List view for cases

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    "date": "2010-12-21",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts M&#252;nster vom 05.10.2010 &#8211; 3 Ca 664/10 &#8211; wird einstweilen eingestellt.</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte begehrt die vorl&#228;ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Weiterbesch&#228;ftigungstitel. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Arbeitsgericht M&#252;nster hat durch Urteil vom 05.10.2010 festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien nicht durch die K&#252;ndigung der Beklagten vom 29.03.2010 aufgel&#246;st worden ist; das Arbeitsgericht hat die Beklagte, die ein Krankenhaus f&#252;hrt,  zur Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers als leitender Abteilungsarzt der Neurochirurgischen Klinik bis zum rechtkr&#228;ftigen Abschluss des K&#252;ndigungsschutzverfahrens verurteilt. Auf die Widerklage der Beklagten ist der Kl&#228;ger zur Zahlung von &#252;ber 430.000 &#8364; nebst Zinsen verurteilt worden. Dabei handelt es sich um einen von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) aus dem Liquidationsrecht des Kl&#228;gers, der dienstvertraglich zur gesonderten Berechnung &#228;rztlicher Leistungen berechtigt war. Die K&#252;ndigung hat die Beklagte darauf st&#252;tzen wollen, dass der Kl&#228;ger das vertraglich vorgesehene Nutzungsentgelt &#252;ber Jahre hinweg nicht in vollst&#228;ndiger H&#246;he an die Beklagte entrichtet habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt und verfolgt im Rechtsmittelverfahren zus&#228;tzlich hilfsweise den Antrag, das Arbeitsverh&#228;ltnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzul&#246;sen. Zur Begr&#252;ndung des Aufl&#246;sungsantrages f&#252;hrt die Beklagte aus, der Kl&#228;ger komme seinen vertraglichen Zahlungspflichten weiterhin nicht nach und habe seine Schulden im Ergebnis bislang nicht abgetragen, so dass die Beklagte gezwungen sei, Zwangsvollstreckungsma&#223;nahmen gegen ihn durchzuf&#252;hren. Ihr sei aufgrund der vertragsfeindlichen Einstellung des Kl&#228;gers nicht zuzumuten, weiter mit ihm zusammenzuarbeiten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 03.11.2010 k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit dem Kl&#228;ger vorsorglich erneut au&#223;erordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 30.06.2011. Ausweislich des K&#252;ndigungsschreibens begr&#252;ndet die Beklagte diese K&#252;ndigung damit, dass der Kl&#228;ger seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Nutzungsentgelts trotz eines vollstreckbaren Titels und erneuter Zahlungsaufforderung unter Androhung von Zwangsvollstreckungsma&#223;nahmen weiterhin nicht nachgekommen sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 01.12.2010, das dem Kl&#228;ger am gleichen Tage &#252;bergeben wurde, sprach die Beklagte abermals eine fristlose, hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung aus. Die Beklagte will diese K&#252;ndigung darauf st&#252;tzen, dass der Kl&#228;ger Privateinnahmen aus der Behandlung von Patientinnen der Krankenhausverwaltung nicht gemeldet hat, obgleich er dazu verpflichtet sei, alle Privateinnahmen zur Berechnung der Nutzungsentgelte mitzuteilen. Die entsprechenden Abrechnungsunterlagen habe Kl&#228;ger der Beklagten bewusst vorenthalten. Diese Umst&#228;nde seien aufgrund einer Pr&#252;fung am 19.11.2010 zu Tage getreten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung vom 03.11.2010 ist Gegenstand eines weiteren K&#252;ndigungsschutzverfahrens bei dem Arbeitsgericht M&#252;nster (3 Ca 2180/10). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Durchsetzung des Weiterbesch&#228;ftigungstitels hat der Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 25.10.2010 die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt. Das Arbeitsgericht M&#252;nster hat diesem Antrag mit Beschluss vom 16.11.2010 stattgegeben und gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in H&#246;he von 2.500 &#8364;, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 29.11.2010 zur&#252;ckgewiesen hat (1 Ta 651/10).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Ausspruch der K&#252;ndigung vom 03.11.2010 hat die Beklagte Zwangsvollstreckungsgegenklage bei dem Arbeitsgericht M&#252;nster (3 Ca 2174/10) erhoben mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbesch&#228;ftigungstitel f&#252;r unzul&#228;ssig erkl&#228;ren. Mit dieser Klage hat die Beklagte einen Antrag auf vorl&#228;ufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach &#167; 769 ZPO verbunden. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht M&#252;nster mit Beschluss vom 15.11.2010 zur&#252;ckgewiesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 30.11.2010 hat die Beklagte beim Landesarbeitsgericht beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts M&#252;nster vom 05.10.2010 bis zur rechtkr&#228;ftigen Entscheidung einzustellen, notfalls gegen Sicherheitsleistung, die durch B&#252;rgschaft eines zum Kreditverkehr zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Berufungsbegr&#252;ndung und meint, das angegriffene Urteil k&#246;nnen keinen Bestand haben. Es sei offensichtlich, dass der Weiterbesch&#228;ftigungsantrag des Kl&#228;gers in der Berufungsinstanz keinen Erfolg haben k&#246;nne und insoweit das Urteil in diesem Punkt jedenfalls abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen sei. Die Wirkung der Verurteilung zur vorl&#228;ufigen Weiterbesch&#228;ftigung aufgrund eines obsiegenden Urteils im K&#252;ndigungsschutzverfahren ende bei erneuter K&#252;ndigung oder im Falle eines vom Arbeitgeber gestellten Aufl&#246;sungsantrags. Nach Auffassung der Beklagten entsteht ihr durch die Vollstreckung des Weiterbesch&#228;ftigungstitels ein nicht zu ersetzender Nachteil. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei ausgeschlossen. Dies werde von unbeteiligten Dritten inzwischen genau so gesehen, was wahrscheinlich zur Folge haben werde, dass sich Patientinnen und Patienten vom Kl&#228;ger nicht mehr im Krankenhaus der Beklagten operieren lie&#223;en. Zudem w&#252;rde eine im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzte Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers nur bis zum Erlass des Berufungsurteils, also nur wenige Monate dauern. Die T&#228;tigkeit des Kl&#228;gers als Operateur erfordere das absolute Vertrauen des Teams, das aus den anderen Operateuren, Assistenten und dem nicht&#228;rztlichen Personal bestehe. Das Team w&#228;re ausgesprochen verunsichert, falls der Kl&#228;ger weiter besch&#228;ftigt werden m&#252;sste, um dann wenige Monate sp&#228;ter wieder zu gehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger meint, bei der K&#252;ndigung vom 03.11.2010 handele es sich um eine blo&#223;e Wiederholungsk&#252;ndigung, die offensichtlich unwirksam sei und dem Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch nicht entgegen stehe. Dies gelte ebenso f&#252;r den Aufl&#246;sungsantrag, der aus denselben Gr&#252;nden erfolgt sei, die bereits Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen seien. Eine Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers w&#252;rde zu einer Tilgung seiner Verbindlichkeiten gegen&#252;ber der Beklagten f&#252;hren. Durch ihre Weigerung, den Kl&#228;ger weiter zu besch&#228;ftigen, verhindere die Beklagte die Tilgung ihrer Forderungen, um sie zum Anlass f&#252;r eine Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nehmen zu k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r eine antragsgem&#228;&#223;e einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem&#228;&#223; &#167; 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG i. V. m. &#167;&#167; 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO liegen vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der Antrag der Beklagten ist zul&#228;ssig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">a) Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht den Antrag gem&#228;&#223; &#167; 62 Abs. 1. S. 2 ArbGG gestellt hat, die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschlie&#223;en. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Gesetz l&#228;sst sich nicht entnehmen, dass der Antrag nach &#167; 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG vorrangig gegen&#252;ber einem Antrag nach &#167; 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG zu stellen w&#228;re. Dies kann insbesondere dann nicht in Betracht kommen, wenn die Umst&#228;nde, auf die der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem&#228;&#223; &#167; 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG gest&#252;tzt wird, im Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch nicht vorlagen und deshalb noch nicht vorgetragen werden konnten (LAG Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 30.06.2010 &#8211; 19 Sa 22/10, juris). So verh&#228;lt es sich hier, denn die Beklagte beruft sich darauf, dass dem Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch des Kl&#228;gers der Ausspruch zweier Folgek&#252;ndigungen und der in Berufungsverfahren gestellte Aufl&#246;sungsantrag entgegen steht. Diese Umst&#228;nde sind erst nach Verk&#252;ndung des erstinstanzlichen Urteils eingetreten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">b) Dem Antrag steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte vor dem