List view for cases

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    "file_number": "4 Ca 2963/10",
    "date": "2011-05-25",
    "created_date": "2019-02-24T12:58:49Z",
    "updated_date": "2022-10-17T17:39:31Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGBN:2011:0525.4CA2963.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger f&#252;r den Monat April 2010 623,80 EUR (i.W. sechshundertdreiundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 21.05.2010 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl&#228;ger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das sich auf F&#252;hrung und Leistung erstreckt.</p>\n<p></p>\n<p>3. Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>4. Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Kl&#228;ger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.</p>\n<p></p>\n<p>5. Der Streitwert wird auf 7.141,94 &#128; festgesetzt.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>T a t b e s t a n d :</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war bei der Beklagten vom 08.06.2009 bis zum 30.04.2010 als Arbeiter im Wege der Arbeitnehmer&#252;berlassung f&#252;r Entleihbetriebe besch&#228;ftigt. Gem&#228;&#223; Ziffer 3 des Arbeitsvertrages fanden auf das Arbeitsverh&#228;ltnis die Tarifvertr&#228;ge zwischen der Tarifgemeinschaft D. und dem Arbeitgeberverband n. in der jeweils geltenden Fassung voll inhaltlich Anwendung (Bl. 7 d. A.). In Ziffer 18 des Arbeitsvertrages war eine Ausschlussfrist von 3 Monaten ab F&#228;lligkeit vereinbart (Bl. 10 d. A.). Der Kl&#228;ger war zuletzt vom 17.11.2009 bis zum 30.04.2010 bei T. in Troisdorf eingestellt. Im Februar und M&#228;rz 2010 arbeitete er dort jeweils 141,67 Stunden, im April 114,67 Stunden. Die Beklagte zahlte 7,35 &#128; brutto pro Stunde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seinem am 19.08.2010 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben machte der Kl&#228;ger die Differenz zwischen dem bei dem Entleiherunternehmen gezahlten Lohn und dem Lohn der Beklagten geltend. Bei der Firma T. wird ein Stundenlohnsatz von 12,79 &#128; brutto gezahlt. Zus&#228;tzlich forderte der Kl&#228;ger mehrfach, zuletzt schriftlich am 19.11.2010, von der Beklagten ein qualifiziertes Zeugnis an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner am 6. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt der Kl&#228;ger die Zahlung des Differenzlohns f&#252;r die Monate Februar bis April 2010 von der Beklagten. Zus&#228;tzlich hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Entgeltdifferenz zwischen dem Grundlohn im Entleihbetrieb und tats&#228;chlich gezahltem Entgelt zwischen dem 08.06.2009 und dem 31.01.2010 zu zahlen. Diesen Antrag hat er in der Kammersitzung vom 11.05.2011 zur&#252;ckgenommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Ansicht, dass keine wirksame Einbeziehung des Tarifvertrags zwischen der D. und des B. stattgefunden hat, da das BAG festgestellt habe, dass die D. keine Tariff&#228;higkeit habe. Vor diesem Hintergrund stehe ihm der Lohn zu, welcher in dem Entleiherunternehmen gezahlt werde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Er beantragt,</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">7</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.939,85 &#128; brutto abz&#252;glich gezahlter 1.650,71 &#128; netto, nebst 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 01.03.2010 zu zahlen (Februargehalt); </li>\n                    <li>die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn 1.939,85 &#128; brutto abz&#252;glich gezahlter 1.650,71 &#128; netto, nebst 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 01.04.2010 zu zahlen (M&#228;rzgehalt); </li>\n                    <li>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.466,63 &#128; brutto abz&#252;glich gezahlter 842,82 &#128; netto, nebst 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus dem Nettobetrag seit dem 01.05.2010 zu zahlen (Aprilgehalt); </li>\n                    <li>die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zeugnis mit wohlwollender Leistungsbeurteilung im Sinne von &#167; 109 Gewerbeordnung zu erteilen, welches ihm in seinem weiteren beruflichen Fortkommen nicht hinderlich ist und sich insbesondere auf F&#252;hrung und Leistung erstreckt.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, dass mit der Entscheidung &#252;ber die Tariff&#228;higkeit der D. noch nichts &#252;ber die Wirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifvertr&#228;ge gesagt sei. Die Entscheidung sei gegenwartsbezogen und beschr&#228;nke sich von ihrer materiellen Rechtskraft her zeitlich auf die letzte m&#252;ndliche Verhandlung. Die Tariff&#228;higkeit der D. f&#252;r den Zeitraum vor dem 14.12.2010 sei ungekl&#228;rt. Zudem seien die Anspr&#252;che des Kl&#228;gers verfallen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im &#220;brigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><b>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e : </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">A. Die Klage ist zul&#228;ssig und teilweise begr&#252;ndet, teilweise ist sie unbegr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">I. Dem Kl&#228;ger steht f&#252;r den Monat April 2010 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 623,80 &#128; brutto zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1. Dieser Anspruch ergibt sich aus &#167; 10 Abs. 4 A&#220;G. Zwischen den Parteien ist ein Leiharbeitsverh&#228;ltnis vereinbart. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag vom 19.05.2009 einen Stundenlohn vereinbart, der unterhalb des in dem Betrieb des Entleihers gezahlten Arbeitsentgeltes liegt. Denn der Kl&#228;ger hat von der Beklagten lediglich 7,35 &#128; pro Stunde gezahlt erhalten, w&#228;hrend in dem Entleiherbetrieb, in welchem der Kl&#228;ger im Monat April eingesetzt war, ein Stundenlohn von 12,79 &#128; gezahlt wird. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Unwirksamkeitsfolge des &#167; 9 Nr. 2 A&#220;G bzgl. ihrer Lohnvereinbarung nicht eintritt, weil durch einen Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen wurden. Zwar wird in dem Arbeitsvertrag auf die Tarifvertr&#228;ge zwischen der Tarifgemeinschaft D. und dem Arbeitgeberverband n. inklusive der Verg&#252;tungszahlung verwiesen. Auf diesen im Sinne des &#167; 9 Nr. 2 A&#220;G abweichenden Entgelttarifvertrag kann sich die Beklagte seit dem 07.12.2009 jedoch nicht mehr st&#252;tzen. Denn aufgrund der Feststellung des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluss vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10; juris) &#252;ber die Tarifunf&#228;higkeit der D. steht seit dem 07.12.2009 fest, dass der in Bezug genommene Entgelttarifvertrag, der einen Stundenlohn von 7,35 &#128; ausweist, unwirksam ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">a) Mit der Entscheidung des BAG wurde gegenwartsbezogen die Tarifunf&#228;higkeit der D. festgestellt. Hinsichtlich des konkreten Wirkungszeitpunktes schlie&#223;t sich die Kammer den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts Freiburg (Beschluss vom 13.04.2011, 3 Ca 497/10, juris) an. Zu der hier interessierenden Frage des Zeitpunktes f&#252;hrt es folgendes aus: \"Die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts &#252;ber die Tarifunf&#228;higkeit der D. hat damit Wirkung f&#252;r und gegen alle lediglich ab dem Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung. Da hierbei auf die letzte m&#252;ndliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. Z&#246;ller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage vor &#167; 322 Rn. 53), bezieht sich die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifunf&#228;higkeit der D. auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg als Tatsacheninstanz am 07.12.2009, 23 Ta BV 1016/09 - BB 2010, 1927 und nicht nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010. Bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte seiner Entscheidung die am 08.10.2009 ge&#228;nderte Satzung der D. zugrundegelegt. Neue Tatsachen sind zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.12.2009 und derjenigen des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 nicht eingetreten. Kommt es f&#252;r die Entscheidung eines Rechtsstreits deshalb auf die Tariff&#228;higkeit der D. ab dem 07.12.2009 an, ist die Frage rechtskr&#228;ftig gekl&#228;rt. F&#252;r die Zeitpunkte davor fehlt es aber an einer rechtskr&#228;ftigen und damit bindenden Entscheidung.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">b) Rechtsfolge des Verlustes der Tariff&#228;higkeit nach Abschluss eines Tarifvertrages ist die Unwirksamkeit des Tarifvertrages ex-nunc (vgl. ErfK-Franzen, &#167; 2 TVG Rn. 5; Wiedemann/Oetker, TVG 7. Auflage &#167; 2 Rn. 35; Buchner, DB 2004, Seite 1042 f.). Die f&#252;r die Aufl&#246;sung von Berufsverb&#228;nden vertretene Gegenauffassung (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2008, 4 AZR 312/01, juris) ist vorliegend nicht einschl&#228;gig, da die automatische Unwirksamkeit des Tarifvertrages deshalb abgelehnt wird, weil von einem Liquidationsstadium des aufgel&#246;sten Berufsverbandes ausgegangen wird, in dem zuvor abgeschlossene Tarifvertr&#228;ge durch K&#252;ndigung beendet werden k&#246;nnen und m&#252;ssen. Diese Handlungsalternative scheidet bei einer gegen ihren Willen f&#252;r tarifunf&#228;hig erkl&#228;rten Arbeitnehmervereinigung jedoch aus, da es &#252;berhaupt nicht in ihrem Interesse liegt, die von ihr abgeschlossenen Tarifvertr&#228;ge zu k&#252;ndigen. Vor diesem Hintergrund erscheint die automatisch aus einer Feststellung der Tarifunf&#228;higkeit folgende Unwirksamkeit eines Tarifvertrages zumindest  ex-nunc die folgerichtige L&#246;sung zu sein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">c) Die Parteien hatten mithin f&#252;r den Monat April keine in einem Tarifvertrag abweichende Regelung &#252;ber den Lohn getroffen. Daher steht dem Kl&#228;ger gegen die Beklagte f&#252;r die von ihm gearbeiteten 114,67 Stunden ein Stundenlohn in H&#246;he von 12,79 &#128; zu. Der