List view for cases

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    "id": 226441,
    "slug": "arbg-hagen-2011-01-18-5-ca-132410",
    "court": {
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        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
        "slug": "arbg-hagen",
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        "jurisdiction": "Arbeitsgerichtsbarkeit",
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    "file_number": "5 Ca 1324/10",
    "date": "2011-01-18",
    "created_date": "2019-02-25T20:03:30Z",
    "updated_date": "2020-12-10T10:43:52Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2011:0118.5CA1324.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kl&#228;ger ein einfaches (Schluss-)Arbeitszeugnis zu erteilen.</p>\n<p></p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl&#228;ger auferlegt.</p>\n<p></p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf insgesamt 56.573,33 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber die Rechtswirksamkeit einer von den Beklagten ausgesprochenen au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger sowie &#252;ber dessen Anspr&#252;che auf Weiterbesch&#228;ftigung, auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses und auf Gehaltszahlung bis zum 31.03.2013.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der im Juni 2010 bei Klageerhebung 65 Jahre alte, verheiratete und Altersrente beziehende Kl&#228;ger ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und promovierter Arzt. Nachdem er viele Jahre selbst der Inhaber der HNO-Praxis in der Innenstadt von H1 und eines Kassenarztsitzes gewesen war, kam es zun&#228;chst zu einer Gemeinschaftspraxis mit dem ebenfalls seit Jahren in einer Parallelstra&#223;e als HNO-Arzt niedergelassenen Beklagten zu 1. Im Fr&#252;hjahr 2010 verkaufte der Kl&#228;ger dann seinen Praxisanteil zu einem Preis in H&#246;he von 175.000,00 Euro an den Beklagten zu 2., der nach der Ausschreibung durch die Kassen&#228;rztliche Vereinigung auch den Kassenarztsitz erhielt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits mit Datum vom 26.01.2010 hatten die Beklagten als Arbeitgeber mit dem Kl&#228;ger als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag (Kopie auf Blatt 7 bis 15 bzw. 39 bis 47 bzw. 72 bis 80 der Akte) abgeschlossen, der in seiner Pr&#228;ambel u.a. den Verzicht des Kl&#228;gers auf seine Zulassung zur vertrags&#228;rztlichen Versorgung und den Abschluss eines gesonderten &#220;bertragungsvertrages anl&#228;sslich der Bewerbung des Beklagten zu 2. auf den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz als Nachfolger des Kl&#228;gers sowie die Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers als angestellten Arzt vorsieht. Nach &#167; 1 Ziffer 1. b. dieses Arbeitsvertrages umfasst der Arbeitsbereich des Kl&#228;gers ausschlie&#223;lich die Erbringung privat&#228;rztlicher Leistungen als Facharzt f&#252;r Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie die Vertretung der beiden Beklagten unter Ber&#252;cksichtigung der Vorgaben des Berufs- und Vertragsarztrechts. In &#167; 2 ist u.a. vereinbart worden, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis ab dem 01.04.2010 beginnt (Ziffer 1.) und mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gek&#252;ndigt werden kann, durch die Beklagten erstmals zum 31.03.2013 (Ziffer 2. a.). &#167; 4 enth&#228;lt Regelungen zu den Pflichten des Kl&#228;gers. Dazu geh&#246;ren die Verpflichtungen, den &#228;rztlichen und organisatorischen Weisungen der Beklagten nachzukommen (Ziffer 1.) sowie f&#252;r jeden Patienten eine Patientenakte zu f&#252;hren, welche Eigentum der Praxis ist (Ziffer 7.). Zur Arbeitszeit des Kl&#228;gers bestimmt &#167; 5 des Arbeitsvertrages u.a., dass sie regelm&#228;&#223;ig 20 Stunden w&#246;chentlich betr&#228;gt, wobei die Parteien ein Arbeitszeitkonto f&#252;r den Kl&#228;ger und die Erbringung von 260 Stunden pro Quartal sowie den ausschlie&#223;lichen Einsatz des Kl&#228;gers am Vormittag im Rahmen eines im voraus abzustimmenden Monats-Dienstplans vereinbaren. Als Verg&#252;tung f&#252;r jede vom Kl&#228;ger geleistete Arbeitsstunde ist ein Betrag von 50,00 Euro vorgesehen (&#167; 6 Ziffer 1. a.). Nach &#167; 7 des Arbeitsvertrages bedarf jede Nebent&#228;tigkeit des Kl&#228;gers der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Beklagten &#8211; mit Ausnahme von Vertrags- und Seminart&#228;tigkeiten sowie Autorent&#228;tigkeit f&#252;r Fachartikel. Im &#220;brigen regelt &#167; 10, dass m&#252;ndliche Nebenabreden nicht bestehen sowie &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bed&#252;rfen, was auch f&#252;r die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt. Wegen der weiteren Vereinbarungen wird auf den Inhalt der Kopie des Arbeitsvertrages vom 26.01.2010 auf Blatt 7 bis 15 bzw. 39 bis 47 bzw. 72 bis 80 der Akte verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Weil der Kl&#228;ger die dazu notwendigen Weiterbildungsma&#223;nahmen absolviert hat, ist er berechtigt, Kurzgutachten &#252;ber das H&#246;rverm&#246;gen zur Vorlage beim Stra&#223;enverkehrsamt und f&#252;r die Tauglichkeitspr&#252;fung beim Tauchsport zu erstellen. Nach Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses zwischen den Parteien ab dem 01.04.2010 untersuchte der Kl&#228;ger w&#228;hrend seiner Arbeitszeit den Privatpatienten H7-W7 H8 mit einem zeitlichen Aufwand von etwa 25 bis 30 Minuten am 19.04.2010, der ein &#228;rztliches Kurzgutachten &#252;ber seine H&#246;rf&#228;higkeit zur Vorlage beim Stra&#223;enverkehrsamt ben&#246;tigte. Deshalb stellte der Kl&#228;ger ein &#228;rztliches Attest vom 19.04.2010 (Fax-Kopie auf Blatt 81 der Akte) aus, das einen Honorarbetrag in H&#246;he von 17,43 Euro ausweist sowie mit einem Stempel des Kl&#228;gers und einem Stempel der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Gemeinschaftspraxis des Beklagten zu 1. und des Kl&#228;gers versehen worden ist. Am 20.04.2010 erschien die Ehefrau des Patienten H8 in der Praxis und zahlte den Rechnungsbetrag von 17,43 Euro an die Arzthelferin J3 K3. Die Aush&#228;ndigung dieses Betrages forderte dann sogleich der Kl&#228;ger von ihr mit dem Hinweis, dass dieser f&#252;r ihn bestimmt sei. Daraufhin gab die Mitarbeiterin K3 den Geldbetrag an den Kl&#228;ger heraus, ohne dass dieser in der Kasse der Praxis verbucht oder der Vorgang in die EDV aufgenommen wurde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 20.04.2010 erhielt der Kl&#228;ger auch eine an alle Mitarbeiter/-innen gerichtete Arbeitsanweisung vom selben Tage (Blatt 95, 96 bzw. 101, 102 der Akte), die eine in der Praxis ab sofort geltende Arbeitsregelung f&#252;r den Kl&#228;ger beinhaltete. Darin ist im Wesentlichen vorgesehen, dass der Kl&#228;ger am Montag und Donnerstag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr als Vertretung f&#252;r den Beklagten zu 1. oder den Beklagten zu 2. im vollen Umfang die Versorgung sowohl der gesetzlich- als auch der privatversicherten Patienten &#252;bernehmen sowie am Dienstag und Mittwoch in derselben Zeit ausschlie&#223;lich Privatpatienten behandeln darf, w&#228;hrend er am Freitag nicht in der Praxis anwesend ist. Wegen der weiteren Regelungen in dieser Arbeitsanweisung vom 20.04.2010 wird auf den Inhalt der Kopie auf Blatt 95, 96 bzw. 101, 102 der Akte verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Am 26.04.2010 untersuchte der Kl&#228;ger w&#228;hrend seiner Arbeitszeit etwa 20 Minuten lang den Privatpatienten K6 B6, der ein Kurzgutachten f&#252;r den Tauchsport brauchte. Daf&#252;r zahlte dieser Patient einen Betrag in H&#246;he von 25,00 Euro (so die Beklagten) bzw. 30,00 Euro (so der Kl&#228;ger) an die Arzthelferin J5 H4. Noch am selben Tag verlangte der Kl&#228;ger die Aush&#228;ndigung dieses Betrages von der Mitarbeiterin H4, welche dieses jedoch unter Hinweis darauf, dass das Geld verbucht werden m&#252;sse, verweigerte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Datum vom 01.06.2010 erhielt der Kl&#228;ger eine schriftliche Arbeitsanweisung (Blatt 100 der Akte), die auf die Mitteilung in der Arbeitsanweisung vom 20.04.2010, dass er am Dienstag und Mittwoch die Gutachtert&#228;tigkeit jeglicher Art erledigen muss, Bezug nimmt und ihm untersagt, diese T&#228;tigkeiten privat abzurechnen und die Rechnungen daf&#252;r selbst auszustellen, da diese Honorare der Gemeinschaftspraxis der Beklagten geh&#246;ren und auf deren Konto zu &#252;berweisen seien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem bei der vorherigen Suche in der Praxis nur ein Vermerk einer Mitarbeiterin in der Tagesliste f&#252;r den Monat April 2010 &#252;ber einen Herrn H8, der zur Untersuchung f&#252;r ein Verkehrsgutachten kommt, nicht aber eine Patientenkarte oder sonstige Eintragungen im EDV-System oder das Kurzgutachten selbst gefunden worden war, rief der Beklagte zu 2. am Morgen des 04.06.2010 beim