List view for cases

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    "file_number": "19 U 89/08",
    "date": "2008-11-25",
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    "updated_date": "2020-12-10T11:54:54Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2008:1125.19U89.08.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. April 2008 verk&#252;ndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass der Tenor im 2. Absatz wie folgt neu gefasst wird:</p>\n<p>Es wird weiter festgestellt, das die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Kkl&#228;gerin s&#228;mtliche Sch&#228;den zu ersetzen, die sie dadurch erlitten hat, dass sie auf die G&#252;ltigkeit des Vertrages vom 24.08./27.09.2006 &#252;ber das Bauvorhaben C2-Stra&#223;e in F vertraut hat, sowie dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin s&#228;mtliche Sch&#228;den zu ersetzen, die sie dadurch erlitten hat, dass sie auf die G&#252;ltigkeit des Vertrages vom 24.08./27.09.2006 &#252;ber das Bauvorhaben C-Stra&#223;e vertraut hat.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.</p>\n<p></p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Beklagten d&#252;rfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b>Gr&#252;nde</b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten tragen zur Berufung vor,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">das Landgericht habe Verfahrensfehler begangen, indem es das Urteil am Schluss des ersten Verhandlungstermins verk&#252;ndet habe, obwohl der Klageerwiderungsschriftsatz den Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten erst zwei Tage vor dem Termin zugestellt worden sei.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei habe das Landgericht nicht darauf hingewiesen, dass es den von der Kl&#228;gerin vorprozessual und in der Klageschrift mehrfach zugestandenen Schimmelbefall als streitig angesehen habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Behinderungsanzeige der Kl&#228;gerin sei unstreitig, dass der gesamte Innenausbau eine vorherige Beseitigung der Schimmelerscheinungen erforderte. Dazu sei die Kl&#228;gerin auch verpflichtet gewesen. Zum Einen aufgrund des Sanierungsauftrags in Kenntnis von aufsteigender Feuchtigkeit, zum Anderen, weil die Kl&#228;gerin bei den Dacharbeiten eine Durchn&#228;ssung der Geb&#228;ude verursacht habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Damit stelle sich die Frage nach der Leistungsbereitschaft der Kl&#228;gerin.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Darauf, dass das Landgericht insoweit von der Rechtsprechung des BGH vom 27.09.2007 habe abweichen wollen, habe es nicht hingewiesen, obwohl die F&#228;lle wegen der Unstreitigkeit der M&#228;ngel durchaus vergleichbar seien. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe die von ihr geschuldete Werkleistung endg&#252;ltig verweigert.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin gesetzte Frist sei in der konkreten Situation nicht angemessen gewesen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Allein die 7. Abschlagsrechnung sei nicht bezahlt gewesen. Das deshalb, weil die Rechnung nicht dem Baufortschritt entsprochen habe. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls sei das Sicherungsverlangen nach Verweigerung der Arbeiten durch die Kl&#228;gerin f&#252;r die Beklagten &#252;berraschend gekommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzte Nachfrist sei unwirksam.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Nachfrist d&#252;rfe erst nach Verstreichen der ersten Frist gesetzt werden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Hier h&#228;tten die Beklagten auch angesichts der fehlenden Reaktion der Kl&#228;ger auf das Schreiben der Beklagten vom 8.06.2007 davon ausgehen d&#252;rfen, dass sich die gesetzte unangemessen kurze Frist erledigt habe. Auch die Nachfrist habe auf drei Wochen gesetzt werden m&#252;ssen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls sei der Feststellungstenor wegen behaupteter Vertrauenssch&#228;den aufzuheben. Der Tenor beinhalte eine Gesamtschuld der Beklagten, die nicht bestehe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten beantragen,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tr&#228;gt vor, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten w&#252;rden verkennen, dass die streitigen Anspr&#252;che der Beklagten wegen behaupteter M&#228;ngel das Recht der Kl&#228;gerin aus &#167; 648a BGB, Sicherung verlangen zu k&#246;nnen, nicht ber&#252;hrten.