List view for cases

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    "file_number": "17 A 251/07",
    "date": "2009-11-18",
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    "updated_date": "2020-12-10T11:09:50Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2009:1118.17A251.07.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zur&#252;ckgenommen worden ist.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Berufung zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Kl&#228;ger tr&#228;gt die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Kl&#228;ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der am &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 1944 geborene Kl&#228;ger ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Er arbeitete als niedergelassener HNO-Arzt und f&#252;hrte zus&#228;tzlich ambulante Operationen in einem &#246;rtlichen Krankenhaus durch. Am 4. Dezember 2003 stellte er seine &#228;rztliche T&#228;tigkeit ein. Seit dem 1. Februar 2004 bezieht er von der Beklagten eine vorgezogene Altersrente.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits unter dem 15. September 2002 hatte er bei der Beklagten die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente beantragt, da er wegen psychischer Beschwerden (reaktive Depression und psychovegetativer Ersch&#246;pfungszustand, Depression mit Angstkrankheit) und chronischer Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbels&#228;ule nicht mehr zur Berufsaus&#252;bung in der Lage sei. Dem Antrag waren diverse &#228;rztliche Atteste, eine Auflistung von Zeiten der Arbeitsunf&#228;higkeit seit 1999 sowie eine Zusammenstellung der Medikation beigef&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beauftragte daraufhin die Fach&#228;rztin f&#252;r Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; sowie die Fach&#228;rztin f&#252;r Psychiatrie und Psychotherapie G.&#160;&#160;&#160;&#160; , beide Westf&#228;lisches Zentrum f&#252;r Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , mit einer psychiatrischen Begutachtung des Kl&#228;gers. Diese legten unter dem 30. November 2002 ein fachpsychiatrisches Gutachten vor, in dem es zusammenfassend hei&#223;t: Es handele sich bei dem Kl&#228;ger um eine akzentuierte Pers&#246;nlichkeit mit zwanghaften Z&#252;gen. Neben den bekannten somatischen Beschwerden bestehe eine Tendenz zur Somatisierung. Die geschilderten Beschwerden und die damit verbundene Einschr&#228;nkung der Arbeitsf&#228;higkeit seien glaubhaft. Der Kl&#228;ger k&#246;nne den hohen Anforderungen, die an eine T&#228;tigkeit als niedergelassener Facharzt zu stellen seien, nicht mehr in allen Punkten gerecht werden. Es sei von einer Einschr&#228;nkung der Berufsf&#228;higkeit auszugehen; eine vollst&#228;ndige Berufsunf&#228;higkeit liege nicht vor. Eine &#228;rztliche T&#228;tigkeit mit reduzierter Stundenzahl und ausreichenden Pausen sei m&#246;glich. Zur Verbesserung der psychischen Beschwerden k&#246;nne eine station&#228;re psychosomatische Rehabilitation mit verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt entscheidend beitragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 9. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Kl&#228;gers unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Widerspruch vom 15. Januar 2003 machte der Kl&#228;ger geltend: Die Begr&#252;ndung des Ablehnungsbescheids befasse sich ausschlie&#223;lich mit dem psychischen Aspekt seiner Erkrankung; die sonstigen Probleme orthop&#228;discher, internistischer, neurologischer und HNO-bezogener Art blieben unber&#252;cksichtigt. Das eingeholte psychiatrische Gutachten sei unvollst&#228;ndig und lasse eine konkrete Beantwortung der im Gutachten aufgeworfenen Fragen vermissen. Die Begutachtung habe sich in einem etwa zweist&#252;ndigen Gespr&#228;ch ersch&#246;pft; psychiatrische Testverfahren seien nicht durchgef&#252;hrt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die daraufhin von der Beklagten um eine erg&#228;nzende Stellungnahme gebetenen Gutachterinnen f&#252;hrten unter dem 25. Februar 2003 unter anderem aus: Der Kl&#228;ger sei in der Lage, t&#228;glich vier bis sechs Stunden einer &#228;rztlichen T&#228;tigkeit nachzugehen, wenn er diese Zeit durch ausreichende Pausen unterbreche. Eine Reduzierung der Belastung werde zu einer Verminderung von Ausfallzeiten wegen Arbeitsunf&#228;higkeit f&#252;hren. Eine station&#228;re Rehabilitation mit verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt werde zur weiteren Verbesserung der Gesundheit beitragen. Von einer Testung sei abgesehen worden, da hiervon keine &#252;ber den erhobenen psychischen Befund hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wies den Widerspruch des Kl&#228;gers mit Bescheid vom 17. Juni 2003, zugestellt am 20. Juni 2003, zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat am 21. