Rdnr. 64).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hatte die vom Kl&#228;ger begehrte Feststellung zur (Nicht-)Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch die K&#252;ndigung der Beklagten zu 1) vom 21.03.2011 zu treffen, da diese K&#252;ndigung gem. &#167; 1 Abs. 1 des streitlos anwendbaren K&#252;ndigungsschutzgesetzes rechtsunwirksam ist. Ihr fehlt die soziale Rechtfertigung gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 KSchG, da sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Anzumerken ist, dass die Kammer mangels Sachvortrages weder andere K&#252;ndigungsgr&#252;nde des &#167; 1 Abs. 2 KSchG noch sonstige Unwirksamkeitsgr&#252;nde einer Pr&#252;fung unterzogen hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelungen des ersten Abschnitts des K&#252;ndigungsschutzgesetzes finden Anwendung, da der Kl&#228;ger zum Zeitpunkt des K&#252;ndigungszugangs l&#228;nger als 6 Monate bei der Beklagten besch&#228;ftigt war und diese zu diesem Zeitpunkt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ohne Auszubildende besch&#228;ftigte (&#167;&#167; 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG). Auch ist die K&#252;ndigung vom 21.03.2011 nicht etwa deshalb rechtswirksam gem&#228;&#223; &#167;&#167; 4, 7 KSchG geworden, weil der Kl&#228;ger die gem&#228;&#223; &#167; 4 KSchG einzuhaltende Klagefrist vers&#228;umt h&#228;tte. Denn die unter dem 11.04.2011 eingegangene K&#252;ndigungsschutzklage wahrt zweifelsohne die gesetzliche Klagefrist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung vom 21.03.2011 ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt; insbesondere beruht sie nicht auf der Stilllegung des Betriebes der Beklagten zu 1). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Stilllegung des Betriebs der Beklagten zu 1.), die diese zum Ausspruch der angegriffenen, ordentlichen K&#252;ndigung berechtigte, ist aufgrund ihres Gesellschafterbeschlusses vom 17.12.2010 und des Auftragsverlustes zum 31.03.2011, wie von dieser vorgetragen, nicht feststellbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber in der Regel einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer K&#252;ndigung i.S.v. &#167; 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ergibt (siehe BAG, Urteil vom 27.09.1984 &#8211; 2 AZR 309/83 -, in: AP Nr. 39 zu &#167; 613 a BGB unter B III. 2. der Gr&#252;nde; Urteil vom 18.01.2001 &#8211; 2 AZR 514/99 -, in: DB 2001, S. 1370 f. unter 2. der Gr&#252;nde; KR/Griebeling, 9. Aufl., &#167; 1 KSchG, Rdnr. 579). Entschlie&#223;t sich der Arbeitgeber, seinen Betrieb stillzulegen, so stellt dies eine unternehmerische Entscheidung dar, die nicht auf ihre Zweckm&#228;&#223;igkeit nachzupr&#252;fen ist (KR/Griebeling, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 579). Eine wegen Betriebsstilllegung erkl&#228;rte ordentliche K&#252;ndigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn die auf die Betriebsstilllegung gerichtete unternehmerische Entscheidung zum Zeitpunkt des K&#252;ndigungszugangs bereits getroffen wurde. Dabei reicht es aus, dass die Stillegungsabsicht greifbare Formen angenommen hat und eine vern&#252;nftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass zum Auslaufen der einzuhaltenden K&#252;ndigungsfrist die geplante Stilllegung durchgef&#252;hrt ist und der Arbeitnehmer deshalb entbehrt werden kann (BAG, Urteil vom 20.01.1994 &#8211; 2 AZR 489/93 -, in: NZA 1994, S. 653 ff. (654); Urteil vom 27.02.1997 &#8211; 2 AZR 160/96 -, in: AP Nr. 1 zu &#167; 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung unter II. 2. a) der Gr&#252;nde; Urteil vom 18.01.2001 a.a.O., DB 2001, S. 1370 f. unter 2. der Gr&#252;nde; Urteil vom 08.11.2007 &#8211; 2 AZR 554/05 -, in: EzA &#167; 1 KSchG Betriebsbedingte K&#252;ndigung  Nr. 156, juris Rdnrn. 17 f.; KR/Griebeling, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 579 b). Ma&#223;geblicher Zeitpunkt ist dabei immer der des K&#252;ndigungsausspruchs.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Die Darlegungs- und Beweislast f&#252;r die Stilllegung tr&#228;gt der Arbeitgeber. Er muss hierbei insbesondere zun&#228;chst substantiiert vortragen, dass die zur Betriebsstilllegung erforderlichen Ma&#223;nahmen zum Zeitpunkt des K&#252;ndigungszugangs bereits greifbare Formen angenommen hatten (KR/Griebeling, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 583). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Beklagten zu 1) zur dargelegten unternehmerischen Entscheidung unter Vorlage des Gesellschafterbeschlusses vom 17.12.2010 und dessen Umsetzung durch Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan sowie Ausspruch von K&#252;ndigungen gegen&#252;ber allen Besch&#228;ftigten zwar grunds&#228;tzlich gerecht; allerdings steht der vorgetragenen Betriebsstilllegung der Umstand entgegen, dass der Betrieb der Beklagten zu 1) gem. &#167; 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2) &#252;bergegangen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">In einer solchen Konstellation folgt die erkennende Kammer der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. bereits BAG, Urteil vom 27.09.1984, 2 AZR 309/83 bei juris; BAG, Urteil vom  13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB &#167; 613a Nr. 305, juris Rdnr. 18, und zuletzt vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08, NZA 2009, 1412 ff., juris Rdnr. 25; KR/Griebeling, &#167; 1 KSchG, Rdnr. 579; KR/Etzel, &#167; 15 KSchG, Rdnr. 86; KR/Pfeiffer, &#167; 613 a BGB, Rdnr. 61), wonach eine Betriebsstilllegung und ein Betriebs&#252;bergang sich denknotwendig ausschlie&#223;en, da jedenfalls ein &#252;bergangener Betrieb nicht auf der Grundlage einer Organisationsentscheidung des fr&#252;heren Betriebsinhabers geschlossen worden ist, sondern beim neuen Betriebsinhaber fortgef&#252;hrt wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;geblich ist hierbei allein die objektive Rechts- und Tatsachenlage, was auch die Beklagte zu 1) so sieht. Die subjektive Seite kann nur dann - und auch nur zu Lasten eines Betriebsver&#228;u&#223;erers - ber&#252;cksichtigt werden, wenn eine K&#252;ndigung wegen eines Betriebs&#252;berganges im Sinne des &#167; 613 a Abs. 4 BGB ausgesprochen wird und sich damit als unwirksam erweist. Letzteres spielt vorliegend keine Rolle, da es - wie dargelegt - an einer Betriebsstilllegung und damit an einem dringenden betrieblichen Erfordernis im Sinne des &#167; 1 Abs. 2 KSchG fehlt, und daher die angegriffene K&#252;ndigung rechtsunwirksam ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die vom Kl&#228;ger aufgeworfenen, aber nach entsprechendem Sachvortrag der Beklagten zu 1) nicht weiter vertieften Fragen zur ordnungsgem&#228;&#223;en Betriebsratsanh&#246;rung (&#167; 102 BetrVG) bzw. Massenentlassungsanzeige (&#167; 17 KSchG) kommt es nach alledem nicht an.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\"><b>c.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Vorliegens eines Betriebs&#252;bergangs zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) wird auf die Ausf&#252;hrungen in dieser Entscheidung unten zu III. B. verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hatte die vom Kl&#228;ger begehrte Feststellung des &#220;bergangs und Fortbestehens seines Arbeitsverh&#228;ltnisses gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) ebenso zu treffen, wie auch die Beklagte zu 2) zur antragsgem&#228;&#223;en Weiterbesch&#228;ftigung zu verurteilen, da sein Arbeitsverh&#228;ltnis zur Beklagten zu 1) durch einen Betriebs&#252;bergang im Sinne des &#167; 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2) &#252;bergegangen ist und diese ab dem 01.04.2011 Schuldnerin der arbeitsvertraglichen Pflichten gem. &#167; 611 BGB ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Vorauszuschicken ist, dass der Kl&#228;ger sein Fortsetzungsverlangen gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) mit der vorliegenden Klage, zugestellt am 15.04.2011, rechtzeitig geltend gemacht hat und es ihm gem. &#167; 242 BGB nach den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben auch nicht verwehrt ist, sich auf einen Betriebs&#252;bergang gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) zu berufen, da er dieses Recht nicht verwirkt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat gegen&#252;ber der Beklagten zu 2) die Fortf&#252;hrung des am 1. April 2011 von der Beklagten zu 1) auf diese &#252;bergegangenen Arbeitsverh&#228;ltnisses rechtzeitig geltend gemacht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar gilt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, f&#252;r das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegen&#252;ber dem Betriebserwerber grunds&#228;tzlich die gleiche Frist wie f&#252;r die Widerspruchserkl&#228;rung nach &#167; 613 a Abs. 6 BGB von einem Monat; beim Fortsetzungsverlangen nach Kenntniserlangung von den den Betriebs&#252;bergang ausmachenden Umst&#228;nden (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB &#167; 613a Wiedereinstellung Nr. 2). F&#252;r den Fall eines auf einen r&#252;ckwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Fortsetzungsverlangens hat das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung durch Urteil vom 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - best&#228;tigt (AP BGB &#167; 613a Nr. 353). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichwohl bedurfte es keiner abschlie&#223;enden Beantwortung der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Kl&#228;ger von den ma&#223;geblichen Tatsachen, die einen Betriebs&#252;bergang ausmachen, Kenntnis erlangt hat. Wenn n&#228;mlich im Zusammenhang mit einem Betriebs&#252;bergang gegen die Informationspflicht nach &#167; 613 a Abs. 5 BGB dergestalt versto&#223;en wird, dass &#252;ber einen noch erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebs&#252;bergang &#252;berhaupt nicht unterrichtet wird/worden ist, so kann auch f&#252;r ein Fortsetzungsverlangen des betroffenen Arbeitnehmers eine Frist nicht zu laufen beginnen (zuletzt BAG, Urteil vom 27.01.2011, 8 AZR 326/09 bei juris Rdnr. 37). Das Fortsetzungsverlangen in Form der vom Kl&#228;ger gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageantr&#228;ge war daher im Sinne der o.g. Rechtsprechung rechtzeitig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat auch sein Recht, die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu verlangen, nicht verwirkt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung gem. &#167; 242 BGB. Mit ihr wird die illoyal versp&#228;tete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gl&#228;ubiger l&#228;ngere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umst&#228;nden unt&#228;tig geblieben sein, die den Eindruck erweckt haben, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart &#252;berwiegen, dass ihm die Erf&#252;llung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (so BAG, Urteil v. 26.05.2011, 8 AZR 18/10 bei juris Rdnr. 28).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das Fortsetzungsverlangen im Falle des Betriebs&#252;bergangs kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Die in der oben zitierten Rechtsprechung angenommene Frist f&#252;r ein Fortsetzungsverlangen schlie&#223;t eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrunds&#228;tze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Ber&#252;cksichtigung der Grunds&#228;tze von Treu und Glauben ausge&#252;bt werden kann (BAG, Urteil vom 22. April 2010, 8 AZR 871/07; Urteil vom 15. Februar 2007, 8 AZR 431/06 m.w.N. und Urteil vom 27.01.2011 - 8 AZR 326/09, juris Rdnr. 40).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Zeitmoments ist auf die konkreten Umst&#228;nde des Einzelfalles abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach l&#228;ngerer Unt&#228;tigkeit verwirken k&#246;nnen. Weiter ist es erforderlich, die L&#228;nge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je st&#228;rker das gesetzte Vertrauen oder die Umst&#228;nde, die eine Geltendmachung f&#252;r den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es m&#252;ssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die sp&#228;te Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und f&#252;r den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, Urteil vom 22. April 2010, 8 AZR 871/07 bei juris; Urteil vom 24. Juli 2008, 8 AZR 175/07, AP BGB &#167; 613a Nr. 347; Urteil vom 27.01.2011 &#8211; 8 AZR 326/09 &#8211; juris, Rdnr. 41).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend kann dahinstehen, ob - geht man mit der Beklagten zu 2.) von einer vollst&#228;ndigen Kenntnis der den Betriebs&#252;bergang ausmachenden Umst&#228;nde in der Person des Kl&#228;gers im Dezember 2010 aus - ein etwa vier Monate sp&#228;ter gestelltes Fortsetzungsverlangen das Zeitmoment der Verwirkung erf&#252;llt. Denn der Kl&#228;ger hat jedenfalls kein Umstandsmoment gesetzt, das ein Vertrauen der Beklagten darauf, er werde die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit ihr nicht mehr verlangen, h&#228;tte begr&#252;nden k&#246;nnen. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) und der Kl&#228;ger nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten zu 2) am 15.12.2010 ein pers&#246;nliches Gespr&#228;ch miteinander f&#252;hrten und der Kl&#228;ger auf Nachfrage am 03.02.2011 angab, er habe kein Interesse an einer Besch&#228;ftigung bei der Beklagten zu 2), er nehme lieber die Abfindung der Beklagten zu 1), begr&#252;ndet ein solches Umstandsmoment nach Auffassung der Kammer noch nicht. Denn es ist nicht erkennbar, welches Angebot die Beklagte zu 2) dem Kl&#228;ger zuvor unterbreitet hat und inwieweit der Kl&#228;ger erkennbar nur hiervon zun&#228;chst keinen Gebrauch machen wollte. Nach ebenfalls unbestrittenem Vortrag des Kl&#228;gers ist ihm seitens der Beklagten zu 2) jedenfalls kein Angebot unterbreitet worden, zu unver&#228;nderten Bedingungen bei dieser weiterbesch&#228;ftigt zu werden. Wenn der Kl&#228;ger in dieser Situation zun&#228;chst kein Interesse an einer Besch&#228;ftigung bei der Beklagten zu 2) artikuliert hat, begr&#252;ndet dies noch kein Umstandsmoment, er werde, ggfls. nach rechtlicher Pr&#252;fung der Umst&#228;nde, auch keine unver&#228;nderte Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mehr anstreben. Damit durfte die Beklagte zu 2) jedenfalls nicht vor Ablauf der Frist des &#167; 4 KSchG bezogen auf eine K&#252;ndigung der Beklagten zu 1) davon ausgehen, der Kl&#228;ger werde kein