Stra&#223;enverkehrsamt an. Dort erfuhr er auf seine Nachfrage von dem f&#252;r Herrn H8 vom Kl&#228;ger erstellten Gutachten, welches ihm auf seine Bitte als Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) noch am 04.06.2010 &#252;bersandt wurde. Weil sich bei weiteren Nachforschungen am n&#228;chsten Tag kein Hinweis auf den Eingang des in dem Gutachten ausgewiesenen Honorarbetrages von 17,43 Euro in der Praxis fand, suchte der Beklagte zu 1. am 08.06.2010 den Patienten H8 an dessen in der Fax-Kopie des Gutachtens aufgef&#252;hrten Wohnanschrift auf. Dort erfuhr der Beklagte zu 1., dass die Ehefrau des Herrn H8 am Tag nach der Behandlung den Honorarbetrag in der Praxis in bar an eine namentlich nicht bekannte Arzthelferin gezahlt hatte. Daraufhin baten die Beklagten den Kl&#228;ger noch am 08.06.2010 telefonisch, am Folgetage um 18.00 Uhr zu einer gemeinsamen Besprechung in die Praxis zu kommen. Ebenfalls am 09.06.2010 f&#252;hrten die Beklagten zuvor eine Befragung aller Arzthelferinnen nach dem Verbleib der 17,43 Euro durch. Dabei gab die Mitarbeiterin K3 an, dass sie diesen Honorarbetrag von Frau H8 angenommen und auf die Aufforderung des Kl&#228;gers an diesen ausgeh&#228;ndigt habe. Die Arzthelferin H4 erz&#228;hlte bei ihrer Befragung den Beklagten von dem Kurzgutachten des Kl&#228;gers f&#252;r den Privatpatienten B6 vom 26.04.2010 und dem daf&#252;r eingenommenen Honorarbetrag. Ab etwa 18.00 Uhr kam es zu der Besprechung zwischen den Parteien, an der die beiden Beklagten und ihr sachbearbeitender Prozessbevollm&#228;chtigter sowie der Kl&#228;ger und dessen Ehefrau teilnahmen. Nachdem Rechtsanwalt W2 zun&#228;chst den bisher ermittelten Sachverhalt geschildert hatte, gab der Kl&#228;ger das Herausverlangen der Honorarbetr&#228;ge f&#252;r die beiden Kurzgutachten vom 19. und 26.04.2010 zwar zu. Allerdings sah er  darin kein Fehlverhalten, sondern er meinte, er sei zur Selbstvereinnahmung dieser Betr&#228;ge berechtigt gewesen, ohne dass er dieses trotz Nachfrage von Rechtsanwalt W2 begr&#252;ndete. Im weiteren Verlauf entschuldigte sich der Kl&#228;ger f&#252;r sein Verhalten. Nach einer Gespr&#228;chspause, in der die Beklagten sich berieten, wurde dann das von Rechtsanwalt W2 in seiner Kanzlei entworfene Schreiben mit der fristlosen K&#252;ndigung vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) um den Fall des Kurzgutachtens f&#252;r den Patienten B6 handschriftlich erg&#228;nzt, von den Beklagten unterzeichnet und um 19.16 Uhr an den Kl&#228;ger &#252;berreicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese K&#252;ndigung wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner am 17.06.2010 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage vom 15.06.2010 (Blatt 1 bis 4 der Akte), in der au&#223;erdem ein allgemeiner Feststellungsantrag, ein Weiterbesch&#228;ftigungsverlangen f&#252;r den Fall des Obsiegens sowie der Antrag auf Erteilung eines einfachen Schlusszeugnisses, hilfsweise Zwischenzeugnisses, enthalten ist. Dar&#252;ber hinaus fordert der Kl&#228;ger mit seiner Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 bis 38 der Akte) die Weiterzahlung eines monatlichen Verg&#252;tungsbetrages von 4.333,00 Euro brutto &#252;ber den 09.06.2010 hinaus, und zwar mit dem ersten Antrag 7.466,00 Euro brutto als Summe des Restbetrages f&#252;r Juni sowie f&#252;r Juli 2010 und mit dem zweiten Antrag jeweils 4.333,00 Euro brutto f&#252;r die Monate August 2010 bis einschlie&#223;lich M&#228;rz 2013.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beruft sich darauf, dass ein wichtiger Grund im Sinne des &#167; 626 Abs. 1 BGB nicht vorliege, weil die Sanktion durch eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung nur wegen eines Missverst&#228;ndnisses &#252;ber die Honorare f&#252;r die von ihm erstellten Kurzgutachten nicht berechtigt sein k&#246;nne. Er sei n&#228;mlich davon ausgegangen, dass ihm die geringen Honorarbetr&#228;ge f&#252;r seine T&#228;tigkeit bei den Gutachten f&#252;r Tauchsportler und Verkehrsteilnehmer als Entgelt allein h&#228;tten zustehen sollen, w&#228;hrend die  dar&#252;ber hinausgehende Verg&#252;tung f&#252;r den Personal- und Sachaufwand der Praxis (-betreiber) bei den Gutachten selbstverst&#228;ndlich die Beklagten h&#228;tten erhalten m&#252;ssen. Er sei vor der erst mit der Arbeitsanweisung vom 01.06.2010 (Blatt 100 der Akte) erfolgten Regelung mehrfach bem&#252;ht gewesen, einen Gespr&#228;chstermin bei den Beklagten zu bekommen, um die Fragen im Zusammenhang mit der Gutachtert&#228;tigkeit und der dazugeh&#246;rigen Honorierung genau zu kl&#228;ren. Allerdings h&#228;tten ihn die Beklagten abgewiesen unter Hinweis darauf, dass sie im Moment Wichtigeres zu tun, famili&#228;re Verpflichtungen oder auch sonst wie keine Zeit h&#228;tten. Als die Auszahlung des Honorarbetrages f&#252;r das Gutachten des Patienten B6 an ihn am 26.04.2010 durch die Mitarbeiterin H4 verweigert worden sei, habe er zu ihr noch gesagt, dass er sich sofort an die beiden &#228;rztlichen Kollegen wenden werde, um die Handhabung der Gutachterhonorare zu kl&#228;ren. Dazu sei es dann aber letztlich nicht mehr gekommen. Soweit ihm bei dem &#228;rztlichen Attest vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) f&#252;r den Patienten H8 die Verwendung seines pers&#246;nlichen Stempels vorgeworfen werde, m&#252;sse ber&#252;cksichtigt werden, dass die Berechtigung zur Begutachtung an seine Person gebunden sei. Er habe den betreffenden Honorarbetrag im Gespr&#228;ch am 09.06.2010 auch zur&#252;ckzahlen wollen, was jedoch abgelehnt worden sei. Dabei habe es sich nach dem Eindruck seiner anwesenden Ehefrau ohnehin eher um ein Tribunal gehandelt, um ihn einzusch&#252;chtern und zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu veranlassen. Er habe eigentlich auch das zugrunde liegende Missverst&#228;ndnis aufkl&#228;ren wollen, sei aber durch die erhobenen Vorw&#252;rfe und Drohungen v&#246;llig geschockt gewesen. Nachdem der Beklagte zu 2. am 08.06.2010 auch den vollen Kassenarztsitz erworben habe, seien die Beklagten offenbar nur bestrebt gewesen, ihn als blo&#223;en Kostenfaktor zu beseitigen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sei aus seiner Sicht die Frist des &#167; 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Die Beklagten h&#228;tten nur schwammig &#252;ber den Zeitpunkt ihrer Erkenntnisse und der sich daran anschlie&#223;enden Ermittlungen vorgetragen. Es werde insbesondere bestritten, dass die Beklagten erst Ende Mai 2010 erstmalig eine Vermutung &#252;ber eine m&#246;glicherweise strafrechtlich relevante Handlung durch ihn in Erfahrung gebracht h&#228;tten. Die Angabe \"Ende Mai 2010\" sei unsubstantiiert und nicht konkret genug.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls m&#252;sse die Interessenabw&#228;gung zu seinen Gunsten ausfallen. Es sei zun&#228;chst zu ber&#252;cksichtigen, dass das vorliegende Arbeitsverh&#228;ltnis gewisserma&#223;en noch einen rein tats&#228;chlichen Einschlag aus seiner urspr&#252;nglichen Selbstst&#228;ndigkeit in sich getragen habe. In Wahrheit handele es sich bei seinem Abrechnungsverhalten im Zusammenhang mit den Gutachterhonoraren lediglich um ein Missverst&#228;ndnis, welches aufgekl&#228;rt und ohne weiteres bereinigt worden w&#228;re, wenn die Beklagten mit ihm ab Beginn seiner abh&#228;ngigen Besch&#228;ftigung in Ruhe dar&#252;ber gesprochen h&#228;tten. Aus wirtschaftlicher Sicht gehe es bei den beiden Honorarbetr&#228;gen in H&#246;he von insgesamt etwa 40,00 Euro ohnehin um eine Lappalie, die im Hinblick auf das komplette Vertragsgef&#252;ge zwischen den Parteien nicht wirklich wesentlich sei. Offenbar h&#228;tten die Beklagten mit Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses danach getrachtet, ihn loszuwerden. Nur weil ihm aber eine bezahlte Besch&#228;ftigung als angestellter Arzt mit einer mindestens 3-j&#228;hrigen Dauer zugesagt worden sei, habe er einen Preisnachlass von 32.000,00 Euro beim Praxisverkauf hingenommen. Deshalb m&#252;sse die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des erstmals zum 31.03.2013 ordentlich k&#252;ndbaren Arbeitsverh&#228;ltnisses insgesamt als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig angesehen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Damit habe er auch Anspruch auf Weiterbesch&#228;ftigung sowie auf Weiterzahlung von monatlich 4.333,00 Euro brutto &#252;ber den 09.06.2010 hinaus bis einschlie&#223;lich 31.03.2013. Weil diese Entgeltanspr&#252;che von den Beklagten mit dem au&#223;ergerichtlichen Schreiben ihres sachbearbeitenden Prozessbevollm&#228;chtigten vom 21.07.2010 ernstlich bestritten worden seien, habe er Leistungsklage wegen der k&#252;nftigen Arbeitsentgelte ebenfalls als geboten angesehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">16</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>festzustellen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien durch die am 09.06.2010 geschriebene und zugegangene K&#252;ndigung nicht aufgel&#246;st worden ist;</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">17</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"2\"><li>festzustellen, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbest&#228;nde endet, sondern zu unver&#228;nderten Bedingungen &#252;ber den K&#252;ndigungstermin hinaus fortbesteht;</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">18</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"3\"><li>hilfsweise &#8211; und nur f&#252;r den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag nach Ziffer 1. &#8211; die beklagte Partei zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss des K&#252;ndigungsrechtsstreits weiterzubesch&#228;ftigen;</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">19</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"4\"><li>die beklagte Partei zu verurteilen, ihm ein einfaches Schlusszeugnis, hilfsweise Zwischenzeugnis, zu erteilen;</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">20</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"5\"><li>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.466,00 Euro nebst 5 Prozent Zinsen &#252;ber dem Basiszins nach Diskont&#252;berleitungsgesetz ab 07.09.2010 zu zahlen;</li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">21</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"6\"><li>die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die f&#252;r die Zeit ab dem 01.08.2010 bis zum Ablauf des 31.03.2013 k&#252;nftig f&#228;llig werdenden Verg&#252;tungsanspr&#252;che an ihn in monatlicher H&#246;he von 4.333,00 Euro brutto &#8211; jeweils zahlbar zum 4. Werktag des auf den Arbeitsmonat folgenden Monats &#8211; zu zahlen.</li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:50px\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Sie stehen auf dem Standpunkt, dass ihre au&#223;erordentliche K&#252;ndigung rechtswirksam sei, weil ein wichtiger Grund im Sinne von &#167; 626 Abs. 1 BGB vorliege, der es ihnen unzumutbar gemacht habe, das Arbeitsverh&#228;ltnis mit dem Kl&#228;ger bis zum fr&#252;hestm&#246;glichen ordentlichen K&#252;ndigungstermin am 31.03.2013 fortzusetzen. Der Kl&#228;ger habe am 19.04.2010 eine vollendete und am 26.04.2010 eine versuchte Unterschlagung an den Honorarbetr&#228;gen f&#252;r die Kurzgutachten begangen. Dabei gehe es um strafrechtlich relevante Handlungen des Kl&#228;gers, durch die ihnen mit insgesamt etwa 40,00 Euro ein im arbeitsrechtlichen Sinne nicht unerheblicher Schaden zugef&#252;gt und die Vertrauensbasis f&#252;r eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses endg&#252;ltig zerst&#246;rt worden sei. Soweit die Staatsanwaltschaft Hagen das Ermittlungsverfahren gegen den Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 153 Abs. 1 StPO eingestellt habe, so k&#246;nne dem Schreiben der Ermittlungsbeh&#246;rde vom 30.08.2010 (Blatt 61 der Akte) entnommen werden, dass auch dort die Schuld des Kl&#228;gers nicht verneint worden sei. Vielmehr habe es aufgrund des arbeitsvertraglichen Hintergrundes keiner Kl&#228;rung durch die Strafverfolgungsbeh&#246;rden bedurft, womit die Staatsanwaltschaft offensichtlich meine, dass der Kl&#228;ger durch die fristlose K&#252;ndigung bereits hinreichend bestraft werde. Bei dieser m&#252;sse jedoch ber&#252;cksichtigt werden, dass es sich nicht um einen einmaligen kleinen Ausrutscher und erst recht um kein Versehen handele. Dar&#252;ber hinaus habe der Kl&#228;ger seine Handlungen im Zusammenhang mit den beiden Honorarbetr&#228;gen sogar noch vertuscht, weil weder jeweils eine Patientenakte angelegt noch die Behandlungen in der EDV dokumentiert und auch die Gutachten nicht in der Praxis verwahrt worden seien. Bei dem &#228;rztlichen Attest vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) f&#252;r den Patienten H8 habe der Kl&#228;ger mit seinem Privatstempel und dem Stempel der nicht mehr mit dem Beklagten zu 1. bestehenden Gemeinschaftspraxis zwei l&#228;ngst &#252;berholte Stempel benutzt. Dieses belege die Absicht des Kl&#228;gers, die betreffenden Behandlungen in ihrer Praxis auf g&#228;nzlich eigene Kappe vorzunehmen und auch abzurechnen. Er f&#252;hle sich offenbar noch immer als Praxisinhaber und nehme sich einfach das, von dem er meine, dass es ihm zustehe. Dem Kl&#228;ger fehle jegliches Unrechtsbewusstsein, was zuletzt in der Mitarbeiteranh&#246;rung deutlich geworden sei. Es gebe keine Rechtfertigung f&#252;r sein grob vertragswidriges Verhalten. Der Kl&#228;ger sei ab dem 01.04.2010 weisungsgebundener Arbeitnehmer ohne vereinbarte Sonderrechte gewesen und habe ohne Erlaubnis die ihnen zustehenden Patientengelder vereinnahmt, obwohl dies im Arbeitsvertrag eindeutig nicht vorgesehen gewesen sei. Es habe auch deshalb &#252;berhaupt keinen Besprechungsbedarf mehr dar&#252;ber gegeben, weil bereits bei dem Treffen am 08.01.2010 u.a. mit den Beratern W5 und B5 als einzige Entlohnung f&#252;r die T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers im Arbeitsverh&#228;ltnis die Verg&#252;tung von 50,00 Euro brutto pro Stunde vereinbart worden sei. Als der Kl&#228;ger dann am 15.04.2010 ihre Zustimmung dazu habe erhalten wollen, dass er die Gutachtenhonorare f&#252;r sich behalten d&#252;rfe, sei dieses vom Beklagten zu 1. sofort abgelehnt und der Kl&#228;ger sogar gewarnt worden, falls er das Geld trotzdem  \"einstecken\" solle, w&#252;rde er eine Straftat begehen und gegen seinen Arbeitsvertrag versto&#223;en. Trotzdem habe der Kl&#228;ger bei der &#220;bergabe der schriftlichen Arbeitsanweisung vom 20.04.2010 (Blatt 95, 96 bzw. 101, 102 der Akte) nochmals gefragt, was mit den Gutachtenhonoraren w&#228;re. Daraufhin sei der Beklagte zu 1. sogar etwas laut geworden und habe nochmals sehr deutlich gesagt, dass es hier weiterhin keine Sonderregelung gebe und falls der Kl&#228;ger sich trotzdem nicht daran halten solle, w&#252;rde er gegen seinen Vertrag versto&#223;en, sich strafbar machen und das h&#228;tte f&#252;r ihn auf jeden Fall Konsequenzen. Es komme hinzu, dass der Kl&#228;ger auch den Aspekt ihrer &#228;rztlichen Haftung f&#252;r die nicht dokumentierten Behandlungen an den Patienten H8 und B6 v&#246;llig unbeachtet gelassen habe. Gerade zwischen &#196;rzten bed&#252;rfe es aber eines gro&#223;en gegenseitigen Vertrauens, schon weil der Kl&#228;ger bei der Durchf&#252;hrung seiner Behandlungen nicht dauernd &#252;berwacht werden k&#246;nne und bei seiner &#228;rztlichen T&#228;tigkeit einen eigenen gro&#223;en Handlungsspielraum habe. Die daf&#252;r erforderliche Vertrauensbasis sei durch sein eigenm&#228;chtiges Verhalten vollst&#228;ndig zerst&#246;rt worden. Auf der anderen Seite habe der Kl&#228;ger im Zeitpunkt der K&#252;ndigung noch nicht in einem langj&#228;hrigen, sondern gerade etwas mehr als zwei Monate dauernden Arbeitsverh&#228;ltnis gestanden. Er sei auch nicht auf die zus&#228;tzlichen Einnahmen aus diesem Arbeitsverh&#228;ltnis zur Deckung seines Lebensbedarfs angewiesen. Denn neben dem Kaufpreis f&#252;r seinen Praxisanteil in H&#246;he von 175.000,00 Euro beziehe der Kl&#228;ger eine monatliche Rente von etwa 3.500,00 Euro und habe aus den ihm sowie seiner Ehefrau geh&#246;renden Immobilien Mieteinnahmen mindestens im h&#246;heren f&#252;nfstelligen Bereich. Damit m&#252;sse insgesamt betrachtet die Interessenabw&#228;gung auch zu Lasten des Kl&#228;gers ausfallen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sei auch die zweiw&#246;chige Frist des &#167; 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden. Sie h&#228;tten erstmalig definitive Kenntnis von den Verfehlungen des Kl&#228;gers durch die am 04.06.2010 vom Stra&#223;enverkehrsamt &#252;bersandte Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) des f&#252;r den Patienten H8 vom Kl&#228;ger erstellten Gutachtens erlangt. Zuvor seien nur v&#246;llig unklare Vermutungen ohne jedes Beweismaterial vorhanden gewesen. Denn in der letzten Kalenderwoche des Monats Mai 2010 habe die Mitarbeiterin K3 beil&#228;ufig gesagt, dass mit den Verkehrsgutachten und den dazugeh&#246;rigen Abrechnungen des Kl&#228;gers irgendetwas komisch laufe. Auf Nachfrage, wann denn der Kl&#228;ger zuletzt ein solches Gutachten in der Praxis &#252;berhaupt erstellt habe, sei von Frau K3 angegeben worden, dass dies nach ihrer Erinnerung an einem Montag im April gewesen sei, ohne dass die Mitarbeiterin K3 dabei etwas Konkretes, insbesondere zur Aush&#228;ndigung von Geldbetr&#228;gen an den Kl&#228;ger, gesagt h&#228;tte. Wegen der fehlenden Nachweise &#252;ber ein solches Gutachten sei am Folgetag in der Tagesliste f&#252;r April 2010 mit den Eintragungen der Patientennamen und Behandlungstermine geforscht worden. F&#252;r den 19.04.2010 habe sich zwar ein Vermerk einer Arzthelferin &#252;ber einen Herrn H8 und eine Untersuchung f&#252;r ein Verkehrsgutachten gefunden, nicht aber eine Patientenkarte oder sonstige Eintragungen in der EDV oder das Kurzgutachten selbst. Damit seien vor dem 04.06.2010 keinerlei konkreten Anhaltspunkte f&#252;r den Fall mit dem Patienten H8 vorhanden gewesen. Von dem zweiten Gutachten f&#252;r den Patienten B6 h&#228;tten sie ohnehin erstmalig erst durch die Angaben der Mitarbeiterin H4 bei der Befragung der Arzthelferinnen am 09.06.2010 erfahren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich w&#252;rden wegen ihrer nach alledem wirksamen fristlosen K&#252;ndigung auch keinerlei Gehaltsanspr&#252;che des Kl&#228;gers nach dem 09.06.2010 mehr bestehen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor der Kammer am 18.01.2011 sind der Kl&#228;ger und sein Prozessbevollm&#228;chtigter darauf hingewiesen worden, dass f&#252;r den allgemeinen Feststellungsantrag unter Ziffer 2. in der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 2 (Blatt 2 der Akte) derzeit kein Feststellungsinteresse ersichtlich sei und der Antrag unter Ziffer 8. in der Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 bis 38 der Akte) nicht den Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an einen Antrag auf k&#252;nftige Leistung hinreichend gerecht werde (vgl. das Sitzungsprotokoll auf Seite 2, Blatt 135 der Akte).