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das der Ablehnung des Rentenantrags zugrunde liegende Gutachten der &#196;rztinnen N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und G.&#160;&#160;&#160;&#160; sei unzul&#228;nglich. Es lasse eine nachvollziehbare neurologische, psychiatrische oder psychotherapeutische Diagnostik vermissen und sch&#246;pfe die Vorbefunde nicht aus. Der Ablehnungsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er ausschlie&#223;lich die psychiatrische Komponente des Gesundheitszustands des Kl&#228;gers ber&#252;cksichtige. Demgegen&#252;ber blieben seine orthop&#228;dischen, internistischen, neurologischen, kardiologischen und HNO-Beschwerden v&#246;llig au&#223;er Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Veranschaulichung seines Gesundheitszustands hat der Kl&#228;ger zwei im Auftrag der SWISS LIFE, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, eingeholte Gutachten vorgelegt: Das fachorthop&#228;dische Gutachten des PD Dr. X.&#160;&#160;&#160; , Leitender Oberarzt der Orthop&#228;dischen Klinik des Universit&#228;tsklinikums E1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 22. September 2003 gelangt zu dem Ergebnis, dass der Kl&#228;ger aufgrund einer erheblichen verschlei&#223;bedingten Ver&#228;nderung der Hals-, Brust- und Lendenwirbels&#228;ule nurmehr leichte k&#246;rperliche T&#228;tigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus&#252;ben k&#246;nne. Zu einer Bet&#228;tigung als HNO-Arzt sei er wegen der im Rahmen von Untersuchungen einzunehmenden Zwangshaltungen nicht in der Lage. Vollschichtig m&#246;glich seien allerdings aufsichtsf&#252;hrende T&#228;tigkeiten. Das fachpsychiatrische Gutachten des PD Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Arzt f&#252;r Psychiatrie und Psychotherapie, und der Assistenz&#228;rztin H.&#160;&#160;&#160;&#160; , beide Klinik und Poliklinik f&#252;r Psychiatrie und Psychotherapie der Universit&#228;t E1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , vom 24. Juni 2002 attestiert dem Kl&#228;ger eine narzisstische Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rung mit zwanghaften Anteilen (ICD-10: F 60.8) sowie eine mittelgradig ausgepr&#228;gte depressive St&#246;rung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11). Er empfinde seine Erkrankung erheblich schwerer als sie im fachkompetenten Fremdurteil erscheine. Die testpsychologische Untersuchung habe Hinweise auf eine Aggravationsneigung ergeben. Der Kl&#228;ger sei aufgrund seiner psychischen Beschwerden auf 50 % seiner beruflichen Leistungsf&#228;higkeit eingeschr&#228;nkt. Eine Fortsetzung der Berufst&#228;tigkeit im Umfang von ca. f&#252;nf Stunden t&#228;glich sei aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht m&#246;glich und w&#252;nschenswert. Eine Psychotherapie sei dringend indiziert, werde aber vom Kl&#228;ger skeptisch beurteilt. Angesichts seiner &#8222;gering ausgepr&#228;gten Introspektionsf&#228;higkeit&#8220; in Bezug auf seine psychische Problematik sei zudem eine verhaltenstherapeutische Behandlung anzustreben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat dar&#252;ber hinaus diverse Stellungnahmen und Atteste der ihn behandelnden &#196;rzte Dr. H1.&#160;&#160;&#160;&#160; -I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (Facharzt f&#252;r Inneres), Dr. G1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (Facharzt f&#252;r Orthop&#228;die) und Dipl.-med. A.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; (Facharzt f&#252;r Psychiatrie) vorgelegt, die zu der &#252;bereinstimmenden Einsch&#228;tzung gelangen, dass der Kl&#228;ger seit Ende 2003 keinerlei &#228;rztliche T&#228;tigkeiten mehr aus&#252;ben k&#246;nne. Er hat ferner zwei Entlassungsberichte &#252;ber einen Aufenthalt in der Klinik und Poliklinik f&#252;r Orthop&#228;die des Universit&#228;tsklinikums F.