List view for cases

GET /api/cases/229634/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 229634,
    "slug": "vg-dusseldorf-2010-10-21-1-l-167510",
    "court": {
        "id": 842,
        "name": "Verwaltungsgericht Düsseldorf",
        "slug": "vg-dusseldorf",
        "city": 413,
        "state": 12,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "1 L 1675/10",
    "date": "2010-10-21",
    "created_date": "2019-02-25T22:50:32Z",
    "updated_date": "2020-12-10T10:58:34Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:VGD:2010:1021.1L1675.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag wird abgelehnt.</p>\n<p>Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-schuldner.</p>\n<p>Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 12. Oktober 2010 gestellte Antrag,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><b>dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Einstellung einer Dezernentin/eines Dezernenten gem&#228;&#223; dem Beschluss des Rates der Stadt E vom 8. Juli 2010 zu Tagesordnungspunkt x.x x/xxxx \"&#196;nderung Stellenplan 2010 &#8211; Einrichtung einer Dezernentenstelle\" bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen,</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">hat keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die Antragsteller ihr Interesse an einer Offenhaltung der Hauptsacheentscheidung &#252;berhaupt mit einem gegen den B&#252;rgermeister der Stadt E gerichteten Antrag verfolgen k&#246;nnen, da sie in der Hauptsache einen gegen den Rat der Stadt E zu richtenden Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Ratsbeschlusses vom 8. Juli 2010 verfolgen d&#252;rften, kann dahinstehen. Denn der Antrag ist in jedem Fall unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver&#228;nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k&#246;nnte. Nach &#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr&#252;nden n&#246;tig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden F&#228;llen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorl&#228;ufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (&#167; 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit &#167;&#167; 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Ratsbeschluss vom 8. Juli 2010, mit dem der Rat die Einrichtung einer Stelle nach Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) im Stellenplan 2010 der Stadt E beschlossen hat, erweist sich voraussichtlich als rechtm&#228;&#223;ig. Der Rat war an einer entsprechenden Beschlussfassung nicht durch den Ratsbeschluss vom 4. Februar 2010 gehindert, mit dem er dem von den Antragstellern vertretenen B&#252;rgerbegehren zu der Frage, ob der Rat der Stadt E es unterlassen soll, einen weiteren Beigeordneten zu w&#228;hlen, entsprochen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rat einen dem B&#252;rgerbegehren entsprechenden Ratsbeschluss sp&#228;ter wieder aufheben oder ab&#228;ndern kann und &#8211; wenn dies zu bejahen w&#228;re &#8211; in entsprechender Anwendung des &#167; 26 Abs. 8 Satz 2 Gemeindeordnung f&#252;r das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) in diesem Fall das B&#252;rgerbegehren wieder aufleben w&#252;rde und ein B&#252;rgerentscheid durchzuf&#252;hren w&#228;re,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:14px\">in diesem Sinne Wansleben, in: Held/Becker u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Bd. I, Losebl., Stand: Juni 2010, &#167; 26 GO Anm. 5.4; ders., in: Held/Winkel, GO NRW, 2008, &#167; 26 Anm. 5; s. auch Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Bd.&#160;I, Losebl., Stand: Nov. 2009, &#167; 26 Anm. VII 2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ratsbeschluss vom 8. Juli 2010 l&#228;sst den dem B&#252;rgerbegehren entsprechenden Ratsbeschluss vom 4. Februar 2010 unber&#252;hrt. Die Einrichtung einer Dezernentenstelle nach Besoldungsgruppe A 16 BBesG im Stellenplan wird von dem Antragsgegenstand des B&#252;rgerbegehrens nicht umfasst.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Hierf&#252;r spricht &#8211; unabh&#228;ngig von Wortlaut und Begr&#252;ndung des B&#252;rgerbegehrens, die sich bereits nur auf die Wahl eines Beigeordneten beziehen bzw. Personal- und Sachkosten f&#252;r eine Stelle nach Besoldungsgruppe B2/B3 BBesG angeben &#8211; die unterschiedliche Stellung von Dezernent und Beigeordnetem innerhalb der Gemeindeverfassung. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beigeordneten haben, anders als die Dezernenten, die Laufbahnbeamte sind, die Stellung eines kommunalen Wahlbeamten (&#167; 71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Sie sind an der F&#252;hrung der Gemeinde unmittelbar teilnehmende \"Spitzenbeamte\" bzw. \"Spitzenkr&#228;fte\", </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:14px\">vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Bd.&#160;I, Losebl., Stand: Nov. 2009, &#167; 70 Anm. I 1; Collisi, in: Articus/Schneider, GO NRW, 3. Aufl. 2009, &#167; 70 Anm. 1; Pl&#252;ckhahn, in: Held/Winkel, GO NRW, 2008, &#167; 70 Anm. 3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Gemeindeverfassungsrechtlich nehmen sie eine herausgehobene Stellung ein, welche in den Vorschriften der &#167;&#167; 68 bis 71 GO NRW &#252;ber die Vertretung des B&#252;rgermeisters im Amt, die Teilnahme an Sitzungen, die Mitwirkung im Verwaltungsvorstand und ihre Wahl zum Ausdruck kommt. Hervorzuheben ist insbesondere ihre Vertretungsbefugnis. Die Beigeordneten sind st&#228;ndige Vertreter des B&#252;rgermeisters in ihrem Arbeitsgebiet (&#167; 68 Abs. 2 GO NRW) und allgemeine Vertreter nach &#167; 68 Abs. 1 S&#228;tze 1 bis 3 GO NRW. Sie vertreten damit den B&#252;rgermeister nicht nur, wenn er an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, sondern st&#228;ndig. Die allgemeine Vertretung erstreckt sich nicht nur auf die Gesch&#228;fte innerhalb der Gemeindeverwaltung, sondern umfasst auch die Vertretung der Gemeinde nach au&#223;en (vgl. &#167; 63 GO NRW). Die Befugnis ist damit zwar eine vom B&#252;rgermeister abgeleitete, aber durch die Gemeindeordnung unentziehbar vorgegebene,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:14px\">vgl. zur Stellung des Beigeordneten auch VG M&#252;nster, Urteil vom 6. M&#228;rz 2009 &#8211; 1 K 2121/08 &#8211;, juris.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Dezernent hingegen ist kein Bestandteil der kommunalverfassungsrechtlichen Struktur der Gemeindeverwaltung, sondern als Bediensteter der Gemeinde im Sinne des &#167; 74 GO NRW Teil der nachgeordneten Verwaltung. Ihm kommen, im Gegensatz zum Beigeordneten, keine kommunalverfassungsrechtlichen Kompetenzen zu. Die unterschiedliche kommunalverfassungsrechtliche Stellung von Dezernent und Beigeordneten wird durch den in den Stellenanzeigen nahezu identisch beschriebenen Aufgabenbereich nicht relativiert. Dass durch die Einrichtung und Besetzung der Dezernentenstelle &#8211; wenn auch in einem geringeren Umfang &#8211; Folgekosten entstehen, auf deren Vermeidung das B&#252;rgerbegehren gerichtet war, f&#252;hrt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einrichtung einer Dezernentenstelle im Stellenplan ist damit ein aliud zu dem Antragsgegenstand des B&#252;rgerbegehrens. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann daher offen bleiben, ob die Wahl eines (weiteren) Beigeordneten &#8211; anders als die Festlegung der Anzahl der Beigeordneten &#8211;,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:14px\">vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 30. September 2003 &#8211; 8 TG 2479/03 &#8211;, juris; VG Gie&#223;en, Beschluss vom 26. M&#228;rz 2004 &#8211; 8 G 539/04 &#8211;, juris; VG M&#252;nster, Urteil vom 6. M&#228;rz 2009 &#8211; 1 K 2121/08 &#8211;, juris,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">und/oder die Einrichtung einer Dezernentenstelle im Stellenplan die innere Organisation der Gemeindeverwaltung betreffen und damit nach &#167; 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW von vornherein nicht Gegenstand eines B&#252;rgerbegehrens bzw. B&#252;rgerentscheids sein k&#246;nnen. Dies gilt, da der Stellenplan gem&#228;&#223; &#167; 79 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Anlage des zur Haushaltssatzung geh&#246;renden Haushaltsplans ist, ebenso im Hinblick auf einen m&#246;glichen Ausschluss nach &#167; 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf &#167;&#167; 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht geht hierbei von einem Hauptsachenstreitwert in H&#246;he des Auffangwerts aus. Dieser Wert war nicht entsprechend der Anzahl der Antragsteller zu erh&#246;hen, da sich die Antragsteller als Vertreter des B&#252;rgerbegehrens in Rechtsgemeinschaft gegen den Ratsbeschluss vom 8. Juli 2010 wenden (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004). Das von den Antragstellern im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Interesse an der vorl&#228;ufigen Nichtbesetzung der Dezernentenstelle bemisst das Gericht mit der H&#228;lfte des Hauptsachenstreitwerts. </p>\n            \n        \n      "
}