List view for cases

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    "court": {
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    "file_number": "20 K 7869/08",
    "date": "2009-12-03",
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    "updated_date": "2020-12-10T11:08:05Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGK:2009:1203.20K7869.08.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, wird das Verfahren eingestellt.</p>\n<p></p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H&#246;he von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.\n</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"h2 absatzLinks\"> T a t b e s t a n d</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">In der Nacht des 09.08.2008 gegen 1.00 Uhr wurden Polizeibeamte des Beklagten wegen einer Verkehrsbehinderung in die Kreuzbergstrasse in C.    entsandt. Bei ihrem Eintreffen parkten am rechten Fahrbahnrand auf H&#246;he der H&#228;user 9-11 bergauf vier Fahrzeuge hintereinander. Bei dem ersten Fahrzeuge handelte es sich um einen PKW Ford Taunus mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 000. Dem folgte der PKW Mercedes des Zeugen G.      , der die Polizei herbeigerufen hatte, mit dem amtlichen Kennzeichen BN-0 00.  Hinter dem Fahrzeug des Zeugen G.       parkte der PKW Toyota des Kl&#228;gers mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 000. Der PKW des Kl&#228;gers war auf der Fahrbahn vor seiner Grundst&#252;ckseinfahrt, Kreuzbergstrasse 00, auf einer wei&#223; gekennzeichneten Markierung geparkt, welche die Einfahrt zu seinem Grundst&#252;ck freihalten sollte. Hinter dem PKW des Kl&#228;gers war ein Chrysler Voyager mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 0 auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz abgestellt. Nach den Angaben des Zeugen G.       war der vor ihm stehende PKW Ford Taunus bereits im Zeitpunkt des Abstellens seines Wagens am Mittag des 08.08.2008 vor ihm abgestellt gewesen, w&#228;hrend sich der PKW des Kl&#228;gers noch nicht hinter ihm befunden hatte. Der Zeuge G.       konnte nach den Feststellungen der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten seine Parkl&#252;cke nicht verlassen; der Abstand zwischen seinem PKW und dem PKW des Kl&#228;gers betrug weniger als 20 cm.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Durchf&#252;hrung einer Halterfeststellung klingelten die Polizeibeamten an der Wohnungst&#252;r des Kl&#228;gers und forderten ihn auf, sein Fahrzeug wegzufahren. Da der Kl&#228;ger sich - u.a. unter Hinweis auf vorangegangenen Alkoholkonsum und daraus resultierender Fahrunt&#252;chtigkeit - weigerte, der Aufforderung der Polizeibeamten nachzukommen, forderten diese den Abschleppdienst der Firma Becker an. Der Fahrer des Abschleppdienstes wies die Polizeibeamten nach seinem Eintreffen darauf hin, dass er den PKW des Kl&#228;gers wegen der starken Hanglage und des geringen Abstandes zwischen den Fahrzeugen nicht mit den vor Ort zur Verf&#252;gung stehenden Mitteln sicher abschleppen k&#246;nne. Stattdessen sah er die M&#246;glichkeit, das zuerst stehende Fahrzeug Ford Taunus zu &#246;ffnen und wegzurollen, und f&#252;hrte diese Ma&#223;nahme aus, nachdem zuvor erfolglos versucht worden war, den Halter des Ford Taunus zu erreichen.  Der Zeuge G.       konnte danach seinen PKW aus der Reihe der parkenden Fahrzeuge herausfahren.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Firma Becker stellte dem Beklagten f&#252;r den Einsatz einen Betrag in H&#246;he von 136,85 EUR in Rechnung. Nach vorheriger Anh&#246;rung setzte der Beklagte mit Leistungs- und Geb&#252;hrenbescheid vom 04.11.2008 gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger die Kosten f&#252;r den Einsatz der Firma Becker in H&#246;he von 136,85 EUR sowie Geb&#252;hren in H&#246;he von 65,00 EUR und Portokosten in H&#246;he von 2,00 EUR fest. Der Bescheid ging dem Kl&#228;ger am 05.11.2008 zu. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Ein gegen den Kl&#228;ger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen N&#246;tigung - 115 Js 1935/08 - wurde am 12.11.2008 gem&#228;&#223; &#167; 153 Abs. 1 StPO eingestellt. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 05.12.2008 hat der Kl&#228;ger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt er im Wesentlichen aus, dass er sein Fahrzeug am Abend des 08.08.2008 vor seiner Grundst&#252;ckseinfahrt ordnungsgem&#228;&#223; abgestellt habe. Der PKW des Zeugen G.       sei demgegen&#252;ber  teilweise verkehrswidrig auf der Grenzmarkierung in seiner Einfahrt abgestellt gewesen. Der Aufforderung zur Entfernung des Fahrzeugs habe er wegen Fahrunt&#252;chtigkeit infolge Alkoholgenusses nicht Folge leisten k&#246;nnen. Er habe den Polizeibeamten aber angeboten, dass sie an seiner Stelle das Fahrzeug versetzen k&#246;nnten, worauf diese jedoch aus angeblich versicherungstechnischen Gr&#252;nden nicht eingegangen seien. Die Erforderlichkeit der Abschleppma&#223;nahme sei auch deshalb zweifelhaft, weil der PKW des Zeugen G.       letztlich ohne Zuhilfenahme des Abschleppfahrzeuges aus dem Parkplatz herausgefahren sei. Das Fahrzeug habe ebenso durch die anwesenden Polizeibeamten weggerollt werden k&#246;nnen.  </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid des Beklagten vom 04.11.2008 aufzuheben.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung erg&#228;nzt und vertieft er die Ausf&#252;hrungen des angefochtenen Bescheides. Das Zuparken eines anderen Verkehrsteilnehmers stelle sowohl einen Versto&#223; gegen stra&#223;enverkehrsrechtliche Vorschriften dar als auch die Verwirklichung des Straftatbestandes der N&#246;tigung. Selbst wenn der Kl&#228;ger auf der markierten Fl&#228;che vor seiner Grundst&#252;ckseinfahrt habe parken d&#252;rfen, entbinde ihn dies nicht von den geltenden stra&#223;enverkehrs- und strafrechtlichen Vorschriften. Der Einwand des Kl&#228;gers, er sei zur Mitwirkung bei der Beseitigung der bestehenden Gefahr bereit gewesen, sei nicht relevant. Auch das behauptete Angebot an die Polizeibeamten, dass diese den PKW versetzen sollten, stelle keine ad&#228;quate Alternative zur Beauftragung eines Abschleppdienstes dar, da die Beamten Privatfahrzeuge aus versicherungstechnischen und haftungsrechtlichen Gr&#252;nden nicht eigenh&#228;ndig versetzen sollen. Bedenken gegen die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Ma&#223;nahme best&#252;nden nicht.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 02.09.2009 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung &#252;bertragen (&#167; 6 Abs. 1 VwGO).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T.      B.      , POK N.      L.      und W.      G.      . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 01.10.2009 und 03.12.2009 verwiesen. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft C.     115 Js 1935/08 und 115 Js 2560/08 verwiesen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"h2 absatzLinks\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Portokosten den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von &#167; 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist die Klage zul&#228;ssig, jedoch nicht begr&#252;ndet.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Leistungs- und Geb&#252;hrenbescheid des Beklagten vom 04.11.2008 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger nicht in eigenen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenpflicht des Kl&#228;gers beruht auf &#167; 77 VwVG NW i.V.m. &#167; 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. &#167; 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW. Hiernach hat der Polizeipflichtige die durch die Abschleppma&#223;nahme - vorliegend die Versetzung des Fahrzeuges Ford Taunus BN-00 000 - entstandenen Kosten zu erstatten. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 8 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Ma&#223;nahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit lag hier unabh&#228;ngig davon vor, ob der Kl&#228;ger grunds&#228;tzlich befugt ist, sein Fahrzeug auf der Markierung in seiner Hofeinfahrt abzustellen, und auch unabh&#228;ngig davon, ob der PKW des Zeugen G.       zumindest teilweise auf der entsprechenden Markierung stand. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Denn im Zuparken des PKW des Zeugen G.       lag  ein Versto&#223; gegen das allgemeine R&#252;cksichtnahmegebot aus &#167; 1 Abs. 2 StVO. Der Versto&#223; gegen diese Norm begr&#252;ndet zugleich eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit im Sinne des &#167; 8 Abs. 1 PolG NRW. Zudem lag hier eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit im Sinne des &#167; 8 Abs. 1 PolG NRW im Hinblick auf den Verdacht einer N&#246;tigung vor.\t\nDas Zuparken eines anderen Kraftfahrzeuges erf&#252;llt zun&#228;chst den objektiven Tatbestand einer N&#246;tigung nach &#167; 240 Abs. 1 StGB. Inwieweit f&#252;r die handelnden Polizeibeamten dar&#252;ber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne des &#167; 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach deren Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Ma&#223;nahme getroffen werden muss,</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, S. 36 ff.