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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Antragstellerinnen sind im Jahr 2001 geborene Zwillinge. Sie leiden an einer Osteogenesis imperfecta. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss ihren Antrag abgelehnt, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie mit Beginn des Kindergartenjahres 2005/2006 in die Integrationsgruppe des Kindergartens H. der Antragsgegnerin zu 1) aufzunehmen und die Kosten der Integration zu &#252;bernehmen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Das Verwaltungsgericht hat zur Begr&#252;ndung seines Beschlusses ausgef&#252;hrt, die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem&#228;&#223; &#167; 123 Abs. 1 VwGO l&#228;gen nicht vor. Die Antragstellerinnen h&#228;tten den erforderlichen Anordnungsanspruch auf ihre Aufnahme in die Integrationsgruppe des Kindergartens und Kosten&#252;bernahme nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin zu 1) sei schon nicht passivlegitimiert, weil sich der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach &#167; 12 KiTaG gegen den &#246;rtlichen Tr&#228;ger der Jugendhilfe richte. Dies sei der Antragsgegner zu 2). Das Begehren habe aber auch gegen den Antragsgegner zu 2) keinen Erfolg. Die Antragstellerinnen seien unstreitig k&#246;rperlich wesentlich behindert. Ihr Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz richte sich daher nach &#167; 12 Abs. 2 KiTaG, d. h. auf einen Platz in einer teilstation&#228;ren Einrichtung. Zu den teilstation&#228;ren Einrichtungen dieser Vorschrift geh&#246;rten neben Sonderkinderg&#228;rten auch Kinderg&#228;rten, die &#8211; wie hier der Kindergarten H. mit einer Gruppe &#8211; als integrative Einrichtung zur gemeinsamen Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern eingerichtet und vom Landesjugendamt genehmigt seien. Eine Aufnahme der Antragstellerinnen in die vorhandene Integrationsgruppe des in Rede stehenden Kindergartens sei derzeit nicht m&#246;glich, weil die vier Pl&#228;tze f&#252;r behinderte Kinder besetzt seien. Die Antragstellerinnen k&#246;nnten im vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren auch nicht verlangen, dass die f&#252;r das Betreuungsjahr 2006/2007 geplante zweite Integrationsgruppe schon jetzt geschaffen werde. Die daf&#252;r erforderlichen personellen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Den Antragstellerinnen sei es zuzumuten, den von ihrem Wohnort nur 11 km entfernten Sonderkindergarten in I. zu besuchen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen, &#252;ber die der Senat gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen &#8211; auch rechtswegfremden - Gesichtspunkten nach Ma&#223;gabe der Besonderheiten des Beschwerderechts (&#167; 146 Abs. 4 VwGO) zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Beschwerde ist unzul&#228;ssig, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet. Sie gen&#252;gt insoweit nicht den Anforderungen gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn sie setzt sich nicht mit der vom Verwaltungsgericht vertretenen und in der Sache zutreffenden Auffassung auseinander, dass die Antragsgegnerin zu 1) in bezug auf die Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz nicht passivlegitimiert ist (vgl. auch Beschluss des 4. Senats des Gerichts vom 27.11.1996 &#8211; 4 M 4787/96 -, FEVS 47, 248).