List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "22 U 165/10",
    "date": "2011-04-08",
    "created_date": "2019-02-24T13:33:18Z",
    "updated_date": "2019-03-15T09:24:29Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2011:0408.22U165.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. August 2010 verk&#252;ndet Urteil der 2. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt die Beklagte.</p><p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></p><h1><strong>A.</strong></h1><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin bearbeitet Industrieg&#252;ter, insbesondere Stahl. Die Beklagte errichtet Stahlkonstruktionen.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wurde 2008 von der Firma H. mit der Fertigung von Stahlkonstruktionen f&#252;r ein Bauvorhaben S. beauftragt.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Schreiben vom 26.09.2008 (BI. 8 GA) beauftragte die Beklagte ihrerseits die Kl&#228;gerin mit dem Strahlen, Lackieren des Stahls und dem Auftragen einer Beschichtung zu einem Festpreis von 80.800,00 &#8364; zuz&#252;glich Mehrwertsteuer.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Stahlkonstruktionen wurden von der Beklagten bei der Kl&#228;gerin zur Bearbeitung angeliefert und auch wieder abgeholt.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r ihre Arbeiten erteilte die Kl&#228;gerin der Beklagten folgende Rechnungen:</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Rechnung Nr. 1346 vom 30.10.2008 (BI. 60 GA) &#252;ber 24.038,00 &#8364;, die bis auf einen Rest von 595,00 &#8364; bezahlt wurde; Rechnung Nr. 1357 vom 17.11.2008 (BI. 9 GA) &#252;ber 18.538,77 &#8364;, Rechnung Nr. 1358 vom 17.11.2008 (BI. 10 GA) &#252;ber 6.057,00 &#8364;, Rechnung Nr. 1363 vom 28.11.2008 (BI. 11 GA) &#252;ber 24.038,00 &#8364;,</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Schlussrechnung Nr. 1391 vom 15.01.2009 (BI. 12 GA) &#252;ber 96.208,01 &#8364;,</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">in der die Rechnungen Nr. 1357, 1358 und 1363 ber&#252;cksichtigt wurden sowie eine</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Rechnung Nr. 1402 vom 20.02.2009 (BI. 19 GA) &#252;ber 128,28 &#8364;.</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Stahlkonstruktionen an die Firma H. geliefert und die Firma H. hat die Beklagte bezahlt.</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Klage verlangt die Kl&#228;gerin 90.728,78 &#8364; nebst Zinsen sowie 128,28 &#8364; nebst Zinsen aus den genannten Rechnungen.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat behauptet, zwischen den Parteien sei die Erteilung von Teilrechnungen durch die Kl&#228;gerin vereinbart worden.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Sie sei auch mit den in der Rechnung Nr. 1357 vom 17.11.2008 (BI. 9 GA) abgerechneten Leistungen der Beladung und Bestellung eines Lkw, der Aussortierung von B&#252;hnenteilen und des Verputzens von Stahlteilen von der Beklagten beauftragt worden. Sie ist der Ansicht gewesen, nach dem Vertrag die Kosten f&#252;r ein Be- und Entladen sowie die Zahlung der f&#252;r den Transport ben&#246;tigten LKW nicht geschuldet zu haben, so dass ihr auch aus diesem Grunde eine Zahlungsanspruch f&#252;r die entsprechenden Positionen der Rechnung Nr. 1357 zustehe.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter hat die Kl&#228;gerin behauptet, sie habe die Arbeiten m&#228;ngelfrei ausgef&#252;hrt. Zwar sei bei einer Inspektion in ihren R&#228;umen das Ergebnis der Sandstrahlarbeiten und des Farbauftrags ger&#252;gt worden, sie habe aber die Arbeiten nachgebessert, wonach Mitarbeiter der Firma H. diese abgenommen h&#228;tten.