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Gew&#228;hrleistung der Effektivit&#228;t der polizeilichen Gefahrenabwehr kommt den handelnden Polizeibeamten ein Bewertungsspielraum dahingehend zu, dass beim begr&#252;ndeten Verdacht einer strafbaren Handlung das Eingreifen gerechtfertigt ist. Eine vertiefte Pr&#252;fung kann den Polizisten im Einsatz vor Ort regelm&#228;&#223;ig nicht abverlangt werden kann,\nvgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90 - NJW 1994, 878-880 und Urteil vom 15.09.1993 - 3 R 6/93 - Juris.\nVorliegend ist zur &#220;berzeugung des Gerichts die Annahme einer Verwerflichkeit des Zuparkens des PKW Mercedes des Zeugen G.       durch das Fahrzeug des Kl&#228;gers nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten vor Ort betrug der Abstand zwischen dem PKW des Kl&#228;gers und dem PKW des Zeugen G.       maximal 20 - 30 cm und es bestand - zumal wegen einer Anh&#228;ngerkupplung am Fahrzeug des Zeugen G.       - keine Man&#246;vrierm&#246;glichkeit f&#252;r den Zeugen G.      . Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und zudem durch die in der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft C.     - 115 Js 1935/08 - vorhandenen Fotos sowie die Angaben des Zeugen L.       in der Verhandlung vom 01.10.2009 erwiesen. Nach den Angaben des Zeugen G.       gegen&#252;ber den herbeigerufenen Polizeibeamten in der Nacht des 09.08.2008 hatte er seinen PKW bereits am Mittag des 08.08.2008 in H&#246;he der Kreuzbergstr. 0 geparkt; vor seinem Fahrzeug befand sich zu dieser Zeit bereits der in der Nacht immer noch dort abgestellte PKW Ford Taunus; der PKW des Kl&#228;gers stand im Zeitpunkt des Einparkens des Zeugen G.       noch nicht vor seiner Hofeinfahrt, so dass ein Ausparken ohne Weiteres m&#246;glich gewesen w&#228;re. Diese Angaben hat der Zeuge G.       in seiner Zeugenvernehmung am 03.12.2009 glaubhaft best&#228;tigt. Es ist zudem zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kl&#228;ger seinen PKW vor der Hofeinfahrt parkte, als der PKW Mercedes des Zeugen G.       bereits dort stand. Der Kl&#228;ger selbst hat in der Nacht des 09.08.2008 gegen&#252;ber den Polizeibeamten keine abweichende Reihenfolge der einzelnen Abstellvorg&#228;nge behauptet. Auch im Verwaltungs- und nachfolgenden Klageverfahren hat der Kl&#228;ger lediglich erkl&#228;rt, er k&#246;nne nicht mehr nachvollziehen, wann und wie das Fahrzeug des Zeugen G.       mit dem amtlichen Kennzeichen BN-0 00 am Ort des Geschehens abgestellt worden sei. Soweit der Kl&#228;ger erstmals in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 03.12.2009 auf Befragen erkl&#228;rt hat, dass in dem Zeitpunkt, als er in der Einfahrt parkte, vor dem Fahrzeug des Zeugen G.       kein anderer PKW stand, h&#228;lt das Gericht diese Aussage aufgrund der Angaben des Zeugen G.       und der Widerspr&#252;chlichkeit in den Angaben des Kl&#228;gers nicht f&#252;r glaubhaft. Unabh&#228;ngig davon mussten aber jedenfalls die Polizeibeamten vor Ort mangels gegenteiliger Angaben des Kl&#228;gers davon ausgehen, dass in dem Zeitpunkt, als der Kl&#228;ger seinen PKW unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Zeugen G.       abstellte, der PKW Ford Taunus bereits vor dem Fahrzeug des Zeugen G.       gestanden hatte, so das dem Kl&#228;ger bewusst gewesen sein musste, dass eine Wegfahrt des Zeugen G.       bei gleichbleibender Sachlage nicht mehr m&#246;glich war. Dieser Eindruck musste sich den Polizeibeamten auch deshalb aufdr&#228;ngen, weil sich der Kl&#228;ger offenbar f&#252;r berechtigt hielt - und immer noch h&#228;lt -, den teilweise widerrechtlich in seiner Grundst&#252;ckseinfahrt abgestellten PKW des Zeugen G.       zuzuparken. Der Verdacht einer vollendeten N&#246;tigung war ferner deshalb gerechtfertigt, weil sich der Kl&#228;ger trotz mehrfacher Aufforderung der Polizeibeamten vor Ort beharrlich weigerte, seinen PKW geringf&#252;gig zu versetzen, um dem Zeugen G.       ein Ausparken zu erm&#246;glichen. Soweit sich der Kl&#228;ger zur Begr&#252;ndung f&#252;r diese Weigerung darauf beruft, er sei wegen Alkoholkonsums nicht mehr fahrt&#252;chtig gewesen, handelt es sich zur &#220;berzeugung des Gerichts um eine reine Schutzbehauptung. Zum einen ergeben sich weder aus dem polizeilichen Einsatzbericht vom 13.08.2008 noch aus dem nachtr&#228;glichen Aktenvermerk vom 28.08.2008 Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Kl&#228;ger einen alkoholisierten Eindruck machte. Dies war auch nach der Aussage des Zeugen L.       in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 01.10.2009 nicht der Fall. Zum anderen sind die Angaben des Kl&#228;gers selbst und seiner Ehefrau, der Zeugin B.      , zu Art und Umfang des angeblichen Alkoholkonsums sowie dessen Anlass widerspr&#252;chlich. W&#228;hrend die Zeugin B.       hierzu angegeben hat, sie h&#228;tten an diesem Abend bis gegen 23.00 Uhr G&#228;ste gehabt und sie selbst habe 2-3 Flaschen K&#246;lsch getrunken, erkl&#228;rte der Kl&#228;ger auf Befragen in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 03.12.2009 zun&#228;chst, sie h&#228;tten 2 Flaschen Wein getrunken. Auf Vorhalt der Angaben seiner Ehefrau, dass diese K&#246;lsch getrunken haben will, erkl&#228;rte er sodann, es sei noch ein Freund zu Gast gewesen, der gegen 24.00 Uhr gegangen sei. Mit diesem Freund habe er die Flaschen geleert, wobei er pers&#246;nlich eine Flasche getrunken haben d&#252;rfte. Gegen die Glaubw&#252;rdigkeit des Kl&#228;gers insoweit spricht auch der Umstand, dass er bereits mehrfach wegen N&#246;tigungsdelikten im Stra&#223;enverkehr in Erscheinung getreten ist und sich etwa in dem Verfahren 73 Cs 115 Js 1744/07 in einem &#228;hnlich gelagerten Sachverhalt ebenfalls dahingehend eingelassen hat, er habe seinen PKW nicht zur&#252;cksetzen k&#246;nnen, weil er \"am Abend zuvor mit seinen S&#246;hnen und der &#252;brigen Familie einen geselligen Abend bis zwei Uhr am Morgen gehabt habe, bei dem mehrere Flaschen Wein getrunken worden seien\".  </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Bestand nach alledem der begr&#252;ndete Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne des &#167; 240 Abs. 1 StGB, bei der nach den Umst&#228;nden im ma&#223;geblichen Zeitpunkt des beh&#246;rdlichen Einschreitens auch davon auszugehen war, dass sie als \"gewollte Behinderung\" verwerflich im Sinne des &#167; 240 Abs. 2 StGB war, so war das Einschreiten der Polizeibeamten zur Abwehr dieser St&#246;rung gerechtfertigt.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus hat auch die Staatsanwaltschaft den Verdacht einer N&#246;tigung durch den Kl&#228;ger bejaht. Denn sie hat das Verfahren gegen ihn wegen geringer Schuld nach &#167; 153 Abs. 1 StPO und nicht etwa nach &#167; 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachtes eingestellt. Wenn die Staatsanwaltschaft bei nachtr&#228;glicher Sach- und Rechtspr&#252;fung zu diesem Ergebnis gelangt, kann erst Recht die von den Polizisten vor Ort vorgenommene Gefahrenprognose nicht als fehlerhaft angesehen werden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die angeordnete Ersatzvornahme war ferner geeignet und notwendig, die eingetretene und noch andauernde St&#246;rung zu beseitigen. Andere, den Kl&#228;ger weniger beeintr&#228;chtigende Mittel standen im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht zur Verf&#252;gung. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die vor Ort anwesenden Polizeibeamten nicht auf das Angebot des Kl&#228;gers eingingen, eigenh&#228;ndig dessen PKW zu versetzen. Denn angesichts der versicherungs- und haftungsrechtlichen Risiken waren die Polizeibeamten hierzu jedenfalls nicht verpflichtet. Der Einsatz des Abschleppdienstes war schlie&#223;lich auch im &#220;brigen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Dies gilt auch unter Ber&#252;cksichtigung des Umstandes, dass es aufgrund der starken Hanglage und des geringen Abstandes zwischen den Fahrzeugen letztlich nicht m&#246;glich war, den PKW des Kl&#228;gers sicher zu versetzen bzw. abzuschleppen. Diese durch den Abschleppdienst vor Ort vorgenommene Einsch&#228;tzung musste sich den anwesenden Polizeibeamten mangels entsprechender Fachkenntnisse nicht  von vorneherein aufdr&#228;ngen. Zudem w&#228;ren die Polizeibeamten auch nicht in der Lage gewesen, die dann durch den Abschleppdienst vorgenommene Alternativma&#223;nahme, n&#228;mlich &#214;ffnung des PKW Ford Taunus und dessen anschlie&#223;ende Versetzung, nachdem Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Halter des PKW Ford Taunus erfolglos geblieben waren, durchzuf&#252;hren. </p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die angesetzte Verwaltungsgeb&#252;hr ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.</p>\n\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ist nach &#167;&#167; 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.\n</p>\n\n      "
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