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete Beschwerde ist zul&#228;ssig. Soweit die Antragstellerinnen ihr Begehren umgestellt und nunmehr auf die Aufnahme in eine Regelgruppe des Kindergartens J. gerichtet haben, hilfsweise mit pers&#246;nlicher Assistenz, hilfsweise im Rahmen der Einzelintegration und weiterhin hilfsweise auf eine Aufnahme in die dortige Integrationsgruppe, handelt es sich um eine Antrags&#228;nderung, die &#8211; auch im zweiten Rechtszug &#8211; gem&#228;&#223; &#167; 91 Abs. 1 VwGO (analog) zul&#228;ssig ist. Der Antragsgegner zu 2) hat sich r&#252;gelos zu dem ge&#228;nderten Antragsbegehren sachlich eingelassen und damit in die &#196;nderung des Antrags konkludent eingewilligt (&#167; 91 Abs. 2 VwGO analog). Im &#252;brigen tr&#228;gt die &#196;nderung des Antrags zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten bei und ist deshalb als sachdienlich anzusehen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Unter Ber&#252;cksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen &#220;berpr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, liegen die Voraussetzungen f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen&#252;ber dem Antragsgegner zu 2) nicht vor, weil die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch f&#252;r ihr ge&#228;ndertes Begehren nicht glaubhaft gemacht haben.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Antragstellerinnen haben nach derzeitigen Erkenntnisstand, d. h. bei summarischer Pr&#252;fung des Sach- und Streitstandes, weder einen Anspruch auf Aufnahme in die Regelgruppe des Kindergartens H. &#8211; auch nicht unter Ber&#252;cksichtigung der hilfsweise formulierten Einschr&#228;nkungen &#8211; noch einen Anspruch auf Aufnahme in die dortige Integrationsgruppe. Den inzwischen vier Jahre alten Antragstellerinnen steht gem&#228;&#223; &#167; 24 SGB VIII zwar ein Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens zu. Der Anspruch besteht aber nicht uneingeschr&#228;nkt, vielmehr unterliegt er gem&#228;&#223; &#167; 26 SGB VIII dem Vorbehalt des Landesrechts, d. h. &#167; 12 KiTaG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 7.2.2002, Nds.GVBl. S. 52, zuletzt ge&#228;ndert durch Gesetz vom 23.6.2005, Nds. GVBl. S. 207). Nach &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG hat grunds&#228;tzlich jedes Kind nach Ma&#223;gabe des &#167; 24 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Kinder, die wesentlich behindert im Sinne des &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und leistungsberechtigt gem&#228;&#223; &#167; 53 Abs. 1 SGB XII sind und infolge ihrer Behinderung der Hilfe in einer teilstation&#228;ren Einrichtung bed&#252;rfen, haben nach der Sonderregelung in &#167; 12 Abs. 2 KiTaG allerdings (nur) einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Einrichtung (vgl. Kl&#252;gel/Reckmann, Gesetz &#252;ber Tageseinrichtungen f&#252;r Kinder in Niedersachsen, 4. Aufl.2004, &#167; 12 Anm. 22; G&#246;ke, Nds.VBl. 1998, 134, 136).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Nach gegenw&#228;rtiger Erkenntnislage m&#252;ssen die Antragstellerinnen sich auf einen Platz in einer teilstation&#228;ren Einrichtung gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 2 KiTaG verweisen lassen. Sie leiden an einer Osteogenesis imperfecta, d. h. an einer Erkrankung, die nach ihren eigenen Angaben und den von ihnen vorgelegten Unterlagen (Bescheinigungen des Universit&#228;tsklinikums K. vom 9.9.2005, des Diakoniekrankenhauses L. vom 12.9.2005 und des Facharztes f&#252;r Allgemeinmedizin M. vom 19.9.2005) durch eine erh&#246;hte Br&#252;chigkeit der Knochen und eine erh&#246;hte Neigung zur Knochenverformung gekennzeichnet und vor allem in den ersten Lebensjahren ausgepr&#228;gt ist (sogenannte Glasknochenkrankheit). Der Senat teilt im vorliegenden Verfahren die Einsch&#228;tzung beider Antragsgegner, dass es sich bei der Erkrankung um eine k&#246;rperlich