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Ansonsten hat das Gericht gem&#228;&#223; Beschluss vom 18.01.2011 (Blatt 135 der Akte) Beweis erhoben &#252;ber die Behauptung der Beklagten, in der letzten Kalenderwoche des Monats Mai 2010 habe die Mitarbeiterin K3 beil&#228;ufig gesagt, dass mit den Verkehrsgutachten und den dazugeh&#246;rigen Abrechnungen des Kl&#228;gers irgendetwas komisch laufe; auf Nachfrage, wann denn der Kl&#228;ger zuletzt ein solches Gutachten in der Praxis &#252;berhaupt erstellt habe, sei von Frau K3 angegeben worden, dass dies nach ihrer Erinnerung an einem Montag im April gewesen sei, ohne dass die Mitarbeiterin K3 dabei etwas Konkretes, insbesondere zur Aush&#228;ndigung von Geldbetr&#228;gen an den Kl&#228;ger, gesagt h&#228;tte, durch Vernehmung der Zeugin J3 K3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2011, Seite 3 und 4 (Blatt 136 und 137 der Akte), verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Von den insgesamt sechs zur Entscheidung gestellten Antr&#228;gen des Kl&#228;gers hat nur sein Begehren, ihm ein einfaches Schlusszeugnis zu erteilen, Erfolg, w&#228;hrend den &#252;brigen Antr&#228;gen nicht stattzugeben war. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne weiteres begr&#252;ndet ist der zul&#228;ssige Antrag aus der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 2 unter Ziffer 4. auf Erteilung eines einfachen Schlusszeugnisses. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch des Kl&#228;gers auf ein solches Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ergibt sich aus &#167; 109 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung, wobei das Zeugnis nach &#167; 109 Abs. 1 S. 2 Gewerbeordnung mindestens Angaben zu Art und Dauer der T&#228;tigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten muss. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Einw&#228;nde gegen den Anspruch des Kl&#228;gers auf Erteilung des begehrten einfachen Schlusszeugnisses haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10.09.2010 auf Seite 1 (Blatt 62 der Akte) ausdr&#252;cklich nicht geltend gemacht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Erfolglos blieb dagegen der zul&#228;ssige sowie form- und fristgerecht gem&#228;&#223; &#167; 13 Abs. 1 S. 2, &#167; 4 S. 1 KSchG gegen die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) gerichtete Feststellungsantrag des Kl&#228;gers. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Diese dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber mit dem noch am selben Abend ausgeh&#228;ndigten Schreiben vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) fristlos erkl&#228;rte K&#252;ndigung ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt rechtsunwirksam, so dass sein Arbeitsverh&#228;ltnis mit den Beklagten mit Ablauf dieses Tages sein Ende gefunden hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><b>a)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung scheitert zun&#228;chst nicht daran, dass der Kl&#228;ger nach der unbestrittenen Angabe in der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 4 unter IX. 2. schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 ist und die Beklagten nicht vor Ausspruch der K&#252;ndigung die Zustimmung des zust&#228;ndigen Inte-</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">grationsamtes eingeholt haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gelten die Vorschriften &#252;ber den Sonderk&#252;ndigungsschutz, also die &#167;&#167; 85 ff. SGB IX, n&#228;mlich nicht f&#252;r schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverh&#228;ltnis zum Zeitpunkt des Zugangs der K&#252;ndigungserkl&#228;rung ohne Unterbrechung noch nicht l&#228;nger als sechs Monate besteht. So ist es hier gewesen, weil das durch den Arbeitsvertrag vom 26.01.2010 (Blatt 7 &#8211; 15 bzw. 39 &#8211; 47 bzw. 72 &#8211; 80 der Akte) mit Wirkung ab dem 01.04.2010 begr&#252;ndete Arbeitsverh&#228;ltnis bei Zugang der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) gerade etwas mehr als zwei Monate bestanden hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><b>b)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen des &#167; 626 Abs. 1 BGB vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><b>(1)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverh&#228;ltnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K&#252;ndigungsfrist gek&#252;ndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem K&#252;ndigenden unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls und unter Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses selbst bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist nicht zugemutet werden kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die erforderliche Pr&#252;fung, ob ein gegebener Sachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig. Zun&#228;chst ist zu pr&#252;fen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umst&#228;nde des Einzelfalls als wichtiger Grund an sich geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es der weiteren Pr&#252;fung, ob dem K&#252;ndigenden die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unter Ber&#252;cksichtigung der konkreten Umst&#228;nde des Einzelfalls und unter Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 28.01.2010 &#8211; 2 AZR 1008/08 -, NZA-RR 2010, 461, 462 unter B. I. 1. a) der Gr&#252;nde m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><b>(2)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verhalten, welches der Kl&#228;ger vor dem Ausspruch der streitgegenst&#228;ndlichen K&#252;ndigung gezeigt hat, ist an sich geeignet, eine verhaltensbedingte K&#252;ndigung &#8211; auch in der Form der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung &#8211; zu rechtfertigen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><b>(a)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Verm&#246;gensdelikte sind regelm&#228;&#223;ig geeignet, eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2007 &#8211; 2 AZR 537/06 -, AP Nr. 210 zu &#167; 626 BGB = NZA 2008, 1008, 1009 unter B. I. der Gr&#252;nde m. w. N.). Aufgrund der durch den Arbeitsvertrag begr&#252;ndeten Nebenpflicht zur Loyalit&#228;t hat der Arbeitnehmer auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers R&#252;cksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vors&#228;tzlich durch eine Straftat zu sch&#228;digen. Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung unabh&#228;ngig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 11.12.2003 &#8211; 2 AZR 36/03 -, AP Nr. 179 zu &#167; 626 BGB = NZA 2004, 486, 487 unter II. 1. b) der Gr&#252;nde). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser Rechtsprechung hat der zust&#228;ndige Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auch in der im Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 22.12.2010 auf Seite 2 (Blatt 125 der Akte) angesprochenen \"Emmely-Entscheidung\" ausdr&#252;cklich festgehalten und dieses zutreffend damit begr&#252;ndet, dass die durch ein solches Verhalten ausgel&#246;ste \"Ersch&#252;tterung\" der f&#252;r die Vertragsbeziehung notwendigen Vertrauensgrundlage unabh&#228;ngig davon eintritt, welche konkreten wirtschaftlichen Sch&#228;den mit ihm verbunden sind (BAG, Urteil vom 10.06.2010 &#8211; 2 AZR 541/09 -, NZA 2010, 1227, 1230 unter A. III. 2. b) der Gr&#252;nde). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><b>(b)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Kl&#228;ger am 20.04.2010 den an diesem Tag von der Ehefrau des Patienten H8 an die Mitarbeiterin K3 gezahlten Honorarbetrag f&#252;r das Kurzgutachten vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) in H&#246;he von  17,43 Euro herausverlangt und eingesteckt hat, ohne dass dieser Geldbetrag in der Kasse der Praxis der Beklagten verbucht oder der Vorgang in die EDV aufgenommen wurde. Au&#223;erdem ist vom Kl&#228;ger am 26.04.2010 der vom Patienten B6 an die Arzthelferin H4 gezahlte Honorarbetrag f&#252;r das vom Kl&#228;ger erstellte Kurzgutachten in H&#246;he von 25,-- Euro (so die Beklagten) oder sogar 30,-- Euro (so der Kl&#228;ger) ohne Erfolg herausverlangt worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann dahinstehen, ob der Kl&#228;ger damit im ersten Falle eine vollendete und im zweiten Fall eine versuchte Unterschlagung an den Honorarbetr&#228;gen f&#252;r die beiden Kurzgutachten im strafrechtlichen Sinne begangen hat. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht ist nicht entscheidend, ob und durch Verletzung welcher strafrechtlicher Vorschriften sich der Arbeitnehmer strafbar gemacht hat (so bereits BAG, Urteil vom 20.04.1977 &#8211; 4 AZR 778/75 -, AP Nr. 1 zu &#167; 54 BAT auf Blatt 749 R). Vielmehr kommt es f&#252;r die Rechtswirksamkeit der fristlosen K&#252;ndigung zun&#228;chst allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 20.02.1986 &#8211; 4 Sa 1288/85 -, DB 1986, 1338 unter 4.2.2.6. der Gr&#252;nde). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Das ist bei dem vorliegenden Verhalten des Kl&#228;gers der Fall. Aufgrund des Arbeitsverh&#228;ltnisses hat der Arbeitnehmer n&#228;mlich nach n&#228;herer Ma&#223;gabe des Gesetzes R&#252;cksicht auf die Rechte, Rechtsg&#252;ter und die Interessen des Arbeitgebers  zu nehmen (vgl. &#167; 241 Abs. 2 und &#167; 242 BGB). Die aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis resultierenden Pflichten des Arbeitnehmers ersch&#246;pfen sich also nicht lediglich in der Arbeitspflicht gem&#228;&#223; &#167; 611 Abs. 1 BGB. Es ist anerkanntes Recht, dass eine erhebliche Verletzung der Treuepflicht (Loyalit&#228;tspflicht/Interessenwahrnehmungspflicht) geeignet ist, eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2004 &#8211; 5 Sa 608/04 -, juris, unter II. 2. der Gr&#252;nde, Rdnr. 14 m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Eine derartige Pflichtverletzung ist dem Kl&#228;ger hier vorzuwerfen. Die Treuepflichtverletzung besteht darin, dass er den Beklagten bis zum 09.06.2010 den Honorarbetrag f&#252;r das Kurzgutachten bez&#252;glich des Patienten H8 vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) in H&#246;he von 17,43 Euro vorenthalten und er auch nicht daf&#252;r gesorgt hat, dass dieser Geldbetrag in der Kasse der Praxis der Beklagten verbucht oder der Vorgang in die EDV aufgenommen wurde. Im Fall des Kurzgutachtens f&#252;r den Patienten B6 hat der Kl&#228;ger am 26.04.2010 dieses nochmals mit dem daf&#252;r gezahlten Honorarbetrag versucht, wobei die Vollendung nur wegen der verweigerten Herausgabe durch die Mitarbeiterin H4 ausgeblieben ist. Bei den beiden Honorarbetr&#228;gen handelte es sich um Patientengelder, also um Betr&#228;ge, mit denen die Patienten Honorarforderungen begleichen wollten, die aus der T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers als bei den Beklagten angestellter Arzt resultierten. An beiden Zahlungsvorg&#228;ngen war der Kl&#228;ger allenfalls als Zahlstelle bzw. Besitzdiener beteiligt. Dadurch, dass der Kl&#228;ger den Beklagten im Fall des Patienten H8 den Honorarbetrag vorenthalten und im Fall des Patienten B6 dieses zumindest versucht hat, hat er verbotene Eigenmacht im Sinne des &#167; 858 Abs. 1 BGB begangen und damit widerrechtlich gehandelt. Besitzer und Eigent&#252;mer des Geldes im Rechtssinne waren ausschlie&#223;lich die Beklagten als Praxisinhaber. Der Kl&#228;ger geh&#246;rte mit Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses ab dem 01.04.2010 nicht mehr zu diesem Personenkreis. Vielmehr handelte es sich bei ihm &#8211; wie bei jedem Arbeitnehmer &#8211; lediglich um einen Besitzdiener im Sinne des &#167; 855 BGB, also um jemanden, der die tats&#228;chliche Gewalt f&#252;r einen anderen in dessen Erwerbsgesch&#228;ft oder in einem &#228;hnlichen Verh&#228;ltnis aus&#252;bt, verm&#246;ge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Keinesfalls hatte der Kl&#228;ger dadurch, dass er sich die faktische Verf&#252;gungsgewalt bzw. Sachherrschaft &#252;ber den Geldbetrag verschafft hatte, eine Rechtsposition erlangt, auf die er ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht h&#228;tte st&#252;tzen k&#246;nnen. Jedenfalls war hier </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">nach Treu und Glauben und wegen der Natur des Schuldverh&#228;ltnisses &#8211; speziell des Gl&#228;ubigeranspruches &#8211; ein irgendwie geartetes Zur&#252;ckbehaltungsrecht aufgrund der Eigenart der den Beklagten als Praxisinhaber zustehenden Honorarbetr&#228;ge ausgeschlossen (&#167; 242 BGB). Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 17.12.2010 auf Seite 1 (Blatt 114 der Akte) entscheidend ausgef&#252;hrt, dass der Kl&#228;ger ab dem 01.04.2010 weisungsgebundener Mitarbeiter ohne vereinbarte Sonderrechte gewesen ist, der ohne ihre Erlaubnis ihnen zustehende Patientengelder vereinnahmt hat, obwohl dieses der Arbeitsvertrag vom 26.01.2010 (Blatt 7 &#8211; 15 bzw. 39 &#8211; 47 bzw. 72 &#8211; 80 der Akte) an keiner Stelle vorsieht. Abgesehen davon, dass nach der dortigen Regelung in &#167; 10 m&#252;ndliche Nebenabreden nicht bestehen sowie &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bed&#252;rfen, hat der Kl&#228;ger selbst nicht behauptet, dass die Beklagten davon abweichend mit der Selbstvereinnahmung der Honorarbetr&#228;ge f&#252;r die von ihm erstellten Kurzgutachten einverstanden gewesen sind. Im Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 06.10.2010 auf Seite 7 (Blatt 88 der Akte) unter 3. ist einger&#228;umt worden, dass es zu der vom Kl&#228;ger nach eigenen Angaben angestrebten Kl&#228;rung der Handhabung der Gutachterhonorare mit den Beklagten letztlich nicht mehr kam. Damit muss im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass es weder ein Recht des Kl&#228;gers noch eine Erlaubnis durch die Beklagten gegeben hat, um die Honorarbetr&#228;ge f&#252;r die vom Kl&#228;ger als angestellter Arzt erstellten Kurzgutachten selbst zu vereinnahmen. Deshalb kam es nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht mehr darauf an, ob der Beklagte zu 1. dar&#252;ber hinaus den Kl&#228;ger am 15. und 20.04.2010 sogar ausdr&#252;cklich gewarnt hat, die Gutachtenhonorare einzustecken, wie im Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2010 auf den Seiten 7 und 8 (Blatt 120 und 121 der Akte) vorgebracht worden ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><b>(3)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die bei der Pr&#252;fung des wichtigen Grundes nach &#167; 626 Abs. 1 BGB stets erforderliche Interessenabw&#228;gung l&#228;sst auch unter Ber&#252;cksichtigung aller besonderen Umst&#228;nde des Einzelfalls die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger f&#252;r die Beklagten nicht entfallen. Vielmehr f&#252;hrt die Abw&#228;gung der beiderseitigen Interessen dazu, dass dem Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses der Vorzug zu geben war gegen&#252;ber dem Interesse des Kl&#228;gers am Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses bis zum fr&#252;hestm&#246;glichen ordentlichen K&#252;ndigungstermin am 31.03.2013. Als Reaktion der Beklagten auf das Fehlverhalten des Kl&#228;gers h&#228;tte insbesondere eine Abmahnung nicht ausgereicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Zugunsten des Kl&#228;gers ist zu ber&#252;cksichtigen, dass ihn die fristlose K&#252;ndigung pers&#246;nlich hart getroffen hat und er sich in einem Lebensalter befindet, welches es ihm kaum noch erm&#246;glichen d&#252;rfte, ein neues Arbeitsverh&#228;ltnis als angestellter Arzt einzugehen. Auch dem Umstand, dass es sich bei dem Kl&#228;ger um einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 handelt, kommt zu seinen Gunsten eine Bedeutung zu. Ebenfalls nicht ganz au&#223;er Betracht bleiben kann der Aspekt, dass es sich bei den Gutachtenhonoraren vom 19./20.04.2010 und vom 26.04.2010 noch um relativ geringf&#252;gige Betr&#228;ge handelte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist zu beachten, dass die Folgenber&#252;cksichtigung im Rahmen der Interessenabw&#228;gung nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers gilt, sondern auch mit Blick auf die Folgen, die die gerichtlich erzwungene Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;r den Arbeitgeber h&#228;tte (vgl. Preis, Prinzipien des K&#252;ndigungsrechts bei Arbeitsverh&#228;ltnissen, 1. Aufl. 1987, &#167; 10 IV. 3. e), S. 251). Die beiderseitige Folgenber&#252;cksichtigung begr&#252;ndet jedoch trotz des Verlustes seines Arbeitsplatzes als angestellter