Fortsetzungsverlangen mehr stellen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Andere Umst&#228;nde, die die Annahme der Verwirkung des Rechts des Kl&#228;gers zur Geltendmachung eines Betriebs&#252;berganges im Sinne des &#167; 242 BGB rechtfertigen w&#252;rden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spielt es keine Rolle, inwieweit der Kl&#228;ger h&#228;tte erkennen k&#246;nnen, dass die Beklagte zu 2) sp&#228;testens zum 01.04.2011 ihre Fahrerbelegschaft vollst&#228;ndig rekrutiert haben musste, da diese Umst&#228;nde allein der Sph&#228;re der Beklagten zu 2) zuzuordnen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen dem Kl&#228;ger und der Beklagten zu 1) ist gem. &#167; 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 2) &#252;bergegangen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Betriebs&#252;bergang im Sinne des &#167; 613a BGB setzt die Wahrung der Identit&#228;t einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbst&#228;ndigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identit&#228;t kann sich aus dem &#220;bergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem &#220;bergang von Personal, F&#252;hrungskr&#228;ften, der &#220;bernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten (BAG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - BAGE 86, 148; Urteil vom 12. November 1998 - 8 AZR 282/97 - AP BGB &#167; 613a Nr. 186; Urteil vom 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - AP BGB &#167; 613a Nr. 174). Dabei kommt es auf eine Gesamtw&#252;rdigung aller Umst&#228;nde an (BAG, Urteil vom 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98 - AP BGB &#167; 613a Nr. 188). Es muss eine im Wesentlichen unver&#228;nderte Fortf&#252;hrung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten T&#228;tigkeit m&#246;glich sein (BAG, Urteil vom 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - BAGE 80, 74). Die blo&#223;e M&#246;glichkeit allein, den Betrieb selbst unver&#228;ndert fortf&#252;hren zu k&#246;nnen, reicht nicht f&#252;r die Annahme eines Betriebs&#252;bergangs, vielmehr muss der Betrieb auch tats&#228;chlich weitergef&#252;hrt werden (BAG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - AP BGB &#167; 613a Nr. 313). Keine unver&#228;nderte Fortf&#252;hrung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck &#228;ndert oder ein anderes Konzept verfolgt (BAG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168). Ebenso reicht eine blo&#223;e Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die T&#228;tigkeit ausge&#252;bt oder die Funktion am Markt &#252;bernommen wird, ohne &#220;bernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft (BAG, Urteil vom 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 &#167; 1 Betriebsbedingte K&#252;ndigung Nr. 152; EuGH, Entscheidung vom 11. M&#228;rz 1997 - C-13/95 - [A. S.). Auch die blo&#223;e Auftragsnachfolge ist f&#252;r sich genommen kein Betriebs&#252;bergang gem. &#167; 613 a BGB (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 273/08 bei juris).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabw&#228;gung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umst&#228;nde in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebs oder Unternehmens (unten b.1.); der &#220;bergang der materiellen Betriebsmittel wie Geb&#228;ude, Maschinen und bewegliche G&#252;ter sowie deren Wert und Bedeutung (unten b.2.); der Wert der &#252;bernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation (unten b.3.); die Weiterbesch&#228;ftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals (unten b.4.); der etwaige &#220;bergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen (unten b.5.); der Grad der &#196;hnlichkeit zwischen den vor und nach dem &#220;bergang verrichteten T&#228;tigkeiten (unten b.6.); die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser T&#228;tigkeit (unten b.7.) (Entscheidung vom 24. Januar 2002 - C-51/00 - Rn. 24, [T.]; BAG, Urteil vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - AP BGB &#167; 613a Nr. 154; BAG, Urteil vom 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - AP BGB &#167; 613a Nr. 169; BAG, Urteil vom 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - AP BGB &#167; 613a Nr. 209). In der Klarenberg-Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 -) hat der Europ&#228;ische Gerichtshof best&#228;tigt, dass grunds&#228;tzlich die Organisation zu den Kriterien f&#252;r die Bestimmung der Identit&#228;t einer wirtschaftlichen Einheit geh&#246;rt (EuGH a.a.O. Rn. 44). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identit&#228;t einer wirtschaftlichen Einheit einerseits &#252;ber das Merkmal der Organisation der &#252;bertragenen Einheit, andererseits &#252;ber das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen T&#228;tigkeit definiert (EuGH Rn. 45, aaO). Es ist f&#252;r einen Betriebs&#252;bergang nicht erforderlich, dass der &#220;bernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen &#252;bertragenen Produktionsfaktoren beibeh&#228;lt, sondern, dass die funktionelle Verkn&#252;pfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Erg&#228;nzung der Produktionsfaktoren beibeh&#228;lt. Diese erlaubt n&#228;mlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Erg&#228;nzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der &#220;bertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen T&#228;tigkeit nachzugehen (EuGH a.a.O. Rn. 48, aaO; s.a. Entscheidung vom 14. April 1994 - C-392/92 - [C. S.]). Vor diesem Hintergrund schlie&#223;en weder organisatorische Ver&#228;nderungen nach der &#220;bernahme unternehmerischer Aufgaben einen Betriebs&#252;bergang aus (BAG, Urteil vom 25.06.2009, 8 AZR 258/08, NZA 2009, S. 1412), noch kommt es auf die eigenwirtschaftliche Nutzung von Betriebsmitteln an, die ein Auftraggeber zur Verf&#252;gung stellt (so ausdr&#252;cklich die &#8218;Flughafen&#8217;-Entscheidung des BAG, Urteil vom 13.06.2006, 8 AZR 271/05, NZA 2006, S. 1101 ff; vgl. auch Kliemt/Teusch in: jurisPK-BGB 5. A. 2010, &#167; 613 a BGB Rdnr. 21 unter Hinweis auf die Carlito Abler - Entscheidung des EuGH vom 20.11.2003 - C 340/01).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen nimmt die Kammer vorliegend einen Betriebs&#252;bergang aus folgenden Erw&#228;gungen an:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt eine &#252;bergangsf&#228;hige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Betriebsbegriffs des &#167; 613 a Abs. 1 BGB vor. Dabei ist der Begriff des Betriebes unter Beachtung der bei der Auslegung dieser Regelung zugrunde liegenden Betriebs&#252;bergangsrichtlinie 2001/23/EG zu bestimmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Richtlinie bestimmt in den Erw&#228;gungen zu ihrem Erlass unter Abs. 3:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">\"Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel sch&#252;tzen und insbesondere die Wahrung ihrer Anspr&#252;che gew&#228;hrleisten.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">sowie in</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">KAPITEL I</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Anwendungsbereich und Definitionen</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Artikel 1</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">1. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">a) Diese Richtlinie ist auf den &#220;bergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche &#220;bertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">b) Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als &#220;bergang im Sinne dieser Richtlinie der &#220;bergang einer ihre Identit&#228;t bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebent&#228;tigkeit.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Der Betrieb der Beklagten zu 1) in diesem Sinne war die Organisation der durch den A2-Auftrag bestimmten Anforderungen und die vertragsgerechte Durchf&#252;hrung dieses Auftrages mit Hilfe der in H1 bestehenden Unternehmenszentrale und den einzelnen Standorten, die durch das Vorhandensein der von A2 betriebenen bzw. A2 zug&#228;nglichen Luftzerteilungsanlagen vorgegeben waren. Nur dieses Verst&#228;ndnis vom Betriebsbegriff beschreibt zutreffend die Merkmale der organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen T&#228;tigkeit.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang folgt die erkennende Kammer der Auffassung der Beklagten zu 1), wonach die einzelnen Standorte selbst nicht als Betriebe oder Betriebsteile zu werten sind/waren, da sie einzeln f&#252;r sich genommen nicht der Erreichung eines wirtschaftlichen Zweckes dienten. Aus diesem Grund bleiben auch die Schicksale etwa der Standorte S3 (Auftrags&#252;bernahme durch anderes Unternehmen) und L1 (Schlie&#223;ung) bzw. S6 (Neubegr&#252;ndung) f&#252;r den vorliegenden Rechtsstreit letztlich ohne Bedeutung. Wie es sich letztendlich auswirken w&#252;rde, wenn der A2-Auftrag so vergeben worden w&#228;re, dass mehrere Bieter jeweils eine gr&#246;&#223;ere Anzahl von Standorten \"&#252;bernommen\" h&#228;tten, war schon aus tats&#228;chlichen Gr&#252;nden nicht zu entscheiden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 2) hat materielle Betriebsmittel von der Beklagten zu 1) im o.g. Sinne &#252;bernommen, die von erheblicher Bedeutung sind. Hierzu geh&#246;ren die Auflieger wie auch die PDT&#8217;s. Hierbei spielt es keine Rolle - wovon auch die Parteien ausgehen - dass Auflieger und PDT&#8217;s von A2 auftragsgem&#228;&#223; gestellt werden, da deren eigenwirtschaftliche Nutzung nicht Voraussetzung f&#252;r deren &#220;bergangsf&#228;higkeit ist, s.o.