List view for cases

GET /api/cases/238817/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 238817,
    "slug": "olgham-2009-07-16-4-u-3809",
    "court": {
        "id": 821,
        "name": "Oberlandesgericht Hamm",
        "slug": "olgham",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "4 U 38/09",
    "date": "2009-07-16",
    "created_date": "2019-02-27T23:26:19Z",
    "updated_date": "2020-12-10T11:38:55Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2009:0716.4U38.09.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) gegen das am 22. Januar 2009 ver-k&#252;ndete Urteil der Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass der Antragsgegnerin zu 1) unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung nach dem Verbotstenor un-tersagt wird, im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihren auf den Vertrieb von M&#246;beln gerichteten Gesch&#228;ftsbetrieb wie folgt zu werben: &#8222;Bekanntmachung Liquidationsverkauf. Donnerstag, 23.10.08., Freitag, 24.10.08, Samstag 25.10.08, Leder- und Polsterm&#246;bel&#8220; unter Anga-be Warenangeboten mit Preisgegen&#252;berstellungen wie geschehen mit der Postwurfsendung vom 22.10.2008 (Bl. 4 d.A). </p>\n<p></p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1) tr&#228;gt die Kosten der Berufung. </p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. </p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>G r &#252; n d e</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><b>A.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin zu 1) (im Folgenden nur: Antragsgegnerin), deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragsgegner zu 2) ist (gegen den das erstinstanzliche Urteil rechtskr&#228;ftig ist), warb mit Postwurfsendungen vom 22.10.2008 (Bl. 4 d.A.) und 05.11.2008 (Bl. 5 d.A.) f&#252;r Liquidationsverk&#228;ufe wie folgt: </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat gemeint, die Werbung sei irref&#252;hrend. Es werde irrig der Eindruck erweckt, die beworbene Ware werde nur innerhalb eines kurzen Zeitraumes ver&#228;u&#223;ert. Die angesprochenen Verkehrskreise verst&#252;nden die Werbung als eine bis auf weiteres nur kurzfristige Gelegenheit, die angebotenen M&#246;bel und Matratzen zu bis zu 78% reduzierten Preisen erwerben zu k&#246;nnen. Tats&#228;chlich werde die vermeintlich einmalige Gelegenheit bereits in K&#252;rze wieder geboten. Dar&#252;ber hinaus versto&#223;e die Werbung gegen das Transparenzgebot des &#167; 4 Nr. 4 UWG. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Beschlussverf&#252;gung vom 21.11.2008 hat das Landgericht den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,</p>\n                <span class=\"absatzRechts\">6</span><ol class=\"absatzLinks\" type=\"a\"><li>im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihren auf den Vertrieb von M&#246;beln gerichteten Gesch&#228;ftsbetrieb zu Zwecken des Wettbewerbs mit zeitlichen begrenzten Preisvorteil oder Preisreduzierungen zu werben und den durch Kalender genannten G&#252;ltigkeitszeitraum der Angebote zu &#252;berschreiten oder zu verl&#228;ngern, insbesondere zu unterlassen, wie folgt zu weben:  <b>\"Bekanntmachung Liquidationsverkauf. Donnerstag 23.10.08, Freitag, 24.10.08, Samstag 25.10.08, Leder- und Polsterm&#246;bel\" unter Angabe Warenangeboten mit Preisgegen&#252;berstellungen </b></li></ol>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><b>sowie </b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\"><b>\"Bekanntmachung Liquidationsverkauf. Donnerstag, 06.11.08, Leder- und Polsterm&#246;bel\" unter Angabe identischen Warenangeboten mit Preisgegen&#252;berstellungen</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">insbesondere wie in den Postwurfsendungen vom 22.10.2008 und 05.11.2008 geschehen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:28px\">b) eine so angek&#252;ndigte Veranstaltung tats&#228;chlich durchzuf&#252;hren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat auf den