List view for cases

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        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
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    "file_number": "1 Ca 2809/08",
    "date": "2011-03-08",
    "created_date": "2019-02-24T14:00:35Z",
    "updated_date": "2020-12-10T10:40:11Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2011:0308.1CA2809.08.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl&#228;ger 15.753,54 Euro brutto abz&#252;glich erhaltenen Krankengeldes in H&#246;he von 910,68 Euro netto zuz&#252;glich 5 %-Punkten Zinsen &#252;ber dem Basiszinssatz aus 8.536,63 Euro ab 04.02.2010, aus 2.723,24 Euro seit dem 27.04.2010,  aus 1.143,89 Euro ab 01.06.2010, aus 1.492,72 Euro ab 15.07.2010 und aus 405,45 Euro seit dem 27.09.2010 zu zahlen.</p>\n<p></p>\n<p>2. Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>3. Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt die Beklagte aus einem Streitwert von 30.915,30 Euro.</p>\n<p></p>\n<p>4. Der Streitwert f&#252;r dieses Schlussurteil wird auf 15.785,30 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten um Anspr&#252;che des Kl&#228;gers auf Differenzverg&#252;tung aus Annahmeverzug f&#252;r die Dauer eines Prozessbesch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der 1971 geborene Kl&#228;ger ist seit dem 26.10.1992 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter/Maschinenf&#252;hrer besch&#228;ftigt. Die Beklagte k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Schreiben vom 03.12.2008 zum 30.06.2009 aus krankheitsbedingten Gr&#252;nden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wendet seit vielen Jahren auf ihre Arbeitsverh&#228;ltnisse die Tarifvertr&#228;ge der Steine und Erden-Industrie Hessen und Th&#252;ringen e. V. an. Sie ist Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes und hat mit der IG BCE einen Anerkennungstarifvertrag dahingehend geschlossen, dass die genannten Tarifvertr&#228;ge auf den Betrieb zur Anwendung kommen. Hierzu hat sie den Kl&#228;ger unter dem 27.11.2003 einen Arbeitsvertrag vorgelegt, der die Bestimmungen des Haustarifvertrages (Anerkennungstarifvertrag) vom 14.11.2003 zur Anwendung bringt, den der Kl&#228;ger allerdings nicht unterzeichnet hat. Auf die Kopie Bl. 184 u. 185 d. A. wird Bezug genommen. In der Folgezeit teilte sie dem Kl&#228;ger u. a. am 08.06.2006 mit, dass sich seine Bez&#252;ge aufgrund der Tarifverhandlungen der Hessischen Steine und Erden-Industrie anheben w&#252;rden (Kopie Bl. 186 d. A.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 8 des Rahmentarifvertrages f&#252;r die Hessische Steine und Erden-Industrie (im Folgenden: RTV) regelt folgendes:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">&#167; 8</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:71px\">Ausschlussfristen</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">8</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>Anspr&#252;che aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit auf Zahlung von Zuschl&#228;gen jeder Art verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach F&#228;lligkeit bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">9</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"2\"><li>Alle sonstigen beiderseitigen Anspr&#252;che aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach F&#228;lligkeit schriftlich erhoben werden.</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">10</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"3\"><li>Werden die Anspr&#252;che abgelehnt, so verfallen sie, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem der Kl&#228;ger sich gegen die K&#252;ndigung vom 03.12.2008 gerichtlich mit der vorliegenden, bei Gericht am 23.12.2008 eingegangen Klage zur Wehr gesetzt hat, teilte die Beklagte im Schriftsatz vom 07.01.2009, in dem sie Klageabweisung ank&#252;ndigte, auch mit, dass sie jedenfalls alle geltend gemachten Anspr&#252;che ablehne.