List view for cases

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    "date": "2009-10-30",
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    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LAGHAM:2009:1030.10SA803.09.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.04.2009 &#8211; 1 Ca 2531/08 &#8211; wird auf Kosten des Kl&#228;gers zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Tatbestand:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung, sowie um die Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 10.01.1961 geborene Kl&#228;ger ist verheiratet und einem Kind unterhaltsverpflichtet. Seit April 1982 ist er bei der Beklagten, einem Betrieb f&#252;r Metallbau, Digitaldrucke, Beschriftungen, Neonanlagen und Kunststoffverarbeitung, die mehr als 10 Arbeitnehmer ausschlie&#223;lich der Auszubildenden besch&#228;ftigt, als Metallbauer/Monteur f&#252;r Fertigung und Montage t&#228;tig. Der Kl&#228;ger erhielt in der Vergangenheit einen Hallenschl&#252;ssel ausgeh&#228;ndigt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Kl&#228;ger am 26.02.1989 das Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Beklagten zum 01.04.1989 gek&#252;ndigt hatte, bot der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten dem Kl&#228;ger noch am 31.03.1989 den Posten des Werkstattmeisters an, den der Kl&#228;ger nach einer Unterbrechung des Arbeitsverh&#228;ltnisses von nur drei Tagen annahm und zur Beklagten zur&#252;ckkehrte. Anschlie&#223;end war er bis 2004 bei der Beklagten als Werkstattleiter t&#228;tig und behielt auch die Schl&#252;sselgewalt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem im Jahre 2004 die beiden S&#246;hne des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beklagten im Betrieb der Beklagten t&#228;tig wurden und die stellvertretende Betriebsleitung &#252;bernahmen, war der Kl&#228;ger wiederum als Metallbauer/Monteur zu einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 2.641,00 &#8364; t&#228;tig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Ende Januar 2007 stellte der Kl&#228;ger im Betrieb der Beklagten eine Kaminhaube her und nahm sie mit nach Hause. Ob ihm dies gestattet war und ob er deswegen abgemahnt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte lie&#223; daraufhin am 31.01.2007 in ihrem Betrieb eine neue Schlie&#223;anlage einbauen. Ob der Kl&#228;ger der Beklagten hierzu Anlass gegeben hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auf die der Beklagten wegen der neuen Schlie&#223;anlage erteilten Rechnung vom 12.03.2007 (Bl. 44 d.A.) wird Bezug genommen. Unstreitig erhielt der Kl&#228;ger f&#252;r die neue Schlie&#223;anlage keinen Schl&#252;ssel von der Beklagten. Ob ihm sp&#228;ter durch den Sohn des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beklagten, Herrn P3 S2, ein Schl&#252;ssel ausgeh&#228;ndigt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">In der Zeit von Anfang Februar 2007 bis zum 24.07.2007 war im Betrieb der Beklagten Kurzarbeit eingef&#252;hrt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 26.08.2008 benutzte der Kl&#228;ger einen nachgemachten Schl&#252;ssel, um vor Arbeitsbeginn bereits gegen 6.00 Uhr die Halle der Beklagten aufzusuchen und dort private Arbeiten durchzuf&#252;hren. Dabei schnitt er eine sogenannte Doppelstegplatte zu. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Als der Sohn des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beklagten, der Zeuge P3 S2, gegen 6.00 Uhr zuf&#228;llig auf dem Betriebsgel&#228;nde erschien, war das Tor zum Betriebsgel&#228;nde ge&#246;ffnet, die T&#252;r zur Halle stand offen, diese war erleuchtet. Das Fahrzeug des Kl&#228;gers stand auf dem Hof vor der Halle.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge P3 S2 verlangte vom Kl&#228;ger daraufhin den von diesem benutzten Hallenschl&#252;ssel heraus und verwies den Kl&#228;ger vom Betriebsgel&#228;nde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen 7.00 Uhr erschien der Kl&#228;ger erneut auf dem Betriebsgel&#228;nde. Etwa gegen 8.30 Uhr fand ein Gespr&#228;ch mit den Zeugen P3 und P4 S2 und dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten statt. Im Verlaufe dieses Gespr&#228;chs &#252;bergab der Kl&#228;ger einen nachgemachten Schl&#252;ssel zu der neuen Schlie&#223;anlage. Ihm wurde sodann m&#252;ndlich gek&#252;ndigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 28.05.2008 (Bl. 5 d.A.) k&#252;ndigte die Beklagte das mit dem Kl&#228;ger bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum n&#228;chst zul&#228;ssigen Zeitpunkt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wandte sich der Kl&#228;ger mit der am 12.