List view for cases

GET /api/cases/249384/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 249384,
    "slug": "olgk-2008-12-05-8-w-10908",
    "court": {
        "id": 822,
        "name": "Oberlandesgericht Köln",
        "slug": "olgk",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "8 W 109/08",
    "date": "2008-12-05",
    "created_date": "2019-03-04T18:29:44Z",
    "updated_date": "2020-12-10T11:54:07Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2008:1205.8W109.08.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Sachlich zust&#228;ndig ist das Amtsgericht K&#246;ln.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><u>Gr&#252;nde:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Das zust&#228;ndige Gericht ist nach &#167; 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen, nachdem sich sowohl das Landgericht K&#246;ln mit Beschluss vom 26.08.2008 (Bl. 28 GA) als auch das Amtsgericht K&#246;ln mit Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 37 GA) f&#252;r unzust&#228;ndig erkl&#228;rt haben (&#167;&#167; 36 Abs. 1 Ziff. 6, 37 ZPO). Sachlich zust&#228;ndig ist das Amtsgericht K&#246;ln. Diese Bestimmung bindet das Amtsgericht K&#246;ln indessen nicht hinsichtlich der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der am 19.07.2008 beim Landgericht K&#246;ln eingereichten Klage begehrt die Kl&#228;gerin gegen&#252;ber dem Beklagten die Feststellung, dass es sich bei der im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts F. vom 03.07.2001, Az. XXX1, titulierten Forderung der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten in H&#246;he von 75.022,53 &#8364; um eine solche aus vors&#228;tzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Zugrunde liegt der Forderung eine K&#246;rperverletzung des Beklagten zum Nachteil des Gesch&#228;digten N.L. am 26.07.1998 in M.. Die Kl&#228;gerin f&#252;hrt aus, ein Erfordernis f&#252;r einen solchen Feststellungsantrag bestehe deshalb, weil beabsichtigt sei, eine Heraufsetzung des pf&#228;ndbaren Teils des Einkommens des Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 850f Abs. 2 ZPO zu beantragen. Aus dem Vollstreckungsbescheid gehe aber nicht hervor, dass es sich um eine Forderung aus vors&#228;tzlich begangener unerlaubter Handlung handele. Der vorl&#228;ufige Streitwert war in der Klageschrift mit 75.022,53&#160;&#8364;, also mit dem vollen Forderungsbetrag, angegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 05.08.2008 (Bl. 17 GA) hat das Landgericht K&#246;ln den Streitwert vorl&#228;ufig auf 3.000,- &#8364; festgesetzt. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Streitwert sei im Hinblick darauf angemessen, dass die Kl&#228;gerin lediglich die Feststellung eines Vollstreckungsprivilegs begehre. Mit Verf&#252;gung vom 06.08.2008 (Bl. 20 f. GA) hat es die Kl&#228;gerin darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht K&#246;ln sachlich zust&#228;ndig sei, und ihr anheim gestellt, Verweisung zu beantragen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 18.08.2008 ist die Kl&#228;gerin dieser Streitwertfestsetzung entgegengetreten und hat nur &#228;u&#223;erst hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht K&#246;ln beantragt. Der Streitwert sei mit der vollen Forderungsh&#246;he anzusetzen; allenfalls sei ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil es sich um eine Feststellungsklage handele. &#220;ber die bereits in der Klageschrift angef&#252;hrte Absicht eines Antrags nach &#167;&#160;850f Abs. 2 ZPO hinaus bezwecke die Kl&#228;gerin auch, im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen des Beklagten die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gem&#228;&#223; &#167; 302 Nr. 1 InsO von einer m&#246;glichen Restschuldbefreiung