List view for cases

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    "file_number": "6 Ca 161/11",
    "date": "2011-05-10",
    "created_date": "2019-02-24T13:12:04Z",
    "updated_date": "2022-10-18T15:02:13Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGBN:2011:0510.6CA161.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"ol\"><li><p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>2. Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n</li>\n</ul>\n<ul class=\"ol\"><li><p>3. Streitwert: 12.000,00 &#8364;</p>\n</li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong>Tatbestand:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zum 31.12.2010.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war beginnend ab M&#228;rz 2002 bei der Beklagten als Honorarkraft besch&#228;ftigt, ab Oktober 2002 mit einem Honorarrahmenvertrag. Der letzte Honorarrahmenvertrag datiert vom 23. Januar 2007 und sieht eine Mitarbeit als Programmmitarbeiter mit &#252;berwiegend redaktionellen T&#228;tigkeiten (Online) vor. Zum 01.05.2007 vereinbarten die Parteien ein befristetes Arbeitsverh&#228;ltnis bis zum 31.12.2010 mit einer Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers als Redakteur. Als Befristungsgrund wurde die programmgestaltende T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers angegeben. Des Weiteren verweist der Arbeitsvertrag auf den Beschluss des Rundfunkrates vom 07.03.2006, &#8222;wonach in der Aufgabenplanung f&#252;r den Zeitraum 2007 bis 2010 als Schwerpunkt der kontinuierliche Ausbau der Schwerpunktsprache Chinesisch &#8211; auch vor dem Hintergrund der olympischen Spiele in Peking in 2008 &#8211; beschlossen wurde. Strategisches Ziel ist es, das chinesischsprachige Mobilangebot bis 2010 weiter auszubauen und die Etablierung entsprechender Kooperationen mit regionalen Providern zu erreichen&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die monatliche Bruttoverg&#252;tung des Kl&#228;gers betrug [&#8230;] EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit vorliegender Klage vom 19.01.2011 wendet sich der Kl&#228;ger gegen die Beendigung seines Arbeitsverh&#228;ltnisses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der Ansicht, die vereinbarte Befristung sei unwirksam. Der Bedarf an seiner Arbeitsleistung bestehe weiter. So habe die Beklagte ihm nach Auslaufen der Befristung eine weitere Besch&#228;ftigung als Honorarkraft angeboten. Auch habe es keine Budgetk&#252;rzung gegeben, vielmehr w&#252;rden neue Kr&#228;fte besch&#228;ftigt. Seine T&#228;tigkeit sei auch nicht an bestimmte Projekte gebunden gewesen. Das chinesische Mobilangebot habe sich in seinem Umfang und in seiner Struktur seit 2005 &#252;berhaupt nicht ge&#228;ndert, von einem Ausbau k&#246;nne nicht die Rede sein. Bei der von ihm besetzten Stelle handele es sich zudem um eine Planstelle. Die damalige Leiterin der Programmdirektion Online der [&#8230;] Frau V., habe im Personalgespr&#228;ch mit der damaligen Teamleiterin der Online China-Redaktion, Frau F. explizit betont, dass die Stelle eine Planstelle sei und nicht nur bis 2010 angelegt sei. Seit 2002 sei er ununterbrochen im Kerngesch&#228;ft der damaligen Online Redaktion der Chinesischen Sprache t&#228;tig gewesen. So habe er diese Redaktion auch stellvertretend geleitet, als die damalige Teamleiterin in Erziehungsurlaub gewesen sei. Er k&#246;nne auch uneingeschr&#228;nkt in der zusammengefassten und umstrukturierten Online Redaktion eingesetzt werden.