List view for cases

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    "slug": "arbg-hagen-2010-05-11-1-ca-20010",
    "court": {
        "id": 766,
        "name": "Arbeitsgericht Hagen",
        "slug": "arbg-hagen",
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    "file_number": "1 Ca  200/10",
    "date": "2010-05-11",
    "created_date": "2019-02-26T09:01:21Z",
    "updated_date": "2020-12-10T10:48:22Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:ARBGHA:2010:0511.1CA200.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits tr&#228;gt der Kl&#228;ger aus einem Gesamtverfahrenswert von 19.200,00 Euro.</p>\n<p></p>\n<p>3. Der Urteilsstreitwert wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand :</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten nach Erledigung eines Zeugnisanspruches des Kl&#228;gers in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit Erreichen der Altersgrenze, ab welcher der Kl&#228;ger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters erh&#228;lt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 15.01.1945 geborene Kl&#228;ger ist seit dem 01.05.1993 bei der Beklagten, die u. a. Wohneinrichtungen f&#252;r behinderte Menschen unterh&#228;lt, als Pflegehilfskraft in der Behindertenhilfe (\"Haus B3\") besch&#228;ftigt. Nachdem der Kl&#228;ger angegeben hatte, ein schriftlicher Arbeitsvertrag liege ihm nicht vor, weshalb er davon ausgehe, dass u. a. Regelungen des BAT-KF nicht zur Anwendung k&#228;men, hat die Beklagte im Kammertermin Kopien zweier schriftlicher Arbeitsvertr&#228;ge &#252;berreicht. Hiernach war der Kl&#228;ger zun&#228;chst ab dem 01.05.1993 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 22.04.1993 befristet und sodann auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.08.1995 ab dem 22.08.1995 unbefristet besch&#228;ftigt. In beiden Arbeitsvertr&#228;gen findet sich folgende Regelung: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">\"&#167; 2</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">Inhalt des Dienstvertrages sind (unabh&#228;ngig von der Frage, ob der/die Mitarbeiter/in eine arbeiter- oder angestelltenrentenversicherungspflichtige T&#228;tigkeit aus&#252;bt)</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">6</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der f&#252;r die Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF), </li>\n                    <li>die sonstigen f&#252;r die Dienstverh&#228;ltnisse der Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, </li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:21px\">wie sie aufgrund des Kirchengesetzes &#252;ber das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverh&#228;ltnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz-ARRG) vom 25. Oktober 1979 (KABl. S. 230) und seiner &#196;nderungen geregelt sind.\" </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:7px\">Wegen der zur Akte gereichten Kopien der Arbeitsvertr&#228;ge wird auf Blatt 37 und 38 der Akte Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:7px\">&#167; 32 der in beiden Arbeitsvertr&#228;gen in Bezug genommenen Regelung des BAT-KF lautet auszugsweise wie folgt:</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">\"&#167; 32 </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ohne K&#252;ndigung</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">(1)Das Arbeitsverh&#228;ltnis endet, ohne dass es einer K&#252;ndigung bedarf, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:48px\">a) mit Ablauf des Monats in dem die/der Mitarbeitende das Lebensalter zum Anspruch auf die Regelaltersrente (&#167; 35 SGB VI) erreicht hat.\" </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Im Fr&#252;hjahr des Jahres 2009 erkundigte sich der Kl&#228;ger bei der Mitarbeitervertretung der Beklagten, wie lange er wohl bei der Beklagten w&#252;rde arbeiten k&#246;nnen. Inhalte dieses Gespr&#228;ches sind zwischen den Parteien streitig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Anfang Januar 2010 teilte die Pflegedienstleitung der Beklagten dem Kl&#228;ger mit, sein Arbeitsverh&#228;ltnis werde aufgrund der m&#246;glichen Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 01.02.2010 mit Ablauf des 31.01.2010 enden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses aufgrund Erreichens  des 65. Lebensjahres wendet sich der Kl&#228;ger mit der vorliegenden, bei Gericht am 01.02.2010 eingegangenen Klage. Nachdem er zun&#228;chst auch noch die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verlangt hatte, verfolgt er diesen  Antrag wegen anderweitiger Erledigung dieses Anspruches nicht weiter. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte sich die Beklagte auf eine Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses wegen Erreichen des Alters f&#252;r die Regelaltersrente berufen, w&#228;re eine solche Befristung nicht rechtswirksam. Da dem Kl&#228;ger ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorliege, m&#252;sse er zun&#228;chst bestreiten, dass ein solcher abgeschlossen worden sei. Damit w&#252;rde es an der Anwendbarkeit der Vorschriften des BAT-KF fehlen. Zudem w&#252;rde die Vereinbarung einer Befristung an der Schriftformklausel des &#167; 14 Abs. 4 TzBfG scheitern. Sofern doch eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme des BAT-KF vorliege, reiche dies f&#252;r eine Befristungsvereinbarung nicht aus. Eine solche m&#252;sse wegen der Schriftform des Gesetzes ausdr&#252;cklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus w&#252;rde sich eine Befristungsregelung auf der Grundlage des BAT-KF, die auf das Erreichen des Alters f&#252;r die Inanspruchnahme der Regelaltersrente abziele, als rechtsunwirksam erweisen, da sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates versto&#223;en w&#252;rde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 im Einzelfall tarifliche Altersgrenzen als rechtswirksam erachtet wurden, sei diese Rechtsprechung nicht mehr heranzuziehen. Denn eine Differenzierung nach dem Merkmal \"Alter\" m&#252;sse nunmehr neuen gesetzlichen Ma&#223;st&#228;ben gen&#252;gen, da &#167; 32 BAT-KF zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hre. Dies betreffe unmittelbar die Berufsaus&#252;bung des Kl&#228;gers, weshalb die Vorschriften des AGG im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG zu beachten seien. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der einschl&#228;gigen Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofes m&#252;sse eine Altersgrenze folgenden Zul&#228;ssigkeitsvoraussetzungen entsprechen: </p>\n                <span class=\"absatzRechts\">22</span><ul class=\"absatzLinks\"><li>\"Die Zielsetzung der Regelung muss insbesondere aus den Bereichen Besch&#228;ftigungspolitik Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung kommen, (Palacios Rn. 52; The Queen Rn. 46); </li>\n                    <li>Die Zielsetzung des Staates muss erkennbar sein, entweder durch ausdr&#252;ckliche Benennung der Ziele oder aber dadurch, dass Anhaltspunkte f&#252;r diese Zielsetzung feststellbar sind (Placios, Rn. 54 &#8211; 56, 58, The Queen Rn. 45);</li>\n                    <li>Diese erkennbaren legitimen Ziele m&#252;ssen so konkret sein, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich &#252;berpr&#252;ft werden k&#246;nnen (Palacios Rn. 57, The Queen Rn. 45 und 51); </li>\n                    <li>Der Staat und ggf. die Sozialpartner haben sowohl bei der Festlegung des Ziels als auch bei der Festlegung der Ma&#223;nehmen zu seiner Erreichung einen weiten Ermessensspielraum (Palacios Rn. 68). Dieser darf aber nicht zur Aush&#246;hlung des Verbots der Altersdiskriminierung f&#252;hren (The Queen Rn. 51), </li>\n                    <li>Dem Gesetzgeber obliegt die Beweislast f&#252;r die Rechtfertigung des rechtm&#228;&#223;igen Ziels. An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen (The Queen Rn. 51), </li>\n                    <li>Eine ansonsten berechtigte Ma&#223;nahme gegen&#252;ber Arbeitnehmern, die in Zwangsruhestand gesetzt werden, kann dann nicht als &#252;berm&#228;&#223;ige Beeintr&#228;chtigung angesehen werden, wenn den Betroffenen am Ende ihrer beruflichen Laufbahn ein finanziller Ausgleich in Gestalt einer Altersrente zukommen, \"deren H&#246;he nicht als unangemessen niedrig betrachtet werden kann\" (Palacios Rn. 73).\"</li></ul>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Diesen Anforderungen werde die vorliegende Regelung des &#167; 32 Abs. 1 BAT-KF nicht gerecht. Sie enthalte hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass &#252;bergeordnete besch&#228;ftigungs- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt w&#252;rden, sei dies zumindest f&#252;r die Berufsgruppe des Pflegepersonals nicht zutreffend. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wie viele Mitarbeiter kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres st&#252;nden und eine Weiterbesch&#228;ftigung verlangen w&#252;rden. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, warum die Zwangspensionierung von 65-J&#228;hrigen im vorstehenden Sinne erforderlich sein solle. Zu bedenken sei, dass nach Einsch&#228;tzung des Arbeitgeberverbandes Pflege bereits jetzt 50.000 Fachkr&#228;fte f&#252;r die Pflege fehlen w&#252;rden. Die Forderungen des Arbeitgeberverbandes gingen soweit, dass eine Arbeitserlaubnis f&#252;r Ausl&#228;nder, die in Deutschland eine Pfleget&#228;tigkeit ergreifen wollen, verlangt werde. Der Deutsche Berufsverband f&#252;r Pflegeberufe habe die Bundesregierung aufgerufen, etwas gegen den Mangel an Pflegekr&#228;ften zu tun. Der Bundesverband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe habe erkl&#228;rt, dass in 20 Jahren 42 % zus&#228;tzlicher Arbeitskr&#228;fte im Pflegebereich ben&#246;tigt w&#252;rden. Auf die vom Kl&#228;ger insoweit zur Akte gereichten Ausz&#252;ge aus Ver&#246;ffentlichungen wird auf die Kopien Blatt 31 ff. der Akte Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich behauptete der Kl&#228;ger, dass er im Hinblick auf sein Lebensalter im Fr&#252;hjahr des Jahres 2009 von der Mitarbeitervertretung der Beklagten die Auskunft erhalten habe, dass er jedenfalls bis Ende des Jahres 2010 seine T&#228;tigkeit als Pfleger weiter aus&#252;ben w&#252;rde k&#246;nnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Da nach alledem eine wirksame Regelung f&#252;r eine Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses des Kl&#228;gers auf das Erreichen des Alters f&#252;r die Regelaltersrente nicht erkennbar sei, m&#252;sse der Kl&#228;ger zu unver&#228;nderten Arbeitsbedingungen weiterbesch&#228;ftigt werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Kl&#228;ger zun&#228;chst in der Klageschrift angegeben hatte, er sei als Pfleger t&#228;tig und die  Beklagte die T&#228;tigkeit als Pflegehilfskraft dargelegt hat, hat der Kl&#228;ger nach Er&#246;rterung dieser Frage im Kammertermin letzteres einger&#228;umt. Er richte daher den Weiterbesch&#228;ftigungsantrag auf eine Besch&#228;ftigung als Pflegehilfskraft. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Den in der Klageschrift noch angek&#252;ndigten Antrag gerichtet auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses hat der Kl&#228;ger im Kammertermin nicht mehr gestellt. Ebenso hat er nach entsprechender Erkl&#228;rung der Parteien, dass au&#223;erhalb der Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses auf der Grundlage von &#167; 32 BAT-KF ein weiterer Beendigungstatbestand nicht vorliege, einen zuvor angek&#252;ndigten allgemeinen Fortbestandszusatz im Feststellungsantrag nicht weiter verfolgt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">29</span><ol class=\"absatzLinks\"><li>festzustellen dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31.01.2010 beendet worden ist, </li></ol>\n                <span class=\"absatzRechts\">30</span><ol class=\"absatzLinks\" start=\"2\"><li>die Beklagte zu verurteilen, den Kl&#228;ger zu unver&#228;nderten Bedingungen als Pflegehilfskraft weiterzubesch&#228;ftigen. </li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">die Klage abzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tr&#228;gt vor: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Sie gehe davon aus, dass die Bestimmungen des BAT-KF auf das Arbeitsverh&#228;ltnis zur Anwendung kommen. Auf der Grundlage des &#167; 32 Abs. 1 A BAT-KF ende daher das Arbeitsverh&#228;ltnis zum Kl&#228;ger ohne K&#252;ndigung, da er im Januar 2010 einen Anspruch auf Regelaltersrente erreicht habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Regelung versto&#223;e auch nicht gegen die EU-Richtlinie zur Altersdiskriminierung, da jedenfalls sozialpolitische und arbeitsmarktpolitische Faktoren eine Rolle spielen, um jungen Menschen den Eintritt in das Erwerbsleben zu erleichtern, bzw. die Menschen, die einen Rentenanspruch erwirkt haben, so finanziell abzufedern, dass eine weitere Erwerbst&#228;tigkeit nicht notwendig sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sei seitens der Mitarbeitervertretung in einem Gespr&#228;ch mit dem Kl&#228;ger keine Aussage hinsichtlich einer Weiterbesch&#228;ftigung &#252;ber das Renteneintrittsalter hinaus get&#228;tigt worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird erg&#228;nzend auf die zur Akte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag zul&#228;ssig. Dem Kl&#228;ger steht das besondere Feststellungsinteresse des &#167; 17 S. 1 TzBfG zur Seite, da die Parteien um die Beendigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses aufgrund Befristung streiten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist nicht begr&#252;ndet, da der Kl&#228;ger keinen Anspruch auf Feststellung hat, sein Arbeitsverh&#228;ltnis werde nicht mit Ablauf des 31.01.2010 beendet. Das Arbeitsverh&#228;ltnis ist n&#228;mlich gem&#228;&#223; &#167; 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf der vereinbarten Zeit, n&#228;mlich mit Eintritt in das \"Regelrentenalter\" des Kl&#228;gers, beendet worden. Insoweit liegt eine auf den 31.01.2010 vereinbarte wirksame Befristungsabrede im Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien vor. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hatte aus prozessualen Gr&#252;nden davon auszugehen, dass Rechtsgrundlage des Arbeitsverh&#228;ltnisses der Parteien die schriftlichen Arbeitsvertr&#228;ge vom 22.04.1993 bzw. vom 14.08.1995 sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hat der Kl&#228;ger vorgetragen, dass ihm ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht vorliege. Indessen ist dieser Sachvortrag nach Vorlage der Arbeitsvertr&#228;ge durch die Beklagte nicht geeignet, im Sinne des &#167; 138 ZPO von einem streitigen Vorbringen zum Abschluss der Arbeitsvertr&#228;ge auszugehen. Insofern w&#228;re es Sache des Kl&#228;gers gewesen, dezidiert darzulegen, dass mit ihm ein schriftlicher Arbeitsvertrag tats&#228;chlich nicht abgeschlossen worden ist. Diese Behauptung hat der Kl&#228;ger nicht aufgestellt, sondern sich darauf beschr&#228;nkt darzulegen, ein schriftlicher Arbeitsvertrag liege ihm nicht vor.  Dieser Sachvortrag kann auch so verstanden werden, dass ein solcher Vertrag beim Kl&#228;ger nicht \"mehr\" vorliegt; ein Bestreiten, dass ein solcher jemals abgeschlossen worden ist, vermochte die Kammer hierin nicht zu erkennen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ist aber &#8211; insoweit geht die Kammer vom letzten Arbeitsvertrag vom 14.08.1995 aus &#8211; im Arbeitsvertrag die Anwendung des BAT-KF ausdr&#252;cklich vereinbart, so bestehen keine Zweifel, dass diese auch aus Rechtsgr&#252;nden auf das Arbeitsverh&#228;ltnis zur Anwendung kommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Arbeitsvertrag genannten Regelungen des BAT-KF sind wirksam in das Arbeitsverh&#228;ltnis einbezogen worden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Kl&#228;ger die Gelegenheit hatte, sich bei Abschluss des Arbeitsverh&#228;ltnisses in den Text des BAT-KF einzulesen. Zwar finden insoweit grunds&#228;tzlich die Bestimmungen der &#167;&#167; 305 ff. BGB zur Inhaltskontrolle von Arbeitsvertr&#228;gen Anwendung, damit auch die sogenannte Einbeziehungskontrolle des &#167; 305 Abs. 1 BGB. Denn &#8211; auch wenn die Abk&#252;rzung \"BAT-KF\" ausgeschrieben hei&#223;t \"Bundesangestelltentarifvertrag-Kirchliche Fassung\" -  die Inhaltskontrolle ist nach &#167;&#167; 305 ff. BGB nicht wegen &#167; 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, wonach die vorstehenden Vorschriften auf Tarifvertr&#228;ge nicht zur Anwendung kommen. Bei den Bestimmungen des BAT-KF handelt es sich n&#228;mlich nicht um einen Tarifvertrag im Rechtssinne. Denn der BAT-KF ist kein Werk, welches durch die Koalitionen des Artikel 9 Abs. 3 GG ausgehandelt wird, sondern eine Beschreibung von Arbeitsbedingungen, die letztendlich aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften und der sogenannten BAT-Anwendungsordnung in das Arbeitsverh&#228;ltnis transferiert werden (so ausdr&#252;cklich BAG, 10 AZR 287/96 bei juris). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichwohl kam es nicht darauf an, dass dem Kl&#228;ger auch die Bestimmungen des BAT-KF bei Eintritt in das Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;berreicht worden sind, da n&#228;mlich die Vorschriften zur Einbeziehung von allgemeinen Arbeitsbedingungen f&#252;r den Arbeitsvertrag gem&#228;&#223; &#167; 305 Abs. 2 u. 3 BGB gerade nicht zur Anwendung kommen, wie &#167; 310 Abs. 4 S. 2 letzter Halbsatz  BGB ausdr&#252;cklich beschreibt (vgl. auch Erfurter Kommentar, 10. Aufl./Preiss, &#167; 310 BGB Rdnr. 26 ff.