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Verladung der Stahlkonstruktionen zum Transport habe sie die Ladung mit gepolsterten Holz- und Schaumstoffunterlagen ausreichend gesichert.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre Mitarbeiter h&#228;tten aus Kulanzgr&#252;nden im Betrieb der Beklagten dort beim Abladen entstandene Besch&#228;digungen an den Stahlkonstruktionen ausgebessert.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht gewesen, da die Beklagte die M&#228;ngel nicht unter Vorlage einer detaillierten M&#228;ngellist ger&#252;gt habe und keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe, seien Ersatzanspr&#252;che auch aus rechtlichen Gr&#252;nden nicht gegeben.</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.728,78 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 8 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.538,77 &#8364; seit dem 17.12.2008, aus 36.057,00 &#8364; seit dem 17.12.2008 aus 24.038,00 &#8364; seit dem 28.12.2008 und aus 12.095,01 &#8364; seit dem 15.12.2009 zu zahlen,</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 128,28 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 8 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.5.2009 zu zahlen.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat eine Abnahme der Leistungen der Kl&#228;gerin bestritten.</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einer Inspektion in den R&#228;umen der Kl&#228;gerin sei festgestellt worden, dass die Sandstrahlarbeiten der Kl&#228;gerin nicht der vorgegebenen DIN TJA 2,5 entsprochen h&#228;tten, an vielen Stellen Walzhaut, Flugrost und Verunreinigungen der Oberfl&#228;chen durch Farbe vorhanden gewesen seien und die verwendeten Zwei-komponentenfarben nicht ausgeh&#228;rtet gewesen seien.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr seien Transportkosten gem&#228;&#223; den Rechnungen der Firma N. (Anlagen BI. 29 bis 38 GA) in H&#246;he von 2.400,00 &#8364; dadurch entstanden, dass die Kl&#228;gerin f&#252;r die Arbeiten eine Nachbarhalle nicht habe benutzten k&#246;nnen und die Stahlteile von ihr, der Beklagten, abzuholen gewesen seien.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe die Stahlteile ohne Transportsicherungen verladen, weswegen Besch&#228;digungen entstanden seien, die sie durch die Firma K. mit Kosten von 20.380,00 &#8364; habe beheben lassen (Rechnungen BI. 39 bis 41 GA). Bei weiterer M&#228;ngelbeseitigung durch Mitarbeiter der Beklagten seien Kosten in H&#246;he von 80.784,00 &#8364; entstanden, (BI. 28 GA).</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat mit den genannten Betr&#228;gen die Aufrechnung gegen&#252;ber der Klageforderung erkl&#228;rt.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat gem. der Beweisbeschl&#252;sse vom 8.01.2010 (BI. 86 ff. GA) Beweis durch die Vernehmung der Zeugen Hi. und Op. erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2010 (BI. 112 ff. GA) Bezug genommen.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seinem am 20.8.2010 verk&#252;ndeten Urteil, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die 2. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts Duisburg der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Kl&#228;gerin 90.728,78 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 8 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.538,77 &#8364; seit dem 17.12.2008, aus 36.057,00 &#8364; seit dem 17.12.2008, aus 24.038,00&#8364; seit dem 28.12.2008 und aus 12.095,01 &#8364; seit dem 15.02.2009 sowie weitere 128,28 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 8 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.05.2009 zu zahlen.