Case Instance
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GET /api/cases/223334/
{ "id": 223334, "slug": "vg-aachen-2011-04-07-4-k-27011", "court": { "id": 840, "name": "Verwaltungsgericht Aachen", "slug": "vg-aachen", "city": 380, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "4 K 270/11", "date": "2011-04-07", "created_date": "2019-02-24T13:35:35Z", "updated_date": "2019-03-15T09:24:43Z", "type": "Gerichtsbescheid", "ecli": "ECLI:DE:VGAC:2011:0407.4K270.11.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen. </p>\n<p></p>\n<p>Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. </p>\n<p></p>\n<p>Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"h2 absatzLinks\"> T a t b e s t a n d :</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen wenden sich gegen die Erhebung von Grundsteuern bezogen auf das in ihrem Miteigentum stehende Objekt Auf der Komm 12 in X. . </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 zog die Beklagte die Klägerin zu 2. als Gesamtschuldnerin u.a. zur Grundsteuer B in Höhe von 262,83 Euro für das Jahr 2011 heran.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen haben am 14. Februar 2011 Klage erhoben und ausgeführt, dass ihr Grund und Boden bereits aus versteuertem Vermögen angeschafft worden sei. Die Grundsteuer verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil es nach wie vor keine Vermögenssteuer gebe. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid vom 7. Februar 2011 insoweit aufzuheben, als mit ihm Grundsteuer in Höhe von 262,83 Euro festgesetzt worden ist. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">\nDie Beklagte beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Sie führt aus, dass die Klägerinnen nicht gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes vorgegangen seien, zudem begegne die Erhebung der Grundsteuer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen Bedenken.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">\nEntscheidungsgründe:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 7. Februar 2011 ist - in dem hier angegriffenen und zur Überprüfung anstehenden Umfang - rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 1. überhaupt klagebefugt ist. Zweifel bestehen insoweit, als die Klägerin zu 1. keine Adressatin des angegriffenen Bescheides ist. Sie kann allenfalls im Wege des Innenausgleichs zur anteiligen Tragung der Grundsteuer herangezogen werden. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Klärung, weil die Klage beider Klägerinnen zumindest unbegründet ist. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Veranlagung der Klägerin zu 2. zur Grundsteuer beruht auf §§ 1, 2, 10, 13 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG). Danach haben Grundstückseigentümer, soweit kein Befreiungstatbestand (§§ 3, 4 GrStG) vorliegt, Grundsteuer zu entrichten. Die Steuer berechnet sich nach dem Messbetrag (§ 13 Abs. 1 GrStG) und dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG). Danach ist die angefochtene Festsetzung der Grundsteuer rechtmäßig. Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen eines Grundstücks, ein Befreiungstatbestand liegt nicht vor, und die Beklagte hat die Grundsteuer ausgehend von dem vom Finanzamt auf 62,88 Euro festgesetzten Messbetrag und dem Hebesatz von 418 % zutreffend berechnet. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob der hier ausschließlich in Rede stehende Einwand der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer überhaupt in einem Verfahren wie dem vorliegenden, gerichtet gegen den Grundsteuerbescheid, geltend gemacht werden kann, oder ob die Klägerinnen diesen Einwand nicht vielmehr gegen die Grundlagenbescheide des Finanzamtes vorzubringen hätten. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2007 - 14 A 661/06 -, NVwZ-RR 2007, 506, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 20. April 2009 - 5 K 1210/08 -, juris.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte ist im Rahmen des Erlasses eines Grundsteuerbescheides an die Festsetzung des Messbetrages und damit auch an die Festsetzung des Einheitswertes durch das Finanzamt gebunden (vgl. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO). Im Verhältnis zum Grundsteuerbescheid handelt es sich bei dem Einheitswertbescheid sowie dem Grundsteuermessbescheid um sog. Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO). Entscheidungen, die in einem Grundlagenbescheid zu treffen sind, können nur durch Anfechtung dieses Bescheides mit Erfolg angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Daraus folgt, dass Einwendungen gegen den Einheitswertbescheid nur gegen diesen, nicht aber gegen die auf diesem Bescheid aufbauende und hier allein streitgegenständliche Festsetzung der Grundsteuer geltend gemacht werden können. Gegen den Grundsteuerbescheid wiederum kann der Steuerpflichtige mit Erfolg nur einwenden, dass aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen hinsichtlich der Steuerpflicht gezogen, der Hebesatz unrichtig oder ungültig oder die Steuer verjährt sei. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Frage kann hier allerdings deswegen offen bleiben, weil keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung der Grundsteuer bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2009 klar gestellt, dass dem Grunde nach und in ihrer wesentlichen Struktur die Erhebung der Grundsteuer der Verfassung entspricht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 BvR 1334/07 -, NJW 2009, 1868.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund ihres Charakters als Objektsteuer ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Grundsteuer unabhängig von den persönlichen Lebensverhältnissen und damit unabhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit erhoben wird. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Festsetzung der Grundsteuer aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.\n</p>\n\n " }