List view for cases

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    "file_number": "6 L 32/11",
    "date": "2011-02-14",
    "created_date": "2019-02-24T14:19:15Z",
    "updated_date": "2020-12-10T10:54:05Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:VGAC:2011:0214.6L32.11.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1.\tDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28. Januar 2011 - 6 K 132/11 - gegen die Ziffern 1., 2a) und 2b) der Ordnungsverf&#252;gung des Landrats des Kreises F.          vom 18. Januar 2011 wird abgelehnt. </p>\n<p></p>\n<p>\tDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3. der Ordnungsverf&#252;gung des Landrats des Kreises F.           vom 18. Januar 2011 verf&#252;gte Androhung von Zwangsgeld wird angeordnet.</p>\n<p></p>\n<p>\tDer Antragsteller tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p></p>\n<p>2.\tDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"> G r &#252; n d e:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">\nGegenstand des vorliegenden Eilverfahrens gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 VwGO ist - unabh&#228;ngig davon, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt zuvor am 28. Dezember 2010 und 13. Januar 2011 m&#252;ndliche Anordnungen verf&#252;gt worden sind - die schriftliche Ordnungsverf&#252;gung des Landrats des Kreises F.           vom 18. Januar 2011. Der Umstand, dass der Landrat des Kreises F.           in der Begr&#252;ndung der Ordnungsverf&#252;gung auf Seite 3 des Bescheidabdrucks von \"zun&#228;chst m&#252;ndlich angeordneten und nunmehr schriftlich best&#228;tigten Ma&#223;nahmen\" spricht, kann zu keiner anderen Beurteilung f&#252;hren. Allerdings ist die schriftliche \"Best&#228;tigung\" eines m&#252;ndlichen Verwaltungsakt gem&#228;&#223; &#167; 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW oder &#167; 30 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, OBG NRW nicht als Verwaltungsakt i.S.d. &#167; 35 VwVfG NRW zu qualifizieren. Jedoch ist die Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011 nach ihrem objektiven Erkl&#228;rungsgehalt nicht als die blo&#223;e \"Best&#228;tigung\" eines m&#252;ndlichen Verwaltungsakts, sondern - trotz der irref&#252;hrenden Formulierung in der Eingangsformel der Ordnungsverf&#252;gung, bereits m&#252;ndlich angeordnete Ma&#223;nahmen w&#252;rden \"hiermit schriftlich wiederholt\" - als ein so genannter \"Zweitbescheid\" zu werten, durch den eine neue - eventuelle fr&#252;here m&#252;ndliche Verf&#252;gungen ersetzende - rechtsverbindliche Sachentscheidung getroffen worden ist. Daf&#252;r spricht bei wertender Betrachtung ausschlaggebend, dass </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">der Landrat des Kreises F.           den Bescheid vom 18. Januar 2011 im Tenor ausschlie&#223;lich als Ordnungsverf&#252;gung bezeichnet und den Begriff \"Best&#228;tigung\" vermieden hat;\ner in dem Bescheid Fristen wie \"ab sofort\" und \"unverz&#252;glich, sp&#228;testens jedoch bis zum 20.01.2010\" gesetzt hat, die nur Sinn machen, wenn sie daran ankn&#252;pfen, dass mit dem Erlass des Bescheids vom 18. Januar 2011 eine neue Verf&#252;gung in Kraft gesetzt worden ist, von deren Zustellung an die gesetzten Fristen laufen sollten;\nim Verwaltungsvorgang des Landrats des Kreises F.           - mit einer Ausnahme - nicht dokumentiert ist, dass und mit welchem konkreten Inhalt zuvor tats&#228;chlich m&#252;ndlich Ma&#223;nahmen angeordnet worden sind.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">In den Vermerken des Amtstierarztes &#252;ber die &#220;berpr&#252;fung der Tierhaltung des Antragstellers am 28. Dezember 2010 und &#252;ber das mit dem Antragsteller am 13. Januar 2011 gef&#252;hrte Telefonat ist n&#228;mlich lediglich festgehalten, \"regelm&#228;&#223;ige und qualitativ h&#246;herwertige Futterversorgung\" sei \"angeordnet\" bzw. es sei \"die m&#252;ndliche ad libitum F&#252;tterung angeordnet\" worden. Eine m&#252;ndliche Anordnung zur G&#252;llebeseitigung l&#228;sst sich demgegen&#252;ber nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund dr&#228;ngt sich auf, dass mit der nachfolgenden schriftlichen Ordnungsverf&#252;gung der bei der &#220;berpr&#252;fung der Tierhaltung des Antragstellers festgestellte Sachverhalt nochmals aufgegriffen und durch den Erlass eines dem Bestimmtheitserfordernis des &#167; 37 Abs. 1 VwVfG NRW gen&#252;genden und damit vollstreckbaren Verwaltungsakts neu entschieden werden sollte.