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei unzutreffend, dass die Kl&#228;gerin die M&#228;ngelbeseitigung endg&#252;ltig verweigert habe. Die Kl&#228;gerin schulde die Beseitigung des Schimmels nicht.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls h&#228;tten die Beklagten in erster Instanz nicht substantiiert zu einem Anspruch auf Beseitigung des Schimmels gegen die Kl&#228;gerin vorgetragen. Neuer Vortrag der Beklagten sei nunmehr unzul&#228;ssig, weil alles bereits h&#228;tte vorgetragen werden k&#246;nnen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe bereits in der Klage vorgetragen, dass sie keine Schimmelbeseitigung schulde und der Schimmelbefall nicht von ihr verursacht sei. Der Schimmelpilzbefall sei &#228;lteren Ursprungs, was an den Schimmelpilzarten zu erkennen sei. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auf einen Zahlungsverzug der Beklagten komme es f&#252;r die Sicherheit nach &#167; 648a BGB nicht an. Jedenfalls aber habe die Kl&#228;gerin ihre bis dahin erbrachten Leistungen ordnungsgem&#228;&#223; erbracht und abgerechnet.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Feststellungstenors w&#252;rden die Beklagten verkennen, dass es sich nicht um eine Leistungsklage handele. Eine gesamtschuldnerische Haftung sei nicht tenoriert worden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung hat keinen Erfolg.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bauvertr&#228;ge der Beklagten mit der Kl&#228;gerin sind zum 19.06.2007 beendet. Bez&#252;glich der Feststellung der Schadensersatzpflicht war lediglich der Urteilstenor klarer zu fassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Bauvertr&#228;ge vom 24.08./27.09.2006 sind mit Ablauf des 18.06.2007 gem&#228;&#223; &#167;&#167; 648a Abs. 1, 643 S.2 BGB aufgehoben. Die Beklagten haben die von der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 1.06.2007 verlangte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">1.1.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Das Sicherungsverlangen der Kl&#228;gerin war berechtigt.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzlich normierten Voraussetzungen des &#167; 648a Abs.1 BGB liegen vor; die Ausnahmen des &#167; 648a Abs.6 BGB greifen nicht ein.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeschriebene Voraussetzung des Sicherungsrechtes ist aber auch, dass der Unternehmer bereit und in der Lage ist, das geschuldete Werk mangelfrei herzustellen (BGH NJW 2001, 822; BauR 2007, 2052).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Kl&#228;gerin in der Lage war, die Sanierung der Geb&#228;ude &#8211; ob mit oder ohne Schimmelbeseitigung &#8211; fertig zu stellen, ist unstreitig.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kl&#228;gerin zur Fertigstellung des geschuldeten Werkes nicht bereit war. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die damals aufgetretene Meinungsverschiedenheit dar&#252;ber, ob die Kl&#228;gerin den zutage getretenen Schimmel auf ihre Kosten zu beseitigen hatte, &#228;ndert daran nichts. Diese Situation ist nicht anders zu bewerten, als ob die Bauvertragsparteien sich &#252;ber das Vorhandensein von M&#228;ngeln streiten. Auch wenn kein Streit dar&#252;ber herrscht, ob bautechnisch M&#228;ngel vorliegen, sehr wohl aber dar&#252;ber, in wessen Verantwortungsbereich diese fallen, hindert das ein Sicherungsverlangen des Unternehmers in H&#246;he der vereinbarten Verg&#252;tung f&#252;r die von ihm unstreitig zu erbringende Leistung nicht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Unternehmer ist auch dann berechtigt, Sicherheit gem&#228;&#223; &#167; 648a BGB zu verlangen, wenn er noch M&#228;ngelbeseitigungsma&#223;nahmen vorzunehmen hat; auch dann