&#160; Er verf&#252;ge &#252;ber die notwendige Sprachkompetenz. Hintergrund der Nichtverl&#228;ngerung des Vertrages sei vielmehr eine Reaktion auf Vorw&#252;rfe gegen die China-Redaktion im Jahre 2008. Weiterhin r&#252;gt der Kl&#228;ger das Fehlen einer Interessenabw&#228;gung zwischen dem Bestandsschutz und den Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit der Beklagten. Unter allen zurzeit 26 programmgestaltenden Mitarbeitern der China-Redaktion der [&#8230;] ob freie Mitarbeiter, Festangestellte mit Zeitvertr&#228;gen oder Festangestellte mit Planstellen, verf&#252;gten lediglich drei &#252;ber unbefristete Arbeitsvertr&#228;ge. Diese Tatsache spreche daf&#252;r, dass die Beklagte mit ihrem besonderen Verst&#228;ndnis und dem exzessiven Gebrauch ihrer Rundfunkfreiheit die Rechte ihrer Arbeitnehmer und insbesondere auch deren professionelle Eigenverantwortung als Journalisten weitgehend missachte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1. festzustellen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 26.04.2007 vereinbarten Befristung zum 31.12.2010 beendet ist,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">2. festzustellen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zu unver&#228;nderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;ber den 31.12.2010 fortbesteht</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt Klageabweisung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte behauptet, als einziger deutscher Auslandsrundfunksender geh&#246;re es zu ihrem Programmauftrag, Werte im Sinne des Grundgesetzes wie Demokratie usw. durch ihre Berichterstattung in das Ausland hinein zu vermitteln. Der Programmauftrag habe inhaltliche, personelle und organisatorische Auswirkungen. Ihr obliege es, nicht nur die Programminhalte autonom zu gestalten, sondern auch die organisatorischen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um den Programmauftrag umfassend zu erf&#252;llen. Wichtig sei es, dass nicht nur deutsche, sondern auch andere Sichtweisen zu wesentlichen Themen vermittelt w&#252;rden. Ihr H&#246;rfunkprogramm strahle im deutsch- und englischsprachigen Bereich Programme 24 Stunden pro Tag weltweit aus; die &#252;brigen 27 Fremdsprachen-Radioprogramme w&#252;rden t&#228;glich stundenweise in die Zielgebiete verbreitet. Hinzu k&#228;men vermehrt Online-Angebote in den unterschiedlichen Sprachen. Damit komme der Wahrnehmung rundfunkrechtlicher Verantwortung im Sinne des Programmauftrages eine &#252;berragende Bedeutung zu, was sich in besonderer Weise in den Sprachdiensten und dort insbesondere den Sprachprogrammen niederschlage, die sich auf Krisenregionen bez&#246;gen. Zudem sei die [&#8230;] einem stetigen Wandel ausgesetzt. Dies ergebe sich aus Haushaltsgr&#252;nden, aber auch aus der Tatsache, dass die Anforderung an Programm und Redaktion sich st&#228;ndig &#228;nderten. Neue Krisengebiete t&#228;ten sich auf, andere Programme m&#252;ssten reduziert werden oder zur&#252;ckgefahren werden, weil dort der Bedarf zur&#252;ckgehe. Neue Techniken erforderten weiterhin Anpassungsleistungen. Zur Erf&#252;llung ihres Rundfunkauftrages sei es deswegen erforderlich, programmgestaltende Mitarbeiter auswechseln zu k&#246;nnen, um andere Mitarbeiter einstellen zu k&#246;nnen, die andere Meinungen vermitteln, andere Auffassungen h&#228;tten, eine frische Sprachkompetenz aufwiesen, in ihrer Berichterstattung anders, informativer oder f&#252;r die Zielgruppe interessanter berichten w&#252;rden usw..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sei die Aufgabenplanung der Beklagten im Jahre 2007 f&#252;r den Zeitraum 2007 bis 2010 angelegt gewesen, was die Schwerpunktsprache Chinesisch angehe. Der Ausbau und die Zusammenf&#252;hrung der Integration Radio und Online habe bis 2010 weiter ausgebaut und dann abgeschlossen sein sollen. Diese Prognose habe sich im Mai 2010 auch erf&#252;llt. Dabei sei klar gewesen, dass der Kl&#228;ger nach der Integration nicht mehr f&#252;r die gesamten Aufgaben der chinesisch zusammengef&#252;hrten Sprachredaktion verwendet werden k&#246;nne, weil er nicht &#8222;sprechen&#8220; k&#246;nne. Die Integration habe aber auch zum Ziel gehabt, dass alle Redakteure bimedial arbeiten k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf denInhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg&#228;nzend Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig aber nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien ist aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.12.2010 beendet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat fristgerecht gem&#228;&#223; &#167; 17 TzBfG Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich jedoch zur Begr&#252;ndung der Befristung auf einen Sachgrund berufen, &#167; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des &#167; 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegen vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverh&#228;ltnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der T&#228;tigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, z&#228;hlen im Anschluss an die st&#228;ndige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Arbeitsverh&#228;ltnisse der programmgestaltenden Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes im Sinne von &#167; 14 Abs. 1 TzBfG, die f&#252;r die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Artikel 5&#160; Abs. 1 Satz 2 GG) gew&#228;hrleisteten Freir&#228;ume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhaltes zu ber&#252;cksichtigen. Bei der Befristung des Arbeitsvertrages eines programmgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt ist weiterhin eine einzelfallbezogene Interessenabw&#228;gung zwischen dem Bestandsschutz des Arbeitnehmers und den bei Bejahung des Bestandsschutzes&#160; zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfunkfreiheit vorzunehmen (<em>vergl. BAG, 26. Juli 2006, 7 AZR 495/05</em>).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat als Redakteur der Beklagten Einfluss auf das Programm der Beklagten. Die programmgestaltende T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers ist zwischen den Parteien unstreitig. Die sich aus der Rundfunkfreiheit ergebenen Interessen der Beklagten &#252;berwiegen auch das Interesse des Kl&#228;gers in einer Dauerbesch&#228;ftigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schutz des Artikel 5 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Besch&#228;ftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung des Programms mitwirken (<em>vergl. Bundesverfassungsgericht, 13.01.1982; 1 BvR 848/77</em>). Der Rundfunkfreiheit kommt jedoch kein genereller Vorrang gegen&#252;ber dem Bestandsschutzinteresse der Mitarbeiter zu. Aus der besonderen Bedeutung der Rundfunkfreiheit folgt, dass ihr mehr Gewicht beizumessen sein kann als dem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz. Die verfassungsrechtliche Lage schlie&#223;t jede undifferenzierte L&#246;sung jedoch aus, welche den Schutz des einen Rechtsgutes dem Schutz des anderen opfert; die Belange sind im Einzelfall gegeneinander abzuw&#228;gen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erf&#252;llung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilit&#228;t nicht genommen werden darf. Bei der Abw&#228;gung ist vor allem zu ber&#252;cksichtigen, wie intensiv der betroffene Arbeitnehmer auf das Programm der Rundfunkanstalt Einfluss nehmen kann und wie gro&#223; die Gefahr bei Bejahung eines unbefristeten Arbeitsverh&#228;ltnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielf&#228;ltigen Programms und den k&#252;nftig sich &#228;ndernden Informationsbed&#252;rfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann (<em>vergl. APS, K&#252;ndigungsrecht, 3. Aufl., Backhaus, &#167; 14 TzBfG, Rn. 274 f.</em>). Der Kl&#228;ger hat nach seinen eigenen Angaben klassische redaktionelle T&#228;tigkeiten ausgef&#252;hrt und damit Einfluss auf den Inhalt der Rundfunk- und Onlineprogramme genommen. Damit bewegt sich die T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers im Zentrum der Programmgestaltungsfreiheit der Beklagten. Die Bedeutung der Flexibilit&#228;t kommt auch im zweiten Befristungsgrund zum Ausdruck, der darauf hinweist, dass die Beklagte nach der Integration wieder Handlungsspielr&#228;ume nutzen will. Die Beklagte macht von der Rundfunkfreiheit auch Gebrauch, indem sie Honorarkr&#228;fte und befristete festangestellte Mitarbeiter besch&#228;ftigt und nur in geringem Umfang unbefristet Festangestellte. Der Kl&#228;ger wurde konsequenterweise &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum auch als freier Mitarbeiter besch&#228;ftigt. Mit dem ersten befristeten Arbeitsvertrag kann daher noch nicht von einer Schutzbed&#252;rftigkeit gesprochen werden, die zu einem &#220;berwiegen des Bestandsschutzinteresses des Kl&#228;gers f&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Rechtsmissbrauch durch die Rechtsformwahl (Honorarvertrag anstatt Fest-anstellung) ist ebenfalls nicht anzunehmen. Ebenso ist es der Beklagten aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen. In der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichtes ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzung des &#167; 626 BGB oder bei einem Versto&#223; gegen die guten Sitten verwehrt ist, sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitvertrag weiter besch&#228;ftigt zu werden (<em>vergl. BAG, 24.04.1996, 7 AZR 719/95</em>). Anhaltspunkte f&#252;r eine schikan&#246;se Nichtweiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers bestehen ebenso wenig wie f&#252;r einen Versto&#223; gegen die guten Sitten. Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zur Entstehung eines Vertrauensschutzes gen&#252;gt es nicht, dass der Arbeitnehmer subjektiv erwartet, der Arbeitgeber werde ihn nach Fristablauf weiter besch&#228;ftigen, soweit die f&#252;r die Befristung ma&#223;geblichen sachlichen Gr&#252;nde bis dahin bedeutungslos geworden sind. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dieser Erwartungshaltung durch sein Verhalten bei Vertrags-abschluss oder w&#228;hrend der Dauer des Vertrages eindeutig best&#228;rkt (<em>BAG, 24.04.1996, 7 AZR 719/95</em>). Das vom Kl&#228;ger angesprochene Angebot eines Honorarvertrages zeigt vielmehr die Gestaltungsfreiheit. Der Begriff Planstelle ist ein haushaltsrechtlicher Begriff. Der Kl&#228;ger kann hieraus keine Rechte ableiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses entf&#228;llt auch der Anspruch des Kl&#228;gers auf Besch&#228;ftigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus &#167; 61 ArbGG i.V.m. &#167; 42 GKG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">RECHTSMITTELBELEHRUNG</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei <strong>Berufung</strong> eingelegt werden. F&#252;r die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung muss <strong>innerhalb einer Notfrist* von einem Monat</strong> schriftlich beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Landesarbeitsgericht K&#246;ln</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Blumenthalstra&#223;e 33</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">50670 K&#246;ln</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Fax: 0221-7740 356</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">eingegangen sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollst&#228;ndiger Form abgefassten Urteils, sp&#228;testens mit Ablauf von f&#252;nf Monaten nach dessen Verk&#252;ndung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift <strong>muss</strong> von einem <strong>Bevollm&#228;chtigten</strong> unterzeichnet sein. Als <strong>Bevollm&#228;chtigte</strong> sind nur zugelassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">1. Rechtsanw&#228;lte,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschl&#252;sse solcher Verb&#228;nde f&#252;r ihre Mitglieder oder f&#252;r andere Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">3. juristische Personen, deren Anteile s&#228;mtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschlie&#223;lich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verb&#228;nde oder Zusammenschl&#252;sse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchf&#252;hrt, und wenn die Organisation f&#252;r die T&#228;tigkeit der Bevollm&#228;chtigten haftet.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Partei, die als Bevollm&#228;chtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>* Eine Notfrist ist unab&#228;nderlich und kann nicht verl&#228;ngert werden.</strong></p>\n      "
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