Widerspruch der Antragsgegner hin den Verf&#252;gungsantrag zu 1 b) zur&#252;ckgenommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegner haben eine Irref&#252;hrung in Abrede gestellt und bestritten, dass die mit der Postwurfsendung vom 05.11.2008 beworbenen Liquidationsverk&#228;ufe sich auf ein Warenangebot bezogen h&#228;tten, das mit dem der Liquidationsverk&#228;ufe aus dem Vormonat identisch gewesen sei. Sie haben gemeint, der Verf&#252;gungstenor zu a) verbiete mit k&#252;nftiger Werbung etwas, das nicht verboten werden k&#246;nne. Das, was nach der Antragsbegr&#252;ndung verboten werden solle, n&#228;mlich die angebliche Irref&#252;hrung der Adressaten der Werbung durch die Nichteinhaltung der in der Werbung genannten befristeten Verkaufszeit, gebe der Verbotstenor nicht wieder. Die Antragsgegnerin k&#246;nne jederzeit in zul&#228;ssiger Weise mit der Ank&#252;ndigung von Liquidationsverk&#228;ufen werben. Eine Irref&#252;hrung der Adressaten der Werbung &#252;ber die Dauer des beworbenen Angebots scheide aus, weil f&#252;r das Auseinanderfallen der durch die Werbung vermittelten Vorstellung von der Dauer des Verkaufsangebots und seiner tats&#228;chlichen Dauer auf den Zeitpunkt der jeweiligen Werbung abzustellen sei. Das bedeute, dass im vorliegenden Fall die Werbung vom 22.10. bzw. 05.11.2008 nicht irref&#252;hrend sein k&#246;nne, da zum jeweiligen Zeitpunkt der nach dem Vortrag des Antragstellers ma&#223;gebliche Umstand, n&#228;mlich die angebliche Nichteinhaltung des Verkaufsendes, objektiv noch nicht eingetreten gewesen sei. Im &#220;brigen habe die Werbung keine \"identischen\" Liquidationsverk&#228;ufe betroffen. Die beiden Postwurfsendungen seien zeitlich 14 Tage versetzt erfolgt. Sie h&#228;tten jeweils inhaltlich ein v&#246;llig anderes Warenangebot betroffen. Schlie&#223;lich sei zu sehen, dass mit den kalenderm&#228;&#223;igen Angaben in der Werbung nur &#214;ffnungszeiten angegeben worden seien. Die Adressaten der Werbung w&#252;rden jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der angebotene Liquidationsverkauf nur an den in der Werbung genannten Tagen stattfinden w&#252;rde.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung eine dem Vorsitzenden Richter privat zur Kenntnis gelangte weitere Werbung der Antragsgegnerin zu 1) angesprochen und zum Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung (Bl. 34 ff. d.A.) verwiesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat sodann die Beschlussverf&#252;gung zum Verbotsausspruch 1 a) aufrechterhalten. Es hat gemeint, der angesprochene Verkehr gehe davon aus, dass der Liquidationsverkauf nur an den in der Werbung angegebenen Tagen stattfinde. Er werde dadurch get&#228;uscht, dass die Antragsgegnerin in der Werbung nicht deutlich mache, dass das gleiche Angebot in K&#252;rze wieder gemacht werde. Der im ersten Angebot genannte Zeitraum von wenigen Tagen habe praktisch nicht gegolten, sondern sei mittels Wiederholung des gleichen Angebots verl&#228;ngert worden. Insoweit ist das Landgericht von einem \"periodisch aktivierten Verkaufskonzept\" ausgegangen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr&#252;ndung wird auf die Entscheidungsgr&#252;nde des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses wird mit der Berufung der Antragsgegnerin angegriffen. Sie betont, dass den Antragsgegnern ein Verhalten untersagt worden sei, das aus zwei Komponenten bestehe. Erst die zweite beworbene Verkaufsveranstaltung habe nach dem Vortrag des Antragstellers angeblich zu einem &#220;berschreiten bzw. einer Verl&#228;ngerung des zun&#228;chst genannten Verkaufszeitraums gef&#252;hrt. Das Landgericht habe am Unterlassungsantrag vorbei argumentiert und auf das zeitliche Nacheinander der Werbeinserate abgestellt. Die Antragsgegnerin r&#252;gt die protokollierten Fragestellungen des Landgerichts und die Einbeziehung einer dem Vorsitzenden Richter privat zur Kenntnis gelangten Werbung in den Rechtsstreit. Sie meint, das durch einen Zeitraum