hat er ein grunds&#228;tzlich sch&#252;tzenswertes Interesse an der Absicherung seines nach M&#228;ngelbeseitigung in voller H&#246;he durchsetzbaren Verg&#252;tungsanspruchs (BGH NJW 2001, 822). Erst wenn der Unternehmer die M&#228;ngelbeseitigung endg&#252;ltig verweigert (BGH BauR 2007, 2052) oder das M&#228;ngelbeseitigungsrecht verloren hat (BGH NJW 2001, 822), steht fest, dass er eine abzusichernde Vorleistung nicht mehr erbringen wird und er sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach &#167; 648a BGB berufen kann. Befindet sich der Vertrag noch in der Erf&#252;llungsphase, haben Gegenanspr&#252;che des Auftraggebers keinen Einfluss auf das Sicherungsverlangen des Unternehmers, weil im Wege der Nacherf&#252;llung die Leistung noch vollst&#228;ndig und m&#228;ngelfrei erbracht werden kann; erst wenn Gegenanspr&#252;che durch Aufrechnung oder Verrechnung geltend gemacht werden, erlischt insoweit der Verg&#252;tungsanspruch, was die H&#246;he der Sicherheit entsprechend verringert (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 3. Aufl., 10. Teil Rn 68). Allein ein m&#246;gliches Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wegen M&#228;ngeln gegen&#252;ber einer Abschlagszahlungsforderung hat keinen Einfluss auf das Sicherungsrecht des Unternehmers, denn es betr&#228;fe lediglich den im Gegenseitigkeitsverh&#228;ltnis stehenden Zahlungsanspruch, nicht aber die Sicherstellung (BGH NJW 2001, 822). Deshalb kann der Auftraggeber sich auch selbst im Verzug des Unternehmers mit seinen Leistungen nicht auf ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht gegen&#252;ber dem Sicherungsverlangen berufen (Kniffka/Koeble a.a.O. Rn 50). Solange Streit &#252;ber M&#228;ngel herrscht, ist das Verlangen nach Sicherung des Unternehmers nicht verwerflich, sondern erst dann, wenn er damit die Durchsetzung berechtigter Anspr&#252;che des Bestellers wegen M&#228;ngeln abwehren will (Kniffka BauR 2007, 246) und das Sicherungsverlangen nur als Vehikel dazu verwendet (Kniffka/Koeble a.a.O. Rn 71). Es kommt deshalb f&#252;r ein Sicherungsverlangen nicht darauf an, ob ein Mangel bestritten ist oder nicht (Joussen in Ingenstau/Korbion 16. Aufl. Anhang 2 Rn 157; Werner/Pastor 12. Aufl. Rn 328, 330, 331). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Hier hatten die Beklagten die Kl&#228;gerin aufgefordert, den zutage getretenen Schimmel zu beseitigen, wozu die Kl&#228;gerin jedoch nur nach entgeltpflichtiger Beauftragung bereit war. Einig war man sich grunds&#228;tzlich darin, dass ohne nachhaltige Beseitigung des Schimmels eine Weiterf&#252;hrung der Innenausbauarbeiten nicht sinnvoll war. Gleichzeitig waren aber auch erhebliche Meinungsverschiedenheiten &#252;ber die Verg&#252;tung und Bezahlung von Abschlagsforderungen aufgetreten. Die Beklagten weigerten sich, die Mehrwertsteuererh&#246;hung zu ber&#252;cksichtigen, Nachtr&#228;ge wegen Planungs&#228;nderungen zu akzeptieren und sie hatten auch bereits Abschlagsrechnungen nur z&#246;gerlich gezahlt. &#220;ber die siebte Abschlagsrechnung bestand Streit, ob diese dem Baufortschritt entsprach. In dieser Situation setzten die Beklagten mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 30.05.2007 eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten und drohten die K&#252;ndigung der Bauvertr&#228;ge an. Mit Schreiben vom 1.06.2007 verlangte die Kl&#228;gerin f&#252;r die Bauvertragssummen Sicherheit gem&#228;&#223; &#167; 648a BGB bis zum 11.06.2007 und setzte gleichzeitig eine Nachfrist zum 18.06.2007. Weiter wies die Kl&#228;gerin auf die bestehenden Streitpunkte hin und verblieb bei ihrem Standpunkt, z.B. dass sie den Schimmel nach entgeltlicher Beauftragung beseitigen werde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts dieser Meinungsverschiedenheiten &#252;ber Zahlungsh&#246;he, Zahlungstermine und die Frage, ob die Beklagten f&#252;r die Schimmelbeseitigung zu zahlen haben werden, durfte die Kl&#228;gerin Zweifel an der Durchsetzbarkeit ihrer berechtigten Forderungen entwickeln. Ihr Interesse an einer Sicherung ihres vereinbarten Verg&#252;tungsanspruchs war nach wie vor sch&#252;tzenswert. Dass