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ablauf der K&#252;ndigungsfrist, also ab dem 01.07.2009 besch&#228;ftigte die Beklagte den Kl&#228;ger auf der Grundlage eines Prozessbesch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses weiter. Nach dem sie das Arbeitsverh&#228;ltnis im Monat Juli 2009 zun&#228;chst mit \"Aushilfsstunden und tariflichen Zuschl&#228;gen (Nachzulage, Sonntagszulage)\" abrechnete, korrigierte sie dies mit einer R&#252;ckrechnung im September 2009 und verg&#252;tet dem Kl&#228;ger damit r&#252;ckwirkend seit Juli 2009 ausschlie&#223;lich die tats&#228;chlich geleisteten Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 13,99 Euro. Arbeitsunf&#228;higkeitszeiten des Kl&#228;gers verg&#252;tete sie ebenso wenig, wie sie die tariflichen Zuschl&#228;ge f&#252;r Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und dergleichen zahlt. Der Kl&#228;ger beantragte w&#228;hrend des Prozessbesch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses auch Urlaub, den die Beklagte gew&#228;hrte, ohne diesen allerdings zu verg&#252;ten; ebenso wenig zahlte sie f&#252;r die Dauer des Prozessbesch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses das tarifliche Urlaubsgeld. Dar&#252;ber hinaus wird bei der Beklagten eine Erfolgsbeteiligung bezahlt, die sie ebenfalls nicht verg&#252;tete. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Nach rechtskr&#228;ftigem Teilurteil vom 17.08.2010 steht fest, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien durch die K&#252;ndigung vom 03.12.2008 nicht zum 30.06.2009 aufgel&#246;st worden ist. Dar&#252;ber hinaus ist die Beklagte verurteilt worden, den Kl&#228;ger zu unver&#228;nderten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter/Maschinenf&#252;hrer weiter zu besch&#228;ftigten. Auf das Teilurteil vom 17.08.2010, Bl. 249 ff der Akte wird Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ab dem 01.10.2010 wendet die Beklagte auf die Verg&#252;tung des Kl&#228;gers wieder die tariflichen Regelungen, die bereits beschrieben wurden, an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Im Kammertermin vom 08.03.2011 hat der Kl&#228;ger Fotokopien von Unterlagen der AOK NordWest vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kl&#228;ger f&#252;r die Arbeitsunf&#228;higkeitszeiten &#8211; soweit er es beantragt hat &#8211; in der Zeit des Prozessbesch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses insgesamt 910,68 Euro netto erhalten hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Erstmals mit Klageerweiterung vom 01.02.2010, bei Gericht eingegangen am 02.02.2010, verfolgt der Kl&#228;ger Zahlungsanspr&#252;che auf Differenzverg&#252;tung zwischen dem tats&#228;chlich abgerechneten reinen Stundenlohn und der tariflichen Abwicklung des Arbeitsverh&#228;ltnisses auch f&#252;r die Dauer der Prozessbesch&#228;ftigung. Dieser Klageerweiterung (Bl. 67 ff d. A.) verlangt der Kl&#228;ger Differenzverg&#252;tungen f&#252;r die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2009 in H&#246;he von insgesamt 9.429,99 Euro. In der diesem Betrag zugrundeliegenden Berechnung hat der Kl&#228;ger f&#252;r Sonntagsnachschichten &#252;ber eine 75 %ige Zulage hinaus weitere 15 % berechnet, ebenso in den Monaten August und September 2009. Dar&#252;ber hinaus hat er Mehrarbeit nebst Zuschl&#228;gen geltend gemacht und sich insoweit auf Zeiterfassungs-/Korrekturb&#246;gen berufen (Bl. 72 ff d. A.). Dar&#252;ber hinaus zahlte die Beklagte f&#252;r das Jahr 2009 nur die H&#228;lfte des tariflich geschuldeten Urlaubsgeldes; rein rechnerisch ist insoweit unstreitig, dass ein Teilbetrag offen ist. Weiter macht der Kl&#228;ger Anspr&#252;che auf ein von ihm so bezeichnetes \"zus&#228;tzliches Urlaubsentgelt\" sowie auch eine Erfolgsbeteiligung geltend. Wegen der Berechnung des Kl&#228;gers im Einzelnen wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz vom 01.02.2010, Bl. 67 ff d. A. nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Weitere Anspr&#252;che f&#252;r die Monate Dezember 2009 und Januar bis M&#228;rz 2010 enth&#228;lt eine Klageerweiterung vom 21.04.2010, bei