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen K&#252;ndigungsschutzklage, mit der er im &#220;brigen seine Weiterbesch&#228;ftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen sowie die Erteilung  eines Zwischenzeugnisses verlangte. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Im Kammertermin beim Arbeitsgericht vom 14.01.2009 erging zu Gunsten des Kl&#228;gers, der seit dem 05.11.2008 einer anderweitigen T&#228;tigkeit nachgeht, ein Vers&#228;umnisurteil, durch das die Beklagte antragsgem&#228;&#223; verurteilt wurde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das der Beklagten am 28.01.2009 zugestellte Vers&#228;umnisurteil vom 14.01.2009 legte die Beklagte am 02.02.2009 Einspruch beim Arbeitsgericht ein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat die Auffassung vertreten, die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 28.08.2008 sei unwirksam. Ein wichtiger Grund bestehe nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Ihm sei es n&#228;mlich, wie der Kl&#228;ger behauptet hat, jederzeit gestattet gewesen, nachdem er bestimmte Arbeitsmittel gegen Rechnung bei der Beklagten gekauft habe, diese au&#223;erhalb der Arbeitszeit mit den Maschinen der Beklagten zu bearbeiten. Die von ihm im Januar 2007 hergestellte Kaminhaube habe in seinem Eigentum gestanden. Wegen dieser Kaminhaube seien ihm damals auch keinerlei Vorhaltungen gemacht worden. Eine Abmahnung sei nicht erteilt worden. Zum Austausch der Schl&#246;sser im Betrieb der Beklagten Ende Januar 2007 habe er jedenfalls keine Veranlassung gegeben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Er habe w&#228;hrend der gesamten zeit seiner Besch&#228;ftigung bei der Beklagten auch Schl&#252;sselgewalt gehabt, auch nach Austausch der Schlie&#223;anlage. Insoweit hat der Kl&#228;ger behauptet, der Schl&#252;ssel zum Betriebsgel&#228;nde sei ihm anl&#228;sslich einer Montage seinerzeit durch den Sohn des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers, den Zeugen P3 S2, ausgeh&#228;ndigt worden. Nach seiner Erinnerung habe er ihn dann bei der Firma O2 nachmachen lassen und das Original des Schl&#252;ssels wieder an Herrn P3 S2 zur&#252;ckgegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Er habe sich am 26.08.2008 auch nicht durch den Zeugen P3 S2 ertappt gef&#252;hlt, als dieser ihn morgens vor Arbeitsbeginn angetroffen habe. Wenn er sich unberechtigterweise auf dem Betriebsgel&#228;nde befunden h&#228;tte, sei er sicherlich nicht so dreist gewesen, das Tor zum Betriebsgel&#228;nde ge&#246;ffnet zu lassen, die T&#252;r zu &#246;ffnen und die Halle voll zu beleuchten. Richtig sei allein, dass Herr P3 S2 ihm erkl&#228;rt habe, dass er nicht wisse, was er um diese Zeit auf dem Betriebsgel&#228;nde mache, sodass er seinen Vater unterrichten werde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die von ihm an diesem Vormittag bearbeitete Doppelstegplatte sei von ihm gekauft worden. Die Beklagte habe sie ihm noch mit Rechnung vom 29.08.2008 (Bl. 19 d.A.) in Rechnung gestellt. Die Beklagte habe auch beim Kauf dieser Doppelstegplatte einen Tag vor dem 26.08.2008 gewusst, dass die Platte noch habe bearbeitet werden m&#252;ssen. Er, der Kl&#228;ger, habe keine Veranlassung gehabt, dies der Beklagten gegen&#252;ber zu verschweigen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt k&#246;nne dem Kl&#228;ger nicht vorgeworfen werden, dass er widerrechtlich mit Hilfe eines Duplikats die Schlie&#223;anlage zur Halle der Beklagten ge&#246;ffnet habe, er sei nicht widerrechtlich in den Betrieb der Beklagten eingedrungen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus m&#252;sse ber&#252;cksichtigt werden, dass das Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis der Parteien mehr als 26 Jahre ohne jegliche Beanstandung Bestand gehabt habe und er auch nicht in untergeordneter Position bei der Beklagten besch&#228;ftigt gewesen sei. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, nachdem er der Beklagten unstreitig s&#228;mtliche Schl&#252;ssel ausgeh&#228;ndigt habe, noch sei der Beklagten irgendein Schaden entstanden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">das Vers&#228;umnisurteil vom 14.01.2009 aufrechtzuerhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\">das Vers&#228;umnisurteil vom 14.01.