die Kl&#228;gerin eine Beseitigung des Schimmels auf ihre Kosten auch dann verweigern w&#252;rde, wenn z.B. sicher festgestellt werden w&#252;rde, dass sie das Auftreten des Schimmels durch unzureichende Absicherungsma&#223;nahmen bei den Arbeiten am Dachgeschoss verursacht hatte, ist dem Verhalten der Kl&#228;gerin nicht zu entnehmen. Man tauschte nach wie vor die gegens&#228;tzlichen Positionen aus. Daran ist jedoch nichts Verwerfliches, was zum Verlust des Sicherungsrechts f&#252;hren w&#252;rde. Auch die Beklagten machten nicht den Vorschlag, etwa durch ein Schiedsgutachten kl&#228;ren zu lassen, was die Ursache des Schimmelbefalls war und anschlie&#223;end die Arbeiten mit der Schimmelbeseitigung fortzusetzen und den Streit &#252;ber die Kostentragung sp&#228;ter entscheiden zu lassen. Dass der Streit &#252;ber die Kostentragung der Schimmelbeseitigung auch von den Beklagten nicht so verstanden wurde, dass die Kl&#228;gerin nunmehr berechtigte M&#228;ngelbeseitigungsanspr&#252;che der Beklagten endg&#252;ltig abwehren wollte, zeigt das Schreiben der Rechtsvertreter der Beklagten vom 8.06.2007. Darin wird zum Sicherungsverlangen lediglich angek&#252;ndigt, dass die Sicherheit zeitgerecht gestellt werde. Zu den Streitfragen werden noch einmal die eigenen Standpunkte wiederholt. Das Sicherungsverlangen der Kl&#228;gerin wird aber kommentarlos akzeptiert. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">1.2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Kl&#228;gerin ihr Sicherheitsverlangen im Schreiben vom 1.06.2007 nicht betragsm&#228;&#223;ig auf die noch offen stehende Restverg&#252;tungsforderung begrenzt hat, ist unsch&#228;dlich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Ist die H&#246;he der Sicherheit f&#252;r den Auftraggeber feststellbar, muss er eine solche Sicherheit anbieten, wenn der Unternehmer bereit ist, die Sicherheit, die er nach &#167; 648a BGB der H&#246;he nach fordern darf, anzunehmen (BGH NJW 2001, 822). </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Hier war es der Kl&#228;gerin wegen des Streits um die Bezahlung der siebten Abschlagsrechnung schon nicht m&#246;glich, einen genauen Betrag der noch unbezahlten Restverg&#252;tung anzugeben. Des Weiteren bestand Streit dar&#252;ber, ob sich die Auftragssummen durch die Erh&#246;hung der Mehrwertsteuer ebenfalls erh&#246;ht hatten. Es war aber den Beklagten ohne weiteres m&#246;glich, die Differenz jedenfalls zwischen den Auftragssummen laut Verhandlungsprotokollen und den geleisteten Zahlungen zu errechnen. Die Beklagten haben sich auch in der unmittelbaren Folgezeit nicht gegen die fehlende Bezifferung des Sicherungsverlangens gewendet. Sie haben vielmehr die ihrer Meinung nach offen stehenden Restsummen der vereinbarten Verg&#252;tung errechnet und dem entsprechend B&#252;rgschaften der finanzierenden Bank besorgt. Dass die Kl&#228;gerin die B&#252;rgschaften in der H&#246;he nicht entgegen genommen h&#228;tte, ist in keiner Weise ersichtlich. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">1.3.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Kl&#228;gerin mir Schreiben vom 1.06.2007 bis zum 11.06.2007 gesetzte Frist gem&#228;&#223; &#167; 648a Abs.1 S.1 BGB war angemessen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur diskutiert, ob bei Kleingewerbetreibenden als Auftraggebern eine dreiw&#246;chige Frist zu setzen sei und bei Gro&#223;unternehmen eine k&#252;rzere Frist (s.d. Joussen in Ingenstau/Korbion a.s.O. Rn 145). Der Gesetzgeber ging von einer zu setzenden Frist von 7 bis 10 Tagen aus (s.d. Palandt/Sprau &#167; 648a Rn 6). Es kommt stets auf die Umst&#228;nde des Einzelfalles an; dem ohne schuldhaftes Z&#246;gern handelnden Auftraggeber muss die Beschaffung der Sicherheit innerhalb der Frist m&#246;glich sein (BGH NJW 2005, 1939). Dabei ist aber zu ber&#252;cksichtigen, dass die Stellung der Sicherheit vom Unternehmer bereits ab dem Vertragsschluss verlangt werden kann und der Auftraggeber stets damit zu rechnen hat.