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht ausgef&#252;hrt:</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe einen Anspruch auf Zahlung von 90.728,78 &#8364; und weiteren 128,28 &#8364; aus den im Tatbestand aufgef&#252;hrten Rechnungen gegen die Beklagte gem&#228;&#223; &#167; 631 BGB.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Kl&#228;gerin die von der Beklagten in Auftrag gegebenen Arbeiten ausgef&#252;hrt habe, die Kl&#228;gerin aus Kulanzgr&#252;nden Transportsch&#228;den durch den von der Beklagten veranlassten Transport der Teile beseitigt habe und die von der Kl&#228;gerin bearbeiteten Teile auch abgenommen worden seien, zumal die Beklagte die Stahlkonstruktion an die Firma H. geliefert habe und die Firma H. die Beklagte auch bezahlt habe.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge H. habe best&#228;tigt, dass die Beklagte m&#252;ndlich die Kl&#228;gerin mit den in der Rechnung der Kl&#228;gerin Nr. 1357 vom 17.11.2008 (BI. 9 GA) abgerechneten Leistungen beauftragt habe.</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Den Angaben des Zeugen Op. sei entnehmen, dass die Kl&#228;gerin die Arbeiten des Strahlens und Lackierens des Stahl und des Auftragens einer Beschichtung auch ausgef&#252;hrt habe. Beim Abholen der Stahlteile durch die Beklagte seien Transportsch&#228;den eingetreten, die die Kl&#228;gerin beseitigt habe.</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechend der Aussage des Zeugen Op. stehe fest, dass die Stahlteile nach Durchf&#252;hrung der urspr&#252;nglich auftragsgem&#228;&#223;en Arbeiten der Kl&#228;gerin in Ordnung gewesen seien und tats&#228;chlich erst durch den von der Beklagten veranlassten Transport Transportsch&#228;den an den Teilen eingetreten seien.</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufrechnung der Beklagten mit den Betr&#228;gen in H&#246;he von 2.400,00 &#8364; im Hinblick auf gem&#228;&#223; den Rechnungen der Firma N. entstandene Transportkosten (BI. 29 bis 38 GA), mit 20.380,00 &#8364; (Rechnungen BI. 39 bis 41 GA) und mit 80.784,00 &#8364; (BI. 28 GA) greife nicht durch.</p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Transportkosten in H&#246;he von 2.400,00 &#8364; wegen der Abholung der Stahlteile bei der Kl&#228;gerin durch die Beklagte habe die Beklagte nicht bewiesen, dass die Kl&#228;gerin verpflichtet gewesen sei, die Transporte der Teile durchzuf&#252;hren.</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Bez&#252;glich der von der Beklagten behaupteten Kosten von 20.380,00 &#8364; im Hinblick auf Transportsch&#228;den ergebe sich kein Anspruch der Beklagten, da die Transportsch&#228;den bei der durch die Beklagte veranlassten Abholung der Stahlteile entstanden seien und die Kl&#228;gerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar aus Kulanzgr&#252;nden diese Transportsch&#228;den beseitigt habe.</p><span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Gegenanspruch der Beklagten in H&#246;he von 80.784,00 &#8364; wegen behaupteter M&#228;ngelbeseitigungen sei nicht gegeben, da die Beklagte zur Frage einer etwaigen M&#228;ngelr&#252;ge und einer etwaigen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer nicht substantiiert vorgetragen habe.</p><span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Beklagten benannte Zeuge A. K. sei zum Beweisaufnahmetermin vom 15.06.2010 nicht geladen worden, da die Beklagte den diesbez&#252;glichen Auslagenvorschuss trotz der Erinnerungen in den Verf&#252;gungen vom 22.02.2010 und vom 5.5.2010 nicht eingezahlt habe.</p><span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zinsanspr&#252;che der Kl&#228;gerin folgten aus den &#167;&#167; 286, 288 Abs. 2 BGB.