List view for cases

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    "file_number": "6 W 155/10",
    "date": "2010-12-27",
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    "updated_date": "2020-12-10T11:30:17Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2010:1227.6W155.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts K&#246;ln - 203 O 171/10 - vom 21.9.2010 abge&#228;ndert: </p>\n<p></p>\n<p>Die Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft, wel-chen Nutzern die in der Anlage Ast 1 zum Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts K&#246;ln vom 14.6.2010 - 203 O 171/10 - aufgef&#252;hrten IP-Adressen lfd. Nummern 67 bis 168 (betreffend das Werk \"I T - Isch kandidiere!\") zu den dort genannten Zeitpunkten zu-geordnet waren, ist zul&#228;ssig.</p>\n<p></p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Beschwerde zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tr&#228;gt die Antragstellerin zur H&#228;lfte; die au&#223;ergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begr&#252;ndung den Antrag auf Anordnung der Zul&#228;ssigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hinsichtlich derjenigen IP-Adressen, von denen aus das Filmwerk \"M&#228;nnersache\" angeboten worden ist, zur&#252;ckgewiesen, weil insoweit ein gewerbliches Ausma&#223; der Rechtsverletzung im Sinne des &#167;&#160;101 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 UrhG nicht festgestellt werden kann. Dagegen lag in dem Angebot des Filmwerks \"\"I T &#8211; Isch kandidiere!\" eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma&#223;, so dass die Verwendung der Verkehrsdaten zul&#228;ssig ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Gestattung gem&#228;&#223; &#167; 101 Abs.&#160;9 Satz&#160;1 UrhG setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach &#167;&#160;101 Abs. 2 UrhG voraus. Dieser wiederum erfordert sowohl, dass der Auskunftsverpflichtete in gewerblichem Ausma&#223; f&#252;r rechtsverletzende T&#228;tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (&#167;&#160;101 Abs. 2 Satz&#160;1 Nr.&#160;3 UrhG), als auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma&#223; vorliegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich gesch&#252;tzten Werks im Internet in einer sog. Tauschb&#246;rse kann das gesch&#252;tzte Recht in einem gewerblichen Ausma&#223; verletzen. Denn der Rechtsverletzer hat es &#8211; auch wenn sich sein Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschr&#228;nkt haben mag &#8211; nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk weiter vervielf&#228;ltigt wird. Gerade in der weiteren Vervielf&#228;ltigung liegt aber der Sinn und Zweck sog. Tauschb&#246;rsen im Internet (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11; MMR 2009, 334). Der Gesetzgeber hat jedoch &#8211; wie sich aus der Gesetzesentstehung ergibt (vgl. die Begr&#252;ndung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/8783, S. 50) &#8211; bewusst nicht jede Rechtsverletzung f&#252;r einen Auskunftsanspruch gen&#252;gen lassen, sondern einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Urhebers verlangt. Damit ist sichergestellt, dass die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich gesch&#252;tzten Rechte des Dritten (Art. 10 GG) durch die Erteilung der Auskunft gewahrt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26.7.2010 &#8211; 6 W 98/10). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Ein derart schwerer Eingriff kann sich zun&#228;chst daraus ergeben, dass ein Rechtsverletzer eine Vielzahl urheberrechtlich gesch&#252;tzter Werke &#246;ffentlich zug&#228;nglich macht. Dies l&#228;sst sich allerdings ohne die erst noch zu erteilende Auskunft des Internetproviders nicht feststellen, so dass hierauf ein Auskunftsanspruch praktisch nicht gest&#252;tzt werden kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausma&#223; kann bei Vorliegen besonderer Umst&#228;nde auch dann vorliegen, wenn ein einziges urheberrechtlich gesch&#252;tztes Werk im Internet zum herunterladen angeboten wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Ein gewerbliches Ausma&#223; kann sich zun&#228;chst aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 3.11.2008 - 6 W 136/08, f&#252;r ein Computerprogramm, dessen aktuelle Version 499&#160;&#8364; kostet und f&#252;r dessen fr&#252;here Versionen der Nutzungsberechtigte kostenlose Upgrades zur Verf&#252;gung stellt).