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem steht fest, dass die Vorschriften des BAT-KF und damit auch die zwischen den Parteien umstrittene Bestimmung des &#167; 32 Abs. 1 a) BAT-KF zur Anwendung kommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer vermochte auch die vom Kl&#228;ger f&#252;r den Fall der Anwendbarkeit des &#167; 32 BAT-KF ge&#228;u&#223;erten Bedenken im Hinblick auf die in &#167; 14 Abs. 4 TzBfG geregelte Schriftform nicht zu teilen. Zwar hat der Kl&#228;ger insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass in der arbeitsrechtlichen Literatur nicht unumstritten ist, ob auch bei Inbezugnahme anderweitiger Arbeitsbedingungen, seien es auch tarifliche Arbeitsbedingungen, eine Befristung nicht ausdr&#252;cklich im Arbeitsvertrag geregelt sein muss. Diesen Meinungsstreit hatte die erkennende Kammer indessen nicht zu beantworten, da zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsvertr&#228;ge zwischen den Parteien eine Schriftform f&#252;r Befristungen nicht geltendes Recht war. Die ma&#223;geblichen Vorschriften waren insoweit zun&#228;chst &#167; 623 BGB, der mit dem Erfordernis einer Schriftform f&#252;r Befristungen zum 01.05.2000 in Kraft getreten ist und sodann mit diesem Inhalt durch &#167; 14 Abs. 4 TzBfG abgel&#246;st wurde, der zum 01.01.2001 in Kraft trat. Die rechtlichen Regelungen zur Befristung, die seit dem ersten arbeitsrechtlichen Besch&#228;ftigungsf&#246;rderungsgesetz im Jahre 1985 ma&#223;geblich waren, schrieben ihrerseits Formvorschriften f&#252;r eine Befristung nicht vor. Wenn aber zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsvertr&#228;ge Formerfordernisse f&#252;r eine Befristungsvereinbarung nicht gegeben waren, so k&#246;nnen sie auch der Rechtswirksamkeit der mit dem Kl&#228;ger vereinbarten, in &#167; 32 Abs. 1 a) BAT-KF geregelten Befristung nicht entgegen stehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die somit im Arbeitsvertrag &#252;ber &#167; 32 Abs. 1 a) BAT-KF vereinbarte Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit Eintritt des Jahres, indem der Kl&#228;ger eine Regelaltersrente in Anspruch nehmen kann, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><b>1.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Vereinbarung des Ausscheidens des Kl&#228;gers mit Erreichen der sozialrechtlichen \"Regelaltersgrenze\" handelt es sich um eine Befristungsvereinbarung im Sinne des &#167;&#167; 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 TzBfG (st&#228;ndige Rechtsprechung, vgl. nur BAG, 7 AZR 116/07 bei juris, LAG D&#252;sseldorf, Urteil vom 29.04.2009, 4 Sa 1764/08 bei juris; BAG, Vorlagebeschluss vom 17.06.2009, 7 AZR 112/08 (A); LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2009, 5 Sa 893/09, NZA-RR 2010, S. 249 ff.; Erfurter Kommentar, 10. Aufl./M&#252;ller-Gl&#246;ge, &#167; 14 TzBfG Rdnr. 56 ff. m. z. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Befristung des Arbeitsverh&#228;ltnisses auf die f&#252;r den Kl&#228;ger ma&#223;gebliche Regelaltersgrenze ist durch einen sachlichen Grund im Sinne des &#167; 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG gerechtfertigt, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich bei der Vereinbarung des Ausscheidens mit der M&#246;glichkeit der Inanspruchnahme der Regelaltersrente um eine arbeitsvertragliche oder eine tarifvertragliche Regelung handelt (vgl. zuletzt BAG, Vorlagebeschluss vom 17.06.2009 a. a. O.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die in &#167; 32 Abs. 1 a) BAT-KF getroffene Regelung ist sachlich gerechtfertigt im Sinne des &#167; 14 Abs. 1 TzBfG. Insoweit folgt die erkennende Kammer der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der Instanzgerichte, wie auch dem &#252;berwiegenden Teil des arbeitsrechtlichen Schrifttums, wonach Vereinbarungen &#252;ber die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses bei Inanspruchnahme von Regelaltersrente einen sachlichen Grund zur Befristung haben (BAG, Urteile vom 19.11.2003, 7 AZR 296/03; vom 20.11.1987, 2 AZR 284/86, vom 21.04.1977, 2 AZR 125/76, vom 18.06.2008, 7 AZR 116/07, LAG D&#252;sseldorf a. a. O., LAG Hamm vom 11.11.2009 a. a. O., Erfurter Kommentar/M&#252;ller-Gl&#246;ge a. a. O. m. z. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Frage nach dem Sachgrund einer entsprechenden Befristung ist n&#228;mlich zu ber&#252;cksichtigen, dass zwar der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Fortsetzung der Besch&#228;ftigung &#252;ber das 65. Lebensjahr hinaus legitime wirtschaftliche und ideelle Anliegen verfolgt. Indessen ist zu bedenken, dass der Kl&#228;ger, der die Fortsetzung seiner Besch&#228;ftigung &#252;ber die Regelaltersgrenze hinaus verlangt, &#252;ber die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wirtschaftliche abgesichert ist und eine Fortf&#252;hrung der beruflichen T&#228;tigkeit aller Voraussicht nach nur noch f&#252;r eine begrenzte Zeit in Betracht kommt. Insoweit sind zwischen den Parteien die Sozialdaten des Kl&#228;gers unstreitig geblieben, wonach dieser am 15.01.1945 