unterbrochene Ver&#246;ffentlichen einer Verkaufsaktion stelle keine Verl&#228;ngerung oder gar ein &#220;berschreiten dar, zumal sich die einzelnen Verkaufsank&#252;ndigungen auf unterschiedliche Warengruppen bezogen h&#228;tten. Irref&#252;hrende Angaben &#252;ber die Dauer der beworbenen Veranstaltung habe es mithin nicht gegeben. Insbesondere seien keine wesentlichen Tatsachen in der Werbung verschwiegen worden. Die Verkaufsveranstaltungen seien an den angegebenen Tagen beendet und gerade nicht fortgesetzt worden. Die Antragsgegnerin stellt in Abrede, dass sich der Verbraucher &#252;berlegt, ob das gleiche Angebot in K&#252;rze wiederholt werde oder nicht. Ohnehin habe es sich nicht um gleiche Angebote gehandelt. Ferner stehe vor einem Verkauf nicht fest, ob die angebotenen Waren verkauft werden k&#246;nnten. Daher m&#252;sse es einem Einzelh&#228;ndler unbenommen sein, die restliche Ware sp&#228;ter erneut zu bewerben. Das Landgericht habe insoweit zu Unrecht auf ein periodisch aktiviertes Verkaufskonzept hingewiesen. Dieses sei nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags. Die Antragsgegnerin vertieft ihre Kritik an der ihrer Meinung nach bestehenden Unbestimmtheit des Verbotstenors. Der Insbesondere-Zusatz bringe den Verbotsgrund nicht hinreichend zum Ausdruck. Vorsorglich weist sie darauf hin, dass eine m&#246;gliche Irref&#252;hrung &#252;ber die Dauer bzw. die Einmaligkeit der Veranstaltung nicht mit den Worten \"nur wenige Tage\" begr&#252;ndet werden k&#246;nne. Diese Worte seien nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags. Einer &#196;nderung st&#252;nde die Einrede der Verj&#228;hrung entgegen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin beantragt, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">das Urteil des Landgerichts abzu&#228;ndern und die einstweilige Verf&#252;gung aufzuheben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, dass der Antragsgegnerin zu 1) unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung nach dem Verbotstenor untersagt wird, im gesch&#228;ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf ihren auf den Vertrieb von M&#246;beln gerichteten Gesch&#228;ftsbetrieb wie folgt zu werben: \"Bekanntmachung Liquidationsverkauf. Donnerstag, 23.10.08., Freitag, 24.10.08, Samstag 25.10.08, Leder- und Polsterm&#246;bel\" unter Angabe Warenangeboten mit Preisgegen&#252;berstellungen wie geschehen mit der Postwurfsendung vom 22.10.2008 (Bl. 4 d.A). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Er verteidigt das angefochtene Urteil, auf dessen Richtigkeit er vertraut.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><b>B.</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Antragsgegnerin ist unbegr&#252;ndet. Der Antragsteller kann von ihr im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung aus &#167;&#167; 8 I, III Nr. 2; 3; 5 I UWG nach Ma&#223;gabe des Tenors die Unterlassung der streitgegenst&#228;ndlichen Bewerbung verlangen. Auf einen etwaigen Versto&#223; gegen das Transparenzgebot des &#167; 4 Nr. 4 UWG kommt es nicht mehr an. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Verf&#252;gungsantrag um den im Tenor genannten Ma&#223;gabezusatz erg&#228;nzt worden ist, handelt es sich zun&#228;chst im Hinblick auf &#167; 253 II Nr. 2 ZPO nur um eine auch kostenunsch&#228;dliche Konkretisierung, die &#8211; wie im Senatstermin im Einzelnen er&#246;rtert worden ist &#8211; den Streitgegenstand unber&#252;hrt l&#228;sst. Denn bereits aus dem Antragstellervorbringen erster Instanz ergab sich, dass im Kern ein erneuter vermeintlicher Liquidationsverkauf verboten werden sollte, weil dem angesprochenen Adressatenkreis mit der Werbung \"Bekanntmachung Liquidationsverkauf. Donnerstag, 23.10.08., Freitag, 24.10.08, Samstag 25.10.08, Leder- und Polsterm&#246;bel\" unter Angabe Warenangeboten mit Preisgegen&#252;berstellungen der Eindruck vermittelt worden sei, dass die Kaufgelegenheit nur noch kurze Zeit bestehe und ein schnelles Handeln geboten sei. Ebenso wenig wird von daher auch eine verj&#228;hrte gerichtliche Geltendmachung virulent.