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    "slug": "arbg-hagen-2011-04-05-1-ca-5011",
    "court": {
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        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
        "slug": "arbg-hagen",
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    "file_number": "1 Ca 50/11",
    "date": "2011-04-05",
    "created_date": "2019-02-24T13:37:17Z",
    "updated_date": "2022-10-17T17:40:28Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2011:0405.1CA50.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 360,00 Euro brutto </p>\n<p>zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl&#228;gerin wegen ihrer </p>\n<p>Teilklager&#252;cknahme zu 50 %; die Beklagte zu 50 %.</p>\n<p></p>\n<p>3. Der Streitwert wird auf 360,00 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p>4.  Die Berufung wird zugelassen</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um einen Anspruch der Kl&#228;gerin auf Zahlung eines zus&#228;tzlichen Urlaubsgeldes auf den Zusatzurlaub f&#252;r schwerbehinderte Menschen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin &#8211; seit vielen Jahren als schwerbehinderter Mensch anerkannt &#8211; ist seit dem Jahre 1988 als technische Angestellte bei der Beklagten besch&#228;ftigt. Sie erzielt dort derzeit ein monatliches Bruttogehalt von 3.120,00 Euro. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Arbeitsverh&#228;ltnis finden die Tarifvertr&#228;ge f&#252;r die Arbeitnehmer des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengie&#223;erhandwerks im Land Nordrhein-Westfalen Anwendung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zahlte bis einschlie&#223;lich zum Jahre 2009 der Kl&#228;gerin im Falle der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ein zus&#228;tzliches Urlaubsgeld in H&#246;he von 50 % des Urlaubsentgelts, und zwar auch auf den der Kl&#228;gerin &#8211; streitlos &#8211; zustehenden Zusatzurlaub f&#252;r schwerbehinderte Menschen im Umfange von 5 Tagen pro Kalenderjahr.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Manteltarifvertrag des Metallbauerhandwerks vom 01.12.2003 (im Folgenden: MTV) ist unter \"&#167; 8 Urlaubsdauer\" u. a. geregelt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Der Zusatzurlaub f&#252;r Schwerbehinderte regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 9 &#167; \"Urlaubsverg&#252;tung\" MTV regelt folgendes:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Bei der Berechnung der Urlaubsverg&#252;tung sind zugrunde zu legen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">100 % des Arbeitsentgeltes plus 50 % zus&#228;tzliches Urlaubsgeld, ausgehend von der tariflichen Arbeitszeit von 7,4 Stunden pro Tag.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Zus&#228;tzliches Urlaubsgeld wird nicht f&#252;r Sonderurlaub gew&#228;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">An anderer Stelle des Tarifvertrages findet sich der Begriff des Sonderurlaubs nicht; soweit tarifliche Freistellungen geregelt sind, formuliert der Tarifvertrag in dessen &#167; 5 Ziff. 7 wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">In den nachstehenden F&#228;llen ist dem Arbeitnehmer Freizeit ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Fortzahlung des regelm&#228;&#223;igen Arbeitsverdienstes &#8211; in Abdingung des &#167; 616 BGB  zu gew&#228;hren,&#8230;.