geboren ist und seit 1993 bei der Beklagten t&#228;tig ist. Damit steht fest, dass der Kl&#228;ger im Sinne der &#167;&#167; 35 SGB VI i. V. m. &#167; 50 Abs. 1 SGB VI einen Anspruch auf Regelaltersrente mit Ablauf des Monats erreicht, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Schon deswegen musste die Kammer davon ausgehen, dass die o. g. Kriterien der Rechtsprechung in der Person des Kl&#228;gers mit Ablauf des 31.01.2010 erf&#252;llt sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Diesem Fortsetzungsverlangen des Kl&#228;gers steht das typischerweise bestehende Bed&#252;rfnis des Arbeitgebers im Sinne einer vern&#252;nftigen Personalentwicklungsplanung ebenso gegen&#252;ber, wie die M&#246;glichkeit, neue Besch&#228;ftigungen f&#252;r wirtschaftlich noch nicht abgesicherte, also j&#252;ngere Arbeitnehmer, zu schaffen (vgl. insoweit die Nachweise in der Entscheidung des BAG vom 18.06.2008 a. a. O., Rdnr. 24 am Ende). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bewertung steht im &#220;brigen im Einklang mit der Bestimmung des &#167; 41 SGB VI. Nach dieser Bestimmung kann zwar der Anspruch eines Versicherten auf Altersrente nicht als Grund f&#252;r die K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses herangezogen werden. Indessen beschreibt &#167; 41 S. 2 SGB IV, dass eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses eines Arbeitnehmers ohne K&#252;ndigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegen&#252;ber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze als abgeschlossen gilt. Damit hat der Gesetzgeber im Umkehrschluss aber zum Ausdruck gebracht, dass einer Vereinbarung, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze enden soll, keine Bedenken entgegenstehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><b>2.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses durch Befristung mit Erreichen der Regelaltersgrenze stellt auch keine unzul&#228;ssige Diskriminierung wegen Alters gem&#228;&#223; &#167; 1, &#167; 2 Abs. 1 Ziff. 2 AGG dar, da es sich insoweit um eine erlaubte unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gem&#228;&#223; &#167; 10 Ziff. 5 AGG handelt, auch unter Ber&#252;cksichtigung der Diskriminierungsverbote im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Vorauszuschicken ist, dass allerdings die Beendigung eines Arbeitsverh&#228;ltnisses durch Befristung unter alleiniger Ankn&#252;pfung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze grunds&#228;tzlich eine Benachteiligung wegen Alters im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften darstellen kann (siehe auch EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007,  C-411/05 Palacios). Allerdings kann eine entsprechende Altersgrenzenregelung sowohl dem Diskriminierungsverbot in Artikel 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG wie auch der Erlaubnisbestimmung des &#167; 10 Ziff. 5 AGG entsprechen, wenn die Altersgrenzenregelung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das in Beziehung zur Besch&#228;ftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 a. a. O., Rdnr. 79, Urteil vom 12.10.2010???, C-341/08 Petersen; Urteil vom 05.03.2009, C-388/07, Age Concern England, Rdnr. 68; BAG, Vorlagebeschluss vom 17.06.2009 a. a. O.; vgl. auch die Entscheidung des BGH, Senat f&#252;r Notarsachen vom 22.03.2010, NotZ 16/09 bei juris). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Genau solche Ziele werden mit der Beendigung von Arbeitsverh&#228;ltnissen bei Eintritt der Regelaltersgrenze erreicht, wobei es entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers nicht auf eine konkrete individuelle Wertung im Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien ankommt sondern eine weitergehende Betrachtung vorzunehmen ist. Dies liegt darin begr&#252;ndet, dass sich ansonsten im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofes bei einem Einzelfall wohl nur selten ein &#252;bergeordnetes arbeitsmarkt- und besch&#228;ftigungspolitisches Ziel wird feststellen lassen k&#246;nnen (vgl. auch Brors, juris  PR-ArbR 4/2010 Anm. 6 und Erfurter Kommentar/M&#252;ller-Gl&#246;ge a. a. O. unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 18.06.2008 a. a. O.