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    "date": "2005-12-09",
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    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Gr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die zul&#228;ssige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen &#220;berpr&#252;fung sich der Senat nach &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschr&#228;nken hat, zeigt nicht auf, dass die Heranziehung des Antragstellers als Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks &#8222;B.&#8220; zu einem Stra&#223;enausbaubeitrag in H&#246;he von 566,36 &#8364; f&#252;r die Anlegung eines Gehweges mit Bepflanzung und Beleuchtung an der Westseite der Ortsdurchfahrt der Bundesstra&#223;e 3 in der Ortschaft C. (&#8222;D.&#8220;) nach Grund oder H&#246;he zu beanstanden ist.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Heranziehung des Antragstellers mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. M&#228;rz 2004 vor Eintritt der vierj&#228;hrigen Festsetzungsverj&#228;hrung nach &#167; 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. &#167; 169 AO erfolgt ist, obgleich der Gehweg bereits 1996 fertiggestellt worden und die Schlussrechnung des Stra&#223;enbauamts J. schon Anfang Februar 1997 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Allerdings folgt der Senat dem erstinstanzlichen Gericht nicht in der Einsch&#228;tzung, dies folge daraus, dass die f&#252;r die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erforderliche und vom Rat der Antragsgegnerin am 27. September 1999 beschlossene Widmung erst im M&#228;rz 2000 bekannt gemacht worden ist, die Verj&#228;hrungsfrist mithin erst Ende 2004 abgelaufen sei. Denn einer Widmungsverf&#252;gung bedurfte es hier wegen der in &#167; 6 Abs. 6 NStrG u.a. f&#252;r die Verbreiterung und Erg&#228;nzung einer Stra&#223;e fingierten Widmung mit der Verkehrs&#252;bergabe des neuen Stra&#223;enteils nicht. Dem steht - anders als dies das Verwaltungsgericht gesehen hat - nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nach &#167; 5 Abs. 3 FStrG nur bez&#252;glich der Gehwege und Parkpl&#228;tze Tr&#228;gerin der Stra&#223;enbaulast f&#252;r die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstra&#223;en ist, w&#228;hrend im &#220;brigen Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast der Bund ist. Denn die mit der Widmungsfiktion des &#167; 6 Abs. 6 NKAG bezweckte Verfahrensvereinfachung erstreckt sich auch auf die F&#228;lle der geteilten Baulast in Ortsdurchfahrten klassifizierter Stra&#223;en (vgl. Beschl. d. Sen. v. 25.5.1988 - 9 B 19/88 -&#160; NdsRpfl 1988, 225; Wendrich, NdsStrG, 4. Aufl. 2000, &#167; 6 RdNr. 10). Zwar trifft es zu, dass der zitierte Beschluss vom 25.5.1988 die nach &#167; 43 Abs. 5 NStrG zwischen der Gemeinde und dem Landkreis geteilte Baulast an der Ortsdurchfahrt einer Kreisstra&#223;e f&#252;r Gehwege und Parkstreifen einerseits (Gemeinde), die &#252;brigen Einrichtungen andererseits (Landkreis) betraf, mithin beide Tr&#228;ger der Stra&#223;enbaulast nieders&#228;chsische Gebietsk&#246;rperschaften waren. Der Senat teilt aber die Meinung des Antragstellers, dass &#167; 6 Abs. 6 NStrG auch dann Anwendung findet, wenn einer der beiden Stra&#223;enbaulasttr&#228;ger der Bund ist. Denn der Senat hat seinerzeit ausgef&#252;hrt:\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      &#8222;Der mit Einf&#252;gung des &#167; 6 Abs. 6 NStrG verfolgte Gesetzeszweck einer Verfahrensvereinfachung erstreckt sich ... auch auf die F&#228;lle einer geteilten Baulast. Mit der gesetzlich in weiterem Umfang als fr&#252;her fingierten Anwachsung wird erkennbar nicht in schutzw&#252;rdige Rechtspositionen des gemeindlichen Stra&#223;enbaulasttr&#228;gers eingegriffen, die eine einschr&#228;nkende Auslegung der gesetzlichen Widmungsfiktion gebieten... F&#252;r eine selbst&#228;ndige Entscheidung des gemeindlichen Baulasttr&#228;gers, den Zeitpunkt der Widmung abweichend von der Verkehrs&#252;bergabe festzulegen und den Widmungsumfang zu beschr&#228;nken, besteht in den F&#228;llen geteilter Baulast an der Ortsdurchfahrt klassifizierter Stra&#223;en kein Raum. Baut die Gemeinde Gehwege oder Parkpl&#228;tze innerhalb der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Stra&#223;e, ist kein sachlicher Grund daf&#252;r denkbar, dass sie diese Anlagen nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung oder erst nach der Verkehrs&#252;bergabe der Allgemeinheit zur Verf&#252;gung stellt&#8220;.