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den Erkl&#228;rungen der Beklagten im Kammertermin vom 05.04.2011 hat sie im Rahmen eines Wechsels des Steuerberaters im Jahre 2010 die Information erhalten, dass sie nicht verpflichtet sei, das zus&#228;tzliche Urlaubsgeld von 50 % gem&#228;&#223; &#167; 9 Ziff. 1 MTV auch f&#252;r Zeiten des Zusatzurlaubes f&#252;r schwerbehinderte Menschen zu zahlen, wozu die Kl&#228;gerin die entgegengesetzte Auffassung vertritt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Kl&#228;gerin zun&#228;chst vorgetragen hat, sie habe f&#252;nf Urlaubstage des Schwerbehinderten-Zusatzurlaubes in den Monaten November und Dezember 2010 realisiert, weshalb sie f&#252;r diese Abrechnungszeitr&#228;ume Anspr&#252;che auf Zahlung des zus&#228;tzlichen Urlaubsgeldes habe, hat sie sich sodann sp&#228;ter das Vorbringen der Beklagten, die Kl&#228;gerin habe allenfalls 0,5 Urlaubstage des Schwerbehinderten-Zusatzurlaubes in 2010 realisiert, da sie sodann arbeitsunf&#228;hig erkrankt sei, hilfsweise zu eigen gemacht und im Kammertermin vom 05.04.2011 schlie&#223;lich in &#220;bereinstimmung mit der Beklagten erkl&#228;rt, dass 0,5 Tage des Zusatzurlaubes f&#252;r schwerbehinderte Menschen in 2010 und 4,5 Tage dieses Urlaubs bis zum 07.03.2011 realisiert worden seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin meint, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">dass die tarifliche Regelung zur Urlaubsverg&#252;tung lediglich Zeiten von Sonderurlaub vom Anspruch auf Zahlung eines zus&#228;tzlichen Urlaubsgeldes ausnehme, worunter schon begrifflich der Zusatzurlaub f&#252;r schwerbehinderte Menschen im Sinne des &#167; 125 SGB IX nicht falle.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von der Bruttomonatsverg&#252;tung von 3.120,00 Euro ergebe sich pro Arbeitstag ein Tagesverdienst in H&#246;he von 144,00 Euro brutto, mithin ein zus&#228;tzliches Urlaubsgeld in H&#246;he von 360,00 Euro brutto. Wegen der Berechnung der Kl&#228;gerin wird auf die Klageschrift, Bl. 2 d. A., Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an die Kl&#228;gerin 360,00 Euro brutto zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tr&#228;gt vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Einen habe die Beklagte prozessuale Bedenken, weil die Kl&#228;gerin sich im Zeitpunkt der Klageerhebung auf eine Urlaubsnahme in den Monaten November und Dezember 2010 berufen habe, was indessen bis auf 0,5 Tage &#8211; mittlerweile unstreitig geworden &#8211; nicht der Fall gewesen sei. Die Kl&#228;gerin habe damit den aus ihrer Sicht die Klagebegr&#252;ndung tragenden Lebenssachverhalt im Verlauf des Rechtsstreits ausgewechselt, weshalb die Klage schon aus diesem Grunde urspr&#252;nglich nicht begr&#252;ndet gewesen sein k&#246;nnte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig davon stehe der Kl&#228;gerin jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines zus&#228;tzlichen Urlaubsgeldes gem&#228;&#223; &#167; 9 Ziff. 1 MTV nicht zu, da diese Vorschrift sich ausschlie&#223;lich mit der Bezahlung tariflicher Urlaubsanspr&#252;che befasse. Ansonsten w&#252;rde n&#228;mlich die ausdr&#252;ckliche Erw&#228;hnung des Zusatzurlaubes f&#252;r schwerbehinderte Menschen in &#167; 8 MTV keinen Sinn machen. Aus dieser Formulierung ergebe sich aus Sicht der Beklagten, dass der Zusatzurlaub f&#252;r schwerbehinderte Menschen sich eben nur nach den gesetzlichen Bestimmungen richte, die indessen einen Anspruch auf Zahlung eines zus&#228;tzlichen Urlaubsgeldes nicht kennen w&#252;rden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird erg&#228;nzend auf die zur Akte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist zul&#228;ssig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei geht die erkennende Kammer mit der Beklagten davon aus, dass im Wechsel des Lebenssachverhaltes zur Begr&#252;ndung des Klageanspruches eine