sich aus dem bisher gezahlten Lohn und der neuen Berechnung ergebende Differenzlohn ist von der Beklagten nachzuzahlen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">d) Dieser Anspruch war nicht verfallen gem. Ziff. 18 des Arbeitsvertrags. Der Lohnanspruch f&#252;r den Monat April war gem. Ziff. 5 Abs.5 des Arbeitsvertrags am 20.05.2010 f&#228;llig und wurde innerhalb von drei Monaten am 19.08.2010 gegen&#252;ber der Beklagten geltend gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">e) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den &#167;&#167; 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">II. Schlie&#223;lich hat der Kl&#228;ger einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gem. &#167; 109 Gewerbeordnung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">III. Die Lohnanspr&#252;che des Kl&#228;gers f&#252;r die Monate Februar und M&#228;rz 2010 sind hingegen verfallen. Denn der Kl&#228;ger hat sie nicht binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten mit seinem am 19.08.2010 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag unter Ziff. 18 mit der &#220;berschrift \"Ausschlussfrist\" die Einhaltung einer dreimonatigen Ausschlussfrist ab F&#228;lligkeit vereinbart. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">1. Diese Vereinbarung ist wirksam. Selbst wenn, was der Kl&#228;ger nicht konkret vorgetragen hat, im Entleiherbetrieb eine solche Ausschlussfrist nicht gilt, w&#252;rde die Vereinbarung der vorliegenden Ausschlussfrist nicht gem. &#167; 9 Nr. 2 A&#220;G unwirksam sein. Denn Ausschlussfristen geh&#246;ren nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern gew&#228;hren muss (BAG, Urteil vom 23.03.2011, 5 AZR 7/10, juris). Geh&#246;ren Ausschlussfristen nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, k&#246;nnen sie unabh&#228;ngig von den im Entleiherbetrieb geltenden Regelungen zwischen dem Verleiher und seinem Arbeitnehmer vereinbart werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">2. Mit der Vereinbarung einer Ausschlussfrist von 3 Monaten h&#228;lt die Klausel auch einer Inhaltskontrolle gem. &#167; 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. BAG, Urteil vom 31.08.2005, 5 AZR 52/05, juris). Soweit dar&#252;ber hinaus binnen eines weiteren Monats eine gerichtliche Geltendmachung verlangt wird, ist diese Regelung wegen der zu kurz gew&#228;hlten Frist zwar unwirksam. Ihre Unwirksamkeit erfasst jedoch nicht die 3monatige Ausschlussfrist, da sie auch ohne die zweite Stufe der gerichtlichen Geltendmachung sinnvoll vereinbart werden kann (&#167; 306 Abs. 1 BGB). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">B. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 46 Abs. 2 ArbGG, &#167; 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der zur&#252;ckgenommenen Feststellungsantr&#228;ge zu Ziff. 1 bis 8 wurde ein Streitwert von 4.000,00 &#128; hierbei angesetzt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">C. Der Streitwert wurde im Urteil gem. den &#167;&#167; 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>RECHTSMITTELBELEHRUNG</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei <b>Berufung</b> eingelegt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung muss <b>innerhalb einer Notfrist* von einem Monat </b>schriftlich beim</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Landesarbeitsgericht K&#246;ln</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Blumenthalstra&#223;e 33</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">50670 K&#246;ln</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Fax: 0221-7740 356</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">eingegangen sein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollst&#228;ndiger Form abgefassten Urteils, sp&#228;testens mit Ablauf von f&#252;nf Monaten nach dessen Verk&#252;ndung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift <b>muss</b> von einem <b>Bevollm&#228;chtigten</b> unterzeichnet sein. Als <b>Bevollm&#228;chtigte</b> sind nur zugelassen:</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">38</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>Rechtsanw&#228;lte, </li>\n                    <li>Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschl&#252;sse solcher Verb&#228;nde f&#252;r ihre Mitglieder oder f&#252;r andere Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, </li>\n                    <li>juristische Personen, deren Anteile s&#228;mtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschlie&#223;lich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchf&#252;hrt, und wenn die Organisation f&#252;r die T&#228;tigkeit der Bevollm&#228;chtigten haftet. </li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Partei, die als Bevollm&#228;chtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><b>* Eine Notfrist ist unab&#228;nderlich und kann nicht verl&#228;ngert werden.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. Wisskirchen</p>\n        \n      "
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