&#160;&#160;&#160;&#160; in der Zeit vom 1. bis 10. Februar 2006 eingereicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat schrifts&#228;tzlich beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9. Januar 2003 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2003 zu verpflichten, ihm eine Berufsunf&#228;higkeitsrente zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat schrifts&#228;tzlich beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat vorgetragen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger sei nicht berufsunf&#228;hig. Sein psychischer Zustand stehe ausweislich des Fachgutachtens der &#196;rztinnen N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und G.&#160;&#160;&#160;&#160; vom 30. November 2002 einer &#228;rztlichen T&#228;tigkeit mit reduzierter Stundenzahl nicht entgegen. Dies gelte auch unter Ber&#252;cksichtigung seiner sonstigen Beschwerden, namentlich Tinnitus, Schwindel, orthop&#228;discher Probleme und Schwerh&#246;rigkeit. Zumindest eine T&#228;tigkeit als Aktengutachter, etwa bei Versicherungs- oder Versorgungstr&#228;gern, sei ihm m&#246;glich. Die im Verlauf des Gerichtsverfahrens vom Kl&#228;ger vorgelegten weiteren &#228;rztlichen Gutachten, Atteste und Bescheinigungen g&#228;ben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2006, dem Kl&#228;ger zugestellt am 22. Dezember 2006, mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, dass eine Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers im Sinne von &#167; 10 Abs. 2 der Satzung des Beklagten nicht gegeben sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgr&#252;nde Bezug genommen. Der Kl&#228;ger hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem das erkennende Gericht in Hinblick auf die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags stattgegeben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner rechtzeitig begr&#252;ndeten Berufung macht der Kl&#228;ger erg&#228;nzend geltend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die dem angefochtenen Urteil ma&#223;geblich zugrunde liegenden Gutachten N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /G.&#160;&#160;&#160;&#160; , PD Dr. X.&#160;&#160;&#160; und PD Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /H.&#160;&#160;&#160;&#160; seien mehrere Jahre alt und betr&#228;fen jeweils nur einen fachmedizinischen Aspekt. S&#228;mtlichen Gutachten fehle eine interdisziplin&#228;re Gesamtbeurteilung des multimorbiden Krankheitsbildes des Kl&#228;gers. Eine solche Gesamtbeurteilung sei hingegen den &#196;rzten Dr. G1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , Dr. H1.&#160;&#160;&#160;&#160; -I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und Dipl.-med. A.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; aufgrund ihrer langj&#228;hrigen Behandlung des Kl&#228;gers und ihres interdisziplin&#228;r gef&#252;hrten Konsiliums m&#246;glich. Hiernach sei dem Kl&#228;ger keinerlei &#228;rztliche T&#228;tigkeit mehr m&#246;glich, auch nicht als Aktengutachter oder unter Aufsicht. Das Verwaltungsgericht h&#228;tte die Stellungnahmen dieser &#196;rzte nicht ohne eine auf richterliche Vernehmung gegr&#252;ndete Glaubw&#252;rdigkeits&#252;berpr&#252;fung als Gef&#228;lligkeitsbescheinigungen qualifizieren d&#252;rfen. Der Kl&#228;ger befinde sich weiterhin in regelm&#228;&#223;iger internistischer und psychiatrischer Behandlung. Dar&#252;ber hinaus habe er sich wegen beidseitiger H&#246;rst&#252;rze mehrere Wochen lang in einer Klinik ambulant behandeln lassen m&#252;ssen. Seine orthop&#228;dischen Probleme h&#228;tten sich dramatisch verschlechtert; die genetisch bedingte Wirbels&#228;ulenerkrankung sei nicht heilbar und schreite unaufhaltsam voran. Hinzu komme schlie&#223;lich eine chronische Neuropathie im gesamten Hautbereich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt unter R&#252;cknahme der weitergehenden Berufung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">das angefochtene Urteil zu &#228;ndern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 9. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2003 zu verpflichten, ihm f&#252;r die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2009 eine Berufsunf&#228;higkeitsrente anstelle der vorgezogenen Altersrente zu gew&#228;hren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">den Facharzt f&#252;r Orthop&#228;die Dr. G1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; dazu zu h&#246;ren, dass er nunmehr beim Kl&#228;ger einen Morbus Bechterew diagnostiziert hat und dieser schon vor dem 1. Januar 2004 vorgelegen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Sie macht sich die Entscheidungsgr&#252;nde des angefochtenen Urteils zu eigen und h&#228;lt das Vorbringen des Kl&#228;gers zur zwischenzeitlichen weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes f&#252;r unsubstanziiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger die Berufung zur&#252;ckgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen, &#167;&#167; 126 Abs. 1 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.