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene au&#223;erordentliche K&#252;ndigung sei wirksam. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem sie urspr&#252;nglich behauptet hat, dass der Kl&#228;ger im Februar 2007 mit ihren Betriebsmitteln in ihren R&#228;umlichkeiten f&#252;r private und anderweitige Zwecke eine Kaminhaube ohne ihre Zustimmung gebaut habe, hat sie weiter behauptet, dass der Kl&#228;ger die Kaminhaube bereits am 29.01.2007 fertiggestellt habe und sie bei Schichtbeginn am 30.01.2007 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Das Material f&#252;r die Kaminhaube habe er bei der Beklagten nicht k&#228;uflich erworben. Bereits in einem Gespr&#228;ch vom 30.01.2007 sei der Kl&#228;ger vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten in Anwesenheit des Zeugen P4 S2 auf dieses Fehlverhalten hingewiesen und ihm entsprechende Vorhaltungen gemacht worden. Er sei zur Herausgabe des Schl&#252;ssels aufgefordert worden, die Schl&#252;sselgewalt sei ihm entzogen worden. Ferner sei er angewiesen worden, das Betriebsgel&#228;nde au&#223;erhalb der Betriebszeiten zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr nicht mehr zu betreten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat ferner behauptet, der Kl&#228;ger habe zu keinem Zeitpunkt einen Schl&#252;ssel zu der neuen, am 31.01.2007 eingebauten Schlie&#223;anlage erhalten, auch nicht vom Zeugen P3 S2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Am 26.08.2008 habe sich der Kl&#228;ger vom Zeugen P3 S2 ertappt gef&#252;hlt. Auf die Frage, seit wann er denn einen Schl&#252;ssel habe, habe er keine Antwort erhalten, Herr S2 habe ihn dann des Hofes verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Als der Kl&#228;ger gegen 7.00 Uhr erneut erschienen sei, habe er wie zuvor auch gegen&#252;ber Herrn P3 S2 Herrn P4 S2 gebeten, diesen Vorfall nicht dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten mitzuteilen. Beide Zeugen h&#228;tten jedoch den Kl&#228;ger darauf hingewiesen, dass dies nicht m&#246;glich sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Durch sein Verhalten habe der Kl&#228;ger die Straftatbest&#228;nde des Hausfriedensbruchs und des versuchten schweren Diebstahls verwirklicht. Der Beklagten sei es daher nicht zuzumuten, den Kl&#228;ger, der sich einen Nachschl&#252;ssel mit krimineller Energie verschafft habe, auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist weiterzubesch&#228;ftigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 22.04.2009 hat das Arbeitsgericht sodann das Vers&#228;umnisurteil vom 14.01.2009 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung sei wirksam, weil der Kl&#228;ger strafbare Handlungen begangen habe und mit krimineller Energie einen Schl&#252;ssel zum Betriebsgel&#228;nde der Beklagten nachgemacht und sich widerrechtlich Zugang zum Betrieb der Beklagten verschafft habe. Der Kl&#228;ger k&#246;nne sich nicht darauf berufen, ihm ein Schl&#252;ssel zur neuen Schlie&#223;anlage mit Einwilligung der Beklagten ausgeh&#228;ndigt worden sei, sein Vorbringen sei insoweit unsubstantiiert. Durch das Verhalten des Kl&#228;gers sei das Vertrauensverh&#228;ltnis zwischen den Parteien unwiederbringlich zerst&#246;rt. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Kl&#228;ger sei gerade nach Einbau der neuen Schlie&#223;anlage keine Schl&#252;sselgewalt einger&#228;umt worden. Ein Nachmachen des Schl&#252;ssels sei zu keinem Zeitpunkt erlaubt worden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das dem Kl&#228;ger am 14.05.2009 zugestellte Urteil, auf dessen Gr&#252;nde erg&#228;nzend Bezug genommen wird, hat der Kl&#228;ger am 08.06.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 06.