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Diese die damalige Entscheidung tragende Begr&#252;ndung gilt gleicherma&#223;en f&#252;r die geteilte Stra&#223;enbaulast an der Ortsdurchfahrt einer Bundesstra&#223;e. Mithin galt der hier abgerechnete Gehweg bereits seit 1996 als gewidmet und bedurfte es seiner f&#246;rmlichen Widmung durch einen Beschluss des Rates der Antragsgegnerin nicht mehr.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich der Antragsteller gegen&#252;ber seiner Heranziehung nicht erfolgreich auf den Eintritt der Festsetzungsverj&#228;hrung berufen kann, erweist sich indes im Ergebnis dennoch als zutreffend. Denn in &#167; 9 Abs. 4 der Stra&#223;enbaubeitragssatzung (SBS) der Antragsgegnerin ist bestimmt, dass sowohl beim abschnittsweisen als auch beim vollst&#228;ndigen Ausbau einer Stra&#223;e die Ma&#223;nahmen erst dann beendet sind, wenn (auch) die erforderlichen Grundfl&#228;chen im Eigentum der Stadt stehen. Die Beendigung der beitragsf&#228;higen Ma&#223;nahme ist nach &#167; 9 Abs. 1 SBS und &#167; 6 Abs. 6 NKAG Voraussetzung f&#252;r die Entstehung der (Voll-)Beitragspflicht. Da die Antragsgegnerin bislang das Eigentum am Gehweg nicht erlangt hat, bedurfte es mithin eines Beschlusses &#252;ber die Aufwandsspaltung, um die sachliche (Teil-)Beitragspflicht f&#252;r die abgerechneten Ausbauma&#223;nahmen entstehen zu lassen. Diesen Beschluss hat der Rat der Antragsgegnerin erst am 15. Dezember 2003 gefasst. Festsetzungsverj&#228;hrung tritt deshalb erst mit Ablauf des Jahres 2007 ein. Da die Antragsgegnerin ihr Satzungsrecht zu beachten hat und dieses - wie dargelegt - f&#252;r die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten entweder den Abschluss des Grunderwerbs (&#167; 9 Abs. 4 SBS) oder aber eine Aufwandsspaltung (&#167; 9 Abs. 2 SBS)&#160; verlangt, braucht der Senat der Behauptung des Antragstellers, der Grunderwerb sei hier nicht Teil des Bauprogramms gewesen, nicht nachzugehen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Auffassung des Verwaltungsgerichts &#8211; und noch weitergehend &#8211; des Antragstellers, das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft gebildet worden, weil keine Teilfl&#228;chen des aus zahlreichen Flurst&#252;cken gebildeten Betriebsgrundst&#252;cks der E.&#8211; F. -GmbH einbezogen worden seien, teilt der Senat nicht. Dies w&#228;re nur dann zu beanstanden, wenn &#8211; das Vorhandensein entsprechender Buchgrundst&#252;cke unterstellt - von Teilfl&#228;chen des ansonsten verkehrsm&#228;&#223;ig zur Stra&#223;e &#8222;G.&#8220; ausgerichteten Industriegrundst&#252;cks aus die ausgebaute Ortsdurchfahrt &#252;ber das vorgelagerte Anliegergrundst&#252;ck einer Erbengemeinschaft (Flurst&#252;ck 167/19), an dem ein Erbbaurecht der GmbH besteht, dauerhaft in Anspruch genommen werden d&#252;rfte. Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass dieses Flurst&#252;ck nicht mit einem dinglich gesicherten Fahr- und Gehrecht oder mit einer Wegebaulast zugunsten des Betriebsgrundst&#252;cks belastet ist, und die Voraussetzungen f&#252;r ein Notwegerecht nicht vorliegen, w&#228;re diese Voraussetzung nur erf&#252;llt, wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutr&#228;fe, dass der Erbbauberechtigte eines Grundst&#252;cks nicht nur als Beitragspflichtiger (&#167; 6 Abs. 8 Satz 2 NKAG i.V.m. &#167; 11 Abs. 1 Satz 2 SBS), sondern auch im &#220;brigen beitragsrechtlich an die Stelle des Eigent&#252;mers tritt. Denn