ausnehmen zu lassen. Ziel der Feststellungsklage sei somit die vollst&#228;ndige Beitreibung der titulierten Forderung. Der Streitwert f&#252;r eine solche Feststellungsklage sei mit dem vollen Forderungswert anzusetzen. Dies gelte sowohl dann, wenn das Insolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen des Beklagten bereits er&#246;ffnet sei, als auch au&#223;erhalb eines anh&#228;ngigen Insolvenzverfahrens. Ersteres ergebe sich aus dem Urteil des OLG Karlsruhe, JurB&#252;ro 2007, 648; zweiteres lasse sich dem Urteil des OLG Naumburg vom 20.01.2006, 4 U 22/05 entnehmen, welches die Kl&#228;gerin auszugsweise beif&#252;gte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 26.08.2008 hat das Landgericht K&#246;ln sich f&#252;r sachlich unzust&#228;ndig erkl&#228;rt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht K&#246;ln verwiesen.  Zur Begr&#252;ndung hat es auf den Beschluss vom 05.08.2008 verwiesen und erg&#228;nzend ausgef&#252;hrt, die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe sei nicht einschl&#228;gig, weil dort das Insolvenzverfahren bereits eingeleitet gewesen sei. Die Entscheidung des OLG Naumburg enthalte keine Ausf&#252;hrungen dazu, aus welchen Gr&#252;nden der Streitwert auf die volle Forderungsh&#246;he bestimmt worden sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht K&#246;ln hat mit Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 34 GA) den Streitwert des Verfahrens auf 37.500 &#8364; festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tage (Bl. 37 GA) hat es die &#220;bernahme des Verfahrens abgelehnt und dieses dem Oberlandesgericht K&#246;ln zur Bestimmung der sachlichen Zust&#228;ndigkeit vorgelegt. Zu dessen Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, der Verweisungsbeschluss sei willk&#252;rlich ergangen. Die Kammer habe keine Ausf&#252;hrungen dazu gemacht, warum sie einen Streitwert von 3.000,- &#8364; f&#252;r angemessen halte. Der Streitwert sei richtigerweise bei der vollen Summe der titulierten Forderung anzusetzen  abz&#252;glich eines Abschlags von 50 % im Hinblick darauf, dass es sich um eine Feststellungsklage handele. Es sei dabei v&#246;llig unerheblich, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Beklagten bereits eingeleitet sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">1. Das Oberlandesgericht K&#246;ln ist als n&#228;chst h&#246;heres gemeinschaftliches Gericht des Land- und Amtsgerichts K&#246;ln zur Entscheidung des zwischen diesen Gerichten bestehenden Zust&#228;ndigkeitsstreits berufen (&#167; 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Voraussetzungen f&#252;r eine Zust&#228;ndigkeitsbestimmung gem&#228;&#223; &#167; 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">a) Dass weder die Kl&#228;gerin noch der Beklagte um die Bestimmung des zust&#228;ndigen Gerichts nachgesucht haben, ist trotz des Wortlauts des &#167; 37 Abs. 1 ZPO (\"Gesuch\") unsch&#228;dlich. Der Senat hat sich in st&#228;ndiger Rechtsprechung der u. a. vom Bundesgerichtshof geteilten Auffassung angeschlossen, wonach im Falle des Kompetenzkonflikts gem&#228;&#223; &#167; 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO &#8211; wie er auch hier gegeben ist &#8211; die Antragstellung einer Partei entbehrlich ist und die Vorlage durch eines der beteiligten Gerichte ausreicht (Nachweise bei <i>Vollkommer</i> in Z&#246;ller, ZPO, 27. Aufl. 2009, &#167; 37 Rn 2).