Gericht eingegangen am 22.04.2010; Restanspr&#252;che f&#252;r M&#228;rz 2010 sowie Anspr&#252;che f&#252;r April 2010 die Klageerweiterung vom 27.05.2010, bei Gericht eingegangen am 28.05.2010; weitere Anspr&#252;che f&#252;r die Monate Mai und Juni 2010 die Klageerweiterung vom 12.07.2010, bei Gericht eingegangen am 13.07.2010; restliche Anspr&#252;che f&#252;r die Monate Juli 2010 und August 2010 die Klageerweiterung vom 22.09.2010, bei Gericht eingegangen am 23.09.2010; die Zahlung der Krankenkassenbetr&#228;ge hat der Kl&#228;ger schlie&#223;lich mit Schriftsatz vom 01.03.2011 ber&#252;cksichtigt. Wegen der jeweiligen Berechnungen wird auf die vorbezeichneten Schrifts&#228;tze Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Berufung auf die von ihm angestellten Berechnungen, die die von der Beklagten erstellten Arbeitszeitauflistungen sowie die von Vorgesetzten unterzeichneten Urlaubs-, &#220;berstunden und sonstigen Antr&#228;ge verlangt der Kl&#228;ger von der Beklagten an Differenzverg&#252;tung aus tariflicher Abrechnung des Arbeitsverh&#228;ltnisses und Abrechnung mit Aushilfsstundens&#228;tzen insgesamt einen Betrag von 16.695,98 Euro brutto unter Abzug von 910,68 Euro netto wegen erhaltenen Krankengeldes nebst den entsprechenden Zinsen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte den Anspr&#252;chen des Kl&#228;gers entgegen getreten ist, meint der Kl&#228;ger, dass die Beklagte erkl&#228;ren m&#252;sse, warum sie davon ausgehe, dass beispielsweise die Erfolgsbeteiligung nicht in der vom Kl&#228;ger geltend gemachten H&#246;he zu verg&#252;ten ist, ebenso die Anspr&#252;che auf Zahlung eines zus&#228;tzlichen Urlaubsentgelts.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen meint der Kl&#228;ger, Anspr&#252;che auf Zahlung von Differenzverg&#252;tung f&#252;r die Monate Juli 2009 bis November 2009 seien auf der Grundlage des &#167; 8 RTV nicht verfallen. Diese Vorschrift komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte es vers&#228;umt habe, dem Kl&#228;ger nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes die Anwendbarkeit des Tarifvertrages f&#252;r die Hessische Steine und Erden-Industrie nachzuweisen. Dar&#252;ber hinaus habe der Kl&#228;ger s&#228;mtliche Anspr&#252;che im Sinne der tariflichen Vorschriften gerichtlich geltend gemacht. Hierzu berufe er sich auf eine Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010, wonach Anforderungen in Tarifvertr&#228;gen an gerichtliche Geltendmachung von Anspr&#252;chen nicht so hoch geschraubt werden d&#252;rfen, dass das Erfordernis gerichtlicher Geltendmachung den Zugang zu effektivem Rechtschutz unter Kostengesichtspunkten erschwere (Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 01.12.2010, 1 BvR 1682/07).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Mehr als das durch die Unterlagen der AOK nachgewiesene Krankengeld habe der Kl&#228;ger nicht erhalten; schlie&#223;lich habe er nicht f&#252;r alle Zeitr&#228;ume der Arbeitsunf&#228;higkeit Krankengeld bei der Krankenkasse beantragt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Beklagte zu verurteilen, an den Kl&#228;ger 16.695,98 Euro brutto abz&#252;glich erhaltenen Krankengeldes in H&#246;he von 910,68 Euro netto nebst Zinsen von 5 %-Punkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus 9.429,99 Euro ab dem 04.02.2010, aus 2.723,23 Euro seit dem 27.04.2010, aus 1.160,25 Euro seit dem 01.06.2010 sowie aus 1.525,44 Euro seit dem 27.09.2010 und aus 405,45 Euro seit dem 27.09.2010 zu zahlen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tr&#228;gt vor:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che des Kl&#228;gers auf Zahlung von Differenzverg&#252;tung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges f&#252;r den Zeitraum von Juli 2009 bis November 2009 seien auf der Grundlage des &#167; 8 RTV verfallen. Diese Vorschrift sei auf das Arbeitsverh&#228;ltnis kraft betrieblicher &#220;bung anwendbar, da die Beklagte seit Abschluss des Haus-/Anerkennungstarifvertrages s&#228;mtliche Arbeitsverh&#228;ltnisses