&#160; Die R&#252;cknahme betrifft den &#252;ber den in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag hinausgehenden Teil des urspr&#252;nglichen Berufungsbegehrens. Dieses war &#8211; ebenso wie die Klage &#8211; in zeitlicher Hinsicht nicht eingegrenzt und daher auf eine Rentengew&#228;hrung ab Antragstellung bei der Beklagten gerichtet. Die Beschr&#228;nkung des Berufungsantrags tr&#228;gt dem Umstand Rechnung, dass die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente vor Beginn des Monats nach Einstellung der gesamten &#228;rztlichen T&#228;tigkeit sowie nach Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres von vornherein nicht in Betracht kommt, &#167;&#167; 9 Abs. 1 Satz 4, 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten vom 29. September 2001 (MBl. NRW 2002, S. 1047), zuletzt ge&#228;ndert durch Beschluss der Kammerversammlung vom 20. August 2008 (MBl. NRW 2008, 543)&#160; &#8211; VS &#8211;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit &#252;ber die Berufung zu entscheiden ist, ist sie nicht begr&#252;ndet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der den Antrag auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente ablehnende Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2003 ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt den Kl&#228;ger daher nicht in seinen Rechten, &#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kl&#228;ger kann eine Berufsunf&#228;higkeitsrente nicht beanspruchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160; Dem geltend gemachten Anspruch steht allerdings nicht schon die Regelung des &#167; 9 Abs. 2 Satz 5 VS entgegen. Nach dieser Vorschrift wird neben der vorgezogenen Altersrente eine Berufsunf&#228;higkeitsrente nicht gew&#228;hrt. Zwar bezieht der Kl&#228;ger seit dem 1. Februar 2004 eine vorgezogene Altersrente. Er begehrt die Berufsunf&#228;higkeitsrente jedoch nicht <em>neben</em>, sondern <em>anstelle</em> der vorgezogenen Altersrente. Hiergegen ist aus Sicht der genannten Satzungsbestimmung, die einen kumulativen Bezug beider Versorgungsleistungen verhindern will, nichts zu erinnern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Begehren steht auch nicht der mitgliedschaftsrechtliche Status des Kl&#228;gers entgegen. Zwar ist es dem Bezieher einer vorgezogenen Altersrente grunds&#228;tzlich verwehrt, an ihrer Statt eine Berufsunf&#228;higkeitsrente zu beanspruchen, wenn sich seine gesundheitlichen Verh&#228;ltnisse w&#228;hrend des Altersrentenbezuges verschlechtern. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Der Kl&#228;ger hat den mit der Berufung weiterverfolgten Anspruch auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente bereits vor dem Bezugsbeginn der vorgezogenen Altersrente anh&#228;ngig gemacht. Deren Beantragung und Gew&#228;hrung sind konkludent unter die aufl&#246;sende Bedingung einer gerichtlichen Zuerkennung der eingeklagten Berufsunf&#228;higkeitsrente gestellt worden. Dies ergibt sich bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung aus der zwischen den Beteiligten getroffenen Abrede, wonach der Kl&#228;ger im Falle eines Klageerfolgs den Differenzbetrag zwischen Berufsunf&#228;higkeitsrente und vorgezogener Altersrente erhalten soll (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2008).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160; Dem Kl&#228;ger kann f&#252;r den berufungsgegenst&#228;ndlichen Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2009 eine Berufsunf&#228;higkeitsrente nicht gew&#228;hrt werden, da die hierf&#252;r ma&#223;geblichen satzungsm&#228;&#223;igen Voraussetzungen nicht vollst&#228;ndig erf&#252;llt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160; Nach &#167; 10 Abs. 1 Satz 1 VS hat jedes Mitglied der Beklagten, das f&#252;r einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat, wenn der Versorgungsfall der Berufsunf&#228;higkeit eingetreten ist, Anspruch auf Berufsunf&#228;higkeitsrente. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Versorgungsfall eingetreten, wenn die Berufsunf&#228;higkeit voraussichtlich auf Dauer oder vor&#252;bergehend eingetreten, die gesamte &#228;rztliche T&#228;tigkeit eingestellt und der Antrag auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente gestellt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat als Mitglied der Beklagten f&#252;r &#8211; mehr als &#8211; einen Monat eine Versorgungsabgabe geleistet, seine gesamte &#228;rztliche T&#228;tigkeit eingestellt und die Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente beantragt. Indes fehlt es an der Voraussetzung der Berufsunf&#228;higkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160; Nach &#167; 10 Abs. 2 Satz 1 VS ist ein Mitglied berufsunf&#228;hig, wenn seine F&#228;higkeit zur Aus&#252;bung jedweder &#228;rztlicher T&#228;tigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die &#228;rztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann (Berufsf&#228;higkeit), infolge eines k&#246;rperlichen Gebrechens oder wegen Schw&#228;che seiner k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte vollst&#228;ndig entfallen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist dabei nicht zu ber&#252;cksichtigen, ob die Berufsf&#228;higkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Beurteilung der Berufsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers ist abzustellen auf seine gesundheitliche Situation im Zeitraum zwischen der Einstellung seiner &#228;rztlichen T&#228;tigkeit und dem Bezugsbeginn der vorgezogenen Altersrente. Vor der am 4. Dezember 2003 erfolgten Einstellung der &#228;rztlichen T&#228;tigkeit konnte der Versorgungsfall schon in Hinblick auf &#167; 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VS nicht eintreten. Nach Beginn des Altersrentenbezugs am 1. Februar 2004 kommt eine etwaige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in Betracht. Denn der mit dem Bezug der vorgezogenen Altersrente vollzogene Statuswechsels eines Mitglieds schlie&#223;t es &#8211; wie dargelegt &#8211; grunds&#228;tzlich aus, wegen in der Folgezeit erstmals auftretender Umst&#228;nde ersatzweise eine Berufsunf&#228;higkeitsrente in Anspruch zu nehmen. Der Kl&#228;ger ist zwar aus den vorgenannten Gr&#252;nden nicht gehindert, seine bereits vor Beginn des Altersrentenbezugs anh&#228;ngig gemachte Klage auf Gew&#228;hrung einer Berufsunf&#228;higkeitsrente fortzuf&#252;hren; er ist allerdings auf die Geltendmachung solcher Umst&#228;nde beschr&#228;nkt, die bis zu diesem Zeitpunkt vorlagen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Den vorliegenden &#228;rztlichen Gutachten, Attesten und Bescheinigungen, auf deren beabsichtigte Verwertung bei der Entscheidungsfindung der Senat ausdr&#252;cklich hingewiesen hat, ist nicht zu entnehmen, dass in dem relevanten Zeitraum die F&#228;higkeit des Kl&#228;gers zur Aus&#252;bung jedweder &#228;rztlicher T&#228;tigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die &#228;rztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise h&#228;tte verwandt werden k&#246;nnen, infolge eines k&#246;rperlichen Gebrechens oder wegen Schw&#228;che seiner k&#246;rperlichen oder geistigen Kr&#228;fte vollst&#228;ndig entfallen war, &#167; 10 Abs. 2 Satz 1 VS.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">aa)&#160; Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r die von ihm geklagten psychischen Probleme:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">(1)&#160; Die beiden vorliegenden fachpsychiatrischen Gutachten (N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /G.&#160;&#160;&#160;&#160; vom 30. November 2002 und PD Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /H.&#160;&#160;&#160;&#160; vom 24. Juni 2002) gelangen zu dem &#252;bereinstimmenden Ergebnis, dass die berufliche Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers infolge seiner psychischen Beschwerden eingeschr&#228;nkt, aber nicht vollst&#228;ndig entfallen sei. Nach Einsch&#228;tzung der Gutachterinnen N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und G.&#160;&#160;&#160;&#160; kann der Kl&#228;ger weiterhin t&#228;glich vier bis sechs Stunden einer &#228;rztlichen T&#228;tigkeit nachgehen. Dem entspricht die Feststellung der Gutachter PD Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und H.