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Kl&#228;ger weiter der Auffassung, dass insbesondere aufgrund der langen Betriebszugeh&#246;rigkeit von &#252;ber 26 Jahren die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 28.08.2008 unwirksam gewesen sei. Ein etwaiges Fehlverhalten des Kl&#228;gers k&#246;nne mit einer Abmahnung geahndet werden. Das Arbeitsgericht habe die zu Gunsten des Kl&#228;gers sprechenden Interessen nicht ausreichend gewichtet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat erneut behauptet, ihm sei auf einer Baustelle in D3 der Lagerschl&#252;ssel durch den Zeugen P3 S2 &#252;bergeben worden, und zwar in der Zeit nach der Kurzarbeit im Jahre 2007. Die Schl&#252;sselgewalt, die er seit Jahren inne gehabt habe, sei ihm nie entzogen worden. Er habe auch noch bis zum ersten Kammertermin am 14.01.2009 einen Schl&#252;ssel f&#252;r die alte Schlie&#223;anlage der Beklagten gehabt, der auch zu anderen Hallent&#252;ren gepasst habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere habe auch keine Wiederholungsgefahr bestanden, nachdem er, der Kl&#228;ger, den Schl&#252;ssel f&#252;r die neue Schlie&#223;anlage am 26.08.2008 herausgegeben habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:50px\">unter Ab&#228;nderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 22.04.2009 - 1 Ca 2531/08 -  das Vers&#228;umnisurteil des Arbeitsgerichts  Herne vom 14.01.2009 - 1 Ca 2531/08 - aufrechtzuerhalten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, dass die ausgesprochene au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wirksam sei, weil der Kl&#228;ger sich am 26.08.2008 widerrechtlich entgegen dem ausdr&#252;cklichen Willen der Beklagten Zugang zum Betriebsgel&#228;nde verschafft habe. Ein Schl&#252;ssel f&#252;r die neue Schlie&#223;anlage sei dem Kl&#228;ger zu keinem Zeitpunkt ausgeh&#228;ndigt worden. Der Kl&#228;ger habe auch nicht vom Sohn des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beklagten, dem Zeugen P3 S2 einen Schl&#252;ssel erhalten. Die Beklagte habe auch nicht im zweiten Halbjahr des Jahres 2007, nach der Kurzarbeit, eine Tagesbaustelle in D3 gehabt. Sie habe lediglich eine Baustelle in R2 gehabt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen     P4 S2 und P3 S2. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der Sitzungsniederschrift vom 30.10.2009 (Bl. 112 ff. d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Entscheidungsgr&#252;nde:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Arbeitsgericht auf den zul&#228;ssigen Einspruch der Beklagten das von ihr erlassene Vers&#228;umnisurteil vom 14.01.2009, mit dem den Klageanspr&#252;chen stattgegeben worden ist, aufgehoben und die Klage insgesamt als unbegr&#252;ndet abgewiesen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><b>I.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Feststellungsklage des Kl&#228;gers ist unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 28.08.2008 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien mit Zugang des K&#252;ndigungsschreibens vom 28.08.2008 wirksam beendet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Unwirksamkeit der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 28.08.2008 ergibt sich nicht aus   &#167; 626 BGB. Der Beklagten hat vielmehr ein wichtiger Grund im Sinne des &#167; 626 Abs. 1 BGB f&#252;r die sofortige Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger zur Seite gestanden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverh&#228;ltnis von jedem vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K&#252;ndigungsfrist gek&#252;ndigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den K&#252;ndigenden unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles und unter Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der &#220;berpr&#252;fung eines wichtigen Grundes im Sinne des &#167; 626 Abs. 1 BGB ist zun&#228;chst zu pr&#252;fen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umst&#228;nde des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen K&#252;ndigungsgrund abzugeben. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Pr&#252;fung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unter Ber&#252;cksichtigung der konkreten Umst&#228;nde des Einzelfalles und der Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der K&#252;ndigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, 13.12.1984 &#8211; 2 AZR 454/83 &#8211; AP BGB &#167; 626 Nr. 81; BAG, 02.03.1989 &#8211; 2 AZR 280/88 &#8211; AP BGB &#167; 626 Nr. 101; BAG, 07.07.2005 &#8211; 2 AZR 581/04 &#8211; AP BGB &#167; 626 Nr. 192; BAG, 23.10.2008 &#8211; 2 AZR 483/07 &#8211; AP BGB &#167; 626 Nr. 218; KR/Fischermaier, 9. Aufl., &#167; 626 BGB Rn. 84; ErfK/M&#252;ller-Gl&#246;ge, 10. Aufl., &#167; 626 BGB Rn. 15 m.w.N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">In Anwendung dieser Grunds&#228;tze erweist sich die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 28.08.2008 als wirksam.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">1. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers ebenso wie grobe Vertrauensverst&#246;&#223;e grunds&#228;tzlich eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung nach &#167; 626 BGB rechtfertigen k&#246;nnen (BAG, 26.11.1964 &#8211; 2 AZR 211/63 &#8211; AP BGB &#167; 626 Nr. 53; BAG, 10.02.1999 &#8211; 2 ABR 31/98 &#8211; AP KSchG 1969 &#167; 15 Nr. 42; BAG, 12.08.1999 &#8211; 2 AZR 923/98 &#8211; AP BGB &#167; 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28; BAG, 16.12.2004 &#8211; 2 ABR 7/04 &#8211; AP BGB &#167; 626 Nr. 191; BAG, 27.04.2006 &#8211; 2 AZR 415/05 &#8211; AP BGB &#167; 626 Nr. 203; BAG, 05.06.2008 &#8211; 2 AZR 234/07 &#8211; NZA-RR 2008, 630; KR/Fischermaier, a.a.O., &#167; 626 BGB Rn. 445; ErfK/M&#252;ller-Gl&#246;ge, a.a.O., &#167; 626 BGB Rn. 133; APS/D&#246;rner, 3. Aufl., &#167; 626 BGB Rn. 275 ff.; Stahlhacke/Preis/Vossen, K&#252;ndigung und K&#252;ndigungsschutz im Arbeitsverh&#228;ltnis, 9. Aufl., Rn. 739 f. m.w.N.). Vom Arbeitnehmer gegen&#252;ber dem Arbeitgeber begangene Straftaten rechtfertigen regelm&#228;&#223;ig eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung ohne vorherige Abmahnung. Hierher geh&#246;rt es auch, wenn sich ein Arbeitnehmer widerrechtlich entgegen dem ausdr&#252;cklichen Willen des Arbeitnehmers Zugang zum Betriebsgel&#228;nde verschafft, um dort ohne ausdr&#252;ckliche Erlaubnis mit den Betriebsmitteln des Arbeitgebers eigenen Verrichtungen nachzugehen. Dieses Verhalten stellt mindestens eine schwere arbeitsvertragliche Verfehlung dar, die grunds&#228;tzlich eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung rechtfertigen kann (LAG Hamm, 05.06.1998 &#8211; 5 Sa 1397/97 &#8211; NZA 1999, 126; LAG Hamm, 04.06.2009 &#8211; 8 Sa 1940/08 &#8211;). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">2. In &#220;bereinstimmung mit der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung steht nach durchgef&#252;hrter Beweisaufnahme zur &#220;berzeugung der Berufungskammer fest, dass der Kl&#228;ger sich mindestens einer schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Ausspruch der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 28.08.2008 gerechtfertigt hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Kl&#228;ger hat sich am 26.08.2008 sich au&#223;erhalb der Arbeitszeit gegen den ausdr&#252;cklichen Willen der Beklagten Zugang zum Betriebsgel&#228;nde verschafft und den Betrieb der Beklagten unbefugt betreten. Die ihm zuvor einger&#228;umte Schl&#252;sselgewalt war ihm ausdr&#252;cklich entzogen worden. Dies steht aufgrund der von der Berufungskammer durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme fest.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Beklagte Ende Januar 2007 ihre Schlie&#223;anlage im Betrieb ausgetauscht hat und der Kl&#228;ger f&#252;r diese neue Schlie&#223;anlage von der Beklagten keinen Schl&#252;ssel erhalten hat, obwohl er zuvor die Schl&#252;sselgewalt besessen hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Durch die von der Berufungskammer durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme steht auch zur &#220;berzeugung der erkennenden Kammer fest, dass gerade der Kl&#228;ger es gewesen ist, der Anlass f&#252;r den Austausch der Schlie&#223;anlage durch die Beklagte gegeben hat. Dies ist durch die von der Berufungskammer durchgef&#252;hrte Beweisaufnahme erwiesen. Der Zeuge P4 S2 hat bei seiner Vernehmung vor der Berufungskammer n&#228;mlich ausdr&#252;cklich ausgef&#252;hrt, dass seinerzeit zahlreiche Schl&#252;ssel in Umlauf gewesen sind und nach dem Vorfall mit der Kaminhaube, die der Kl&#228;ger im Januar 2007 im Betrieb f&#252;r sich gebaut hat, der Kl&#228;ger ausdr&#252;cklich keinen Schl&#252;ssel f&#252;r die neue Schlie&#223;anlage erhalten hat. Die Beklagte hat sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen P4 S2 seinerzeit s&#228;mtliche Schl&#252;ssel, die in Umlauf gewesen sind, aush&#228;ndigen lassen, auch die Schl&#252;ssel, die der Kl&#228;ger in Besitz hatte. Dar&#252;ber hinaus hat der Zeuge bekundet, dass f&#252;r die neue Schlie&#223;anlage lediglich f&#252;nf Schl&#252;ssel zur Verf&#252;gung standen, einen Schl&#252;ssel erhielt der Mitarbeiter aus der Werkstatt, einen weiteren Schl&#252;ssel ein Monteur. Die anderen drei Schl&#252;ssel sind in der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung, beim Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten sowie bei dessen beiden S&#246;hnen, verblieben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Vorbringen