auch im Betrieb E2 nach den tariflichen Vorschriften abwickele und sie dem Kl&#228;ger im Arbeitsvertragsentwurf aus dem Jahre 2003 ausdr&#252;cklich die anwendbaren tariflichen Vorschriften bezeichnet habe. Auch in der Abwicklung des Arbeitsverh&#228;ltnisses aus den Folgejahren ergebe sich, dass der Kl&#228;ger von der Anwendbarkeit tariflicher Vorschriften ausgegangen sei. Dies zeige letztendlich auch die Klage, in der der Kl&#228;ger ausdr&#252;cklich tarifliche Leistungen verlange. Damit stehe fest, dass die Beklagte dem Kl&#228;ger die Anwendbarkeit der tariflichen Vorschriften im Sinne des Nachweisgesetzes nachgewiesen habe, weshalb sie anwendbar seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger habe im Hinblick auf die Anspr&#252;che der Monate Juli bis November 2009 die tarifliche Verfallfrist vers&#228;umt, da die Beklagte mit Klageabweisung s&#228;mtliche Anspr&#252;che abgelehnt habe, weshalb der Antrag im Schriftsatz vom 01.02.2010 hinsichtlich der Monate Juli bis November 2009 jedenfalls was die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist verpasse. Insoweit komme dem Kl&#228;ger auch nicht der von ihm herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugute. Hieraus ergebe sich n&#228;mlich, dass eine Einzelfallabw&#228;gung erforderlich sei, ob tats&#228;chlich durch das Erfordernis gerichtlicher Geltendmachung einzelner Anspr&#252;che der Zugang zum Gericht in verfassungswidrigen Art und Weise erschwert werde. Allein der Umstand, dass der Kl&#228;ger durch Erhebung der jeweiligen Zahlungsklagen im Rahmen von Klageerweiterungen seine Ziele verfolgt habe, zeige, dass der Kl&#228;ger kein Kostenrisiko gehabt habe, seine Anspr&#252;che mit separaten Zahlungsantr&#228;gen zu verfolgen. Er habe lediglich vom zeitlichen Ablauf her die Ausschlussfrist f&#252;r die bezeichneten Monate verpasst.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten sei auch nicht klar gewesen, dass es dem Kl&#228;ger neben der Fortsetzung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses um Annahmeverzugslohn gegangen sei. Aus anderen Prozessen unter Beteiligung desselben Prozessvertreters wie im vorliegenden Verfahren sei ihr bekannt gewesen, dass der Kl&#228;gervertreter die Bedeutung zweistufiger Ausschlussfristen gekannt habe. Daher m&#252;sste sie davon ausgehen, dass es mangels einer Erhebung einer Leistungsklage dem Kl&#228;ger hierauf nicht angekommen sei. Schlie&#223;lich sei den geltend gemachten Anspr&#252;chen auch im Einzelnen entgegenzutreten, der Kl&#228;ger verkenne hinsichtlich der geltend gemachten Nachtschichtzulagen, dass jeweils nach den tariflichen Regelungen nur der h&#246;here Zuschlag bezahlt werde. Dies bedeute f&#252;r die geltend gemachten Nachtschichtzulagen, dass er keine weiteren 15 % f&#252;r Sonntagsnachtschichten verlangen k&#246;nne, da diese bereits in den h&#246;heren 75 % dieser Zulagen enthalten seien. Die Beklagte bestreite dar&#252;ber hinaus, dass der Kl&#228;ger am 13. und 14.08.2008 arbeitsunf&#228;hig erkrankt gewesen sei, seine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung weise eine Arbeitsunf&#228;higkeit bis 21.08.2008 aus, wobei er ab 17.08.2008 wieder gearbeitet habe, als er festgestellt habe, dass keine Entgeltfortzahlung geleistet worden sei. Damit sei der Beweiswert des Attestes ersch&#252;ttert. Dar&#252;ber hinaus habe der Kl&#228;ger die Erfolgsbeteiligung in unzutreffender H&#246;he geltend gemacht. Insoweit wird auf die Darlegung der Beklagten im Schriftsatz vom 16.03.2010, Bl. 138 ff d. A. Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Ber&#252;cksichtige man au&#223;erdem, dass die Arbeitszeit des Kl&#228;gers aufgrund der von ihm selbst vorgelegten Arbeitszeitnachweise erfasst worden sei, ergebe sich zwanglos, dass in den Monaten August 2009 nicht die angegebene Anzahl von Mehrarbeitsstunden geleistet worden sein kann; im September 2009 k&#246;nne keine Mehrarbeit angefallen sein. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus habe der Kl&#228;ger die Verg&#252;tung f&#252;r einen Urlaubstag als Sonderurlaub f&#252;r die Geburt eines Kindes geltend gemacht; dieses Kind sei an einem Sonntag geboren worden, weshalb er hierf&#252;r nicht quasi \"ersatzweise\" einen Wochenarbeitstag als Sonderurlaub beanspruchen k&#246;nne.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Unschl&#252;ssig sei die Klage dar&#252;ber hinaus, soweit der Kl&#228;ger ein von ihm so bezeichnetes \"weiteres Urlaubsentgelt\" verlange. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sei zu bedenken, dass weitere Anspr&#252;che, z. B. f&#252;r den Monat Dezember 2009 im Falle einer tariflichen Abwicklung in ein Arbeitszeitkonto eingestellt worden w&#228;ren, weshalb der Kl&#228;ger eine gesonderte Verg&#252;tung ebenfalls nicht verlangen k&#246;nne. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird erg&#228;nzend auf die zur Akte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist, soweit nicht durch Teilurteil entschieden, &#252;berwiegend begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 15.753,54 Euro brutto aus &#167;&#167; 611, 615 BGB abz&#252;glich erhaltenen Krankengeldes in H&#246;he von 910,68 Euro netto (&#167; 115 Abs. 1 SGB X) nebst der geltend gemachten Zinsen (&#167;&#167; 286, 288 BGB).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Anspr&#252;che des Kl&#228;gers aus der Zeit von Juni 2009 (restliches Urlaubsgeld), sodann ab Juli 2009 bis einschlie&#223;lich September 2010 sind nicht auf der Grundlage des &#167; 8 RTV i. V. m. dem Haustarifvertrag &#252;ber die Anerkennung dieses Tarifvertrages ver1f2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei konnte die erkennende Kammer offen lassen, ob der Kl&#228;ger wegen Versto&#223;es gegen &#167; 2 Abs. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz so zu stellen w&#228;re, als h&#228;tte er Verfallfristen gekannt und dementsprechend seine Anspr&#252;che geltend gemacht (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.2003, 5 AZR 676/02).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Denn der Kl&#228;ger hat die ihm aus &#167; 611, &#167; 615 BGB i. V. m. den tariflichen Bestimmungen der Hessischen Steine und Erden-Industrie zustehenden Anspr&#252;che  rechtzeitig im Sinne des &#167; 8 RTV gerichtlich geltend gemacht. Zwar hat er die Zahlungsklage betreffend die Monate Juli bis November 2010 (einschlie&#223;lich restlichen Urlaubsgeldes aus Juni 200) mit Eingang bei Gericht am 02.02.2010 m&#246;glicherweise au&#223;erhalb der tariflichen 2-Monatsfrist nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, sie habe Anspr&#252;che des Kl&#228;gers im Sinne des &#167; 8 RTV abgelehnt (vgl. BAG, Urt. v. 26.04.2006, 5 AZR 403/05).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings hat der Kl&#228;ger mit Erhebung der K&#252;ndigungsschutzklage alle Anspr&#252;che, die vom Ausgang der K&#252;ndigungsschutzklage abh&#228;ngen, sowohl schriftlich wie auch gerichtlich geltend gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Hierbei verkennt die erkennende Kammer nicht, dass es der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch der Literatur im Wesentlichen entspricht, bei einem tariflichen Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung die jeweils gesonderte Klageerhebung f&#252;r Zahlungsanspr&#252;che zu verlangen, auch wenn sie vom Ausgang einer K&#252;ndigungsschutzklage abh&#228;ngen (vgl. statt vieler BAG, Urt. v. 08.08.2000, 9 AZR 418/99, v. 21.03.1991, 2 AZR 577/90 u. v. 26.04.2006, 5 AZR 403/05).