&#160;&#160;&#160;&#160; , die Leistungsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers sei auf 50 % beschr&#228;nkt und ihm sei eine Fortf&#252;hrung der beruflichen T&#228;tigkeit im Umfang von ca. f&#252;nf Stunden t&#228;glich zumutbar. Eine solche Teilzeitbesch&#228;ftigung wird dar&#252;ber hinaus aus psychiatrischer Sicht als w&#252;nschenswert erachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ergebnisse dieser Gutachten sind plausibel und nachvollziehbar. Sie beruhen auf einer Auswertung der jeweils vorliegenden Fremdbefunde sowie auf eigenen Untersuchungen der Gutachter. Dem Gutachten PD Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /H.&#160;&#160;&#160;&#160; liegt zudem ein testpsychologisches Zusatzgutachten zugrunde. Der &#220;bereinstimmung der Gutachtensergebnisse kommt vor dem Hintergrund des Umstandes, dass das &#8211; erst im Klageverfahren vorgelegte &#8211; Gutachten PD Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /H.&#160;&#160;&#160;&#160; den Gutachterinnen N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und G.&#160;&#160;&#160;&#160; nicht bekannt war, besondere Aussagekraft zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Plausibilit&#228;t der Gutachtensergebnisse wird nicht in Frage gestellt durch die in dem &#228;rztlichen Attest des Arztes f&#252;r Neurologie und Psychiatrie O.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 10. Juli 2002 enthaltene Feststellung, &#8222;die gesamte Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit&#8220; des Kl&#228;gers liege &#8222;sicher &#252;ber 80 %&#8220;. Abgesehen davon, dass diese &#8222;Gesamteinsch&#228;tzung&#8220; offenbar nicht nur die psychischen Leiden des Kl&#228;gers, sondern auch seine in dem Attest aufgef&#252;hrten sonstigen Beschwerden in den Blick nimmt, ist nicht erkennbar, ob der Aussteller des Attests eine m&#246;gliche Aggravationsneigung auf Seiten des Kl&#228;gers &#8211; eine solche wird von den Gutachtern PD Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /H.&#160;&#160;&#160;&#160; diagnostiziert &#8211; in Betracht gezogen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die im Juni bzw. November 2002 erstellten Gutachten f&#252;r den vorliegend relevanten Zeitraum (Dezember 2003 / Januar 2004) keine Aktualit&#228;t mehr beanspruchen k&#246;nnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil belegt der Umstand, dass der Kl&#228;ger das Gutachten PD Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; /H.&#160;&#160;&#160;&#160; im November 2003 unaufgefordert zu den Gerichtsakten gereicht hat, dass er ihm zu jenem Zeitpunkt aktuelle Aussagekraft beigemessen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die im gerichtlichen Verfahren des Weiteren vorgelegten fach&#228;rztlichen Befundberichte des Facharztes f&#252;r Psychiatrie Dipl.-med. A.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 7. August 2005 und 20. M&#228;rz 2006 geben keinen Anlass zu der Annahme, dass der Kl&#228;ger in dem f&#252;r die Beurteilung ma&#223;geblichen Zeitraum zur Aus&#252;bung jedweder &#228;rztlichen T&#228;tigkeit au&#223;erstande war. Die in dem letztgenannten Bericht aufgestellte Behauptung, er sei seit Ende 2003 berufsunf&#228;hig, l&#228;sst eine substanziierte Aussage dar&#252;ber vermissen, welche der T&#228;tigkeiten, f&#252;r die der Kl&#228;ger an sich nach seiner &#228;rztlichen Vorbildung qualifiziert ist, ihm infolge des festgestellten Krankheitsbildes nicht mehr oder nur noch eingeschr&#228;nkt zugemutet werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">(2)&#160; Eine &#8211; kontrafaktisch unterstellte &#8211; Berufsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers aus psychischen Gr&#252;nden w&#228;re im &#220;brigen nicht von dauerhafter Natur. Solange nicht alle zumutbaren Ma&#223;nahmen, die nach &#228;rztlichem Urteil zur Wiederherstellung der Berufsf&#228;higkeit nicht von vornherein ungeeignet erscheinen, ohne Erfolg ergriffen worden sind, l&#228;sst sich eine dauerhaft bestehende Berufsunf&#228;higkeit nicht feststellen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1997 &#8211; 25 A 5283/94 &#8211;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt es hier. Der Kl&#228;ger hat es unterlassen, den in den fachpsychiatrischen Gutachten ausgesprochenen Therapieempfehlungen nachzukommen.&#160; Die Gutachterinnen N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und G.&#160;&#160;&#160;&#160; hatten ausgef&#252;hrt, dass zur Verbesserung der psychischen Beschwerden eine station&#228;re psychosomatische Rehabilitation mit verhaltenstherapeutischem Schwerpunkt &#8222;entscheidend&#8220; beitragen k&#246;nne. Die Gutachter PD Dr. T.