</p><span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen dieses der Beklagten am 23.8.2010 zugestellte Urteil hat sie mit einem beim Oberlandesgericht D&#252;sseldorf am 22.9.2010 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt. Mit einem am Dienstag, dem 26.10.2010 eingegangenen Schriftsatz hat sie die Verl&#228;ngerung der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist beantragt. Hinsichtlich der Vers&#228;umung der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist hat sie mit Schriftsatz vom 3.11.2010 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die mit Beschluss des Senats vom 30.11.2010 bewilligt wurde. Die Berufungsbegr&#252;ndungsfrist ist bis zum 30.12.2010 verl&#228;ngert worden (Bl. 166 R GA), die Berufungsbegr&#252;ndung am 30.12.2010 eingegangen.</p><span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiter die Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, die Werklohnforderung der Kl&#228;gerin sei nicht f&#228;llig, weil sie das bestellte Werk nicht abgenommen habe. Das Landgericht habe ihren Vortrag zu gravierenden M&#228;ngeln der Stahlteile ignoriert, bei Ber&#252;cksichtigung dieses Vortrags k&#246;nne auch unter Ber&#252;cksichtigung des Umstandes, dass eine Lieferung an die Firma Hitachi und entsprechende Zahlung des Werklohns erfolgt sei, nicht auf eine konkludente Abnahme geschlossen werden.</p><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte behauptet, die Firma H. habe die Stahlteile erst abgenommen und bezahlt, nachdem sie selbst eine Beseitigung der M&#228;ngel vorgenommen habe.</p><span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsweise rechnet sie mit einem Aufwendungsersatzanspruch wegen Selbstvornahme der M&#228;ngelbeseitigung auf. Sie ist der Ansicht, es habe einer weiteren M&#228;ngelanzeige und Fristsetzung nicht bedurft, da die M&#228;ngel bereits im Rahmen einer Inspektion ausdr&#252;cklich bezeichnet worden seien und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Die Kl&#228;gern habe nach einer entsprechenden R&#252;ge zwar einige Stunden lang die Stahlteile mit Farbe und Pinsel bearbeitet, die eigentlichen M&#228;ngel seien dabei jedoch nicht behoben worden.</p><span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin stehe auch kein Werklohnanspruch f&#252;r die mit der Rechnung Nr. 1357 fakturierten Leistungen zu. Es sei branchen&#252;blich, dass zur Bearbeitung angelieferte Stahlteile auf Kosten des Auftragnehmers entladen w&#252;rden.</p><span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe durch die Vernehmung des Zeugen Hi. &#252;ber einen unsubstantiierten Vortrag Beweis erhoben. Der Zeuge Hi. habe ohne weitere Erkl&#228;rung die Behauptung der Kl&#228;gerin &#252;ber eine Auftragserteilung best&#228;tigt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Behauptung der Kl&#228;gerin durch den Zeugen Hi. nicht bewiesen sei.</p><span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr sei nicht bekannt, welche Beladungen welcher LKW mit welchen Sachen die Kl&#228;gerin in ihrer Rechnung Nr. 1357 fakturiert habe. Weitere Abtransporte als die mit den Fahrzeugen der Firma N. h&#228;tten nicht stattgefunden.</p><span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge Hi. sei mit der Sachbearbeitung des Auftrags der Firma H. offensichtlich &#252;berfordert gewesen.</p><span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil der 2. Kammer f&#252;r Handelssachen abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p><span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung der Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</p><span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend.</p><span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Der nunmehrigen Benennung des Zeugen K. zu M&#228;ngeln ihrer Werkleistung st&#252;nden &#8211; so meint sie - berufungsrechtliche Bedenken entgegen.