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten selbst haben nach dem Sicherungsverlangen der Kl&#228;gerin die Dauer der gesetzten Frist nicht beanstandet. Sie haben im Schreiben vom 8.06.2007 angek&#252;ndigt, die verlangte Sicherheit werde \"zeitgerecht\" gestellt. Ohne irgendwie ge&#228;u&#223;erten Wunsch nach Fristverl&#228;ngerung konnte ein objektiver Erkl&#228;rungsempf&#228;nger diesen Begriff nicht dahin verstehen, dass die gesetzte Frist der Beklagten zu kurz gewesen w&#228;re.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, warum es tats&#228;chlich bis zum 14.06.2007 gedauert hat, dass die B&#252;rgschaftsurkunden unterzeichnet wurden. Eine Pr&#252;fung, warum in diesem Fall eine l&#228;ngere Frist notwendig gewesen w&#228;re, ist demnach gar nicht m&#246;glich.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">1.4.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Nachfristsetzung zum 18.06.2007 war wirksam.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Dauer der Frist von 7 Tagen ist nicht zu beanstanden. Hier gilt sinngem&#228;&#223; das oben Gesagte, wobei besonders zu ber&#252;cksichtigen ist, dass die B&#252;rgschaftsurkunden bereits am 14.06.2007 unterzeichnet worden waren und nichts dazu vorgetragen ist, warum die Beklagten nicht daf&#252;r gesorgt haben, dass diese fristgerecht bei der Kl&#228;gerin eingingen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nachfrist bereits in dem Schreiben vom 1.06.2007 mit dem Sicherungsverlangen und der diesbez&#252;glichen Fristsetzung gesetzt wurde. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Richtig ist, dass die Frist zur Stellung der Sicherheit in &#167; 648a BGB normiert ist und erst nach deren ergebnislosem Ablauf die Rechte aus &#167; 643 BGB gegeben sind und dort eine Nachfristsetzung verlangt wird. Nach Meinung des Senats bestehen aber keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Unternehmer die Nachfrist bereits mit seiner ersten Frist zur Sicherheitsleistung verbindet (so auch Joussen a.a.O. Rn 177). Es entstehen dem Auftraggeber keinerlei Nachteile dadurch, dass er von vornherein wei&#223;, dass der Unternehmer aus einer nicht fristgerechten Sicherheit nicht nur die Konsequenz eines Leistungsverweigerungsrechts ziehen will, sondern sich auch vom Vertrag l&#246;sen wird. Dem Auftraggeber wird von Anfang an deutlich, wie ernst es dem Unternehmer mit seinem Verlangen ist. Es war auch unter der Geltung des &#167; 326 BGB a.F. anerkannt, dass die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung mit der den Verzug begr&#252;ndenden Mahnung verbunden werden kann (st. Rspr. BGH NJW-RR 1990, 444). Es ist nicht ersichtlich, warum das im Falle der &#167;&#167; 648a, 643 BGB nicht gelten sollte.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Der Feststellungsausspruch des zweiten Absatzes des Tenors des angegriffenen Urteils konnte eindeutiger gefasst werden, womit jedoch keine sachliche &#196;nderung einhergeht. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die festgestellten Anspr&#252;che dem Grunde nach bestehen, weil die Bauvertr&#228;ge mit ergebnislosem Ablauf der Nachfrist zum 18.06.2007 ohne weiteres als aufgel&#246;st gelten, ergibt sich aus &#167; 648a Abs.5 S.2 BGB.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings k&#246;nnte die vom Landgericht antragsgem&#228;&#223; ausgesprochene diesbez&#252;gliche Feststellung m&#246;glicherweise falsch dahin verstanden werden, dass die Beklagten jeweils auch f&#252;r Sch&#228;den haften, die nicht auf dem Vertragsverh&#228;ltnis beruhen, an dem sie beteiligt sind. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Kl&#228;gerin mit ihrer undifferenzierten Antragstellung beabsichtigt hatte, die Beklagten in eine gesamtschuldnerische Haftung auch f&#252;r das jeweils andere Vertragsverh&#228;ltnis zu nehmen. Deshalb ist mit der durch den Senat erfolgten Klarstellung kein Berufungserfolg f&#252;r die Beklagten verbunden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den &#167;&#167; 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision war nicht zuzulassen, da Gr&#252;nde gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.</p>\n            \n        \n      "
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