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der f&#252;r den Erlass der einstweiligen Verf&#252;gung n&#246;tige Verf&#252;gungsgrund ist zu bejahen. Die Dringlichkeit wird nach &#167; 12 II UWG vermutet. Eine Widerlegung der Vermutung durch ein dringlichkeitssch&#228;dliches eigenes Verhalten des Antragstellers ist nicht feststellbar. Die nach der Rechtsprechung des Senats geforderte Regelfrist von einem Monat seit Kenntnis des Versto&#223;es bis zur gerichtlichen Geltendmachung ist eingehalten. Nach Kenntniserlangung von den Werbesendungen vom 22.10. und 05.11.2008 und Abmahnung vom 10.11.2008 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag unter dem 21.11.2008 bei Gericht eingereicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verf&#252;gungsanspruch folgt aus &#167;&#167; 8 I, III Nr. 2; 3; 5 I UWG. Durch die streitgegenst&#228;ndliche Werbung wird der angesprochene Verkehr dar&#252;ber in die Irre gef&#252;hrt, dass der beworbene Liquidationsverkauf mit den genannten Verkaufstagen nicht beendet ist, sondern nach dem Gesch&#228;ftsmodell der Antragsgegnerin in gleicher Weise wiederholt durchgef&#252;hrt wird.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 5 I UWG handelt unlauter i.S.d. &#167; 3 UWG, wer irref&#252;hrend wirbt. Eine Angabe ist irref&#252;hrend, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Dabei gen&#252;gt es, dass die Werbung zur Irref&#252;hrung und Beeinflussung geeignet ist. Entscheidend f&#252;r die Beurteilung ist, welcher Eindruck bei den Werbeadressaten hervorgerufen wird und ob dieser mit der Wirklichkeit &#252;bereinstimmt. Zu den beteiligten Verkehrskreisen z&#228;hlen alle von der Werbung angesprochenen Teile des Verkehrs, zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats geh&#246;ren. &#167; 5 I Nr. 2 UWG erfasst dabei im speziellen auch irref&#252;hrende Angaben &#252;ber den Verkaufsanlass.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der \"Liquidationsverkauf\", den der Antragsgegner in seiner Postwurfwerbung  vom 22.10.2008 f&#252;r den knapp bemessenen Zeitraum vom 23. bis zum 25.10.2008 mit drastischen Preissenkungen bewirbt, suggeriert schon begrifflich bei den angesprochenen M&#246;bel- und Matratzeninteressierten eine einmalige Verkaufsaktion mit der Besonderheit der kompletten Warenaufl&#246;sung, eine Art R&#228;umungsverkauf, der dann mit dem Verkauf der ger&#228;umten Gegenst&#228;nde beendet ist und bei dem \"alles verschleudert\" werden soll. Im Kern wird unwahr eine nur einmalige Kaufgelegenheit kundgetan, nach der die beworbenen Preissenkungen nicht mehr wahrgenommen werden k&#246;nnen. Tats&#228;chlich war der fragliche Liquidationsverkauf keineswegs in der suggerierten Form einmalig, sondern wiederholt sich nach dem Gesch&#228;ftskonzept der Antragsgegnerin regelm&#228;&#223;ig. Es wird insofern dar&#252;ber get&#228;uscht, dass das Angebot nicht nur bei dem beworbenen Liquidationsverkauf, sondern in K&#252;rze in gleicher Weise wieder gemacht wird. Der Empf&#228;nger der jeweiligen Postwurfsendungen musste bei ihrem Empfang davon ausgehen, dass der \"Verkauf\" nur an den angegebenen Tagen erfolgen w&#252;rde. Die Ank&#252;ndigung der Sonderveranstaltung enthielt von vornherein feste zeitliche Grenzen, die der Antragsgegner aber konzeptionell nicht einhielt, weil &#8211; wie auch aus den Verfahren 4 U 153/06 und 4 U 167/06 gerichtsbekannt ist und wie im Senatstermin im Einzelnen er&#246;rtert worden ist &#8211; periodisch derartige Verk&#228;ufe stattfinden und insofern die genannten \"Enddaten\" von vornherein nicht stimmen. Der vermeintliche \"Liquidationsverkauf\" wird nach den angek&#252;ndigten Tagen  jeweils in gleicher Weise wiederholt. Der gesetzte Eindruck eines einmaligen Liquidationsverkaufs mit einer auch letztmaligen Einkaufsm&#246;glichkeit ist falsch. Der Umstand, dass das Werbeangebot in K&#252;rze wiederholt w&#252;rde, hat