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den Aufliegern und PDT&#8217;s handelt es sich um Betriebsmittel, da sie zur Erreichung des Betriebszwecks unerl&#228;sslich sind. Mit dem unter 1. definierten Betriebszweck ist davon auszugehen, dass die Erf&#252;llung des A2-Auftrages ohne die im A2-Vertrag vorgegebenen Auflieger und PDT&#8217;s nicht m&#246;glich ist; mit einem sprachlichen Verst&#228;ndnis dergestalt, dass Betriebsmittel eben alle Mittel darstellen, die zur Erreichung des Betriebszwecks notwendig sind, hat die erkennende Kammer an der Betriebsmitteleigenschaft von Aufliegern und PDT&#8217;s keine Zweifel. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit vermochte die Kammer auch der Argumentation der Beklagten zu 2) nicht zu folgen, wonach die Betriebsmitteleigenschaft schon deswegen zu verneinen sei, weil die Erledigung des A2-Auftrages keine Arbeit &#8218;mit&#8217;, sondern &#8218;an&#8217; den Aufliegern darstellt. Zwar weist die Beklagte zu 2) zur Begr&#252;ndung dieser Auffassung zu Recht auf die Campus K. (Charit&#233;-) Entscheidung des BAG (Urteil vom 22.01.2009, 8 AZR 158/07, juris Rdnr. 25) hin, in der das BAG solchen Anlagen, &#8218;an&#8217; denen Arbeiten auszuf&#252;hren waren, die s&#228;chliche Betriebsmitteleigenschaft abgesprochen hat. Allerdings sind die Sachverhalte nicht vergleichbar, auch wenn Inhalt des A2-Auftrages von dessen Vertragswortlaut her nicht die Lieferung technischer Gase bestimmter Mengen an bestimmte Kunden ist, sondern &#8218;nur&#8217; die Erbringung einer Transportdienstleistung (so die Auftragsbeschreibung Bl. 189 d.A., &#252;bersetzte Fassung von Ziffer 4.0 des Auftragsfragebogens, und die Pr&#228;ambel des Frachtf&#252;hrer- und Dienstleistungsvertrages \"G2 III\" Bl. 287 d.A.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Denn nach der Leistungsbeschreibung des A2-Auftrages wie auch der Bemessung der Verg&#252;tung geht die Bedeutung der Auflieger &#252;ber die eines reinen Beh&#228;ltnisses f&#252;r den Gastransport hinaus. Die Auflieger sind von G2/S5-Mitarbeitern zu be- und entladen, in bestimmten Abst&#228;nden zu reinigen und vor Fahrtantritt einem Sicherheitscheck zu unterziehen, wobei ausdr&#252;cklich die Interessen von A2 beim Kunden zu wahren sind. Betrachtet man zudem im Bereich der variablen Auftragnehmerverg&#252;tung (\"KIP\"), dass u.a. Kundenreklamation pro Lieferung, Unterbrechungen der Kundenversorgung, Arbeitsdurchf&#252;hrung und Sauberkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so wird erst recht deutlich, dass die Bedeutung der Auflieger sich nicht auf das Bereitstehen zum Auf- und Absatteln an den jeweiligen Standorten beschr&#228;nkte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betriebsmitteleigenschaft ist ebenso wenig den PDT&#8217;s abzusprechen, wobei es nach Auffassung der Kammer nicht auf das einzelne elektronische Ger&#228;t (bzw. dessen Hersteller) ankommt, sondern vielmehr auf das System der eingesetzten Technik, nach welchem die grundlegende Tourendatenkommunikation zwischen der Disposition von A2 in Spanien und den Fahrern der Zugmaschinen abgewickelt wird. Dieses System ist vom Auftragnehmer ausweislich der Auftragsbeschreibung (Bl. 189 d.A., &#252;bersetzte Fassung von Ziffer 4.0 des Auftragsfragebogens) zwingend vorgegeben und damit nicht beliebig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Betriebsmittel sind auch wesentlich, ohne dass es nach Auffassung der erkennenden Kammer darauf ank&#228;me, ob der Einsatz von Aufliegern und PDT&#8217;s als &#8218;fremd&#8217; eingebrachte  Betriebsmittel oder der Einsatz von Zugmaschinen und Fahrpersonal als &#8218;eigen&#8217; eingebrachte Betriebsmittel im Sinne einer Wesentlichkeitsfeststellung &#252;berwiegen. Damit bedurfte es letztendlich auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welchen &#8218;Wert&#8217; das jeweilig Betriebsmittel hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn es auch nach der Rechtsprechung des EuGH auf die &#220;bernahme &#8218;wesentlicher&#8217; Betriebsmittel ankommt (in der Carlito Abler - Entscheidung aaO hat der EuGH zur damals geltenden Fassung der Betriebs&#252;bergangsrichtlinie ausdr&#252;cklich erkannt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:57px\">Artikel 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten &#252;ber die Wahrung von Anspr&#252;chen der Arbeitnehmer beim &#220;bergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, dass diese Richtlinie auf eine Situation anwendbar ist, in der ein Auftraggeber, der einen ersten Unternehmer vertraglich mit der gesamten Verpflegung in einem Krankenhaus betraut hatte, diesen Vertrag beendet und &#252;ber dieselbe Leistung einen neuen Vertrag mit einem zweiten Unternehmer abschlie&#223;t, wenn der zweite Unternehmer zuvor von dem ersten Unternehmer benutzte und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verf&#252;gung gestellte wesentliche materielle Betriebsmittel benutzt, und dies auch dann, wenn der zweite Unternehmer zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Arbeitnehmer des ersten Unternehmers nicht &#252;bernehmen will.