wesentliche Behinderung im Sinne von &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX handelt und die Antragstellerinnen leistungsberechtigt gem&#228;&#223; &#167; 53 Abs. 1 SGB XII sind. F&#252;r diese Annahme spricht schon, dass die Antragstellerinnen als schwerpflegebed&#252;rftig i.S.v. &#167; 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegestufe II) eingestuft sind. Die Antragstellerinnen sind bisher auch selbst von einer bei ihnen vorliegenden wesentlichen k&#246;rperlichen Behinderung ausgegangen, wie sich z.B. anhand ihres Aufnahmeantrags f&#252;r einen Integrationsplatz im Kindergarten H. vom 21. Januar 2005 und ihres Antrags auf Einzelintegration als Ma&#223;nahme der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vom 28. April 2005 gezeigt hat.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht der Senat weiterhin davon aus, dass die Antragstellerinnen wegen ihrer Behinderung der Hilfe in einer teilstation&#228;ren Einrichtung bed&#252;rfen, wobei zu den teilstation&#228;ren Einrichtungen grunds&#228;tzlich auch vom Landesjugendamt genehmigte integrative Gruppen in einem Regelkindergarten wie hier dem Kindergarten H. geh&#246;ren (vgl. Kl&#252;gel/Reckmann, a.a.O.). Auch insoweit ist zu ber&#252;cksichtigen, dass die Antragstellerinnen zun&#228;chst selbst von einer Hilfebed&#252;rftigkeit im Sinne des &#167; 12 Abs. 2 KiTaG ausgegangen sind. Dementsprechend haben sie am 21. Januar 2005 gegen&#252;ber der Antragsgegnerin zu 1) die Aufnahme in die Integrationsgruppe des Kindergartens H. beantragt und ihr dahingehendes Begehren mit dem erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung weiterverfolgt, und zwar nicht nur hilfsweise wie nunmehr im Beschwerdeverfahren. Soweit die Antragstellerinnen mit der Beschwerde die Aufnahme in eine Regelgruppe des Kindergartens f&#252;r sich beanspruchen, setzen sie sich in Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, ohne dies &#252;berzeugend zu begr&#252;nden. So stellen sie weiterhin nicht in Abrede, dass sie gelegentlich auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, und halten wegen der bei ihnen bestehenden Gefahr von Knochenbr&#252;chen einen &#8222;gewissen Schutzraum&#8220; f&#252;r erforderlich, um nicht aufgrund von Unachtsamkeiten anderer angerempelt oder gesto&#223;en zu werden und dann Knochenbr&#252;che davon zu tragen. Unachtsamkeiten beim Toben und Spielen der Kinder lassen sich aber ungeachtet des Auftrags nach &#167; 2 Abs. 1 Satz 3 KiTaG, den Umgang von behinderten und nichtbehinderten Kindern untereinander in den Tageseinrichtungen zu f&#246;rdern, nicht ausschlie&#223;en. Aus dem Vortrag der Antragstellerinnen erschlie&#223;t sich auch nicht, was sie unter einem &#8222;gewissen Schutzraum&#8220; verstehen, den sie f&#252;r erforderlich halten. Unter Ber&#252;cksichtigung der nicht hinreichend absch&#228;tzbaren Risiken f&#252;r die gesundheitliche Integrit&#228;t der Antragstellerinnen ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zu 2) es derzeit ablehnt, ihnen einen Platz in einer Regelgruppe &#8211; auch in einer Nachmittagsgruppe &#8211; des Kindergartens H. zur Verf&#252;gung zu stellen bzw. dahingehend auf die Antragsgegnerin zu 1) einzuwirken.