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der davon ausgehend sinngem&#228;&#223; gestellte Antrag des Antragstellers,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 28. Januar 2011 - 6 K 132/11 - gegen die Ordnungsverf&#252;gung des Landrats des Kreises F.           vom 18. Januar 2011 hinsichtlich der Ziffern 1., 2a) und 2b) wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3. anzuordnen,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Ziffern 1., 2a) und 2b) der Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011 begehrt, ist sein Antrag unbegr&#252;ndet. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1., 2a) und 2b) der Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des &#167; 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den F&#228;llen des &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begr&#252;nden ist. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen &#246;ffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche &#246;ffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zur&#252;cktreten muss, zun&#228;chst von dem von ihm bek&#228;mpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, &#167; 80 Rn. 85.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Eine diesen Anforderungen gen&#252;gende Begr&#252;ndung hat der Landrat des Kreises F.           gegeben, indem er im Bescheid vom 18. Januar 2011 ausgef&#252;hrt hat, ein sofortiges Handeln sei notwendig, weil es den Tieren des Antragstellers am lebensnotwendigen Existenzminimum mangele und sogar mit dem Verenden von Tieren f&#252;r den Fall zu rechnen sei, dass den Tieren nicht sofort geholfen werde. Diese Begr&#252;ndung l&#228;sst erkennen, dass der Landrat des Kreises F.           sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabw&#228;gung f&#228;llt bez&#252;glich der Ziffern 1., 2a) und 2b) der Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011 zulasten des Antragstellers aus.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011 bez&#252;glich der durch Anordnung gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbaren Ziffern 1., 2a) und 2b) wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein &#246;ffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das &#246;ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung &#252;berwiegt. Andererseits kann ein ber&#252;cksichtigungsf&#228;higes Interesse des Betroffenen regelm&#228;&#223;ig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Ma&#223;nahme offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig ist und &#252;berdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend &#252;berwiegt bez&#252;glich der Ziffern 1., 2a) und 2b) das &#246;ffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011, weil diese Ziffern sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein m&#246;glichen und gebotenen summarischen Pr&#252;fung als offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig erweisen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die streitige Ordnungsverf&#252;gung unter Verletzung formeller Rechtsvorschriften erlassen worden ist, hat weder der Antragsteller dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere ist kein Anh&#246;rungsmangel im Sinne des &#167; 28 VwVfG NRW ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Amtstierarzt den Antragsteller zu dem Erlass der schriftlichen Verf&#252;gung vom 18. Januar 2011 w&#228;hrend der Kontrolle am 28. Dezember 2010 oder im Rahmen des Telefonats mit dem Antragsteller am 13. Januar 2011 m&#252;ndlich angeh&#246;rt hat. Denn unabh&#228;ngig davon war der Landrat des Kreises F.           wegen Gefahr im Verzug im Sinne des &#167; 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht gehalten, den Antragsteller vor dem Erlass des Bescheides vom 18. Januar 2011 anzuh&#246;ren, weil den Tieren des Antragstellers wegen Futtermangels erhebliche Leiden und sogar der Tod durch Verhungern drohten. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011 ist auch materiell rechtm&#228;&#223;ig. Sie findet ihre Erm&#228;chtigungsgrundlage in &#167; 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach dieser -  die Generalerm&#228;chtigung des &#167; 16 a Satz 1 TierSchG konkretisierenden - Vorschrift kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde - hier der Landrat des Kreises F.           - insbesondere die zur Erf&#252;llung der Anforderungen des &#167; 2 TierSchG erforderlichen Ma&#223;nahmen anordnen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wer ein Tier h&#228;lt, betreut oder zu betreuen hat, muss es gem&#228;&#223; &#167; 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bed&#252;rfnissen entsprechend angemessen ern&#228;hren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die M&#246;glichkeit des Tieres zu artgem&#228;&#223;er Bewegung nicht so einschr&#228;nken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Sch&#228;den zugef&#252;gt werden (Nr. 2), und er muss &#252;ber die f&#252;r eine angemessene Ern&#228;hrung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und F&#228;higkeiten verf&#252;gen (Nr. 3). &#167; 2a TierSchG erm&#228;chtigt das Bundesministerium f&#252;r Verbraucherschutz, Ern&#228;hrung und Forsten (Bundesministerium), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach &#167; 2 n&#228;her zu bestimmen, soweit es zum Schutz von Tieren erforderlich ist. In &#167; 4 Nrn. 4 und 10 der aufgrund dieser Erm&#228;chtigung erlassenen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV -, die f&#252;r das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken gilt, hat das Bundesministerium im Rahmen allgemeiner Anforderungen an &#220;berwachung, F&#252;tterung und Pflege von Nutztieren verordnet, dass der Halter sicherzustellen hat, dass </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">-        alle Tiere t&#228;glich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualit&#228;t versorgt sind (Nr. 4),</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">-        die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie n&#246;tig entfernt werden, und Geb&#228;udeteile, mit denen die Tiere in Ber&#252;hrung kommen, in angemessenen Abst&#228;nden gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden (Nr. 10).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend war der Landrat des Kreises F.           nach &#167; 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. &#167; 2 TierSchG und &#167; 4 Nrn. 4 und 10 TierSchNutztV berechtigt, dem Antragsteller aufzugeben, den Rindern ab sofort zu jeder Zeit h&#246;herwertiges Futter zur Verf&#252;gung zu stellen (Ziff. 1. der Verf&#252;gung), vorhandenen Kot / G&#252;lle von den Spalten und Liegefl&#228;chen der Tiere zu entfernen (Ziff. 2a der Verf&#252;gung) und sicher zu stellen, dass sich G&#252;lle nicht mehr &#252;ber den Spalten staut (Ziff. 2b der Verf&#252;gung). Denn nach Lage der Akten waren die vom Antragsteller gehaltenen Tiere mangels Erf&#252;llung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachl&#228;ssigt, weil ihnen seit l&#228;ngerer Zeit Futter nicht in ausreichender Menge zur Verf&#252;gung stand und der Spaltenboden sowie die Liegefl&#228;chen im Stall stark von Kot verschmutzt und teilweise von G&#252;lle &#252;berschwemmt waren. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Amtstier&#228;rzte, in deren Vermerken &#252;ber die &#220;berpr&#252;fung der Tierhaltung des Antragstellers am 28. Dezember 2010 und 10. Januar 2011 ausgef&#252;hrt wird:</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Auf dem Futtertisch habe sich an beiden Tagen kein Futter befunden. An beiden Tagen sei der schlechte Ern&#228;hrungs- und Pflegezustand der Rinder aufgefallen. Die meisten K&#252;he seien hochgradig abgemagert gewesen. Am 28. Dezember 2010 habe die G&#252;lle im linken Laufstall 5 cm &#252;ber den Spalten gestanden. Am 10. Januar 2011 habe sie 20 cm &#252;ber den Spalten gestanden. Das Jungvieh sei hochgradig mit Kot verschmutzt gewesen. F&#252;r viele Tiere habe keine M&#246;glichkeit bestanden, sich trocken und sauber abzulegen. Diesen Feststellungen der Amtstier&#228;rzte ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Landrat des Kreises F.           den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit beachtet. Angesichts der nachgewiesenen schwerwiegenden Verst&#246;&#223;e gegen zentrale tierschutzrechtliche Bestimmungen erweisen sich die in den Ziffern 1., 2a) und 2b) getroffenen Anordnungen als geeignet, erforderlich und auch angemessen, um die mit Futtermangel verbundenen Leiden ebenso wie Erkrankungen als Folge mangelnder Stallhygiene der vom Antragsteller gehaltenen Tiere zu vermeiden. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Da sich die in den Ziffern 1., 2a) und 2b) der Ordnungsverf&#252;gung des Landrats des Kreises F.           vom 18. Januar 2011 getroffenen Anordnungen somit nach summarischer Pr&#252;fung als offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig erweisen, &#252;berwiegt schon deshalb insoweit das &#246;ffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverf&#252;gung. Unabh&#228;ngig davon ist ein privates Interesse des Antragstellers, das die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverf&#252;gung und damit den m&#246;glichen Tod von Tieren des Antragstellers durch Verhungern rechtfertigen k&#246;nnte, schlichtweg nicht vorstellbar.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber hat der Antrag Erfolg, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der gem&#228;&#223; &#167; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. &#167; 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 3. der Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011 begehrt, weil sich die Ordnungsverf&#252;gung bei summarischer &#220;berpr&#252;fung insoweit als offensichtlich rechtswidrig erweist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtswidrigkeit der Ziffer 3. der Ordnungsverf&#252;gung folgt zwar nicht bereits daraus, dass ein Zwangsgeld nicht angedroht, sondern \"angeordnet\" wird. Denn bei dieser Formulierung handelt es sich ersichtlich um eine offenbare Unrichtigkeit in einem Verwaltungsakt, die bei berechtigtem Interesse des Adressaten zu berichtigen ist, die aber nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat, vgl. &#167; 42 S&#228;tze 1 und 2 VwVfG NRW. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung f&#252;hrt jedoch die Androhung eines Zwangsgeldes (1.) f&#252;r jeden  F a l l  sowie (2.) f&#252;r jeden  T a g  der Zuwiderhandlung gegen die \"Aufforderungen nach 1 und 2\" der Ordnungsverf&#252;gung. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung verf&#252;gte Androhung eines Zwangsmittels \"auf Vorrat\" ist rechtswidrig, weil eine - nach dem sogenannten \"Vorbehalt des Gesetzes\" erforderliche - Erm&#228;chtigungsgrundlage hierf&#252;r fehlt. Sie ergibt sich weder aus &#167; 63 noch aus &#167; 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW. Die letztgenannte Norm, die mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Geb&#252;hrengesetzes vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2003, S. 24) eingef&#252;gt worden und am 28. Januar 2003 in Kraft getreten ist, erm&#228;chtigt lediglich zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung durch die Androhung eines Zwangsmittels \"auf Vorrat\". Demgegen&#252;ber ist die Androhung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung eines Handlungsgebots weiterhin unzul&#228;ssig, weil sich die aus &#167; 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW abzuleitende Erm&#228;chtigung zur Androhung eines Zwangsmittels \"auf Vorrat\" nicht auf Handlungsgebote erstreckt. Soll zur Durchsetzung eines Handlungsgebots ein Zwangsmittel entsprechend &#167; 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW wiederholt festgesetzt und angewendet werden, ist es vor jeder erneuten Festsetzung und Anwendung gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 1 VwVfG NRW mit neuer Fristsetzung anzudrohen, wobei naturgem&#228;&#223; eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn die durchzusetzende Handlungspflicht nach materiellem Recht sofort zu erf&#252;llen ist. Dies ist in der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen gekl&#228;rt.