auch erhebliche Bedeutung daf&#252;r, wie ein Interessent auf das Angebot reagiert. Wei&#223; er n&#228;mlich, dass das Angebot bald wieder in derselben Form auftauchen wird, wird er nicht dem identischen Kaufdruck und Entscheidungszwang unterliegen wie bei einer Konstellation, in der es nur um eine durchgef&#252;hrte Verkaufsaktion geht. In dieser Konstellation wird er eher dazu neigen, das Angebot zu &#252;berdenken und zu vergleichen, wohingegen er bei einer einmaligen Sonderverkaufsaktion dahin tendiert, diese vermeintlich einmalige Verkaufsaktion zu nutzen. Werden &#8211; wie hier&#160; von vornherein feste zeitliche Grenzen angek&#252;ndigt, so muss sich der Kaufmann hieran festhalten lassen. Der Verkehr wird irregef&#252;hrt, wenn f&#252;r die Sonderaktion mit einer zeitlichen Begrenzung geworben wird, dann aber auch nach Ablauf von vornherein beabsichtigt weiterhin die reduzierten Preise verlangt werden (vgl. Bornkamm, in Hefermehl/ K&#246;hler/Bornkamm,  27. Aufl. 2009, &#167; 5 Rn. 6.6a und 6.6c; K&#246;hler, a.a.O., &#167; 4 Rn. 4.11).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Verbotsgegenstand ist dabei nur die irref&#252;hrende Werbung selbst. Es liegt insoweit nicht der Fall vor, dass sich die Werbung erst im Nachhinein als irref&#252;hrend erweisen w&#252;rde, weil der Liquidationsverkauf dann n&#228;mlich in der Folgezeit weiter durchgef&#252;hrt wird. In einem solchen Fall kann die Werbung zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung schwerlich bereits als irref&#252;hrend und verbotswidrig angesehen werden (vgl. Senatsurteil vom 13.03.2007 in der Sache 4 U 167/06;  Bornkamm, a.a.O., &#167; 5 Rn. 6.9). Die Irref&#252;hrung ist vorliegend &#8211; insoweit abweichend &#8211; deshalb begr&#252;ndet, weil sich der vermeintliche Liquidationsverkauf von vornherein als Scheinliquidationsverkauf erweist, weil eben im Vorfeld bereits feststeht, dass der Verkauf trotz suggeriertem zeitlichen Ende der vermeintlich einmaligen Kaufgelegenheit kurzzeitig sp&#228;ter nach dem Gesch&#228;ftsmodell der Antragsgegnerin bereits wiederholt und nunmehr wiederum das gleiche Angebot gemacht wird. Eine gleiche neue Verkaufsveranstaltung war von Anfang an bereits beabsichtigt. Insofern geht es nicht nur um eine sp&#228;tere Neuer&#246;ffnung bzw. auch um einen Verkauf verbliebener Restwaren, sondern um eine verschwiegene Staffelung von vermeintlich \"einmaligen\" Liquidationsverk&#228;ufen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist auch von einer Warenidentit&#228;t auszugehen. Nach dem bei der Beurteilung der Irref&#252;hrung ma&#223;geblichen Empf&#228;ngerhorizont werden, wenn man die in Rede stehenden Bekanntmachungen in der Gesamtheit betrachtet, immer ein- und dieselben Waren mit gleichen Preisreduzierungen beworben. Eine irgendwie geartete Unterschiedlichkeit des Warenangebots ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin dann auch gegen diesen Anschein in keiner Weise dargelegt, dass es sich um andere Waren handelte oder etwa die Waren nicht verkauft werden konnten und erst im Nachhinein die Entscheidung getroffen wurde, restliche oder neue, v&#246;llig andere Ware zu bewerben und zu verkaufen. Dies w&#228;re mit der Art der Werbung so auch nicht in Einklang zu bringen. Die nach der Bewerbung angebotenen Artikel sind nach Art und Preis insgesamt identisch. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verbraucher wird im Ergebnis durch die Irref&#252;hrung einem erh&#246;hten Kaufdruck ausgesetzt, weil er in unzutreffender Weise davon ausgeht, dass es sich f&#252;r ihn nur um eine einmalige Einkaufsm&#246;glichkeit handelt, die sich eben nicht wiederholen w&#252;rde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wiederholungsgefahr ist durch den Wettbewerbsversto&#223; indiziert und auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung ausger&#228;umt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus &#167; 97 I, 708 Nr. 10 ZPO.</p>\n            \n        \n      "
}