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings bedarf die tarifliche Formulierung in &#167; 8 RTV \"wenn sie nicht&#8230;.gerichtlich geltend gemacht werden\" in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010, 1 BvR 1682/07 der Auslegung in der Form, dass auch die K&#252;ndigungsschutzklage eine solche gerichtliche Geltendmachung darstellt. In dieser Entscheidung hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts erkannt, dass es im Hinblick auf tarifliche Ausschlussfristen der Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob eine solche Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt der Gew&#228;hrung effektiven Rechtschutzes in der von der Beklagten vertretenen Art und Weise ausgelegt und angewandt werden durfte, wie sie auch das Bundesarbeitsgerichts in den dargestellten Entscheidungen verstanden hat. F&#252;r die tarifliche Formulierung \"gerichtliche geltend gemacht werden\" bedeutet das, dass im Einzelnen zu pr&#252;fen ist, ob nicht durch den Aufbau einer Barriere im Hinblick auf die Bef&#252;rchtung entstehender Gerichtskosten der Zugang zu Gerichten erschwert wird, w&#252;rde man vom Arbeitnehmer verlangen, dass er jeden einzelnen Geldanspruch im Wege einer gesonderten Klage bzw. einer Klageerweiterung geltend macht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Bundesverfassungsgericht ist davon auszugehen, dass das Kostenrisiko eines Arbeitnehmers bei Erhebung einer K&#252;ndigungsschutzklage dadurch begrenzt werden soll, dass der Gesetzgeber in &#167; 42 Abs. 3 GKG den Verfahrenswert auf drei Bruttomonatsgeh&#228;lter begrenzt hat, soweit sich der Arbeitnehmer gegen eine K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses wehrt. Zahlungsklagen hingegen sind auch in diesen bezeichneten Bestimmungen nicht privilegiert. Unter diesem Aspekt stellte sich daher &#8211; wie ausgef&#252;hrt - f&#252;r die erkennende Kammer die Frage, ob nicht die tarifliche Formulierung der gerichtlichen Geltendmachung so verstanden werden muss, dass f&#252;r solche Anspr&#252;che, die vom Ausgang der K&#252;ndigungsschutzklage abh&#228;ngen, die Erhebung eben dieser Klage reicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon geht die erkennende Kammer seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 aus. Denn dieses Auslegungsergebnis ist auch angesichts der bei Tarifnormen anzuwendenden Auslegungsmethode (wie bei Gesetzen, vgl. BAG, Urt. v. 19.09.2007, 4 AZR 670/06, Rdnr. 30) unproblematisch zu rechtfertigen, kommt es doch in erster Linie auf den ma&#223;geblichen Sinn der Tarifvorschrift an, ohne an ihrem Wortlaut zu haften (BAG, Urt. v. 22.04.2010, 6 AZR 962/08, Rdnr. 17).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, dass Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist, rechtliche Klarheit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern &#252;ber Bestand und Umfang der wechselseitigen Rechte aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis zu schaffen (L&#246;wisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., &#167; 1 Rdnr. 640; BAG, Urt. v. 19.03.2008, 5 AZR 429/07 u. v. 19.05.2010, 5 AZR 253/09 jeweils zu vertraglichen Ausschussfristen).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Zu der Frage, welche Klarheit in diesem Sinne durch Erhebung einer K&#252;ndigungsschutzklage geschaffen wird, hat das BAG in der bereits zitierten Entscheidung vom 26.04.2006 a. a. O. ausgef&#252;hrt &#8211; ohne diese Grunds&#228;tze auf Geldanspr&#252;che anzuwenden -, dass das Gesamtziel der K&#252;ndigungsschutzklage in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschr&#228;nkt sei, sondern zugleich auch auf die Sicherung der Anspr&#252;che gerichtet sei, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes verloren gehen. Mit der Erhebung einer K&#252;ndigungsschutzklage sei der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die K&#252;ndigung bedrohten Einzelanspr&#252;che aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis aufrechtzuerhalten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Dass diese Ausf&#252;hrungen im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts a. a. O. auch auf Geldanspr&#252;che zu &#252;bertragen sind, zeigt der vorliegende Sachverhalt deutlich: Mit Hilfe des von der Beklagten verwendeten Lohnabrechnungssystems und der hinterlegten Zeiterfassung konnte die Beklagte die auf sie zukommenden Anspr&#252;che des Kl&#228;gers auf s&#228;mtliche tarifliche Entgeltbestandteile Monat f&#252;r Monat auch f&#252;r die Zeit des Prozessbesch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses, also nach Ablauf der K&#252;ndigungsfrist erkennen. Dies wird dokumentiert durch die vom Kl&#228;ger eingereichten Abrechnungen der Beklagten f&#252;r den Monat Juli 2009. Wenn n&#228;mlich in einer ersten Abrechnung (Blatt 97 d. A.) noch tarifliche Zuschl&#228;ge enthalten waren, wurde sie in einer zweiten Abrechnung \"korrigiert\" (Blatt 98 d. A.