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">b) Gem&#228;&#223; &#167; 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zust&#228;ndige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines f&#252;r den Rechtsstreit zust&#228;ndig ist, sich rechtskr&#228;ftig f&#252;r unzust&#228;ndig erkl&#228;rt haben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Solche Unzust&#228;ndigerkl&#228;rungen liegen hier vor, durch das Landgericht K&#246;ln ausdr&#252;cklich im Beschluss vom 26.08.2008, durch das Amtsgericht K&#246;ln dadurch, dass es mit Beschluss vom 13.10.2008 die &#220;bernahme des Verfahrens mit der Begr&#252;ndung abgelehnt hat, es sei sachlich nicht zust&#228;ndig. Die Unzust&#228;ndigkeitserkl&#228;rung muss nicht ausdr&#252;cklich sein, soweit Zweifel nicht bestehen (<i>Vollkommer, </i>a. a. O., &#167;&#160;36 Rn 24). Ausreichend ist jedenfalls die einem Verweisungsbeschluss nachfolgende Ablehnung der &#220;bernahme eines Verfahrens (BGH FamRZ 1991, 1172; <i>R. Hausmann, </i>in: Wieczorek/Sch&#252;tze, ZPO, 3. Aufl. 1994, &#167; 36 Rn 61 m. w. N.). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Unzust&#228;ndigerkl&#228;rungen sind auch \"rechtskr&#228;ftig\" im Sinne des &#167; 36 Nr. 6 ZPO. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts ist nach &#167; 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar. Gegen den Nichtannahmebeschluss des Amtsgerichts ist kein Rechtsmittel statthaft.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">3. Zum sachlich zust&#228;ndigen Gericht wird das Amtsgericht K&#246;ln bestimmt. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">a) Bei der Bestimmung des zust&#228;ndigen Gerichts gem&#228;&#223; &#167; 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zust&#228;ndigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (&#167; 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) und Zust&#228;ndigkeitsverfestigungen (&#167; 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) zu beachten (st&#228;ndige Rechtsprechung, Nachweise bei <i>Vollkommer,</i> a. a. O., &#167; 36 Rn 28 m. w. N.; ebenso BayObLG, Beschluss vom 09.05.1990 &#8211; 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187). Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort (<i>Vollkommer</i> a. a. O. m. w. N.), weshalb regelm&#228;&#223;ig das Gericht als zust&#228;ndig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten &#8211; bindenden &#8211; Verweisungsbeschluss gelangt ist (BayObLG, Beschluss vom 09.05.1990 &#8211; 1 ZR 45/90, NJW-RR 1991, 187). Das ist hier das Amtsgericht K&#246;ln, an das der Rechtsstreit durch Beschluss des Landgerichts K&#246;ln vom 26.08.2008 verwiesen worden ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Bindungswirkung gem&#228;&#223; &#167; 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entf&#228;llt hier nicht ausnahmsweise wegen objektiver Willk&#252;r.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist zwar anerkannt, dass offenbar gesetzeswidrige oder offensichtlich unrichtige Verweisungsbeschl&#252;sse keine Bindungswirkung entfalten (<i>Vollkommer </i> a. a. O., &#167; 36 Rn 28, m. w. N.). Hierunter fallen insbesondere Verweisungsbeschl&#252;sse, die auf objektiver Willk&#252;r beruhen. Dies sind solche, die schlechterdings nicht als im Rahmen des &#167; 281 ZPO ergangen angesehen werden k&#246;nnen, also nicht etwa nur auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (st&#228;ndige Rechtsprechung, BGH,  Beschluss vom 06.10.1993 &#8211; XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126 m. w. N.; BGH NJW 2002, 3634 ff.; <i>Vollkommer, </i>a. a. O.,  &#167; 36 Rn 28 m. w. N.). Ein Verweisungsbeschluss kann auch dann als willk&#252;rlich angesehen werden, wenn jegliche Begr&#252;ndung fehlt (<i>Vollkommer</i> a. a. O. &#167; 36 Rn 28 m. w. N.).