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Doch auch selbst wenn man an dieser Stelle den Sachvortrag des Kl&#228;gers zur berufsgruppenspezifischen Situation in der Pflege ber&#252;cksichtigen w&#252;rde, der &#8211; wohl unstreitig - dadurch gekennzeichnet ist, dass Pflegekr&#228;fte gesucht werden, w&#252;rde dies kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Dem Kl&#228;ger ist zuzugeben, dass zumindest ansatzweise bei Bayreuther, DB 2007, 2425 ff. auf die Besch&#228;ftigungslage in der jeweiligen Branche abgestellt werden kann. Allerdings sind s&#228;mtliche Angaben des Kl&#228;gers, auf die dieser sich zur Darstellung der berufstypischen Situation in der Pflege bezogen hat, wie der Kl&#228;ger im &#220;brigen auch selber dargelegt hat, auf sogenannte Pflegefachkr&#228;fte bezogen, d. h. also auf solche Mitarbeiter, die im Pflegebereich &#252;ber eine abgeschlossene Berufsausbildung, g&#252;nstigenfalls mit Zusatzqualifikationen, beziehen. Auch in der vom Kl&#228;ger vorgelegten Ver&#246;ffentlichung aus der Financial Times Deutschland vom 18.04.2010 (vgl. Blatt 31 der Akte) wird wie folgt zitiert: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:50px\">\"Bei den Hilfskr&#228;ften haben wir kein Problem, wohl aber bei Fachkr&#228;ften. Es gibt heute schon einen akuten Fachkr&#228;ftemangel in manchen Regionen.\"</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Mit diesen Erw&#228;gungen geht die Kammer mit den vorzitierten Entscheidungen des Europ&#228;ischen Gerichtshofes wie auch des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofes und der wohl &#252;berwiegenden Auffassungen in der Literatur davon aus, dass eben durch die beschriebenen &#252;bergeordneten arbeitsmarkt- und besch&#228;ftigungspolitischen Ziele Altersgrenzen jedenfalls so lange im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG, dort Artikel 6 Abs. 1 und &#167; 10 Ziff. 5 AGG gerechtfertigt sind, solange eine schwierige Arbeitsmarktsituation vorliegt. Dem entspricht im &#220;brigen auch die Intention des Gesetzgebers, die seinerzeit zur &#196;nderung des &#167; 41 SGB VI (siehe oben) gef&#252;hrt haben. War n&#228;mlich noch in &#167; 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI alter Fassung eine Vereinbarung zur Beendigung von Arbeitsverh&#228;ltnissen auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze durch tarifliche Regelungen zumindest schwierig, ist genau dieser Passus der Bestimmung aufgehoben worden. Im Gesetzesentwurf zur &#196;nderung des &#167; 41 SGB VI vom 21.06.1994 (Bundestagsdrucksache 12/8040 vom 21.06.1994 S. 1 hei&#223;t es hierzu w&#246;rtlich: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">\"Nach &#167; 41 Abs. 4 S. 3 SGB VI ist eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu dem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, nur dann wirksam, wenn sie innerhalb der letzten 3 Jahre geschlossen oder vom Arbeitnehmer best&#228;tigt worden ist. Die Regelung f&#252;hrt dazu, dass der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses neben dem vollen Arbeitsentgelt die volle Altersrente oder eine vergleichbare Leistung beziehen und sich das Ausscheiden aus dem Betrieb vom Arbeitgeber \"abkaufen\" lassen kann. Da die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar&#252;ber hinaus tarifliche Altersgrenzenvereinbarungen ausschlie&#223;t, ist im gesamten Bereich der &#246;ffentlichen Verwaltung und in einem gro&#223;en Teil der Privatwirtschaft, in denen in Tarifvertr&#228;gen Altersgrenzen vereinbart worden sind, eine wesentliche Grundlage f&#252;r die Personal- und Nachwuchsplanung entfallen. Die Blockierung von Arbeitspl&#228;tzen durch &#228;ltere, wirtschaftlich durch den Bezug der vollen Altersrente gesicherte Arbeitnehmer ist angesichts der schwierigen Arbeitsmarktsituation und der Arbeitslosigkeit, vor allem auch j&#252;ngerer Arbeitnehmer, nicht vertretbar. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der erkennenden Kammer ist bewusst, dass die vom Kl&#228;ger herangezogenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20.01.2009 (Vorlagebeschluss) 21 Ca 235/08 und wohl auch vom 22.09.2009, 21 Ca 352/08 &#8211; Altersgrenze in einer Betriebsvereinbarung -, jeweils bei juris) offensichtlich in die in den vorzitierten Entscheidungen insbesondere des Bundesarbeitsgerichts getroffenen Erw&#228;gungen nicht ausreichen lassen, um eine Rechtfertigung einer Altersgrenzenregelung im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG bzw. &#167; 10 Nr. 5 AGG annehmen zu k&#246;nnen. Indessen hat die erkennende Kammer auf der Grundlage der vorzitierten Entscheidungen wie auch der &#252;berwiegenden Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur f&#252;r eine Abweichung keine Veranlassung gesehen (so ausdr&#252;cklich Brors in der Besprechung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22.09.2009 a. a. O., die davon ausgeht, dass \"kollektivrechtliche\" Altersgrenzen bei einem angemessenen finanziellen Ausgleich durch Altersrenten zul&#228;ssig sind; auch LAG Hamm, Urteil vom 11.11.2009, 5 Sa 893/09 a. a. O. und ausdr&#252;cklich Erfurter Kommentar/M&#252;ller-Gl&#246;ge a. a. O. unter weiterem Hinweis auf EuGH vom 16.10.2007 a. a. O.).  