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch tarifliche Ausschlussfristen war der Beklagten nach Erhebung der K&#252;ndigungsschutzklage zweifelsohne klar, welche Anspr&#252;che sie im Falle des Obsiegens des Kl&#228;gers betreffend die K&#252;ndigung w&#252;rde erf&#252;llen m&#252;ssen. Aus ihrem Wissen um die Kenntnis des Prozessvertreters des Kl&#228;gers im Hinblick auf zweistufige Ausschlussfristen l&#228;sst sich ein R&#252;ckschluss auf die Ziele des Kl&#228;gers nicht ziehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">W&#252;rde man andererseits dem Kl&#228;ger die Pflicht zur Zahlungsklage auferlegen, w&#252;rde ihn genau das mit einem enormen Kostenrisiko im Prozess belasten, musste er doch mit einem Unterliegen im K&#252;ndigungsschutzprozess (auch) rechnen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kommt es auf das Argument der Beklagten, der Kl&#228;ger habe m&#246;glicherweise eine Rechtsschutzversicherung, nicht an. Denn diese Frage des Kostenrisikos ist stets abstrakt zu beantworten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach den Ausf&#252;hrungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts a. a. O. die Erhebung der K&#252;ndigungsschutzklage f&#252;r die gerichtliche Geltendmachung im Sinne des &#167; 8 RTV f&#252;r solche Anspr&#252;che ausreicht, die von ihr abh&#228;ngen. Im Ergebnis entsprechen diese Feststellungen auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vereinbarten einzelvertraglichen Ausschlussfristen seit den Entscheidungen vom 19.03.2008 und 19.05.2010 a. a. O., auch wenn der Pr&#252;fungsma&#223;stab im Arbeitsvertragsrecht schon wegen &#167; 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ein anderer als im Tarifvertragsrecht ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anspr&#252;che des Kl&#228;gers auf Zahlung der geltend gemachten Differenzverg&#252;tungen aus &#167;&#167; 611, 615 BGB i. V. m. den tariflichen Bestimmungen sind im Wesentlichen der H&#246;he nach unstreitig, weshalb sich weitere Ausf&#252;hrungen der Kammer hierzu er&#252;brigen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte einzelnen Anspr&#252;chen des Kl&#228;gers mit dem Argument entgegengetreten ist, in Anwendung tariflicher Regelungen w&#228;ren bestimmte geleistete Arbeitszeiten in ein Arbeitszeitkonto eingepflegt worden, so kann sie hiermit nicht durchdringen, da nach den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen ein Arbeitszeitkonto f&#252;r den Kl&#228;ger tats&#228;chlich f&#252;r den hier streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum nicht gef&#252;hrt worden ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><b>IV.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;berhinaus konnte die Kammer dem Einwand der Beklagten, der Kl&#228;ger habe f&#252;r zwei Arbeitsunf&#228;higkeitstage im August die Arbeitsunf&#228;higkeit zwar nachgewiesen, es fehle aber an einem Beweiswert der Bescheinigungen, nicht folgen. Zwar sind die Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen im Monat August 2009, die der Kl&#228;ger eingereicht hat, bis auf den 21.08. ausgestellt, wo hingegen der Kl&#228;ger ab 17.08. wieder gearbeitet hat. Insoweit ist aber der Beweiswert nicht ersch&#252;ttert, kommt es doch im Rahmen der Frage der Arbeitsunf&#228;higkeit auch auf eine subjektive Einsch&#228;tzung des Arbeitnehmers an. Wenn der Kl&#228;ger sich also nach alledem ab dem 17.08. wieder arbeitsf&#228;hig f&#252;hlte und seine Arbeitsleistung ab diesem Zeitpunkt wieder ordnungsgem&#228;&#223; erbracht hat, l&#228;sst dies keinen R&#252;ckschluss auf den Beweiswert der Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen zu.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><b>V.