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit die Antragstellerinnen hilfsweise die Aufnahme in eine Regelgruppe mit pers&#246;nlicher Assistenz bzw. als Ma&#223;nahme der Einzelintegration geltend machen. Zu ber&#252;cksichtigen ist, das &#167; 12 KiTaG selbst derartige Anspr&#252;che nicht kennt, sondern nur den uneingeschr&#228;nkten Anspruch auf einen Regelkindergartenplatz nach Abs. 1 und den Rechtsanspruch auf teilstation&#228;re Betreuung gem&#228;&#223; Abs. 2 gew&#228;hrleistet, der wiederum durch einen Platz in einem heilp&#228;dagogischen Sonderkindergarten oder in einer vom Landesjugendamt anerkannten integrativen Gruppe eines Regelkindergartens erf&#252;llt werden kann (Kl&#252;gel/Reckmann, a.a.O., &#167; 3 Anm. 12, &#167; 12 Anm. 22, &#167; 18 Anm. 5). Einzelintegrative Ma&#223;nahmen, zu denen auch die von den Antragstellerinnen geltend gemachte pers&#246;nliche Assistenz geh&#246;ren d&#252;rfte, k&#246;nnen in Einzelf&#228;llen als Ma&#223;nahmen der Eingliederungshilfe gem&#228;&#223; &#167;&#167; 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, &#167; 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Betracht kommen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Aufnahme in eine integrative Gruppe gegen&#252;ber der Ma&#223;nahme der Einzelintegration Vorrang hat (vgl. &#167; 1 Abs. 2 Satz 1&#160; 2.DVO-KiTaG vom 16.7.2002, Nds. GVBl. S. 353; Ziff. 2 des RdErl. d. MS vom 5.5.1997, Nds. MBl. S. 769) und eine Einzelintegration nur bei Vorliegen weiterer die Besonderheiten des Einzelfalles und auch Wirtschaftlichkeitserw&#228;gungen ber&#252;cksichtigenden Voraussetzungen (vgl. &#167; 9 SGB XII) sachgerecht sein d&#252;rfte. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, hierzu vertiefend Stellung zu nehmen. Denn das Vorbringen der Antragstellerinnen verh&#228;lt sich zu einem etwaigen Anspruch auf Eingliederungshilfe &#8211;abgesehen von der schlichten Geltendmachung einer pers&#246;nlichen Assistenz bzw. Einzelintegration im Rahmen ihres ge&#228;nderten Antrags &#8211; nicht. Es ist substanzlos geblieben und l&#228;sst in keiner Weise erkennen, worauf die Ma&#223;nahmen konkret gerichtet sein sollen und inwieweit durch sie sichergestellt sein soll, dass die Antragstellerinnen in einer Regelgruppe des Kindergartens vor der erh&#246;hten Gefahr von Knochenbr&#252;chen hinreichend gesch&#252;tzt werden k&#246;nnen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Mit ihrem weiterhin hilfsweise geltend gemachten Begehren, in die Integrationsgruppe des Kindergartens H. aufgenommen zu werden, dringen die Antragstellerinnen ebenfalls nicht durch. Dem Begehren steht entgegen, dass die Integrationsgruppe derzeit mit vier behinderten und vierzehn nichtbehinderten Kindern voll belegt ist (vgl. dazu &#167; 1 Abs. 3 S&#228;tze 2 und 3 2. DVO-KiTaG) und es den Antragstellerinnen einstweilen, d. h. bis zum Ende des laufenden Betreuungsjahres 2005/2006 zuzumuten ist, den ihnen angebotenen Platz im Heilp&#228;dagogischen Kindergarten in I. in Anspruch zu nehmen. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausf&#252;hrungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug und macht sie sich zu eigen (&#167; 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen enth&#228;lt keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 6 Satz 1 KiTaG sollen wesentlich behinderte Kinder nach M&#246;glichkeit in einer ortsnahen Kindertagesst&#228;tte gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in einer Gruppe betreut werden. Durch die Regelung ist klargestellt, dass ein jederzeit durchsetzbarer Anspruch auf eine gemeinsame Betreuung nicht besteht. Steht ein Platz in einer integrativen Gruppe nicht zur Verf&#252;gung &#8211; wie hier -, kann der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz auch durch einen Platz in einem Sonderkindergarten erf&#252;llt werden (Kl&#252;gel/Reckmann, a.a.O., &#167; 3 Anm. 17, &#167; 12 Anm. 22).\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE108540600&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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