die M&#246;glichkeit des Zugangs zur Stra&#223;e vom Hinterliegergrundst&#252;ck aus ist in F&#228;llen der Eigent&#252;meridentit&#228;t immer dauerhaft gesichert, sofern es nicht ausnahmsweise, z.B. bei einer weitgehenden &#220;berbauung des Anliegergrundst&#252;cks, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, Zugang zur Stra&#223;e zu nehmen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 13.6.2000 - 9 M 1349/00 &#8211; NSt-N 2000, 242 = NdsVBl 2001, 18 = NdsRpfl 2000, 296). Die erstinstanzlich vertretene &#8222;Gleichstellung&#8220; des Erbbauberechtigten an einem Grundst&#252;ck mit dem Eigent&#252;mer eines Grundst&#252;cks auch im Hinblick auf die durch die Stra&#223;e gebotene Vorteilslage, ist aber rechtlich unzul&#228;ssig.&#160; Denn besteht Eigent&#252;meridentit&#228;t bez&#252;glich des Anliegergrundst&#252;cks und des Hinterliegergrundst&#252;cks, so k&#246;nnte der Eigent&#252;mer jederzeit von sich aus die dauerhafte Zug&#228;nglichkeit zur Stra&#223;e &#252;ber das Anliegergrundst&#252;ck rechtlich absichern. Diese M&#246;glichkeit hat indes der Erbbauberechtigte nicht. Er kann weder allein ein dingliches &#220;berwegerecht begr&#252;nden, noch ist es ihm rechtlich m&#246;glich, gegen den Willen des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers wirksam die Erkl&#228;rung einer Wegebaulast abzugeben (zu letzterem vgl. Urt. d. OVG L&#252;neburg v. 26.5.1989 &#8211; 6 OVG A 147/87 &#8211; OVGE 41, 406 = NdsRpfl 1989, 240 = NJW 1990, 1499 = BRS 49 Nr. 177; Gro&#223;e-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl. 2002, &#167; 92 RdNr. 28).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit der anteiligen Einbeziehung von Honorarkosten des Ing.-B&#252;ro H. f&#252;r die Trennung der verschiedenen Kostenanteile in H&#246;he von 6.714,85 DM in den Ausbauaufwand teilt der Senat nicht. Denn die abgerechnete Ausbauma&#223;nahme an der Ortsdurchfahrt der I. 3 war lediglich ein Teil umf&#228;nglicher Bauma&#223;nahmen des Stra&#223;enbauamts J. an den Bundesstra&#223;en 3 und 73 im Bereich von C.. Nach der bei den Verwaltungsvorg&#228;ngen befindlichen allgemeinen Erl&#228;uterung umfassten die Ma&#223;nahmen nicht nur die Gehwegherstellung einschl. Hochbord, Bepflanzung und Beleuchtung an der Westseite der Ortsdurchfahrt der B 3, sondern zus&#228;tzlich &#8222;Gehwegherstellung an 2 Abschnitten an der S&#252;dseite der B 73, die Gehwegherstellung an der sich zwischen den Anlagen/ Ortsdurchfahrten befindenden freien Strecke, Gehwegherstellung an der sich an die B 3 anschlie&#223;enden freien Strecke, Ma&#223;nahmen an der Fahrbahn, Ma&#223;nahmen auf den jeweils anderen Stra&#223;enseiten, Grunderwerb, Entw&#228;sserung, Ersatz bereits vorhandener Beleuchtung, &#220;berquerungshilfen/Verkehrsinseln, Bau u. Verlegung von Busbuchten, Bushaltestellen und Buswarteh&#228;uschen, Verlegung des vorhandenen Radweges, Grunderwerb, Oberfl&#228;chenentw&#228;sserung, Druckrohrleitung, Versorgungsleitungen, Ma&#223;nahmen au&#223;erhalb der Ortsdurchfahrten = freie Strecken&#8220;.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Angesichts dessen war die Kostenermittlung des Ing. B&#252;ros geboten und geh&#246;ren die daf&#252;r entstandenen Aufwendungen zum Ausbauaufwand. Ob dem Verwaltungsgericht in der vom Antragsteller angegriffenen Einsch&#228;tzung gefolgt werden kann, dass sich der umlagef&#228;hige Anliegeranteil auf 81.131,74 &#8364; erh&#246;hen m&#252;sse, weil der Zuschuss des Stra&#223;enbauamtes zur Hochbordanlage zun&#228;chst zur Deckung des Gemeindeanteils h&#228;tte eingesetzt werden m&#252;ssen, bedarf im Beschwerdeverfahren keiner Kl&#228;rung. Denn der Antragsteller wird nicht dadurch beschwert, dass die Antragsgegnerin diesen Zuschuss stattdessen beitragsmindernd zugunsten der Anlieger in Ansatz gebracht hat.\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE108740600&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
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