</p><span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Rechnung geltend gemachten Lade- und Entladekosten seien erhoben worden, da die Beklagte die bereits bei der Kl&#228;gerin angelieferten nicht lackierten Stahltr&#228;ger erneut konstruktionsbedingt zu bearbeiten gehabt habe und deswegen habe zur&#252;cknehmen m&#252;ssen. Der in der urspr&#252;nglichen Beauftragung nicht vorgesehene zus&#228;tzliche Ladeaufwand sei somit berechnet worden (Bl. 204 GA). Ob diesbez&#252;glich eine Absprache mit dem Zeugen Hi. getroffen worden sei &#8211; was der Fall gewesen sei &#8211; sei an sich unerheblich, da der zus&#228;tzliche Aufwand nur gegen Verg&#252;tung habe erwartet werden k&#246;nnen.</p><span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegr&#252;ndung der Beklagten vom 30.12.2010 (Bl. 186 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung der Kl&#228;gerin vom 18.2.2011 (Bl. 201 ff. GA) Bezug genommen.</p><h1><strong>B.</strong></h1><span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten ist unbegr&#252;ndet.</p><span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Berufung der Beklagten ist zul&#228;ssig. Der Beklagten war hinsichtlich der Vers&#228;umung der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend dem Senatsbeschluss vom 30.11.2010 (Bl. 169 GA) zu gew&#228;hren. Die Berufungsbegr&#252;ndung der Beklagten ist innerhalb der sodann bis zum 30.12.2010 verl&#228;ngert Begr&#252;ndungsfrist eingegangen.</p><span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Kl&#228;gerin kann gem. &#167; 631 Abs. 1 BGB Werklohn in H&#246;he von 90.728,78 &#8364; aus den streitgegenst&#228;ndlichen Rechnungen verlangen.</p><span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die F&#228;lligkeit des kl&#228;gerischen Werklohnanspruchs folgt aus &#167; 641 Abs. 2 S. 1 BGB i.d. bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung bzw. dem inhaltsgleichen &#167; 641 Abs. 2 Ziff. 1 BGB n.F., der auch f&#252;r Altvertr&#228;ge vor dem 1.1.09 anwendbar ist (EG BGB Art. 229 &#167; 1 Abs. 2 S. 1; vergl. auch Palandt-Sprau, 70. A., &#167; 641 BGB Rn. 1).</p><span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">a) Unstreitig hat die Beklagte von dem Hauptauftraggeber, der Firma H., die Verg&#252;tung f&#252;r die gelieferten Stahlkonstruktionen erhalten (Bl. 51, 87 GA).</p><span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Kl&#228;gerin hat nur einen Teil der Arbeiten, die die Beklagte gegen&#252;ber der Firma H. geschuldet hat, vorgenommen. Die Beklagte hat die Stahlkonstruktion erstellt, die Kl&#228;gerin eine weitere Bearbeitung durch Lackieren und Auftragen einer Beschichtung vorgenommen (Bl. 3 GA). Die Vorschrift des &#167; 641 Abs. 2 BGB setzt jedoch nicht voraus, dass eine vollst&#228;ndige Leistungsidentit&#228;t der Arbeiten des Nachunternehmers mit den vom Besteller an den Dritten geschuldeten Arbeiten besteht. Eine partielle Identit&#228;t der Leistungen ist ausreichend (M&#252;ko-Busche, 5. A., &#167; 641 BGB Rn. 21). Diese ist gegeben, weil die Beklagte gegen&#252;ber der Firma H. die Stahlkonstruktion einschlie&#223;lich der von der Kl&#228;gerin vorgenommenen Arbeiten geschuldet hat. Damit ist die f&#252;r die Anwendung der Vorschrift erforderliche Leistungskette gegeben.</p><span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">c) Die Kl&#228;gerin hat zwar zun&#228;chst nur Teilverg&#252;tungen geltend gemacht; der Klage liegt jedoch eine vollst&#228;ndige Leistungserbringung unter Ber&#252;cksichtigung der Schlussrechnung vom 15.1.2009 (Bl. 12 GA) zugrunde, so dass die allein den Anspruch auf Schlusszahlung betreffende Vorschrift des &#167; 641 Abs. 2 BGB (vergl. hierzu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. A., 5. Teil Rn. 120) anwendbar ist.