Arzt bei den Beklagten kein &#252;berwiegendes Interesse des Kl&#228;gers an der Aufrechterhaltung des vorliegenden Arbeitsverh&#228;ltnisses. Der Kl&#228;ger hat seine Stellung als die beiden Patienten H8 und B6 behandelnder Arzt zur Begehung von verbotener Eigenmacht am Gutachtenhonorar unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht und Missachtung der Verm&#246;gensinteressen der Beklagten ausgenutzt. Abgesehen davon, dass es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher handelte, ist erschwerend zu ber&#252;cksichtigen, dass der Kl&#228;ger offensichtlich sogar einiges daf&#252;r getan hat, damit seine Selbstvereinnahmung nicht auff&#228;llt. Er hat weder daf&#252;r gesorgt, dass f&#252;r die Patienten H8 und B6 Akten angelegt noch die Behandlungen in der EDV dokumentiert werden. Auch die beiden Kurzgutachten bzw. Kopien hiervon sind nicht in der Praxis aufbewahrt worden. Zudem hat der Kl&#228;ger bei dem Kurzgutachten f&#252;r den Patienten H8 vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) jedenfalls keinen aktuellen Stempel der Gemeinschaftspraxis der Beklagten benutzt. Dies spricht alles daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger die betreffenden Behandlungen in der Praxis der Beklagten auf seine eigene Rechnung vornehmen und abwickeln wollte, obwohl er seit dem 01.04.2010 gerade nicht mehr als selbst&#228;ndiger, sondern als angestellter Arzt im Rahmen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses mit den Beklagten t&#228;tig war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund steht der fristlosen K&#252;ndigung hier auch nicht das Fehlen einer Abmahnung entgegen. Es spricht zun&#228;chst ohnehin einiges daf&#252;r, dass bei vors&#228;tzlichen Verm&#246;genspflichtverletzungen das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung entf&#228;llt, weil kein verst&#228;ndiger Arbeitnehmer damit rechnen kann, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten ohne unmittelbaren Ausspruch einer K&#252;ndigung hinnimmt (so LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2008 &#8211; 11 Sa 522/07 -, juris, unter A. III. 2. a) der Gr&#252;nde, Rdnr. 36 m. w. N.). Dar&#252;ber hinaus hat der Kl&#228;ger durch seine subtile Vorgehensweise im Zusammenhang mit den beiden Honorarbetr&#228;gen vom 19./20.04.2010 und vom 26.04.2010 das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverl&#228;ssigkeit irreparabel zerst&#246;rt. Das zeigt sich auch dadurch, dass der Kl&#228;ger selbst nach Erhalt der Arbeitsanweisung vom 01.06.2010 (Blatt 100 der Akte) und dem darin enthaltenen eindeutigen Hinweis auf die Eigent&#252;merstellung der Gemeinschaftspraxis der Beklagten an den Gutachtenhonoraren den Honorarbetrag f&#252;r das Gutachten vom 19.04.2010 (Blatt 81 der Akte) nicht von sich aus zur&#252;ckgegeben, sondern dieses erst im Anh&#246;rungsgespr&#228;ch am 09.06.2010 nach seiner \"Entdeckung\" angeboten hat. Es ist verst&#228;ndlich, dass die Beklagten ihr Vertrauen in die Redlichkeit des Kl&#228;gers durch dessen Gesamtverhalten als zerst&#246;rt ansehen und bef&#252;rchten, dass ihre Verm&#246;gensinteressen durch den Kl&#228;ger auch in Zukunft nicht gewahrt werden. Denn ein Arbeitnehmer, der sich einmal vors&#228;tzlich in einer derartigen Weise &#252;ber die Verm&#246;gensinteressen seines Arbeitgebers hinweggesetzt und seinen Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat, bietet Anlass zu der Bef&#252;rchtung, dass &#228;hnliche Pflichtverletzungen auch in Zukunft vork&#228;men (vgl. BAG, Beschluss vom 10.02.1999 &#8211; 2 ABR 31/98 -, AP Nr. 42 zu &#167; 15 KSchG 1969 = NZA 1999, 708, 711 unter B. II. 6. der Gr&#252;nde). Dabei kann hier ebenfalls nicht unbeachtet bleiben, dass der Kl&#228;ger bei der Durchf&#252;hrung und Abwicklung seiner Behandlungen nicht dauernd &#252;berwacht werden kann sowie bei seiner &#228;rztlichen T&#228;tigkeit ohnehin einen eigenen gro&#223;en Handlungsspielraum hat. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen hat die erkennende Kammer ma&#223;geblich ber&#252;cksichtigt, dass sich die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger f&#252;r die Beklagten wegen des Ausschlusses der ordentlichen K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit vor dem 31.03.2013 durch die Vereinbarung in &#167; 2 Ziff. 2. a. des Arbeitsvertrages vom 26.01.2010 als besonders unzumutbar erweist. Ob n&#228;mlich ein bestimmter Sachverhalt den Ausspruch einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung rechtfertigt, ist wesentlich von der Dauer der ohne diese K&#252;ndigung verbleibenden Vertragszeit abh&#228;ngig; ist einzelvertraglich &#8211; wie hier &#8211; eine deutlich l&#228;ngere als die gesetzliche K&#252;ndigungsfrist vereinbart, ist die sich hieraus ergebende Bindungsdauer ma&#223;gebend (M&#252;ller-Gl&#246;ge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, &#167; 626 BGB, Rdnr. 49 m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist allerdings nicht vorstellbar, wie angesichts des Verhaltens des Kl&#228;gers im Zusammenhang mit den Privatpatienten H8 und B6 sowie der dabei gezeigten Einstellung zu seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit den Beklagten funktionieren soll. Der nachhaltige Vertrauensverlust in seine Redlichkeit kann auch nicht dadurch beseitigt werden, dass der Kl&#228;ger sich im Anh&#246;rungsgespr&#228;ch am 09.06.2010 immerhin f&#252;r sein Verhalten entschuldigte. Selbst eine Wohlverhaltenserkl&#228;rung hat n&#228;mlich nur einen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig eingeschr&#228;nkten Erkenntniswert. Ausschlaggebend ist vielmehr das Interesse des Arbeitgebers, der aus der Schwere der Pflichtverletzung vern&#252;nftigerweise die Schlussforderung ziehen musste, ein Arbeitnehmer, der sich einmal vors&#228;tzlich in einer derartigen Weise &#252;ber die Verm&#246;gensinteressen seines Arbeitgebers hinweggesetzt hat, biete vern&#252;nftigerweise Anlass zu der Bef&#252;rchtung, dass &#228;hnliche Pflichtverletzungen auch in Zukunft vork&#228;men (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 11.08.2000 &#8211; 10 TaBV 32/00 -, unter II. 2. e) der Gr&#252;nde am Ende auf S. 19). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><b>c)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich scheitert die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) auch nicht daran, dass die zweiw&#246;chige Frist des &#167; 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden w&#228;re. Denn diese Frist begann fr&#252;hestens mit dem Erhalt der Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) des Kurzgutachtens f&#252;r den Patienten H8 vom Stra&#223;enverkehrsamt am 04.06.2010 und war damit zum Zeitpunkt der Aush&#228;ndigung der K&#252;ndigung am 09.06.2010 noch nicht abgelaufen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><b>(1)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausschlussfrist des &#167; 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der K&#252;ndigungsberechtigte eine zuverl&#228;ssige und m&#246;glichst vollst&#228;ndige positive Kenntnis der f&#252;r die K&#252;ndigung ma&#223;gebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung erm&#246;glichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrl&#228;ssige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den ma&#223;geblichen Tatsachen geh&#246;ren sowohl die f&#252;r als auch die gegen die K&#252;ndigung sprechenden Umst&#228;nde. Ohne die umfassende Kenntnis des K&#252;ndigungsberechtigten vom K&#252;ndigungssachverhalt kann sein K&#252;ndigungsrecht nicht verwirken (so BAG, Urteil vom 05.06.2008 &#8211; 2 AZR 234/07 -, NZA-RR 2008, 630, 631 unter B. I. 1. b) der Gr&#252;nde m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Der K&#252;ndigende, der Anhaltspunkte f&#252;r einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen K&#252;ndigung berechtigen k&#246;nnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anh&#246;ren, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der K&#252;ndigende nunmehr die Kenntnis des K&#252;ndigungssachverhalts, so beginnt die Ausschlussfrist zu laufen. Diese Ermittlungen d&#252;rfen zwar nicht hinausgez&#246;gert werden. Es darf jedoch nicht darauf abgestellt werden, ob die Ma&#223;nahmen des K&#252;ndigenden etwas zur Aufkl&#228;rung des Sachverhalts beigetragen haben oder &#252;berfl&#252;ssig gewesen sind. Bis zur Grenze, die ein verst&#228;ndig handelnder Arbeitgeber beachten w&#252;rde, kann der Sachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufkl&#228;rungsma&#223;nahmen vollst&#228;ndig gekl&#228;rt werden. Der Beginn der Ausschlussfrist ist demnach gehemmt, solange der K&#252;ndigungsberechtigte die zur Aufkl&#228;rung des Sachverhalts nach pflichtgem&#228;&#223;em Ermessen notwendig erscheinenden Ma&#223;nahmen mit der gebotenen Eile durchf&#252;hrt (LAG K&#246;ln, Urteil vom 15.04.2010 &#8211; 13 Sa 1449/09 -, juris, unter I. 2. a. der Gr&#252;nde, Rdnr. 11 m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><b>(2)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Auf dieser Grundlage ergibt sich hier, dass die zweiw&#246;chige Frist des &#167; 626 Abs. 2 BGB fr&#252;hestens mit dem Erhalt der Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) des Kurzgutachtens vom 19.04.2010 vom Stra&#223;enverkehrsamt am 04.06.2010 begann. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Termin zur Verhandlung vor der Kammer am 18.01.2011 steht zur &#220;berzeugung des Gerichts fest, dass vorher nur vage Vermutungen der Beklagten ohne jedes Beweismaterial vorhanden waren. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Zeugin J3 K3 hat bei ihrer Vernehmung im Wesentlichen ausgesagt, sie habe Ende Mai 2010 und jedenfalls nach Pfingsten wegen einer Bemerkung des Kl&#228;gers zu den Honorargutachten die Beklagten darauf angesprochen, dass ihr da irgendetwas komisch mit den Gutachten vorkommen w&#252;rde; auf Nachfrage der Beklagten sei von ihr gesagt worden, dass es um die Verkehrsgutachten gehen w&#252;rde und der Kl&#228;ger nach ihrer Erinnerung ein solches Gutachten zuletzt an einem Montag im April erstellt h&#228;tte; in diesem Gespr&#228;ch mit den Beklagten Ende Mai 2010 sei jedoch hierzu nichts weiter zur Sprache gekommen, insbesondere nicht die Abrechnungen und Honorare f&#252;r diese Gutachten; die Frage nach dem Honorar f&#252;r das Gutachten aus dem April 2010 h&#228;tten die Beklagten erst mindestens eine Woche sp&#228;ter gestellt; auch wenn sie das genaue Datum des Gespr&#228;chs mit den Beklagten Ende Mai 2010 nicht mehr wisse, so erinnere sie sich noch daran, dass der Beklagte zu 2. einige Tage danach beim Stra&#223;enverkehrsamt anrief. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Konkrete Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit der Aussage der Zeugin K3 sprechen k&#246;nnten, waren nicht erkennbar. Vielmehr hinterlie&#223; sie einen glaubw&#252;rdigen Eindruck. Die Zeugin hat sich auch nicht auf eine blo&#223;e Beantwortung der Beweisfrage beschr&#228;nkt, sondern ihre Erinnerungen zu dem Beweisthema umfassend geschildert. Dass die Zeugin K3 um die Wahrheit bem&#252;ht war, wird zudem dadurch verdeutlicht, dass sie ausdr&#252;cklich bekundete, sie k&#246;nne das genaue Datum des Gespr&#228;chs mit den Beklagten Ende Mai 2010 nicht mehr angeben. Wenn es ihr allein darum gegangen w&#228;re, eine f&#252;r die Beklagten g&#252;nstige Aussage zu machen, w&#228;re dieses Aussageverhalten aber nicht erkl&#228;rlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme, dass die in dem Beweisbeschluss vom 18.01.2011 (Blatt 135 der Akte) aufgef&#252;hrten Behauptungen der Beklagten von der Zeugin K3 in glaubhafter Weise best&#228;tigt worden sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagten Ende Mai 2010 noch keine zuverl&#228;ssige und vollst&#228;ndige positive Kenntnis der f&#252;r die K&#252;ndigung ma&#223;gebenden Tatsachen gehabt haben. Eine solche Kenntnis ist erst im Zuge ihrer nachfolgenden Ermittlungen durch die zun&#228;chst erfolglosen Recherchen in der Praxis und fr&#252;hestens mit dem Erhalt der Fax-Kopie (Blatt 81 der Akte) des Kurzgutachtens vom 19.04.2010 vom Stra&#223;enverkehrsamt am 04.06.2010 eingetreten. Nachfolgend haben die Beklagten dann noch am 09.06.2010 die Arzthelferinnen befragt, dabei erstmalig von dem zweiten Gutachten f&#252;r den Patienten B6 erfahren und anschlie&#223;end das Anh&#246;rungsgespr&#228;ch mit dem Kl&#228;ger durchgef&#252;hrt. Das ist alles, wie der Ausspruch der streitgegenst&#228;ndlichen K&#252;ndigung noch am Abend des 09.06.2010, erkennbar mit der gebotenen Eile geschehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><b>d)</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem erweist sich die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) als rechtswirksam. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\"><b>3.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der allgemeine Feststellungsantrag aus der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 2 unter Ziffer 2. ist bereits unzul&#228;ssig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits der Kammervorsitzende im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 18.01.2011 darauf hingewiesen hat, fehlt f&#252;r eine selbst&#228;ndige allgemeine Feststellungsklage das nach &#167; 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. das Sitzungsprotokoll auf Seite 2, Blatt 135 der Akte). Dies ergibt sich daraus, dass das Vorliegen des Feststellungsinteresses nicht allein anhand der subjektiven Besorgnis des Kl&#228;gers zu pr&#252;fen ist und auch nicht mit dem pauschalen Hinweis unterstellt werden darf, der Arbeitnehmer k&#246;nne im Rahmen eines K&#252;ndigungsschutzprozesses die Geltendmachung weiterer K&#252;ndigungstatbest&#228;nde durch den Arbeitgeber nicht ausschlie&#223;en (vgl. Gift/Baur, Das Urteilverfahren vor den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen, 1993, Teil E, Rdnr. 135, S. 382 m. w. N.; auch Schwab, NZA 1998, 342, 344 unter IV). Ma&#223;geblich ist vielmehr, ob sich der Arbeitgeber au&#223;ergerichtlich oder im Rechtsstreit weiterer Beendigungstatbest&#228;nde ber&#252;hmt, so dass f&#252;r den Arbeitnehmer die konkrete Gefahr eines weiteren Beendigungstatbestandes und seiner Einbringung in das laufende Verfahren besteht (Vossen, in: Stahlhacke/Preis/Vossen, K&#252;ndigung und K&#252;ndigungsschutz im Arbeitsverh&#228;ltnis, 10. Aufl. 2010, Rdnr. 2033 und 2034, S. 780 m. w. N.). Demgegen&#252;ber reicht die abstrakte M&#246;glichkeit, dass der Arbeitgeber weitere Beendigungstatbest&#228;nde geltend macht, nicht aus (vgl. Diller, NJW 1996, 2141, 2143 unter IV.; auch Boewer, NZA 1997, 359, 363 unter II. 2. b) m. w. N.). Es gen&#252;gt insbesondere nicht der Vortrag des Kl&#228;gers, es handele sich um eine vorsorgliche Feststellungsklage, es k&#246;nne ja sein, dass irgendwann einmal eine Erkl&#228;rung des Arbeitgebers abgegeben werde, die eine K&#252;ndigung sein k&#246;nne (so ausdr&#252;cklich BAG, Urteil vom 27.01.1994 &#8211; 2 AZR 484/93 -, AP Nr. 28 zu &#167; 4 KSchG 1969 = NZA 1994, 812, 814 unter B. II. 2. b) (1) der Gr&#252;nde m. w. N.). Sp&#228;testens zum Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung muss f&#252;r den weiterhin gestellten allgemeinen Feststellungsantrag ein nicht mehr aus den speziell angegriffenen K&#252;ndigungen herleitbares Rechtsschutzinteresse an alsbaldiger Feststellung gem&#228;&#223; &#167; 256 Abs. 1 ZPO vorliegen, soweit sich die Zul&#228;ssigkeit nicht ausnahmsweise aus &#167; 256 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 07.12.1995 &#8211; 2 AZR 772/94 -, AP Nr. 33 zu &#167; 4 KSchG 1969 = NZA 1996, 334, 336 unter III. 2. b) der Gr&#252;nde). Da der mit dem K&#252;ndigungsschutzantrag verbundene allgemeine Feststellungsantrag trotz seiner positiven Formulierung im Kern das Feststellungsbegehren beinhaltet, das Arbeitsverh&#228;ltnis sei auch durch weitere Beendigungstatbest&#228;nde nach Wirksamwerden der streitgegenst&#228;ndlichen K&#252;ndigung nicht beendet worden, mithin ein negativer Feststellungsantrag vorliegt, hat der Arbeitnehmer darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die beklagte Partei sich seines Anspruchs &#8211; der sp&#228;teren Beendigung &#8211; aufgrund eines bestimmten Sachverhalts ber&#252;hmt (Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen, 1993, Teil E, Rdnr. 135, S. 382 f.). Wird hierzu &#8211; wie hier &#8211; ein entsprechender Vortrag nicht geleistet und ist damit davon auszugehen, dass keine weiteren K&#252;ndigungen ausgesprochen worden sind, so ist der Antrag nach &#167; 256 ZPO zwar als gestellt anzusehen, er ist aber als unzul&#228;ssig abzuweisen (vgl. Diller, NJW 1996, 2141, 2143 unter IV.; BAG, Urteil vom 07.12.1995 &#8211; 2 AZR 772/94 -, AP Nr. 33 zu &#167; 4 KSchG 1969 = NZA 1996, 334, 336 unter III. 2. b) der Gr&#252;nde m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend hat der Kl&#228;ger aber selbst nicht behauptet, dass sich die Beklagten au&#223;er der streitgegenst&#228;ndlichen K&#252;ndigung vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) derzeit auf weitere Beendigungstatbest&#228;nde im Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien berufen wollen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><b>4.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Abweisung des gegen die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) gerichteten Feststellungsantrages war &#252;ber den in Form eines sogenannten uneigentlichen Hilfsantrages, n&#228;mlich nur f&#252;r den Fall des Obsiegens mit diesem Feststellungsantrag gestellten Weiterbesch&#228;ftigungsantrag nicht mehr zu entscheiden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><b>5.