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    "id": 222077,
    "slug": "ag-recklinghausen-2011-05-24-13-c-9111",
    "court": {
        "id": 720,
        "name": "Amtsgericht Recklinghausen",
        "slug": "ag-recklinghausen",
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Amtsgericht"
    },
    "file_number": "13 C 91/11",
    "date": "2011-05-24",
    "created_date": "2019-02-24T13:00:28Z",
    "updated_date": "2022-10-17T17:39:40Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:AGRE1:2011:0524.13C91.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Kl&#228;gerin.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>Tatbestand</u></strong></p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin betreibt im Internet ein gewerbliches Verzeichnis f&#252;r Handwerk, Industrie und Handel. Sie stellte im Netz der Beklagten ein Antragsformular zur Verf&#252;gung zur Eintragung in dieses Verzeichnis, welches die Beklagte unter dem 30.11.2010 an die Kl&#228;gerin zur&#252;cksandte. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit vorliegender Klage begehrt die Kl&#228;gerin die nach diesem Antragsformular ihr zustehende Verg&#252;tung f&#252;r das erste Vertragsjahr. Sie beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin 773,50 Euro </p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">nebst Zinsen in H&#246;he von 8 % &#252;ber dem Basiszinssatz</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">seit dem 11.01.11 zu zahlen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte selbst hat keinen Antrag gestellt. Sie hat im Widerspruchsschreiben geltend gemacht, dass sie 9 Tage nach Stellung des Eintragungsantrages diesen widerrufen habe und um R&#252;cksendung des an die Kl&#228;gerin gezahlten Entgeltes von 650,-- Euro netto gebeten habe.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><u>Entscheidungsgr&#252;nde</u></strong></p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Vers&#228;umnisurteil konnte gem. &#167; 331 ZPO nicht erlassen werden; zwar hat die Beklagte auf den Sachvortrag der Kl&#228;gerin nicht reagiert. Jedoch ist der Sachvortrag der Kl&#228;gerin erkennbar unschl&#252;ssig, so dass das Gericht zum Erlass eines klagestattgebenden Vers&#228;umnisurteils nicht berechtigt war.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist der Kl&#228;gerin zugute zu halten, dass die Beklagte den ihr zur Verf&#252;gung gestellten Eintragungsantrag zun&#228;chst angenommen hat. Dieser Eintragungsantrag f&#252;hrt aber nicht zu einem wirksamen Vertrag zwischen den Parteien; denn unter Beachtung des &#167; 305 c BGB sind die Bestimmungen des Vertrages, welche die Verg&#252;tungspflicht der Beklagten begr&#252;nden, nicht Vertragsbestandteil geworden. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar sind beide Parteien Kaufleute. Jedoch gilt die Vorschrift des &#167; 305 c auch zwischen Kaufleuten gem. &#167; 310 BGB.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Bestimmung des &#167; 305 c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umst&#228;nden des Einzelfalles, insbesondere nach dem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungew&#246;hnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten f&#252;r 2 Jahre i.H.v. 650,-- Euro netto ergibt sich nicht aus einem &#252;ber der Unterschrift der Beklagten befindlichen Kontext; vielmehr befindet sich diese Verpflichtung auf 2 Jahre in einem seitlich davon aufgef&#252;hrten Kasten, der die &#220;berschrift tr&#228;gt: &#8222;Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Verg&#252;tungshinweis sowie Hinweise nach &#167; 33 Bundesdatenschutzgesetz&#8220;. In diesem Kasten sind die wesentlichen Merkmale eines zwischen den Parteien begr&#252;ndeten Vertrages aufgef&#252;hrt. Derartige Vertragsbestandteile sind gew&#246;hnlicherweise in den Vertragsunterlagen offen dargelegt und leicht erkenntlich; die Aufnahme derartiger Vertragsbestandteile in einem Seitenkasten entspricht nicht dem Leitbild eines gew&#246;hnlichen Vertrages. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass diese Bedingungen in dem Seitenkasten mehr als &#252;berraschend sind. Bei der Frage, ob eine Klausel &#252;berraschend ist, beurteilt sich dieses in der Regel nach den Erkenntnism&#246;glichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der gesamten Darstellung des Antragsformulars mit einem im Verh&#228;ltnis zum sonstigen Text dreimal vergr&#246;&#223;erten Aufdruck &#8222;R&#252;cksendung umgehend erbeten, zentrales Fax&#8220; wei&#223; den Vertragskunden der Kl&#228;gerin im Bereich der Vermutung, dass es sich um ein offizielles und amtliches Formular handele, das &#228;hnlich wie Eintragungen in Gelbe Seiten und dergleichen ohne oder nur mit geringen Kosten angenommen werden kann. In einem solchen Fall ist die Verschleierung der tats&#228;chlichen Vertragslaufzeit und der erheblichen Kosten von 650,-- Euro pro Jahr in einem Seitenkasten, der dann auch noch Hinweise nach &#167; 33 Bundesdatenschutzgesetz enthalten soll, so verschleiernd, dass tats&#228;chlich ein &#220;berraschungsmoment zu Lasten des Vertragspartners der Kl&#228;gerin gegeben ist. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Ber&#252;cksichtigt man zudem, dass die der Kl&#228;gerin entstehenden Kosten f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung des Eintrags minimal sind, so scheint die Vertragsgestaltung der Kl&#228;gerin auch unter Ber&#252;cksichtigung der Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns als nicht hinnehmbar. Die Klage musste abgewiesen werden mit den Nebenentscheidungen aus den &#167;&#167; 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n\n\n      "
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