</p><span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">d) Die F&#228;lligkeit der Verg&#252;tungsforderung tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des &#167; 641 Abs. 2 S. 1 BGB unabh&#228;ngig von einer Abnahme im Verh&#228;ltnis Besteller &#8211; Nachunternehmer ein (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. A.,&#160; 5. Teil Rn. 120). Auf eine ausdr&#252;ckliche oder stillschweigende Abnahme der Beklagten kommt es daher nicht an. Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Firma H. eine Zahlung erst aufgrund einer M&#228;ngelbeseitigung durch die Beklagte vorgenommen hat.</p><span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der Beklagten stehen Einw&#228;nde gegen den Zahlungsanspruch nicht zu. Sie kann aus der vorgetragenen Mangelhaftigkeit der Werkleistung keine Rechte herleiten, insbesondere nicht mit einem Aufwendungsersatzanspruch aus &#167;&#167; 633, 634&#160; Ziff. 2, 637 BGB in H&#246;he von 80.784 &#8364; gegen&#252;ber der Klageforderung aufrechnen.</p><span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass es f&#252;r einen solchen Anspruch an einer angemessenen Fristsetzung (&#167; 637 BGB) fehlt. Eine solche Fristsetzung war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entbehrlich. Die Beklagte tr&#228;gt selbst vor, das die Kl&#228;gerin auf ihre R&#252;ge hin zu Nachbesserungsarbeiten erschienen ist. Es bestand keine Veranlassung f&#252;r die Beklagte, davon auszugehen, dass die Kl&#228;gerin zu einer Nachbesserung der Leistung nicht bereit war. Insbesondere auch im Hinblick auf den Umfang der von der Beklagten vorgetragenen Arbeiten war es erforderlich, der Kl&#228;gerin durch eine Fristsetzung vor Augen zu f&#252;hren, dass nunmehr nur noch ein bestimmter Zeitraum zur Verf&#252;gung steht, ein einwandfreies Werk herbeizuf&#252;hren.</p><span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">b) Nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht dar&#252;ber hinaus fest, dass das Werk keine herstellungsbedingten M&#228;ngel aufwies. Es steht weiter fest, dass durch den Transport entstandene Sch&#228;den erfolgreich nachgebessert wurden.&#160; Es kann dahinstehen, ob die Kl&#228;gerin insoweit &#252;berhaupt nachbesserungspflichtig war.</p><span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge Op. hat im Termin vom 15.6.2010 bekundet, dass Transportsch&#228;den aufgetreten waren. Es habe sich um &#8222;leichte Besch&#228;digungen&#8220; gehandelt (Bl. 114 GA). Diese leichten Lacksch&#228;den seien ausgebessert worden. Nach der Durchf&#252;hrung der Arbeiten sei &#8222;alles in Ordnung&#8220; gewesen (Bl. 115 GA). Auch danach bei der Beklagten durch ein Auspacken der Stahltr&#228;ger (erneut) entstandene Transportsch&#228;den seien &#8222;aus Kulanzgr&#252;nden beseitigt&#8220; worden (Bl. 115 GA).</p><span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge war als Maler und Lackierer mit den streitgegenst&#228;ndlichen Arbeiten befasst. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass seine Aussage unzutreffend ist. Damit aber steht fest, dass lediglich kleinere Transportsch&#228;den vorhanden gewesen waren, die die Kl&#228;gerin beseitigt hat. Ihr Werk war danach m&#228;ngelfrei.</p><span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">c) Zutreffend &#8211; und von der Berufung auch nicht ger&#252;gt &#8211; hat das Landgericht den von der Beklagten erstinstanzlich zur Frage der M&#228;ngelfreiheit angebotenen Zeugen K. nicht vernommen, da eine Entrichtung des Auslagenvorschusses nicht erfolgt ist.</p><span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">d) Soweit die Beklagte im Rahmen der Berufungsbegr&#252;ndung den Zeugen K.