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 4 B 1749/08 -, juris Rn. 50 - 60; Kammerurteil vom 1. Februar 2006 - 6 K 1032/03, nicht ver&#246;ffentlicht, S. 18 des Entscheidungsabdruck, mit Hinweis auf die Landtagsdrucksache 13/3192, S. 66 (zu Nr. 27). </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Androhung eines Zwangsgeldes \"f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung\" gegen&#252;ber dem Antragsteller ausschlie&#223;lich zur Durchsetzung von Handlungspflichten erfolgt ist, ist sie dementsprechend rechtswidrig. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung f&#252;r \"jeden Tag der Zuwiderhandlung\" folgt aus &#167; 63 Abs. 5 VwVfG NRW. Ein Zwangsgeld wird nur dann \"in bestimmter H&#246;he\" angedroht, wenn ein zahlenm&#228;&#223;ig bestimmter Geldbetrag als Zwangsgeld angedroht wird. Nur dann besteht f&#252;r den Pflichtigen Klarheit, welche Sanktion ihm im Weigerungsfall droht, und nur dann kann auf gesicherter Grundlage im Rahmen des Ermessens die erforderliche Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitspr&#252;fung gem&#228;&#223; &#167; 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW erfolgen. Eine \"Gleitklausel\" in der Zwangs-geldandrohung ist deshalb mit der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">So auch Engelhardt/App, VwVG ? VwZG, Kommentar, 8. Auflage, &#167; 13 VwVG, Rdn. 13.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3. der Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011 ohnehin offensichtlich rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob ihre Rechtswidrigkeit auch daraus folgt, dass sie nicht im Sinne von &#167; 37 Abs. 1 VwVfG NRW, &#167; 63 Abs. 5 VwVG NRW hinreichend bestimmt ist, weil die Formulierung \"den Anforderungen nach 1 und 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen\" nicht ohne weiteres erkennen l&#228;sst, ob damit - sozusagen \"pflichtenscharf\" - (1.) ein einheitliches Zwangsgeld nur f&#252;r den Fall der Nichtbefolgung aller drei angeordneten Handlungspflichten, (2.) ein einheitliches Zwangsgeld bereits f&#252;r die Nichtbefolgung einer einzigen der drei angeordneten Handlungspflichten oder (3.) jeweils ein Zwangsgeld f&#252;r die Nichtbefolgung jeder einzelnen der drei angeordneten Handlungspflichten angedroht wird. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. hierzu etwa VG Aachen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 6 K 1456/08 -, juris Rn. 44 - 46, m.z.w.N.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Erweist sich damit Ziffer 3. der Ordnungsverf&#252;gung des Landrats des Kreises F.           vom 18. Januar 2011 nach summarischer Pr&#252;fung als offensichtlich rechtswidrig, &#252;berwiegt insoweit das private Interesse an der Aussetzung der Ordnungsverf&#252;gung mit der Folge, dass dem Antrag des Antragstellers insoweit stattzugeben ist.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsteller sind mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die Zwangsmittelandrohungen den Streitwert nicht erh&#246;hen und der Teilerfolg daher auf die Kosten des Verfahrens keinen Einfluss hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich das teilweise Unterliegen des Antragsgegners als gering dar.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie ber&#252;cksichtigt zum einen, dass im vorliegenden Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorl&#228;ufigen Charakters der begehrten Entscheidung der gesetzliche Auffangstreitwert des &#167; 52 Abs. 2 GKG nur zur H&#228;lfte anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Ordnungsverf&#252;gung vom 18. Januar 2011 verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erh&#246;ht.</p>\n\n\n      "
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