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Zu einem &#8211; wenn auch geringf&#252;gigen Teil &#8211; greifen allerdings die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Berechnungen des Kl&#228;gers durch:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">So steht dem Kl&#228;ger ein von ihm so bezeichnetes \"weiteres Urlaubsentgelt\" in H&#246;he von 295,87 Euro, 32,72 Euro und 16,36 Euro nicht zu. Insoweit ist der Kl&#228;ger n&#228;mlich seiner Darlegungslast, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Rechenma&#223;st&#228;ben er diese Forderung begr&#252;ndet, nach entsprechendem Bestreiten der Beklagten nicht nachgekommen. Gleiches gilt im &#220;brigen f&#252;r die Zahlung einer Erfolgsbeteiligung, die nach entsprechendem Bestreiten durch die Beklagte f&#252;r den Monat November 2009 in H&#246;he von 45,51 Euro unschl&#252;ssig ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin ist der Kl&#228;ger dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass f&#252;r Sonntagsnachtschichten die von ihm geltend gemachte Zulage von 15 % nicht geschuldet wird, da jeweils nur der h&#246;here Stundenzuschlag gezahlt wird. Insoweit handelt es sich um Schichtzulagen aus den Monaten August 2009 in H&#246;he von 33,60 Euro, September 2009 in H&#246;he von 17,12 Euro und Oktober 2009 in H&#246;he von 34,24 Euro. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;berhinaus kann der Kl&#228;ger die Verg&#252;tung f&#252;r einen von ihm so bezeichneten Urlaubstag \"Sonderurlaub\" in H&#246;he von 112,39 Euro nicht verlangen, da die Geburt des Kindes des Kl&#228;gers streitlos an einem Sonntag war, weshalb durch dieses famili&#228;re Ereignis Arbeitszeit nicht ausgefallen ist und ihm somit der Sonderurlaubstag nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht zusteht. Soweit der Kl&#228;ger darauf hinweist, dass es sich dann eben um einen normalen Urlaubstag gehandelt habe, widerspricht dies dem vom Kl&#228;ger ausdr&#252;cklich eingereichten Urlaubsantrag, der den Tag ausweislich der Kopie Blatt 90 d. A. ausdr&#252;cklich als Sonderurlaub bezeichnet hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;berhinaus entf&#228;llt aus den bereits bezeichneten Gr&#252;nden eine Schichtzulage f&#252;r den Monat Juli 2009 im Umfange von 16 Stunden mit einem Zahlbetrag von 33,60 Euro. Im September hat der Kl&#228;ger trotz der von ihm vorgelegten Arbeitszeitnachweise ausweislich der Zeiterfassung Mehrarbeit nicht geleistet, so dass ein weiterer Betrag von 160,20 Euro entf&#228;llt. Im Monat August 2009 ist nach der vorgelegten Zeiterfassung von einem Stundenumfang von 22,81 Mehrarbeitsstunden auszugehen und nicht, wie der Kl&#228;ger meint von 32 Stunden. Insgesamt reduziert sich damit der kl&#228;gerische Anspruch um 128,66 Euro sowie um weitere 32,17 Euro (Zuschlag).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser nach dem Vorbringen der Beklagten zu ber&#252;cksichtigenden unschl&#252;ssigen Entgeltbestandteile im Vorbringen des Kl&#228;gers verbleibt der ausgeurteilte Bruttobetrag in H&#246;he von 15.753,54 Euro. Die vorbezeichneten Zahlungsbetr&#228;ge waren auch bei dem vom Kl&#228;ger geltend gemachten jeweiligen Zinsanspruch in Abzug zu bringen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem hatte die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. &#167; 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Ber&#252;cksichtigt man, dass im Rahmen der Kostenentscheidung auch das stattgebende Teilurteil im Hinblick auf den K&#252;ndigungsschutz- und Weiterbesch&#228;ftigungsantrag einzubeziehen war, handelt es sich bei dem abgewiesenen Teil der Zahlungsklage um eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Zuvielforderung im Sinne der vorbezeichneten Norm.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert war gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Urteilswert folgt aus dem Betrag der Klageforderung, vgl. &#167; 6 ZPO.</p>\n            \n        \n      "
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