Die Kammer folgt damit auch der &#8211; allerdings nicht rechtskr&#228;ftigen &#8211; Entscheidung des Landesarbeitsgerichts D&#252;sseldorf vom 29.04.2009, 4 Sa 1764/08 bei juris), die die Wirksamkeit der Altersgrenze des &#167; 33 Abs. 1 Buchstabe A TV&#246;D zum Gegenstand hat. Der Wortlaut dieser tariflichen Regelung ist mit der Regelung des BAT-KF in der vorherigen Fassung wortgleich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist auch darauf hinzuweisen, dass auch im Bereich des Beamtenrechts Altersgrenzen nicht als unzul&#228;ssige Altersdiskriminierung angesehen wurden (VGH  Hessen, Urteil vom 28.09.2009, 1 B 2787/09; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2010, 12 K 1310/08, jeweils bei juris). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass die Voraussetzungen f&#252;r eine rechtswirksame Altersgrenzenregelung in &#167; 32 Abs. 1 a) BAT-KF gem&#228;&#223; &#167; 10 Nr. 5 AGG unter Beachtung des Artikel 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gegeben sind. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><b>C.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Einer Vorlage zur Frage der im Verfahren streitgegenst&#228;ndlichen Rechtswirksamkeit des &#167; 32 Abs. 1 a) BAT-KF gem&#228;&#223; Artikel 234 EGV bedurfte es nicht. Die erkennende Kammer h&#228;lt eine Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofes im Sinne des Artikels 234 Abs. 2 EGV schon deswegen f&#252;r nicht erforderlich, weil s&#228;mtliche aufgeworfenen Fragen zur Altersdiskriminierung bei Altersgrenzenregelungen bereits Gegenstand von Entscheidungen des Europ&#228;ischen Gerichtshofes waren und die erkennende Kammer diese Entscheidungen anwendet und ihnen folgt. Auf die insoweit im vorliegenden Urteil zitierten Entscheidungen des Europ&#228;ischen Gerichtshofes wird ausdr&#252;cklich Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><b>D.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die zwischen den Parteien streitige Frage des Inhaltes eines Gespr&#228;ches mit der Mitarbeitervertretung im Fr&#252;hjahr 2009 bedurfte weder einer weitergehenden Aufkl&#228;rung, noch einer Beantwortung. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt selbst vor, dieses Gespr&#228;ch habe mit der Mitarbeitervertretung stattgefunden; inwieweit die Mitarbeitervertretung in irgendeiner Form der zutreffende Ansprechpartner f&#252;r rechtserhebliche Erkl&#228;rungen, die der Beklagten zugerechnet werden k&#246;nnten, sein durfte, hat der Kl&#228;ger indessen nicht vorgetragen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Da das Arbeitsverh&#228;ltnis nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen mit Ablauf des 31.01.2010 beendet worden ist, steht dem Kl&#228;ger ein Anspruch auf Weiterbesch&#228;ftigung als Pflegehilfskraft bei der Beklagten nicht zu. Grundlage eines solchen Anspruches kann nur das  fortbestehende Arbeitsverh&#228;ltnis sein (vgl. BAG GS AP Nr. 14 zu &#167; 611 BGB Besch&#228;ftigungspflicht), was indessen nicht vorliegt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><b>IV.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. &#167; 91 ZPO und &#167; 269 Abs. 3 ZPO. Danach hat der Kl&#228;ger die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen; soweit er den Antrag hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses im Kammertermin nicht zur Entscheidung gestellt hat, lag hierin eine Klager&#252;cknahme, hinsichtlich derer die Kostenfolge sich aus &#167; 269 Abs. 3 ZPO ergibt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert war gem&#228;&#223; &#167; 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Zur streitigen Entscheidung stand die Frage des Bestandsschutzes wie auch der Weiterbesch&#228;ftigung. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hatte die Kammer gem&#228;&#223; &#167; 42 Abs. 3 S. 1 GKG ber&#252;cksichtigt; f&#252;r den Weiterbesch&#228;ftigungsantrag sind zwei Bruttomonatsgeh&#228;lter angesetzt. Bei der Bemessung des Gesamtverfahrenswertes war der urspr&#252;nglich angek&#252;ndigte Zeugnisantrag mit einem Bruttogehalt zu bewerten.</p>\n            \n        \n      "
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