&#160; f&#252;r eine M&#228;ngelbeseitigung durch die Beklagte nach einer unzureichenden M&#228;ngelbeseitigung durch die Kl&#228;gerin benannt hat (Bl. 187 GA), ist dieser Beweisantritt versp&#228;tet, &#167; 531 Abs. 2 ZPO. Der Zeuge h&#228;tte bereits in der ersten Instanz benannt werden k&#246;nnen.</p><span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">e) Die Berufungsbegr&#252;ndung geht im Rahmen der geltend gemachten Hilfsaufrechnung allein auf den &#8222;Aufwendungsersatzanspruch wegen Selbstvornahme&#8220; ein (Bl. 187 GA). Die erstinstanzlich geltend gemachten Anspr&#252;che wegen Transportkosten (2.400 &#8364;) und Transportsch&#228;den (20.380 &#8364;) werden nicht behandelt und sind damit nicht Gegenstand eines Berufungsangriffs. Die diesbez&#252;glichen Feststellungen des Landgerichts sind in Rechtskraft erwachsen.</p><span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">3. Diese Feststellungen sind dar&#252;ber hinaus in materieller Hinsicht zutreffend. Hinsichtlich der ger&#252;gten Transportsch&#228;den scheiden Anspr&#252;che aus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Beseitigung durch die Kl&#228;gerin feststeht. Die Transportkosten kann die Beklagte aus Rechtsgr&#252;nden ebenfalls nicht verlangen (s.u. Ziff. 3 b).</p><span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Einw&#228;nde der Beklagten gegen die Rechnung Nr. 1357 (Bl. 9 GA) gehen fehl.</p><span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte vortr&#228;gt, ihr sei unbekannt, welche &#8222;weiteren Absprachen&#8220; getroffen worden seien (Bl. 189 GA), hat die Beweisaufnahme ergeben, dass eine zus&#228;tzliche Beauftragung der Leistungen &#8222;B&#252;hnenteile aussortieren&#8220; (576,80 &#8364; netto) und &#8222;Stahlteile verputzen&#8220; (6.210 &#8364; netto) stattgefunden hat. Insoweit war auch der Sachvortrag der Kl&#228;gerin in erster Instanz ausreichend. Die Beklagte hat die Erbringung dieser Leistungen nicht in Frage gestellt, sondern lediglich bestritten, dass ein Auftrag erteilt wurde (vergl. Bl. 26). Unter diesen Umst&#228;nden war die Kl&#228;gerin nicht gehalten, n&#228;her zu den einzelnen Leistungen vorzutragen. Der Zeuge Hi., der bei der Beklagten besch&#228;ftigt war, hat bekundet, er sei damals bei der Beklagten f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen Auftrag zust&#228;ndig gewesen. Er hat weiter bekundet, bei der Rechnung Nr. 1357 habe es sich um eine Zusatzrechnung gehandelt, die aus Termingr&#252;nden m&#252;ndlich erteilt worden sei. Auch wenn der Zeuge das Beweisthema vergleichsweise knapp best&#228;tigt hat, bestehen keine Anhaltspunkte f&#252;r eine Unrichtigkeit seiner Aussage. Der Zeuge war f&#252;r die Auftragsvergabe zust&#228;ndig und konnte sich konkret an den Vorgang erinnern. Er hat einen nachvollziehbaren Grund daf&#252;r, dass der Auftrag m&#252;ndlich erteilt wurde, angegeben. Auch die Beklagte nennt mit der Berufungsbegr&#252;ndung keine Gr&#252;nde, die gegen die Richtigkeit der Bekundung des Zeugen sprechen, sondern ist im Wesentlichen lediglich der Ansicht, die Beweisaufnahme sei wegen eines nicht hinreichend substantiierten Vortrags der Kl&#228;gerin nicht vorzunehmen gewesen. Das war nicht der Fall, zudem unterliegt die Beweisaufnahme &#252;ber einen nicht hinreichend substantiierten Vortrag keinem Beweisverwertungsgebot und kann auf diese Weise auch zu einem schl&#252;ssigen und bewiesenen Parteivortrag f&#252;hren.