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts K&#246;ln vom 26.08.2008 ist jedoch nicht in diesem Sinne willk&#252;rlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Zun&#228;chst ist er nicht bereits deshalb willk&#252;rlich, weil er nicht ausreichend begr&#252;ndet w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Verweisungsbeschl&#252;sse nach &#167; 281 Abs. 1 S. 1 ZPO bed&#252;rfen keiner ausf&#252;hrlichen Begr&#252;ndung, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist und sie au&#223;erdem gem&#228;&#223; &#167;&#160;281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar sind (KG MDR 1993, 176; OLG M&#252;nchen FamRZ 1982, 943). Insofern ist Willk&#252;r nur dann anzunehmen, wenn die Begr&#252;ndung ganz fehlt, so dass die gesetzliche Grundlage der Verweisung nicht erkennbar ist (OLG Hamburg FamRZ 1978, 906; OLG M&#252;nchen, FamRZ 1982, 942, 943). So liegt es hier nicht. Der Verweisungsbeschluss vom 26.08.2008 enth&#228;lt eine knappe, aber ausreichende Begr&#252;ndung. Aus dem Verweis auf den vorangegangenen Streitwertbeschluss folgt, dass die Kammer sich aufgrund des angenommenen Streitwerts von 3.000 &#8364; f&#252;r sachlich unzust&#228;ndig h&#228;lt. Die erhebliche Abweichung von der Einsch&#228;tzung des Streitwerts durch die Kl&#228;gerin erkl&#228;rt sie einerseits damit, dass es der Kl&#228;gerin nur um ein Vollstreckungsprivileg gehe. Andererseits grenzt sie den vorliegenden Fall von der Entscheidung des OLG Karlsruhe, JurB&#252;ro 2007, 648 - dort wurde der Streitwert mit 100 % der titulierten Forderung angesetzt - dadurch ab, dass dort das Verbraucherinsolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen des Schuldners bereits er&#246;ffnet war. Dass die Kammer den genauen Betrag von 3.000 &#8364; (dies entspricht etwa 4 % des Forderungswerts) nicht eingehend begr&#252;ndet, ist unsch&#228;dlich. Der genaue Abschlag, den das Gericht aufgrund der vorgenannten Erw&#228;gungen vornimmt, liegt gem&#228;&#223; &#167; 3 ZPO in dessen freiem Ermessen; gerade aufgrund der geringen Anforderungen an die Begr&#252;ndung von Beschl&#252;ssen nach &#167; 281 Abs. 1 S. 1 ZPO kann man eine mathematisch genaue Berechnung hier nicht fordern.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Annahme eines Zust&#228;ndigkeitsstreitwerts von 3.000 &#8364;, also etwa 4% des Werts der titulierten Forderung, ist auch nicht offenbar gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig. Vielmehr ist die Annahme dieses Streitwerts zumindest vertretbar.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 3 ZPO setzt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen fest. Es hat sich dabei am wirtschaftlichen Interesse des Kl&#228;gers am Erfolg seines Antrags zu orientieren.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorliegende Klage verfolgt als Ziel die Feststellung, dass die bereits in einem Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten in H&#246;he von 75.022,53 &#8364; aus vors&#228;tzlich begangener unerlaubter Handlung herr&#252;hrt (sogenannte titelerg&#228;nzende Feststellungsklage). F&#252;r diese Klage besteht ein wirtschaftliches Interesse in zweierlei Hinsicht: Zum einen erm&#246;glicht sie es, den unpf&#228;ndbaren Teil des Einkommens des Schuldners gem&#228;&#223; &#167; 850f Abs. 2 ZPO gegen&#252;ber den in &#167;&#160;850c ZPO genannten Pf&#228;ndungsgrenzen herabsetzen zu lassen, n&#228;mlich auf einen Betrag, der dem Schuldner gerade noch so viel bel&#228;sst, dass er weiterhin f&#252;r seinen notwendigen Unterhalt und laufende gesetzliche Unterhaltspflichten aufkommen kann. Zum anderen er&#246;ffnet eine solche Feststellung die Aussicht, im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen des Schuldners auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der titulierten Forderung weiter vollstrecken zu k&#246;nnen (&#167; 302 Nr. 1 InsO).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Zur zahlenm&#228;&#223;igen Bewertung dieser Interessen werden verschiedene Ans&#228;tze vertreten. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der erste Ansatz besteht darin, den vollen Wert der titulierten Forderung anzusetzen. Er wird vertreten vom OLG Karlsruhe (Beschluss vom 01.10.2007, 12 W 70/07, JurB&#252;ro 2007, 648), vom OLG Hamm (Beschluss vom 08.08.2006, 27 W 41/06, juris), vom OLG Brandenburg (Urteil vom 16.11.2005. 4 U 72/05, juris), vom 6.&#160;Zivilsenat des OLG Celle (Urteil vom 07.09.2006, 6 U 66/06, juris) und vom LG M&#252;hlhausen (Beschluss vom 14.04.2004, 2 T 77/04, juris). In all diesen F&#228;llen war das Verbraucherinsolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen des Schuldners bereits er&#246;ffnet. Die Begr&#252;ndungen dieser Entscheidungen fokussieren sich auf &#167;&#160;302&#160;Nr.&#160;1&#160;InsO. Aufgrund des Insolvenzverfahrens und der zu erwartenden Restschuldbefreiung sei der materielle Verlust der titulierten Forderung zu bef&#252;rchten. Die Vollstreckungsm&#246;glichkeit werde durch die begehrte Feststellung hinsichtlich der gesamten Forderung erhalten. Die Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse des Beklagten seien nach allgemeinen Grunds&#228;tzen bei der Berechnung des Streitwerts nicht zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der zweite Ansatz unterscheidet sich vom ersten nur dadurch, dass von dem Forderungswert ein prozentualer Abschlag gemacht wird, der zum einen mit den auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eingeschr&#228;nkten Vollstreckungsm&#246;glichkeiten und zum anderen mit dem bei Feststellungsklagen &#252;blichen Abschlag begr&#252;ndet wird. Dieser Ansatz wird vertreten vom 7. und 4. Zivilsenat des OLG Celle (Beschluss vom 21.05.2007, 7 W 38/07, juris; Beschluss vom 26.09.2006, 4 W 178/06, OLGR 2007, 234) sowie vom OLG Saarbr&#252;cken (Urteil vom 21.06.2007, 8 U 118/06) und vom OLG Rostock (Urteil vom 19.02.2007). Je nach den konkreten Vollstreckungsaussichten, die sich am Alter des Schuldners und den zu erwartenden Verm&#246;genszuw&#228;chsen (z. B. Ruhestandsbez&#252;gen) orientieren, wurde der Streitwert zwischen 10&#160;% (OLG Saarbr&#252;cken a. a. O.) und 80 % (OLG Rostock a. a. O) festgesetzt. Auch diesen Entscheidungen lagen s&#228;mtlich F&#228;lle zugrunde, in denen das Verbraucherinsolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen des Schuldners bereits er&#246;ffnet war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">W&#252;rde man diese beiden Ans&#228;tze zugrunde legen, w&#252;rde die Festsetzung des Streitwerts auf lediglich ca. 4% der titulierten Forderung au&#223;erordentlich niedrig anmuten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist jedoch zu ber&#252;cksichtigen, dass im vorliegenden Fall das Verbraucherinsolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen des Beklagten noch nicht er&#246;ffnet ist. Deshalb lassen sich die zitierten Urteile auf den vorliegenden Fall nicht &#252;bertragen. Die Aussicht, dass die titulierte Forderung aufgrund einer Restschuldbefreiung vollst&#228;ndig untergehen k&#246;nnte, ist derzeit noch vage. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Kl&#228;gers ist daher vorrangig auf sein Interesse an einer Herabsetzung der unpf&#228;ndbaren Betr&#228;ge nach &#167; 850f Abs. 2 ZPO abzustellen. Dieses ist wesentlich niedriger als die vorgenannten Betr&#228;ge anzusetzen, weil es sich um eine blo&#223;e Vollstreckungserleichterung handelt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">In &#220;bereinstimmung hiermit sind in vergleichbaren F&#228;llen titelerg&#228;nzender Feststellungsklagen, bei denen das Verbraucherinsolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen des Schuldners noch nicht er&#246;ffnet war und der Fokus somit auf der M&#246;glichkeit der Herabsetzung der