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger mit den beiden Antr&#228;gen aus der Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 &#8211; 38 der Akte) die Weiterzahlung eines monatlichen Verg&#252;tungsbetrages von 4.333,-- Euro brutto &#252;ber den 09.06.2010 hinaus verlangt, so erweisen sich diese Antr&#228;ge wegen der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 09.06.2010 (Blatt 6 der Akte) mit Ablauf dieses Tages jedenfalls als unbegr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus ist der Antrag aus der Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 bis 38 der Akte) unter Ziffer 8., soweit der Kl&#228;ger damit zuk&#252;nftige Zahlungen begehrt, bereits unzul&#228;ssig, worauf der Kammervorsitzende im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 18.01.2011 ebenfalls ausdr&#252;cklich hingewiesen hat (siehe das Sitzungsprotokoll auf Seite 2, Blatt 135 der Akte). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 259 ZPO kann au&#223;er in den F&#228;llen der &#167;&#167; 257, 258 ZPO, die hier ersichtlich nicht vorliegen, Klage auf k&#252;nftige Leistungen erhoben werden, wenn den Umst&#228;nden nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. &#167; 259 ZPO l&#228;sst grunds&#228;tzlich auch die Verurteilung zu k&#252;nftigen Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abh&#228;ngig sind. Zu den k&#252;nftigen Leistungen im Sinne von &#167; 259 ZPO sind auch zuk&#252;nftige Verg&#252;tungsanspr&#252;che von Arbeitnehmern gerechnet worden (BAG, Urteil vom 13.03.2002 &#8211; 5 AZR 755/00 -, juris, unter I. 1. der Gr&#252;nde, Rdnr. 13 m. w. N.). Da k&#252;nftige Verg&#252;tungsanspr&#252;che aber u. a. dann entfallen, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung ausbleibt oder die Verg&#252;tung nicht fortzuzahlen ist, z. B. bei l&#228;ngerer Krankheit, unbezahltem Urlaub, unentschuldigten Fehlzeiten usw., sind die f&#252;r den Verg&#252;tungsanspruch ma&#223;gebenden Bedingungen in den Antrag aufzunehmen. Nur das Unerwartete kann ber&#252;cksichtigt bleiben. Unerwartet in diesem Sinne ist bezogen auf die Verurteilung zuk&#252;nftiger Leistungen jedenfalls nicht der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsverg&#252;tung durch die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses oder &#8211; bei Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses &#8211; durch die Nichterbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer. Will dieser mit einer Leistungsklage die Verurteilung seines Arbeitgebers zur k&#252;nftigen monatlichen Verg&#252;tungszahlung durchsetzen, muss er diese nicht unerwarteten Bedingungen in seinen Antrag aufnehmen. Dies umfasst in jedem Fall den Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der Verg&#252;tung trotz Nichtarbeit f&#252;r die am h&#228;ufigsten auftretenden Konstellationen, etwa Arbeitsunf&#228;higkeit, Erholungsurlaub, Arbeitsverhinderung aus pers&#246;nlichen Gr&#252;nden, Annahmeverzug, eventuell auch Betriebs- und Arbeitskampfrisiko. Da der zu titulierende Anspruch somit noch von einer komplexen Gegenleistung abh&#228;ngt, deren wichtigste Elemente als Bedingungen, unter denen das Urteil vollstreckbar sein soll, im Antrag und in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen sind, muss der Arbeitnehmer den Eintritt dieser Bedingungen im Verfahren &#252;ber die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach &#167; 726 Abs. 1 ZPO darlegen und beweisen (vgl. BAG, Urteil vom 09.04.2008 &#8211; 4 AZR 104/07 -, NZA-RR 2009, 79, 83 unter B. II. 1. a) der Gr&#252;nde). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend ist der Antrag des Kl&#228;gers auf k&#252;nftige Leistung bereits deshalb wegen nicht hinreichender Bestimmtheit nach &#167; 253 ZPO unzul&#228;ssig, weil die zwingend im Tenor aufzunehmenden Bedingungen des Rechtsanspruchs in diesem Antrag bis auf die zeitliche Begrenzung bis zum fr&#252;hestm&#246;glichen ordentlichen K&#252;ndigungstermin am 31.03.2013 nicht enthalten sind. Au&#223;erdem hat der Kl&#228;ger die Voraussetzungen f&#252;r eine Klage auf k&#252;nftige Leistungen nicht dargelegt. Sein Prozessvortrag beschr&#228;nkt sich insoweit auf die Behauptung, wegen der beharrlichen Weigerung der Beklagten, die mit dem au&#223;ergerichtlichen Schreiben des Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers vom 12.07.2010 geltend gemachte Forderung nach der Restverg&#252;tung f&#252;r Juni 2010 zu erf&#252;llen, bestehe die Besorgnis, die Beklagten werden sich k&#252;nftigen Leistungen entziehen. Der Kl&#228;ger hat aber nicht dargelegt, unter welchen einzelnen Voraussetzungen die Beklagten in der Zukunft zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 91 Abs. 1 S. 1 und &#167; 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. &#167; 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, &#167; 495 Abs. 1 ZPO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Kl&#228;ger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er mit Ausnahme seines Antrages auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses bei den zur Entscheidung gestellten Antr&#228;gen unterlegen ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger mit seinem Zeugnisantrag erfolgreich war, f&#252;hrte dieses nicht zu einer Kostenquote f&#252;r die Beklagten. Denn nach &#167; 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO k&#246;nnen trotz des Teilunterliegens einer Partei der anderen Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Die Voraussetzungen daf&#252;r lagen hier vor, weil der Antrag auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses mit einem Streitwert von 1.444,33 Euro (siehe unter III.) bezogen auf den Streitwert f&#252;r das gesamte Verfahren verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig geringf&#252;gig war und keine h&#246;heren Kosten veranlasst hat (&#167; 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Grenze der Geringf&#252;gigkeit von 10 % des Gesamtwertes (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 66. Aufl. 2008, &#167; 92, Rdnr. 49 m. w. N.) ist klar unterschritten worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Urteil gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 1 ArbGG zu treffende Entscheidung &#252;ber den Wert des Streitgegenstandes ist nach &#167; 42 Abs. 3 S. 1 GKG, &#167; 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. den &#167;&#167; 3 ff. ZPO vorgenommen worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Die H&#246;he des festgesetzten Streitwertes ergibt sich zun&#228;chst f&#252;r die beiden Feststellungsantr&#228;ge aus dem Betrag des f&#252;r die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Bruttoverdienstes des Kl&#228;gers, also dem 3-fachen Betrag seiner Monatsverg&#252;tung in H&#246;he von 4.333,-- Euro brutto (so die Angabe in der Klageschrift vom 15.06.2010 auf Seite 2). Dabei f&#228;llt f&#252;r den allgemeinen Feststellungsantrag, der erg&#228;nzend zum K&#252;ndigungsschutzantrag gestellt wird, ein besonderer Streitwert nicht an (so LAG Hamm, Beschluss vom 03.02.2003 &#8211; 9 Ta 520/02 -, NZA-RR 2003, 321, 322 unter II. 2. der Gr&#252;nde m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Dazu kamen nach dem Additionsgebot des &#167; 5 Halbsatz 1 ZPO f&#252;r den Weiterbesch&#228;ftigungsantrag zwei weitere Bruttomonatsentgeltbetr&#228;ge. Denn der im Wege des sogenannten uneigentlichen Hilfsantrages verfolgte Weiterbesch&#228;ftigungsantrag ist dem  Wert der Bestandstreitigkeit stets hinzuzurechnen, da die nur f&#252;r echte Hilfsantr&#228;ge geltende Vorschrift des &#167; 45 Abs. 1 S. 2 GKG keine Anwendung findet (vgl. Vossen, in: Stahlhacke/Preis/Vossen, K&#252;ndigung und K&#252;ndigungsschutz im Arbeitsverh&#228;ltnis, 10. Aufl. 2010, Rdnr. 2211, S. 840 m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls zu addieren waren f&#252;r den Antrag auf Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses ein Drittel Bruttomonatsentgelt und der mit dem Zahlungsantrag aus der Klageerweiterung vom 31.08.2010 (Blatt 36 &#8211; 38 der Akte) unter Ziffer 7. geforderte Hauptsachebetrag. Dazu kam schlie&#223;lich f&#252;r den dortigen Antrag unter Ziffer 8. auf Weiterzahlung der monatlichen Verg&#252;tung von 4.333,-- Euro brutto f&#252;r August 2010 bis einschlie&#223;lich M&#228;rz 2013 ein weiterer Betrag in H&#246;he von 25.998,-- Euro. Denn bei einem im Zusammenhang mit einer Bestandschutzklage gestellten Antrag auf wiederkehrende Leistungen, dessen Begr&#252;ndetheit vom Ausgang des Feststellungsantrages abh&#228;ngig ist, sind die bei Urteilserlass f&#228;lligen Teilbetr&#228;ge in vollem Umfang &#8211; hier f&#252;r die f&#252;nf Monate von August bis Dezember 2010 &#8211; und die Folgeanspr&#252;che nicht mit dem Wert des dreij&#228;hrigen Bezugs, sondern insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002 &#8211; 9 Ta 591/00 -, NZA-RR 2002, 380 &#8211; 383). </p>\n            \n        \n      "
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