</p><span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin ist der Nachweis, hinsichtlich der Bestellung der LKW und deren Be-/ Entladung sei ein entgeltlicher Auftrag erteilte worden (Bl. 52 GA), gelungen. Auf die Frage, was branchen&#252;blich ist, kommt es im Hinblick auf die gesonderte Vereinbarung daher nicht an. Der Vortrag der Beklagten zu einer &#8222;Branchen&#252;blichkeit&#8220; der Transportleistungen (Bl. 188 GA) ist zudem erstmals in der Berufungsbegr&#252;ndung erfolgt und damit versp&#228;tet (&#167; 531 Abs. 2 ZPO), die Beklagte hat hierf&#252;r auch keinen Beweis angeboten. Dahinstehen kann insoweit auch, ob es sich bei den beauftragten und abgerechneten Arbeiten, wie von der Kl&#228;gerin in der Berufungsinstanz erstmalig vorgetragen worden ist, um einen nicht vorgesehenen &#8222;zus&#228;tzlicher Ladeaufwand&#8220; gehandelt hat, weil die bereits angelieferten nicht lackierten Stahltr&#228;ger erneut konstruktionsbedingt zu bearbeiten waren (Bl. 204 GA).</p><span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Beklagte kann nicht mit Transportkosten der Firma N. in H&#246;he von 2.400 &#8364; gegen&#252;ber der kl&#228;gerischen Forderung aufrechnen.</p><span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat insoweit behauptet, sie habe das Transportunternehmen &#8222;auf das Ersuchen der Kl&#228;gerin&#8220; beauftragt (Bl. 27 GA). Die Kl&#228;gerin hat dieses nicht unter Beweis gestellte Vorbringen bestritten (Bl. 53 GA, vorletzter Abs.). Eine Absprache zu der Kosten&#252;bernahme steht daher nicht fest. Der knappe Sachvortrag der Beklagten l&#228;sst eine Subsumtion unter die Anspruchsgrundlage des &#167; 812 BGB nicht zu. Auch wenn der Transport eine von der Kl&#228;gerin vertraglich geschuldete Leistung gewesen sein sollte, durfte die Beklagte ohne Absprache nicht von sich aus Transporte beauftragen und der Kl&#228;gerin in Rechnung stellen.</p><span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem kl&#228;gerischen Vorbringen in der Berufungserwiderung sind die Transporte zudem im Hinblick auf die nicht zur Verf&#252;gung stehende Nachbarhalle angefallen (Bl. 27 GA). Eine vertragliche Verpflichtung der Kl&#228;gerin, diese Halle zur Verf&#252;gung zu stellen, hat die Beklagte jedoch nicht nachgewiesen. Es liegt daher, ausgehend von diesem Vortrag der Beklagten, keine Pflichtverletzung vor, die als Grundlage eines Schadensersatzanspruchs in Betracht kommt.</p><span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">4. Der Zinsanspruch der Kl&#228;gerin ist aus den &#167;&#167; 286, 288 Abs. 2 BGB begr&#252;ndet. Die Berufungsbegr&#252;ndung hat die Feststellungen des Landgerichts zum Zinsanspruch, insbesondere zur F&#228;lligkeit der Teilrechnungen nicht angegriffen, so dass bereits kein Berufungsangriff vorliegt.</p><span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ergibt sich die Berechtigung zur Forderung von Abschlagszahlung nicht aus &#167; 632 a BGB n. F.,&#160; da dieser nur auf nach dem 1.1.09 abgeschlossene Vertr&#228;ge Anwendung findet. Die Kl&#228;gerin hat jedoch vorgetragen, zwischen den Parteien sei die Erteilung von Teilrechnungen vereinbart worden (Bl. 3 GA). Die Beklagte hat das zwar bestritten (Bl. 27 GA); unstreitig hat sie jedoch die 1. Teilrechnung &#252;ber 24.018 &#8364; ausgeglichen (Bl. 4 GA). Daraus ergibt sich die konkludente Vereinbarung der M&#246;glichkeit von Abschlagsrechnungen.</p><span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Werk der Kl&#228;gerin bei Erteilung der Rechnungen m&#228;ngelfrei, so dass die F&#228;lligkeit nicht erst ab dem (nicht bekannten) Zeitpunkt der Zahlung der Hauptauftraggeberin an die Beklagte begr&#252;ndet war.</p><span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">III. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p><span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegen keine Gr&#252;nde nach &#167;&#160;543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen.</p><span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Streitwert</span> f&#252;r die Berufungsinstanz: 90.857,06 &#8364;.</p>\n      "
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