unpf&#228;ndbaren Betr&#228;ge nach &#167; 850f Abs. 2 ZPO lag, Streitwerte festgesetzt worden, die den hier festgesetzten nicht oder nicht wesentlich &#252;bersteigen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Das OLG Karlsruhe sieht insoweit eine Berechnung als gerechtfertigt an, die sich an dem Betrag orientiert, der aufgrund der Herabsetzung des unpf&#228;ndbaren Betrags j&#228;hrlich mehr zu pf&#228;nden w&#228;re, und kommt so aufgrund einer Sch&#228;tzung zu einem Betrag von 2.000&#160;&#8364; (Beschluss vom 28.03.2003, 1 W 10/03, juris). Den grunds&#228;tzlich selben Ansatz verfolgen Entscheidungen des LG Saarbr&#252;cken (Beschluss vom 21.03.2006, 5 T 59/06, juris) und des AG Leipzig (ZMR 2005, 131), die jeweils zu dem Ergebnis kommen, der Streitwert sei auf die niedrigste Geb&#252;hrenstufe von 300 &#8364; festzusetzen. Eine j&#252;ngere Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 26.10.2007, 8 W 1224/07, juris) bewertet einen zus&#228;tzlich zu einem Leistungsantrag gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Zahlungsanspruch auf vors&#228;tzlich begangener unerlaubter Handlung beruht, mit allenfalls 5 % der Klageforderung. Es besteht kein Grund, die nachtr&#228;gliche titelerg&#228;nzende Feststellungsklage insoweit anders zu bewerten als einen von vornherein mit einer Leistungsklage verbundenen Feststellungsantrag.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Betrachtungsweise, die au&#223;erhalb eines Verbraucherinsolvenzverfahrens den Streitwert wesentlich niedriger und jedenfalls nicht mit dem vollen Forderungswert ansetzt, steht auch nicht das von der Kl&#228;gerin zitierte Urteil des OLG Naumburg vom 20.01.2006, 4 U 22/05 entgegen. Die Kl&#228;gerin hat nur einen Auszug dieses unver&#246;ffentlichen Urteils vorgelegt (Bl. 26 GA). Diesem l&#228;sst sich nicht entnehmen, warum der Senat den Streitwert auf den vollen im Vollstreckungsbescheid titulierten Betrag festgesetzt hat. Aus dem Auszug geht auch nicht hervor, ob das Verbraucherinsolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen des Beklagten bereits er&#246;ffnet war. Im &#220;brigen w&#252;rde selbst dann, wenn das OLG Naumburg die Auffassung vertreten h&#228;tte, dass auch au&#223;erhalb des Insolvenzverfahrens der Streitwert mit 100&#160;% der titulierten Forderung anzusetzen sei, diese einzelne Entscheidung nichts daran &#228;ndern, dass bei zusammenfassender Betrachtung der oben zitierten Rechtsprechung zu &#167; 850f Abs.&#160;2 ZPO eine Festsetzung des Streitwerts auf etwa 4% der titulierten Forderung jedenfalls vertretbar und daher nicht willk&#252;rlich ist.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">4. Die hier vorgenommene Bestimmung des Amtsgerichts K&#246;ln zum sachlich zust&#228;ndigen Gericht bindet dieses Gericht allerdings nicht hinsichtlich der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit. Da nicht erkennbar ist, dass das Landgericht K&#246;ln bei seiner Verweisungsentscheidung die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit des Amtsgerichts K&#246;ln gepr&#252;ft sowie bei seiner Entscheidung bedacht hat, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in M. hat und sich die t&#228;tliche Handlung am 26.07.1998 in M. zugetragen hat, erstreckt sich die Bindungswirkung des Beschlusses des Landgerichts K&#246;ln vom 05.08.2008 von vornherein nur auf die sachliche und nicht auch auf die &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit des Amtsgerichts K&#246;ln, an das verwiesen worden war. Das Amtsgericht K&#246;ln w&#228;re daher nicht gehindert, den Rechtsstreit nach Anh&#246;rung der Parteien gegebenenfalls zu verweisen (vgl. grunds&#228;tzlich <i>Greger</i> in Z&#246;ller, &#167; 281 Rn. 16a). </p>\n            \n        \n      "
}