Arbeitsgericht M&#252;nster Vollstreckungsgegenklage erhoben hat und das Arbeitsgericht M&#252;nster mit Beschluss vom 15.11.2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gem&#228;&#223; &#167; 769 Abs. 1 ZPO zur&#252;ckgewiesen hat. Dem Vollstreckungsschuldner steht, wenn er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen will, grunds&#228;tzlich sowohl der Weg &#252;ber &#167; 769 ZPO als auch der Weg &#252;ber &#167; 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG offen. Hierbei handelt es sich um zwei eigenst&#228;ndige Verfahren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2. Der Antrag ist begr&#252;ndet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Das Interesse der Beklagten an der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung &#252;berwiegt das Vollstreckungsinteresse des Kl&#228;gers. Die Beklagte macht durchgreifende materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch geltend, den der Kl&#228;ger vollstrecken will. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">a) Im Rahmen der Ermessensentscheidung des Gerichts &#252;ber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu ber&#252;cksichtigen (Schwab/Weth-Walker, 2. Auflage 2008, &#167; 62 ArbGG Randnr. 11; GK-ArbGG-Vossen, Stand: September 2008, &#167; 62 ArbGG Randnr. 34, jeweils m.w.N.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte erhebt hier Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch des Kl&#228;gers, die im Berufungsverfahren voraussichtlich erfolgreich sein werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Die Entstehung eines Weiterbesch&#228;ftigungsanspruchs nach Ausspruch einer K&#252;ndigung und Ablauf der K&#252;ndigungsfrist h&#228;ngt von einer Abw&#228;gung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall ab (BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985 &#8211; GS 1/84, AP Nr. 14 zu &#167; 611 BGB Besch&#228;ftigungspflicht). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich gilt, dass nach dem Ausspruch einer K&#252;ndigung und dem Ablauf der K&#252;ndigungsfrist das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbesch&#228;ftigung des Arbeitnehmers &#252;berwiegt. Durch den Ausspruch der K&#252;ndigung entsteht n&#228;mlich eine Ungewissheit &#252;ber weiteren Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses, es sei denn, die K&#252;ndigung ist offensichtlich unwirksam. Das Weiterbesch&#228;ftigungsinteresse des Arbeitnehmers &#252;berwiegt jedoch, falls das Arbeitsgericht seiner K&#252;ndigungsschutzklage statt gibt. In diesem Fall ist die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung im Allgemeinen wahrscheinlicher als ihre Wirksamkeit, sodass die mit Ausspruch der K&#252;ndigung eingetreten Ungewissheit &#252;ber den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht mehr besteht. Allerdings kann ein einmal entstandener Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch aufgrund einer Folgek&#252;ndigung durch den Arbeitgeber erl&#246;schen. Das ist der Fall, wenn die Folgek&#252;ndigung zu einer neuen, zus&#228;tzlichen Ungewissheit &#252;ber den Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hrt. Voraussetzung daf&#252;r ist, dass sie auf einen neuen Lebenssachverhalt gest&#252;tzt wird und dass sie nicht offensichtlich unwirksam ist (BAG, Urteil vom 19.12.1985 &#8211; 2 AZR 190/85, NZA 1986, 566). Nach der Rechtsprechung des BAG f&#252;hrt auch ein in der Berufungsinstanz gestellter Aufl&#246;sungsantrag zu einer Ungewissheit &#252;ber den Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses und begr&#252;ndet das schutzw&#252;rdige Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbesch&#228;ftigung (BAG, Urteil vom 16.11.1995 &#8211; 8 AZR 864/93, NZA 1996, 589, 593).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Hier &#252;berwiegt das Interesse der Beklagten, den Kl&#228;ger nicht weiter besch&#228;ftigen zu m&#252;ssen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann offen bleiben, ob die Beklagte, indem sie den Aufl&#246;sungsantrag gestellt und die K&#252;ndigung vom 03.11.2010 ausgesprochen hat, eine Ungewissheit &#252;ber den Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses herbeif&#252;hrte, die den Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch des Kl&#228;gers zu Fall bringt, oder ob insoweit dem Einwand des Kl&#228;gers zu folgen ist, die Beklagte habe hinsichtlich des Aufl&#246;sungsantrags und der K&#252;ndigung vom 03.11.2010 lediglich auf das Fehlverhalten abgestellt, das schon den Anlass f&#252;r die K&#252;ndigung vom 29.03.2010 bildete. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls mit dem Ausspruch der K&#252;ndigung vom 01.12.2010 hat die Beklagte eine abermalige Ungewissheit &#252;ber den Fortbestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses herbeigef&#252;hrt. Die Beklagte will diese K&#252;ndigung darauf st&#252;tzen, der Kl&#228;ger habe Privateinnahmen aus der Behandlung von drei Patientinnen mitgeteilt und die Abrechnungsunterlage der Beklagten bewusst vorenthalten. Es handelt sich dabei um einen anderen Lebenssachverhalt als den, welcher der K&#252;ndigung vom 29.03.2010 zugrunde lag.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung vom 01.12.2010 ist nicht offensichtlich unwirksam. Offensichtlich unwirksam w&#228;re die K&#252;ndigung nur dann, wenn sich aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der sich aus dem Parteivortrag ergibt, die Unwirksamkeit der K&#252;ndigung geradezu aufdr&#228;ngen muss (BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985, a.a.O.). Eine innerhalb der Frist des &#167; 626 Abs. 2 BGB ausgesprochene au&#223;erordentliche K&#252;ndigung ist, sofern sie nicht mit der gegebenen Begr&#252;ndung gegen ein Gesetz verst&#246;&#223;t, regelm&#228;&#223;ig nicht offensichtlich unwirksam (BAG, Urteil vom 19.12.1985, a.a.O.). Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann keine eingehende Pr&#252;fung der K&#252;ndigungsgr&#252;nde erfolgen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem bisherigen Parteivorbringen bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Beklagte die K&#252;ndigung vom 01.12.2010 nicht innerhalb Frist des &#167; 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen hat. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass eine Pr&#252;fung am 19.11.2010 ergeben habe, der Kl&#228;ger habe Privateinnahmen einer Patientin nicht angegeben, und dass im Rahmen einer nachfolgenden weiteren &#220;berpr&#252;fung seiner Abrechnungsunterlagen weitere F&#228;lle zu Tage getreten seien. Sie hat weiter angegeben, die K&#252;ndigung vom 01.12.2010 sei dem Kl&#228;ger am gleichen Tag pers&#246;nlich &#252;bergeben worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen verst&#246;&#223;t die Begr&#252;ndung, die die Beklagte f&#252;r die K&#252;ndigung vortr&#228;gt, nicht gegen gesetzliche Vorgaben. Der vorgetragene Sachverhalt kommt als wichtiger Grund im Sinne des &#167; 626 Abs. 1 durchaus in Betracht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Interessen des Kl&#228;gers, die eine andere Bewertung nahe legen k&#246;nnten, sind nicht ersichtlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Nicht &#252;berzeugend ist insbesondere der Einwand des Kl&#228;gers, die Weiterbesch&#228;ftigung k&#246;nne zu einer Tilgung seiner Verbindlichkeiten gegen&#252;ber der Beklagten f&#252;hren. Nicht durch die Weiterbesch&#228;ftigung, sondern allenfalls durch eine sp&#228;tere Verg&#252;tungszahlung werden Zahlungsanspr&#252;che der Beklagten erf&#252;llt (sofern der Kl&#228;ger Teile der Arbeitsverg&#252;tung an die Beklagte abf&#252;hrt). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Beklagte ist mit ihrer Einwendung gegen den titulierten Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch des Kl&#228;gers auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 767 Abs. 2 ZPO pr&#228;kludiert. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die K&#252;ndigung vom 01.12.2010 ist erst nach dem Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ausgesprochen worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">c) Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte eine erfolgreiche Einwendung gegen den im Urteil festgestellten Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch erhebt, ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte hinreichende Tatsachen daf&#252;r vorgetragen hat, dass die Vollstreckung f&#252;r sie zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil f&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Zwar verlangt die Vorschrift des &#167; 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG ihrem Wortlaut nach als Voraussetzung f&#252;r die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil f&#252;r den Vollstreckungsschuldner. Die Vorschrift erf&#228;hrt jedoch eine teleologische Reduktion, falls der Vollstreckungsschuldner erfolgreich materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Einspruch geltend macht, die erst nach Abschluss der m&#252;ndlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind. In diesem Fall ist die Zwangsvollstreckung auch dann einzustellen, wenn kein besonderer nicht zu ersetzender Nachteil ersichtlich ist (so im Ergebnis auch LAG Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 30.06.2010, a.a.O.; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2002 &#8211; 8 Sa 