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und H.&#160;&#160;&#160;&#160; hatten &#8222;dringenden&#8220; Behandlungsbedarf gesehen und unter anderem eine Psychotherapie sowie &#8211; in Hinblick auf die gering ausgepr&#228;gte Introspektionsf&#228;higkeit des Kl&#228;gers in Bezug auf die eigene psychische Problematik &#8211; eine verhaltenstherapeutische Behandlung empfohlen; diese Therapieans&#228;tze seien geeignet, eine &#8222;deutliche&#8220; Besserung des Zustandsbildes einschlie&#223;lich einer Besserung der Leistungsf&#228;higkeit herbeizuf&#252;hren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kl&#228;ger diese Empfehlungen aufgegriffen h&#228;tte; seinem Prozessbevollm&#228;chtigten war hiervon nichts bekannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">bb)&#160; Auch die orthop&#228;dischen Beeintr&#228;chtigungen des Kl&#228;gers begr&#252;nden keine Berufsunf&#228;higkeit:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Das fachorthop&#228;dische Gutachten des Leitenden Oberarztes der Orthop&#228;dischen Klinik des Universit&#228;tsklinikums E1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; PD Dr. X.&#160;&#160;&#160; vom 22. September 2003 gelangt zu dem Ergebnis, dass der Kl&#228;ger aufgrund einer erheblichen verschlei&#223;bedingten Ver&#228;nderung der Hals-, Brust- und Lendenwirbels&#228;ule nurmehr leichte k&#246;rperliche T&#228;tigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus&#252;ben k&#246;nne. Zu einer Bet&#228;tigung als HNO-Arzt sei er wegen der im Rahmen von Untersuchungen einzunehmenden Zwangshaltungen nicht in der Lage. Vollschichtig m&#246;glich seien ihm allerdings aufsichtsf&#252;hrende T&#228;tigkeiten. Die Feststellungen des Gutachtens sind plausibel und nachvollziehbar. Sie beruhen auf einer Auswertung der vorliegenden Fremdbefunde sowie auf eigenen Untersuchungen des Gutachters. Einw&#228;nde gegen die inhaltliche Richtigkeit des von ihm selbst unaufgefordert vorgelegten Gutachtens hat der Kl&#228;ger nicht erhoben. Seine Aktualit&#228;t auch in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum steht nicht in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Gutachten ist davon auszugehen, dass die F&#228;higkeit des Kl&#228;gers zur Fortf&#252;hrung seiner T&#228;tigkeit als praktizierender HNO-Arzt aus orthop&#228;dischen Gr&#252;nden dauerhaft entfallen ist. Dies entspricht den Feststellungen in dem fachorthop&#228;dischen Attest des Facharztes f&#252;r Orthop&#228;die Dr. G1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 6. September 2002, demzufolge der Kl&#228;ger dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, &#8222;den Anforderungen als niedergelassener Facharzt&#8220; zu gen&#252;gen und daher &#8222;seiner derzeitigen beruflichen T&#228;tigkeit&#8220; auch nicht mehr stundenweise nachkommen kann. Dem Gutachten von PD Dr. X.&#160;&#160;&#160; ist allerdings auch zu entnehmen, dass die orthop&#228;dischen Leiden den Kl&#228;ger nicht hindern, leichte k&#246;rperliche T&#228;tigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen auszu&#252;ben. Einer Bet&#228;tigung als angestellter oder freiberuflicher Aktengutachter etwa bei Versicherungs- oder Versorgungstr&#228;gern, die sowohl an einem Schreibtisch als auch an einem Stehpult ausge&#252;bt und durch Gehpausen unterbrochen werden kann, stand damit nichts im Wege.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenteiliges l&#228;sst sich nicht dem weiteren fachorthop&#228;dischen Attest von Dr. G1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 18. April 2006 entnehmen. Die dort enthaltene Feststellung, dem Kl&#228;ger sei seit Ende 2003 jedwede &#228;rztliche T&#228;tigkeit zur Einkommenserzielung einschlie&#223;lich &#8222;Schreibtisch- und Gutachtert&#228;tigkeiten&#8220; nicht mehr m&#246;glich, ist schon nicht hinreichend sustanziiert, da sie sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob eine T&#228;tigkeit in zeitlich reduziertem Umfang und mit variabler K&#246;rperhaltung (Sitzen, Stehen, Gehen) in Betracht kommt. Abgesehen davon deutet die gegenwartsbezogene Bezugnahme auf eine &#8222;inzwischen&#8220; eingetretene Schmerzchronifizierung darauf hin, dass der &#228;rztlichen Einsch&#228;tzung auch der weitere Krankheitsverlauf nach Bezugsbeginn der vorgezogenen Altersrente zugrunde liegt, der aus den eingangs genannten Gr&#252;nden au&#223;er Betracht zu bleiben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Dem in der Berufungsverhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Vernehmung von Dr. G1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zu der Behauptung, dass er nunmehr beim Kl&#228;ger einen Morbus Bechterew diagnostiziert habe, der bereits vor dem 1. Januar 2004 vorgelegen habe, war nicht zu entsprechen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die unter Beweis gestellte Behauptung &#252;berhaupt hinreichend substanziiert ist, da insoweit kein Attest vorgelegt, sondern lediglich auf ein im Juni 2009 gef&#252;hrtes Telefonat zwischen Dr. G1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und dem Prozessbevollm&#228;chtigten des Kl&#228;gers Bezug genommen worden ist. Jedenfalls ist die Beweisbehauptung unerheblich, da es f&#252;r die Beurteilung der Frage, ob der Kl&#228;ger im hier relevanten Zeitraum berufsunf&#228;hig war, nicht darauf ankommt, ob f&#252;r das als solches feststehende orthop&#228;dische Beschwerdebild &#8211; auch &#8211; ein etwaiger, &#252;ber fast sechs Jahren unerkannt gebliebener Morbus Bechterew&#160; verantwortlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">cc)&#160; Schlie&#223;lich f&#252;hren auch die internistischen und HNO-bezogenen Beeintr&#228;chtigungen des Kl&#228;gers nicht auf eine Berufsunf&#228;higkeit:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die von ihm vorgelegten Stellungnahmen des Facharztes f&#252;r Inneres Dr. H1.&#160;&#160;&#160;&#160; -I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 4. Dezember 2002 und 6. November 2003 diagnostizieren eine Vielzahl unterschiedlicher Beschwerden, ohne eine Aussage dar&#252;ber zu treffen, ob und ggf. inwieweit sie den Kl&#228;ger an der Aus&#252;bung einer &#228;rztlichen T&#228;tigkeit zum Zwecke der Einkommenserzielung hindern. Eine diesbez&#252;gliche Aussage enth&#228;lt erstmals die &#8211; nach Ablauf des hier relevanten Beurteilungszeitraums ausgestellte &#8211; &#228;rztliche Bescheinigung vom 11. August 2005, in der es hei&#223;t, dass dem Kl&#228;ger &#8222;eine ann&#228;hernd regelm&#228;&#223;ige Berufst&#228;tigkeit als freiberuflicher HNO-Arzt nicht mehr m&#246;glich&#8220; sei. Dass ihm aus gesundheitlichen Gr&#252;nden auch eine T&#228;tigkeit als Aktengutachter nicht zumutbar w&#228;re, l&#228;sst sich hieraus nicht entnehmen. Derartiges wird erst in der weiteren Bescheinigung vom 10. April 2006 behauptet, und zwar bezogen auf die Zeit seit Ende 2003. Ein sachlicher Grund f&#252;r diese Modifizierung der Einsch&#228;tzung ist nicht erkennbar. Auch wird nicht mit der erforderlichen Substanziiertheit dargelegt, aus welchen konkreten Gr&#252;nden dem Kl&#228;ger jedwede &#228;rztliche T&#228;tigkeit zur Einkommenserzielung, auch auf Teilzeitbasis, unm&#246;glich sein soll. Angesichts dessen gibt der Inhalt der Bescheinigung auch keinen Anlass zur Einholung eines internistischen oder / und HNO- bezogenen Gutachtens von Amts wegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sind die geklagten Beschwerden ausweislich der Stellungnahme des Dr. H1.&#160;&#160;&#160;&#160; -I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 6. November 2003 teilweise psychosomatischer Natur. Auch insoweit muss sich der Kl&#228;ger vorhalten lassen, dass er ihm von fach&#228;rztlicher Seite aufgezeigte erfolgsversprechende Strategien zur Verbesserung seines psychischen Zustandes ungenutzt gelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">dd)&#160; Eine Gesamtbetrachtung des multimorbiden Krankheitsbildes des Kl&#228;gers ergibt ebenfalls nicht, dass er in dem f&#252;r die Beurteilung ma&#223;geblichen Zeitraum berufsunf&#228;hig gewesen w&#228;re. Nach den vorliegenden Erkenntnissen standen die Beeintr&#228;chtigungen auf psychischem und orthop&#228;dischem Gebiet einer beruflichen T&#228;tigkeit von t&#228;glich vier bis sechs Stunden im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen nicht entgegen; Anhaltspunkte f&#252;r eine weitergehende Einschr&#228;nkung aufgrund der internistischen und HNO-bezogenen Beschwerden bestehen nicht. Der Kl&#228;ger h&#228;tte mithin zur Einkommenserzielung eine Teilzeitt&#228;tigkeit als &#228;rztlicher Aktengutachter aus&#252;ben k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167;&#160;154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167;&#160;167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des &#167;&#160;132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.</p>\n      "
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