des Zeugen P4 S2 wird durch die Aussage des Zeugen P3 S2 best&#228;tigt. Der Zeuge P3 S2 hat n&#228;mlich bei seiner Vernehmung darauf hingewiesen, dass seinerzeit ausdr&#252;cklich beschlossen worden sei, dass der Kl&#228;ger keinen neuen Schl&#252;ssel f&#252;r die neue Schlie&#223;anlage bekommen sollte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge P3 S2 hat dar&#252;ber hinaus auch zur &#220;berzeugung der Berufungskammer bekundet, dass er zu keinem Zeitpunkt dem Kl&#228;ger einen Schl&#252;ssel f&#252;r die neue Schlie&#223;anlage ausgeh&#228;ndigt hat. Er hat zudem ausdr&#252;cklich in Abrede gestellt, im Jahre 2007 zusammen mit dem Kl&#228;ger auf einer Baustelle in D3 gewesen zu sein. Der Kl&#228;ger habe ihn auch nie nach einem Schl&#252;ssel f&#252;r die neue Schlie&#223;anlage gefragt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen glaubhaften Bekundungen der Zeugen P4 S2 und P3 S2 konnte die Berufungskammer nur davon ausgehen, dass es erkl&#228;rter Wille der Beklagten gewesen ist, dem Kl&#228;ger jedenfalls au&#223;erhalb der normalen Arbeitszeit keinen Zugang zum Betrieb zu verschaffen. Gerade der Kl&#228;ger ist der Anlass daf&#252;r gewesen, dass die Beklagte Ende Januar 2007 in ihrem Betrieb eine neue Schlie&#223;anlage eingebaut hat. Der Einbau der neuen Schlie&#223;anlage diente ausdr&#252;cklich dem Zweck, dem Kl&#228;ger die Durchf&#252;hrung von Privatarbeiten im Betrieb nicht mehr zu erm&#246;glichen. Dies ergibt sich aus der von der Berufungskammer durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese ausdr&#252;ckliche Weisung der Beklagten, den Betrieb nicht au&#223;erhalb der Arbeitszeit &#8211; etwa zu Zwecken der Durchf&#252;hrung von Privatarbeiten &#8211; zu betreten, hat der Kl&#228;ger am 26.08.2008 versto&#223;en. Der Zeuge P3 S2 hat insoweit bei seiner Vernehmung vor der Berufungskammer den Hergang des Vorfalls vom 26.08.2008 nachvollziehbar geschildert. Nach dessen Bekundungen hat er auf die ausdr&#252;ckliche Frage, was der Kl&#228;ger denn hier mache und warum er einen Schl&#252;ssel habe, unbeantwortet gelassen. Das vom Zeugen P3 S2 geschilderte Verhalten des Kl&#228;gers am 26.08.2008 fr&#252;hmorgens vor Arbeitsbeginn, l&#228;sst nur den Schluss darauf zu, dass dem Kl&#228;ger bewusst war, sich mindestens vertragswidrig verhalten zu haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungskammer hatte keine Veranlassung, den Angaben der Zeugen P4 und P3 S2 keinen Glauben zu schenken. Auch wenn sie die S&#246;hne des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beklagten sind, haben sie ohne Umschweife und freim&#252;tig den Hergang des Vorfalls vom 26.08.2008 geschildert und die im Zusammenhang mit dem Einbau der neuen Schlie&#223;anlage Ende Januar 2007 an sie gestellten Fragen beantwortet. Dabei haben sie die n&#228;heren Umst&#228;nde des Vorfalls vom 26.08.2008 nachvollziehbar geschildert. Beide Zeugen haben ihre Aussagen in sachlicher Form mit der gebotenen &#220;berlegung gemacht. Die Aussagen waren widerspruchsfrei und in sich geschlossen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der Tatsache, dass seinerzeit bei Einbau der neuen Schlie&#223;anlage s&#228;mtliche Schl&#252;ssel, auch die vom Kl&#228;ger, durch die Beklagte eingezogen worden sind, steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kl&#228;ger noch im Kammertermin vor der Berufungskammer am 30.10.2009 im Besitz eines Schl&#252;ssels f&#252;r die alte Schlie&#223;anlage gewesen ist. Der Zeuge P4 S2 hat insoweit ausdr&#252;cklich bekundet, dass es sich bei dem Schl&#252;ssel, den der Kl&#228;ger im Termin vor der Berufungskammer vom 30.10.2009 pr&#228;sentiert hat, nicht um den Originalschl&#252;ssel f&#252;r die alte Schlie&#223;anlage gehandelt hat. Er hat auch freim&#252;tig zugegeben, nicht zu wissen, ob man sich Abus-Schl&#252;ssel im Original nachmachen lassen k&#246;nnte. Der Zeuge war jedoch davon &#252;berzeugt, dass dem Kl&#228;ger seinerzeit der Originalschl&#252;ssel f&#252;r die alte Schlie&#223;anlage abgenommen worden ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten im Termin vom 30.10.2009 war es auch nicht ausgeschlossen, dass der Kl&#228;ger im Besitz mehrerer Schl&#252;ssel f&#252;r die alte Schlie&#223;anlage zum Betrieb der Beklagten gewesen ist. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Hiernach hat sich der Kl&#228;ger am 26.08.2008 einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Verfehlung schuldig gemacht. Ihm war ein Betreten des Betriebes au&#223;erhalb der Arbeitszeit ausdr&#252;cklich verboten. Insbesondere war ihm auch zu keinem Zeitpunkt die Anfertigung eines Duplikats des Schl&#252;ssels zum Betrieb gestattet worden. Insoweit muss von einem schuldhaften Handeln des Kl&#228;gers ausgegangen werden, das das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien konkret beeintr&#228;chtigt hat. Hiernach hat &#8211; bereits aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien &#8211; auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil hingewiesen. Das Vertrauensverh&#228;ltnis zwischen den Parteien ist massiv gest&#246;rt. Ein Arbeitgeber darf und muss darauf vertrauen d&#252;rfen, dass sich ein Arbeitnehmer nicht ohne seine Genehmigung und ohne Kenntnis mit Hilfe eines ihm ebenfalls nicht gestatteten nachgemachten Schl&#252;ssels Zugang zu seinen Betriebsr&#228;umen verschafft, um dort privaten T&#228;tigkeiten nachzugehen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">c) Der Kl&#228;ger kann auch nicht geltend machen, dass eine Abmahnung zu vertragsgerechtem Verhalten ausreichend gewesen w&#228;re, sein Verhalten entsprechend zu ahnden. Unter den vorliegenden Umst&#228;nden war der vorherige Ausspruch einer Abmahnung gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger entbehrlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Abmahnung ist insbesondere &#8211; auch bei einer St&#246;rung im Vertrauensbereich &#8211; dann entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, 12.07.1984 &#8211; 2 AZR 320/83 &#8211; AP BetrVG 1972 &#167; 102 Nr. 32; BAG, 31.03.1993 &#8211; 2 AZR 492/92 &#8211; AP BGB &#167; 626 Ausschlussfrist Nr. 32; BAG, 10.02.1999 &#8211; 2 ABR 31/98 &#8211; AP KSchG 1969 &#167; 15 Nr. 42; BAG, 12.01.2006 &#8211; 2 AZR 179/05 &#8211; AP KSchG 1969 &#167; 1 Verhaltensbedingte K&#252;ndigung Nr. 54; BAG, 19.04.2007 &#8211; 2 AZR 180/06 &#8211; NZA-RR 2007, 571; KR/Fischermaier, a.a.O., &#167; 626 BGB Rn. 262 ff., 268). Dies gilt insbesondere bei strafbaren Handlungen (BAG, 10.02.1999 &#8211; 2 ABR 31/98 &#8211; AP KSchG 1969 &#167; 15 Nr. 42; BAG, 08.06.2000 &#8211; 2 AZR 638/99 &#8211; AP BGB    &#167; 626 Nr. 163). In einem solchen Fall kann durch eine blo&#223;e Abmahnung als milderes Mittel die Wiederherstellung des f&#252;r ein Arbeitsverh&#228;ltnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden (BAG, 12.08.1999 &#8211; 2 AZR 923/98 &#8211; AP BGB &#167; 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt der vorliegende Fall. Der Kl&#228;ger konnte nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte es sanktionslos hinnimmt, dass der Kl&#228;ger ohne ausdr&#252;ckliche Genehmigung der Beklagten und ohne Kenntnis der Beklagten mit Hilfe eines ihm ebenfalls nicht gestatteten nachgemachten Schl&#252;ssels Zugang zu ihren Betriebsr&#228;umen verschafft. Immerhin hatte die Beklagte, gerade weil der Kl&#228;ger au&#223;erhalb der Arbeitszeiten im Betrieb der Beklagten privaten T&#228;tigkeiten nachgegangen ist, eine neue Schlie&#223;anlage eingebaut und dem Kl&#228;ger f&#252;r diese neue Schlie&#223;anlage gerade keinen Schl&#252;ssel mehr ausgeh&#228;ndigt. Der Kl&#228;ger konnte danach nicht darauf vertrauen, dass die widerrechtliche Beschaffung des Zugangs zum Betrieb durch die Beklagte gebilligt oder geduldet werden w&#252;rde. Er musste vielmehr wissen, dass ein derartiges Verhalten den &#8218;Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses gef&#228;hrden w&#252;rde. Der Kl&#228;ger ist immerhin Ende Januar 2007 von der Beklagten ausdr&#252;cklich wegen des Vorfalles im Zusammenhang mit der Kaminhaube der Schl&#252;ssel f&#252;r die alte Schlie&#223;anlage entzogen worden. Hiernach konnte der Kl&#228;ger auch nicht mit vertretbaren Gr&#252;nden annehmen, sein Verhalten vom 26.08.2008 werde zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses gef&#228;hrdendes Fehlverhalten angesehen. Die vom Zeugen P3 S2, der den Kl&#228;ger am fr&#252;hen Morgen des 26.08.2008 vor Arbeitsbeginn zuf&#228;llig im Betrieb angetroffen hat, geschilderten Reaktionen des Kl&#228;gers lassen nur den Schluss darauf zu, dass dem Kl&#228;ger bewusst gewesen ist, dass er sich widerrechtlich und unerlaubt Zugang zum Betrieb der Beklagten verschafft hat. Unter diesen Umst&#228;nden war der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung entbehrlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">d) Auch nach