Klage&#228;nderung liegt. Da allerdings der Streit der Parteien im Schwerpunkt um die Rechtsfrage des Verst&#228;ndnisses der &#167;&#167; 9 bzw. 8 MTV geht, erachtet die Kammer diese Klage&#228;nderung f&#252;r sachdienlich gem&#228;&#223; &#167; 263 ZPO i. V. m. &#167; 46 Abs. 2 ArbGG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Da es sich im &#220;brigen um eine Leistungsklage handelt, bestehen weitere Bedenken gegen die Zul&#228;ssigkeit der Klage nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage hat in der Sache Erfolg, da der Kl&#228;gerin ein Anspruch auf Zahlung von 360,00 Euro brutto als zus&#228;tzliches Urlaubsgeld gem&#228;&#223; &#167; 611 BGB i. V. m. &#167; 9 Ziff. 1 MTV i. V. m. &#167; 125 Abs. 1 SGB IX zusteht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Vorauszuschicken ist hierbei, dass jedenfalls nach den &#252;bereinstimmenden Erkl&#228;rungen der Parteien im Termin zur letzten m&#252;ndlichen Verhandlung von den Tatsachen her feststeht, dass die Kl&#228;gerin den Zusatzurlaub f&#252;r schwerbehinderte Menschen, der ihr im Kalenderjahr 2010 zustand, bis sp&#228;testens zum 07.03.2011 in Anspruch genommen hat, ohne dass die Beklagte ein zus&#228;tzliches Urlaubsgeld hieraus entrichtet h&#228;tte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch der Kl&#228;gerin ergibt sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrages in &#167; 9 Ziff. 1 MTV, der von \"Urlaubsverg&#252;tung\" spricht und hierin ein f&#252;nfzigprozentiges Urlaubsgeld einschlie&#223;t. Der Begriff der \"Urlaubsverg&#252;tung\" bezeichnet die Entgeltanspr&#252;che, die die Beklagte w&#228;hrend der Inanspruchnahme von Urlaub zu erf&#252;llen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Urlaubsverg&#252;tung wird auch f&#252;r den Zusatzurlaub f&#252;r schwerbehinderte Menschen gem&#228;&#223; &#167; 125 Abs. 1 SGB IX geschuldet. Denn nach dem Wortlaut des &#167; 125 Abs. 1 SGB IX hat der schwerbehinderte Mensch Anspruch auf zus&#228;tzlichen Urlaub, der zu bezahlen ist. Insoweit weist die Beklagte zwar zutreffend darauf hin, dass die Bestimmung des &#167; 125 SGB IX sich nicht dazu verh&#228;lt, in welchem Umfang der Urlaub zu bezahlen ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht die erkennende Kammer davon aus, dass sich die Bezahlung des Urlaubes nach den zugrundeliegenden Bestimmungen richtet, die f&#252;r das Arbeitsverh&#228;ltnis zur Anwendung kommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits hieraus folgt zur &#220;berzeugung der Kammer, dass \"bezahlt\" im Sinne des &#167; 125 Abs. 1 SGB IX nichts anderes bedeutet, als die Anwendung der tariflichen Bestimmungen &#252;ber die Urlaubsverg&#252;tung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Gesichtspunkt wird dadurch best&#228;rkt, dass die Tarifvertragsparteien in &#167; 9 MTV z. B. Sonderurlaub von der Verg&#252;tungspflicht des zus&#228;tzlichen Urlaubsgeldes ausgenommen haben, dort aber nicht auf den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub hingewiesen haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">H&#228;tten die Tarifvertragsparteien regeln wollen, dass auch der Urlaub des &#167; 125 Abs. 1 SGB IX ohne zus&#228;tzliches Urlaubsgeld bleibt, so h&#228;tte es nahegelegen, diesen Zusatzurlaub in die Ausnahmebestimmung des &#167; 9 Ziff. 1 MTV aufzunehmen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Ergebnis steht schlie&#223;lich nicht entgegen, dass &#167; 8 Ziff. 2 MTV hinsichtlich des Zusatzurlaubes f&#252;r schwerbehinderte Menschen auf die gesetzlichen Regelungen Bezug nimmt. Denn diese Bestimmung des &#167; 8 Ziff. 2 MTV findet sich in einer Vorschrift (n&#228;mlich &#167; 8) der ausdr&#252;cklich mit dem Begriff \"Urlaubsdauer\" &#252;berschrieben ist, aber keinen Bezug zum geschuldeten Entgelt f&#252;r die Dauer des Urlaubes hat. Insoweit macht die Vorschrift des &#167; 8 Ziff. 2 MTV auch einen Sinn, da es den Tarifvertragsparteien auch offen gestanden h&#228;tte, den Schwerbehinderten-Zusatzurlaub des &#167; 125 SGB IX l&#228;nger auszugestalten, als es das Gesetz vorsieht. So aber haben die Tarifvertragsparteien &#8211; ausschlie&#223;lich wegen der Urlaubsdauer &#8211; klargestellt, dass sich diese eben nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Verst&#228;ndnis vom Zusammenspiel der tariflichen Normen entspricht der gebotenen Auslegung von tariflichen Normen, welche den Regeln zur Auslegung von Gesetzen folgt. Dementsprechend ist zun&#228;chst vom Wortlaut auszugehen, ohne allerdings an den einzelnen Formulierungen zu haften. Der Wortlaut ist sodann in Systematik und Sinn und Zweck der tariflichen Vorschriften einzubetten (vgl. nur BAG, Urt. v. 19.09.2007, 4 AZR 670/06, Rdnr. 30 und BAG, Urt. v. 22.04.2010, 6 AZR 962/08, Rdnr. 17).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem war die Beklagte verpflichtet, auf die f&#252;nf Tage des Zusatzurlaubes gem&#228;&#223; &#167; 125 Abs. 1 SGB IX das f&#252;nfzigprozentige zus&#228;tzliche Urlaubsgeld des &#167; 9 Ziff. 1 MTV zu bezahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. &#167; 92, &#167; 269 Abs. 3, &#167; 263 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Danach waren der Kl&#228;gerin die H&#228;lfte der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie entsprechend &#167; 269 Abs. 3 ZPO im Rahmen der Klage&#228;nderung (&#167; 263 ZPO) die Klage im Rechtssinne teilweise zur&#252;ckgenommen hat. Denn sie hat den urspr&#252;nglichen Lebenssachverhalt der Inanspruchnahme des Zusatzurlaubes in den Monaten November und Dezember 2010 nicht aufrechterhalten, nach dem sich die Beklagte hierzu entsprechend erkl&#228;rt hatte. Da zur Klage aber nicht nur der Antrag und die bezifferte Forderung, sondern auch der sie tragende Lebenssachverhalt geh&#246;rt, musste die Kammer diesen prozessualen Vortrag bzw. dessen Auswechselung als Teilklager&#252;cknahme behandeln. In diesem Umfang war die Klage urspr&#252;nglich nur in H&#246;he des Urlaubsgeldes f&#252;r 0,5 Tage begr&#252;ndet, da zum Anspruch auf Zahlung eines zus&#228;tzlichen Urlaubsgeldes auch immer die Tatsache der Inanspruchnahme des Urlaubes geh&#246;rt. Dies ergibt sich bereits aus dem tariflichen Wortlaut \"Urlaubsverg&#252;tung\", also Verg&#252;tung f&#252;r tats&#228;chlich in Anspruch genommenen Urlaub.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert war gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Seine H&#246;he folgt dem Betrag der Klageforderung, vgl. &#167; 6 ZPO. Durch die &#196;nderung der Klage durch Auswechselung des Lebenssachverhaltes hat sich dieser Streitwert nicht erh&#246;ht, da die Kl&#228;gerin sich zun&#228;chst den abweichenden Sachvortrag zur zeitlichen Inanspruchnahme des Urlaubes, den die Beklagte vorgebracht hat, hilfsweise zu eigen gemacht und sodann im Kammertermin ihren urspr&#252;nglichen Vortrag der Urlaubsnahme in den Monaten November und Dezember 2010 fallen gelassen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung war gem&#228;&#223; &#167; 64 Abs. 3 Ziff. 2 b ArbGG zuzulassen, da sich die vorliegende Entscheidung &#252;ber die Auslegung eines Tarifvertrages verh&#228;lt, dessen Geltungsbereich sich &#252;ber den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. </p>\n            \n        \n      "
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