344/02, juris; LAG Berlin Beschluss vom 14.07.1993 &#8211; 8 Sa 79/93, LAGE &#167; 62 ArbGG 1979 Nr. 20; a.A. LAG Hamm, Beschluss vom 10.11.2008 &#8211; 14 Sa 1507/08; juris; wohl auch LAG Hamm, Beschluss vom 22.01.2008 &#8211; 7 Ta 10/08, juris). Daf&#252;r sprechen folgende Erw&#228;gungen:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 62 Abs. 1 ArbGG bezweckt, die Vollstreckbarkeit arbeitsgerichtlicher Urteile zugunsten des Vollstreckungsgl&#228;ubigers zu beschleunigen; insbesondere soll der klagende Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, m&#246;glichst fr&#252;hzeitig seine Anspr&#252;che durchzusetzen, da er streitige Geldbetr&#228;ge h&#228;ufig zu seinem unmittelbaren Lebensunterhalt ben&#246;tigt (Schwab/Weth-Walker, &#167; 62 ArbGG Randnr. 4). Dieser Schutzzweck entf&#228;llt aber, wenn ohne Weiteres erkennbar ist, dass durchgreifende Einwendungen gegen den titulierten Anspruch bestehen. Ein Interesse des Vollstreckungsgl&#228;ubigers, Anspr&#252;che im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, die letztlich materiell gar nicht gegeben sind, ist nicht anzuerkennen (so zutreffend LAG Berlin, Beschluss vom 14.07.1993, a.a.O.). So verh&#228;lt es sich auch hier, wenn der Kl&#228;ger im Wege der Zwangsvollstreckung seinen Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch durchsetzen will, obgleich dieser Anspruch jedenfalls nach der am 01.12.2010 ausgesprochenen K&#252;ndigung nicht mehr besteht, da durch diese K&#252;ndigung der Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses zwischen den Parteien (erneut) unsicher geworden ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Beklagte muss sich demgegen&#252;ber nicht darauf verweisen lassen, ihre Einwendungen gegen den Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch im Rahmen eines Antrages gem&#228;&#223; &#167; 769 ZPO geltend zu machen (diese Vorschrift erfordert nach ganz herrschender Meinung keinen nicht zu ersetzenden Nachteil, vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2002 a.a.O. m.w.N.). Der Arbeitgeber darf jedenfalls solche materiellen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch im Rahmen eines Antrages gem&#228;&#223; &#167; 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG vorbringen, die erst nach Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Arbeitgeber, der dem titulierten Weiterbesch&#228;ftigungsanspruch Einwendungen entgegen setzen will, die erst nach dem Ende der m&#252;ndlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind, hat die Wahl, ob er diese Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem&#228;&#223; &#167; 767 ZPO oder im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbringen will. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts f&#252;r die Vollstreckungsabwehrklage kein Rechtschutzbed&#252;rfnis mehr, wenn bereits Berufung eingelegt ist (BAG, Urteil vom 28.03.1985 &#8211; 2 AZR 548/83, NZA 1985, 709). Sind dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der Berufungsfrist solche Einwendungen nicht bekannt, wird er, wenn er die erstinstanzliche Entscheidung nicht akzeptiert, zun&#228;chst in vollem Umfang Berufung einlegen. Entstehen sp&#228;ter Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch, so m&#252;sste der Arbeitgeber, wollte man ihn auf den Weg &#252;ber die Vollstreckungsabwehrklage verweisen, die Berufung teilweise wieder zur&#252;ck nehmen, um eine zul&#228;ssige Klage gem&#228;&#223; &#167; 767 Abs. 1 ZPO erheben zu k&#246;nnen. Das w&#228;re nicht interessengerecht (so auch LAG Baden-W&#252;rttemberg, Beschluss vom 30.06.2010, a.a.O.). Der Arbeitgeber m&#252;sste nachteilige Kostenfolgen hinnehmen, um sich gegen Zwangsvollstreckungsma&#223;nahmen zur Wehr setzen zu k&#246;nnen, die zum Ziel haben, einen Anspruch durchzusetzen, gegen den im Ergebnis durchgreifende materielle Einwendungen bestehen. Sinn der gesetzlichen Regelung in &#167; 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG ist es aber nicht, dem Arbeitgeber, der materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhebt, Hindernisse prozeduraler Art in den Weg zu stellen. Vielmehr ist in diesem Fall die Wertung der gesetzlichen Vorschrift des &#167; 769 ZPO zu ber&#252;cksichtigen, die f&#252;r die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund nachtr&#228;glich entstandener materieller Einwendungen gerade keinen nicht ersetzbaren Nachteil verlangt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Entscheidung ist unanfechtbar, &#167; 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG, &#167; 719 Abs. 1 S. 1 ZPO, &#167; 707 Abs. 2 S. 2 ZPO.</p>\n            \n        \n      "
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