Auffassung der Berufungskammer war bei Abw&#228;gung der beiderseitigen Interessen dem Interesse der Beklagten an einer sofortigen Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses der Vorzug zu geben. Strafbare Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers, hierzu geh&#246;rt auch Hausfriedensbruch, stellen in aller Regel besonders schwerwiegende Vertragsverletzungen dar. Dem Arbeitnehmer ist die Pflichtwidrigkeit in aller Regel ohne Weiteres erkennbar. Auch der Kl&#228;ger konnte nicht mit der Billigung seines Verhaltens durch die Beklagte rechnen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Gunsten des Kl&#228;gers f&#228;llt zwar seine mehr als 26j&#228;hrige Betriebszugeh&#246;rigkeit ins Gewicht. Bei der Interessenabw&#228;gung war zu Gunsten des Kl&#228;gers zu ber&#252;cksichtigen, dass er nahezu sein gesamtes Berufsleben im Betrieb der Beklagten zugebracht hat. Dennoch f&#252;hrt auch eine derartige lange Betriebszugeh&#246;rigkeit nicht dazu, dass der Arbeitnehmer zur Begehung strafbarer Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers berechtigt w&#228;re. Gerade weil dem Kl&#228;ger aus Anlass des Nachgehens privater T&#228;tigkeiten im Betrieb die Schl&#252;sselgewalt zum Betrieb der Beklagten ausdr&#252;cklich entzogen worden ist, stellt sich der Vorfall vom 26.08.2008 gerade nicht als ein Bagatellfall dar. Angesichts des Entzugs der Schl&#252;sselgewalt durch die Beklagte musste dem Kl&#228;ger die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens am 26.08.2008 ohne Weiteres erkennbar sein. Mit einer Billigung seines Verhaltens durch die Beklagte konnte er nicht rechnen. Das Fehlverhalten des Kl&#228;gers war auch so gravierend, dass der Beklagten seine Weiterbesch&#228;ftigung auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist unzumutbar gewesen ist. Durch den erneuten Vorfall vom 26.08.2008 konnte die eingetretene Ersch&#252;tterung und Zerst&#246;rung des Vertrauensverh&#228;ltnisses zwischen den Parteien auch nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Auch wenn ber&#252;cksichtigt wird, dass aufgrund des Vorfalls vom 26.08.2008 der Beklagten kein wirtschaftlicher Schaden entstanden und der Kl&#228;ger seiner Ehefrau und einem Kind unterhaltsverpflichtet ist, konnte dem Interesse des Kl&#228;gers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht der Vorzug gegeben werden. Aufgrund der Schwere der Pflichtwidrigkeit, die der Kl&#228;ger sich durch sein Verhalten am 26.08.2008 hat zuschulden kommen lassen, bestand zu Gunsten der Beklagten nicht mehr die M&#246;glichkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Zukunft. Bereits das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass es gerade der mit der Verfehlung verbundene Vertrauensverlust in die Redlichkeit des Kl&#228;gers ist, der die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung letztlich bedingt. Auf diese Ausf&#252;hrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Beklagte hat auch die zweiw&#246;chige Erkl&#228;rungsfrist des &#167; 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung vom 28.08.2008 bereits zwei Tage nach dem Vorfall vom 26.08.2008 ausgesprochen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><b>II.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Wirksamkeit der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 28.08.2008 erweisen sich auch die weiteren Klageantr&#228;ge des Kl&#228;gers als unbegr&#252;ndet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat keinen Anspruch auf Weiterbesch&#228;ftigung bei der Beklagten zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. Das Arbeitsverh&#228;ltnis ist n&#228;mlich aufgrund der wirksamen au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung vom 28.08.2008 beendet worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist unbegr&#252;ndet. Er ergibt sich nicht aus &#167; 109 Abs. 1 GewO. Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses kommt nur in Betracht, wenn noch ein Arbeitsverh&#228;ltnis besteht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><b>III.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus &#167; 98 ZPO. Der Kl&#228;ger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht ge&#228;ndert, &#167; 63 GKG.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach &#167; 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.</p>\n            \n        \n      "
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