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die zweite Fallgruppe besteht darin, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase &#246;ffentlich zug&#228;nglich gemacht wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9 [11] &#8211; Ganz anders; Beschluss vom 21.7.2010 &#8211; 6 W 79/10; ebenso OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 [240]; f&#252;r kurz nach der Erstver&#246;ffentlichung angebotene Dateien im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2009, 15 [16]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379 [381]; OLG Hamburg, NJOZ 2010, 1222 [1223]; anders f&#252;r einmalige Download-Angebote OLG Zweibr&#252;cken, GRUR-RR 2009, 12 [13]; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188 [189]).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Eine hinreichend umfangreiche Datei liegt jedenfalls dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Verletzte Rechte an dem gesamten Musikalbum innehat oder nur an einem einzelnen Titel. Denn es gen&#252;gt, dass eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausma&#223;es vorliegt; nicht erforderlich ist es, dass der Antragsteller selbst in diesem Ausma&#223; in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ob sich ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befindet, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Nicht ausreichend ist es, dass &#252;berhaupt Verwertungshandlungen vorgenommen werden. Dies w&#252;rde der oben dargestellten gesetzgeberischen und auch vom Senat geteilten Wertung, wie die gesch&#252;tzten Rechte abzuw&#228;gen sind, nicht entsprechen. Es haben sich aber Fallgruppen herausgebildet, in denen eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausma&#223;es angenommen werden kann:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">a) Eine solche liegt zun&#228;chst in dem in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses genannten Fall vor, dass eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollst&#228;ndiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder H&#246;rbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Ver&#246;ffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet &#246;ffentlich zug&#228;nglich gemacht wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Denn in dieser Phase ist der Rechtsinhaber von Ver&#246;ffentlichungen seines Werks durch Dritte besonders empfindlich betroffen. Den Zeitraum \"unmittelbar nach\" der Ver&#246;ffentlichung bemisst der Senat f&#252;r Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate (vgl. Senat, Beschl&#252;sse vom 21.7.2010 &#8211; 6 W 63/10 und 6 W 69/10; Beschluss vom 26.7.2010 &#8211; 6 W 98/10). Bei H&#246;rb&#252;chern, H&#246;rspielen und &#228;hnlichen nicht besonders aktualit&#228;tsbezogenen Werkgattungen hat der Senat dagegen l&#228;ngere Verwertungsphasen angenommen, ohne einen zeitlichen Rahmen zu benennen (vgl. Beschl&#252;sse vom 4.6.2009 &#8211; 6 W 48/09 und 6 W 46/09; Beschluss vom 15.12.2010 &#8211; 6 W 166/10). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">b) Nach Ablauf dieser Frist bedarf es besonderer Umst&#228;nde, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu k&#246;nnen. So kann bei einem fortdauernden besonders gro&#223;en kommerziellen Erfolg des Werks die relevante Verwertungsphase noch nicht als beendet angesehen werden. F&#252;r Musikalben hat der Senat insoweit in mehreren Entscheidungen eine Plazierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung als ausreichend angesehen (vgl. Beschl&#252;sse vom 8.1.2010 &#8211; 6 W 153/09, vom 13.4.2010 &#8211; 6 W 28/10, vom 26.7.2010 &#8211; 6 W 98/10 und 6 W 77/10, vom 21.10.2010 &#8211; 6 W 87/10). Dasselbe gilt, wenn ein Titel auf einem Album zu diesem Zeitpunkt eine besonders gute Chartplazierung aufweist (vgl. Beschluss vom 18.11.2010 &#8211; 6 W 185/10: Platz 2 der Single-Charts). Ggf. kann auch anhand weiterer Umst&#228;nde neben der Chartplazierung des Titels das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase festgestellt werden (vgl. Beschluss vom 13.4.2010 &#8211; 6 W 28/10 f&#252;r ein 8 Monate altes Erstwerk einer K&#252;nstlergruppe, das nach vier Monaten in einer Neuver&#246;ffentlichung erschienen war und von dem ein Titel zur Zeit der Rechtsverletzung in den Single-Charts plaziert war). Bei H&#246;rb&#252;chern mag zudem von Bedeutung sein, wie umfangreich das Werk ist und welchen Erfolg das zu h&#246;rende Buch hat. Gegen ein Andauern der relevanten Verwertungsphase spricht des dagegen, wenn das Werk zu Ausverkaufspreisen verramscht wird (vgl. Beschluss vom 26.7.2010 &#8211; 6 W 77/10; Beschluss vom 15.12.2010 &#8211; 6 W 166/10). Hierf&#252;r gen&#252;gen aber nicht Preisschwankungen, wie sie sich etwa durch Sonderangebote ergeben k&#246;nnen. Denn solche k&#246;nnen auch noch innerhalb der Verwertungsphase als Marketinginstrument eingesetzt werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">2. Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als das Werk \"I T &#8211; Isch kandidiere\" betroffen ist; im &#220;brigen ist sie unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">a) Das Filmwerk \"I T &#8211; Isch kandidiere\" ist am 21.12.2009 in einer zum Verkauf bestimmten Form ver&#246;ffentlicht worden. Dieser Zeitpunkt lag weniger als ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt der verfahrensgegenst&#228;ndlichen Rechtsverletzungen. Besondere Umst&#228;nde, die ein Abweichen von dem oben dargestellten Grundsatz, dass eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausma&#223;es vorliegt, wenn ein Werk weniger als sechs Monate nach seiner Ver&#246;ffentlichung im Internet zum Herunterladen angeboten wird, rechtfertigen w&#252;rden, sind nicht ersichtlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Landgericht auf den Kinostart des Films abgestellt haben sollte, steht dies mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Die Verwertung durch den Verkauf von DVDs stellt eine grundlegend andere Nutzungsart dar als der Verleih an Lichtspielh&#228;user. Erst mit dem Start des DVD-Verkaufs wird der &#214;ffentlichkeit das Werk in die Hand gegeben. Gerade diese Nutzungsm&#246;glichkeit wird durch illegale Angebote im Internet besonders eingeschr&#228;nkt. Daher beginnt die hier relevante Verwertungsphase erst mit der Ver&#246;ffentlichung des Films als DVD.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">b) Dagegen lag der Verkaufsstart der DVD-Version des Filmswerks \"M&#228;nnersache\" zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen bereits mehr als ein halbes Jahr zur&#252;ck. Besondere Umst&#228;nde, aufgrund derer ein Andauern der Verwertungsphase &#252;ber den Zeitraum von sechs Monaten angenommen werden k&#246;nnte, liegen nicht vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Erfolg macht die Beschwerde insbesondere geltend, es m&#252;ssten s&#228;mtliche Verwertungsm&#246;glichkeiten gesch&#252;tzt werden, insbesondere m&#252;sste von einem Fortdauern der relevanten Verwertungsphase bis zu dem Zeitpunkt der Auswertung durch das Angebot in Video-On-Demand-Diensten angenommen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits dargelegt, ist im Rahmen des Auskunftsanspruchs das Interesse des Rechtsinhabers an der Verwertung des Werks mit den grundrechtlich gesch&#252;tzten Positionen der Anschlussinhaber abzuw&#228;gen. F&#252;r den Auskunftsanspruch gen&#252;gt daher nicht jede Rechtsverletzung, sondern nur eine solche, die ein gewerbliches Ausma&#223; erreicht. Der Auskunftsanspruch wird daher nur solange gew&#228;hrt, bis die wirtschaftliche Verwertung im Wesentlichen abgeschlossen ist. Dies war aber &#8211; auch nach den von der Beschwerdef&#252;hrerin vorgelegten Zahlen &#8211; zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung der Fall. So lagen die Verkaufszahlen unmittelbar nach Ver&#246;ffentlichung des Filmwerks auf DVD in einer Woche bei &#252;ber 10.000 St&#252;ck (in der dritten Verkaufswoche sogar bei 16.913), woraus sich ein Umsatz im deutlich sechsstelligen Bereich ergab (in der Spitze von 228.829,22&#160;&#8364;). Diese Zahlen haben sich bis zum Ende der sog. Erstvermarktung (= Verkauf im Fachhandel) auf unter 1.000 St&#252;ck reduziert. Der Beginn der Zweitvermarktung (= Verkauf &#252;ber alle Vertriebskan&#228;le ggf. auch zu g&#252;nstigeren Preisen) in der 17. Woche nach der Ver&#246;ffentlichung hat die Verkaufszahlen noch einmal auf &#252;ber 3.000 St&#252;ck ansteigen lassen. Nach Ablauf der sechs Monate lagen die Verkaufszahlen dann auch auf diesem Absatzmarkt nur bei ca. 10 % der anf&#228;nglichen Verkaufszahlen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung sogar nur noch bei deutlich unter 1.000 St&#252;ck bei einem Umsatz von nur noch rund 6.000&#160;&#8364; in einer Woche. Der Senat verkennt nicht, dass auch dies &#8211; insbesondere auf lange Sicht &#8211; zu erheblichen Einnahmen f&#252;hren wird und illegale Angebote f&#252;r den Rechteinhaber zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen f&#252;hren kann. Gleichwohl belegen diese Zahlen, dass die Verwertung zu einem weit &#252;berwiegenden Anteil in den ersten sechs Monaten erfolgt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 101 Abs. 9 S. 4 und 5 UrhG i.V.m. &#167;&#167; 81, 84 FamFG. </p>\n            \n        \n      "
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