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">so ist damit nicht n&#228;her eingegrenzt, ob der Begriff des &#8218;wesentlichen&#8217; Betriebsmittels im Sinne eines qualitativen und/oder quantitativen &#220;berwiegens zu bestimmen ist. Auch spricht das Bundesarbeitsgericht in der &#8218;Flughafen&#8217;-Entscheidung (Urteil vom 13.06.2006 aaO bei juris Rdnr. 24) nicht von &#8218;wesentlichen&#8217;, sondern von &#8218;ma&#223;geblichen&#8217; Betriebsmitteln.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist jedes Betriebsmittel in diesem Sinne &#8218;wesentlich&#8217; (oder &#8218;ma&#223;geblich&#8217;), ohne das der Betriebszweck nicht erreicht werden kann. Damit w&#252;rden sich die im A2-Auftrag eingesetzten &#8218;fremden&#8217; (Auflieger, PDT&#8217;e) und &#8218;eigenen&#8217; (Zugmaschinen) materiellen Betriebsmittel von ihrer Bedeutung her mindestens die Waage halten, da sie jeweils zwingend durch den Auftragsinhalt vorgegeben sind. Das Ineinandergreifen der Betriebsmittel gibt der konkreten Arbeitsorganisation  ihr \"unverwechselbares Gesicht\" (Willemsen in : HWK, ArbeitsrechtKommentar, 4. Aufl., &#167; 613a BGB Rdnr. 100).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Nur dieses Verst&#228;ndnis von der Wesentlichkeit der Betriebsmittel wird dem Schutzzweck des &#167; 613 a BGB gerecht, der von der zugrunde liegenden Richtlinie her zu bestimmen ist (EuGH - Klarenberg aaO, Rdnr. 37) und ausweislich der o.g. Erw&#228;gungen zur Begr&#252;ndung der Richtlinie dem Schutz der Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel dient. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Abschlie&#223;end ist noch darauf hinzuweisen, dass einiges daf&#252;r spricht, die eingesetzten Auflieger und PDT&#8217;s als wesentliche Betriebsmittel auch deshalb zu betrachten, weil diese - anders als die Zugmaschinen - zur vertragsgerechten Erf&#252;llung des A2-Auftrages schon nach dem Vertragswortlaut (\"Be- und Entladen der A2-eigenen Auflieger\") nicht austauschbar in dem Sinne sind, dass die Beklagte zu 2) - und vormals die Beklagte zu 1) -, jeden beliebigen Auflieger einsetzen kann, sofern er nur die durch rechtliche Rahmenbedingungen vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erf&#252;llt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\"><b>3.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die vormals bei der Beklagten zu 1) gehandhabte Organisation des A2-Auftrages wie auch der Auftrag als immaterieller Wert werden von der Beklagten zu 2) im wesentlichen fortgef&#252;hrt, wie sich zun&#228;chst bereits daraus ergibt, dass der Vertragsinhalt A2-G2 und A2-S5 unstreitig im Verg&#252;tungsbereich grunds&#228;tzlich jedenfalls vergleichbar ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Tatsache, dass die Beklagte zu 2) &#252;ber eine bereits vorhandene Unternehmensorganisation mit Sitz in G3 verf&#252;gte, einen deutlich weiter gefassten Unternehmenszweck hat und - ihren Sachvortrag zu einigen organisatorischen Ver&#228;nderungen bei Erf&#252;llung des A2-Auftrages, soweit er streitig ist, als zutreffend unterstellt - kommt es schon aus Rechtsgr&#252;nden nicht an (BAG, Urteil vom 25.06.2009 aaO; Urteil vom 22.01.2009 aaO; bei juris Rdnr. 19; EuGH -Klarenberg - aaO). Die Beibehaltung der \"organisatorischen Selbst&#228;ndigkeit\" ist nicht erforderlich (BAG, Urteil 22.01.2009, juris, Rdnr. 19).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\"><b>4.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage der &#220;bernahme der Hauptbelegschaft ist von untergeordneter Bedeutung, da dieses Kriterium nur in betriebsmittelarmen Betrieben von entscheidender Bedeutung ist (BAG, Urteil vom 27.01.2011, 8 AZR 326/09 bei juris Rdnr. 31). H&#228;lt man indessen fest, dass jedem Kriterium zur Pr&#252;fung eines Betriebs&#252;bergangs eine relative Bedeutung zukommt (Willemsen in HWK aaO, &#167; 613 a BGB Rdnr. 100), so ist zu konstatieren, dass die Beklagte zu 2) jedenfalls nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) &#8218;&#252;bernommen&#8217; hat, allerdings auch keinen ganz unerheblichen Teil der Belegschaft, da bei der Beklagten zu 2) 47 Fahrer und 3 weitere MitarbeiterInnen besch&#228;ftigt werden, die zuvor f&#252;r die Beklagte zu 1) t&#228;tig waren (im Vergleich zu insgesamt 138 bzw. 145 vormaligen MitarbeiterInnen der Beklagten zu 1.), je nach Parteivortrag).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\"><b>5.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kundenbeziehungen der Beklagten zu 1) sind von der Beklagten zu 2) zum 01.04.2011 vollst&#228;ndig fortgef&#252;hrt worden, da die Fa. A2 der einzige Kunde der Beklagten zu 1) war. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Kunden von A2, sondern auf die Vertragsbeziehung zwischen den Beklagten zu 1) und A2. Da die Beklagte zu 1) in Form dieser Vertragsbeziehung zu A2 &#252;ber eigene Kundschaft verf&#252;gte, kommt diesem Kriterium positive Indizfunktion im Sinne eines Betriebs&#252;bergangs zu (Willemsen in HWK aaO, &#167; 613 a BGB Rdnr. 158).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\"><b>6.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Die vor und nach dem &#220;bergang verrichteten T&#228;tigkeiten sind gleich, wobei es auf ggf. durchgef&#252;hrte organisatorische Ver&#228;nderungen der Beklagten zu 2) nicht ankommt. An dieser Stelle sei auf die obigen Ausf&#252;hrungen unter b.3. verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\"><b>7.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Unterbrechung der T&#228;tigkeiten fand streitlos nicht statt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Die gebotene Gesamtw&#252;rdigung (BAG, Urteil vom 13.06.2006 aaO Rdnr. 20 m.w.N.) ergibt demnach zusammenfassend, dass - bis auf die Frage der &#220;bernahme der Hauptbelegschaft, die aber ohne entscheidende Bedeutung bleibt - aufgrund des Vorliegens aller &#252;brigen in Betracht kommenden Faktoren ein Betriebs&#252;bergang gem. &#167; 613 a BGB anzunehmen ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\"><b>c.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Betriebs&#252;bergang erfolgte auch durch Rechtsgesch&#228;ft im Sinne des &#167; 613 a BGB, wenn auch keine unmittelbaren vertraglichen (rechtsgesch&#228;ftlichen) Beziehungen zwischen beiden Beklagten bestehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wortlaut des &#167; 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt n&#228;mlich nicht voraus, dass ein gegenseitiger Vertrag zwischen altem und neuem Inhaber n&#246;tig ist, also eine Rechtsnachfolge zwischen Betriebsver&#228;u&#223;erer und Betriebserwerber vorliegt, sondern l&#228;sst jeden Wechsel in der Inhaberschaft gen&#252;gen, der durch ein beliebiges Rechtsgesch&#228;ft vollzogen oder veranlasst wird (st&#228;ndige Rechtsprechung, vgl. bereits BAG, Urteil vom 22.05.1985, 5 AZR 173/84 bei juris). Nur dieses Verst&#228;ndnis von der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals &#8218;durch Rechtsgesch&#228;ft&#8217; in &#167; 613 a Abs. 1 BGB wird dem Schutzzweck des &#167; 613 a BGB gerecht (BAG, Urteil vom 22.05.1985 aaO) und entspricht ebenso den Zielen der Betriebs&#252;bergangsrichtlinie (EuGH, Entscheidung vom 19.05.1992 - C 29/91 - [R. S.]).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\"><b>d)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">Liegen damit alle Voraussetzungen des &#167; 613 a Abs. 1 BGB vor, ist die Beklagte zu 2) seit dem 01.04.2011 Arbeitgeberin des Kl&#228;gers geworden mit der Folge, dass sie antragsgem&#228;&#223; entsprechend den zuletzt gestellten Klageantr&#228;gen zu 2.) und 3.) zu verurteilen war. Die Begr&#252;ndetheit des Klageantrages zu 3.) ergibt sich dabei zudem unter Ber&#252;cksichtigung der Entscheidung des Gro&#223;en Senats des BAG vom 27.02.1985 (GS 1/84, in: A2 Nr. 14 zu &#167; 611 BGB Besch&#228;ftigungspflicht) zum allgemeinen Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch f&#252;r die Dauer des K&#252;ndigungsrechtsstreits.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\"><b>IV.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten zu 2.) war auf deren Antrag im Kammertermin am 31.08.2011 unter Beachtung von &#167; 283 ZPO keine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1.) vom 29.08.2011 zu gew&#228;hren. Der Schriftsatz der Beklagten zu 1.) vom 29.08.2011 enth&#228;lt kein neues Tatsachenvorbringen oder neue bisher nicht vorgebrachte rechtliche Aspekte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\"><b>V.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. &#167;&#167; 92 Abs. 2, 100 Abs. 2 ZPO. Die Verteilung der Kosten auf die Beklagten entspricht dem jeweiligen Anteil am Unterliegen im Rechtsstreit. Wegen des nicht mehr gestellten, aber angek&#252;ndigten allgemeinen Fortbestandsantrages aus der Klageschrift waren dem Kl&#228;ger keine (anteiligen) Kosten aufzuerlegen, da diesem Antrag weder ein gesonderter Streitwert zukommt noch dieser im Sinne des &#167; 92 Abs. 2 ZPO weitere Kosten veranlasst hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert war gem. &#167; 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Seine H&#246;he folgt f&#252;r die ausgeurteilten Feststellungsantr&#228;ge aus &#167; 42 Abs. 3 GKG mit je einem Vierteljahresgehalt; f&#252;r den Weiterbesch&#228;ftigungsantrag hat die Kammer zwei Monatsgeh&#228;lter ber&#252;cksichtigt.</p>\n            \n        \n      "
}